• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 31. Dez. 2018

Rechtsbewegendes im Anno Horribili MMXVIII  

.   Politisch und rechtspolitisch endet 2018 wie es begann: Trump, Trump & Trump - nichts als Chaos. Trotz Trumps Über­macht in al­len Ge­wal­ten brach­ten er und seine Ko­hor­ten im Kon­gress nichts zu­stande. Seine Exe­ku­ti­ve baut Ver­ord­nun­gen ab, die die Um­welt, Ar­me, Ge­sund­heit, Ver­brau­cher und Wis­sen­schaft schüt­zen soll­ten.

Das Bewegendste mit wahrlich langwährender Bedeu­tung war die Neu­be­set­zung des Ober­sten Ge­richts­hofs der Ver­einig­ten Staa­ten mit einem Trump-Loya­li­sten, dessen Prü­fung im Senat un­ge­wöhn­lich be­denk­li­che Cha­rak­ter­züge of­fen­bar­te. Aus dem Ad­vi­ce and Con­sent-Ver­fah­ren hält sich der einen Kan­di­da­ten an­re­gen­de Prä­si­dent nor­ma­ler­wei­se he­raus, aber im Jahr 2018 gab es stets zu al­lem, ge­fragt oder un­ge­fragt und un­ter Um­ge­hung der Pres­se­spre­cher und Mi­ni­ster, eine Trump-Tweet-Flut - auch zur Ent­las­sung sei­nes glück­lo­sen Ju­stiz­mi­ni­sters Jef­fer­son Beau­re­gard Ses­sions.

Die Unter- und Revisionsgerichte des Bun­des schla­gen sich noch auf die Sei­te der Ver­fas­sung und des Rechts. Sie wei­sen Trump in sei­ne Schran­ken - eben­so wie die über­mäch­ti­gen Sport- und Por­no­ver­mark­ter, die sie plötz­lich als Copy­right Trolls be­zeich­nen und de­nen sie bei be­haup­te­ten Ur­heber­rechts­ver­let­zun­gen Straf­scha­dens­er­satz ver­wei­gern oder gleich er­klä­ren, dass IP-An­schrif­ten als Be­weis ziem­lich wert­los sind, wenn sie nicht durch an­de­re Nach­wei­se ge­stützt wer­den.

Aufmerksamkeit verdient das neue Geschäfts­ge­heim­nis­schutz­ge­setz des Bun­des, der De­fend Trade Se­crets Act, das sich zum Mit­tel der Aus­spi­o­nie­rung von Wett­be­werbern ent­wickel­te. Das­sel­be gilt für die 2018 wie­der­holt und et­was über­ra­schend for­cier­te Haf­tungs­er­streckung auf Ge­sell­schaf­ter für Fir­men­schul­den - und um­ge­kehrt mit Durch­griff in bei­de Rich­tun­gen.


Sonntag, den 30. Dez. 2018

Standortvorteil im Vergaberecht: HUB Zone  

.   Unter dem Titel Small Business HUBZone Program: Go­vern­ment Contracting Programs verkündet das Amt für die Förderung von Klein­un­ter­neh­men, Small Business Administration, am 31. Dezember 2018 Re­geln, die letzt­lich kleinen wie großen Anbie­tern von Waren und Dienst­lei­stun­gen an den be­deu­tend­sten US-Kunden, die Bundes­regierung, das Leben erleich­tern. Un­ter Trump wer­den die An­for­de­run­gen an die HUB Zone-Qua­li­fi­zierung auf­ge­weicht; die Sta­tus­beibe­haltung wird ein­facher. Solche Zonen finden sich nicht nur in ab­ge­lege­nen India­ner­reser­vaten, sondern auch unmit­telbar beim Weißen Haus, wo kei­ne wirt­schaftliche Benachteiligung auszugleichen ist.

Karte HUB Zone Weisses Haus
Die neue Ver­kün­dung be­trifft nur die Ver­län­ge­rung der Frist für Stel­lung­nah­men aus der Öf­fent­lich­keit; die Qua­li­fi­zie­rungs­kri­te­ri­en ana­ly­sier­te das Amt mit zahl­rei­chen Hin­wei­sen. In der Re­gel wird der Haupt­stand­ort des Un­ter­neh­mens und der Wohn­sitz von 35% sei­nes Per­so­nals in einer HUB Zo­ne ver­langt. Nach den neu­en Re­geln m¨s­sen die Vor­aus­set­zun­gen bei der an­fäng­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­ons­prü­fung und dann jähr­lich und nicht mehr bei je­der Auf­trags­er­tei­lung er­füllt sein. Zu­dem sind Än­de­run­gen zu­läs­sig, sodass das Per­so­nal bei­spiels­wei­se um­zie­hen darf. Bei An­hö­run­gen mit In­dia­ner­stäm­men er­fuhr das Amt, dass auch Sai­son­ar­bei­ter be­rück­sich­tigt wer­den soll­ten; es er­hofft sich Stel­lung­nah­men hier­zu, um einem Miss­brauch vor­zu­beu­gen.

Bei der Standortwahl in den USA kann das HUB Zone-Programm Vorteile bie­ten. Selbst die bedeutenden IT-Unternehmer, die im Raum Washington die Mi­ni­ste­rien beliefern, nutzen es durch geschickte Auswahl von Personal aus be­stimm­ten Wohnbezirken oder Anreize für solches Personal, sich dort nie­der­zu­las­sen - selbst wenn HUB Zone-Anreize in der Hauptstadt wahrlich über­flüs­sig sind -, um einen weiteren Vorteil gegenüber Wettbewerbern zu ge­win­nen.


Samstag, den 29. Dez. 2018

Werbung: Wirkungslosigkeit ist Geschworenenfrage  

.   Ein Plazebo wirke ebenso gut wie Ginkgo Biloba, be­haup­te­te die Klä­gerin im Re­vi­si­on­sen­tscheid Kath­leen Son­ner v. Schwa­be North Ame­ri­ca Inc. vom 26. De­zem­ber 2018 und leg­te durch Sach­ver­stän­di­ge zahl­rei­che Be­wei­se vor. Wer­bung für eine er­hoff­te Hirn­hil­fe sei so­mit rechts­widrig.

Die beklagte Herstellerin bewies durch Sachver­stän­dige die Wirk­sam­keit des Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tels. Das Ge­richt ur­teil­te, dass beim Patt der Be­wei­se die Kla­ge ab­zu­wei­sen sei. Das ein­fluss­rei­che Bun­des­be­rufungs­ge­richt des neun­ten Be­zirks der USA in San Fran­cis­co hob das Ur­teil auf. Beim Patt blei­be der Sach­ver­halt strit­tig.

Für die Beweiswürdigung sind die Geschwore­nen zu­stän­dig. Nur ohne eine strit­ti­ge Fak­ten­la­ge darf das Ge­richt al­lein auf­grund der Rechts­la­ge mit einem Sum­ma­ry Judg­ment ent­schei­den. Die­ser Grund­satz tref­fe auch bei den der Kla­ge zu­grun­de­lie­gen­den Ge­set­zen ge­gen Falsch­wer­bung und für Ver­brau­cher­schutz zu. Der Pro­zess kehrt al­so ans Aus­gangs­ge­richt zur Wür­di­gung und Sub­sum­ti­on durch die Ju­ry zu­rück.


Freitag, den 28. Dez. 2018

Mit Abmahnung blamiert: Bei Fehlern keine Gnade  

.   Abmahnern, die mit Cease and Desist Letters gegen be­haup­te­te Rechts­bre­cher vorgehen, droht in den USA ein oft als em­pfind­lich em­pfun­denes Übel: Die Bloß­stel­lung ihrer Feh­ler im In­ter­net. Einer­seits sind Take Down No­ti­ces zur Ent­fer­nung ur­he­ber­rechts­ver­let­zen­der In­hal­te auf Web­sei­ten ge­setz­lich vor­ge­se­hen, an­de­rer­seits stüt­zen sich vie­le Ab­mah­ner bei Lö­schungs­be­geh­ren häu­fig auf das Mar­ken­recht oder son­sti­ge nicht dem Co­py­right Act mit seinem DMCA-An­häng­sel zu­ge­hö­ri­ge An­spruchs­grund­la­gen. Oder sie be­haup­ten einen Co­py­right-Ver­stoß, ob­wohl klar der Fair Use-Grund­satz den Rech­te­eing­riff ge­stat­tet.

Wie bei der Takedown Hall of Shame der Elec­tro­nic Fron­tier Foun­dation wer­den sol­che Ab­mah­ner an­ge­pran­gert und dem öf­fent­li­chen Spott aus­ge­setzt. Dabei haben die­se es schon schwer ge­nug. Der Ab­mah­ner trägt al­lein das Ko­sten­ri­si­ko. Das ist nicht ge­ring, weil ein An­walt gründ­lich die Fak­ten prü­fen muss, bevor er sei­nen Na­men unter den C&D Let­ter setzt, der schließ­lich am In­ter­net­pran­ger an­ge­schla­gen wird. Die­ses Jahr kam ein neu­er Trend auf, der Ab­mah­nern die Luft weg­schnappt.

Die Gerichte schlagen auf Serienkläger als Co­py­right Trolls ein, die mit IP-An­schrifts­aus­kunfts­er­su­chen ge­gen Ur­he­ber­rechts­ver­let­zer ge­ra­de im Be­reich der Por­no­gra­fie vor­ge­hen. Al­lein die IP-An­schrift vor­zu­le­gen, um den In­ha­ber zu er­mit­teln, reicht ihnen nicht mehr. IP Plus lau­tet ihre Ge­gen­for­de­rung: Die Se­ri­en­klä­ger wol­len Ver­let­zer mo­ra­lisch und öf­fent­lich un­ter Druck set­zen, damit sie eine Ent­schä­di­gung zah­len.

Wenn sich jemand wehrt, ziehen sie die Klage zurück. Das betrachten die Gerichte als Missbrauch, und sie ver­fas­sen Ur­teile, die sol­chen Klä­gern ihr Vor­ge­hen um die Oh­ren schla­gen. Eine IP-An­schrift al­lein be­sagt nichts, sa­gen sie. Da­hin­ter kön­nen schließ­lich 256 Ge­rä­te stecken. Die An­trag­stel­ler müs­sen al­so mehr be­wei­sen oder sub­stan­ti­iert be­haup­ten. Wenn sie das nicht tun, folgt die Ab­wei­sung mit pub­li­kums­wirk­sa­mer Be­grün­dung wie in Stri­ke 3 Hol­dings LLC v. Doe.


Donnerstag, den 27. Dez. 2018

Nachsichtiger Vermieter: Lehrreiche Vertragsfragen  

.   Ein nachsichtiger Vermieter stellte spät Rech­nun­gen aus, um dem Mie­ter in der Auf­bau­pha­se ent­ge­gen­zu­kommen, und muss­te spä­ter die of­fe­ne Mie­te ein­kla­gen. Der Mie­ter re­a­gier­te mit in­teres­san­ten recht­li­chen Ar­gu­me­nten, die vom Ver­zicht bis zur Miet­min­de­rung und Ver­trags­än­de­rung so­wie dem Schei­tern des Ver­trags we­gen Un­mög­lich­keit reich­ten. Die­se Ein­re­den fin­den sel­ten den Weg in die Re­vi­si­on, so­dass der Ent­scheid vom 26. De­zem­ber 2018 in Ax­ginc Corp. v. Pla­za Auto­mall Ltd. für Ge­wer­be­mie­te- und all­ge­mei­nes Ver­trags­recht lehr­reich ist.

Für den angemieteten Platz konn­te er kei­ne Ver­si­che­rungs­deckung gegen Flu­ten er­hal­ten, be­haup­te­te der Mie­ter. Dar­aus be­gründe sich eine In­prak­ti­ka­bi­li­tät oder Un­mög­lich­keit der Ver­trags­er­fül­lung. Zu­dem be­wei­se die Nach­sicht des Ver­mie­ters, dass der Miet­zinz re­du­ziert wur­de oder eine Ver­trags­än­de­rung zu sei­nen Gun­sten ein­trat. Außer­dem habe er sich auf Hin­weise des Ver­mie­ters über die Eignung des Plat­zes für sei­nen Be­trieb ver­las­sen, so­dass er be­trü­ge­risch zum Ver­trags­schluss ani­miert wor­den sei.

In New York City ließ das Bundesberufungs­ge­richt des zwei­ten Be­zirks der USA die­se Ein­re­den nicht gel­ten. Der Ver­trag be­sa­ge aus­drück­lich, dass nur die dort fest­ge­leg­ten Zu­si­che­run­gen gel­ten, und die Klau­sel sei wirk­sam. Eine Ver­trags­än­de­rung setz­te ge­gen­sei­ti­ges Ein­ver­neh­men vor­aus, was hier nicht vor­lie­ge. Ein Ver­zicht gel­te schon des­we­gen nicht, weil die Waiver Clause des Ver­trags aus­drück­lich Nach­sicht er­lau­be, ohne dar­aus ein Prä­ju­diz zu bil­den. Eine Un­mög­lich­keit hän­ge von ob­jek­ti­ven und un­vor­her­seh­ba­ren Fak­to­ren ab. Die Un­ver­si­cher­bar­keit ge­gen das Über­flu­tungs­ri­si­ko war we­gen eines vor­an­ge­gan­gen­en Wir­bel­sturm­flut­scha­dens vor­her­seh­bar und dem Mie­ter be­kannt.


Mittwoch, den 26. Dez. 2018

Aufgabenentfernung als Haftungsgrundlage  

.   Eine Arbeitnehmerin der Zentralbank gewann im Be­weis­prü­fungs­ab­schnitt des US-Pro­zes­ses ihren Scha­dens­er­satz­an­spruch dem Grun­de nach in einem sel­ten be­ach­te­ten Punkt: Nach­dem sie eine Dis­kri­mie­rung ge­rügt hat­te, folg­ten ab einem Mo­nat spä­ter Ein­schrän­kun­gen ihrer Ver­ant­wor­tungs­be­rei­che.

