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KW - Washington. Eine Klage aus unerlaubter, wettbewerbswidriger, geschäfts- und rufschädigender Handlung in Form von unfair Competition, intentional Interference with contractual Relations, Interference with prospective economic Advantage und Trade Libel, wegen einer Patentklage und der Pressemitteilung setzt voraus, dass der Beklagte, der Kläger im Patentrechtstreit war, wider besseren Wissens, bad Faith, die Klage erhoben hat. Die Beweislast hierfür trägt der Kläger der Schadensersatzklage.
Die Klägerin wurde von der Beklagten wegen Patentrechtsverletzungen verklagt. Während des Prozesses gab die Beklagte in zwei Pressemitteilungen an, dass sie eine Patentverletzungsklage gegen die Klägerin erhoben habe und den Import ihrer Waren verhindern wolle. Hierauf erhob die Klägerin die Klage, da die Pressemitteilungen eine unerlaubte Handlung darstellen würden. Die Patentklage wurde vom Ausgangsgericht abgewiesen, das Berufungsgericht nahm jedoch eine Patentrechtsverletzung an.
Das landesweit zuständige Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC verneinte eine unerlaubte Handlung. Es entschied am 23. April 2008 in Sachen Dominant Semiconductors SDN. BHD. v. Osram GmbH et al., Az. 07-1456, dass eine Klage wegen unerlaubter Handlung in einem Patentrechtsstreit eine Handlung wider besseren Wissens voraussetze. Dabei setze sich bad Faith sowohl aus subjektiven wie auch aus objektiven Komponenten zusammen. Die Klage scheitere schon daran, dass sie bereits objektiv nicht ohne Grund erhoben wurde, Baselessness, da die Patentrechtsklage im Ausgangsverfahren erfolgreich gewesen sei.
CK - Washington. Das United States Patent and Trademark Office bemüht sich mit einem neuen Projekt, Schülern den Wert des geistigen Eigentums nahe zu bringen. Volkswirtschaftlich geht es um $5 Billionen, erklärte der Staatssekretär für Geistiges Eigentum im Wirtschaftsministerium und Direktor des USPTO. Details zum neuen Lehrplan namens i-creatm befinden sich im Internet.
Copyright fällt nicht in die Zuständigkeit des Patent- und Markenamts, doch wird das Thema neben Patenten und Marken im Lehrplan aufgegriffen. Die vierte Säule des amerikanischen IP-Rechts, das Geschäftsgeheimnis, bleibt unerwähnt. Dafür ist der Bund auch nicht zuständig.
CK - Washington. Die Zivilgeschworenen sprachen der Klägerin vertraglich geschuldete Kommissionen zu, die sie vor ihrer Kündigung verdient hatte. In Sachen Hilda S. Jourdan v. Schenker International, Inc., Az. 06-20957, verwarf das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA am 25. April 2008 das Verdikt der Jury.
Die Jury hatte die Beweise verkannt. Zwar kann sich kein Gericht über die Beweiswürdigung und Subsumtion der Geschworenen hinwegsetzen. Doch wenn jeglicher Beweis fehlt, darf es noch in der ersten Instanz den Juryspruch aufheben und zugunsten der Beklagten ein Judgment as a Matter of Law erlassen, welches hier in der Berufung bestätigt wurde.
CK - Washington. In den USA unterliegen Wahlgesetze einer strengen Verfassungskontrolle. Eine neu eingeführte Ausweispflicht im Staat Indiana hält ihr stand, entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC am 28. April 2008. Die Ausweispflicht kann zwar in einem Land ohne Meldewesen eine Belastung darstellen, doch schützt sie die Integrität und Zuverlässigkeit des Wahlvorganges.
Zwar gibt es keine Ausweise, doch sieht der Supreme Court dies nicht als Hindernis an. Wähler können sich nach dem Gesetz des Einzelstaates mit amtlichen Papieren ausweisen, die ein Foto zeigen, beispielsweise einem Führerschein. Wer kein solches Papier besitzt, darf es sich binnen zehn Tagen nach der Wahl beschaffen und nachreichen.
Diese Vorkehrung reicht dem Gericht in Sachen William Crawford et al. v. Marion County Election Board et al., Az. 07-21, 553 US ___ (2008), zur Festellung, dass sich die Ausweispflicht nicht als Wahlverhinderung auswirkt. Das Urteil wird von Chief Justic Roberts sowie Justices Stevens und Kennedy getragen und von Scalia, Thomas und Alito gestützt. Andere Staaten erwägen ebenfalls eine Ausweispflicht, die von den Republikanern gefordert wird.
CK - Washington. US-Gerichte honorieren Schiedsklauseln. Aber was gilt als Schiedsverfahren im Streitfall, der nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung dem Federal Arbitration Act gemäß stets vom ordentlichen Gericht ans Schiedsgericht zu verweisen ist?
Der FAA definitiert weder Schiedsverfahren, Arbitration, noch Schlichtung, Mediation,. Also versucht es das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks am 21. April 2008 im Streit um einen Lizenzvertrag, der ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren vorschreibt.
Eine Vereinberung über ein unverbindliches Schieds- und Schlichtungsverfahren fällt nicht unter den bundesrechtlich geregelten Begriff, entscheidet es in Sachen Advanced Bodycare Solutions, LLC v. Thione International, Inc., Az. 07-12309. Die geprüfte Vertragsklausel ist nicht ungewöhnlich und erfordert nun besondere Vorsicht, weil Gerichte nichtbindende Verfahren nun nicht mehr nach dem FAA aussetzen müssen:
A. The parties recognize that disputes as to certain matters may from time to time arise which relate to either party's rights and/or obligations hereunder. It is the objective of the parties to establish procedures to facilitate the resolution of such disputes in an expedient manner by mutual cooperation and without resort to litigation. To accomplish that objective, the parties agree to follow the procedures set forth below if and when such a dispute arises between the parties.
