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Donnerstag, den 25. Juni 2009

Kein Schutz für Schadsoftware  

.   Gründliche Würdigungen verdient das Urteil in Sachen Zango, Inc. v. Kaspersky Lab, Inc., Az. 07-35800, ebenso wie die Mindermeinung. Beide gewähren Anti-Malware-Programmen Immunität von der Haftung gegenüber Herstellern von Schadsoftware.

Immunität nach dem Communications Decency Act of 1996, 47 USC §230, für Hersteller von Abwehrsoftware lautet das Ergebnis. Das Erbringen der Leistung, die Unterdrückung von Schadprogrammen, mag zwar deren Hersteller schädigen, doch gegen einen Schadensersatzerspruch sind Antiviren- und Antimalwarehersteller immun.

Die Details der Begründung vom Bundesberufungsgericht des neunten Bundesbezirks in San Francisco vom 25. Juni 2009 werden noch länger Diskussionsstoff bieten.

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Urteile aus San Francisco  

Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco entschied heute:
  1. USA v. Smith
  2. Phelps v. Alameida
  3. Bledsoe v. Bledsoe
  4. Zango Inc v. Kaspersky Lab Inc
  5. USA v. Oscar Garcia-Hernandez
  6. C&c Roofing Supply v. Nlrb
Das Gericht ist in den westlichen USA für die Staaten Alaska, Arizona, Kalifornien, Hawaii, Idaho, und Oregon, Washington sowie die Marianen und Guam zuständig.

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Urteile im Supreme Court  

.   Soeben erließ der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten von Amerika, der Supreme Court of the United States of America in der Hauptstadt Washington, DC, seine Entscheidungen in diesen Fällen:
  1. Horne v. Flores
  2. Atlantic Sounding Co. v. Townsend
  3. Safford Unified School Dist. #1 v. Redding

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Prozess torpedieren und zurück in die USA  

.   Der Forum non conveniens-Grundsatz erlaubt die bedingte Abweisung einer Klage im US-Gericht zur weiteren Rechtsverfolgung im Ausland. Deutsche Parteien vor US-Gerichten können sich seit dem 23. Juni 2009 auf eine wichtige Entscheidung stützen, die sie vor der Rückkehr des Falles in die USA schützt.

FNC setzt voraus, dass ein ausländisches Gericht seine Gerichtsbarkeit effektiv ausübt. Ist Rechtsstaatlichkeit nicht gewährt oder nimmt das Gericht den Fall nicht an, kann der Kläger den Prozess erneut in den USA aufrollen.

In Sachen MBI Group, Inc et al. v. Credit Foncier du Cameroun et al., Az. 07-0637, weigerte sich das Bundesgericht im District of Columbia, den Fall zurückzunehmen. Es hatte den Klagabweisungsgrund der Immunität der Beklagten außer Acht gelassen, weil FNC zur Abweisung ausreichte.

Der Kläger begründete die beantragte Wiederaufnahme des US-Prozesses mit der Abweisung seiner Klage in Kamerun. Das Gericht rügt ihn jedoch: Erstens habe er die Gerichtskosten von $25 Mio. nicht gezahlt oder angefochten.

Zweitens habe er die Klageschrift mit Zustellungsnachweis nicht bei Gericht eingereicht. Außerdem rügt das US-Gericht die mangelnde Teilnahme des Klägers an Verhandlungsterminen in Kamerun.

US-Kläger, die einen Anspruch auf $500 Mio. in Deutschland nach einer FNC-Abweisung in den USA wegen der deutschen Gerichtskostenhürde nicht effektiv verfolgen, um sich dann wieder an das US-Gericht wenden zu können, müssen sich diese Entscheidung entgegenhalten lassen.

Den Prozess im Ausland sabotieren gilt nicht.

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