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Freitag, den 11. Jan. 2008

Grenzen der US-Gerichtsbarkeit  

DK - Washington.  Die Grenzen der amerikanischen Gerichtsbarkeit bei Beklagten in Europa erlebte die Klägerin im Rechtsstreit Dr. Deborah R. Coen v. Louis Coen et al., Az. 06-3812, vor dem Bundesberufungsgericht des achten Bezirks. Sie hatte in Minnesota Familienangehörige mit Wohnsitz in England und Frankreich wegen Anteilen an einem Familienunternehmen mit Sitz in England verklagt.

Die Rechtsprechungskompetenz eines Bundesgerichts über außerhalb des Forumstaats ansässige Beklagte bestimmt sich jeweils nach dem einzelstaatlichen long-arm Statute und dem Rechtsstaatsprinzip, der Due Process Clause der Bundesverfassung. In Minnesota besteht die Besonderheit, dass die personal Jurisdiction den Rahmen der Due Process Clause vollständig ausschöpft.

Die Due Process Clause setzt minimale Kontakte, minimum Contacts, zwischen dem Beklagten und dem Staat, in dem das Gericht ist, voraus. Die Kontakte seien ausreichend, bestimmt der United States Court of Appeals, wenn das Verhalten und die Beziehungen des Beklagten so ausgeprägt sind, dass er angemessen voraussehen kann, dass er möglicherweise dort verklagt wird. Dabei ist auf die Qualitiät und Quantität der Kontakte, den Zusammenhang zwischen dem Klagegrund und den Kontakten, das Interesse des Staates, seinen ansässigen Bürgern einen Gerichtstand zur Verfügung zu stellen, und den Nutzen für die Parteien abzustellen.

Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Zuständigkeit als nicht gegeben an, wenn nur - wie hier - familiäre Kontakte der Ausländer zum Forumstaat bestanden, die Klage aber geschäftliche Angelegenheiten betrifft. Die Klage wurde daher abgewiesen.

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Niemand wird abgehört  

.   Das FBI hat die Rechnung nicht bezahlt, und deshalb wird niemand mehr abgehört. Die Telefongesellschaften haben das FBI abgestöpselt. So steht es auf Seite eins des Wall Street Journal am 11. Januar 2008. Soll man das glauben? Das Federal Bureau of Investigation kommentierte bereits gestern.
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Doppelstaatsbürger vor Gericht  

.   Eine doppelte Staatsbürgerschaft kann für im Ausland befindliche Kläger einen Nachteil bei der Wahl des Zivilgerichts bedeuten. Für manche Klagen sind Bundes- und einzelstaatliche Gerichte nach den Prozessregeln der Diversity Jurisdiction zuständig. Wichtige Voraussetzung ist, dass die Parteien verschiedenen Staaten entstammen. Ausländer ohne US-Wohnsitz können dabei US-Bürgern gleichgestellt werden.

Gilt das auch für Doppelstaatsangehörige? Bei Amerikanern mit zwei Staatsbürgeschaften wird auf die US-Nationalität abgestellt. Leben sie im Ausland, ist entscheidend, ob sie auch ein Domicile in den USA besitzen. Haben Sie keins, werden sie schlechter als Ausländer gestellt.

Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des dritten Bezirks der USA in Philadelphia erörtert diese Nuancen ausführlich am 3. Januar 2008 in Sachen Merlene Frett-Smith v. Joey Vanterpool et al., Az. 06-4169. Die im Ausland mit Staatsbürgerschaften der USA und vielleicht auch der British Virgin Islands lebende Klägerin konnte kein Domicile in den USA nachweisen. Sie galt somit als keinem Staat der USA zugehörig.

Damit entfiel die notwendige Diversity im Verhältnis zu den Beklagten. Wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit nach 28 USC §1332 hob der United States Court of Appeals das Urteil auf. Dazu sind die Gerichte seit jeher in allen Instanzen befugt, siehe Capron v. Van Norden, 2 Cranch 126 (1804). Die Klägerin hatte eine BVI-Staatsbürgerschaft behauptet und in den United States Virgin Islands geklagt.

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