Ihre Diskriminierungshaftungsansprüche ver­lor sie als un­be­wie­sen und un­halt­bar, doch ihren Ver­gel­tungs­haf­tungs­an­spruch seg­ne­te das Bun­des­ge­richt der Haupt­stadt am 26. De­zem­ber 2018 im Fall Mit­chell v. Yel­len ab, und sie darf den Pro­zess nach dem Sum­ma­ry Judg­ment-Ab­schnitt vor die Ge­schwo­re­nen füh­ren. In der Re­gel ge­lingt die­ser An­spruch nur, wenn die Zeit­span­ne zwi­schen Rü­ge und Ver­gel­tung kurz ist; man­che Prä­ze­denz­fäl­le er­lau­ben auch Jah­re. Plain­tiff need on­ly pro­vi­de enough evi­den­ce of cau­sa­ti­on to make out her pri­ma fa­cie case, which she has done here ba­sed on tem­po­ral pro­xi­mi­ty. AaO 17.

Selbst wenn die Diskriminierung un­beweis­bar ist, kann der Ver­gel­tungs­an­spruch selb­stän­dig be­ste­hen: [N]o­thing pre­vents Plain­tiff at this sta­ge from sup­por­ting al­ter­na­ti­ve the­o­ries of lia­bi­li­ty ba­sed on over­lap­ping facts. It is there­fo­re en­ti­re­ly ap­pro­pri­a­te for her to con­tend that so­me of the sa­me acts that she as­serts were mo­ti­va­ted by race or gen­der ani­mus al­so were re­ta­li­a­to­ry. Plain­tiff's re­ta­li­a­ti­on claim may pro­ceed to tri­al. AaO 18.


Dienstag, den 25. Dez. 2018

Copyright: Architekten zur Internetnutzung gezwungen  

.   Für die zur Aktivlegitimation bei Architekten­kla­gen ge­gen­ Ur­he­ber­rechts­ver­let­zer erforderliche Ur­he­ber­rechts­ein­tra­gung beim Copy­right Of­fi­ce in Wash­ington, DC, soll die elek­tro­ni­sche An­trag­stel­lung Pflicht wer­den, be­sagt der mit Erläu­te­run­gen ver­se­he­ne Ver­or­dungs­ent­wurf des Amts un­ter dem Ti­tel Simp­li­fy­ing Co­py­right Re­gi­stra­tion for Archi­tec­tu­ral Works vom 24. De­zem­ber 2018.

Der der Öffentlichkeit zur Kommen­tie­rung vor­ge­leg­te Än­de­rungs­vor­schlag in 37 CFR Part 202 schafft die Hinter­legung aus­ge­druck­ter Wer­ke der Ar­chi­tek­tur ab. Das Ein­rei­chen von Druck­wer­ken ver­zö­gert die Be­ar­bei­tung, wäh­rend das Ein­rei­chen di­gi­ta­ler Wer­ke und An­trä­ge mit elek­tro­ni­scher Ge­büh­ren­zah­lung nur je einen Schritt beim An­trag­stel­ler und beim Amt er­for­dert und da­mit die Er­tei­lung eines Ur­he­ber­rechts­zer­ti­fi­kats be­schleu­nigt, er­klärt das Amt.

Das Copyright Office schafft in der selben Entwurfs­ver­kün­dung das Er­for­der­nis der Mel­dung eines in einem Bau­werk um­ge­setz­ten neu­en Bau­plans ab. Ar­chi­tek­ten müs­sen je­doch eine Aus­nah­me be­ach­ten:
But to be clear, a digital copy submitted for pur­po­ses of re­gi­stra­ti­on does not sa­tis­fy the man­da­to­ry de­po­sit re­qui­re­ment un­der sec­tion 407, which is out­li­ned in 37 CFR 202.19(d)(2)(viii). To sa­tis­fy this re­qui­re­ment, ar­chi­tects sub­mit­ting elec­tro­nic re­gi­stra­ti­on de­po­sits are ex­pec­ted to de­po­sit a phy­si­cal co­py of the most fi­ni­shed form of pre­sen­ta­ti­on dra­wings, as de­fi­ned in 37 CFR 202.19(d)(2)(viii), with­in three months af­ter the work has been pub­li­shed in the Uni­ted States,… AaO.


Montag, den 24. Dez. 2018

Rechtliches Umfeld der USA bei Firmenansiedlung  

.   Jeder Betrachtung des amerikanischen Rechts im Ver­gleich mit deutschem Recht ist vorauszuschicken, dass die USA über 55 Rechts­ord­nun­gen und Gerichtssysteme beinhalten und es somit kein US-Recht im ei­gent­li­chen Sinne gibt. Es ist eher mit dem deutschen Recht vor 1815 oder mit dem euro­pä­i­schen Recht und dem Recht der einzelnen EU-Mit­glieds­staa­ten ver­gleich­bar. Re­gio­nale Abweichungen wie beispielsweise im deut­schen Bau­recht oder in Ka­na­da mit provinziellen Sonderregelungen schließen nicht de­ren über­ge­ord­ne­te Rechts­einheitlichkeit auf Bundesebene aus.

Im Gegensatz dazu kämpfen die einzelnen Staaten und sonstigen Rechtskreise der USA verbittert um ihr durch die Bundesverfassung zugesichertes Privileg, das Recht nach eigenen, regionalen Vorstellungen aus dem Recht wei­ter­zu­ent­wickeln, für das sie vor der Unabhängig­keit der USA von der Kro­ne zu­stän­dig waren. Während der deutsche Bund auf den Grund­satz Bun­des­recht bricht Lan­desrecht vertrauen darf, muss sich der amerikanische Bund das Recht zur Ver­ein­heit­lichung noch erstreiten.

In der Praxis bedeutet dies, dass jedes Unternehmen mit landesweiter Aus­rich­tung stän­dig mit unterschiedlichen Rechtsordungen konfron­tiert wird - ge­nau­so wie der Autofahrer, der von Kreis zu Kreis ein anderes Ver­kehrs­recht be­ach­ten muss. Dies bietet Chancen, beispielsweise bei der Wahl des auf Soft­ware­li­zen­zen an­wendbaren günstigsten Rechts, aber auch die Notwendigkeit, mit einem gut ausgestatteten Budget selbst ein­fa­che Rechts­fra­gen nach un­ter­schiedlichem Recht beurteilen zu müssen:

Gilt Trade Secret-Recht des Bundes oder eins der Staaten oder beide, und wie passen sie zueinander? Bedeutet das Telefonat mit Teil­neh­mern aus New York und Kalifornien, dass dortiges Recht auf etwaige Kon­flik­te an­zu­wen­den ist und die dor­ti­ge Gerichtsbarkeit ausgeübt werden darf, oder das Recht und die Ge­richts­bar­keit im Staat des Anrufers? Im Er­geb­nis ist das Recht in den USA un­be­re­chen­ba­rer als in Deutschland, wo regional eher Nu­an­cen, nicht völ­lig an­dere Rechtskonzepte zu finden sind.


Sonntag, den 23. Dez. 2018

Gleich freier Torso am Strand als Menschenrecht  

.   Moralvorstellungen wandeln sich im Laufe der Zeit, be­stä­tig­te das Bun­des­gericht für Maryland am 20. Dezember 2018 im Fall Chel­sea C. Eli­ne v. Town of Ocean City, Md., nach einem Antrag auf Ver­pflich­tung eines Strand­orts zur Zulassung freier Oberkörper beider Ge­schlech­ter unter Be­ru­fung auf die verfassungsrechtlichen Gleich­stel­lungs­vor­ga­ben. Die Gemeinde ver­wies auf die offensichtlichen Unterschiede zwischen Mann und Frau sowie die Sorg­falt, mit der ver­fas­sungsvereinbare Verbote in die Orts­satzung aufge­nom­men wur­den.

Männer dürfen keine offenen oder bekleideten Erektionen erkennbar werden las­sen, Frau­en kei­ne unbedeckten Brustwarzen. Vor dem Satzungerlass war die Öf­fent­lich­keit gehört worden, die überwiegend gegen mehr Freizügigkeit ge­stimmt hat­te. Vor die­sem Hintergrund erörtete das Gericht die Verfas­sungs­vor­ga­ben des 14. Ver­fas­sungs­zusatzes und der Menschenrechtsgarantie im Staate Maryland und erkannte mit detaillierter Begründung, dass die Er­folgs­aus­sicht der An­trag­stel­le­rin minimal war und der Antrag nach lehr­rei­cher Ab­wä­gung al­ler Merk­ma­le für eine Verfügung gegen die Gemeinde ab­zu­wei­sen war.


Samstag, den 22. Dez. 2018

Verordnungsentwurf zum Blogurheberschutz  

.   Am 21. Dezember 2018 veröffentlichte das Urheber­rechts­amt, Copyright Office, in Washington, DC, einen Veror­dnungs­ent­wurf, der den Schutz des Copyright Act durch Gruppeneintragungen urheberrechtsfähiger Blogeinträge und anderer literarischer Werke mit 100 bis 17,500 Worten eines einzigen Verfassers gestattet: [W]orks that typically fit within this range, such as poems, short stories, articles, essays, columns, blog entries, and social me­dia posts. Dadurch reduzieren sich sowohl die Eintragungskosten als auch der Mel­de­aufwand.

Der Entwurf unter dem Titel Group Registration of Short Online Literary Works sieht vor, dass der Antragsanspruch Werke ausschließen muss, die nicht als Li­te­ra­tur zu ver­ste­hen sind, also beispielsweise Fotografien oder Skulpturen. Zu kur­ze Wer­ke sind ausgeschlossen, weil sie meist nicht schutz­fä­hig sind und einen ho­hen amt­li­chen Prüfaufwand auslösen. Die Ober­gren­ze ist aus den De­fi­ni­tio­nen von Short Story und Novelette abgeleitet. Ab der üb­li­chen Länge einer Novelle gelten die sonstigen Eintragungsbestim­mun­gen.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Eintragung des Rechts an Webseiten selbst, doch erwägt das Amt getrennte Eintragungswege für sie. Insgesamt darf die Zahl der Werke in einer Gruppenanmeldung nicht 50 überschreiten, und alle Werke müs­sen binnen drei Monaten veröffentlicht worden sein. Wie nach dem Admini­stra­ti­ve Procedures Act erforderlich, ist die Öffentlichkeit nun zur Prü­fung des Ent­wurfs und der sach­dien­li­chen Stellungnahme aufgefordert.


Freitag, den 21. Dez. 2018

Beschreibende Marke und Betrug am Amt  

.   Die Unanfechtbarkeit muss ein Markeninhaber vor dem sech­sten Jahr der Eintragung beantragen, um gegenüber nichteingetra­ge­nen Mar­ken mit Com­mon Law-Schutz bestehen zu können. Im Revisionsentscheid B&B Hard­wa­re Inc. v. Hargis Industries Inc. war während von 20 Jah­re lan­gen Pro­zes­sen zwischen Haus- und Raketenschrauben­her­stel­lern die ein­ge­tra­ge­ne Mar­ke von Geschworenen als beschreibend eingestuft worden, und die­se Fest­stel­lung hatte der Inhaber dem Amt im Antrag auf Incon­te­sta­bi­li­ty ver­schwie­gen.

Im weiteren Prozess erkannte die nächste Jury auf einen Be­trug am Amt, und die Gegenseite verlangte deshalb die Herausgabe allen Gewinns. Die­sen An­spruch wies das Gericht ab, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass der Ge­winn we­gen der Markenbedeutung im Handel zustande kam. Die Ge­gen­for­de­rung auf Pro­zess­ko­sten­erstattung wies das Gericht ab, weil diese im Mar­ken­recht nur bei außer­or­dent­li­chen Prozessen zulässig ist. Das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des ach­ten Be­zirks der USA in St. Louis bestätigte diese Fest­stel­lun­gen in sei­ner lehr­rei­chen Entscheidungsbegründung vom 21. Dezember 2018.


Donnerstag, den 20. Dez. 2018

Journalisten, Verleger dank Sorgfalt haftungsfrei  

.   Ein Bericht über das Steele Dossier ging einer darin erwähnten Person, dem Kläger im Urteil Aleksej Gubarev v. Buzzfeed Inc. vom 19. Dezember 2018, zu weit. Der Bericht unter­stellt Trump so­wie Rus­sen Ma­chenschaften und erklärt, dass die Journalisten recherchierten, Feh­ler ent­deck­ten und nicht alle Behauptungen verifizieren konnten:
The dossier, which is a collection of memos written over a pe­ri­od of months, includes specific, unverified, and potentially unverifiable al­le­ga­ti­ons … BuzzFeed News reporters in the US and Euro­pe have been in­ve­sti­gating various alleged facts in the dos­si­er but have not ve­ri­fied or fal­si­fied them … [The Dossier] is not just un­con­fir­med: It in­clu­des some clear errors.
Der Kläger verlangte Genugtuung vom Internet-Verlag, weil seine Journalisten ihn durch Falschdarstellungen diffamierten. Das Gericht prüfte den Vorwurf der fahrlässigen oder rücksichtlosen Verletzung der Sorgfaltspflicht durch eine die­sen bekannte Fehlerhaftigkeit der Berichterstattung, und wog dagegen die Ein­re­de ab, die sorgfältige Prüfung samt Auskunft über Fehler und man­geln­de Wahr­heitsbestä­ti­gung sei vom Prinzip des Fair Reporting Privilege als haf­tungs­be­frei­end gedeckt.

