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CK - Washington. Ordnung muss sein, heißt es über Deutsche: This is why you are German.
Damit kann ich leben. In Deutschland gibt es immerhin Ordnungsämter. Gegen dieses belegte Vorurteil kann man schlecht anstinken.
Das Impressum ist auch so eine komische Erfindung. Aber das Ausland konnte weder den Begriff noch das Konzept verstehen und hat es daher noch nicht in die Liste der Vorurteile gegen Deutsche aufgenommen.
Deutsche brauchen sich trotz solcher Merkwürdigkeiten jedoch nicht vorzuwerfen, zu streng mit der Ordnung zu sein. Zumindest beim Papier- und Genehmigungskram wird Deutschland weit von den USA übertroffen. Neben dem Bund regulieren nämlich auch 55 Staaten* kräftig, und oft widersprüchlich.
Aus den Widersprüchen folgt allerdings, dass sich Amis gar nicht an alles halten können. In Deutschland ist das Recht übersichtlicher, steht in der Zeitung und wird im Fernsehen dargestellt. Verstöße fallen Petzern also leichter auf.
Ein kleines Beispiel für die amerikanische Regulierungswut findet sich in diesem Urteil: Edwards v. DC, Az. 10-1557. DC will Touristen vor unerfahrenen Besichtigungsführern schützen. Oder geht es nur um die Genehmigungsgebühr?
Das Urteil des Bundesgerichts der Hauptstadt vom 25. Februar 2011 ist leicht verständlich und führt zudem gut in das amerikanische Recht der einstweiligen Verfügung ein.
* Unechte Staaten wie Jungferninseln, Puerto Rico, District of Columbia, American Samoa oder die Marianen plus 50 Staaten.
CK - Washington. Kann ein Gerichtsbeschluss so brutale Gewalt wie ein Videospiel, Film, oder Buch enthalten, dass man an Jugendschutz denkt? Die penible Tatbestandserfassung im Terroranschlagsfall EgyptAir 648 liest sich abstoßend spanned.
Libyen wurde als Beklagte bereits vom Zivilprozess Baker v. Socialist People's Libyan Arab Jamahirya et al., Az. 03-cv-749, ausgeschlossen, weil für seine Beteiligung an der Flugzeugentführung ein globales Entschädigungsabkommen, Libya Claims Resolution Act, Pub. L. No. 110-301, 122 Stat. 2999 (2008), gilt. Der Beschluss vom 25. Februar 2011 betrifft nur noch die restlichen Beklagten.
Lesenswert, doch wohl nicht jugendfrei beschreibt er unter dem Titel Preliminary Findings of Fact die Fakten in Bezug auf Syrien und seine Terrorstruktur, die Vorfälle beim missglückten Rettungsversuch in Malta und die Auswirkungen auf Opfer, als Ergebnis des Beweistermins vom Mai 2010 vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht im District of Columbia.
CK - Washington. Die wichtigsten Urteile der Woche aus den Obergerichten der USA:
Produkthaftung: Bundesrecht bricht nicht Landesrecht, Williamson v. Mazda Motor of America, Inc., SCt. 23 FEB 2011, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Genmodifizierte Zuckerrüben, Geschichte und Zulassung, Center For Food Safety v. Monsanto Co., 9th Cir 25 FEB 2011, PDF
Sachverständigenbeweisausschluss im Produkthaftungsprozess, Dunn v. Nexgrill Industries, Inc., 8th Cir 25 FEB 2011, PDF
Zu wenig Schadensersatz, Siemens Medical Solutions USA v. Saint-Gobain Ceramins & Plastics, CAFC 24 FEB 2011, PDF
Betty Boop TM & Copyright unwirksam, Fleischer Studios, Inc. v. A.v.e.l.a., Inc., 9th Cir 23 FEB 2011, PDF
Steuern, Impfschaden im Supreme Court, CSX Transportation. v. Alabama Dept. of Revenue, Bruessewitz v, Wyeth, 22 FEB 2011, http://c.star.us
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CK - Washington. Das Copyright Office fragt, ob Tonaufnahmen aus der Zeit vor dem 15. Februar 1972 nach Bundesrecht oder einzelstaatlichem Recht geschützt werden sollen. Die Antworten zeigen die Vielfalt der Probleme auf.
Der rote Faden der Ansichten der öffentlichen Meinung, insbesondere jenen aus Forschung und Lehre, ist die Notwendigkeit, mit landesweiter Rechtssicherheit alte Aufnahmen - seien sie von ausgestorbenen Sprachen, historischen Überlieferungen oder Musik diverser Genres - digital oder analog zugängig machen zu können.