B. If any dispute arises between the parties relating to the interpretation, breach[,] or performance of this Agreement or the grounds for the termination thereof, and the parties cannot resolve the dispute within thirty (30) days of a written request by either party to the other party, the parties agree to hold a meeting, attended by the Chief Executive Officer or President of each party, to attempt in good faith to negotiate a resolution of the dispute prior to pursuing other available remedies. If within sixty (60) days after such written request, the parties have not succeeded in negotiating a resolution of the dispute, such dispute shall be submitted to non-binding arbitration or mediation with a mutually agreed upon, independent arbitrator or mediator. The arbitration or mediation shall be held in Atlanta, Georgia. Each party shall bear its own costs and legal fees associated with such arbitration or mediation. If no resolution acceptable to both parties is reached through arbitration or mediation, either party may resort to instituting legal action against the other in court and all rights and remedies of the party shall be preserved in such action. This Agreement shall be interpreted in accordance with the laws of the state of Georgia.
CK - Washington. In der guten Gesellschaft von Papua Neu Guinea, Swaziland und Liberien weigern sich die USA, auf nationaler Ebene eine gesetzliche Gleichbehandlung von Müttern oder potenziellen Müttern zu garantieren. Zahlreiche Staaten in den USA verbieten das maternal Profiling in Einstellungsgesprächen. Fragen nach dem Kinderstand oder Kindererwartungen dürfen nicht gestellt werden.
In etwa 30 Staaten ist maternal Profiling zulässig, doch darf nach bei Bundesrecht bei der Einstellungsentscheidung nicht diskriminiert werden. Der Arbeitgeber darf die Erkenntnisse aus dem Einstellungsgespräch also nicht zur Abweisung einer Bewerberin verwerten.
Wie unrealistisch diese Regelung ist, wird mittlerweile in immer weiter greifenden Kreisen erörtert. Drastische Beispiele gelangen nun auch in die landesweiten Nachrichten. Vielleicht schließen sich die USA im kommenden Jahrzehnt den mehr als 150 Nationen an, die einen IAO-gerechten Mutterschutz praktizieren.
CK - Washington. Eine Vertragsklausel namens Merger, Entire Agreement oder Integration findet sich in den meisten amerikanischen Verträgen. Mit ihr wird die Geltendmachung von Ansprüchen unterbunden, die sich aus sonstigen Dokumenten oder vorvertraglichen Erklärungen ableiten. Wirken diese Klauseln?
Im Streit zwischen Tankstellen und Ölgesellschaften Mac's Shell Service, Inc. et al. v. Shell Oil Products Co. LLC et al., Az. 05-2771, stellte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks auf das einzelstaatliche Vertragsrecht der USA ab. Im Recht von Massachusetts ist die Integration Clause nicht das letzte Wort, sondern lediglich ein Indiz.
Normalerweise sind die Geschworenen im Zivilprozess für die Beweiswürdigung und die Subsumtion verantwortlich, während der Richter Rechtsfragen klärt. Die Beurteilung dieser Klausel wird jedoch ausnahmsweise dem Richter als Tatsachenfrage überlassen, erklärt die Berufungsbegründung am 18. April 2008.
Das Urteil erörtert zudem bedeutsame Fragen zum Franchise-Recht nach einzelstaatlichem Vertragsrecht sowie dem bundesrechtlichen Petroleum Marketing Practices Act, PMPA, 15 USC §2801, das Franchisenehmer schützt.
CK - Washington. Trotz der bei 30 Grad schwitzenden Touristen auf dem Platz vor dem Weißen Haus denkt man auf dem Rückweg von einem Vortrag unwillkürlich an die Essenz der Worte des politischen Philosophen Dr. Wolfgang Gerhardt:
Auf beiden Seiten des Atlantiks sollten die Poltiker erst einmal ihre Verfassungen und Institutionen mit Leben füllen, bevor sie dem Rest der Welt moralisch überzeugend aufgeben können, Missständen abzuhelfen.Die von der Friedrich Naumann Foundation und New America Foundation am 25. April 2008 ausgerichtete Vortragsveranstaltung gab führenden Köpfen aus Amerikas Politik und Wirtschaft zu denken. Gelder in Entwicklungsländer senden, Orientalen vom fundamentalistischen Fundament vertreiben oder westliche Demokratie als Allheilmittel anbieten kann erst Erfolg versprechen, wenn der Westen vor der eigenen Türe gekehrt hat.
Die Aussetzung von Verfassungsrechten und die Missachtung von Kontrollinstanzen, beispielsweise bei Guantanamo oder Freiheitsrechten, im Westen bietet dem Rest der Welt weder Anreiz noch Gewähr für die Abkehr von Extremen.
Der moralische Anspruch des Westens muss nachprüfbar sein. Geld allein hilft auch den Ärmsten nicht. Ihnen kann der Westen helfen, indem er selbst beweist, dass Verfassungen und Institutionen funktionieren, und er kann ihnen beim Einrichten und der Beachtung solchter Institutionen behilflich sein.
KW - Washington. Der Aufsatz von Clemens Kochinke und Sebastian Meis zur Versicherbarkeit von Strafschadensersatz behandelt die Frage, inwieweit Versicherungen gegen Strafschadensersatzforderungen möglich sind. Nach einer kurzen Einleitung erörtern die Autoren die Problematik anhand eines Urteils, das von dem obersten Gerichtshof von Texas im Jahre 2008 entschieden wurde und den Bereich der Arbeiterunfallversicherung betrifft. Dabei stellen sie die Vorgaben dar, die das Gericht im Allgemeinen bei Anwendbarkeit von texanischem Recht für die Möglichkeit einer Versicherbarkeit gegen Strafschadensersatz aufgestellt hat. Abschließend stellen die Autoren Folgerungen aus der Entscheidung für die Praxis dar. Der Aufsatz ist in der Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht Beilage Ausland, VersRAl 2008, auf den Seiten 20 bis 22 erschienen.
CK - Washington. Einen Tag nach der Kritik des Verteidigungsministers an der Air Force, die sich im Irak nicht zum Schutz Amerikas aufraffe, erscheint auf allen Kanälen Werbung der amerikanischen Luftwaffe, die uns ihrer Leistungsfähigkeit versichert.
Die Werbung in Washington kann schon eigentümlich sein. Boeing wirbt für seine Waffensysteme. Ein anderer Hersteller preist seine Software für Datenschutz in Ministerien an. Im Radio wirbt der Hersteller schusssicherer Jacken für Bodentrupppen.