In ihrer Entscheidung beschreibt Richterin Ursula Ungaro die Gene­se und Auf­deckung des anfangs geheimen Dossiers sowie die Mühe, die sich die Jour­na­li­sten bei der Nachprüfung behaupteter Fakten und der Erstel­lung ihres Be­richts ga­ben. Dann ver­zeich­net und subsumiert sie die Merkmale des Fair Re­port Pri­vi­le­ge, zu denen auch die Bedeutung des Dossiers für die Öffent­lich­keit und die Ent­hül­lung von Merk­wür­digkeiten bei der Präsidentschafts­wahl 2016 zäh­len, be­vor sie die Jour­na­li­sten und den Ver­lag haftungsfrei stellt.

Für Verlage ist nebenbei bedeutsam, wie die Richterin auf die Argumente des Klägers zur Webseitengestaltung eingeht: Die Links seien nicht unterstrichen, sondern nur blau. Wichtige Hinweise in anderer Schrift oder Farbe als sonstiger Text verwischten die Bedeutung von Passagen.


Mittwoch, den 19. Dez. 2018

Schaden durch Werbung, nicht IP, ist versichert  

.   Mit dem Revisionsentscheid vom 19. Dezember 2018 in High Point Design, LLC v. LM Insurance Corp. endete fast the Prozess zwischen einem Versicherer und einem Versicherten wegen der versiche­rungs­ver­trag­li­chen Ver­teidigungspflicht der Versicherung nach einer gegen den Ver­si­cher­ten ge­rich­te­ten Widerklage.

Die Pflicht sei nicht entstanden, weil nur Schaden durch Werbung, nicht durch eine IP-Verletzung nach rechtswidriger Aufmachungsnachahmung versichert sei, behauptete der Versicherer. Die Widerklage behaupte eine Verletzung un­ver­sicher­ter Trade Dress-Rechte. In New York City führte das Bundes­beru­fungs­ge­richt des zweiten Bezirks der USA in das Versicherungsvertragsrecht lesenswert ein und erklärte, dass der Versicherte die vom Trade Dress-Anspruch erfassten Güter für den Verkauf bewerbe und deshalb ein versicherter Werbe­scha­den vor­lie­ge.

Der United States Court of Appeals for the Second Circuit wies den Fall ins Un­ter­gericht zurück, weil der versicherte und zu ersetzende Schaden dort neu zu be­mes­sen sei, weil dort eine verspätete Schadensmeldung unberücksichtigt ge­blie­ben war. Die bis zur Meldung entstandenen Verteidigungkosten muss der Ver­sicher­te selbst tragen.


Mittwoch, den 19. Dez. 2018

Zwei Auslandssender im US-Gericht: Gerichtsstand?  

Streit um Vertriebsrechte in den USA zuständigkeitsbegründend?
Urteilsauszug
CK • Wa­sh­ing­ton. Der Re­vi­si­ons­ent­scheid in Sne­ha Me­dia & En­ter­tain­ment v. As­so­ciated Broad­casting Co. belehrt diejenigen, die die US-Gerichte der Usur­pie­rung der Gerichtsbarkeit bezichtigen. Diese haben selbst genug zu tun und las­sen sich nicht jeden Streit aufdrängen.

Am 18. Dezember 2018 lernten dies zwei indische Sender, von denen einer dem anderen Exklusivrechte für die Ausstrahlung seiner Programme in den USA zu­sicherte, doch diese abstritt, als der Rechteempfänger Verhandlungen mit einem Satellitensenderdienst aufnahm. Die Revisionsbegründung vom Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des vierten Bezirks der USA in Richmond erklärte die Zu­stän­dig­keits­merk­ma­le, die Parteien einem bestimmten Forum unterwerfen können.

Gelegentliche Telefonate oder Familienbesuche im Gerichtsbezirks allein rei­chen nicht aus. Selbst der Umstand, dass die Beklagte einen Vertreter in den USA en­ga­gier­te, schafft die Hürden der personal Jurisdiction nicht. Schließ­lich ge­nügt auch der deut­li­che Wille zur Marktteilnahme nicht im Sinne von pur­po­se­ful Con­tacts, beschreibt es die Rechtslage.


Montag, den 17. Dez. 2018

Baustoff-Recycling verletzt Umweltschutzgesetz  

.   Die Beklagte in Sierra Club v. Con-Strux LLC reißt ohne Gewässerschutzgenehmigung nach dem Clean Water Act Gebäude zur Wiederver­wer­tung von Baustoffen ab und verweist auf die Genehmigungs­re­geln, die ihre Tätigkeiten nicht deutlich einbeziehen. Der kla­gen­de Na­tur­schutz­ver­ein will sie zur Beachtung des Gesetzes veranlassen und verlor im Un­ter­ge­richt.

In New York City entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 17. Dezember 2018, dass die Arbeiten nicht deswegen vom Anwen­dungs­bereich des Ge­set­zes ausgeschlossen sein müssten, weil sie nicht aus­drück­lich in der amtlichen Durchführungsverordnung verzeichnet sind. Sie fie­len je­doch unter die Oberbegriffe Großhandel mit Abfall, Scrap and Waste Ma­te­ri­als, die das Gesetz regelt.

Selbst wenn eine andere nichtregulierte Kategorie konkreter die Geschäfte be­zeich­net, darf das Gesetz so verstanden werden, dass die Einstufung in einer wei­teren Gruppe zulässig ist. Eine engere Auslegung würde bedeuten, dass das Ge­richt nicht jedes Wort des Gesetzes würdigt. Anderenfalls könnte sich jedes Unternehmen unter der jeweils vorteilhaftesten Kategorie einordnen. Der Prozess muss deshalb im Un­ter­gericht fortgesetzt werden.


Sonntag, den 16. Dez. 2018

Drei Arten von Marken in den USA  

.   Witzig wollte die Washington Post sein, als sie einen Hin­weis vom Google-Suchmaschinenunternehmen über die richtige Verwen­dung der Be­zeichnung Google erörtert und mit dem Satz schließt: Wonder if they Google™-d me to get the address.

Der Artikel So Google Is No Brand X, but What Is Genericide? ist in der Tat wit­zig, doch das ™-Zeichen bringt den US-Markenanwalt auf die Palme. Jeder Re­fe­ren­dar lernt in der ersten Woche in Washington, dass es drei Arten von Mar|ken gibt:
1) Die durch die Bundesverfassung geschützte eingetragene Marke mit dem Zeichen ®.
2) Die in einem einzelstaatlichen Markenverzeichnis nach ein­zel­staat­li­chem Gesetz eingetragene Marke.
3) Die gewohnheitsrechtliche, nicht eingetragene und dennoch ge­schütz­te Common Law-Marke.

Nur für die beiden letzten Arten gilt das ™-Zeichen. Google hat seine Marken beim hiesigen Bundesmarkenamt erfolgreich eintragen lassen. Damit sind sie über das ™-Stadium hinaus zum R im Kreis ® gereift. Die Verwendung eines ™-Zeichens wirkt wie eine Abwertung und ist markenrechtlich fast ebenso be­denk­lich wie die von Google kritisierte Verwendung der Marke Google als Verb - I goog­led that hot­tie -, die die Post zitiert.


Samstag, den 15. Dez. 2018

Fair Report Privilege zum Journalistenschutz  

.   In Libre By Nexus v. Buzzfeed Inc. erklärte das Bun­des­ge­richt der Hauptstadt zwei Hauptmerkmale des Diffamierungsrechts und Schut­zes von Journalisten. Die Klägerin behauptete, ein Bericht über ein ge­gen sie er­folg­tes einwanderungsrechtliches Untersuchungsverfahren ver­leum­de sie, da das Bun­desamt keine Rechtsgrundlage für eine Untersuchung besaß. Das Ge­richt beurteilte ein von ihr vorgelegtes Amts­schrei­ben, das eine Zu­stän­digkeit nur bei einem Strafverdacht bejaht.

Dieses Schreiben besagt nach der Auffassung des Gerichts genau das Ge­gen­teil der Auslegung der Klägerin: Das Amt darf untersuchen. Dazu muss al­ler­dings ein Strafverdacht bestehen. Es bedeutet nicht, dass das Amt nicht un­ter­su­chen darf. Außerdem muss das Gericht berücksichtigen, dass Jour­na­li­sten auch bei einer Sorgfaltspflicht einen Schutz, das Fair Report Privi­le­ge, bei der Bericht­er­stattung über Amtshandlungen beanspruchen dürfen: the fair report pri­vi­le­ge "generally shields persons from liability for publishing fair and ac­cu­ra­te re­ports of official government proceedings."

Zudem war nach den Klagebehauptungen eine böswillige Falsch­be­richt­er­stat­tung zu prüfen, die das Gericht ebenfalls am 13. Dezember 2018 erör­ter­te. Da nichts Falsches berichtet wurde, verlor die Klägerin in allen Punkten.


Freitag, den 14. Dez. 2018

Steuerbefreit? Glückwunsch! Gilt das am Ort?  

.   Spenden, stiften, Gemeinnützigkeit - alles hochgelobt in den USA. Mit Glück und gründlicher Vorbereitung gibt es dann eine Steu­er­be­freiung vom Bund nach §.501 ff. Internal Revenue Code. Doch Vorsicht, gilt sie auch für die Steu­ern des Ein­zel­staats, Krei­ses und der Stadt? Das ist gar nicht sicher, und jetzt macht es die Hauptstadt etwas schwerer.

Das Office of Tax and Revenue ist die richtige Anlaufstelle. Dieses Jahr er­hal­ten die anerkannten Non-Profits von ihm eine bisher unbekannte Auf­for­de­rung. Wer nach Eintragung und Genehmigung beim Department of Con­su­mer and Re­gu­la­to­ry Affairs die Steuerbefreiung für eine der verschiedenen Steuer­ar­ten er­hal­ten hat, muss sie jährlich verlängern, und zwar im den meisten un­be­kannten OTR Online System, das aber nach Anlaufschwierigkeiten recht gut funk­ti­o­niert. Auch wer nie Steuern zahlt, sollte mit MyTax.DC.gov zurecht kommen.

Wichtig ist zunächst einmal, die neue Notice of Upcoming Exemption Ex­pi­ration nicht wegzuwerfen, weil man auf den Steuerbefreiungsstatus ver­traut. In Wa­sh­ing­ton, DC, kann bei verpasster Verlängerungsfrist sonst die Be­steu­e­rung von Eigentum, Körperschaft, Umsatz und Nutzung, also Sales and Use Tax, Cor­po­ra­ti­on Fran­chi­se Tax, Personal Property Tax, folgen.


Donnerstag, den 13. Dez. 2018

Ausländer unter sich im US-Gericht  

Alienage Jurisdiction als Unterfall der Diversity Jurisdiction
.   Ein besoffener Kanadier verletzte sich auf einem Kreuz­schiff in der Ostsee, als er mehrere Zugangsverbotsschilder missachtete und in ein Loch fiel, und verklagte die Schiffseigner aus Bermuda, die ihre Ver­wal­tung in Florida betreiben, im dortigen Gericht. Die Revision klärte in Oli­vi­er Ca­rol v. NCL (BA­HA­MAS) LTD, ob zwei Ausländer überhaupt die sachliche Zu­stän­dig­keit be­gründen können, denn ohne eine bundesrechtliche Frage ist ein Bun­des­gericht nur zuständig, wenn die Parteien aus verschiedenen Staaten stammen, und das Ausland gilt als nur ein Staat.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta erklärte am 13. Dezember 2018 die Rechtsgeschichte dieser Prozessregel, die 2012 klar­stell­te, dass das Ausland wie ein Staat einzuordnen ist. Da in diesem Fall bei­de Par­teien aus dem Ausland stammen, kann keine Zuständigkeit im Sinne der Di­ver­si­ty Jurisdiction vorliegen. Dennoch fand es eine sachliche Zustän­dig­keit - nach See­recht. Deshalb durfte das Untergericht den Anspruch be­ur­tei­len und wirksam die Klage abweisen.

Zwei Ausländer müssen sich daher mit dem einzelstaatlichen Gericht be­gnü­gen. Siehe auch Kochinke, USA-Recht für Jedermann Kapitel 5 Teil 4: Schutz vor Hexenverfolgung und für Handelsreisende.


Mittwoch, den 12. Dez. 2018

Musikwiederverkauf: Das doppelte Blöckchen  

Verkauf gebrauchter Musik im Urheberrecht
.   In Capitol Records LLC v. ReDigi Inc. prüfte die Revision eine Übertragungstechnik für Musikdateien, bei der jede Spur einer Datei auf dem Ur­sprungs­rech­ner gelöscht wird und die sich mithin zum Weiterverkauf erwor­be­ner Musikdateirechte eignet.

Am 12. Dezember 2018 beschrieb das Gericht die Technik wie einen Zug, der von Bahnhof zu Bahnhof fährt und nie an beiden Haltestellen gleichzeitig zu finden ist. Die Dateien werden blöckchenweise versandt, gespeichert und ge­löscht, be­vor der näch­ste Block versandt wird. Eigentlich stellt dies einen Fortschritt im Sinne des Urheberrechts dar, fand das Bundesberufungsgericht des zweiten Be­zirks der USA in New York City, der den Wiederverkauf von Di­gitalmusik­da­tei­en wie von der Beklagten angeboten legalisieren sollte.

Doch zeigte sich im Prozess, dass die Beklagte nicht die Erstellung und den Rückbehalt von Kopien durch ihre Kunden auf anderen, nicht an das System der Beklagten angeschlossenen Geräten verhindern kann. Doppelte Blöckchen sind nicht ausgeschlossen, und das bedeutet unerlaubte Kopien, die die ge­sam­te Tech­nik urheberrechtlich in Frage stellen und ein Urteil gegen die Be­klag­te auf­drängen.