Im Bundesanzeiger vom 24. Februar 2011, Band 76, Heft 76, S. 10405, verkündete das Amt eine Verlängerung der auslaufenden Frist zur Kommentierung seiner Pläne um 42 Tage. Ebenfalls wies es auf die jedermann zur Einsicht stehenden, bereits vorliegenden Kommentare aus der Öffentlichkeit hin, die das Spektrum der Interessen illustrieren.
Gegen eine Unterwerfung alter Aufnahmen unter das Bundesrecht wendet sich der Musikvertriebsverband RIAA. Er geht davon aus, dass die Privatwirtschaft das vom Copyright Office untersuchte Problem selbst lösen kann. Rechteverwerter würden von einer Konsolidierung der Urheberrechte unter Bundesrecht finanziell und vertraglich unzumutbar belastet, argumentiert die Vertriebsbranche.
CK - Washington. Ein Vorfahr entwarf die schnell Ruhm findende Figur Betty Boop, doch verkaufte er alle Rechte nach zehn Jahren und löschte seine Gesellschaft. Jahrzehnte später erwarb die Familie Rechte an der Figur und verklagt nun Verletzer nach Urheber- und Markenrecht.
Sie verliert, weil sie den Übergang der notwendigen Urheberrechte nicht nachweisen kann. Die Kette der Rechteübertragungen ist kompliziert, und die Entscheidung im Fall Fleischer Studios, Inc. v. A.V.E.L.A., Inc., Az. 09-56317, zeigt deutlich nicht nur die Fallen, sondern auch die Notwendigkeit der gründlichen Rechteprüfung, Due Diligence, vor dem Erwerb auf.
Die Familie hatte auch Marken eingetragen, doch verliert sie auch den Markenverletzungsanspruch. Die Marke darf nach dem Dastar-Präzedenzfall - vgl. Schosser u. Gehrke, Dastar v. Twentieth Century Fox - Verfallenes Urheberrecht v. Markenschutz im Supreme Court - nicht ein als Allgemeingut verfallenes Urheberrecht endlos weiterschützen, entscheidet das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 23. Februar 2011. Und genau das würde hier zutreffen.
CK - Washington. Einfacher kann ein Beschluss nicht aussehen: Dismissed/Abgewiesen. Und die Begründung beschränkt sich auf einen Absatz, der selbst mit minimalen Englischkenntnissen verständlich ist: Der Streit zwischen zwei Fonds Strikepoint Trading, Llc v. Aimee Sabolyk, Az. 09-56510, hat sich durch Erklärungen der Gegenseite über die Einhaltung der Bedingungen einer einstweiligen Verfügung erledigt. Sie ist moot, schreibt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 22. Februar 2011.
CK - Washington. Am liebsten wäre den Klägern, die Gerichte würden im Prozess gegen Ungarn die Staatsimmunität ignorieren. Hoffen sie, dass wie im Prozess Princz gegen Deutschland ein Richter ausflippt und emotional im Saal verkündet, gleich, was der Supreme Court über die Staatsimmunität denke, der Holocaust würde nun vor ihm verhandelt?
Fast scheint es so im Kunstraubbericht Hungary Seeks Dismissal in Nazi Restitution Case in The Art Newspaper vom 15. Februar 2011, der die Eingaben Ungarns und der Kläger darstellt. Ungarn beruft sich nicht nur auf den
Die Kläger fechten die Immunität mit der Behauptung der gewerblichen Nutzung entwendeter Gemälde im Verkehr mit Amerika - nämlich als Leihgaben an US-Museen - als Ausnahme vom FSIA sowie den Appell an Anstand und Moral an.
CK - Washington. Die Rechtsgeschichte des Presidents' Day ist verwirrend. Auch über die Schreibweise des Feiertages herrscht Uneinigkeit. Und nicht jeder hat am 21. Februar 2011 frei.
Die Washington Post erklärt die historische Entwicklung des Tages zu Ehren der Präsidenten der USA. Seit 1971 ist der Tag gesetzlich ein Feiertag für Bundesbeamte. Die Einzelstaaten der USA, Unternehmen und Bürger brauchen ihn nicht zu honorieren.
Die Referendarin hat beschlossen, in die Kanzlei zu kommen; sie ist offen, doch nicht alle sind da. Die Gerichte des Bundes und der Regionen um die Hauptstadt sind geschlossen, ebenso die Ministerien und Ämter.
CK - Washington. Sammelklagen wünscht man seinen Feinden. Sony provoziert Klagen allerdings mit der Aufhebung von Funktionen am Playstation-Rechner nach dem Erwerb des Geräts. Forschungsinstitute, Privatkunden, das Militär kauften PS3-Computer, um billig Supercomputer zusammenzustellen. Nach ihrem Kauf spielte Sony eine Softwareänderung ein, die die dafür wesentliche Funktion, die Unterstützung anderer Betriebssysteme, unterbindet. Deshalb findet sich Sony als Ziel mehrerer Sammelklagen, die Google mit Suchbegriffen wie Sony, OtherOS, Class Action aufzeigt.