Bei solcher Werbung geht es nicht um Otto Normalverbraucher. Der darf zwar in zahlreichen Staaten ein oder 20 Maschinengewehre kaufen und dem Killer leihen, aber militärischer oder ministerieller Großkunde ist er nicht.
Nein, die Werbung wendet sich an den Kongress, damit er Geld für Einkäufe zur Verfügung stellt, und an die Beamten im Beschaffungswesen. Washington ist das schwarze Loch für Technikanbieter.
Solche Unternehmen haben deshalb stets neben dem Hauptsitz irgendwo im Lande oder auf der Welt eine Niederlassung in Washington, die an die Regierung verkauft. Sie sind die Quellen der merkwürdigen Werbung, die dem Durchschnittsbürger wenig sagt.
Government Procurement - eine bedeutende Einnahmequelle auch für die Medien und Rechtsanwälte in Washington. Im internationalen Rahmen wird es, wie immer, gleich ein wenig komplizierter. Dann kann es auch um die Finanzierung über den Kongress oder internationale Organisationen gehen. Bestechungsregeln nach den FCPA spielen eine bedeutende Rolle. Und nichts geht ohne Genehmigungen des Wirtschaftsministeriums, des Außenministeriums und des Pentagon in den Export - nicht einmal Dokumente über Satelliten an ein ausländisches Schiedstribunal.
CK - Washington. Die Berufung von Waffenhändlern der USA auf den zweiten Verfassungszusatz führt nicht nur Waffenverbote in den USA, wie in der Hauptstadt Washington, ad absurdum. 12000 Händler an der Grenze zu Mexiko meinen, dass sie AK-47 und andere automatische Gewehre an jedermann verkaufen dürften, auch an mexikanische Drogenhändler.
Wie Washington den Einfuhren von Waffen aus Virginia auf der anderen Seite des Potomac ausgeliefert ist, sieht sich die mexikanische Polizei den Einfuhren aus dem tödlichen Halbkreis von Texas bis Kalifornien ausgesetzt.
Der Supreme Court hat über die Auslegung des Second Amendment im Rahmen des angefochtenen Washingtoner Waffenverbots noch nicht entschieden.
CK - Washington. Spannend kann der Bruderzwist zwischen craigslist und eBay werden. eBay erwarb Anteile an craigslist, einer der meistbesuchten Webseiten in den USA. Am 22. April 2008 verklagte eBay die Liste ohne Vorwarnung, weil die Haupteigentümer der Liste die Anteile eBays verwässert hätten.
craigslist bestreitet den Vorwurf und findet die Vorgehensweise von eBay verwunderlich. eBay bezeichnet die Klage als Corporate Governance Suit. Vielleicht hat die Klage auch damit zu tun, dass eBay keinen Einfluss auf die Geschäftspolitik von craigslist nehmen konnte, wo die meisten Anzeigen weiterhin gratis geschaltet werden können.
Aufgrund von Vertraulichkeitspflichten wird die beim als innovativ geltenden Delaware Court of Chancery eingereichte Klageschrift noch geheimgehalten.
CK - Washington. Das Setzen von Standards steht oft im Spannungsfeld von Monopolen. Manche Monopole sind legal, wie ein Patent, andere - wie ein Kartell nach dem Sherman Act in 15 USC §2 - bedenklich. Eine patentierte DRAM-Speicher-Technik gab Anlass zu Entscheidungen, die dieses Spannungsfeld mit Leben füllen und zukünftige Standardisierungsanläufen einen rechtliche Rahmen setzen.
Die Verbraucherschutzbehörde der USA, die FTC, ist neben dem Bundesjustizministerium auch für Kartellfragen zuständig. Sie entschied, dass Rambus als Speicherhersteller an der Entwicklung eines Speicherstands mitwirkte, dabei jedoch die Standardisierungspartner in der Absicht täuschte, ein Monopol für seine patentierte DRAM-Technik zu entwickeln.
Gegen die Entscheidung der FTC ging Rambus teilweise erfolgreich vor dem Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks vor. In Sachen Rambus Inc. v. Federal Trade Commission, Az. 07-1086, entschied es am 22. April 2008, dass die FTC fehlerhaft auf eine Täuschung durch Rambus erkannte, als Rambus einerseits am JEDEC-EIA-Standardisierungsverfahren für DRAM teilnahm, andererseits sein eigenes Patentmonopol aufbaute.
KW - Washington. Rechtsanwälte sind während eines laufenden Gerichtsverfahrens insoweit haftungsprivilegiert, als dass etwaige diffamierende Aussagen, die sie in Schriftsätzen über die Partei des Gegners treffen, keine Klage wegen Defamation rechtfertigen.
Der Arbeitgeber hatte die Klägerin wegen wiederholt auftretender Fehlstunden sowie mangelhafter Arbeitsleistung gekündigt. Auf das Kündigungsschreiben antwortete der Ehemann der Klägerin, der als Rechtsanwalt tätig ist, dass die Kündigung gegen den Family and Medical Leave Act, FMLA, verstoße.
Hierauf entgegnete der Anwalt der Beklagten, dass die Klägerin aufgrund ihrer schlechten Arbeitsweise gekündigt wurde; daher sei die Kündigung nicht diskriminierender Natur im Sinne des FMLA. Daraufhin führte der Ehemann der Klägerin aus, dass die Aussage, seine Frau habe ihre Tätigkeit mangelhaft ausgeführt, falsch und diffamierend sei und daher ihr Ansehen verletzt habe.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks entschied am 17. April 2008 in Sachen Debra L. Lewis v. School District, et. al., Az. 06-4435, dass Aussagen, die ein Rechtsanwalt während einer rechtlichen Korrespondenz tätigt, welche den Klagegrund eines folgenden Gerichtsverfahren betrifft, privilegiert seien und nicht mit einer Klage wegen Defamation angegriffen werden können.
Unerheblich sei dabei, dass die diffamierende Äußerung in einem Schriftsatz an den Ehemann, in seiner Funktion als Rechtsanwalt der Klägerin, getroffen wurde. Der Schutz vor Diffamierungsklagen entstehe bereits dann, wenn die Äußerung von einem Rechtsanwalt in der Vorkorrespondenz auf ein folgendes Gerichtsverfahren getätigt wurde.
