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Mittwoch, den 30. April 2008

Schaden durch Pressemitteilungen

 
KW - Washington.  Eine Klage aus unerlaubter, wettbewerbswidriger, geschäfts- und rufschädigender Handlung in Form von unfair Competition, intentional Interference with contractual Relations, Interference with prospective economic Advantage und Trade Libel, wegen einer Patentklage und der Pressemitteilung setzt voraus, dass der Beklagte, der Kläger im Patentrechtstreit war, wider besseren Wissens, bad Faith, die Klage erhoben hat. Die Beweislast hierfür trägt der Kläger der Schadensersatzklage.

Die Klägerin wurde von der Beklagten wegen Patentrechtsverletzungen verklagt. Während des Prozesses gab die Beklagte in zwei Pressemitteilungen an, dass sie eine Patentverletzungsklage gegen die Klägerin erhoben habe und den Import ihrer Waren verhindern wolle. Hierauf erhob die Klägerin die Klage, da die Pressemitteilungen eine unerlaubte Handlung darstellen würden. Die Patentklage wurde vom Ausgangsgericht abgewiesen, das Berufungsgericht nahm jedoch eine Patentrechtsverletzung an.

Das landesweit zuständige Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC verneinte eine unerlaubte Handlung. Es entschied am 23. April 2008 in Sachen Dominant Semiconductors SDN. BHD. v. Osram GmbH et al., Az. 07-1456, dass eine Klage wegen unerlaubter Handlung in einem Patentrechtsstreit eine Handlung wider besseren Wissens voraussetze. Dabei setze sich bad Faith sowohl aus subjektiven wie auch aus objektiven Komponenten zusammen. Die Klage scheitere schon daran, dass sie bereits objektiv nicht ohne Grund erhoben wurde, Baselessness, da die Patentrechtsklage im Ausgangsverfahren erfolgreich gewesen sei.


Dienstag, den 29. April 2008

Lektion vom Markenamt

 
.   Das United States Patent and Trademark Office bemüht sich mit einem neuen Projekt, Schülern den Wert des geistigen Eigentums nahe zu bringen. Volkswirtschaftlich geht es um $5 Billionen, erklärte der Staatssekretär für Geistiges Eigentum im Wirtschaftsministerium und Direktor des USPTO. Details zum neuen Lehrplan namens i-creatm befinden sich im Internet.

Copyright fällt nicht in die Zuständigkeit des Patent- und Markenamts, doch wird das Thema neben Patenten und Marken im Lehrplan aufgegriffen. Die vierte Säule des amerikanischen IP-Rechts, das Geschäftsgeheimnis, bleibt unerwähnt. Dafür ist der Bund auch nicht zuständig.



Unverdiente Kommission verworfen

 
.   Die Zivilgeschworenen sprachen der Klägerin vertraglich geschuldete Kommissionen zu, die sie vor ihrer Kündigung verdient hatte. In Sachen Hilda S. Jourdan v. Schenker International, Inc., Az. 06-20957, verwarf das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA am 25. April 2008 das Verdikt der Jury.

Die Jury hatte die Beweise verkannt. Zwar kann sich kein Gericht über die Beweiswürdigung und Subsumtion der Geschworenen hinwegsetzen. Doch wenn jeglicher Beweis fehlt, darf es noch in der ersten Instanz den Juryspruch aufheben und zugunsten der Beklagten ein Judgment as a Matter of Law erlassen, welches hier in der Berufung bestätigt wurde. [Kommissionsvertrag]


Montag, den 28. April 2008

Wahlhindernis Ausweispflicht

 
.   In den USA unterliegen Wahlgesetze einer strengen Verfassungskontrolle. Eine neu eingeführte Ausweispflicht im Staat Indiana hält ihr stand, entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC am 28. April 2008. Die Ausweispflicht kann zwar in einem Land ohne Meldewesen eine Belastung darstellen, doch schützt sie die Integrität und Zuverlässigkeit des Wahlvorganges.

Zwar gibt es keine Ausweise, doch sieht der Supreme Court dies nicht als Hindernis an. Wähler können sich nach dem Gesetz des Einzelstaates mit amtlichen Papieren ausweisen, die ein Foto zeigen, beispielsweise einem Führerschein. Wer kein solches Papier besitzt, darf es sich binnen zehn Tagen nach der Wahl beschaffen und nachreichen.

Diese Vorkehrung reicht dem Gericht in Sachen William Crawford et al. v. Marion County Election Board et al., Az. 07-21, 553 US ___ (2008), zur Festellung, dass sich die Ausweispflicht nicht als Wahlverhinderung auswirkt. Das Urteil wird von Chief Justic Roberts sowie Justices Stevens und Kennedy getragen und von Scalia, Thomas und Alito gestützt. Andere Staaten erwägen ebenfalls eine Ausweispflicht, die von den Republikanern gefordert wird. [Wahlrecht, Ausweispflicht, Meldepflicht]



Schlichtung ist kein Schiedsverfahren

 
.   US-Gerichte honorieren Schiedsklauseln. Aber was gilt als Schiedsverfahren im Streitfall, der nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung dem Federal Arbitration Act gemäß stets vom ordentlichen Gericht ans Schiedsgericht zu verweisen ist?

Der FAA definitiert weder Schiedsverfahren, Arbitration, noch Schlichtung, Mediation,. Also versucht es das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks am 21. April 2008 im Streit um einen Lizenzvertrag, der ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren vorschreibt.

Eine Vereinberung über ein unverbindliches Schieds- und Schlichtungsverfahren fällt nicht unter den bundesrechtlich geregelten Begriff, entscheidet es in Sachen Advanced Bodycare Solutions, LLC v. Thione International, Inc., Az. 07-12309. Die geprüfte Vertragsklausel ist nicht ungewöhnlich und erfordert nun besondere Vorsicht, weil Gerichte nichtbindende Verfahren nun nicht mehr nach dem FAA aussetzen müssen:
A. The parties recognize that disputes as to certain matters may from time to time arise which relate to either party's rights and/or obligations hereunder. It is the objective of the parties to establish procedures to facilitate the resolution of such disputes in an expedient manner by mutual cooperation and without resort to litigation. To accomplish that objective, the parties agree to follow the procedures set forth below if and when such a dispute arises between the parties.

B. If any dispute arises between the parties relating to the interpretation, breach[,] or performance of this Agreement or the grounds for the termination thereof, and the parties cannot resolve the dispute within thirty (30) days of a written request by either party to the other party, the parties agree to hold a meeting, attended by the Chief Executive Officer or President of each party, to attempt in good faith to negotiate a resolution of the dispute prior to pursuing other available remedies. If within sixty (60) days after such written request, the parties have not succeeded in negotiating a resolution of the dispute, such dispute shall be submitted to non-binding arbitration or mediation with a mutually agreed upon, independent arbitrator or mediator. The arbitration or mediation shall be held in Atlanta, Georgia. Each party shall bear its own costs and legal fees associated with such arbitration or mediation. If no resolution acceptable to both parties is reached through arbitration or mediation, either party may resort to instituting legal action against the other in court and all rights and remedies of the party shall be preserved in such action. This Agreement shall be interpreted in accordance with the laws of the state of Georgia.
[Arbitration, Mediation, Schiedsverfahren, Mediation, Schiedsklausel]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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