Die horrenden Kosten der Sammelklage sind berechtigter Kritik ausgesetzt. Sony nutzt die abschreckende Kostenstruktur des amerikanischen Rechts nun zum eigenen Vorteil, um Gegner mit vermutlich flacherer Kriegskasse einzustampfen:
Die Kehrseite der Sammelklage ist der Massenprozess, den Sony gegen Geohot, den berühmten Programmierer aus der iPhone-Entdrosselungsszene, und knapp 100 unbekannte Beklagte angestrengt hat. Das Docket des Gerichts zeigt, wie Sony auf den Programmierer Schriftsätze losballert und enorme Verteidigungskosten auslöst.
Prozessual wie materiell ist der Prozess interessant. Weil Paypal in einem Sony genehmen Gerichtsbezirk in Kalifornien liegt und Geohot Paypalnutzer sein soll, werden die Beklagten im weit von seinem Wohnort entfernten Kalifornien vor Gericht gezerrt.
Die Entdrosselung des iPhones hat das Copyright Office in Washington, DC, im Jahre 2010 wie erwartet für rechtmäßig befunden. Sony behauptet, dass eine vergleichbare Entdrosselung der Playstation PS3 rechtswidrig sei. Geohot soll an der Entdrosselung der von Sony entfernten Funktion mitgewirkt haben.
Beim gegenwärtigen Sachstand wird Geohot aufgegeben, alle Rechner außer seinen PS3-Geräten einem unbeteiligten Dritten zur Prüfung herauszugeben. Dieser soll feststellen, ob die Rechner Code enthalten, der das Entsperrungsverbot des Digital Millennium Copyright Act verletzt.
CK - Washington. Die wichtigsten Urteile der Woche aus den Obergerichten der USA:
Wunderbarer Urteilsstil, Ungleichbehandlung, Kevin Loudermilk v. Best Pallet Co., 7th Cir 18 FEB 2011, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
World of Warcraft, Glider, verwirkte DMCA-Einrede, MDY Industries v. Blizzard Entertainment, 9th Cir 17 FEB 2011, PDF
UN-Kaufrecht: Vertragsbruchsfolgen, Dingxi Longhai Dairy, Ltd. v. Becwood Technology Group, 8th Cir 17 FEB 2011, PDF
Sammelklageabweisung Bahn statt Bus: Rassendiskriminierende Planung, Darensburg v. MTC, 9th Cir 16 FEB 2011, PDF
Deckungsschutz für Rington-Abrechnungs-Sammelklagen? W3i Mobile, LLC v. Westchester F. Insurance, 8th Cir 15 FEB 2011, PDF
Sammelklage arbeitsrechtlicher Status Pharmaberater, Christopher v. Smithkline Beecham Corp., 9th Cir 14 FEB 2011, PDF
Vollstreckung aus Hypothek, Max Siegel v. Deutsche Bank Natl. Trust Co., 8th Cir 14 FEB 2011, PDF
Wegen Nationalität bei Betriebsverlegung diskriminiert? Lixin Liu v. BASF Corporation, 8th Cir 14 FEB 2011, PDF
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CK - Washington. Vier Teillieferungen bestellte die US-Firma vom Lieferanten in China und verweigerte die Zahlung für den zweiten Teil. Bevor die Lieferungen drei und vier den Kunden erreichten, rief der Lieferant sie zurück. Dann verklagte er den Kunden nach UN-Kaufrecht auf Zahlung des Gesamtbetrags wegen Vertragsverletzung.
Das Gericht verurteilte die US-Firma nur auf Zahlung für den zweiten Teil. Der Lieferant gewann jedoch in der Revision im Fall Dingxi Longhai Dairy, Ltd. v. Becwood Technology Group, Az. 10-2612, am 17. Februar 2011.
Das Revisionsgericht, der United States Court of Appeals of the Eighth Circuit, verglich das UN-Kaufrecht mit dem Uniform Commercial Code und wies den Fall ans Untergericht zurück. Dort ist nach seiner ausführlichen Begründung der dem Lieferanten zustehende Betrag zu ermitteln, der nicht unbedingt dem vereinbarten Kaufpreis für die letzten Teillieferungen entsprechen muss.
CK - Washington. Der Programmierer kriegt Anteile am Business, dafür anfangs kein Gehalt - Win-win für alle, wird tagtäglich auf der Welt vereinbart. Nicht immer ein gutes Geschäft für die Coder, ohne die manche Geschäftidee gar nicht von der Serviette käme!
Auch der festeste Handschlag zur Besiegelung dieses Deals ist oft nicht die Serviette wert. Schnell scheiterte der IT-Guy im Fall Morgenweck v. Vision Capital Advisors, LLC., Az. 10-2689, mit seiner Klage auf versprochene Anteile und Prozente vom Jahresumsatz. Hätte er doch nur auf Anteile am Monats- oder Quartalsumsatz geklagt!
