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Samstag, den 31. März 2007

Schamlose Nachahmung vergolten  

.   Im Streit um Furzpuppen, fartings dolls, sprach das Gericht $575.099 Anwaltshononar, $50.000 Strafschadensersatz, $116.000 Schadensersatz nach Urheberrecht und $125.000 Schadensersatz nach Markenrecht zu. Die Beklagte hatte schamlos die Puppen der Klägerin nachgeahmt.

In Sachen JCW Investments, Inc. v. Novelty, Inc., Az. 05-2498, bestätigte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks diese Entscheidung. Die Höhe des Honorars allein kann angesichts der missbrauchsfreien Ermessensausübung des Untergerichts keinen Anfechtungsgrund darstellen. Das Gericht war nicht durch den Satz einer Quota Litis-Vereinbarung eingeschränkt.

Die Berufung überprüfte auch die Schadensersatzbeurteilung der Geschworenen und des Richters nach Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Die Begründung des 17-seitigen Urteils vom 20 März 2007 führt auf lesenswerte Weise in die Bemessungskriterien für Schadensersatz im amerikanischen IP-Recht ein.

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Freitag, den 30. März 2007

Ratten und Orden für Truppe  

.   Vorhin schwang sich Bush bei der Kanzlei mit dem üblichen Getöse in die Luft, und landete, wie man nun erfährt, zu einer Inspektion der ratteninfestierten Walter Reed-Klinik. Nachdem auch er sich über die seit Monaten bekannten Zustände entrüstete, die den in seinem Irakkrieg Schwerverletzten zugemutet werden, werden die Anhörungen über die bereits beschlossene Schließung des Klinik-Areals fortschreiten können. Im Kongress wird davon gesprochen, ihre Rechtsgrundlage zu revidieren.

Gestern schloss Bush mit dem Thema Diskriminierung schwarzer US-Soldaten ab, indem er im Kapitol Angehörigen einer im Zweiten Weltkrieg segregierten Truppe, den Tuskagee Airmen, Orden verlieh. Selbst die Nazis konnten nicht begreifen, warum diese Soldaten für ein sie so ungerecht behandelndes Land kämpften, erklärte er.

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Nach Vergleich keine Stelle  

.   Eine Diskriminierungsklage gegen den Arbeitgeber resultierte in einem Vergleich, mit dem die Arbeitnehmerin auf das Recht verzichtete, je wieder von ihm eingestellt zu werden. Als der Arbeitgeber sie wie zahlreiche andere qualifizierte Personen in einem Rundschreiben bat, eine Bewerbung einzureichen und die Ex-Arbeitnehmerin das tat, wurde sie unter Verweis auf den Vergleich nicht eingestellt. Die Ablehnung führte zu einer neuen Diskriminierungsklage.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks erklärte in seiner Urteilsbegründung vom 19. März 2007 in Sachen Karen A. Jencks v. Modern Woodmen of America, Az. 05-5130, warum diese Art der Diskriminierung keinen Gesetzesverstoß bedeutet: Der Arbeitgeber hatte die Nichteinstellung nicht mit einem Vorwand begründet, sondern legitime Geschäftsinteressen geltend gemacht.

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Donnerstag, den 29. März 2007

150 Mio. Datensätze weg  

.   Die Datensätze von 150 Millionen Personen wurden im vergangenen Jahr in den USA rechtswidrig kopiert. Der größte Einzelfall wurde heute publik gemacht. Daten von 45,7 Millionen Kunden einer Einzelhandelskette werden missbraucht.

Der neue Vorfall betrifft nicht das weitverbreitete Phishing über das Internet, sondern Systemfehler beim Händler und rechtswidrige Veränderungen der zur Datensammlung und -verarbeitung eingesetzten Geräte. Zwar gibt es einen Datenschutz für die Finanzdaten, um die es in diesem Fall geht, doch sind die gesetzlichen Regelungen lückenhaft.

Ranghohe Kritiker in der US-Regierung, darunter der Direktor des Secret Service, werfen den Datenschutzpflichtigen seit langem Schlampigkeit vor. Sie würden ihre Lagerhäuser ausgeklügelt bewachen, doch Kreditkartendaten oder Kundenidentitäten stiefmütterlich behandeln. Allein der Verlust einer Social Security Number oder Employer Identification Number kann erhebliche Verluste auslösen.

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Aufstrebendes Russland  

KS/HW - Washington.   Am 28. März lud die Friedrich Naumann Foundation zu einem Vortrag über das Wiederaufstreben Russlands und die Gefahr eines neuen kalten Krieges ein.

Dabei zeigten zunächst Alexander Graf Lamsdorff, Mitglied des europäischen Parlaments, und Anatol Lieven von der New America Foundation die Probleme der westlichen und insbesondere der europäischen Russlandpolitik auf. Dabei wurde besonders auf die mangelnde Transparenz der russischen Politik, die Korruptheit des Staatssystems, die staatliche Einflußnahme auf Medien und die Behinderung der Presse durch eine Zensur hingewiesen.

Die anschließende Gesprächsrunde verdeutlichte, dass es besser ist, die Demokratie in Russland zu fördern als die Opposition zu unterstützen.

 



Mittwoch, den 28. März 2007

US-Recht im Aufzug: Lobby  

Wie steht's um Ihren Entwurf?
Nicht gut, und Ihren?
Auch mies. Jeden Tag 'ne neue Priorität auf dem Hügel. Wir wissen nicht, wo wir ihn einfügen sollen, damit er bis zum Wochenende Gesetz wird.
Genau wie bei uns! Und dann macht der Kongress Ferien …
… und wir sehen vor unseren Klienten dumm aus.
Eben! Schönen Tag noch!


Oben: Ein Konsulat, mehrere Kanzleien und Lobby-Firmen, einige PR-Häuser, Verbände. Unten: Cafés, Restaurant, Concierge, Reinigung. Der eifrige Aufzugfahrer schnappt mehr über das Recht auf als er wissen will.

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Bundesgericht - Staatsgericht  

.   Der Bund hat Gerichte, die Staaten haben Gerichte, und Kreise und Städte können auch Gerichte unterhalten. Wo ist dann ein Fall anzusiedeln? Können vielleicht mehrere Gerichte zuständig sein?

Vertragsrecht ist einzelstaatliches Recht, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Dasselbe gilt für das Recht der unerlaubten Handlungen. Also gehören sie vor ein einzelstaatliches Gericht - wenn keine prozessualen Ausnahmen greifen.

Eine wichtige Ausnahme, die den Weg zum als objektiver geltenden Bundesgericht eröffnet, ist die Diversity Jurisdiction, die Zuständigkeit aufgrund der Herkunft der Beteiligten aus verschiedenen Staaten. Andere Fälle, die vor das Bundesgericht gehören, betreffen Angelegenheiten des Bundesrechts.

In Sachen Williams Electronics Games, Inc. et al. v. James M. Garrity, et al., Az. 05-4006, prüfte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks die Klagabweisung einer im Bundesgericht erhobenen Klage. Zunächst war dieses Gericht zuständig, weil Ansprüche aus Bundesmarkenrecht, dem Lanham Act, verfolgt wurden. Zur Klage zählten auch Ansprüche aus einzelstaatlichem Markenrecht, die im Rahmen der ergänzenden Bundeszuständigkeit nach 28 USC §1367 vor demselben Gericht verfolgt werden durften.

Nachdem der Richter die bundesrechtlichen Ansprüche abwies, ließ er die Geschworenen über die einzelstaatlichen Forderungen entscheiden. Das Urteil ging in die Berufung, und der Fall kehrte zum selben Richter zurück. Er wies die Klage dann ab und verwies die Parteien an das einzelstaatliche Gericht. Berufungsrichter Posner begründet in einer kurzen, doch anschaulichen Entscheidung, weshalb diese Ermessensentscheidung des Untergerichts statthaft war.

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Dienstag, den 27. März 2007

Folter - Rumsfeld haftet nicht  

.   Am 27. März 2007 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt gegen eine Haftung des ehemaligen Verteidigungsministers Donald Rumsfeld und weiterer Beamten wegen rechtswidriger Inhaftierung und Folter von neun Personen in Afghanistan und dem Irak. Die Zivilklage der American Civil Liberties Union behauptete Menschenrechtsverletzungen durch rechtswidrige Festnahmen und Verhöre.

Obwohl Richter Hogan den Machtmissbrauch kritisierte, blieb ihm aufgrund der Immunität der Vereinigten Staaten und ihrer Organe nur die Klagabweisung. Auch das Präzedenzfallrecht belegte keine Rechtsgrundlage für Haftungsansprüche von im Ausland gefolterten Ausländern.

Daher musste er die Klage trotz moralischer Bedenken schon vor dem Beweisstadium abweisen. Das Urteil soll 58 Seiten lang sein und ist noch nicht auf der Webseite des Gerichts oder der ACLU abrufbar.

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Ein Haus für $1  

.   Wer einen Dollar für ein Haus bezahlt, liefert einen Beweis für einen verkorksten Immobilienmarkt. Wer dem überschuldeten Eigentümer $1 gibt, um ihn von der Last zu befreien, kauft nicht unbedingt den American Dream, sondern einen Albtraum. Doch heute wird dieser schnelle Weg zum Reichtum überall angepriesen.

Dem Markt wird nun die Rechnung für einen Aufschwung präsentiert, der dank unrealistischer Hypotheken entstand. $1 Anzahlung, 100% Darlehen, variable Zinsen, keine Tilgung: Das konnte nicht gut gehen. Kaum ziehen die Zinsen ein wenig an, machen die Erwerber schlapp und müssen ihre Häuser massenhaft versteigern lassen.

Andere hoffen, dabei ein Schnäppchen zu finden. Diese Auktionen drücken auch die Preise bei staatlichen Versteigerungen von Grundbesitz. Sie finden statt, wenn die pleitegegangenen Eigentümer nicht einmal die jährliche Immobiliensteuer zusammenkratzen können.

Viele goldgrabende Erwerber vergessen allerdings die Redemption-Rechte der Voreigentümer. Von Staat zu Staat unterschiedlich sind diese berechtigt, dem Ersteigerer das Haus wieder abzukaufen, manchmal auch nach langer Zeit. Bei bankinitiierten Versteigerungen wird oft das Risiko, weiterbestehende Hypotheken und andere Ansprüche mitzuerwerben, falsch einkalkuliert.

Eine bessere Investition sind wohl die Auktionshäuser. Die verdienen an diesen Vorgängen, selbst wenn sich alle anderen verspekulieren.

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Montag, den 26. März 2007

Plagiat oder Synthese?  

