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CK - Washington. Am 26. Dezember 2007 rückt das Alkohol-, Tabak- und Waffenamt im Justizministerium der USA das Embargo für den Waffenverkehr etwas um. Das Einfuhrembargo gegen Belarus, Kuba, Iran, Irak, Libyen, Mongolei, Nordkorea, Sudan und Syrien wird in Bezug auf die Embargostaaten Vietnam, Burma, China, Kongo, Haiti, Liberien, Ruanda, Somalien und die UNITA in Angola nach 27 CFR §447.52(a) auf Afghanistan ausgedehnt. Südafrika wird von der BATF- und ITAR-Embargoliste nach 27 CFR §447.21(3) entfernt.
Das BATF passt damit seine Verordnungen nach dem Arms Export Control Act of 1976 den Dekreten des Weißen Hauses und den ITAR-Regelungen des Außenministeriums an. Mit der Änderung entfällt auch das Embargo gegen Armenien, Azerbaijan, Tajikistan, Serbien und Montenegro in Bezug auf bestimmte Waffentransaktionen.
Obwohl Bestimmungen wie die nun im Federal Register, Band 72, Heft 246, S. 72936-72938, verkündeten verwaltungsrechtlicher Natur sind, wirken sie sich oft auf zivilprozessrechtliche Sachverhalte aus. Beispielsweise unterliegen Dokumente, die für Prozesse und Schiedsverfahren in andere Staaten versandt werden müssen, oft strikten Ausfuhrkontrollen der USA.
Typisch sind Unterlagen in strittigen Verfahren über Haftung und Versicherungsdeckungsschutz für Satelliten. Sie enthalten meist als Waffen eingestufte amerikanische Teile oder Know-How aus den USA. Auch die Dokumente und ihr Versand außerhalb der USA sind daher genehmigungspflichtig. Verstöße werden nach Exportkontrollrecht streng verfolgt. ITAR BATF Prozess Waffenembargo Ausfuhrgenehmigung
CK - Washington. Ein Logo, das Anfangsbuchstaben des Firmennamens grafisch umsetzt, sollte nicht in direkter Verbindung mit einem beschreibenden Firmennamen eingesetzt werden, lautet eine Lehre aus dem Urteil in Sachen Welding Services, Inc. v. Terry Forman et al., Az. 06-13174, vom 17. Dezember 2007. Bei dieser Verwendung entwickelt es kaum eine Markeneignung.
Eine weitere Lehre lautet, dass das Berufungsgericht die erfolgreiche Eintragung einer Marke im Verzeichnis des Bundesmarkenamts der USA, Trademark Office, nicht berücksichtigen muss, wenn die Eintragung nach dem Ende des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks setzt sich mit der generischen und beschreibenden Marke im US-Bundesrecht auseinander und erklärt zudem die Merkmale der Verwechslungsgefahr, Likelihood of Confusion, bei sehr ähnlichen Logos. Marke USA Verwechslungsgefahr Trademark Registration