CK - Washington. Eine Kündigungsgegenklage entwickelt sich bizarr. Der Anwalt des Arbeitgebers soll wegen Diffamierung haften, der Arbeitgeber wegen Zufügung psychischer Schäden; Er soll auch die Änderungskündigung widerrufen. Schließlich soll seine Klageerwiderung als verspätet verworfen werden.
Im Kern betrifft der Fall eine von fünf Todesfällen und einer pflegebedürftigen Mutter heimgesuchte Buchhalterin, die oft der Arbeit fernblieb, Schecks nicht einlöste und die Bonität des Arbeitgebers gefährdete. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks prüft die Kernfrage nach dem Family and Medical Leave Act, FMLA, einem Bundesgesetz in 29 USC §2601, das die einzelstaatliche Kompetenz für Arbeitsrecht beschneidet.
Am 17. April 2008 entscheidet es in Sachen Lewis v. Sch. Dist. #70 et al., Az. 06-4435, dass die Prozessregel, wonach beim elektronischen Einreichen von Schriftsätzen die Frist um drei Tage verlängert wird, nur der Partei zugute kommt, die sich dieses Verfahrens bedient. Die Gegenseite darf sich darauf nicht berufen.
Angesichts des Umstandes, dass der Magister-Richter und der Richter diese Regel genauso falsch verstanden haben wie der Beklagtenvertreter, ist dessen Fehler entschuldigt. Dazu greift der United States Court of Appeals auch auf den Präzedenzfall des Supreme Court in Pioneer Inv. Servs. Co. v. Brunswick Assoc. Ltd., 507 US 380 zurück. Der Fall wird im Untergericht fortgesetzt.
CK - Washington. Was denken sich deutsche Unternehmen nur, die verdientem Personal Boni zahlen wollen - und das über Jahre hinweg, und auch den Mitarbeitern im Ausland? Sollte doch nicht zu kompliziert sein, denken sie.
Denkste, sagen die USA. So etwas geht nur, wenn auch amerikanisches Steuer- und Pensionsrecht beachtet wird. Da könnte ja jeder kommen: Geld im Ausland weggeben und womöglich Amerikaner nur einfache Steuern auf den Bonus zahlen lassen.
Nein, ERISA und §409a des Bundessteuergesetzes verpflichten die Unternehmer und das Personal zu komplizierten Meldungen und zu Durchschnittssteuerberater verwirrenden Steuerzahlungen. Mit den Meldungen werden nach dem ERISA-Gesetz auch Gleichbehandlungsziele verfolgt. Damit der Unternehmer die Sache nicht zu locker angeht, sind gleich zwei Ministerien in Washington zuständig.
Die Besteuerung kann bei fehlerhafter Gestaltung von Anreizen eine Bestrafung der Arbeitnehmer bedeuten: Eine 20%-ige Zusatzsteuer wie bei Monopoly. Zum Glück finden die ERISA-Spezialisten nach dem Steuerstichtag vom 15. April wieder Zeit für solche Aufgaben. Selbst der Kollege mit dem direkten Draht zu den Ministerien.
CK - Washington. Merken - vielleicht braucht es ein Mandant: Die ISBN U.S. Agency vergibt ISBNs in den USA über die Agentur Bowker. Bowker vergibt auch Strichkodes und veröffentlicht eine Preisliste. Die ISBNs gelten für Verfasser mit Sitz und Veröffentlichungsort in den Vereinigten Staaten.
Wer bei AuthorCrossing ein Buch herausbringt, muss dem Verlag die Beschaffung der ISBN überlassen und verschwendet nur Geld mit dem Selbsterwerb. Aha. Um das Urheberrecht kümmert sich der Schriftsteller selbst, sagt AuthorCrossing. Alles klar - außer im grenzüberschreitenden Schreibertum.
Schreiben muss man selbst. Wenn sich niemand für das Werk interessiert? Dann kann man es über BookCrossing wieder loswerden. Weltweit. Praktisch. Für alles ist gesorgt.
CK - Washington. In die Buchprojekte dieses Jahres reiht sich noch der kurz vor dem Ausverkauf stehende USA Bewerbungsführer für Juristen ein. Ein Blick auf die Rezension bei der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung beweist, dass das Konzept stimmt. Was können wir verbessern?
Wenn man laufend Bewerbungen beurteilt, fällt auf, dass zahlreiche Bewerber Bewerbungshilfen ignorieren. Und nicht nur das. Manche erkundigen sich nicht einmal über die Bewerbungsvorgaben des Hauses, an dem sie anklopfen. Andere schreiben ins Blaue, ohne zu ermitteln, ob der Arbeitgeber überhaupt zu ihnen passt - und umgekehrt.
Sie verbauen sich die Chancen, und ihre Bewerbung ist das gezahlte Porto nicht wert. Genau wie bei denen, die bei Suchmaschinen Begriffe wie Jurist Bewerbung Muster USA eingeben. Wie vermittelt man Hinweise auf Fehler und Tipps denjenigen, die mit dem Examen in der Tasche meinen, ausgelernt zu haben?
CK - Washington. Manchmal läuft einfach alles rund. Gerade nach einem Schock. Der Mandant will seine Corporation im Nachbarstaat auf der anderen Seite des Potomac tätig werden lassen. Dazu muss er sie dort eintragen. Eigentlich eine Routine und ganz üblich im amerikanischen Gesellschaftsrecht.
Doch das Einfache wird schwierig. Der Gründungsstaat verweigert die Erstellung des telefonisch bereits zugesagten, für die Zweiteintragung erforderlichen Certificate of Good Standing. Er hat nämlich eine falsche Anschrift im System des Handelsregisters, die er nicht korrigieren kann, bis ein besonderes Formular vorliegt - und in 10 Tagen bearbeitet ist. Der Mandant ist nicht glücklich, denn das Geschäft im Nachbarstaat soll nicht warten.
Die Alternative, Gründung einer neuen Firma nebenan, mit demselben Namen, denselben Eigentümern und sonst auch identischen Merkmalen, bietet sich an. In Washington scheint die Sonne, die Beamten des Handelsregisters sind guter Laune, die Articles of Incorporation sind superakkurat vorbereitet, und der Referendar schafft es in Rekordzeit zum Amt.