.   Hausarbeiten alten Stils haben ausgedient. Professoren sollten sie nicht mehr auf fehlende Gänsefüßchen durchforsten. Wichtiger sei, dass Studenten aus dem Informationsüberangebot das Wesentliche ermitteln und in sinnvoller Synthese zusammenstellen.

Dafür sollten Studenten belohnt, statt für die fehlende Fundstelle bestraft werden. Zum Abfragen von Wissen eigne sich die Hausarbeit nicht mehr. Auch das Plagiat sei eine Kunst, erklärt Jason Johnson in der Washington Post am 25. März 2007. Der Wissensstand lasse sich mit Klausuren ausloten.

Die Kunst der überzeugenden Synthese fremden Wissens mit Hilfe von Cut & Paste entspricht wohl auch dem überwiegenden Bedürfnis der juristischen Praxis einschließlich wissenschaftlicher Arbeiten. Fast alle bauen auf Vorleistungen auf.

Mit juristischen Blogs kann man sich dabei üben, solange man nicht bei Cut & Paste-Vorbildern stehen bleibt. Diese besagen nichts über die Fähigkeit der Verfasser, das Gespiegelte zu verarbeiten. Wenn sie nicht als Plagiate verurteilt werden, werden sie als Fleißarbeit geschätzt, während das wahre Licht unter dem Scheffel verglimmt.

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Sonntag, den 25. März 2007

Kamera, Handy, Waffe  

.   In diesen Wochen enden die Legislaturperioden der US-Einzelstaaten. Nach einem frenetischen Beginn haben sie ihre Gesetze abgestimmt. Nun werden die Bills den Gouverneuren zur Unterzeichnung vorgelegt.

Auf der anderen Seite des Potomac entschied Gouverneur Kaine, drei Änderungen anzunehmen: Kameras dürfen wieder Rotlichtsünder aufnehmen. Junge Fahrer dürfen kein Mobiltelefon im Auto benutzen. Privatdetektive dürfen keine Waffenhändler zu verbotenen Verkäufen animieren.

Der Bürgermeister von New York bedauert das letzte Verbot. Er behauptet, viele Waffen in New York stammten aus den Südstaaten. Wenn Detektive in Virginia die Waffenhändler aufsuchten, hülfen sie der Stadt, Händler wegen illegaler Verkäufe anzuklagen. Sein Wunsch ist jedoch nicht Virginias Befehl. Die 400 Jahre alte Kolonie sieht keine Veranlassung, fremde Detektive schnüffeln zu lassen.

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Tücken im Domainrecht  

.   Wenn WIPO veraltetes Recht heranzieht, gilt dann die Entscheidung? Das Markenblog macht auf einen wichtigen Spruch aufmerksam: F. Hoffmann-La Roche AG v. Domain Admin Tucows.com Co., Az. D2006-1488, vom 27. Februar 2007. Der Spruch sieht für Domaininhaber, die markengleiche Domains an Inhaber gleicher Namen als EMailanschriften vermieten, zunächst günstig aus.

Der Domaininhaber hatte seit 10 Jahren Domainnamen gesammelt und als EMailanschriften vermietet. Die F. Hoffmann-La Roche AG verlangte die Herausgabe der Domain Roche.org, weil sie eine bösgläubige Nutzung mit Markenverstoß vermutete. Das Panel gab jedoch dem Inhaber recht, der die Roche-Domain an bis zu 20 Kunden namens Roche vermietet hatte.

Das Panel sah darin eine legitime, nichtbösgläubige Verwendung einer Domain aus berechtigtem Interesse für Nichtmarkenzwecke, die zufällig eine gleichlautende Marke berührte. Es verwies auf ein Urteil des neunten Bundesberufungsgerichts, Avery Dennison Corporation v. Jerry Sumption et al., Az. 98-55810, vom 23. August 1999, das ebenfalls eine legitime Nutzung einer fremden Marke als Domain für Vermietungszwecke betraf.

Dieses Urteil hat jedoch zwei Haken. Es ist im vierten Bundesgerichtsbezirk nicht verbindlich, wenn er es nicht ausdrücklich übernimmt. Zudem erging es vor dem Inkrafttreten des bundesrechtlichen Domainschutzgesetzes.

Der vierte Bezirk behandelt die In Rem-Verfahren gegen behauptete Domain-Squatter nach dem Anti-Cybersquatting Consumer Protection Act of 1999, 15 USC §1125(d), vom November 1999, der nach dem Avery-Urteil in Kraft trat. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes war die Zuständigkeit der Gerichte nach In Rem-Regeln für Domainstreite umstritten. Mit dem Gesetz wurde nicht nur die In Rem-Zuständigkeit geklärt, die in den USA nicht greifbare Inhaber auf dem Weg über die Gerichtsbarkeit über die Domain berührt. Zudem verschärfte es materiell das Merkmal der Bösgläubigkeit.

Obwohl der Panelspruch positiv für Domainvermieter ausfällt, wenn die Vermietung von Domainnamen den dem Panel bekannten Fakten entspricht, stellen sich neben die Zweifeln wegen der Anwendung veralteten amerikanischen Rechts diejenigen nach anderem Recht. Im deutschen Recht betrifft dies beispielsweise die Frage, wie §12 BGB den Sachverhalt beurteilen würde. Namensinhaber genießen keinen absoluten, doch einen starken Schutz, nicht nur nach deutschem Recht.

Das WIPO-Panel bestätigt in seiner Begründung, dass die Bindungswirkung des Avery-Urteils umstritten ist und seine Zuständigkeit nicht nationale Rechtsordnungen umfasst. So kann dieser Panelspruch nicht als Garantie dafür gelten, dass ein dem WIPO-Verfahren folgendes Verfahren in den USA nach dem Cybersquatting-Gesetz bei .com, .net und .org-Domainnamen nicht zum entgegengesetzten Urteil führen würde.

Auch die Mindermeinung des WIPO-Panels bezweifelt - aus naheliegenderen Gründen - den Wert des Spruches. Nachdem der First come, first served-Grundsatz des Domainrechts von einer markendominierten Rechtsprechung verdrängt wird, verwundert nicht, dass Panelist Dessemontet die unverkennbar starken Markenrechte der Antragsstellerin dominieren lässt. Dessemontet gibt aber zu bedenken, dass die Markeninhaberin zehn Jahre lang den Domaininhaber duldete. Damit legt er einen Verwirkungsansatz vor, den er wegen mangelnder schriftsätzlicher Unterstützung nicht weiter ausführt.

Es würde nicht wundern, wenn erstens die F. Hoffmann-LaRoche AG dem Domaininhaber die Domain nach dem WIPO-Schiedsverfahren über ein hiesiges In Rem-Verfahren nimmt und zweitens andere Markeninhaber Folgeverfahren gegen den Domaininhaber einleiten, wenn im Roche-Verfahren ein rechtskrafterstreckender bad Faith bejaht wird und ihr Domainanspruch nicht der Verwirkung unterfällt.

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Samstag, den 24. März 2007

Nach 5 nun 6 Stunden  

.   Die USA hatten schon auf die Sommerzeit umgestellt. Daher liegt der Zeitunterschied ab 21 Uhr hiesiger Zeit zwischen der Ostküste der Vereinigten Staaten von Amerika und alten und neuen Ländern in Deutschland wieder bei sechs Stunden. 21 Uhr in Washington entspricht 3 Uhr in Berlin.
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VoIP gewinnt, verliert  

.   Zwei wichtige Entscheidungen in dieser Woche treffen die Internet-Telefonie. Zuerst entschied Richter Kermit Bye vom Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 21. März 2007, dass nicht die Einzelstaaten, sondern der Bund für die Regulierung von VoIP zuständig ist. Die Entscheidung ermöglicht den Ausbau von VoIP als Datendienst ohne den erheblichen Aufwand, den einzelstaatliche Regulierungsbehörden den Telefongesellschaften zumuten.

Die zweite Entscheidung betrifft ebenfalls die VoIP-Firma Vonage. Sie unterlag am 23. März 2007 im Bundesgericht erster Instanz in Virginia der Telefongesellschaft Verizon in einem Patentverfahren. Das Patent betrifft die Anbindung von VoIP an das Telefonnetz.

Vonage wird die Nutzung der Verizon-Technik untersagt. Unklar ist, ob nun eine Lizenznutzung vereinbart wird oder Verizon die VoIP-Anbieter vom Telefonnetz abkoppeln will, bis das Patent ausläuft. Unklar ist auch, ob die von Vonage eingesetzte SIP-Technik betroffen ist, die viele VoIP-Anbieter anwenden.

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Klingelmännchen und Vorsatz  

.   Ein Regionalchef der Republikaner geht in die Revision, nachdem er belästigender Anrufe überführt wurde. 47 USC §223(a)(1)(D) verbietet die wiederholte oder andauernde Auslösung der Klingel eines Telefons in der Absicht, eine Person unter der angerufenen Nummer zu belästigen.

Am Wahltag klingelten die Telefone bei den Demokraten aufgrund seines mit einer Telemarketing-Firma vereinbarten Planes. Die Geschworenen fanden ihn der Straftat schuldig, obwohl noch versucht wurde, den Plan abzublasen. Ein Mitverschwörer verbrachte sieben Monate in Haft, und der Chef wurde zu zehn Jahren Haft verurteilt.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks legt in Sachen United States of America v. James Tobin, Az. 06-1883, am 21. März 2007 den vom Gesetz verwirrend formulierten Belästigungsbegriff, Harassment, aus. Da die Geschworenen den Begriff aufgrund der richterlichen Subsumtionshilfe falsch verstanden haben können, wird der Fall an das Untergericht zur Neuverhandlung gesandt.

Die Urteilsbegründung erörtert ausführlich und lesenswert die Common Law-Auslegung der Vorsatz-Begriffe intend und intent. Dem Gesetzgeber vermittelt sie Anregungen für eine klarere Formulierung dieser Begriffe.

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Pillenrechtsverdreher  

KS - Washington. Die Firma weigert sich, weiblichen Angestellten Verhütungsmittel im Rahmen eines Versicherungsprogramms zu zahlen. Die Angestellten im fortpflanzungsfähigen Alter fühlen sich diskriminiert und klagen.

Im Fall Brandi Standridge et al. v. Union Pacific, Az. 06-1706, hatte das Bundesgericht in Nebraska dieses Vorgehen als Verletzung von Artikel VII des Pregnancy Discrimination Act von 1978, 42 USC §2000e(k), gesehen. Das Berufungsgericht des achten Bundesbezirks nahm die Entscheidung nach Revision der Firma am 15. März 2007 jedoch zurück.

