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Verletzter Gebietsschutz
CK - Washington. Im Fall Pepsi-Cola Bottling Company of Pittsburg, Inc. v. Pepsico, Inc, Bottling Group, LLC, Az. 03-3134, wehrt sich ein gebietsgeschütztes Getränkevertriebsunternehmen gegen Schritte des Getränkeherstellers, das Netz unabhängiger Vertriebsunternehmen durch eine eigene Vertriebsorganisation nach dem Modell seines größten Wettbewerbers zu ersetzen.
Der von der Tatsachenlage her komplexe Fall zeigt die vorsichtigen Bestrebungen auf, einen unkündbaren Vertriebsvertrag zu beenden. Das Einschalten Dritter, die unter dem Einfluss des Herstellers arbeiten, wird diesem zum Verhängnis.
Die nicht klein zu kriegende Vertriebsfirma wehrt sich unter anderem mit dem deliktischen Schadensersatzanspruch des unzulässigen Eingriffs in bestehende und zukünftige Geschäftserwartungen, Tortious Interference, der auch manchen deutschen Unternehmer in den Vereinigten Staaten überrascht. Schon die Anbahnung einer Vertragsbeziehung mit einem potentiellen Vertragspartner kann einen solchen Anspruch auslösen, wenn sie die bestehende Vertragsbeziehung jener Partei mit einem Dritten gefährdet.
Das Untergericht wies nach der Schlüssigkeitsprüfung diesen Anspruch ebenso wie Ansprüche nach fünf weiteren Rechtsgrundlagen ab. Am 20. Dezember 2005 bestätigte das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks das Urteil teilweise. Doch sandte es neben einem vertragsrechtlichen Anspruch insbesondere den Interference-Anspruch an den District Court zur weiteren Würdigung zurück.
Das Urteil ist lesenswert für jeden, den die Auflösung von Exklusivverträgen und die Frage der Haftung gegenüber unbeteiligten Dritten interessiert, deren wirtschaftliche Interessen von der geplanten Aufnahme von Vertragsverhandlungen gefährdet werden. Die in diesem Fall relevanten Merkmale dieses Torts, die von Staat zu Staat unterschiedlich, doch in groben Zügen vergleichbar sind, lauten:
(1) the existence
of a business relationship or expectancy with the
probability of future economic benefit to the plaintiff; (2) knowledge of the
relationship or expectancy by the defendant; (3) that, except for the conduct
of the defendant, plaintiff was reasonably certain to have continued the
relationship or realized the expectancy; (4) intentional misconduct by
defendant; and (5) damages suffered by plaintiff as a direct or proximate
result of defendant's misconduct. PulseCard, Inc. v. Discover Card Servs., Inc., 917 F. Supp. 1488, 1498 (D. Kan. 1996).
Nach dem hier angewandten Recht von Kansas muss zudem das Merkmal der bösen Absicht, Malice, erfüllt sein.
Stille Nacht, FTC wacht
CK - Washington. Der Spamfilter bleibt selbst an Weihnachten vielbeschäftigt. Am 20. Dezember 2005 kündigte die Bundesverbraucherschutzbehörde Federal Trade Commission einen Katalog neuer Maßnahmen zur Spamabwehr an, die sich vor allem gegen den internationalen Spamfluss wenden.
Überraschend bezeichnet die FTC das CAN SPAM-Gesetz als Erfolg, weil Mailempfänger aufgrund technischer Fortschritte weniger Spam erhalten. Wer einen Filter benutzt, der die gefilterte Post sichtbar macht, weiß jedoch, dass Spam zu-, nicht abgenommen hat. Die Filter sind besser geworden, doch hat darauf das Gesetz keinen Einfluss.
Obgleich die FTC ihre Verdienste im Spamkampf erworben hat, sollte sie die Lorbeeren eher den Technikern zukommen lassen, die die Filtertechnik verbessern, als den Gesetzgebern, die Lücken ins Bundesgesetz eingefügt haben, die in den ihm vorhergehenden einzelstaatlichen Gesetzesbestimmungen nicht bekannt waren.
Vergleich bindet Parteien
CK - Washington. Ein von Anwälten beider Seiten und dem Kläger zum Abschluss eines Schlichtungsverfahrens unterzeichneter Vergleich darf vom Gericht in einem nachfolgenden, vom Kläger eingeleiteten Verfahren als Beweismittel für die getroffene Vereinbarung gewürdigt werden, selbst wenn das Verfahrensrecht zum Schutz des Schlichtungswesens vorsieht, dass im Schlichtungsverfahren abgegebene Erklärungen vertraulich sind und im ordentlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen, entschied das sechste Berufungsgericht des Staates Kalifornien unter Anwendung dessen einzelstaatlichen Rechts im Fall Darren Stewart v. Preston Pipeline Inc. et al., Az. H028333, am 20. Dezember 2005, mit der Wirkung, dass der Kläger nicht den Vergleich als nichtbindend bezeichnen darf.