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CK - Washington. An den Zweitmarkt für Lebensversicherungen wagen sich viele, darunter auch ausländische Einzelinvestoren, Finanzinstitute und Fonds mit Beteiligungen in den USA.
Wie tückisch und unausgereift der noch junge Markt ist, stellt laienverständlich das Wall Street Journal am 20. August 2010 in einem Bericht über schlechte Erfahrungen der Deutsche Bank AG dar. Die erworbenen Policen sollen nicht einmal wirksam bestanden haben; die Makler sollen sie vorgetäuscht haben.
Selbst bei den besten Vorkehrungen, die in dem Life Settlement-Markt erfahrene Unternehmen mit größter Sorgfalt treffen, gibt es immer wieder Überraschungen, die völlig undenkbar erschienen. Wie das WSJ anmerkt, gefährden solche Vorfälle auch das Konzept der Securitization von Policenportfolios.
Auf Ärger mit Lebenserwartungsgutachten und der Auszahlung im Todesfall sind erfahrene Investoren vorbereitet. Policen, deren Nichtanfechbarkeit, Incontestability, auf Betrug beruht, bereiten fundamentale Probleme, die sich nicht allein durch ausgefeilte Strukturen und Verträge lösen lassen.
TCD - Washington. Die Angeklagte appelliert gegen das erstinstanzliche Urteil, in mehreren Fällen betrügerisch gehandelt zu haben. Sie wehrt sich insbesondere gegen die Entscheidung des Gerichts, der Nachweis des Drogenkonsums sei als Beweismittel zulässig gewesen, weil dieser das Motiv der Angeklagten bestätigt habe.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks entschied am 16. August 2010 in Sachen United States of America v. Stephanie Corsmeier, Az. 08-3668, für die Angeklagte: Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, der Beweis sei für einen ordnungsgemäßen Zweck angeboten worden, reiche nicht aus.
Vielmehr müsse der Nachweis des Drogenkonsums zur Aufklärung des rechtlichen Sachverhalts dienen und sich konkret auf den Gegenstand des Verbrechens beziehen. Dies sei dann der Fall, wenn 1. Beweis für einen zulässigen Zweck angeboten werde, 2. der Zweck, für welchen Beweis angeboten worden sei, Gegenstand des angeklagten Verbrechens sei und 3. der Beweis im Hinblick auf den Zweck, für welchen er angeboten worden sei, Beweiskraft besitze.
Der Nachweis des Drogenkonsums habe den Eindruck, den die Geschworenen von der Angeklagten erhielten, verfälscht. Er gebe einer Jury Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte bereit dazu sei, das Gesetz zu brechen. Der Nachweis sei daher äußerst nachteilig für die Angeklagte und wiege im Ergebnis schwerer als jeder Beweiswert, der von dem Konsum der Drogen ausgehe.
Das erstinstanzliche Gericht habe sein Ermessen fehlerhaft angewendet, indem es den Nachweis von Drogenkonsum als zulässiges Beweismittel angesehen habe, entschied der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit.
CK - Washington. Am 19. August 2010 entschieden die Obergerichte des Bundes:
Markenverletzungsurteil revidiert, Fortune Dynamic, Inc. v. Victoria's Secret Stores Brand, 9th Cir. 19 AUG 2010, PDF
Wiederaufnahme im Fischeiausfuhrprozess, Leisure Caviar, LLC v. U.S. Fish and Wildlife Svc, 6th Cir. 19 AUG 2010, PDF