Verschriebene Verhütungsmittel zu nutzen, geschähe schließlich vor einer Schwangerschaft und sei deswegen nicht in Versicherungsplänen enthalten, zumal Frauen durch die Vorenthaltung von Verhütungsmitteln nicht gegenüber Männern diskriminiert würden.

Die deutsche Verfasserin - im fortpflanzungsfähigen Alter - fühlt sich auch diskriminiert und schließt sich daher der dissenting Opinion des Richters Bye und des erstinstanzlichen Bundesgerichts an.

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Freitag, den 23. März 2007

In Rem, Domain futsch  

.   WIPO, ICANN und sonstige Domain-Schiedsverfahren sind ja ganz nett. Wenn man gewinnt, ist alles gut. Verliert man, darf man zu Gericht, je nachdem was die Entscheidung, der Vertrag mit dem Registrar oder auch das Schiedsrecht vorschreiben.

Damit hat es sich aber nicht immer. Denn ein Verfahren kann sich gegen die Person des Inhabers der Domain wenden, ohne weitere Verfahren unbedingt auszuschließen. Gewinnt man hier, verliert man vielleicht dort. Rechtshängigkeit? Welche Rechtshängigkeit?

Für Streite über die .com, .net und .org-Domainnamen schreibt der amerikanische Gesetzgeber ein Verfahren vor, das unabhängig von bereits eingeschlagenen Verfahrenswegen aktiviert werden kann. Die In rem-Gerichtsbarkeit unterwirft den Domainnamen selbst dem Verfahren, nicht die Person des Inhabers. Daher fühlt sich das in der Regel zuständige US-Bundesgericht auch nicht von einem bereits anhängigen Verfahren mit Beteiligung des Inhabers in seiner Entfaltungsfreiheit eingeschränkt.

Erst recht nicht, wenn der Inhaber im Ausland sitzt. Im Ergebnis sind zwei einander widersprechende Urteile möglich. Eins weist den Registrar an, die Domain zu übertragen. Das andere lässt alles beim alten. Rechtshängigkeit? Ist dem in rem-Gericht doch egal.

[Notiz f. Verf.: Stimmen die alten Ansichten noch? Kochinke / Schmitter, Anmerkung zu Domain Name Dispute - InterNIC Richtlinie, CR 1998, S. 188, zitiert in: Paulus / Oldenburg, Seminar Internet und Recht, 26. Juni 2006.]

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Donnerstag, den 22. März 2007

Grenzen der Wissenschaft  

KS - Washington.   Wissenschaftler veröffentlichen eine Studie über Kindesmissbrauch der Klägerin. Weitere Wissenschaftler bauen darauf auf, veröffentlichen Artikel und werden aufgrund eigener Forschungen detaillierter. Die Missbrauchte erkennt sich in einem Bericht wieder und meint, nun statt anonymisiert für jedermann identifizierbar zu sein. Sie klagt und gibt ihren Namen in der Klageschrift wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts preis.

Im Fall Nicole Taus v. Elizabeth Loftus et al., Az. S133805, stehen sich die Rede- und Wissenschaftsfreiheit der Autorinnen, und das Persönlichkeitsrecht der Missbrauchten einschließlich des in den USA verfassungsgeschützten Rechts auf Anonymität gegenüber.

Der Supreme Court von Kalifornien erörterte auf 79 Seiten am 26. Februar 2007 das Urteil des Berufungsgerichts von Kalifornien: Die meisten Klagepunkte fallen unter das anti-SLAPP Gesetz, das vor den Schutz des Persönlichkeitsrechts wie auch andere Tort-Klagen die Schranke der verfassungsmässig gewährten Redefreiheit stellt.


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Mittwoch, den 21. März 2007

Der kleine Mann darf nicht lügen  

.   Die Verfassungskrise um die Vernehmung von Karl Rove ist unbefriedigend. Rove wird dem Kongress zur Aussage angeboten. Unter Eid darf er aber nicht vernommen werden, fordert der Präsident.

Dass das von einem Bush kommt, der Skandalen abschwor und nicht einmal den kleinsten Makel in seinem Weißen Haus tolerieren wollte, ist noch das geringste Wunder. Unter dem Deckmantel einer Verfassungskrise Rove von einer Pflicht zu befreien, die auf den kleinen Mann fällt, ist skandalös. Tagtäglich werden Tausende der eidlichen Vernehmung unterworfen, schikaniert, traumatisiert und in der Luft zerfetzt - doch erst nachdem sie auch bis unter die Leibwäsche inspiziert worden sind.

Die Deposition im Rahmen der Discovery ist die moderne Form der Folter. Ein reines Abfragen ist diese Vernehmung im US-Prozess nicht. Der Zeuge wird in Sicherheit gewogen und mit seinen eigenen Worten erschlagen. Er wird in Rage versetzt, und wie ein Dolch wird eine alte EMail gegen ihn eingesetzt. Versteht er eine meilenlange Frage nicht, wird der Satzwurm um seinen Hals geschlungen, bis er nur noch stammeln kann. Verhaspelt er sich, wird er wegen Meineids angeklagt.

Alles legitime Strategien, die sich der kleine Mann gefallen lassen muss. Alles Dinge, die den Zeugen dazu berechtigen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Nur ein Rove, die rechte Hand des Präsidenten, der schlaueste Kopf im Weißen Haus, soll davon ausgenommen werden.

Verfassungskrise? Der Vorschlag von Bush geht weit darüber hinaus. Rove wird ja meilenweit über den Durchschnittsamerikaner gestellt, in eine rechtliche Stratosphäre, wo die Verfassungsluft unvorstellbar dünn wird.

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Google hilft nicht immer  

.   Google hilft bei Tippfehlern, bestätigte Richter Posner. Auch beim Inkasso? Kann Google einen Schuldner von einem Namensvetter unterscheiden? Delisa Ross hatte die Insolvenz hinter sich und war damit berechtigt, Gläubiger auf Schadensersatz zu verklagen, die noch Zahlungen forderten.

Sie hatte auch Schulden unter dem Namen Lisa Ross gemacht. Eine solche Forderung war an Spezialisten abgetreten worden, die vom Konkurs nichts wussten. Als sie Lisa anschrieben, teilte Delisa mit, dass ihre Schulden erloschen waren, und rief einen Anwalt zu Hilfe. Dieser von Posner als Bulldog bezeichnete Jurist verklagte den Gläubiger nach dem Fair Debt Collection Practices Act.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks prüfte in Sachen Delisa Ross v. RJM Acquisitions Funding LLC, Az. 06-2059, nach 15 USC §1692e(2)(A), ob der Gläubiger angemessene Vorkehrungen getroffen hatte, um insolvenzentlastete Schuldner nicht zu belästigen. Am 13. März 2007 entschied es nach Google-Recherchen mit einer lesenswerten Begründung, dass das Verstecken hinter einem falschen Namen nicht dem Gläubiger anzulasten ist. Dieser hatte zu erheblichen Kosten Vorbeugemaßnahmen gegen Verletzungen des Schuldnerschutzes unternommen.

Weitere Vorkehrungen könnten das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzen. Das beabsichtigt weder das Schuldnerschutzgesetz noch das mittlerweile datenschutzbewusste Insolvenzgesetz, erklärt der Richter. Posner warnt in diesem Fall den Bulldog. Sonst trifft die Haftung leicht den Gläubiger, vgl. Kochinke / Czechleba, Inkasso als Falle für Rechtsanwälte, 13 German American Law Journal (15. Sept. 2004).

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Dienstag, den 20. März 2007

Discovery aktiv  

.   Das Ausforschungsbeweisverfahren der USA ist gefürchtet. Wie man es für ein deutsches Verfahren aktiv nutzt, wird oft übersehen. Dabei hatte schon 2004 der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten die Discovery auch für Ausländer freigegeben, nicht nur für Gerichte und Tribunale, sondern auch interessierte Personen. Wem im deutschen Prozess Beweise fehlen, die in den USA vermutet werden, kann sie sich - mit viel Aufwand und zu hohen Kosten - in den Vereinigten Staaten sichern.

Während der Geschäftsführer einer deutschen Firma gerade durch die Mangel der Deposition gequetscht wird, trifft hier die neue RIW ein, die ab Seite 177 Erfahrungen mit der amerikanischen Beweishilfe zum aktiven Einsatz seit dem Intel-AMD-Urteil von 2004 darlegt.

Keine Angst um den Geschäftsführer! Er ist überzeugt, gutes Englisch zu sprechen. Er wird vom Anwalt einer guten Kanzlei vertreten. Dass er freiwillig sein Englisch als gut bezeichnet und darauf verzichtet hat, als Puffer einen zweisprachigen Kollegen hinzuzuziehen, war eine bewusste Entscheidung.

Wenn ein Zeuge sich in der Discovery-Vernehmung zum freimütigen Erzählen verleiten lässt, wie er es auch Europa gewohnt ist, muss sich allerdings auch die Partei sorgen. Zu oft drehen sich Zeugen in der Deposition den Strick, an dem sie beim Kreuzverhör aufgehängt werden. Also drücken wir dem Zeugen vorsichtshalber die Daumen. Denn nicht einmal ein Amerikaner würde sein Englisch als gut genug für eine Deposition bezeichnen.

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D.A.S. zahlt fix  

.   Als Rechtsanwalt in den USA ist man keine Rechtsschutzversicherung gewohnt. Kann man einer Anruferin aus Deutschland glauben, ihre D.A.S. Rechtsschutz würde das Honorar des Anwalts in den USA begleichen? Liest man etwas über solche Versicherungen im Internet, geht es um Werbung oder Kritik.

Die Aufgabe ist interessant. Die Skepsis unterliegt. Der Auftrag wird angenommen. Wie rechnet man als US-Anwalt ab? Die Mandantin hatte keine konkreten Vorgaben. Also wie üblich. Kurz darauf die Bitte von der D.A.S. um Mitteilung der Bankverbindung.

Schon fast klar: Dass in den USA die Scheckzahlung üblich ist und der Umgang mit Kontonummern dem mit Staatsgeheimnissen entspricht, hätte die Rechnung gleich erklären können. Also die Wire-Transfer-Verbindung genannt - und prompt ist die Rechnung bezahlt. Eine Erfahrung reicher. Eine gute Erfahrung.