Das Statute of Frauds verbietet den Jahresausschüttungsanspruch nämlich, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City am 16. Februar 2011.
Ohne Schriftform ist der behauptete Vertrag wirkungslos, wenn die versprochene Leistung nicht innerhalb eines Jahres erbracht werden kann, erklärte es. Anteile am Jahresumsatz können jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres anfallen. Ähnlich ist das Schriftformerfordernis des Statute of Frauds in vielen Staaten der USA ausgestaltet.
NK - Washington. Als die Parkaufsicht, die Kinder unterhielt, sah, wie eine Frau ihren Neffen mit dem Gürtel schlug, meldete sie dies ihrer Chefin und der Polizei. Statt Anerkennung für ihr Engagement erhielt die Beamtin dafür die sofortige Kündigung.
Diese Art der Erziehung sei in dem Kulturkreis der Chefin, der Tante und des gezüchtigten Kindes üblich und nicht zu beanstanden. Gegen diesen Kündigungsgrund klagte die Angestellte. Im Kündigungsschutzverfahren wegen Rassendiskriminierung stellte sich das Revisionsgericht in Schandelmeier-Bartels v. Chicago Park District, Az. 09-3286, am 8. Februar 2011 auf die Seite der Klägerin.
Ungewöhnlich ist dieser Fall, da hier nicht die Minderheit, sondern ein Mitglied der Mehrheit vor Rassendiskriminierung Schutz genießt. Die Prügelstrafe als Erziehungsmethode einer Minderheit ist damit rechtlich nicht so stark etabliert wie die Vorgesetzte behauptete.
CK - Washington. Lange haben die Indianer auf Gerechtigkeit gewartet. Jetzt sollen sie $3,4 Mrd. erhalten. Ein Vergleich mit der Bundesregierung wurde gerichtlich abgesegnet. Präsident Obama stellte den Betrag gesetzlich mit seiner Unterschrift vom 10. Dezember 2010 bereit.
Nun läuft die Werbung in allen Medien an. Die berechtigten Ureinwohner der USA und ihre Nachfahren erhalten auf einer Webseite Indian Trust Settlement alle Information über den Anlass des langwährenden Prozesses Cobell v. Salazar und seinen Ausgang, der nun zum Verteilen der Vergleichssumme führen soll.
CK - Washington. Eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel verweist auf Alabama und auf Illinois. Den Prozessfinanzvertrag als sittenwidrig anfechtend klagen die Kreditnehmer in Alabama statt Illinois. Sie verlieren in der Revision.
Die Klage in John Rucker v. Oasis Legal Finance, L.L.C. , Az. 09-14695, gehört nach der Gerichtsstandsklausel nach Illinois, entschied das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks wegweisend am 11. Februar 2011.
Selbst wenn der Vertrag nach dem Recht von Alabama nichtig sein sollte, ist die vertragliche Forumswahl unabhängig vom Vertrag zu beurteilen - wie ein selbständiger Vertrag, erklärt es mit einer lesenswerten Begründung auf zwölf Seiten:
Wenn die Gerichtsstandsklausel eines als sittenwidrig angefochtenen Vertrags gerügt wird, bleibt dennoch das in der Gerichtsstandsklausel bestimmte Gericht für die Feststellung der Nichtigkeit der Klausel im US-Prozess zuständig. In diesem Fall muss das Gericht von Illinois das Recht von Alabama auf den Sachverhalt anwenden.
Im amerikanischen Prozess sind Binnen-IPR-Fragen alltäglicher als das Binnen-IPR der EU dort. Dass auch die wichtige Frage der Forum Selection geklärt ist, ist begrüßenswert. Dass die Klage als Sammelklage gegen Prozessfinanzierer gestaltet ist, spielt hierbei keine Rolle.
NK - Washington. Vier Berichte in der Ausgabe 12/2010 vom Recht der Internationalen Wirtschaft weisen einen Bezug zum amerikanischen Recht auf:
Eine neue Ära der extraterritorialen Anwendung US-amerikanischen Rechts von Prof. Dr. Matthias Lehmann erörtert das Urteil des Supreme Courts in Morrison v. National Australia Bank Ltd. Es bildet eine neue Richtlinie für die grenzüberschreitende Geltung von US-Gesetzen. Das Gericht entschied, dass diese in Zukunft nur dann auf ausländische Sachverhalte anwendbar sind, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.
Das BGH-Urteil vom 8. Juni 2010, XI ZR 349/08: Zu entscheiden war hier über eine Schadensersatzklage gegen einen in in den USA niedergelassenen Online-Broker. Die Kläger hatten mit einem Vermittler der Beklagten nach vorheriger telefonischer Werbung formularmäßige Geschäftsbesorgungsverträge über die Durchführung von Börsentermins- und Optionsgeschäften geschlossen. Nach Verlusten bei Terminoptionsgeschäften an US-Börsen forderten die Kläger Schadensersatz.