Corporate Book, Siegel und Aktienzertifikate werden schon gedruckt, das Protokoll der Gründungsversammlung steht, die Angebote zum Aktienerwerb und der Kapitaleinlage ebenfalls, Steuernummer ist beantragt, Bankkonto eröffnet, Kapital eingezahlt - schneller kann es nicht gehen. Sobald am Montag das Paket vom Drucker kommt und die Dokumente unterzeichnet sind, kann die neue Firma das Geschäft abschließen.
CK - Washington. Erbrecht USA 1x1 reicht wohl nicht, also nochmal: Das Erbrecht in den USA ist ganz anders als in Deutschland. Wer wissen will, wer sich um einen Nachlass kümmern muss und wie, sollte das als erstes beachten.
In Deutschland tritt der Erbe in die Fußstapfen des Erblassers, in den USA der Nachlass. Der Nachlass ist eine eigenständige Körperschaft. Denken Sie an die GmbH. Die hat einen Geschäftsführer. Der kümmert sich um die Geschäfte.
Der Nachlass in den USA hat auch einen Geschäftsführer - bezeichnet als Executor, Administrator, Personal Representative, Executrix oder Administratrix - je nach Staat und Geschlecht. In den USA erhält er die Letters of Administration; in Deutschland erhält der Erbe den Erbschein. Beide können sich damit bei Ämtern, Gläubigern und Schuldnern ausweisen.
Der hiesige Abwickler prüft und zahlt Schulden, zieht Forderungen ein, sammelt das Vermögen, erledigt Vermächtnisse, reicht Steuererklärungen ein, rechnet beim Nachlassgericht ab und kehrt zum Schluss den Rest an die Erben aus. Alles ziemlich logisch, nur ganz anders.
Komplizierter wird es im internationalen Zusammenhang, bei der Testamentsvollstreckung, bei der Erbschaftsteuer und beim inneramerikanischen Grenzverkehr. Aber im Prinzip immer dasselbe, und vornehmlich nach einzelstaatlichem Probate and Estate-Recht.
CK - Washington. Die Stelle verlor ein Arbeiter, als er nach Jamaika zum Zahnarzt flog, den Urlaub nicht protokollgerecht anmeldete und damit Kollegen zwang, bis zu vierzig Tage ununterbrochen zu arbeiten. Gegen die Kündigung ging er mit dem Vorwurf der Diskriminierung vor und war in Sachen Dudley Thompson v. The Coca-Cola Co., Az. 07-2107, erfolglos.
Er gehört zwar einer geschützten Klasse an, weil er beispielsweise ein Afro-Amerikaner ist, und erlitt mit der Kündigung auch einen Nachteil, stellte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA fest. Jedoch war die Kündigung nicht diskriminierend motiviert, wie die Beklagte belegte.
Im letzten Prüfungsschritt erkannte das Gericht am 15. April 2008, dass die legitime Kündigung auch keinen Vorwand, Pretext, für eine Ungleichbehandlung darstellte. Die Entscheidungsträger hatten eine weiße Weste. Andere Arbeiter, die gelegentlich rassistische Beleidigungen außerhalb des vorliegenden Sachverhalts ausgesprochen hatten, waren an der Entscheidung unbeteiligt.
Zudem hatte der Arbeitgeber entgleisende Arbeitnehmer prompt zur Schulung und Entschuldigung verpflichtet. Er konnte sich damit entlasten, denn er tolerierte kein diskriminierendes Arbeitsklima: '[S]tray workplace remarks' … normally are insufficient, standing alone, to establish either pretext or the requisite discriminatory animus, González v. El Día, Inc., 304 F.3d 63, 69 (1st Cir. 2002).
KW - Washington. Die amerikanische Gerichtsbarkeit setzt neben der Zuständigkeit des Gerichts auch die Zustellung an den Beklagten voraus. Bei der Zuständigkeit ist zwischen der Zuständigkeit einzelstaatlicher Gerichte und Bundesgerichte zu unterscheiden.
Grundsätzlich sind Überschneidungen möglich. Eine Unterscheidung, ob das Bundesgericht oder das einzelstaatliche Gericht zuständig ist, kann nach der so genannten Personal Jurisdiction, wonach sich die Zuständigkeit des Gerichts danach ergibt, ob der Fall dem Gerichtsbezirk unterliegt, oder nach der Subject Matter Jurisdiction getroffen werden, wonach die einzelstaatlichen Gerichte zuständig sind für Fragen, die einzelstaatliches Recht betreffen und die Bundesgerichte zuständig sind für Fragen, die Bundesrecht betreffen.
In bestimmten Rechtsfragen ist eine ausschließliche Gerichtsbarkeit möglich. Im Einzelnen kann sich diese ausschließliche Zuständigkeit der Bundesgerichte nach drei Grundsätzen ergeben: der Federal Jurisdiction für Fälle, die Bundesrecht betreffen; der Diversity Jurisdiction, wenn Parteien in unterschiedlichen Staaten ansässig sind; oder der Supplemental Jurisdiction für Fragen aus einzelstaatlichem und Bundesrecht, bei denen das Bundesgericht die gesamte Sache an sich ziehen kann.
Des Weiteren muss die Klage an den Beklagten zugestellt sein. Rule 4(k)(2) Federal Rule of Civil Procedure, zuletzt geändert am 1. Dezember 2007, wurde 1993 eingeführt, um eine Lücke bei der Zustellung von Klagen, die internationale Fälle behandeln und Bundesrecht betreffen, zu schließen. Teilweise wurde zwar über die so genannte Long Arm Statute eine Zustellung ermöglicht, überwiegend wurde jedoch die Federal Rule of Civil Procedure 4(e) angewandt.