Dienstag, den 11. Dez. 2018

Schadensersatz für Geschäftsgeheimnis  

.   Alle Fehler, die ein seiner Geschäftsgeheimnisse verlustig gegangener Kläger im US-Prozess begehen kann, entdeckt der Leser in der Re­vi­si­ons­ent­schei­dung Next Communications Inc. v. Viber Media Inc. vom 11. Dezember 2018. Einerseits behauptete er, vertrauliche Informationen über seine Video Cloud-Technik der Belagten offengelegt zu haben, andererseits konn­te er nicht erklären, worin die Technik und das Geheimnis bestand. Selbst die Über­las­sung der In­for­ma­tionen substantiierte er nicht.

In New York City bestätigte daher das Bundesberufungsgericht des zweiten Be­zirks der USA die un­ter­ge­richtliche Abweisung. Damit verbindet es eine klare und kurze Begründung, die für vergleichbare Sachverhalte materiell und pro­zes­su­al lehr­reich ist und auch die in solchen Verfahren sinnvollen Beweisarten dar­legt.


Samstag, den 08. Dez. 2018

USA: Oligopol mit wissentlichem Parallelismus  

.   Am 7. Dezember 2018 erklärte das einflussreiche Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des siebten Bezirks der USA ein Oligopol der Kartonroh­stoff­her­stel­ler für nicht kartellrechtswidrig, obwohl deren Abnehmer auf einen wis­sentlichen Parallismus, conscious Parallelism, bei Preis- und Markt­be­we­gun­gen hinwiesen. Das Gericht bestätigte, dass ein verdächtiges Markt­ver­hal­ten nicht unbedingt eine nach dem Sherman Act unzulässige Abstimmung von Wett­be­wer­bern impliziert. Die Klage in Kleen Products LLC v. Georgia-Pacific LLC war daher unschlüssig und wurde vom Untergericht zu recht abgewiesen. Das Re­vi­sions­ge­richt gilt als wirtschaftswissenschaftlich besonders qua­li­fi­ziert. Daher ist seine 24-seitige Begründung von hoher zukünftiger Be­deu­tung für die Ent­wick­lung des Oligopol-Wettbewerbsrechts.


Dienstag, den 04. Dez. 2018

Ende der Jagd auf Clinton: Erledigungsmerkmale  

.   Sinn- und Zwecklosigkeit müssen eine Klage zur Ab­wei­sung füh­ren, und der Revisionsbeschluss in Judicial Watch Inc. v. Michael Pom­peo wegen der abgeschlossenen Suche nach Clinton-Emails setzt ein Ausrufezeichen Punkt hinter das Thema, das Trump zum nervigen Intonie­ren von Lock Her UpGebrüll animierte. In Washington begründete das Bun­des­beru­fungs­gericht des Hauptstadtbezirks die Abweisung mit einer am 4. De­zem­ber ver­öf­fent­lichen Erläuterung der Mootness-Merkmale im US-Prozess:
The District Court found that the Government has already taken eve­ry rea­sonable action to retrieve any remaining emails. It is clear that a re­fer­ral to the Attorney General would be "pointless" be­cau­se, gi­ven the in­ve­sti­gative efforts by the State Department and the FBI, "no imaginable enforcement action … could lead to re­co­ve­ry of the missing emails." Judicial Watch II, 844 F.3d at 956. The fin­dings of the District Court "make it 'absolutely clear' this case is moot."


Dienstag, den 04. Dez. 2018

Vertragsbruch verjährt, Eignungsgarantie nicht  

Kompetenz unterstrichen? Nichtvertragliches Haftungsrisiko!
Vertrag V im Kreis
.   Unter einem Rahmenvertrag vereinbar­ten Un­ter­neh­men, technische Komponenten nach unter­ver­trag­li­chen Spezifikationen zu definieren, herzustellen und zu lie­fern. Weil die Ware fehlerhaft war, klagte der Abnehmer we­gen Ver­trags­verletzung, unerlaubter Handlung sowie Her­stel­ler­zu­si­cherungen und verlor nach erhobener Verjäh­rungs­ein­re­de. Am 3. Dezember 2018 unterschied die Revision zwi­schen der Vierjahresfrist nach dem vertraglich gewählten Recht und der Zehn­jah­res­frist nach dem Recht des Forumstaates.

Die Erörterung in NewSpin Sports LLC v. Arrow Electronics Inc. betrifft nicht nur die materielle und prozessuale Wirkung der Verjährungsgesetze, sondern auch das Vertragsrecht für Leistungen und Warenlieferung, wobei letztere nach den unterschiedlichen Uniform Commercial Codes beider Staaten be­trachtet wer­den. Da der primäre Vertragszweck der Warenkauf ist, findet er mit seiner kur­zen Frist Anwendung, entschied das Bundesberufungsgericht des sieb­ten Be­zirks der USA in Chicago.

Ansprüchen aus unerlaubten Handlung ergeht es ebenso, zumal sie unzulässig sind, wenn über sie der vorrangige, undurchsetzbare Vertragsanspruch ersetzt werden soll. Lediglich Ansprüche aus der Zusage des Herstellers, die Eignung für die spezifikationstreue Herstellung zu besitzen, können neben dem Ver­trags­an­spruch bestehen, fallen in den Rahmen einer fünfjährigen Ver­jäh­rungs­frist und sind im Untergericht weiter zu prüfen.


Samstag, den 01. Dez. 2018

Freitag, den 30. Nov. 2018

Grundfragen des Schiedsrechts nach Datenverlust  

.   Fundamentale Fragen des Schiedsrechts beantwortete die Revision am 29. November 2018 in McCormick v. America Online Inc., nachdem der Kläger ge­gen einen Internetdienstleister wegen der Lö­schung sei­ner EMail- und son­sti­gen Da­ten im Schiedsverfahren vor­ge­gan­gen war. Weil die Polizei seine Daten vom Dienstleister verlangt hatte und die­se ge­löscht wur­den, verlangte er Scha­dens­er­satz und ver­lor. Vor Ge­richt for­der­te er die An­nul­lie­rung des Schieds­spruchs und ver­lor erneut.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond er­kann­te, dass die Ver­bindung von Ansprüchen nach Bundesrecht - der Beru­fung auf den Fe­de­ral Ar­bi­tra­tion Act von 1925 und das Kommunikationsdaten­schutz­ge­setz, den Stored Communications Act, - und einzelstaatliches Recht - die ver­trag­li­che Wirk­sam­keit der Schiedsklausel und Scha­dens­er­satz im Ver­trags­ver­hältnis - grundlegende Fragen über die Reich­wei­te des Schieds­ge­set­zes auf­warf, die es lehrreich erörterte. Weil das Untergericht nicht alle Fragen geprüft hat­te, darf der Kläger noch einmal dort antreten.


Donnerstag, den 29. Nov. 2018

Das Sex-plus-Merkmal der Diskriminierung: Ehe  

.   Der selbstbezeichnete Boss stellte seine Putzfrau nach einem Geschlechtsverkehr in seinem Nachtklub ein und entließ sie durch sein Ma­na­ger­team, als sie heiratete. Sie klagte wegen Diskriminierung, und die Re­vi­si­on be­jah­te, dass ihr Anspruch zumindest schlüssig sei. In Rosencrans v. Qui­xo­te En­ter­pri­ses Inc. bezeichnete am 27. November 2018 in Phila­del­phia das Bun­des­be­ru­fungsgericht des dritten Bezirks der USA mit einer aus­führ­li­chen und lehr­reichen Begründung das Anspruchsmerkmal der Ehe als er­kennbaren - und im weiteren Verfahren zu beweisenden - Ent­las­sungs­grund und rechts­wi­dri­ge Sex-plus-Diskriminierung. Die Erklärung vom Boss, er habe die Klägerin nicht per­sönlich entlassen und seine Motivation habe keine Rolle ge­spielt, sah das Ge­richt als unnütz an. Seine Aussage, die Klägerin habe nun einen neuen Ver­sor­ger, gilt hingegen als Beleg der Diskriminierung wegen der Eheschließung.


Mittwoch, den 28. Nov. 2018

Alkoholvertrieb bald landesweit einheitlich?  

Satisfaction Vodka®
.   Seit der Abschaffung der Prohibition ist der Alkoholverkauf und -vertrieb in den USA uneinheitlich und oft von Ort zu Ort unterschiedlich. Alkohol im Internet steht vor den höchsten Vertriebshürden. Am 28. November 2018 erklärte die Revision in Chicago, dass das verkrampfte ein­zel­staatliche Festhalten an vermeintlichen Verfassungs­ga­ran­ti­en der partiellen Prohibition neu zu prüfen ist. Ein ver­wand­ter Vertriebsfall, Tennessee Wine & Spirits Retailers As­so­ci­a­ti­on v. Byrd, liegt dem Supreme Court vor, ihr Fall be­trifft die Fra­ge, ob ein Staat staatsfremde Ver­triebs­un­ter­neh­men grund­sätzlich vom Antragsverfahren für die Ver­triebs­ge­neh­mi­gung ausschließen und seine Genehmigungen aus­schließ­lich auf staatsansässige Antragsteller beschränken darf.

In Lebamoff Enterprises, Inc. v. Rauner begründete das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des siebten Bezirks seine Ansicht, dass das Untergericht nicht einfach Be­haup­tungen des Staates über die Verfassungsvereinbarkeit seiner Re­strik­ti­o­nen hinnehmen durfte und dass es hingegen seine Prüfung vertiefen müsse. Im Er­gebnis kann dies die Abschaffung des dreistufigen Vertriebssystems be­deu­ten, die jedem Hersteller die Zusammenarbeiten mit mehreren lokal zu­ge­las­se­nen Groß- und Einzelhändlern aufzwingt, was sich in der Praxis als enor­mes Han­dels­hemmnis erweist.


Montag, den 26. Nov. 2018

Eintragung einer Marke mit Familiennamen  

.   Das Bundesmarkenamt weist regelmäßig Anträge auf die Eintragung von Marken zurück, die aus einem Familiennamen bestehen, wenn keine Zustimmung der Namensinhaber vorliegt. Der Revisionsbeschluss im Fall Schlafly v. The Saint Louis Brewery LLC zeigt, dass eine im Verkehr be­kann­te Mar­ke trotz fehlender Zustimmung und selbst bei einer Anfechtung der Namensinhaber zulässig ist.

In Washington, DC, entschied am 26. November 2018 das landesweit zu­stän­di­ge Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks über die Eintragung einer Bier­mar­ke. Berühmte Verwandte eines Inhabers der markennutzenden Brau­e­rei be­klag­ten, dass ihr Name für ganz andere Dinge stehe als Bier, wäh­rend die Brau­e­rei nach­wies, dass sie den Namen seit Langem kos­ten­in­ten­siv be­wer­be und aus Ver­brau­cher­sicht eine klare Beziehung zwi­schen der Wa­re und dem Her­stel­ler durch die Mar­ke er­zeugt werde.

Das Gericht nahm diese Fakten zur Kenntnis und entschied, dass der Umstand allein, dass die Marke einen Familiennamen abbilde, nicht ausschlaggebend sei. Wenn der Verbraucher den ausschlaggebenden Bezug zwischen Hersteller und Ware in der Marke sehe, ist der Namensumstand kein ein­tra­gungs­hin­der­li­ches Merk­mal.


Freitag, den 23. Nov. 2018

Französische Verhältnisse in den USA  

.   Amerikaner mokieren sich oft über die Ferien in Frank­reich, das nach ihrer Auffassung einen Sommermonat lang Pause macht. Das wäre in den USA unvorstellbar. Hier ist es mittlerweile Thanksgiving, das sich bin­nen we­ni­ger Jahr­zehn­te von einem stillen Feiertag auf eine unproduktive Pause von teil­wei­se länger als einer Woche ausdehnte. So sind selbst Kanzleien, die vie­le Fei­er­ta­ge nicht wahrnehmen, und auch manche Gerichte nicht nur am Don­ners­tag, son­dern auch am Freitag geschlossen und an den Tagen davor und da­nach nur teilbesetzt. Thanksgiving ist ihnen heiliger als Weihnachten.


Mittwoch, den 21. Nov. 2018

Neue US-Klagen mit GmbHs als Parteien  

.   Schnell noch vor dem langen Feiertagswochenende eine Klage einbringen: Das ist Thanksgiving. Vor Weihnachten und dem 4. Ju­li das­sel­be. In den letzten Tagen wurden diese Klagen mit GmbH-Beteili­gung bei Bun­des­gerichten erster Instanz eingereicht - vielleicht ernst gemeint, vielleicht als Dro­hung ohne teure und komplizierte Auslandszustellung, um schnel­ler einen Ver­gleich herbeizuführen.

Klagen besagen nichts über den Ausgang, aber sie kön­nen den Ruf eines Un­ter­nehmens beeinflussen, weil sie öffentlich für je­der­mann zu­gän­gig sind. Man­che Kläger informieren auch gleich die Presse, um Öffentlichkeitsdruck auf die Ge­gen­seite zu mobilisieren. Zudem sind die Fallbezeichnungen oft un­voll­ständig, verbergen weitere Beteiligte und bezeichnen Parteien, die noch er­gänzt oder ausgewechselt werden können, falsch.