Der BGH entschied hier zunächst, dass Schiedsklauseln in Verträgen ausländischer Broker mit inländischen Verbrauchern nach deutschem Recht zu beurteilen sind und die Form des § 1035 Abs. 5 ZPO einhalten müssen. Außerdem beteilige sich ein ausländischer Broker bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewußt und offenkundig unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet.
Das BGH-Urteil vom 8. Juni 2010, XI ZR 41/09: Auch hier hat der Kläger, jedoch mit Wohnsitz in Österreich, mit der Beklagten aus den USA einen formularmäßigen Geschäftsbesorgungsverrag über die Besorgung und Vermittlung von Termingeschäften abgeschlossen und machte Schadensersatz wegen Verlusten aus Terminoptionsgeschäften geltend. Der BGH entschied, dass dem Kläger kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn er das Formular des ausländischen Beklagten, das so gestaltet ist, dass seine Unterzeichnung der dort aufgeführten Schiedsabrede nicht vorgesehen ist, zwar selbst unterschrieben hat, sich aber auf die Formnichtigkeit der Schiedsabrede beruft.
Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet von Dr. Sieba Adena befasst sich mit der Goldschmuggler-Entscheidung des BGH. Entschieden wurde, dass eine Interessenkollision zwischen dem Interesse des Klägers an der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts und dem Interesse der amerikanischen Beklagten an der Gestaltung ihrer Internetpräsenz im Inland vorliegen muss. Dann ist ausreichender Inlandsbezug gegegeben, um die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch über die New York Times zu begründen.
CK - Washington. Die wichtigsten Urteile der Woche aus den Obergerichten der USA:
Gerichtsstandsklausel im Prozessfinanzierungsvertrag, Rucker v. Oasis Legal Finance, L.L.C., 11th Cir 11 FEB 2011, http://bit.ly/f8zFIXImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Sammelklage Prospekthaftung, Landmen Partners, Inc. v. The Blackstone Group, L.P. , 2nd Cir 10 FEB 2011, http://bit.ly/gb0UyM#
Commercial activity with U.S. effects, SerVaas, Inc. v. Republic of Iraq, et al., 2nd Cir 10 FEB 2011, http://bit.ly/eHeh7x#
Produkthaftung Bosch-Bremse, Gutachterbeweis, Peters-Martin v. Navistar Intl. Transp. Corp., 4th Cir 9 FEB 2011, http://bit.ly/dFOeuV
Verfassungsfremde Wohnblockzutrittskontrolle, Watchtower Bible v. Segardia de Jesus, 1st Cir 7 Feb 2011, http://bit.ly/gtjUJj
Ausnahmen vom Rechtsschutzverbot für illegale Verträge, Orthodontic Centers of Texas, v. Wetzel, 5h Cir 7 FEB 2011, http://bit.ly/giMdcG
Absolute Insolvenzpriorität, DISH Network Corp. v. DBSD North America, Inc., 2nd Cir 7 FEB 2011, http://bit.ly/dHiCI0
NK - Washington. Weil er auf Anweisung des Vorarbeiters ohne die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen auf ein Baugerüst kletterte und nach einem daraus resultierenden Sturz unsachgemäß von seinen Kollegen bewegt wurde, verlangte der klagende Arbeiter Schadensersatz über die Unfallhaftplicht hinaus. Das ablehnende Urteil des Untergerichts bestätigt jedoch das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in Westerfield v. Brand Energy Solutions, et al., Az. 10-30667, am 9. Februar 2011.
Um den tatsächlichen Tathergang zu vertuschen, trugen die Kollegen den verletzten Kläger gegen seinen Willen zu der Leiter, über die das Gerüst normalerweise bestiegen wird, und fügten ihm so vorsätzlich Schaden zu, intentional Tort, behauptet der Kläger.
Der Kläger ficht das summary Judgment an, das abweisende Urteil im Stadium des US-Prozesses, in dem die Parteien ihre Rechtsauffassungen vorlegen. Um die Abweisung zu vermeiden, musste der Kläger nachweisen, dass sein Arbeitgeber ihn vorsätzlich schädigte. Dieser Nachweis gelingt dem Kläger jedoch nicht, da seine Verletzungen alleine aus dem Sturz resultierten und keine Verschlechterung seines Zustandes durch das Verbringen an einen anderen Platz erfolgte.
Am Unfallort in Louisana wird nach dem Zivilrecht ein Schaden vorausgesetzt - anders als in den Common Law-Staaten der USA, wo ein Schadensersatz auch ohne Schaden zugesprochen werden kann, wenn die Rechtsverletzungsmerkmale erfüllt sind, erklärte das Gericht.