Hiernach war die Zustellung an im Ausland wohnende Personen oder sitzende Gesellschaften nur in den Fällen möglich, in denen der Beklagte einen Bezug, Contact, zu dem Gerichtsbezirk des jeweiligen Bundesgerichts aufwies. Nunmehr ermöglicht die Rule 4(k)(2) dem Bundesgericht die Zustellung ohne Beschränkung auf den Gerichtsbezirk, wenn auf die Klage Bundesrecht anwendbar ist, der Beklagte nicht bereits Partei in einem Verfahren vor einem einzelstaatlichen Gericht in gleicher Sache ist und die Zuständigkeit mit der Verfassung und den Gesetzen der USA vereinbar ist.
Aus dem fünften Amendment zur Verfassung ergeben sich die Due Process Regeln. Diese setzen zum einen voraus, dass der Beklagte einen Kontakt zu den USA aufweist. Zum anderen wird in einer Abwägung entschieden, ob unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsbarkeit nachvollziehbar ist.
In dem Fall Victorija Porina et al. v. Marward Shipping Co., Ltd., Az. 06-5397, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks, dass es für die Zuständigkeit des amerikanischen Rechtsweges nicht ausreichend sei, wenn der Beklagte Reeder eines Schiffs ist, welches auf Veranlassung des Charterers regelmäßig zwischen St. Petersburg und New York verkehrt.
Hierzu führte das Gericht am 1. April 2008 aus, dass selbst wenn es für den Reeder vorhersehbar war, dass das Schiff regelmäßig mit Häfen der USA verkehrt, so erfolge dieser Kontakt doch auf Veranlassung der jeweiligen Charterer. Lediglich die Vorhersehbarkeit eines Kontakts zu einem Staat sei kein hinreichender Ansatzpunkt, um die Gerichtsbarkeit amerikanischer Gerichte anzunehmen.
CK - Washington. Von 30 auf 13 Grad sind die Temperaturen gesunken. Schade, sonst könnte man sich den Spaß machen, sich gegen Mitternacht vor das Main Post Office Washingtons zu setzen und dem bunten Treiben zuzuschauen.
Am 15. April finden sich dort alljährlich die Fernsehcrews ebenso wie Sprecher der Post und der Bundessteuerbehörde der USA ein, um die Hektik am Abgabetermin für die Steuererklärungen des Bundes und der Einzelstaaten zu kommentieren.
Bis Mitternacht müssen die Tax Returns eingereicht sein. Wer den Termin verpasst, muss bis Mitternacht die Steuer mit einem Terminverlängerungsantrag zahlen. Wer Glück hat, braucht nur zwei Steuererklärungen einzureichen, nämlich den Federal Tax Return und den State Tax Return.
Manche Staaten der USA machen es dem Steuerzahler einfach und fügen die Besteuerung durch Kreise und Städte in die einzelstaatlichen Einkommen- und Lohnsteuerformulare ein. Dann können insgesamt zwei statt vier Schecks für die verschiedenen Steuerhoheiten ausreichen.
CK - Washington. Im Fall Jeffery Johnson v. Siemens Building Technologies, Inc., Az. 07-2014, erklärte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 9. April 2008, welche Umstände im Alltagsleben eines Unternehmens keine gesetzeswidrige Ungleichbehandlung bedeuten. Aus dem Spannungsverhältnis schwarz-weiß / Mann-Frau konnte der klagende Arbeitnehmer nach der Entlassung wegen schwerer Verletzungen der Arbeitsordnung keine Argumente und Beweise für eine Diskriminierung vorlegen, die den Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichten.
CK - Washington. In den USA ist die Kostenerstattung die Ausnahme. Sie setzt in der Regel eine gesetzliche Bestimmung voraus. Muss die Regierung auf Antrag Akten herausgeben, sieht der Freedom of Information Act die Erstattung von Attorneys Fees vor. Im Fall Judicial Watch, Inc. v. Federal Bureau of Investigation, Az. 07-5158, wiederholt das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt am 11. April 2008 mit Nachdruck seine bisherige Rechtsprechung. Wieder einmal hatte der District Court rechtsfehlerhaft keine Erstattungsverfügung erlassen.
CK - Washington. Die Auswirkungen von zwei parallelen Gerichtssystemen in den USA kann kaum jeder Amerikaner und erst recht nicht jeder Ausländer nachvollziehen. Bundesgerichte und einzelstaatliche Gerichte können in vielen Fällen gleichermaßen zuständig sein.
Der Fall Victor M. Booth v. Carnival Corporation, Az. 07-10689, veranschaulicht die Folgen. Mit dem Urteil vom 1. April 2008 erklärte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks die Verjährungsunterbrechung einer einjährigen vertraglichen Verjährungsfrist.
Der Grundsatz des equitable Tolling ermöglichte dem Untergericht, den Antrag auf Klagabweisung abzulehnen, obwohl die Frist verstrichen war. Das Gericht bestätigte dem Kläger, dass er durch die ordentliche Verfolgung von Ansprüchen wegen eines Tauchunfalls im zuständigen einzelstaatlichen Gericht alles Erforderliche getan habe, um die Frist einzuhalten.
Sein Verhalten in der anderen Gerichtsbarkeit wird ihm im zweiten Verfahren vor dem ebenfalls zuständigen Bundesgericht so hoch angerechnet, dass die Fristversäumnis in der Bundesgerichtsbarkeit entschuldigt wird.
CK - Washington. Unvermeidbares Wissen erwirbt manches Personal im Beruf. Wie sieht es im US-Recht mit seiner Weiternutzung bei einem neuen Arbeitgeber aus? Vielleicht bei einem Wettbewerber?
Geschäftsgeheimnisse, Trade Secrets, sind vertraglich und durch das Recht der unerlaubten Handlung, Torts, viel weiter als im deutschen Recht geschützt. Der Uniform Trade Secrets Act kodizifert manche Aspekte in verschiedenen Staaten der USA.
Im letzten Jahrzehnt hat die Rechtsprechung zum unvermeidbaren Wissen manche Arbeitnehmer glauben lassen, dass sie auswendig gelernte Geschäftsgeheimnisse gefahrlos mitnehmen dürften und nur schriftlich oder elektronisch festgehaltene Geheimnisse geschützt seien.
Das Obergericht von Ohio stellte in Sachen Al Minor & Associates, Inc. v. Martin, Az. 2006-2340, am 6. Februar 2008 klar, dass auch das, was man weiß, ein Geheimnis bleibt. Wer es bricht, haftet.
