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Montag, den 09. Aug. 2010

Marken in Suchbegriffen: keine Haftung  

.   Suchmaschinen­betreiber haften nicht für das einfache Auftreten von Marken in versteigerten Such­begriffen, entschied im Fall Rosetta Stone Ltd. v. Google Inc., 1:09-cv-00736, das erst­instanz­liche Bundes­gericht in Virginia, das oft wegen seiner Verfahrens­beschleunigungs­vorschriften als Rocket Docket bezeichnet wird.

Der Druck des rasanten - und damit gleich zu Anfang für die Parteien besonders kost­spieligen Verfah­rens - kann nach erster Analyse zu einer dogma­tisch falschen Begrün­dung bei der Mitstörer­haftung geführt haben. Doch bleiben die frag­lichen Elemente der Urteils­begründung wahrscheinlich auch in der erwar­teten Berufung im Ergebnis unschädlich, da das Haupt­haftungs­merkmal der die Verbraucher treffenden Verwechs­lungs­gefahr im Rechtsstreit mit Google recht deutlich nicht greift.

Das Adwords-Angebot hat nach der dem Gericht vorgelegten Markt­umfrage keine Zuordungs­verwechs­lung zwischen Verbraucher, Hersteller und Produkt herbeigeführt. Die Verwirrung von Markeninhaber und Dritten bei Verbrau­chern bei Imitaten oder Kopien des markengeschützten Produkts ist nicht dem Such­maschinen­anbieter anzulasten, sondern betrifft das Verhältnis zwischen Hersteller und rechts­widrig handelnden Dritten.

Entlastend wirken dabei für Google die eigenen Vorkeh­rungen gegen rechts­widrige Angebote sowie das Einschreiten des Unter­nehmens gegen Verletzungen durch Dritte auf Anfrage von Rechte­inhabern, erkannte das Gericht. Die United States District Court wies auch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, unjust Enrichment, ab.

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