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TCD - Washington. Nach Klappstühlen und Gebrauchsgegenständen in Form von Möbelstücken - vgl. Baldauf, $11 Mio. teure Möbel: Urheberrecht - haben nun auch Kaffeebereiter ihren Weg zu einem US-Bundesberufungsgericht gefunden.
Die Klägerin verkauft weltweit French Press-Kaffeekocher unter dem Namen Chambord. Mit ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass der Verkauf von Kaffeebereitern, die dem Chambord-Design ähnlich sehen, eine Markenrechtsverletzung darstellt.
Das Bundesberufungsgericht für den siebten US-Bezirk hat am 2. September 2010 in Sachen Bodum USA, Inc. v. La Cafetiêre, Inc., Az. 09-1892, mit folgender Begründung gegen die Klägerin entschieden:
Die Klägerin hätte mit der Beklagten besser keine Vereinbarung über den Verkauf von Kaffeebereitern treffen dürfen. Denn diese erlaubt es der Beklagten, das La Cafetiêre-Design, welches dem Chambord-Design zum Verwechseln ähnlich sieht, mit Ausnahme von Frankreich überall auf der Welt zu verkaufen. Die Beklagte darf ihre Kaffeekocher nur nicht Chambord oder Melior nennen. Das Gericht ist nicht dazu verpflichtet herauszufinden, was die Parteien tatsächlich in dem Vertrag festlegen wollten. Es kann deshalb seine volle Aufmerksamkeit auf die wörtliche Bedeutung der Vereinbarung richten, weil diese eindeutig geregelt ist.
CK - Washington. US-Gerichte beurteilten diese Fragen: Können Verbraucherschützer gegen Webseitenbetreiber wegen Drittinhalten vorgehen? Darf der Staat das Behindertenschutzgesetz umgehen, indem er Gefängnisleistungen kauft und nicht selbst erbringt? Wie stehen Patent- und Markenrecht bei Mulchprodukten zu einander?
Behindertenschutzgesetz gilt auch in Vertragshaftanstalten, Armstrong v. Schwarzenegger, 9th Cir. 7 SEP 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Mulchstreit im US-Marken- und Patentrecht, Green Edge Enterprises, LLC v. Rubber Mulch Etc., LLC, CAFC, 7 SEP 2010, PDF
Webseite gegen Verbraucherschützer haftungsbefreit, Milgram v. Obitz, Sup.Ct.NJ, 26 AUG 2010, PDF