Bei der Abwehr von Klagen aus den USA ist wichtig, nicht erschrocken ihre Kennt­nis­nahme durch Protest oder sonstwie zu bestätigen und sich damit die Ver­tei­di­gung zu erschweren, sondern die Zustellung abzuwarten oder bereits mit einer Schutzschrift der erwarteten Zustellung zu entgegnen. Erst nach der Zu­stel­lung von Complaint and Summons beginnt der eigentliche Prozess.
20. November 2018: CBS Boring & Machine Co. Inc. v. Eisenwerk Bruhl GmbH
Beklagte: Eisenwerk Bruhl GmbH
Kläger: CBS Boring & Machine Co. Inc.
Gericht: Michigan Eastern District Court
Anspruch: Vertrag

19. November 2018: United States of America v. Kafeiti
Beklagte: SixEvolution GmbH
Kläger: United States of America
Gericht: New York Eastern District Court

17. November 2018: Britt v. LivaNova PLC
Beklagte: Sorin Group Deutschland GmbH
Kläger: Brenda, Joseph Britt
Anspruch: Produkthaftung
Gericht: South Carolina District Court

16. November 2018: MMR Group, Inc. v. BP Exploration & Production Inc.
Beklagte: Triton Asset Leasing GmbH
Kläger: MMR Group, Inc.
Anspruch: Umweltverschmutzung
Gericht: Louisiana Eastern District Court


Mittwoch, den 21. Nov. 2018

Sortierte öffentliche Daten als Geschäftsgeheimnis  

.   Flugpreisdaten aus einer öffentlich zugänglichen Samm­lung sortierte ein Mitarbeiter in Diagrammen, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen mitnahm und trotz einer Vertraulichkeitsvereinbarung beim neuen Arbeitgeber einsetzte. Als er eine Klage wegen Ge­schäfts­ge­heim­nis­ver­let­zung erfolgreich abwehrte, ging der alte Arbeitgeber in die Revision und ge­wann in Air­Facts, Inc. v. Diego De Amezaga am 20. November 2018. Neben Wettbewerbsverbotsansprüchen beurteilt das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des vierten Bezirks der USA in Richmond den Trade Secret-An­spruch le­sens­wert. Öf­fentliche Daten können nach dem Maryland Uniform Trade Sec­ret Act darstellen, wenn sie mühevoll weiterbearbeitet wurden:
We now turn to AirFacts' Maryland trade secrets claims. "To prove mis­appropriation of a trade secret [under the MUTSA], a plaintiff must show (1) that it possessed a valid trade secret, (2) that the de­fen­dant acquired its trade secret, and (3) that the defendant knew or should have known that the trade secret was acquired by im­pro­per means." …
[A] trade secret can be identified by:
(1) the extent to which the information is known outside of his business; (2) the extent to which it is known by em­ployees and others involved in his business; (3) the ex­tent of measures taken by him to guard the secrecy of the information; (4) the value of the information to him and to his competitors; (5) the amount or effort or mo­ney expended by him in developing the information; (6) the ease or difficulty with which the information could be properly acquired or duplicated by others. Re­sta­te­ment (First) of Torts § 757 cmt. b.
… Mr. de Amezaga's painstaking, expert arrangement of the ATPCO data made the Flowcharts inherently valuable separately and apart from the publicly available contents. It is the value Mr. de Amezaga added by incorporating "things from [his] head" that establishes the Flowcharts as unique items of economic value in AirFacts' field of endeavor.


Montag, den 19. Nov. 2018

Rassenmotiv vereitelt Kabelvertrag: Haftung  

.   Dass das Verweigern einer Vertragsbeziehung allein aus rassistischem Motiv eine Haftung auslöst, ist bereits klar, doch in National As­so­ciation of African American-Owned Media LLC v. Charter Com­mu­ni­cations Inc. entschied die Revision, dass dieses Motiv auch zu einer Haf­tung führt, wenn es nur einen von mehreren Faktoren, die gegen einen Ver­trag spre­chen, darstellt. Zudem erklärte sie am 19. November 2018, dass die Mei­nungs­frei­heit den Haftungsanspruch nicht aussticht. Der Fall in San Francisco be­trifft ein erfolgreiches Fernsehproduktionsstudio, das seit 2011 versucht, einen Ver­triebs­ver­trag mit einem staatlich li­zen­zier­ten Kabel­pro­gramm­an­bie­ter ab­zu­schließen.

Das Studio unterhält solche Verträge mit zahlreichen Anbietern und wollte sei­ne landesweite Austrahlung mit dem beklagten Anbieter ergänzen. Des­sen Pro­gramm­direktor schob Verhandlungen hinaus, behauptete ein Ende der Ka­nal­er­wei­terung mit neuen Studios, warf mit Beleidigungen gegen Minderheiten um sich, und nahm zwei von Weißen geführte Studios mit rustikalen und Hor­ror-The­men neu auf. Ein Afro-Amerikaner leitet das klagende Studio, dessen Wunsch auf einen Carriage Contract mit zahlreichen, wenig stich­hal­ti­gen Be­gründungen abgelehnt wurde.

Die Klage ist mit einer Rassendiskriminierung begründet, und das Studio focht sie mit der Einrede an, dass diese Behauptung ausschlaggebend sein muss, was hier nicht der Fall sei. Die anderen Faktoren stellten den Hauptgrund für den ver­sag­ten Vertrag dar. Zudem schütze der erste Verfassungszusatz mit mei­nungs- und pressefreiheitlicher Prägung den Anbieter vor der Behauptung einer dis­kri­mi­nie­ren­den Pro­grammauswahl. Das Bundesberufungsgericht des neun­ten Be­zirks der USA entschied, dass der Diskrimierungsanspruch schlüssig ist, wenn die Diskriminierung nur eins von mehreren Motiven darstellt.


Sonntag, den 18. Nov. 2018

Datenschutz gegen Serienklägers IP-Auskunft  

Bundesgericht: Geolocation is famously flawed
Copyright Symbol
.   58 Prozent der Urheberrechtsklagen stammen von Copyright Trolls, besagt das Urteil in Strike 3 Holdings LLC v. Doe am 16. November 2018. Diese klagen auf Inhaberauskunft, nachdem sie mit der Geolocation-Technik das zuständige Gericht ermitteln, und nehmen ihre Klagen beim geringsten Widerstand zurück, während sie in den meis­ten Fällen einen Vergleich mit den ermittelten Inhabern allein wegen der behaupteten Schande, jemand könne Pornographie über ihren Internet­an­schluss gefunden und mit der Bittorrent-Technik weitervertrieben haben, abschließen.

In diesem Fall gab das Bundesgericht der Hauptstadt dem Auskunftsantrag nicht statt. Das Geolocation-Ergebnis ist nur die erste Hürde, erklärt es. Der antragstellende Urheberrechtsinhaber muss nach der Auffassung dieses Ge­richts, die nicht höchstgerichtlich bestätigt ist, doch im Revisionsgericht eines Schwesterbezirks gilt, auch darlegen, wieso der Auskunftsanspruch den Schutz der Privatsphäre von Anschlussinhabern aushebeln soll. Das unterließ der An­trag­steller.

Im zuständigen Revisionsbezirk gelangte trotz tausender Klagen keine Re­vi­si­on an den United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, weil der Antragsteller stets den Schwanz einzieht. Das Gericht geht davon aus, dass die Revision das Datenschutzargument als weitere Hürde vor der als Zwangs­mit­tel gestalteten Auskunft prüfen würde. Im einseitigen Zwangs­ver­fah­ren muss der Antragsteller alles darlegen, weil es keinen Gegner gibt, der sich ver­tei­di­gen würde. Das Gericht stellt auf den gesetzlichen Datenschutz für An­schluss­in­ha­ber im Communications Act ab.

Hinter jedem Anschluss stehen zahlreiche Geräte sowie Personen, deren Pri­vat­sphä­re beeinträchtigt wäre, wenn der Antrag Erfolg hätte. Der An­trag­stel­ler muss zumindest die Person des vermuteten Urheberrechtsverletzers iden­ti­fi­zie­ren, damit nicht wahllos mit der IP-Anschrift in Verbindung stehende Nutzer schwerwiegenden und peinlichen Vorwürfen ausgesetzt werden: … the Court will not accept the risk of misidentification - jedenfalls bei Serienklägern!

Zuvor bereits: Kochinke, IP-Anschrift im US-Datenschutz; URL, IP, DNS und Pornographen; Fast-Flux - IP beweisungeeignet; Eidliche Versicherung zur Dateizuordnung.


Samstag, den 17. Nov. 2018

Vermögensverschiebung USA - Schaden im Ausland  

Haftung bei Vollstreckungsvereitelung in den USA nach ausländischem Urteil
.   Ein ausländisches Unternehmen erstritt ein Auslandsurteil wegen Vertragsverletzung gegen einen US-Kunden, der sein mit einem Stroh­mann verbundenes Vermögen verschleierte und die Vollstreckung ver­ei­tel­te, wo­raufhin eine Klage in den USA wegen verschwörerischen Betrugs nach dem RICO-Gesetz in den USA folgte. Im Revisionsurteil Cevdet Aksut Ve Ogullari Koll. STI v. Robin Cavusoglu fand es keine Genugtuung, weil das Gesetz auf die Handlungsauswirkungen in den USA abstellt, der Schaden an einem im­ma­te­ri­el­len Rechtsgut im Ausland eintrat und das voll­streckungs­ver­ei­tel­te Ur­teil im Ausland erlassen wurde. Das Bundesberufungsgericht des dritten Be­zirks der USA erklärte am 16. November 2018 ausführlich die relevanten An­knüp­fungs­merk­ma­le nach dem Racketeer Influenced and Corrupt Or­ga­ni­za­ti­ons Act:
RICO allows recovery for domestic injuries to both tangible and in­tangible property. Thus, we must identify where the property is har­med. The harm to tangible property is deemed to occur where the property is located. So, a plaintiff suffers a domestic injury to tan­gib­le property "if the plaintiff's property was located in the Uni­ted Sta­tes when it was stolen or harmed, even if the plaintiff himself re­si­des abroad." Bascunan v. Elsaca, 874 F.3d 806, 820-21 (2d Cir. 2017).
To determine the location of an injury to intangible property, we "must focus primarily upon where the effects of the predicate acts were experienced." Id. at 707. To this end, we weigh a number of fac­tors, including:
where the injury itself arose; the location of the plaintiff's residence or principal place of business; where any alleged services were pro­vi­ded; where the plaintiff received or expected to receive the be­ne­fits as­so­cia­ted with providing such services; where any re­le­vant bu­siness agreements were entered into and the laws binding such agree­ments; and the location of the activities giving rise to the un­der­ly­ing dispute. Id.
No one factor is “presumptively dispositive." Id.


Mittwoch, den 14. Nov. 2018

Keine Erstattung von $600.000 Verteidigungskosten  

Erstes Revisionsurteil nach neuem Defend Trade Secrets Act
.   Zwei Firmen stritten sich nach der Abspaltung der Vor­gän­ger­fir­ma, und die Klägerin berief sich auf das neue Bundesgesetz zum Ge­schäfts­ge­heim­nis­schutz für die Zuständigkeit des Bundesgerichts. Als die Be­klag­te be­reits Prozesskosten von $600.000 eingegangen war, nahm sie diesen An­spruch nach dem Defend Trade Secrets Act in 18 USC §1836 zurück, womit die Zuständigkeit entfiel.

Das Gericht wies die Klage daher ab, und die Klägerin darf ihren ein­zel­staat­li­chen Trade-Secret-Anspruch vor dem einzelstaatlichen Gericht wei­ter­ver­fol­gen. Die Beklagte verlangte abschließend die Erstattung der Anwaltshonorare und Kosten. Damit gelangte das neue Gesetz zum ersten Mal vor die Bun­des­re­vi­si­on. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Or­le­ans ent­schied am 13. November 2018: Dunster Live LLC v. LoneStar Logos Mgmt Co. LLC

Weil die Klage erneut eingereicht werden darf, erfolgte die Abweisung without Prejudice, also ohne prozessausschließende Rechtskraft. Eine solche Ab­wei­sung stelle kein Obsiegen im Sinne des Bundesprozessrechts dar. Den Ein­wurf der Be­klag­ten, die folgenlose Aufgabe des zuständigkeitsbegründenden An­spruch könn­ten Böswillige risikolos zu unbegründeten Klagen veranlassen und die Kon­kur­renz finanziell in die Knie zwingen, wies es mit dem detailliert er­ör­ter­ten Hin­weis auf die Anforderungen des Prozessrechts und das Sank­tio­nen­recht ge­gen den Prozessmissbrauch zurück.


Mittwoch, den 14. Nov. 2018

Fremde klagen in den USA: personal Jurisdiction  

.   Wenn Ausländer ihren Streit aus dem Ausland vor ein US-Gericht bringen, gelten im US-Prozess dieselben Zuständigkeitsregeln wie im Urteil Aurea Marie Kaauamo v. Legacy Development LLC vom 13. November 2018: Ein Mietstreit in Hawaii mit hawaiianischen Parteien gehört nicht vor das Bundesgericht in Washington, DC, weil keine Zuständigkeit für die Ausübung der Gerichtsbarkeit über ihre Personen, personal Jurisdiction, besteht.

Jeder Jurastudent lernt dies im ersten Semester, aber Durchschnittsamerikaner sind damit genauso wenig vertraut wie Ausländer, die sich öfter wegen ver­lo­re­ner Klagen in ihrer Heimat an US-Gerichte wenden. Das Gericht unterzog sich der Mühe, die Grundsätze kurz, aber klar und lesenswert zu erläutern: Personal jurisdiction can take two forms: general and specific. Daimler AG v. Bauman, 571 U.S. 117, 126 (2014)


Samstag, den 10. Nov. 2018

Meinungen über Scharlatan haftungsfrei  

.   Eine Radioanstalt berichtete, dass ein Musiker seinen Ruhm oder Unruhm durch eine fiktive Versteigerung einer selbstgemachten Schall­plat­te steigern woll­te, die er selbst in die Auktion einbrachte und sofort zu einem Preis erwarb, der den von Werken berühmter Künstler weit über­traf. Im Urteil Yeager v. National Public Radio arbeitete das Bun­des­ge­richt für Kan­sas eine Litanei von Diffamerierungsschadensersatzansprüchen des kla­gen­den Musikers lehrreich ab.

