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Donnerstag, den 02. Sept. 2010

Referendar in Hurrikan geschickt  

.   Hugo hieß der Hurrikan. Er verursachte riesige Schäden. Die Region am Meer war weiträumig gesperrt.

Der Anwalt hatte sein Schiff im Sperrgebiet der Outer Banks angebunden. Er konnte es retten, indem er es ins Meer jagte. Also lud er den Referendar ein, das Erlebnis zu wagen.

Später berichtete der junge Jurist vom Grauen, das der Hurrikan ihm einflößte. Mit dem Segler musste er ins Meer hinaus. Beide überlebten.

Nicht umsonst wird evakuiert. Mit einem Hurrikan ist nicht zu spaßen. Hugo brachte 21 Menschen um.

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Urteile aus USA in Schlagworten  

.   Am 1. September 2010 ergingen diese Entscheidungen:
Verfassungswidrige Nachtklub-Diskriminierung von Männern, Hollander v. Copacabana Nightclub, 2nd Cir. 1 SEP 2010, http://bit.ly/buDMV3

Religion an Universität, Trennung Staat & Kirche nach Bundesverfassung, Badger Catholic v. Walsh, 7th Cir. 1 SEP 2010, http://bit.ly/bgymIv

Kläger störrisch/contumacious: Klagabweisung letztes Mittel, Spira Footwear, Inc. v. Steven Lebow, 5th Cir. 1 SEP 2010, http://bit.ly/aS0Oyk

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Klagen im In- und Ausland: Nur Gewinner  

.   Im Streit zwischen Hersteller und US-Vertriebs­firma erhoben die Parteien Klagen im In- und Ausland. Die Ergebnisse sind unterschiedlich. Die Verfahrenswege und -zeiten unterscheiden sich ebenfalls. Beide Parteien finden ihr Recht.

Das amerikanische Gericht muss die Unterschiede ausgleichen. Wann kann eine Aufrechnung des Urteils aus Korea mit dem US-Urteil erfolgen? Noch im amerikanischen Prozess, oder erst bei der Vollstreckung in den USA, die mit einer Dritt­schuldner­pfändung versucht wurde?

Das Bundes­berufungs­gericht des dritten US-Bezirks beantwortet diese Fragen in Sachen Otos Tech Co., Ltd. v. OGK America, Inc. et al., Az. 09-3364, am 1. September 2010. Die Parteien waren kreativ.

Die Schlacht im Ausland, beispiels­weise in Deutsch­land, bietet oft mehr Rechts­sicherheit und Kosten­vorher­sehbarkeit, während im amerikanischen Prozess das Beweis­ausforschungs­verfahren namens Discovery Beweis­beschaffungs­vorteile bietet und die Staats­anwaltschaft und Nerven entlastet. Zudem folgt im Falle des Unter­liegens nach der American Rule meist keine Kosten­erstattung an die obsiegende Partei.

Doch kann man im US-Prozess dem eigenen Anwalt, den Protokoll­führern, den E-Discovery-Dokumente-Auswertern, den Zeugen und den Sach­verständigen mehr bezahlt haben als man im deutschen Prozess auch als Verlierer je schulden würde. Daher ist verständ­lich, dass die Parteien dieses inter­nationalen Rechts­streits auch ausländische Gerichte ins Kalkül zogen.

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