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CK - Washington. Das Verfassungsgut der Anonymität als Schutz vor der Tyrannei birgt Gefahren, auf die die Washington Post heute aufmerksam macht, doch auch dem Staat Vorteile bringt: Die Überwachung von Terrorgruppen, die amerikanische Server und ISPs verwenden, wird den US-Behörden erleichtert.
Der reißerische Titel der Post, Extremist Web Sites Are Using American Hosts, kann jedoch zu Forderungen nach Kontrollen des Internetverkehrs führen, was der eher verfassungsgutsverfechtenden Linie der führenden Zeitung in der US-Hauptstadt zuwider liefe.
CK - Washington. Die bundesrechtlich eingetragene Marke muss im Verkehr benutzt werden. Bedeutet das auf irgend eine Weise im Handelsverkehr? Örtlich ist die Lage klar: Die Verwendung der US-Marke muss über die Grenzen eines Einzelstaats oder die internationalen Grenzen der USA hinausgehen.
Die Frage, ob eine jedwede Verwendung im Verkehr ausreicht oder die Benutzung bestimmte Anknüpfungsmerkmale erfüllen muss, erörtert das Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks in der US-Hauptstadt Washington, DC am 30. März 2009 in Sachen Aycock Engineering, Inc. v. Airflite, Inc., Az. 08-1154. Dem Inhaber wurde die Eintragung wegen Nichtbenutzung gestrichen, weil er sie nicht im Verkehr mit denen in der Dienstleistungsbeschreibung bezeichneten Teilnehmern am Handelsverkehr benutzte.
Er verwandte das Service Mark lediglich im Vekehr mit einer am erbrachten Dienst beteiligten Gruppe. Diese Verwendung stellte im Gesamtkonzept der eingetragenen Dienstleistungen nur eine vorbereitende Nutzung dar, die keine Eintragung stützen kann.