Aus jedem US-Bundesstaat werden je nach Bevölkerungszahl für eine Dauer von zwei Jahren die Abgeordneten des Hauses gewählt, insgesamt 435, deren Büros sich in drei verschiedenen Gebäuden befinden.
Nach Passieren imposant ausgelegter Gänge gelange ich zum Büro von Denny Rehberg, dem Kongressabgeordneten des Bundesstaates Montana und Gastgeber. Man führt mich auf unterirdischem Weg zum Kapitol - durch ein weit verstricktes, faszinierendes Tunnelsystem, welches das Kapitol mit den umliegenden Regierungsgebäuden verbindet und den Eindruck einer unterirdischen Stadt mit Restaurants und Straßenbahnen vermittelt.
Im Visitors Center des Kapitols läuft ein Film im Orientation Theater, das aufgrund der Leinwandgröße und dem Sound-System eher einem Kinosaal als einem Filmraum ähnelt, über die Geschichte des Kapitols. Weiter geht der Besuch zu einem Raum voller Marmorsäulen, in dessen Mitte sich ein zunächst unscheinbar wirkender weißer Stern mittig auf dem Boden befindet. Dieser Stern markiert den Schnittpunkt der vier Districtgrenzen.
Denn neben dem Zentrum der Legislative und dem Symbol für Demokratie stellt das Kapitol auch den geografischen Mittelpunkt der Hauptstadt Washington dar. Nun betrete ich den alten Senatssaal, welcher 75 Jahre lang den Supreme Court beherbergte. Bald erstrahlt das Herzstück des Kapitols. Ich befinde mich unter der faszinierenden, 180 Fuß hohen Rotunda. Das Licht dieser enormen Kuppel scheint auf Bilder von George Washington: Bilder mit Fehlern! Der Tour-Guide erzählt, dass beispielsweise anders als auf dem Gemälde Frauen die Säle des Kapitols nicht betreten durften.
Ein Blick in die Statuary Hall mit Statuen wichtiger Bürger zeigt zwei Statuen pro Bundesstaat. Mein Besuch schließt in der House Gallery ab, wo den Bürgern ein Einblick in die Debatten des Repräsentantenhauses gewährt wird. Auf der östlichen Senatsseite des Kapitols bietet sich oft derselbe Anblick: Einer spricht, einer protokolliert, Kameraleute sind beschäftigt - ansonsten ist der Saal leer. Die meiste Arbeit wird in den Büros der Abgeordneten und Ausschüsse erledigt.
CK - Washington. 1A F2 69 9D - nach solchen Spuren jagt Sony und macht sich zumindest in den USA lächerlich. Der bei YouTube vorübergehend veröffentlichte Code zur Entdrosselung des PS3-Spielzeugs führt zu einstweiligen Verfügungen und neuerdings auch Schritten, um die Herausgabe von YouTube-Besucherdaten zu erzwingen. Die Besucher könnten den Entdrosselungscode kopiert - oder sich gemerkt - haben.
Wie bei Apples Telefon geht es erneut um eingebaute Funktionen, die der Anbieter sperrt. Die Kunden erwerben das Gerät im Vertrauen auf die Verfügbarkeit der Funktionen. Eigentlich sollten sie Sony wegen der Täuschung über die Drosselung des Geräts angreifen.
Hoffentlich begreifen die Gerichte die technischen und vertragsrechtlichen Zusammenhänge. Beim iPhone hat zumindest das Copyright Office verstanden, dass die Drosselung keinen rechtlichen Schutz genießt. Sony wird vielleicht vom Streisand-Effekt lernen: Je mehr man versucht, etwas aus dem Internet verschwinden zu lassen, desto schneller wächst das Interesse und die Verfügbarkeit.
CK - Washington. Anruf vom privaten Mobiltelefon: Keine Berichte mehr über mich, verlangt die Staatsanwältin von der Zeitung.
Die Zeitung und ihr Herausgeber verklagen die Kreisbeamtin und den Kreis: Eingriff in die Pressefreiheit, emotionaler Schaden, Schadensersatz. Dann schelten sie die Anwältin wiederholt mit persönlichen Angriffen in der Zeitung.
Die Beklagten gewinnen, auch am 8. Februar 2011 in der Revisionsinstanz des Bundesberufungsgerichts im zweiten US-Bezirk in New York City: Die Pressefreiheit überlebte, wie schon die Folgereportagen belegen. Damit liege im Fall Zherka v. DiFiore, Az. 10-882, kein rechtswidriger Eingriff vor, der eine Haftung der Beklagten auslöse.
NK - Washington. Seinen Wohnsitz habe er nach China verlegt, wo die Vorladung als Zeuge jedoch nie ankam. So versuchte der Beklagte in The York Group, Inc. v. Wuxi Taihu Tractor Company Limited, et al., Az. 10-1266, der Zahlung von über 22,000 $ an Sanktionen für seine verweigerte Aussage zu entgehen.