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Montag, den 19. März 2007

Neugierde wächst  

.   März. Iden des März. Frühlingsanfang. Allmählich müsste es ja so weit sein. Hat schon jemand die dritte Auflage von Heussen (Hrsg.), Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement gesehen? Vielleicht schon Teil 9 Abschnitt 1, Vertragsverhandlungen in den USA, durchgeblättert?
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Produktkoppelung unversichert  

.   Erstreckt sich der Versicherungsdeckungsschutz eines Herstellers für Verleumdungsrisiken aus seinem Marketing auch auf einen Kartellverstoß? Dieser Verstoß begründet sich in der Furcht der Kunden vor dem Einsatz von Verbrauchsprodukten dritter Anbieter, die der Hersteller als Piraten bezeichnete. Ihre Produkte sollten den von ihm gelieferten Gerät schaden. Daher sollten die Kunden die Verbrauchsgüter nur von ihm beziehen.

Als die Kunden ihn wegen der preistreibenden Wirkung seiner Produktkoppelung und des resultierenden Marktausschlusses verklagten, verweigerte der Versicherer dem Hersteller den Deckungsschutz, der Kartellklagen nicht umfasste. Der Hersteller verklagte den Versicherer, weil der Kartellklage die Verleumdung zugrunde lag.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks stimmte dem Versicherer zu. Am 8. März 2007 entschied es in Sachen Great American Insurance Company et al. v. Riso, Inc., Az. 05-1857, dass die Kundenklage auf die Preisgestaltung gerichtet war. Im Kern ging es den Kunden nicht um die Diffamierung der Wettbewerber des Herstellers.

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Sonntag, den 18. März 2007

Praktikum: Richter, Genf, Boston?  

.   Nach dem zweiten Semester ein Praktikum beim Bundesrichter? Oder einer Internationalen Organisation? Oder einer bekannten nationalen, mit internationaler Ausrichtung? Die Qual der Wahl für eine Ex-Assistentin, die sich schon in der Kanzlei mit Recherchen für das German American Law Journal - American Edition und Berichten im Embassy Law Blog und dem International Enforcement Law Reporter auf das Jurastudium vorbereitete.

Bestnoten und Veröffentlichungen - da öffnen sich auch amerikanischen Jurastudenten sonst verschlossene Türen. Ihre Nachfolgerin steht schon in den Startlöchern - mit derselben Vorbereitung hat sie bereits Angebote von Top-Unis auf studiengebührenfreie Master-Studien.

Eine Meister-Schmiede? Geplant war das nicht, doch freut man sich als Ausbilder im deutsch-amerikanischen Recht mit. Das gilt auch für die deutschen Referendare und Praktikanten, die beeindruckende Erfolge erringen.

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Beschränkte Haftung verloren  

.   Die Durchgriffshaftung, piercing the corporate Veil, stellt immer wieder bei und nach der Gründung einer US-Gesellschaft ein wichtiges Thema dar. Wann haftet der Gesellschafter, beispielsweise die deutsche Muttergesellschaft einer amerikanischen Corporation, gegenüber Dritten mit dem eigenen Vermögen, also unter Verlust der Haftungsbeschränkung, die den Hauptgrund für die Gründung einer Corporation bildet?

Glücklicherweise ist das amerikanische Recht nicht sonderlich gesellschafterfeindlich. Gesellschafter müssen die Corporation als Alter Ego vorgeschoben und sich an dem Gesellschaftsvermögen wie am eigenen Konto bedient haben und zudem die wesentlichen, wenigen Formvorschriften und Trennungsmerkmale für die Abgrenzung von Corporation und Gesellschafter ignoriert haben, bevor im allgemeinen eine direkte Haftung auf das Vermögen des Gesellschafters denkbar ist.

Am 16. März 2007 hatte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, in Sachen Carpenter and Millwrights et al. v. National Labor Relations Board, Az. 05-1416, über solch einen Durchgriff zu entscheiden. Der Gasturbinenhersteller A. J. Mechanical, Inc. wurde verurteilt, an Arbeitnehmer wegen bestimmter unlauterer Praktiken Gelder auszuzahlen. Als das Urteil erging, hatten die beiden Inhaber und alleinigen Aufsichtsratsmitglieder das Vermögen der Gesellschaft an sich ausgeschüttet.

Die klagende Gewerkschaft beantragte den Durchgriff auf ihr persönliches Vermögen und konnte belegen, dass die Gesellschafter ihr Privatvermögen mit dem der Gesellschaft vermischt, die gesellschaftsrechtlichen Formvorschriften missachtet, keine getrennten Bücher geführt und die Gesellschaft unterkapitalisiert gehalten hatten. Diese Faktoren reichten, um die Gesellschafter persönlich zur Haftung heranzuziehen. Ihre Haftung war nicht mehr auf die Kapitaleinlage beschränkt. Die Gesellschaft verfehlte damit für ihre Eigentümer ihren Zweck.

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Samstag, den 17. März 2007

Bush: Kein Wahlrecht für DC  

.   Nachdem das geplante Wahlrecht für Bürger der Hauptstadt Washington zwei wichtige Hürden im Kongress nahm, meldet sich der Präsident. Vor der Abstimmung im Repräsentantenhaus teilt er mit, ein Wahlrecht für Bürger des District of Columbia wäre verfassungswidrig. Vielleicht hat er doch mehr Ahnung, als er glauben macht.

Der Rechtsausschuss stimmte am Donnerstag für einen Entwurf, der der Hauptstadt eine Stimme im Repräsentantenhaus zuspricht. Gleichzeitig würde im Staat Utah ein weiterer Wahlbezirk eingerichtet. Das würde Demokraten und Republikanern jeweils eine Stimme mehr geben. Im Senat würde sich nichts ändern. Dort sind die Staaten mit je zwei Sitzen vertreten. Washington, DC ist kein Staat. Der 23. Verfassungszusatz gewährt den DC-Bürgern das Recht zur Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl, das nicht zugunsten Bushs genutzt wurde.

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Kind im öffentlichen Prozess  

.   Der wegen Rechnereinbruchs Angeklagte wollte seinen Sohn im Saal behalten, doch der Richter sandte ihn hinaus. Er befürchtete, der Achtjährige würde die Geschworenen, Jury, beeinflussen. Nach der Verurteilung zu vier Monaten Haft ging der Fall United States of America v. Antoine Michael Perry, Az. 05-3119, in die Berufung: Wurde der amerikanische Öffentlichkeitsgrundsatz nach dem sechsten Verfassungszusatz verletzt?

Der Supreme Court in Washington als höchstes Gericht der Vereinigten Staaten hatte bereits jedem Angeklagte das Recht garantiert, Familienmitglieder im Rahmen des Right to a public Trial zur Hauptverhandlung mitzubringen, Waller v. Georgia, 467 US 39 (1984).

Hier erklärte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, dass ein Verfassungsverstoß, sofern er vorliegt, trivial war. Das Ergebnis hat er nicht beeinflusst. Daher bestätigte es am 16. März 2007 das Urteil.

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Freitag, den 16. März 2007

Gesellschaftsstruktur für US-Firmen  

.   Die Haver & Mailänder Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle and Kai Graf von der Recke vermittelten am 16. März 2007 den Mitgliedern der German American Law Assocation - Capital Area Chapter in Washington wichtige Denkanstöße zum Thema der Wahl der Gesellschaftsform und des Gesellschaftssitzes aus der Sicht amerikanischer Unternehmen sowie der Umwälzung im deutschen Gesellschaftsrecht nach dem EuGH-Angriff auf die Sitztheorie.

Aus steuerlicher Sicht interessante Konstrukte für US-Investitionen in Deutschland unter Nutzung von Gesellschaftsformen in Drittstaaten und Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten trafen eben so wie die in den USA unbekannte Strafbarkeit der Involvenzverschleppung und die Nutzung der Regeln des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages auf interessierte Zuhörer.

Die gelungene Darstellung der beiden Stuttgarter Anwälte von rechtlichen Entwicklungen und Ausblicken löste angeregte Erörterungen aus. Bei manchen Teilnehmern resultierten sie in der ernüchternden Erkenntnis, dass die Überlagerung des nationalen Rechts durch das Europarecht samt seiner Rechtsprechung zu USA-ähnlichen Verhältnissen führt.

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EMail: Loyal Bushies  

.   Die Spur bei der Entlassung der Bundesstaatsanwälte führt zu Bushs rechter Hand Karl Rove. Ein Satz EMail, der den Aussagen des nun im Erklärungsnotstand befindlichen Justizministers Gonzales widerspricht, findet sich bei FindLaw.

Rove wollte Staatsanwälte abgesägt wissen, die sich nicht als loyal Bushies erwiesen. Die Bundesstaatsanwälte sind political Appointees und damit von der Gunst des Chefs im Weißen Haus abhängig.

Andererseits gilt der ungeschriebene Grundsatz, dass die Stellung eines United States Attorney zu politischer Unabhängigkeit in der Anwendung des Rechts verpflichtet.

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Donnerstag, den 15. März 2007

Ratlos im Datenschutz  

.   Selbst die USA fordern Datenschutz. Er beschränkt sich bundesrechtlich jedoch auf ausgewiesene Wirtschaftszweige und die amtliche Datenerfassung.

Klaffende Lücken öffnen zahlreiche Wege, um legal oder halblegal an Daten heranzukommen, die zwar unter bestimmten Umständen geschützt sind, doch nach anderen Regeln für jedermann zugreifbar sind. Auf die Lücken bauen neue Dienste, beispielsweise der Einzelhandelsverkauf von EMailanschriften an jeden, der alte Kontakte auffrischen möchte.

Die Furcht vor strengen und umfassenden Datenschutzgesetzen wird teilweise durch bestehende Regelungen mit drakonischen Sanktionen geschürt. Im Gesundheits-, Finanz- und Telekommunikationswesen gelten so komplexe Regeln, dass sie Verwirrung schaffen. Selbst Vorstände, die auf zuverlässigen Rechtsrat zugreifen können, glauben naiv, Zugriff auf geschützte Daten nehmen zu können, und finden sich plötzlich angeklagt und vorbestraft wieder, wie am 14. März 2007 die Ex-HP-Chefin Dunn.

Problematisch sind auch die unternehmensinternen Umsetzungen des Rechts. Aus Furcht vor Strafen werden sie oft zu restriktiv umgesetzt. Ohne beispielsweise den vom Gesetzgeber eingeräumten Spielraum für Gesundheitsdaten nach dem HIPAA-Gesetz zu nutzen, führen interne Richtlinien und Technik-Verbote zu Vorurteilen gegen eine Ausdehnung des Datenschutzes.