Das Confidentiality Agreement oder Non-Disclosure Agreement bleibt auch auf Kopfgespeichertes anwendbar. Der Ohio-Fall betrifft die gutgemerkte Kundenliste, wobei es nicht einmal eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung gab.
CK - Washington. Auf Solicitation lautet die Anklage. Der Beklagte und die Dolmetscherin machen sich wohl bei Leo schlau und finden Anstiftung. In Verbindung mit den Tatbestandsmerkmalen halten sie die Anstiftung zur Prostitution für die richtige Übersetzung. Läuft das nicht auf Zuhälterei hinaus?
Da gibt es wichtige Unterschiede. Solicitation steht für allerlei, nur kein Verbrechen. Von der Ausschreibung von Leistungen durch eine Stadt bis zum unerwünschten Haustürgeschäft. Der Solicitor ist ein englischer Anwalt und in den USA manchmal ein Handelsvertreter. Niemand verwechselt sie mit Zuhältern.
Ein guter Grund, Referendare nicht mit Leo arbeiten zu lassen. Sie sollten sich lieber an der Erörterung von Begriffen im Zusammenhang, wie in den Bänden der American Jurisprudence, orientieren.
Oder bei der Solicitation den aufklärenden Fall von 1955, United States of America v. Paul Strothers, 228 F.2d 34, heranziehen, der das Recht der amerikanischen Hauptstadt erklärt.
KW - Washington. Schiedsgerichtsklauseln können Dritte nur ausnahmsweise binden. Sechs Fallgruppen sind hierbei anerkannt: Incorporation by Reference, Assumption, Agency, Veil-piercing/alter-ego, Estoppel sowie Third-person Beneficiary.
Die Klägerin erhob Klage nach 9 USC §8 Federal Arbitration Act und berief sich auf eine Schiedsklausel, die zwischen ihrem Vertragspartner und einem Dritten in einem Vertrag über die Charter für ein Schiff geschlossen wurde. Mit ihrem Vertragspartner schloss sie ebenfalls einen Chartervertrag über dasselbe Schiff. Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab.
Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks bestätigte das Urteil. Es entschied am 2. April 2008 in Sachen The Rice Company Suisse, S.A. v. Precious Flowers Limited et al., Az. 07-20063, dass sich Dritte nur ausnahmsweise auf die zwischen anderen vereinbarte Schiedsklausel berufen können. Auf eine Schiedsvereinbarung, die der Vertragspartner über das Chartern eines Schiffs mit einem Dritten getroffen hat, kann sich die Klägerin nicht schon dann berufen, wenn sie dieses Schiff ebenfalls gechartert hat. Der Klausel sei nicht zu entnehmen, dass sich die Vertragsparteien gegenüber Dritten binden wollten.
CK - Washington. Shopping in USA - dafür fliegt der Besuch aus Europa ein. Einen $20-Gutschein bietet der Heereswerber im Shopping Center dem Sohn - die Eltern können ihn gerade noch davon abhalten, ihn einzulösen.
Sind sie auch so vorsichtig beim Kauf der Kamera mit Instant Rebate? Ob er je ausgezahlt wird? Kalkulieren sie den Zoll ein, nachdem sie sich von der Sales Tax überraschen ließen, die auf den ausgezeichneten Preis in den USA aufgeschlagen wird?
Wie steht es um die Warranty, die in den USA meist kürzer und lückenhafter ist als in Europa? Verbraucherschutz bedeutet hier in der Regel caveat emptor oder Buyer beware - wichtige Rechtsgrundsätze im Bewusstsein der amerikanischen Kundschaft. Wen der Verkäufer über's Ohr haut, der kann sich selbst die Schuld zuschreiben.
Was schützt den Kunden? Der fettgedruckte Haftungsausschluss nach dem Magnusson Moss Warranty Act. Damit hat sich's schon mit dem amerikanischen Verbraucherschutz.
CK - Washington. Richter Selya beurteilt ein neoteric pleading gegen Facebook und genießt den Fall. Warum sonst würde ein Senior Circuit Judge die Wortschmiede mit so viel Schwung betreten:
…The law is pellucid…ConnectU, LLC v. Mark Zuckerberg et al., Az. 07-1796, 3. April 2008.
Withal, dismissal of an appeal is compulsory…
…the existence vel non of diversity…
…asserted a gallimaufry of state-law claims…
For aught that appears…
…Grupo Dataflux does not adumbrate such a result…
They asseverate that…
…suggestion is composed of more cry than wool…
CK - Washington. Die Klagabweisung im Facebook-Streit war fehlerhaft; der Prozess um die Rechte am Portal geht weiter. Vor einer Klageänderung hatten die Kläger die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Diversity behauptet. Diese greift, wenn keine Parteien aus demselben Staat der USA beteiligt sind und keine Frage des Bundesrechts vorliegt. Diversity entfiel, weil auf jeder Seite Parteien aus demselben Staat stammten.
Die Klägeänderung - eingereicht vor der Klageerwiderung der Beklagten - führte jedoch eine Frage des Bundesrechts ein, einen Urheberrechtsanspruch. Dies hatte das Gericht bei der Klagabweisung nicht berücksichtigt, weil es den Time of Filing-Grundsatz anwandte und somit die sachliche Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Klagerhebung würdigte. Es überließ deshalb den Fall dem einzelstaatlichen Gericht.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks entschied am 3. April 2008 in Sachen ConnectU, LLC v. Mark Zuckerberg et al., Az. 07-1796, jedoch, dass die Zuständigkeit des Bundesgerichts wegen der vorliegenden federal Question nach 28 USC §1332 bereits bestand. Die Begründung geht detailliert auf die Zuständigkeitsfragen ein, in der zwei bedeutende Grundsätze des US-Prozessrechts kollidieren.
CK - Washington. Die Abspaltung einer fundamentalistischen Kirchengruppe von der etablierten Episcopal Church führte am 3. April 2008 zu einem ersten Beschluss, der in Kirchen und bei Juristen Besorgnis auslöst.