Solange eine rufschädigende Meinung von Fakten getragen ist, haben der Sen­der und die beklagten Journalisten und Hausjuristen keine Haftung zu be­fürch­ten. Das gilt auch für die Weigerung, den Bericht von der Sender­webs­ei­te zu ent­fernen.

Die Merkmale der verschiedenen Ansprüche - von False Light bis zu Outrage - können stark variieren. Die Kernaussage lautet jedoch immer und auch in der Begründung vom 9. November 2018 aus Topeka, dass von Tatsachen ab­ge­lei­te­te Mei­nun­gen ohne böswilligen Beleidungsvorsatz keine Haftungstatbestände er­füllen und nachteilige Tatsachen hingenommen werden müssen, wenn sie wahr sind.


Samstag, den 10. Nov. 2018

Kein schnelles Geld mit Sammelklage: Missbrauch  

.   Der Kläger im Klagabweisungsurteil im Fall Fahey v. De­Oleo USA Inc. erhoffte sich wohl schnelles Geld durch eine von ihm im Na­men aller Ver­brau­cher in Washington, DC, erhobenen Sammelklage. Er kaufte eine Fla­sche Olivenöl und verklagte den Hersteller mit der Behauptung, die Qualität sei ir­re­führend als extra virgin gekennzeichnet. Eine kalifornische Studie be­wei­se be­reits, dass das Öl diese Qualität geschmacklich nicht erreichte.

Am 8. November 2018 schmetterte das Bundesgericht der Hauptstadt die Kla­ge als unschlüssig ab: Die Studie sei alt und besage nichts über heute ver­kauf­tes Öl. Beim Naturprodukt könne die Qualität immer variieren. Die drei in Kali­for­ni­en ge­prüf­ten Flaschen stammten nicht aus derselben Abfüllung wie die in Wa­shing­ton ver­kauften.

Ohne jeglichen Beleg für die subjektive Qualitätseinschätzung des Klägers, der das Öl nicht einmal als schlecht bezeichnete, und andere Beweise für eine Ver­brau­cher­täu­schung fehle eine justiziable Behauptung der gesetzlichen Tat­be­stands­merk­ma­le. Die Klage illustriert den Missbrauch des Sammelklage­ver­fah­rens im US-Prozessrecht dar. Der Kläger hatte von einem Fall ge­gen den­sel­ben Her­steller gehört und ahmte diesen rasch nach.


Montag, den 05. Nov. 2018

Amerikanischer Reichsbürger erlebt Rechtskraft  

.   Beknackt wie ein Reichsbürger ging im Revisionsfall John Jus­ti­ce v. Town of Ci­ce­ro der Kläger gegen seine Stadt mit der Behauptung vor, sie hätte seinen Laden nicht wegen einer fehlenden Gewerbegenehmigung schließen dür­fen: Genehmigungen seien nur für illegale Handlungen not­wen­dig. Ne­ben­bei beruft er sich aber auch auf das Recht von 1795 und diver­se Ver­fas­sun­gen. Im einzelstaatlichen Gericht ver­lor er, und er zog vor das Bun­des­ge­richt, das den Staat zurechtweisen sollte.

Vor dem Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA In Chicago ver­lor er am 5. November 2018 er­neut. Die Klage sei nicht schlüssig, ein Anspruch be­stehe nicht und die Rechtskraft des ersten Urteils erstrecke sich auf den neu­en Prozess: The requirements of claim preclusion have all been met: the par­ties in this suit are the same or in privity with those in the prior case; the al­le­ga­ti­ons ari­se out of the same operative facts; and there is a final judg­ment in the pri­or suit.… Justice's litigation history demonstrates that he is un­wil­ling to accept ad­ver­se out­comes. He must understand that decisions are fi­nal whe­ther he wins or loses. AaO 2.


Sonntag, den 04. Nov. 2018

Neue Klagen in den USA mit GmbH als Parteien  

.   Klagen besagen wenig, aber die Verteidigung in den USA flößt schon wegen der Kosten des US-Prozesses und der Beweisausforschung nach dem Discovery-Verfahren Furcht ein. Zudem wird nicht zu Unrecht be­haup­tet, dass Klagen per se den Ruf eines Unternehmens schädigen können. Da­rauf verlässt sich mancher Kläger, um schnell einen Vergleich mit einer pas­sen­den Zah­lung von Beklagten zu erpressen. Hier ein Auszug aus Klagen der vergan­ge­nen Tage, deren Details mit einem Konto beim amtlichen Pacer-Dienst und teil­wei­se auch ohne Konto bei Justia sowie weiteren Quellen ab­ruf­bar sind. Auf Pro­zess­akten hat die Öffentlichkeit Zugang. Diese nicht­amt­li­che Liste ver­zeich­net nur Kla­gen vor Bundesgerichten, nicht den ein­zel­staat­lichen Ge­rich­ten; der Par­tei­be­griff muss das Wort GmbH enthalten; oft sind Klä­ger und Gerichte bei der Par­tei­be­zeich­nung unvorsichtig:
2. November 2018: St. Germain v. Treif USA Inc.
Beklagte: Treif Maschinenbau GmbH, Treif USA Inc.
Kläger: Rudy St. Germain
Anspruch: Produkthaftung
Gericht: Western District Court, Washington

2. November 2018: Bench Walk Lighting LLC v. Osram Sylvania Inc.
Beklagte: Osram Licht AG, Osram GmbH, Osram Opto Se­mi­con­ductor Inc. u.a.
Kläger: Bench Walk Lighting LLC
Anspruch: Patentverletzung
Gericht: District Court, Delaware

2. November 2018: Hockensmith v. Robert Bosch GmbH
Beklagte: VM Mo­to­ri S.p.A, Ford Motor Co., FCA US LLC u.a.
Kläger: Robert C. Lust, William Harry Maze, William Rothermel
Anspruch: RICO
Gericht: Middle District Court, Florida

2. November 2018: Biedermann Technologies GmbH & Co. KG v. K2M Inc.
Beklagte:K2M Group Holdings Inc., K2M Inc.
Kläger: Biedermann Technologies GmbH & Co. KG
Anspruch: Patentverletzung
Gericht: Eastern District Court, Virginia

1. November 2018: Cartier International AG v. A1Marketing
Beklagte: Melan BanBan, DongYuRong, My_TimeZone u.a.
Kläger: Van Cleef & Arpels SA, Montblanc-Simplo GmbH, Officine Pa­ne­rai AG u.a.
Anspruch: Markenverletzung
Gericht: Southern District Court, Florida

1. November 2018: Martinez et al v. Robert Bosch GmbH
Beklagte: FCA North America Holdings LLC, Ford Motor Co., VM Motori S.P.A., FCA US LLC, Fiat Chrysler Automobiles N.V., Ge­ne­ral Motors LLC, Robert Bosch LLC, Robert Bosch GmbH and VM North America Inc.
Kläger: Christopher Owen Clark, Brett Neiviller, Nelson Rodriguez Jr. u.a.
Anspruch: RICO
Gericht: Southern District Court, Florida

31. Oktober 2018: SATA GmbH & Co. KG v. Zhejiang Rongpeng Air Tools Co., Ltd.
Beklagte: Zhejiang Rongpeng Air Tools Co. Ltd.
Kläger: SATA GmbH & Co. KG
Anspruch: Markenverletzung
Gericht: District Court, Nevada

31. Oktober 2018: Gomilla v. Bracco Diagnostics Inc.
Beklagte: Bracco Imaging Group, Bracco Diagnostics Inc., Bracco Re­search USA Inc., Merry X-Ray Chemical Corp., BIPSO GmbH, Brac­co Group, McKesson Medical-Surgical Inc., McKesson Corp., Ge­ne­ral Electric Co., Takeda GmbH, Acist Medical Systems Inc., Brac­co Imaging SPA, GE Healthcare Inc.
Kläger: Judy Gomilla
Anspruch: Produkhaftung
Gericht: Eastern District Court, Lousiana

30. Oktober 2018: Masal v. LivaNova PLC
Beklagte: Sorin Group Deutschland GmbH, Sorin Group USA Inc, Li­vaNova PLC
Kläger: Mary Masal, James Masal
Anspruch: Produkthaftung
Gericht: Northern District Court, Texas

30. Oktober 2018: Nelson v. LivaNova PLC
Beklagte: Sorin Group Deutschland GmbH, Sorin Group USA Inc, Li­va­Nova PLC
Kläger: Benji Nelson
Anspruch: Produkthaftung
Gericht: Northern District Court, Texas

26. Oktober 2018: Beklagte: Lifestar Pharma LLC, Mankind Pharma Ltd.
Kläger: Boehringer Ingelheim Corp., Boehringer Ingelheim Phar­ma­ceu­ti­cals Inc., Boehringer Ingelheim International GmbH
Anspruch: Patentverletzung
Gericht: District Court, Delaware

26. Oktober 2018: Boehringer v. Lupin Ltd.
Beklagte: Lupin Pharmaceuticals Inc., Lupin Ltd.
Kläger: Boehringer Ingelheim Corp., Boehringer Ingelheim Phar­ma­ceu­ti­cals Inc., Boehringer Ingelheim International GmbH
Anspruch: Patentverletzung
Gericht: District Court, Delaware

25. Oktober 2018: Muniz v. Stober Antriebstechnik GmbH
Beklagte: John Doe, Kluber Lubrication NA LP, Suntuf USA, Breyer GmbH Machinenfabrik, Stober Antriebstechnik GmbH + Co KG u.a.
Kläger: Jose Muniz
Anspruch: Produkthaftung
Gericht: Eastern District Court, Pennsylvania
Neben den beklagten GmbH sind einige US-Personen mitbeklagt, was einen schnellen Verfahrensbeginn nach der Zustellung in den USA bedeutet. Aus­län­di­sche Beklagte können je nach Tatsachenlage die Zustellung im Aus­land an­fech­ten, möglicherweise auch mit einer Schutzschrift im Hei­mat­staat. Solange die ame­ri­ka­ni­schen Zustellungsvorschriften eingehalten sind, kann der US-Pro­zess selbst bei einer Verletzung der Haager Zustellungsübereinkunft fort­schrei­ten, so­dass bei Nichtmitwirkung oder irgendeiner Mitteilung des Pro­tes­tes ge­gen einen un­wirk­samen Zustellungsversuch an das Gericht oder Kläger ein Ver­säum­nisurteil in den USA folgen kann, das auch in das in den USA be­find­liche Ver­mö­gen vollstreckt werden kann.


Samstag, den 03. Nov. 2018

Shrinkwrap, Clickwrap, Scrollwrap, Shinglewrap: Vertragsschluss  

.   In Dye v. Tamko Building Products Inc. prüfte die Revision am 2. November 2018 den Vertragsschluss mit paperlosen Formaten, um die Bindung eines Hausbesitzers an eine Schiedsklausel zu ermitteln. Aus­ge­hend von der allgemein akzeptierten Bindungswirkung von Verträgen in di­gi­ta­len Shrinkwrap-, Clickwrap- und Scrollwrap-Formaten untersucht sie den Shing­le­wrap-Vertrag: Ein Dachziegelhersteller verpackte die Ziegeln, und auf die Ver­packung druckte er die Vertragsbedingungen, auch - wie für die Ver­brau­cher­haf­tungs­ein­schrän­kung erforderlich - in teilweise hervorgehobener Dar­stel­lung.

Die Revisionsbegründung des Bundesberufungsgerichts im elften Bezirk der USA in Atlanta ist lehrreich und gelangt zu diesen Folgerungen: (a) Die Her­stel­ler­ver­packung eignet sich als bindendes Angebot von Vertrags­be­din­gun­gen. (b) Das Auspacken und Behalten der Ware stellt eine objektiv angemessene Hand­lung der Annahme des Angebots dar. (c) Der ausdrückliche Auftrag des Haus­be­sit­zers an den Dachdecker zum Erwerb von Ziegeln zum Dachdecken ent­hält zwin­gend die Erteilung der Vertretungsmacht zur Annahme von Kauf­ver­trags­be­stim­mun­gen auf der Verpackung. As "master of the offer," Tamko invited pur­cha­sers to ac­cept its con­tract terms by opening and retaining the shing­les--rea­so­nab­le means of acceptance-by-conduct under Florida law. The ho­me­ow­ners, through their roofer agents, validly accepted those terms--Tamko's bin­ding arbitration provision included. AaO 20.


Freitag, den 02. Nov. 2018

Kirche als Marke oder Beispiel schutzloser Begriffe  

.   Kirchenstreit: Eine nennt sich Universal Church, die an­de­re Universal Life Church. Eine benutzt eine eingetragene Marke, hat 30000 An­hänger, strahlt ein Fernsehprogramm aus und klagt. Für Juristen interessant: Eine generische Marke genießt keinen Markenschutz. Niemand darf einen ein­fa­chen Begriff wie Kirche usurpieren und monopolisieren.

Sie ist nicht einmal schwach wie die beschreibende Marke, die unter Be­din­gun­gen eintragungs- und schutzfähig ist, beispielsweise bei erfolgreicher Ver­wen­dung im Verkehr mit 30000 Gefolgsleuten und einem bekannten Fernseh­pro­gramm. Nein, die generische Marke taugt gar nichts, und das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des zwei­ten Bezirks der USA in New York City erklärt dies am 2. No­vem­ber 2018 im Revisionsbeschluss The Universal Church Inc. v. Toellner über­zeu­gend. Die Eintragung wird gelöscht.


Mittwoch, den 31. Okt. 2018

Sammelklage wegen funktionsloser Software  

.   Das Unheil der Sammelklage zeigt der Revisionsbeschluss in Beaton v. SpeedyPC Software am 31. Oktober 2018. Der Kläger ließ seinen PC über das Internet gratis untersuchen und lud dann eine kostenpflichtige Pro­gramm­version zur Reparatur aufgezeigter Fehler herunter. Weil diese bei ihm nichts außer der Fehlerbestätigung tat, verklagte er im eignen Namen sowie dem al­ler ame­ri­ka­ni­schen Kunden den Hersteller aus dem Ausland. Das Gericht er­laub­te die Sam­mel­kla­ge für ihn und alle im Gerichtsbezirk wohnenden Kun­den nach dem Ver­brau­cher­schutz­recht des Bezirks sowie für alle Ame­ri­ka­ner nach Gewähr­leis­tungs­recht.