So ist es bei der derzeitigen Rechtslage fast ein Wunder, dass Internet-Unternehmen wie beispielsweise der Gratis-SMS-Dienst Gizmo SMS freiwillig auf Datenerhebungen verzichtet. Andererseits wundert es nicht, dass die breite Öffentlichkeit kein Interesse an einem übergreifenden Datenschutz entwickelt.

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Marihuana oder Bertelsmann?  

.   Auf Marihuana als Medikament fällt am 14. März 2007 das Rampenlicht im Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks. In Sachen Raich v. Gonzales, Az. 03-15481, bestätigte das Gericht die Ermächtigung des Bundes, auch auf Todgeweihte sein Strafrecht anzuwenden, die sich mit verbotenem Marihuana zu retten versuchen. Wichtiger für Juristen ist allerdings sein Urteil in Sachen In re: Napster Inc. Copyright Litigation; UMG Recording, Inc. et al. v. Bertelsmann AG et al., Az. 06-15885.

Die Rechtsfrage betrifft die Aufhebung des in Rule 501 Federal Rules of Evidence geschützten Anwaltsgeheimnisses. Konkret geht es um die Anordnung eines Zivilgerichts zu seiner Aufhebung aufgrund einer behaupteten Betrugsausnahme, Crime-Fraud Exception. Die die Aufhebung beantragende Partei im Ausforschungsbeweisverfahren muss den überwiegenden Beweis erbringen, dass die Ausnahme greift. Die sich auf das Anwaltsgeheimnis berufende Partei muss Gelegenheit erhalten, Beweis für die Relevanz der über die Ausnahme angestrebten Informationen zu erbringen.

Beim vorliegenden Sachverhalt im Insolvenzverfahren von Napster hielten die Kläger anwaltliche Informationen über eine Kapitalspritze von Bertelsmann für relevant. Die Ausnahme vom Anwaltsgeheimnis bildet nach ihrer Darstellung die zivilrechtliche betrügerische Täuschung nach §§1709-10 California Civil Code.

Bertelsmanns Anwälte sollen die Kapitalspritze betrügerisch als Darlehen strukturiert haben, während Bertelsmann in Wirklichkeit eine Kapitalinvestition anstrebte. Zum Beweis beriefen sich die Kläger auf Informationen aus dem Discovery-Verfahren, die das Untergericht so überzeugten, dass es die Aufhebung des Anwaltsgeheimnisses verfügte und Bertelsmann zwang, die Anwaltskorrespondenz über das Darlehn den Klägern offenzulegen.

Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit entschied jedoch anhand der genannten Beweisgrundsätze, dass die Kläger keinen hinreichenden Beweis für die Anwendbarkeit der Betrugsausnahme erbracht hatten. Eine geheime, in der Anwaltskorrespondenz versteckte Firmenübernahme sei nicht erkennbar. Hingegen sei bewiesen, dass Bertelsmann Risiken verringern wollte.

Der rechtsanwaltliche Beitrag zu diesem Ziel stelle jedoch keinen Betrug dar. Wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Risikominderung als zivilrechtlicher Betrug gälte, wäre das Anwaltsgeheimnis nahezu wertlos, weil es fast immer durchlöchert werden könnte. Fast die Hälfte der 35-seitigen Urteilsbegründung ist der Erörterung des Anwaltsgeheimnisses im amerikanischen Zivilprozess und seiner Durchbrechung gewidmet.

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Mittwoch, den 14. März 2007

Goldener Fallschirm beleuchtet  

.   Beim Ausscheiden von Vorständen heult der Anleger auf, wenn ein Versager fürstlich vergütet wird. Dass ein Unternehmen einen Rausschmiss nicht so handhaben muss, folgt aus einem Best Practices-Hintergrundpapier von Institutional Shareholder Services, auf das das hauseigene Corporate Governance Blog am 12. März 2007 unter dem Titel Exit Pay: Best Practices in Practice verweist. Aufgrund neuer Meldepflichten vermittelt der Bericht zum ersten Mal umfassende Einblicke in die Entwicklung der golden Parachutes und sonstiger Formen der Abfindung in der Praxis. Aus deutscher Sicht besonders interessant dürfte der Verzicht verantwortungsbewusster Vorstände auf einen schriftlichen Anstellungsvertrag sein.
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YouTube-Klage veröffentlicht  

.   Die YouTube-Klage von Viacom International Inc. vom 13. März 2007 umfasst 27 Seiten, behauptet Urheberrechtsverletzungen nach 17 USC § 106(1), (4), (5) und fordert Schadensersatz nach 17 USC §504 sowie eine Unterlassungsverfügung.

Ihr Ton erinnert an medienträchtige Schlachtrufe in Pressemitteilungen des Washingtoner Filmverbandes MPAA. Die Beklagten sind YouTube, Inc., YouTube, LLC und Google, Inc. Viacom reichte die Klage mit einigen Allierten beim untersten Bundesgericht im südlichen Bezirk von New York, United States District for the Southern District of New York, ein. Sie erhielt das Aktenzeichen 07 CV 2103 und ist bei FindLaw veröffentlicht.

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Dienstag, den 13. März 2007

Kopflos in Washington  

.   Hawaii Av.: Dass hier ein Kopf herumliegt, kann praktisch sein: Man könnte ihn der Regierung aufsetzen. Doch so einfach ist es nicht. Schließlich weiß man nicht, wem er gehört.

Kopflos, erinnerungsschwach oder ratlos handelt die Exekutive wieder einmal. Jetzt wurde sie beim Versuch der Entlassung der gesamten Bundessstaatsanwaltschaft erwischt. Wie beim Geheimdienstverrat wird die Schuld anderen zugeschoben.

Acht U.S. Attorneys wurden gefeuert. Chefjustiziarin Harriet Miers im Weißen Haus wollte alle 93 schassen. Im Kongress wurde die politische Säuberungsaktion verleugnet. Heute fühlen sich die Untersuchungsausschüsse belogen.

Um 14 Uhr nahm der Justizminister die Schuld auf sich. Beim Geheimdienstverrat reichte sie nur bis zur rechten Hand des Vizepräsidenten. Noch trifft die Verantwortung für Straftaten weder Bush noch Cheney.

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Vertrag vor Gesetz  

HW - Washington.   Selbst wenn ein Sachverhalt gesetzlich geregelt ist, hat die vertragliche Absprache Vorrang, entschied der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit in Sachen Matrix Group Limited, Inc. v. Rawlings Sporting Goods Company et al., Az. 05-4345/06-1033.

Die Firmen Matrix und Rawlings hatten 1996 einen Vertrag geschlossen, der den Sporttaschenhersteller und -vertreiber Matrix verpflichtet, den Vertrieb von Produkten des Sportartikelherstellers Rawlings zu fördern, Rawlings im Gegenzug verpflichtet, keine Produkte in Konkurrenz zu Matrix herzustellen. Rawlings wurde jedoch 2003 ebenso wie der Matrix-Konkurrent Worth von K2 übernommen.

Matrix behauptet, daß die Übernahme nicht im Einklang mit der vertraglichen Wettbewerbsverbotsklausel steht und erhebt Klage wegen Vertragsbruchs gegen Rawlings. Rawlings kündigt den Vertrag mit Matrix und behauptet, daß Matrix gegen die Pflicht, den Verkauf seiner Produkte bestmöglich zu fördern, verstieß. Rawlings räumt Matrix nicht die vertraglich vereinbarten 30 Tage zur Heilung des Vertragsverstosses ein, weil Matrix zuerst vertragsbrüchig wurde. Nach Ansicht von Rawlings kann eine Klage wegen Vertragsbruch jedoch nur erfolgreich sein, wenn sich die klagende Partei vertragstreu verhält. Zudem hätten die Parteien ihr Verhalten nach den Gesetzen auszurichten. Das Recht von Delaware, dem der Vertrag unterliegt, verlangt keine Frist zur Heilung des Vertragsverstosses zugunsten der vertragsbrüchigen Partei.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks entschied jedoch am 20. Februar 2007, daß sich der Vertragsverstoß nach dem Vertrag beurteilt, sofern er die Folgen eines Rechtsverstoßes regelt. Dies folgt aus dem Grundsatz, daß vertragliche Regelungen volle Geltung entfalten müssen. Daher wurde Matrix wegen Vertragsbruchs durch Nichteinhaltung der Wettbewerbsverbotsklausel Schadensersatz zugesprochen. Rawlings hatte vertragswidrig die Heilung ausgeschlossen und unterliegt deshalb.

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Wasserskiunfall im Dienst  

.   Piloten mieteten zum Wasserskilauf ein Boot vom Dienstherrn. Einer verunglückt tödlich, als das Gaskabel reißt, das Boot unsteuerbar wird und die Schraube seinen Kopf verletzt. Seine Eltern verklagen den Dienstherrn wegen fahrlässiger Tötung auf Schadensersatz.

In Sachen Lawrence Randall McConnell et al v. United States of America, Az. 06-11624, erklärt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks, wie die Staatenimmunität nach der Feres-Doktrin als Ausnahme zum Federal Tort Claims Act, 28 USC §§1346(b)(1), 2679, wirkt.

Der Staat als Dienstherr des Militärs haftet nicht, obwohl er nach dem Gesetz ansonsten wie ein Privater haftet. Nach Feres v. United States, 340 US 135 (1950), gilt für das Militär jedoch eine weitreichende Ausnahme, die auch diesen Unfall erfasst.

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Montag, den 12. März 2007

Entsorgung des Vertrages  

.   Viel zu oft wird das Auslaufen von Verträgen und Verhandlungen nicht dokumentiert. Später werden Ansprüche geltend gemacht, die mit einem Termination and Release Agreement vermeidbar gewesen wären. Gelegentlich versuchen Parteien aber auch, noch nach Abschluss einer solchen Erledigungsvereinbarung Ansprüche geltend zu machen.

Der Klage in Sachen Dwight D. Myricks v. Federal Reserve Bank of Atlanta, Az. 06-11624, liegt ein solcher Sachverhalt zugrunde. Die Parteien hatten sich auf eine Vertragsaufhebung und Erledigung sämtlicher Ansprüche im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses und einer Klage geeinigt. Myricks war anwaltlich vertreten, schöpfte eine Bedenkzeit von 60 Tagen aus und erhielt beachtliche Leistungen für den Verzicht auf alle Ansprüche. Doch im Zivilprozess verfolgte er weitere Ansprüche. Diese wies das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks unter Hinweis auf folgende zutreffende Faktoren für die wirksame Zustimmung zum Entsorgungsvertrag am 7. März 2007 ab:
[T]he plaintiff's education and business experience; the amount of time the plaintiff considered the agreement before signing it; the clarity of the agreement; the plaintiff's opportunity to consult with an attorney; the employer's encouragement or discouragement of consultation with an attorney; and the consideration given in exchange for the waiver when compared with the benefits to which the employee was already entitled. Beadle v. City of Tampa, 42 F.3d 633, 635 (11th Cir. 1995)

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Sonntag, den 11. März 2007

Diplomatische Amnestie  

.   Endet die Steueramnestie für Ortskräfte am 20. Februar oder 30. März 2007? Die Frage ist bedeutsam für Botschaften, Konsulate und internationale Organisationen - sie wollen schließlich keine Kriminellen beschäftigen.

