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CK - Washington. Zum zweiten Mal wurde eine amerikanische Klägerin verpflichtet, ihre amerikanische Klage nach Kamerun zu verlegen. Beim ersten Mal beantragte sie, wegen der hohen Gerichtskosten im Ausland in die USA zurückkehren zu dürfen.
Die Beklagten, der Staat Kamerun und eine dortige Bank, überzeugten das Gericht, dass die Gerichtskosten reduzierbar sind. Der Fall wurde daher erneut nach dem Forum non conveniens-Grundsatz nach Kamerun gesandt.
Die Beklagten verschafften der Klägerin einen Termin bei Gericht, um den Kostenvorschuss senken zu lassen, doch die Klägerin beteiligte sich zuerst nicht, legte dann keinen Zustellungsbeleg vor und ließ endlich die höheren Kosten gegen sich wirken. Dann wandte sie sich wieder an das US-Gericht.
Dieses analysierte die Sach- und Rechtslage erneut und blieb bei seinen Feststellungen: Erstens weist der Fall eine nähere Beziehung zum Ausland auf. Zweitens bietet die Gerichtsbarkeit Kameruns ein faires Verfahren an. Drittens überwiegt das amerikanische Interesse an der Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht das viel stärkere von Kamerun.
Ihre Sabotage des ausländischen Prozesses muss die amerikanische Gesellschaft gegen sich gelten lassen. Daher bleibt der amerikanische Prozess weiterhin suspendiert, bis das Verfahren im Ausland abgeschlossen ist. Diese Auffassung teilte auch das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks der USA am 6. August 2010 im Fall MBI Group, Inc. v. Credit Foncier Du Cameroun , Az. 09-7079, die es auf 14 Seiten begründete.
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Produkthaftung, Kenntnis, Verjährung, Ruth Carter, et al v. Matrixx Initiatives, Inc., 5th Cir. 6. AUG 2010, PDF
Laches-Verwirkung schützt vor Nachfolgerhaftung, Finnerty v. RadioShack Corp., 6th Cir. 6. AUG, PDF
Forum non Conveniens: US-Kläger muss im Ausland klagen, MBI Group v. Credit Foncier Du Cameroun, 6 AUG 2010 DC Cir., PDF