Als Softwareanbieter wünschte man sich die rasche Gelegenheit, selbst oder durch Gutachter die Funktionalität des Programmes dem Gericht erklären zu dürfen und notfalls beim Kunden die Fehler­ur­sa­che zu er­for­schen und zu be­he­ben. Doch nein, mit der Sammelklage ist der Hersteller nun in ein extrem teu­res und aufreibendes Verfahren eingebunden! Für einige hundertausend Dollar An­walts­kos­ten folgt nach dem be­stätigenden Revisionsbeschluss vom Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des siebten Be­zirks in Chicago das Ausforschungsbeweis­ver­fah­ren, Dis­co­very. Dann dürfen An­trä­ge zu materiellen und prozessualen Fragen gestellt werden, die mög­li­cher­wei­se in einen Termin vor den Geschworenen münden.

Unter dem prozessualen Druck leidet der Ruf des Anbieters, da die unbe­nann­ten Sammelkläger erst über die Presse oder per Post auf das Verfahren hin­ge­wie­sen werden müssen, während die Kläger hoffen, dass sich der Be­klag­te zu einem Ver­gleich erpressen lässt. Dieser hat wenigstens in der Revision erreicht, dass die noch abschließend zu beurteilende Frage des lizenzvertraglich an­wend­ba­ren Rechts von Kanada vom Untergericht zu berücksichtigen ist. Mög­li­cher­weise ist es günstiger als das noch zu ermittelnde anwendbare Ge­währ­leis­tungs­recht des US-Forumsstaates. Beim Verbraucherschutzrecht ist er al­ler­dings an das des Kunden­staates gebunden.


Mittwoch, den 31. Okt. 2018

Schiedsklausel knebelt Au Pairs  

.   Eine Au-Pair-Hilfsorganisation verwandte einen Vertrag mit Au Pairs, der eine Schiedsklausel enthielt. Zwei Au Pairs verklagten sie. Das Gericht hielt die Klausel für prozessual und materiell sittenwidrig. Die Revision differenzierte am 30. Oktober 2018 in einer Begründung, die zahlreiche Merk­ma­le der Sittenwidrigkeit ausführlich erörtert. In Beltran v. Interexchange Inc. strich es einen Teil der Klausel, der die Klägerinnen übervorteilt, und ließ den Rest wirksam bleiben, sodass der Prozess zum Schiedsgericht wei­ter­ge­lei­tet wird.

Prozessual betrifft die Sittenwidrigkeit, Unconscionability, die Vertrags­spra­che, die angeblich unbekannte Bedeutung des Begriffs Arbitration und die Pla­zie­rung der Klausel am Ende des Vertrages. Da die deutsche Klägerin den Vertrag auch auf Deutsch er­hal­ten hatte und beide Klägerinnen ohnehin nur mit gu­ten Eng­lisch­kenntnissen als Au Pairs in Frage kamen, spielte die Sprache kei­ne Rol­le. Die Position der Klausel am Vertragsende war eher deutlich und vorteilhaft. Über die Bedeutung hätten sich die Klägerinnen informieren kön­nen, und bei Ver­trags­schluss, bezeugten sie, hatten sie den Vertrag ja ver­stan­den.

Die materielle Unconscionability wiegt schwerer. Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver wog mehrere Kritierien ab: Schiedsort San Francisco, Rechtswahl, Kostenfolgen, Auswahl des Neutralen, Be­stim­mung des Schiedsforums. Nur das letzte Merkmal bevorzugt die Beklagte, stell­te es fest. Damit fällt je­doch nicht die gesamte Schiedsklausel. Es prüfte auch, ob die Klausel und der Vertrag insgesamt von der Sittenwidrigkeit ver­seucht sind. Weil das nicht der Fall ist, strich es das Merkmal der Forums­vor­ga­be und hielt die Klausel ansonsten aufrecht.


Montag, den 29. Okt. 2018

Vertrag mit Indianerstämmen: OK, aber Vorsicht!  

.   Neben dem Bund, 50 Staaten und weiteren Rechtskreisen in den USA unterhalten die souveränen Indianerstämme ihre eigenen Rechts­ord­nun­gen samt Gerichtsbarkeiten. Einige Stämme stellen attraktive Part­ner für Geschäftsbeziehungen dar. Nichtindianer übersehen beim Vertragsschluss mit ihnen oft klare Fallen.

Die kurze Revisionsbegründung in Laake v. Turning Stone Resort Casino klärt lehrreich über die Frage der Gerichtsbarkeit auf. Ein Unternehmer hatte einen Platz im Indianerkasino für eine Vorführung reserviert, wurde aus­ge­la­den und klagte im Bundesgericht auf Schadensersatz mit Ansprüchen nach dem New Yorker Common Law sowie der Verletzung der bundesrechtlich ga­ran­tier­ten Redefreiheit und wegen Verleumdung.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City er­läu­ter­te am 29. Oktober 2018 mit zahlreichen Nachweisen, dass sich Bun­des­ge­rich­te nicht in die Souveränität der Stämme durch Ausübung ihrer eige­nen Ge­richts­bar­keit eingreifen dürfen. Vor den Nichtstammesgerichten ge­nießen die Stämme und ihre Unternehmen Immunität, und Klagen gegen sie sind unzulässig.


Sonntag, den 28. Okt. 2018

Wegwerfgesellschaft erlaubt Elektronikreparatur  

Copyright Symbol
.   Der Digital Millennium Copyright Act verbot Verbrauchern allerlei Eingriffe in die von ihnen er­wor­be­nen digitalen und analogen Waren. Er soll Rech­te­verletzungen nach dem Copyright Act verhindern, ge­stat­tet dem Copyright Office jedoch, mithilfe der Öf­fent­lich­keit Ausnahmen zu erlauben. Der jüngste Satz Aus­nah­me­ent­schei­den erschien am 26. Oktober 2018 unter dem Titel Exemp­tion to Prohibition on Circumvention of Copyright Protection Sy­stems for Ac­cess Control Technologies.

Die im Bundesanzeiger verkündete Ausnahmenliste vom Umgehungs­ver­bot für technische Vorkehrungen gegen Veränderungen urheberrecht­lich geschützter Werk betrifft:
1. Literary Works Distributed Electronically--Assistive Tech­no­lo­gies
2. Literary Works--Compilations of Data Generated by Im­plan­ted Medical Devices--To Access Personal Data
3. Computer Programs--"Unlocking" of Cellphones, Tablets, Mo­bi­le Hotspots, or Wearable Devices
4. Computer Programs--"Jailbreaking"' of Smartphones, Smart TVs, Tablets, or Other All-Purpose Mobile Computing Devices
5. Computer Programs--Diagnosis, Repair, and Lawful Mo­di­fi­ca­ti­on of Mo­torized Land Vehicles
  Hinweis: Keine Ausnahme für Flugzeuge und Boote!
5. Computer Programs--Diagnosis, Repair, and Lawful Mo­di­fi­ca­ti­on of Motorized Land Vehicles
7. Computer Programs--3D Printers
8. Video Games Requiring Server Communication--for Con­ti­nued Individual Play and Preservation of Games by Li­bra­ries, Ar­chi­ves, and Museums
9. Audiovisual Uses--Educational and Derivative Uses
Neben der Verlängerung dieser Ausnahmen um drei Jahre prüfte das Amt auch neue Anträge, die es differenziert bewertete. Diese Beurteilungen sollte der interessierte Leser anhand der Tatsachen im Einzelfall kon­sul­tie­ren. Sie reichen von der Filmproduktion und EBooks bis zur Nutzung von Onlinekursen.


Samstag, den 27. Okt. 2018

$2000 gespart: ½ Million verloren: Inhaberhaftung  

.   Das Urteil in Winston & Strawn v. Crumens Ltd. enthält diverse Lehren: Ein Man­dats­ver­trag bindet, und der Mandant muss das ver­ein­barte Honorar von $494.760,40 zahlen. Der Mandant als Inhaber einer in Grün­dung be­find­li­chen Firma haftet für das Ho­no­rar per­sön­lich. Die Ein­rede, das Honorar soll­te erst fäl­lig werden, wenn die Gesellschaft nach Erfolg der An­walts­leis­tungen gegründet werde, zieht nicht, wenn der Mandatsvertrag diese Bedingung nicht aufweist.

Das Urteil gegen ihn persönlich hätte der Mandat leicht vermieden, wenn er mit $1000 Kapitali­sierung und $1000 Kosten die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor der Anwalts­man­da­tie­rung im Na­men der Firma ak­ti­viert hätte. Notfalls kann er das auch selbst vornehmen, siehe USA-Gesell­schafts­gründung ohne Anwaltshonorar.

Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung klar und einfach, aber die Kanz­lei musste erst einen Umweg über das Revisionsgericht hinnehmen, weil das Un­ter­ge­richt, der United States District Court for the District of Columbia in der Hauptstadt Washington, DC, sein eigenes Prozessrecht zum Urteil an­ge­wandt hat­te, das die Revision auf Antrag des Beklagten als unvereinbar mit dem Bun­des­pro­zess­recht der Federal Rules of Civil Procedure bewertete. Im zweiten An­lauf verfasste das Untergericht eine besonders ausführliche Be­grün­dung für den Ur­teilserlass. Es konnte am 24. Oktober 2018 bereits vor der Ein­schal­tung der Ge­schworenen entscheiden, weil keine bestrittenen Tat­sa­chen­fragen zu klä­ren waren und es lediglich Rechtsfragen beurteilen musste.

Einer der rechtlich bedeutsamen Aspekte lautet, dass der Beklagte nicht im Wege der Durchgriffshaftung haftet. Solange die Gesellschaft nicht existiert, greift diese nicht. In der Gründungsphase haften Gesellschafter und Gründer gemeinsam für die Gründungskosten, aber auch für im Namen der Ge­sell­schaft ausgelöste Schulden und Schäden.


Donnerstag, den 25. Okt. 2018

IP-Kauf im Asset Purchase scheitert: Betrug  

.   Schadensersatz wegen Betrugs und Vertragsbruchs ver­lang­te der Kläger im Revisionsentscheid Hollister Inc. v. Zassi Holdings Inc. vom 25. Oktober 2018. Er hatte vom Beklagten dessen Geschäfte im As­set Purchase erworben und dabei die Zusicherung erhalten, dass das gei­sti­ge Eigentum unbelastet von Rechten Dritter sei. Später stellte er fest, dass ein wich­ti­ges Patent, dass ihm ein Marktmonopol verleihen sollte, bereits an sei­nen Wettbewerber lizensiert war. Das Untergericht gab ihm nichts, weil er kei­nen Schaden beziffern konnte.

In Atlanta entdeckte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA zwei Fehler im Urteil, die es lehrreich erörtert. Erstens hatte das Unter­ge­richt den Zeitraum für die Schadensbemessung ab dem Zeitpunkt der Aufdeckung des Betrugs festgelegt. Nach dem anwendbaren Recht Floridas ist jedoch der Ver­trags­schluss, also das Closing beim Asset Purchase, maßgeblich - hier vier Jah­re früher. Zudem hatte die erste Instanz rechtsfehlerhaft den Nachweis des Scha­dens bewertet und als misslungen bezeichnet. Die Entscheidung ist in bei­den Punk­ten für Schadensersatzforderungen wegen fehlender unbelasteter IP-Rechte be­deut­sam.


Mittwoch, den 24. Okt. 2018

Späte Schiedsklage nach Teilprozess: Hemmung?  

.   Ein Shoppingcentermietvertrag verwies die Parteien bei Miet­un­ter­zahlung auf den Schiedsweg, doch die Mieterin behauptete einen Über­zah­lungs­anspruch wegen Mietminderung und klagte vor dem or­dent­li­chen Ge­richt. Nach einer Widerklage des Vermieters wegen Rückständen ver­band das Gericht beide Ansprüche und sah sie gemeinsam als von der Schieds­klau­sel erfasst an. Als die Mieterin die Schiedsklage einlegte, beantragte der Vermieter die Abweisung wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung.

Das Schiedsgericht sprach der Mieterin die Rückzahlung von $1,8 Mio. zu, nach­dem es die Hemmungswirkung des Prozesses sowie die materiellen Fra­gen prüf­te. Am 24. Oktober erließ das Bundesberufungsgericht des dritten Be­zirks der USA in Philadelphia eine kurze, doch lesenswerte Entscheidung. Eine re­visible Missachtung des anwendbaren Rechts durch die Hemmungs­be­ur­tei­lung liege nicht vor. Ob nach der Supreme Court- Recht­spre­chung ein mani­fest Disregard of the Law überhaupt als Grund für die Auf­he­bung des Schieds­spruchs relevant sei, entschied es in Ross Dress For Less Inc. v. VIWY LP, Fn. 1, bewusst nicht.


Dienstag, den 23. Okt. 2018

Fabrik in Küstennähe? Sturmflutrisiko im US-Recht  

.   Der Revisionsentscheid Madelaine Chocolate Novelties, Inc. v. Great N. Ins. Co. betrifft die versicherungsrechtliche Sturm­flut­haf­tung für Schäden in Küstennähe. Ein Unternehmen verlangte eine Haf­tungs­deckung für etwa $40 Mio. an Schäden durch windgetriebene Flu­ten. Am 23. Oktober 2018 erörterte das Gericht zuerst die Haf­tungs­klau­sel für Wind­schä­den, dann die Ausschlüsse. Das Untergericht war von ein­deu­ti­gen, nicht aus­le­gungs­fähigen Regelungen in der Versicherungspolice aus­ge­gan­gen und ent­schied ge­gen die Versicherungsnehmerin.