Die Pressemitteilung und die FAQs der Bundessteuerbehörde im Washingtoner Schatzamt bestimmen unterschiedliche Fristen für die Teilnahme an der Bundessteueramnestie, die im Herbst 2006 für Ortskräfte dieser zum Teil in §7701(a)(18) Internal Revenue Code definierten Arbeitgeber angekündigt wurde.

Manche dieser Arbeitgeber lassen sich von Ortskräften die Entrichtung der Steuern durch die Vorlage von Kopien der eingereichten Steuererklärungen bescheinigen. Andere, insbesondere Botschaften, verweisen ihr Personal lediglich auf den Umstand, dass es in den USA im Gegensatz zum diplomatischen und konsularischen Dienst nicht nach den Wiener Übereinkommen von der örtlichen Steuern befreit ist.

Der Internal Revenue Service vermutet nach Stichproben bei der englischen Botschaft, dass die Hälfte der Ortskräfte ihre US-Steuerpflichten nicht erfüllt. Mit der Richtlinie IR-2006-180 vom 17. November 2006 fordert der IRS die gegenwärtig oder vormals als Ortskraft Beschäftigten auf, bis zum 20. Februar 2007 die Einkommensteuer für die Steuerjahre 2003 bis 2005 nachzuzahlen und irrtümlich als steuerbegünstigt angesehene Beiträge fü Rentenpläne rückabzuwickeln.

Die Steuerschuld für weiter zurückliegende Jahre wird dann erlassen. Auf die üblichen Sondersteuern auf Überzahlungen in SEP/IRA-Rentenpläne und vorzeitige Entnahmen verzichtet der Bund ebenfalls.

Die Frist für die Teilnahme an der Foreign Embassy/Foreign Consular Office/International Organization Employee Settlement Initiative wurde am 13. Februar 2007 mit der Notice IR-2007-34 verlängert, die jedoch wenig Beachtung findet. Laut CQ Weekly hatte die deutsche Botschaft in Washington eine längere Frist angeregt, was das Schatzamt jedoch ablehnte. Die IRS-FAQs nennen nun eine Frist zum 30. März 2007. Gewisse Steuererklärungen können bis zum 30. April 2007 nachgereicht werden.

Obwohl die Einkommensteuersysteme vieler Einzelstaaten und Kreise der USA mit dem des Bundes in Wechselwirkung stehen, schützt die großzügige Bundesamnestie nicht vor der vollständigen Besteuerung - auch für zusätzliche Steuerjahre - sowie vor Steuerstrafen und Zinsen auf den unteren Ebenen. Ortskräften, die Ziel eines Steuerstrafverfahrens sind, kommt die Amnestie nicht zugute. Zudem wird die Amnestie von einem Immunitätsverzicht mit dem Einwanderungsformular I-508 abhängig gemacht.

Das der Amnestie zugrunde liegende Problem erklärt sich teilweise mit der verständlichen Ahnungslosigkeit der Ortskräfte, teilweise dem komplexen Steuergesetz, das Ortskräfte in mancher Beziehung als Angestellte, in anderer als Selbständige behandelt, sowie der Gastrolle der Botschaften, Konsulate und internationalen Organisationen in den USA.

Die Wiener Übereinkünfte verpflichten Botschaften und Konsulate zu gutnachbarlichem Verhalten, untersagen ihnen die Einmischung in lokale Angelegenheiten und verlangen Neutralität bei Steuerfragen. Arbeitgeberbeiträge werden für Ortskräfte - wie auch im Fall der internationalen Organisationen - nicht an US-Kassen entrichtet. Kritisch erscheint schon die Forderung der IRS, dass Amnestierte der IRS eine amtliche Gehaltsbescheinigung vom Arbeitgeber vorlegen.

Beim Entwurf von Arbeitsverträgen für Ortskräfte erfolgt daher eine sorgfältige Abwägung dieser Prinzipien. Manche Botschaften verlangen wie die internationalen Organisationen Nachweise von Ortskräften über Steuerzahlungen. Andere wollen interne Steuerfragen der USA auf keinen Fall anrühren. In einer Beziehung sind sie sich einig: Kriminelle können sich diese Arbeitgeber nicht leisten.

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Zeitumstellung und Zeitunterschied  

.   Heute früh werden die Uhren in vielen Teilen der USA auf die Daylight Saving Time umgestellt. Der Zeitunterschied zwischen Washington und Berlin beträgt dann bis zum 25. März 2007 fünfsieben Stunden.

Im allgemeinen werden die Kanzleien an der Ostküste der USA deshalb nicht früher öffnen. Wer von Deutschland aus den US-Anwalt um 10 Uhr hiesiger Zeit erreichen will, muss den Anruf für 157 Uhr planen. Nach der Zeitumstellung in Deutschland entspricht dann 15 Uhr am Bundesverfassungsgericht wieder 9 Uhr am Supreme Court.

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Samstag, den 10. März 2007

Richtermeinung gefragt  

.   US-Richter sind dafür bekannt, dass sie sich wie Könige aufspielen. Sie entscheiden meist nicht im Namen des Volkes. Über Equity-Fragen entschied früher der König, vertreten durch seine Chancery Courts, was wohl die Attitüde verursacht. Manchen wünscht man, sie würden sich der Wurzeln im Common Law erinnern.

Einer, der auftritt und heißt wie ein König und daher Allüren nicht nötig hat, ist der höchste Richter im Superior Court des District of Columbia. Bei einem ehemaligen Partner ist man voreingenommen, doch scheint, dass Rufus King das grelle Rampenlicht verträgt.

Die Presse will wissen, wie er die überraschende Abschaffung des Waffenverbots beurteilt und ob nun mit mehr Strafverfahren zu rechnen ist. King antwortet wie gewohnt salomonisch, dass das letzte Wort wohl nicht gesprochen ist, wenn die gestrige Entscheidung des Bundesberufungsgerichts noch zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten auf dem Hügel nebenan gehen sollte.

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Freitag, den 09. März 2007

Der Foreign Legal Consultant  

.   Gelegentlich werden Foreign Legal Consultants mit Rechtsanwälten in den USA verwechselt. Für den Rechtsanwalt gibt es mehrere Bezeichnungen. Daher trägt der Anwaltsstand in den Vereinigten Staaten wohl selbst Schuld an der Verwechslungsgefahr.

Ein Attorney at Law, ein Counselor oder Counsellor, ein Lawyer - darunter versteht man in den USA uneingeschränkt zugelassene Anwälte. Das muss beim Lawyer als Oberbegriff jedoch nicht unbedingt zutreffen, bis er sein Bar Exam geschafft hat und dann noch von einem höhehren Gericht zugelassen wurde.

Ob at Law dabei steht, spielt nicht unbedingt eine Rolle. Der Zusatz soll den Rechtsanwalt vom Attorney in Fact unterscheiden. Das ist ein Vertretungsbevollmächtigter. Er ist in der Regel kein Anwalt, doch kann diese Rolle natürlich auch einem Anwalt zufallen, sodass er als Attorney at Law eine Person rechtlich vertritt und als Attorney in Fact auch noch aufgrund einer anderen, üblicherweise Laien vorbehaltenen Vertretungsmacht auftritt.

Counsel ist wiederum ein Sonderbegriff, der im Plural nicht existiert. Let's refer this to counsel bedeutet nur, dass etwas einem Anwalt überlassen wird. Counsel kann allerdings auch der Rat selbst sein, den der Anwalt erteilt.

Und die Bar? Member of the Bar ist in den USA ein Mitglied der Anwaltschaft, dem der Zutritt zur Schranke des Gerichts gewährt wurde: I am admitted to the bar in Washington, DC, various federal courts and the Supreme Court of the United States, beispielsweise.

Eins ist den Begriffen gemein: Der Anwalt ist in den USA kein Consulant, wenn er nicht gerade diesen nichtanwaltlichen Berufsweg eingeschlagen hat. Entsprechend ist der Foreign Legal Consultant oder Special Legal Consultant auch nicht als Anwalt in dem Bezirk zugelassen, der diesem Consultant eine eingeschränkte Anerkennung seines ausländischen Juristenstatus gewährt hat, damit er in diesem Bezirk im Recht eines ausländischen Rechtskreises beraten darf. Wenn so ein Consultant irgendwo außerhalb als Rechtsanwalt zugelassen sein sollte, könnte er sich mit Fug und Recht auch als Lawyer im Sinne des Oberbegriffs bezeichnen, selbst wenn er in einem bestimmten Rechtskreis nicht als Attorney at Law auftreten darf.

Mit der Bezeichnung Foreign Legal Consultant, die in den verschiedenen Rechtsordnungen ebenso uneinheitlich wie die ebenso fragwürdige und uneinheitliche Gesellschaftsform der Limited Liability Company ausgestaltet ist, weiß die Mandantschaft oft nicht viel anzufangen.

Möglicherweise werden Mandanten sogar irregeführt, wenn sie glauben, einem zugelassenen Rechtsanwalt ihr Vertrauen zu schenken. Oder wenn sie annehmen, dass dieser Consultant im internationalen Recht fähiger als ein Attorney sei. Besonders beim Special Legal Consultant verdreht der Begriff special den Sinn: Er steht hier für weniger als beim US-Anwalt üblich. Als pauschale Erklärung reicht, dass ein solcher Titel in den USA keine Zulassung als Rechtsanwalt in den USA bedeutet und die Beratung im vor Ort anwendbaren Recht verbietet.

Wenn man bedenkt, dass heute die Ausbildung bis zur Anwaltszulassung in mehreren Rechtsordnungen machbar ist, fragt sich, ob noch die Notwendigkeit für die Anerkennung von Beratern, die aufgrund unzureichender Ausbildung und erlassener Prüfung nicht im Ortsrecht beraten dürfen, besteht.