Er beantragt die Aufhebung des ihm auferlegten Zwangsgeldes gem. Rule 59(e) und Rule 60(e) der Federal Rules of Civil Procedure.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks teilt jedoch die Ansicht des Untergerichts, wonach einerseits der Einwand hinsichtlich Rule 59 (e) verfristet ist. Andererseits wurde die Vorladung ordnungsgemäß zugestellt.
Entgegen seiner eigenen Aussagen wohnt der Beklagte nicht in China, ebensowenig ist er von seiner Frau getrennt. Zu dieser Überzeugung gelangte das Gericht am 4. Februar 2011 aufgrund glaubwürdiger, teils eidlich abgegebener Erklärungen der Nachbarn sowie des Zeugnisses des Gerichtszustellers.
CK - Washington. Der Kunde bestellt Ware per EMail. Der Lieferant liefert, bis ihm die Preise des Rahmenvertrages nicht mehr passen; dann weist er die Aufträge als vertragsschriftformverletzend zurück. Das Gericht schlägt sich auf die Seite des Kunden.
Hier wirkt der Collateral Estoppel-Grundsatz, den das US-Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC, vorbildlich und lesenswert auf 14 Seiten analysiert.
Auch die 12-seitige Mindermeinungsbegründung im Fall Mabus v. General Dynamics C4 Systems, Inc., Az. 09-1550, vom 4. Februar 2011 ist sehr empfehlenswert.
Der Prozess betrifft zwar das Bundesbeschaffungsrecht und Bestellungen der Marine, während zwischen Privaten einzelstaatliches Vertragsrecht greift. Doch bedeuten im amerikanischen Vertragsstreit über akzeptierte EMailaufträge trotz vertraglicher Briefformklausel diese Begründungen nach dem Equity-Recht wertvolle Hilfen.
NK - Washington. Seine Gesamtstrafe von elf Jahren und einem Monat wegen Drogen- und Feuerwaffenbesitzes sowie der nächsten Strafe von fünf Jahren wegen illegalen Drogenhandels unter Einsatz einer Feuerwaffe wollte der Verurteilte nicht hinnehmen. Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks bestätigte am 3. Februar 2011 in United States of America v. Darren Cephas, Az. 09-2893, jedoch das Urteil des Untergerichts.
Der Verurteilte moniert die Falschauslegung von 18 USC §924 (c). Dieser Einwand präkludiert aufgrund einer Entscheidung des Supreme Courts, wonach eine fünfjährige Strafe nach dieser Vorschrift im Anschluß an eine andere gerichtliche Verurteilung verhängt werden darf.
Auf Antrag des Verurteilten wurde der Prozeß zur Anhörung eines wichtigen Zeugen, Star Witness, vertagt. Am zweiten Verhandlungstag beantragte der Verteidiger eine erneute Vertagung. Der Zeuge stünde noch immer nicht zur Verfügung. Einen Verhinderungsgrund und möglichen Erscheinungstermin nannte er nicht. Das Gericht sah darin die Gefahr einer ständigen Vertagung, open-endend Continuance, die den Richtern nicht zugemutet werden kann, und lehnte den Beweisantrag ab.
Diese kurze Entscheidung ist lesenswert, weil sie einen interessanten Einblick gewährt, mit welchen Argumenten im Strafprozess um das Strafmaß gefeilscht wird.
CK - Washington. Wenn sich die beklagten weltweit aktiven Internethändler nicht gegen eine Diffamierungsklage verteidigen und die behauptete Zuständigkeit des US-Gerichts nicht rügen, darf das Gericht die Klage nicht wegen einer vermuteten Unzuständigkeit abweisen.
Die klagende Schönheit wandte sich wegen einer Sexvideodarstellung, die die zahlreichen Beklagten im Internet streuten und die nicht sie, sondern ein unbekanntes Paar zeigten, gegen ihren Rufmord. Sie behauptete hinreichend die Zuständigkeit des Gerichts und verwies auf die Klagezustellungen in aller Welt.
Das Untergericht hatte die Klage gegen zahlreiche nichterschienene Parteien abgewiesen, die ihm als nicht seiner Gerichtsbarkeit unterworfen erschienen. In Williams v. Advertising Sex LLC, Az. 09-1412, entschied das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks am 3. Februar 2011 jedoch, dass bei hinreichender Darlegung der Zuständigkeit in der Klage ein Versämnisurteil angezeigt ist.
