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CK - Washington. RIAA, der Verband der CD-Verleger Amerikas, hat heute die DCMA-Fälle Nr. 03-7015 und Nr. 03-7053 gegen die Telefongesellschaft Verizon Internet Services, Inc. wegen der verlangten Offenlegung der Identität von Verizon-Kunden mittels einem als Subpoena bezeichneten Auskunftsverlangen vor dem Bundesberufungsgericht für den Bezirk Washington, DC, verloren. Diese Niederlage vor dem als zweithöchsten Gericht der USA bekannten Gerichtshof bedeutet, dass RIAA nicht mehr auf der Grundlage des 17 USC §512(h) auf dem Weg über die Internetanbieter Kundendaten verlangen darf, um anschliessend die Kunden wegen des behaupteten Angebots von angeblich urheberrechtsverletzenden MP3-Dateien zu verklagen. Hauptgrund der Entscheidung ist, dass nach Feststellung des Gerichts die Server der Internetanbieter nicht die angeblich rechtwidrigen Musikangebote speichern.
Das Gericht stimmte durch den Vorsitzenden Richter Ginsburg den Rechtsauffassungen Verizons zu. Verizon hatte argumentiert, dass §512(5) keine Aufforderung an Internetzugangsanbieter zur Offenlegung der Kundendaten gestattet, wenn der Anbieter lediglich die Leitungen zur Verfügung stellt, ohne selbst über die angeblich rechtswidrigen Inhaltsangebote zu verfügen. Wenn das Gesetz diese Subpoenas erlauben würde, seien sie als verfassungswidrig anzusehen, denn dem die Aufforderung erlassenden Gericht mangele es an der Zuständigkeit, da kein Streitfall anhängig sei. Zudem verstoße §512(h) gegen den die Redefreiheit garantierenden Ersten Verfassungszusatz, weil der Regelung hinreichende Vorkehrungen zum Schutz der anonymen Rede- und Versammlungsfreiheit der Internetbenutzer fehlen.
Das Berufungsgericht brauchte auf die Verfassungsfragen nicht weiter einzugehen, weil schon die ersten Argumente Verizons zur Abweisung der RIAA-Anträge führten. Das Gericht erkennt die Schwierigkeit RIAAs an, Internet-Kennungen von Benutzern, entweder als Screen Name oder als IP-Anschrift, mit einer natürlichen Person in Verbindung zu bringen. RIAA sieht sich daher auf den Einsatz der Bestimmungen des DCMA angewiesen, insbesondere der, die einem Urheberrechtsinhaber Folgendes gestattet: Request the clerk of any United States district court to issue a subpoena to [an ISP] for identification of an alleged infringer. Normalerweise beschränkt sich das Berufungsgericht auf die Prüfung einer fehlerhaften Ermessensausübung. Im vorliegenden Fall wich es davon ab, nachdem Verizon Rechtsfehler beim Erlass der Subpoenas und die Verfassungswidrigkeit rügte. Das Gericht erwähnte, das es im Fall einer rechtswidrigen Speicherung des Musikangebotes auf ISP-Servern anders entschieden hätte.
Wie die Internetentscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofes und mancher amerikanischer Gerichte ist dieses Urteil ein weiterer Beleg dafür, dass hochkarätige Generalisten an Gerichten die Sui-Generis-Natur des Internets besser verstehen als viele Marken- oder Urheberrechtsspezialisten, die mit den Fakten der Internetwelt immer noch nicht zurechtkommen oder es nicht in ihre Gedankenwelt einreihen wollen.
SWM - Washington. John Ashcroft, Vertreter einer harten Linie in der amerikanischen Sicherheitspolitik, wird nun möglicherweise selbst Angeklagter in einem Strafverfahren. Ashcrofts Unterstützungskomitees, das für die Senatswahlen des Jahres 2000 und das für seine politische Karriere ("Spirit of America"), hatten sich mit der US-Bundeswahlkommission in einer außergerichtlichen Einigung zur Zahlung einer Strafe in Höhe von 37.000 $ wegen Gesetzesverstößen bei Ashcrofts Kampagnenfinanzierung geeinigt.
Diese Strafe ist nach Ansicht von Kritikern, insbesondere den Vertretern des nationalen Wahlrechtsinstitutes (NVRI) viel zu niedrig. Das NVRI will nun eine gerichtliche Überprüfung der Sache vor einem Bundesgericht durchsetzen. Nach dem Willen der NVRI soll sich daran auf Basis der gewonnen Erkenntnisse ein strafrechtliches Verfahren gegen Ashcrofts Unterstützer und möglicherweise den Justizminister selbst, anschließen.
Der Gesetzesverstoß besteht darin, daß Ashcrofts politisches Unterstützungskomitee (sog. "political action committee") eine Liste mit 100.000 Spendern an sein Kampagnenkomitee übergeben hatte. Diese Unterstützung geht über das zulässige Maß bei amerikanischen Bundeswahlen deutlich hinaus. Erlaubt sind von politischen Unterstützungskomitees nur Spenden im Wert bis $10.000, die Liste hatte nach Ansicht von Ashcrofts Gegnern aber einen Wert von bis zu $2 Mio..