Andererseits ist die Zulassung für $370 ohne eine Prüfung natürlich ein Schnäppchen im Vergleich zum Studium des amerikanischen Rechts, das ohne Weiteres $50.000 im Jahr kosten kann, und den Kosten der Anwaltszulassungsprüfung, Bar Exam, für die der Vorbereitungsveranstalter noch einmal $3,000 verlangt. Zum vorübergehenden Sammeln von Erfahrungen in einem fremden Rechtskreis ist eine solche Anerkennung eine nette, allerdings für Mandanten riskante Geste.

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Daten und Berichte des FBI  

.   Was das FBI mit Daten anstellte und wie er dem Kongress berichtete, könnte einen Bürger ins Gefängnis bringen. Ihm werden katastrophale Zustände beim Datenschutz vorgeworfen: bei der Sammlung wie bei der Speicherung und ebenso bei der Berichterstattung an den Kongress, der die Schnüffelei im zulässigen Rahmen halten will. Die Aufdeckung dieser Umstände führt jedoch zu Einsicht und Umkehr, kündigt am 9. März 2007 FBI-Direktor Mueller in einer Pressemitteilung und einem Interview an. Neben den düpierten Abgeordneten im Kongress, die den Patriot Act nur auf die Versicherung hin verlängerten, dass der Zugriff auf Bürgerdaten rechtmäßig erfolgen würde, verkündete auch der Verfechter des Patriot Act, Justizminister Gonzales, seine Meinung.
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Waffenverbot verfassungswidrig  

.   Die Hauptstadt ist stolz auf ihr allgemeines Waffenverbot, doch hat das zweithöchste Gericht der USA dieses gerade für verfassungswidrig erklärt. In Sachen Shelly Parker et al. v. District of Columbia, Az. 04-7041, entschied am 9. März 2007 der United States Court of Appeals mit zwei zu einer Stimme, dass das 30 Jahre alte Verbot den zweiten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung verletzt.

Die Mindermeinung von Richter Henderson vertritt die weithin geachtete Auffassung, dass das Second Amendment kein individuelles Recht auf Waffenbesitz vorsieht: A well regulated Militia, being necessary to the security of a free State, the right of the people to keep and bear Arms, shall not be infringed. Diese Ansicht hatte auch das Untergericht in Washington, DC geteilt.

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Donnerstag, den 08. März 2007

China-Bucht im Schiedsspruch  

.   In Sachen Apache Bohai Corporation LDC et al. v. Texaco China BV, Az. 05-20413, bestätigte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 27. Februar 2007 einen Schiedsspruch über Ölbohrrechte in einer chinesischen Bucht.

Die Behauptungen, der Schiedsrichter von der American Arbitration Association habe durch die Schiedsklausel keine hinreichende Ermächtigung zur Beurteilung einer vertraglichen Haftungsausschlussklausel erhalten und habe das anwendbare Recht von New York bei der Bemessung von Schadensersatz missachtet, wies das Gericht zurück. Manifest Disregard of the Law setzt zwei hohe Hürden, die das Gericht hier nicht als genommen ansah.

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Schmerzensgeld für Ware  

.   Eine Produkthaftung wegen eines mangelhaften Wohnwagens bedeutet kein Schmerzensgeld, auch wenn der Wagen $130.000 kostet und mehrere Reparaturen fehlschlagen. Die Klage in Sachen Randy Alston et al. v. Fleetwood Motor Homes of Indiana Inc., Az. 06-30014, wegen Redhibition beruhte auf den Umständen, dass die Fehler so gravierend sind, dass die Ware vollständig unbrauchbar ist, und der Käufer bei Kenntnis dieses Umstands die Ware nicht erworben hätte.

Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks entschied am 28. Februar 2007, dass eine Rückabwicklung gerechtfertigt ist, jedoch kein Schmerzensgeld. Der United States District Court of Appeals for the Fifth Circuit hält es allerhöchstens bei einer besonderen emotionalen Beziehung zur Ware für zulässig, die beispielsweise bei einer Antiquität bestehe.

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Mittwoch, den 07. März 2007

Chef zwingt Ref ins Bett  

.   Honolulu 13 Uhr: Die Referendarin verlässt Hawaii. In San Francisco erfährt sie, dass Washington 25 Grad bietet. Am nächsten Morgen Landung in der Hauptstadt. Fünf Stunden Zeitunterschied hinzugerechnet: das war eine anstrengende Reise. Mit den Akten sofort in die Kanzlei. Die abschließende Einsatzbesprechung dauert 90 Minuten. Die Praktikantin wird noch eingewiesen und übernimmt den weniger juristischen Teil. Dann schickt der Chef die Referendarin ins Bett. Rund um die Uhr-Einsatz seit Freitagabend. Soviel Energie hat noch kein Referendar in der Wahlstation aufbringen müssen. Bestens gemacht. Die Mandantschaft ist hocherfreut.
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Dienstag, den 06. März 2007

Libby als Sündenbock  

.   I. Lewis Scooter Libby, die rechte Hand von Dick Cheney, ist einer Strafverfolgungsbehinderung, zweifachen Meineids und des Lügens gegenüber Beamten schuldig. Die Geschworenen fällten dieses Urteil am 6. März 2007. Das Strafmaß im Meineidsverfahren folgt noch.

Die Verteidigung hat schon angekündigt, in die Berufung zu gehen, wenn der Prozess nicht in der ersten Instanz neu aufgerollt wird, new Trial. Der Zivilprozess der CIA-Beamtin Valerie Plame gegen die Verräter an der Pennsylvania Avenue und der Massachusetts Avenue ist davon nicht berührt. Die Entscheidung gilt als nicht schmeichelhaft für den Vizepräsidenten.

Auch dem Weißen Haus wird vorgeworfen, Libby als Sündenbock vorgeschoben zu haben. Zu den Prozessbeobachtern zählten auch deutsche Juristinnen, die die Wahlstation in Washington ableisten.

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Montag, den 05. März 2007

Muster Telemediengesetz USA  

.   Aktive Internetbenutzer in den USA kommen gar nicht so richtig in den Genuss des TMG. Schon §3(1) TMG in Verbindung mit ABl. EG Nr. L 178 S. 1 schiebt den Schreibern einen Riegel vor.

Wie also erhält der binnenmarktschutzgewohnte Besucher auch im Caveat Emptor-Land sein gewohntes Imprint? Schon dieses schicke deutsche Wort löst hier nur ein Achselzucken aus. Da muss der US-Schreiber kreativ werden. Ein paar Angaben lassen sich mit Phantasie zusammenkratzen.

Pixelzählen überflüssig! Über die Schaltfläche TMG sind - bis auf Widerruf - wie in §5(1)(1) Telemediengesetz so nett angedacht einige Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar.

Und was ist mit der Frage, ob sich Amerikaner dem TMG unterwerfen, wenn sie freiwillig darauf verweisen? Nach §3 TMG wohl kaum. Auf diese Idee käme eher ein amerikanisches Gericht.

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Sonntag, den 04. März 2007

Haftet Gutachter für Aussage ?  

.   Kann ein Gutachter im Prozess eine Partei beleidigen? Eine Ärztin zerschnippelte einer Patientin den Hals. Sie hält die Aussage eines als Gutachter vernommenen Kollegen für beleidigend. Er bejahte bei seiner Vernehmung, Deposition, im Arzthaftungsprozess der Patientin einen Kunstfehler. Seine Folgerung war umstritten.

Zudem glaubt die Neurochirurgin, unter Kollegen stelle die Aussage eine Vertragsverletzung dar, denn der Ethik-Kodex des Ärzteverbandes wirke wie ein Vertrag und regele Gutachten. Sie gewann den Kunstfehlerprozess und verklagt nun den Gutachter auf Schadensersatz.

Aus ihren Aussagen darf Zeugen kein Strick gedreht werden, lautet der Grundsatz des Gewohnheitsrechts, Common Law, solange sie nicht lügen, vgl. Ritchey v. Maksin, 376 N.E.2d 991 (Ill. 1978). Wenn sie lügen, werden sie wegen Meineids verfolgt.

Gilt für Gutachter eine Ausnahme von diesem immunisierenden absolute Privilege? Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks findet nach einzelstaatlichem Recht eine Ausnahme für Straftaten, die ein Zeuge neben der eigentlichen Aussage behauptet. Wenn ein sachlicher Zusammenhang zur Vernehmung fehlt, darf ein Zeuge beispielsweise nicht haftungsfrei aussagen: Und außerdem ist er ein Mörder, Dieb, Pleitegeier …, s. Macie v. Clark Equipment Co., 290 NE2d 912 (1972).

In Sachen Margaret MacGregor v. L. David Lutberg, Az. 06-2829, erörtert das Gericht am 27. Februar 2007, dass das anwendbare Präzedenzfallrecht von Illinois die von der Klägerin angeregte Ausnahme für Gutachter nicht kennt. Im Gegensatz zu kümmerlich vergüteten Zeugen werden Gutachter und Sachverständige meist leistungsgerecht bezahlt. Aufgrund der Vergütung könnte der Staat bestimmen, dass der expert Witness für Fehler ein Haftungsrisiko trägt.

Andererseits würde eine solche Rechtslage Beleidigungsklagen Tür und Tor öffnen - ohne Gewinn für die Rechtssicherheit. Die Rechtsprechung hat daher andere Vorkehrungen entwickelt, um Fehler von Gutachtern zu vermeiden. So werden ihre Qualifikationen detailliert untersucht. Dieser Filterprozess ist nicht perfekt.

Doch ist er einer Ausnahme vom Haftungsprivileg vorzuziehen. Außerdem greift bei Gutachtern und Zeugen ohnehin die Haftung für Lügen sowie eine bereits von diesem Gericht anerkannte Ausnahme für absichtliche und böswillige Beleidigungen, s. Matheny v. United States, 469 F.3d 1093, 1097 (7th Cir. 2006). Dergleichen wird hier nicht behauptet.

Die Klägerin hätte vielleicht die Präzedenzfälle des Staates für fahrlässige Beleidigungen durch Gutachter umstoßen können, wenn sie vor dem einzelstaatlichen Gericht geklagt hätte, erklärt der immer lesenswert schreibende Richter Posner. Er und seine Kollegen sind nicht bereit, von dem geltenden Recht des Staates abzuweichen, denn hier ist kein Bundesrecht anwendbar, aaO 6. Sie wollen auch nicht raten, ob der oberste Gerichtshof von Illinois diesen Fall abweichend von den Präzedenzfällen entscheiden würde.

Zum Vertragsanspruch erklärt das Gericht, dass beide Ärzte dem Verband AANS angehörten. AANS schreibt Regeln für Gutachter in einem Ehrenkodex vor. Obwohl der beklagte Gutachter den Kodex verletzte und deshalb aus dem Verband entlassen wurde, gewährt dieser Umstand der Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung. Ein Vertragsverhältnis besteht nämlich zwischen AANS und jedem Mitglied. Untereinander sind die Mitglieder nicht vertraglich verbunden.