Bedeutet die Abspaltung von einer Kirche nur einen Austritt von Mitgliedern, oder bewirkt sie einen Anspruch der neuen Gruppe auf die Herausgabe von Kircheneigentum gegen ihre ehemalige Religionsgemeinschaft? Darf der Staat durch seine Gerichte überhaupt den Streit entscheiden? Der erste Verfassungszusatz schreibt doch die Trennung von Staat und Religion als Verfassungsgebot bundesweit vor.
Die erste Runde vor dem Fairfax County Court ging zugunsten des neuen erzkonservativen Kults aus. Er findet die mit den Anglikanern verwandte Kirche zu liberal. Richter Bellows sieht nach dem einzelstaatlichen Recht von Virginia die Abspaltung als rechtlich erhebliche Trennung mit Rechtsfolgen für die Aufteilung von Eigentum, nicht als einfachen Austritt an.
CK - Washington. Stadtanwalt Mann sah sich in der Zeitung als politischer Scharfrichter der Stadtverwaltung bezeichnet und erhob Klage wegen Verleumdung. Die Zivilgeschworenen der Jury gaben ihm Recht, Schadensersatz und Strafschadensersatz. Das Berufungsgericht ging wie der Supreme Court, der im Staat New York die erste Instanz darstellt, über die Einrede der Pressefreiheit hinweg.
Erst das Obergericht prüft die Verfassungseinrede des First Amendment. Mit einer kurzen und gut nachvollziehbaren Begründung vom 26. März 2008 hob es das Urteil in Sachen Monroe Yale Mann v. Bernard Abel et al., Az. 24, auf. Eine Meinung eignet sich nicht zur Diffamierung.
CK - Washington. Amerikanische Gerichte werden selten ihrem Ruf gerecht, alle Fälle an sich ziehen zu wollen. Die Entscheidung des ersten kalifornischen Berufungsgerichts in San Francisco vom 27. März 2008 bestätigt ihre Zurückhaltung und belässt die amerikanischen Parteien bei ihrem Prozessrisiko in China, dem sie ausweichen wollten.
Ein Vergleich über einen Rechtsstreit sah die Anwendbarkeit kalifornischen Rechts und die Unterwerfung unter die kalifornische Gerichtsbarkeit vor. Die behauptete Verletzung des Vergleichs führte zu einer Klage in Kalifornien.
Die Beklagte klagte ebenfalls - in Peking - wegen einer Rufschädigung im Zusammenhang mit der Klage. Die Kläger des US-Verfahrens beantragten deshalb eine Untersagungsverfügung. Der Erfolg war ihnen in beiden Instanzen versagt.
Nach dem Comity-Grundsatz und aus Gründen richterlicher Zurückhaltung darf sich das US-Gericht nicht mit einer anti-suit Injunction ins Doppelverfahren in China einmischen, erklärt das Urteil in Sachen TMSC North America et al. v. Semiconductor Manufacturing International Corp et al., Az. A117182, auf 22 lesenswerten Seiten.
CK - Washington. Ein US-Softwarehersteller mit polnischer Tochter stellt eine Strafanzeige in Polen gegen die dortige Tochter eines US-Lizenznehmers. Die Verteidigung gelingt, stellt jedoch einen Pyrrhussieg dar. Auf den von der polnischen Polizei beschlagnahmten Rechnern gingen nämlich die wertvollen Designs verloren.
Die US-Klage auf Schadensersatz wegen böswilliger Strafverfolgung gegen die Softwarefirmen wird abgewiesen. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA bestätigt am 24. März 2008 die Abweisung in Sachen Mitch Nocula at al. v. UGS Corporation et al., Az. 05-16151, wegen der Anwendbarkeit der Act of State Doctrine.
Die Act of State Doctrine gebietet dem US-Gericht, die nach ausländischem Recht ergangenen Entscheidungen ausländischer Gerichte und Ämter zu respektieren. Das gilt auch für die Handlungen der Polizei in Polen:
The decision of a foreign sovereign to exercise its police power through the enforcement of its criminal laws plainly qualifies as an act of state. Accordingly, we have no trouble concluding that the Polish prosecution of Alucon, which included the seizure of the computers and their subsequent loss, is an act of state for purposes of the doctrine. The seizure of the property was obviously part and parcel of the criminal prosecution. AaO 16.
CK - Washington. Eine der vier großen Auskunfteien plant USA-weit die Korrektur falscher Personen- und Bonitätsdaten in ihren Archiven sowie dem Internet. Fehleinträge schaden nicht nur Bürgern, Staat und Wirtschaft, sondern auch Informations-Brokern, besagt eine gemeinsame Erklärung mit der FarOutandWayBack Machine, die jede jemals im Internet veröffentlichte Entgleisung aufbewahrt.
Mit ihr verewigt sich Rufmord ebenso wie eine später bedauerte Videoaufnahme. Beim Informationsvermittler verderben falsch zugeordnete Biometriedaten, Urteile, Insolvenzen und Forderungsschreiben das Informationsmanagement-Geschäft.
Der Datenbroker stellt nun jeder Person einmal im Jahr einen zum Schweigen verpflichteten Sachbearbeiter für zwei Stunden zum gemeinsamen Durchforsten und Säubern des Datenbestands zur Verfügung. Bürger können ab dem 1. April 2008 ihre Wirtschafts- und Finanzinformationen so von Daten Verstorbener, Namensgleicher oder Betrüger entflechten.
CK - Washington. Die US-Legislaturperioden klangen gestern unsanft aus. Der Cheek Kiss, vom Wall Street Journal am 27. März 2008 erklärt, wird keine US-Tradition, sondern mit einem Satz verboten. Dass der Satz in der letzten Nachtsitzung in ein Torten-Gesetz eingefügt wurde, ist bezeichnend.
Stimmen gegen den Bruder- oder Wangenkuss als unamerikanische Sitte mehren sich seit geraumer Zeit. Die durch variierende Techniken ausgelöste Verwirrung im Volk rief die Gesetzgeber zur Tat.
Eine State Assembly legte ein Ordnungsgeld, civil Penalty, fest. Andere Staaten fordern ab dem 1. 4. 2008 die Bestrafung als Misdemeanor. Zudem werden Cheek Kisses zivilrechtlich unerlaubte Handlungen, Torts. die per se Strafschadensersatz, punitive Damages, unterliegen.