CK - Washington. Die wichtigsten Urteile der Woche in den USA:
Ablehnung von EMailbestellungen wegen Briefformklausel, Mabus v. General Dynamics C4 Systems, Inc., CAFC 4 FEB 2011, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
SEC-Mitteilungspflichten verfassungsvereinbar, Full Value Advisors v. SEC, DC Cir 4 FEB 2011, PDF
Zustellungsbeweis für Beweisbeschluss an unwilligen Zeugen, York Group v. Wuxi Taihu Tractors, 7th Cir 4 FEB 2011, PDF
US-Gerichtsbarkeit für Auslandssachverhalte, Kiobel v. Royal Dutch Petroleum (banc), 2nd Cir 4 FEB 2011, PDF
US-Gerichtsbarkeit für Auslandssachverhalte, Kiobel v. Royal Dutch Petroleum (Panel), 2nd Cir 4 FEB 2011, PDF
Internetnexus, Zuständigkeit f. VersUrteil wg Video-Diffamierung, Williams v. Advertising Sex LLC, 4th Cir 3 FEB 2011, PDF
Bankhaftung für Kanzleischeck von Betrügern, Spamfalle? Fischer & Mandell LLP v. Citibank, N.A., 2nd Cir 3 FEB 2011, PDF
Fred Westfield v. Federal Republic of Germany, 6th Cir. 2 FEB 2011, PDF
Haftung des Gehaltsverwalters für Überzahlungen, Ophthalmic Surgeons, LTD. v. Paychex, Inc., 1st Cir 31 JAN 2011, PDF
NK - Washington. Die Erben eines Kunsthändlers machen Schadensersatz geltend für Bilder, die 1939 durch Nazis in Deutschland beschlagnahmt wurden. Das Bundesberufungsgericht bestätigt am 2. Februar 2011 in Westfield, et al. v. Federal Republic of Germany, Az. 09-6010, die untergerichtliche Klageabweisung unter Verweis auf die Immunität Deutschlands nach dem Foreign Sovereign Immunities Act.
Erfolglos berufen sich die Erben auf eine Ausnahme zum FSIA aufgrund des Zusammenhangs mit wirtschaftlichem Handeln, Connection with Commercial Activity. Danach sei Deutschland die Immunität bei einer Handlung mit wirtschaftlichem Hintergrund und direkter Auswirkung auf die USA verwehrt. Deutschland verkaufte die Bilder, die der Kunsthändler ursprünglich in die USA bringen wollte.
Sein Vorhaben allein begründet aber noch keine direkten Auswirkung auf die USA, sodass keine Ausnahme greift, stellt das Gericht fest.
Interessant ist sein Urteil vor allem deshalb, weil die Sympathien des Gerichts beim Kläger liegen, das Gesetz jedoch keine rechtliche Grundlage für eine andere Entscheidung vorsieht, da wegen mangelnder direkter USA-Auswirkungen der Handlungen Deutschlands keine sachliche Zuständigkeit der US-Gerichte begründet werden kann.
CK - Washington. Redaktionell sollte die Klägerin im Hintergrund an einem Buch mitwirken. Später erwiesen sich ihre Beiträge als so bedeutsam, dass sie auf dem Titelblatt erschien. Sie erhielt Vergütungen aus dem Verkauf der ersten Auflagen, später nichts.
Sie trug ein Urheberrecht im eigenen Namen beim Copyright Office in Washington, DC, ein, nahm die Eintragung zurück und verklagte den Verfasser auf Schadensersatz wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte. Sie sei nämlich Mitverfasserin oder gar Alleinautorin.
Am 25. Januar 2011 erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in New York, dass ihre Ansprüche vom Bestehen eines Urheberrechtes abhängig sind. In Kwan v. Schlein, Az. 09-5202, griff jedoch in jedem Fall die dreijährige Verjährungsfrist in der Eigentumsfrage. Nach ihrem Verstreichen bleibt kein Raum für die Prüfung von Verletzungsansprüchen, die später entstanden sein könnten, jedoch das hier nicht mehr zu prüfende inhaberrecht eines Verfassers voraussetzen.
CK - Washington. Prozessbetrug im verlorenen Schiedsverfahren wegen verletzter Bürgerrechte machte der Kläger im Fall Kenney v. Swift Trans. Inc. et al., Az. 10-5128, unschlüssig auf einem Blatt geltend.
Wie das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA am 1. Feburar 2011 die Abweisung nach Rule 12(b)(6) der Federal Rules of Civil Procedure begründet, liest sich leicht auf vier Seiten.

Studenten, die zu den Demonstranten zählen, bewegen auch visumsrechtliche Fragen: Dürfen sie ihr Studium in den USA unterbrechen und auf unbestimmte Zeit in die Heimat fliegen, oder verlieren sie ihren Visumsstatus?
Was im Land der Pyramiden geschieht, entfaltet zahlreiche Rechtsfragen. Auch das zwei Blocks entfernte Schiedstribunal der Weltbank, auf Investitionsschutzabkommen spezialisiert, wird die Ägyptenkrise beschäftigen, wie zuvor die Argentinienkrise und viele mehr.