Drittbegünstigt nach Vertragsrecht ist die Klägerin auch nicht, s. Johnson Bank v. George Korbakes & Co., 472 F.3d 439, 441 (7th Cir. 2006). Zudem steht ihr kein Recht zu, den Kodex gegen andere Mitglieder durchzusetzen. Dieses Recht gehört allein dem Verband wie jedem Verein, der sich eine Satzung schafft, s. Pacaud v. Waite, 75 N.E. 779, 782 (Ill. 1905). Niemand würde einem Verein beitreten, wenn sich damit ein Mitglied ohne ausdrückliche Satzungsregelung Klagen anderer Mitglieder aussetzen würde, bestimmt das Gericht, aaO 10.

Das Urteil wägt gründlich die rechtspolitischen und Parteiinteressen ab. Irgendwann muss das Klagen ein Ende haben. Ein Ausufern von Prozessen über den ursprünglichen Streitfall hinaus will das Gericht nicht fördern. Weder der Gesetzgeber noch das Gewohnheitsrecht haben eine Notwendigkeit erkannt, Gutachter oder Zeugen für die Probleme der Parteien eintreten zu lassen. Diese sind in ihrer Haftung auf die Umstände beschränkt, die sie absichtlich und böswillig herbeiführen.

Wer erlebt hat, wie anerkannte Kapazitäten als Gutachter im Kreuzverhör zum Gegenteil ihrer wahren Ansicht geführt werden - oder selbst als Gutachter das Kreuzverhör überstanden hat-, kann das vom Gericht sicherlich bedachte und dem Haftungsprivileg zugrunde liegende, doch hier nicht weiter ausgeführte Argument des Zeugenstresses im Kreuzverhör nachvollziehen.

Gutachter, Sachverständige und Zeugen werden vereidigt und stehen daher ohnehin immer mit einem Bein wegen der Meineidsgefahr im Gefängnis, wenn die Gegenseite das Gegenteil belegt. Gerade bei Rechtsgutachten trifft das regelmäßig zu. Bei ihnen sind mehr noch als die Fachkenntnis eine immense Vertrautheit mit dem Verhör und extrem starke Nerven unverzichtbar.

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Samstag, den 03. März 2007

Ref in Hawaii  

.   12 Stunden dauert der Flug der Referendarin nach Hawaii. 16 Stunden ist sie bereits unterwegs. Nach dem Umsteigen in Las Vegas sind es noch einige Stunden, bis der Dienst in Honolulu beginnt. Bis zur Ankunft noch etwa drei Stunden.

In Oahu wird sie gleich nach der Landung am frühen Nachmittag von der Mandantschaft benötigt. Ob sie etwas von der Insel zu sehen bekommt? Vier Wände im Luxushotel in Waikiki sind auch nur vier Wände.

Wie drückt man im Dienstzeugnis für deutsche Referendare den Sondereinsatz in der Wahlstation so aus, dass er nicht als Strandurlaub missverstanden wird? Selbst hawaiianisches Liegenschaftsrecht hört sich dekadent an. Darüber müssen wir uns bald Gedanken machen.

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Ref wird Chef: Minister verliert  

.   In Washington merkt der Referendar, wie heilig den Amerikanern die Meinungsfreiheit ist. Da passt es, dass der Referendar, der Chef in Berlin wurde, als Rechtsanwalt dem Minister in Sachen Satirefreiheit eine Lehre erteilt.

Politiker in den USA müssen sich eine Menge gefallen lassen, Unverschämtheiten und Lügen einbegriffen. Dafür genießen sie auch einige Privilegien. Wenn sie in Deutschland merken, dass sie nicht gereizt um sich schlagen dürfen, nur weil ein Besucher einem Internet-Forum eine satirische Anmerkung mitteilt, ist auch schon etwas gewonnen.

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Ref statt Chef: Hawaii  

.   Die Dienstreise nach Honolulu gönnt jeder Chef seiner Referendarin. Dass diese sogar ihr Wochenende für einen Flug von 12 Stunden - und zwei Tage später 12 Stunden zurück - opfert, wird ihr hoch angerechnet. In der Wahlstation hat sie sich in den Fall eingearbeitet. Kurz vor dem Höhepunkt ihrer juristischen Ausbildung kann sie den Chef vertreten. Vielleicht erweist sie sich in diesem Fall sogar als die geeignetere Fachkraft. Bleibt dem Chef nur, fernzusteuern und den verständlichen Neid der Praktikantin in den Ehrgeiz umzuleiten, es der Kollegin eines Tages gleich zu tun. Ein wenig Glück gehört allerdings dazu, denn diese Dienstreise steht nicht immer im Ausbildungsangebot.
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Freitag, den 02. März 2007

Vermutung im US-Recht  

MM - Washington.   Im Rahmen zweier Schadensersatzklagen gegen die Tabakindustrie hatte das Revisionsgericht in der Sache Leslie J. Grisham et al. v. Philip Morris U.S.A., Inc. et al., Az. S132772, am 15. Februar 2007 grundlegende Fragen hinsichtlich der Beweisführung zu entscheiden.

Die ursprünglichen Klagegründe wurden dabei zum einen mit der Gesundheitsschädigung in Form von Atmenbeschwerden zum anderen auf die wirtschaftlichen Belastungen bedingt durch die Sucht gestützt. Der oberste kalifornische Gerichtshof hatte nun zu klären, ob generell von der Kenntnis über die Folgen des Rauchens ausgegangen werden kann, so dass die Klage nicht mit dem Vertrauen auf die Unbedenklichkeit des Zigarettenkonsums begründet werden kann. Die Kenntnis ist dabei ausschlaggebend für den Beginn der Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche.

Grundsätzlich kennt das amerikanische Recht bindende wie auch widerlegbare Vermutungen, Presumption . Jede widerlegbare Vermutung, rebuttable Presumption, wirkt sich entweder auf die Darlegungslast, Burden of Producing Evidence, oder die Beweislast, Burden of Proof, aus, die in der Regel auf grundlegenden logischen Folgerungen beruhen und die die Ermittlung des Sachverhalts erleichtern. Ähnlich wie im deutschen Recht gelten Tatsachen, für die die Vermutungsregelung einschlägig ist, als gegeben, solange kein Gegenbeweis hierfür erbracht wird.

Bindende Vermutungen, conclusive presumption , sind weniger als Darlegungsregelungen, sondern vielmehr als Bestimmungen des materiellen Rechts anzusehen, die nicht widerlegbar sind. Solche Vermutungen finden sich selbst im Common Law wieder.

Der Supreme Court of California stellte fest, dass es keine spezielle Vermutung im Rahmen des Verjährungsrechts, Statute of Limitations, gibt, ab welchem Zeitpunkt dem Raucher ein solches Wissen unterstellt wird, insbesondere nachdem das Tobacco Immunity Statute, Stats. 1997, ch. 570, §1, aufgehoben worden war.

Jedoch ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass ein Kläger die Folgen des Rauchens grundsätzlich kennt. Folglich führt eine Klage nur zum Erfolg, solange die Kläger ihr Vertrauen auf die Bedenkenlosigkeit oder ihre Unkenntnis hinsichtlich ihrer Sucht darlegen können und ihre Klagen innerhalb der Verjährungsfristen erheben.

Konsumieren sie aber Tabakwaren trotz Kenntnis der damit verbundenen Risiken, handeln sie in eigener Verantwortung. Demnach ist es Aufgabe des Klägers darzulegen, warum er seine Sucht erst später aufgedeckt und den Anpreisungen der Tabakindustrie weiterhin vertraut hatte. Im vorliegenden Fall fehlt eine solche hinreichende Darlegung, so dass dies aufgrund der Vermutung zu Lasten der Kläger geht.

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Donnerstag, den 01. März 2007

Afrikahilfe aus US-Sicht  

HW - Washington.   Wesentliche Unterschiede in der Afrika-Entwicklungspolitik Europas und der USA zeigte Todd Moss vom Center for Global Development in einem Vortrag, zu dem die Friedrich Naumann Foundation am 28. Februar 2007 eingeladen hatte, auf.

Die Unterschiede beruhen nach Moss' Ansicht auf einem unterschiedlichen Verständnis der öffentlichen Fürsorge, historischen Entwicklungen, strukturellen und geographischen Unterschieden sowie grundsätzlich verschiedenen Interessenschwerpunkten der politischen Bemühungen Europas und der USA - gesellschaftliche Ordnungsvorstellungen, die in den jeweiligen Rechtsordnungen unterschiedlich gewichtet werden.

Während die US-amerikanische Entwicklungspolitik von nationalen Interessen getragen wird, basiert die europäische Entwicklungspolitik zudem auf ideologischen Gesichtspunkten. Im Anschluss an den Vortrag eröffnete der Leiter des transatlantischen Dialogprogramms der FNF in Washington Claus Gramckow die Gesprächsrunde, in der die Hilfeleistungen anderer Länder wie China und der arabischen Staaten sowie die Problematik der Korruption diskutiert wurde.

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70.000 Anwälte am Ort  

.   Wenn Duponts Prozessjustiziar auf Seite 63 erklärt, große Kanzleien seien nicht besser, passt das der kleinen Kanzlei, selbst wenn sie das Angebot auf Seite 30 im selben Corporate Counsel-März-Heft ablehnt, sich in die Liste der 2007 Go-To Law Firms aufnehmen zu lassen. Es reicht, wenn Weltunternehmen sie kennen, genug Flexibilität für andere Mandanten bleibt und die Partner Herr im Hause bleiben.

Undifferenziertes Meckern über Großkanzleien erscheint ohnehin nicht gerecht - wenn einem ihre Headhunter nicht gerade penetrant mit Merger-Wünschen auf den Wecker gehen -, denn wohin sollten sonst die Fälle, an die man binnen Stunden 200 Anwälte setzen muss? Außerdem muss mancher Hausjurist in kritischen Situationen behaupten können, dass er sein Bestes versucht hat, indem er die größte oder teuerste Kanzlei wählte - die dann oft eine kleine hinzuzieht.

So bleibt genug Raum für eine Symbiose von kleinen und großen Kanzleien. Klein schaltet Groß bei bestimmten Aufgaben ein, und Groß vergibt besondere Aufträge an Klein. Daher können 70.000 zugelassene Attorneys at Law im 580.000 Einwohner zählenden Washington, DC ganz gut miteinander zurecht kommen.

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