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Dienstag, den 28. Juli 2009

Marke als Schlüsselbegriff in Suchmaschine  

LG - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks stellte in seiner Entscheidung Rescuecom Corp. v. Google Inc., Az. 06-4881, vom 28. Juli 2008, klar, ob der unauthorisierte Verkauf von Marken als Schlüsselbegriffe in einer Internetsuchmaschine und die Verknüpfung solcher Adwords mit Angeboten und Internetseiten anderer Unternehmen Markenrechte verletzen können.

Die beklagte Firma Google verkauft im Suchmaschinengeschäft Schlüsselbegriffe. Das heißt, die Werbung ihrer Kunden erscheint, wenn die Schlüsselbegriffe von einem Nutzer in die Suchmaschine eingegeben werden. Dies geschah auch mit der Marke Rescuecom, die als Schlüsselbegriff mit den Anzeigen von Wettbewerbern verknüpft wurde.

Der United States Court of Appeals for the Second Circuit in New York City hatte vor allem die Frage zu beantworten, ob Google damit die Marke Rescuecom kommerziell nutzte. Das Gericht bestätigte dies mit der Begründung, dass das Geschäft auf einer Verwertung der Marke beruhe.

Google biete die Marke an und verkaufe sie auch. Das Keyword Suggestion Tool, welches verwandte Suchbegriffe heraussucht und auf deren Grundlage auch zum Beispiel Marken als Suchbegriffe vorgeschlagen und angeboten werden, rege zum Kauf dieser Schlüsselbegriffe an.

Damit seien die Merkmale gewerblicher Nutzung erfüllt, der vom Untergericht herangezogene Präzedenzfall nicht entscheidungserheblich und das Urteil zur Neuentscheidung zurückzuverweisen. Das Urteil kann die weitere Entwicklung des Adwords-Rechts in den USA erheblich beeinflussen.

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Verwechslung und ihre Gefahr  

.   Ein Spiel, zwei Hersteller und zwei Marken: Wird die aus drei Worten bestehende Marke mit der prioritätsälteren Marke, die aus den Anfangsbuchstaben der Worte besteht, und auch ausgeschrieben das Würfelspiel beschreibt, verwechselt?

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks untersucht in Sachen George & Company, LLC v. Imagination Entertainment, Az. 08-1921, diese Frage. Die ausführliche Urteilsbegründung des Fourth Circuit der Vereinigten Staaten erörtert mustergültig die Merkmale der Verwechslung und der Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit den vier Arten der Unterschiedungskraft von Marken: (1) generic; (2) descriptive; (3) suggestive; or (4) arbitrary or fanciful, Pizzeria Uno Corp. v. Temple, 747 F.2d 1522, 1527 (4th Cir. 1984).

Die detaillierte Subsumtions­beschreibung des United States Court of Appeals for the Fourth Circuit in Richmond, Virginia vom 27. Juli 2009 bietet eine ausgezeichnete Vorlage für die Prüfung und Beantwortung von Office Actions im Rahmen von Eintragungsverfahren nach dem Bundesmarkengesetz, Lanham Act, im Bundesverzeichnis sowie bei Markenstreitigkeiten.

Bei seiner Spielentscheidung stellte das Gericht besonders auf die bewiesene Verwechslung im de minimis-Ausmaß ab, das im Zusammenspiel mit den anderen Prüfmerkmalen und Fakten eine Abweisung der Klage zulässig machte.

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