Diese hatte eine umfassende Deckung erwerben wollen, wie es sinnvoll ist, wenn man in Küstennähe eine Fabrik baut - oder dort, wo Erdbeben, Waldbrän­de, Wirbelstürme oder Überflutungen auftreten, also fast überall in den USA. Nach dem Hurrikan Katrina waren zahlreiche Präzedenzfälle zur Ri­si­ko­ab­gren­zung und Ausschlussklauseln über das Zusammentreffen von Wind und Wasser entwickelt worden. Das Untergericht setzte auf diese.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City ent­schied jedoch, dass diese Präzedenzfälle nicht direkt das Wording in der vor­lie­gen­den Police treffen. Uneindeutigkeiten führen zur Auslegung, und die Aus­le­gung von Haftungsausschlüssen richtet sich im Zweifel gegen den Ver­si­che­rer. Es gab dem Untergericht auf, erneut ohne die Katrina-Entscheidungen die Klau­seln auf ihre Eindeutigkeit zu prüfen. Obwohl dies Rechtsfragen be­trifft, ge­stat­tete es den Parteien, dazu ins Beweisausforschungsverfahren, Dis­co­very, ein­zu­stei­gen, um Tatsachenfragen zu den in den zitierten Klauseln ver­wand­ten Begriffen zu klären.


Montag, den 22. Okt. 2018

Besser kein deutsches Recht in US-Tochterfirma  

.   Die Pönale, die Abmahnung und die höfliche Bewertung von Arbeitsleistungen: Sie stellen oft Fallen für von Deutschen geleitete Toch­ter­un­ter­nehmen in den USA dar. Die erste ist unwirksam, die zweite un­üb­lich und riskant, und die dritte verkennt meist die Anforderungen des Arbeits­rechts in den USA völlig. Zum letzteren ergingen am 22. Oktober 2018 zwei le­sens­wer­te Entscheidungen.

In Chicago verkündete das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA einen Revisionsbeschluss, der Ansprüche einer Angestellten nach den Dis­kri­mi­nie­rungs­bestimmungen des Bundesrechts im Americans with Dis­abi­li­ties Act und im Family and Medical Leave Act im Fall Elizabeth Tarpley v. City Col­leges of Chicagoabweist. Der Arbeitgeber hatte ihre vielfachen und gut do­ku­men­tier­ten Arbeitsfreistellungsanträge der oft gesundheitlich ein­ge­schränk­ten Klä­ge­rin ge­währt, aber den Wunsch nach laufend aktualisier­ten EMail­be­rich­ten über die Arbeit während dieser Zeiten abgeschlagen, eine Aus­schrei­bung für einen weiteren Mitarbeiter zur Fortfülhrung der Kontinuität am Arbeitsplatz veröf­fent­licht, und in den Akten einen EMailaustausch aus der HR-Abteilung gefun­den, der sich über das Hüh und Hott der Arbeitnehmerin mo­kier­te und ihr im Be­weis­ver­fahren vorzulegen war.

Die Ausschreibung war nicht rechtswidrig, weil sie entgegen der Vermutung der Klägerin nicht zu ihrer Kündigung führen sollte. Das Vorenthalten von EMail­be­rich­ten entsprach der Empfehlung ihres Arztes an den Arbeitgeber, ihr jeg­li­chen Stress zu ersparen. Der unprofessionelle Austausch der HR-Abteilung war für den Arbeitgeber gefährlich, doch letzlich unproblematisch, weil er nach ihrer Eigenkündigung geschah und ihr während der Anstellung nicht be­kannt war. Eine Diskriminierung lag ebenso wenig wie eine feindliche Ar­beits­umgebung, hostile Work Environment, vor.

In Washington, DC, entschied gleichzeitig das Bundesgericht der Hauptstadt über Diskriminierungsbehauptungen eines Einwanderers, dessen Mitarbeiter ihn nach Voodoo-Praktiken befragten, und dem eine Beförderung wegen schlech­ter Leistungen versagt wurde, bis er dann nach ordentlichem in­ter­nen Ver­fah­ren wegen dieser Mängel entlassen wurde. Die Personalakte bewies in Rou­ti­er v. Ross deutlich die kritischen Leistungsbewertungen und Warnungen des Ar­beit­ge­bers, dass eine Kündigung folge, wenn der Angestellte seine Lei­stun­gen nicht durch die Nutzung angebotener Nachhilfe verbessere.

Ungeschönte Kritik in Leistungsbewertungen ist bei von Ausländern geführten US-Töchtern ebenso wie bei in jeder Beziehung diplomatischen Botschaften sel­ten, aber sie sind zum Schutz des Arbeitgebers ebenso wie des Betriebs­frie­dens als performance-based Criticisms ausschlaggebend und unverzichtbar. Die Be­lu­stigung über Voodoo konnte für den Arbeitgeber riskant werden, aber er­stens hatte dieser sich den Humor nicht zu eigen gemacht oder eine Ge­le­gen­heit zum Einschreiten besessen, und zweitens war dieses Diskri­mi­nie­rungs­merkmal weder mehrfach aufgetreten noch vom Arbeitgeber toleriert oder gefördert.


Samstag, den 20. Okt. 2018

Uni verteilt Digitalkopien von Lehrbüchern: Fair Use?  

Copyright Symbol
.   Obwohl ein Lehrbuchverlag Uni­ver­si­tä­ten Lizenzen für Digitalkopien von Lehrbüchern anbot, ver­letz­te die beklagte Universität im lehrreichen Re­vi­si­ons­ent­scheid Cambridge University Press v. Albert vom 19. Oktober 2018 sein Urheberrecht. Die Uni wandt ein, dass der Fair Use-Grundsatz im Copyright Act die Verletzung ent­schul­digt:
In determining whether the use made of a work in any particular case is a fair use the factors to be considered shall include—
(1) the purpose and character of the use, including whether such use is of a commercial nature or is for nonprofit educational purposes;
(2) the nature of the copyrighted work;
(3) the amount and substantiality of the portion used in relation to the copyrighted work as a whole; and
(4) the effect of the use upon the potential market for or value of the copyrighted work. Siehe 17 USC §107.
Nach mehreren Prozessabschnitten mit Revision erklärte das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des elften Bezirks der USA nun die Grauzonen der Ermittlung von Fair Use mit diesen Faktoren. Unter anderem bescheidet es ihre ma­the­ma­ti­sche Ab­wägung als rechtsfehlerhaft. Beim vierten Merkmal ist auch die Be­rück­sich­ti­gung von Preisen, die bei einer Digitalkopie angesichts minimaler Kosten irrelevant wären, ver­boten.


Freitag, den 19. Okt. 2018

Gesetze, Urteile, Kommentare ohne Urheberrecht  

.   Was das Volk schafft, gehört dem Volk und kann nicht ur­he­ber­rechtlich monopolisiert werden. Der Staat Georgia begehrte jedoch Schutz nach dem Copyright Act für seine Werke, die neben Gerichts­ent­schei­dungen und Gesetzestexten auch aus Kommentierungen der Gesetzgeber be­ste­hen. Der Revisionsbeschluss vom 19. Oktober 2018 im Fall Code Revision Com­mis­sio­ner v. Public.Resource.Org Inc. klärt die Rechtslage zu­gun­sten der Public Domain.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA stellt bei der Ur­he­ber­rechtsschutzfähigkeit darauf ab, ob das Volk als der staatstragende und ge­setz­gebende Souverän an der Schaffung des Werks beteiligt ist. Die Iden­ti­tät der Schaf­fenden, die Regelungsmacht des Werkes und das Verfahren zur Schaf­fung des Werkes erachtet es als entscheidende Merkmale:
These are critical markers. Where all three point in the direction that a work was made in the exercise of sovereign power -- which is to say where the official who created the work is entrusted with de­le­ga­ted sovereign authority, where the work carries authoritative weight, and where the work was created through the procedural chan­nels in which sovereign power ordinarily flows -- it follows that the work would be attributable to the constructive authorship of the People, and therefore uncopyrightable.


Dienstag, den 16. Okt. 2018

Zustellung an die Putzfrau bindet Gesellschaft  

.   Jeder Staat hat sein eigenes Prozessrecht, doch ähnelt es oft dem des Bundes in den Federal Rules of Civil Procedure. Ihr Zu­stel­lungs­recht erörtert der Beschluss in Donahue v. Probasco & Associates P.A. am 15. Ok­to­ber 2019. Der Zustellungsdienst lieferte eine Klage samt Ladung, Com­plaint and Sum­mons, bei einer Dame am Sitz der beklagten Gesellschaft ab, als diese sich für empfangsbevollmächtigt erklärte. Die Gesellschaft focht die Zustellung als nichtig an, weil die Dame lediglich als externe Putzfrau an­we­send war.

Die Klägerin ließ den Zustellungsdienst bezeugen, dass sich die Dame als zu­stän­dig ausgab. Den Antrag der Beklagten wies das Gericht ab, weil Bun­des­ge­rich­te ein Ermessen bei der Beurteilung der Zustellungswirksamkeit aus­üben dür­fen, wenn die Beklagte Kenntnis vom Inhalt der Klage erhalten hat. Dieses Er­mes­sen übte das Bundesgericht für den Staat Kansas in Topeka so aus, dass es der Klä­ger­in eine Zusatzfrist von 90 Tagen zusprach, um die Zustellung er­neut form­ge­recht vorzunehmen, und es erklärte die erfolgte Zustellung nicht für nichtig.

Zur Zustellung im Ausland nach US-Bundesrecht siehe detaillierter Horlick und Kochinke, Auslandszustellungen nach US-amerikanischem Bundesrecht, 28 RIW 162 (Feb. 1982).


Samstag, den 13. Okt. 2018

Hitler, Stalin, Ulbricht & Trump: Kein spontaner Protest!  

Make America Fun Again-Protest
.   Was für Hitler, Stalin, Ulbricht und den Schah gut war, soll auch Trump recht sein: Er braucht seine Ruhe im Weißen Haus, und deshalb müssen Proteste und Demonstration von mehr als 15 Per­so­nen, vor allem die mit Trommeln und Laut­spre­chern, erst genehmigt werden. Gegen die Re­gie­rung ohne ihre Erlaubnis zu pro­te­stie­ren, wo kä­me Amerika denn da hin!?

Den Verordnungsentwurf des United States Park Service darf die Öffentlichkeit unter dem Titel Special Regulations, Areas of the National Park System, National Capital Re­gi­on, Special Events and Demon­stra­ti­ons bis zum 15. Oktober 2018 wie üblich nach dem Administrative Pro­ce­du­re Act kommentieren. Man wird sehen, ob Trump sich an dessen Vor­schrif­ten hält.

Bislang konnten Amerikaner darauf ver­trau­en, dass eine der beiden anderen Ge­walten Eingriffe in die Meinungs­frei­heit nach dem ersten Verfassungszusatz un­ter­bin­det. Seit einer Woche sind allerdings alle drei Gewalten in seiner Hand. Er kann also bald ungestört wie Hitler, Stalin, Ubricht und der Schah regieren.


Freitag, den 12. Okt. 2018

Muckis mit Stickstoff oder Protein: Täuschende Ware  

.   Mit Stickstoff täusche der beklagte Hersteller mehr Pro­te­in als vorhanden in seinem Muskelpuder vor, behauptete der Kunde im Re­vi­si­ons­fall Durnford v. Musclepharm Corp., der im Untergericht gegen ihn aus­ging, weil der Hersteller die Lebensmittelkennzeichungs- und -si­cher­heits­be­stim­mungen des Bundes im Food, Drug and Cosmetics Act beachtet hatte. Dass Stick­stoff in der vorgeschriebenen Prüfung mehr Protein vortäusche, stel­le kei­ne Gesetzesverletzung dar. Außerdem ginge das Bundesgesetz dem ein­zel­staat­li­chen Verbraucherschutzgesetz vor, das eine Verbraucher­täu­schung ver­bie­te.

Eine bestätigende Twitternachricht des Herstellers über die Qualität der Ware veranlasste den Kläger neben wissenschaftlichen Fak­to­ren zur Revision. In San Francisco erklärte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 12. Oktober 2018, dass der FDCA lediglich bestimmte Anforderungen aus­schließ­lich regele, beispielsweise die Messung des Proteingehalts. Auch wenn der Her­stel­ler ein FDCA-gerechtes Produkt anbiete, könne das Ver­brau­cher­schutz­recht bei einer Täuschung greifen.

Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit erörterte ausführlich die Kenn­zeichnung der Ware. Die Etiketten und die Twitterauskunft versprä­chen bestimmte Eigenschaften und behandelten nicht die Wirkung des Stick­stoffs als Proteinersatz. Wenn der Kunde die Ware wegen des beworbenen, doch nicht tat­säch­lich enthaltenen Proteingehalts erwerbe, kann eine Täu­schung vor­lie­gen, die über die Normen des FDCA hinausgeht und damit nicht bundesrechtlich pre­emp­ted ist.


Donnerstag, den 11. Okt. 2018

Keine Ruhe im Alter: Arbeitsverbot beim Rentenbezug  

.   Die klagenden Professoren im Revisionsbeschluss Dayton v. Oakton Community College vom 11. Oktober 2018 konnten sich ein Leben ohne Aufgaben im Rentenalter wohl nicht vorstellen. Amerikaner sind Urlaub kaum gewohnt. Professoren haben mehr Ferien als der Durch­schnitts­ame­ri­ka­ner, aber sie sind so schlecht bezahlt, dass sie dann bei McDonald's oder im Supermarket arbeiten. Sie gingen gegen die Beschluss ihrer Uni vor, keine Pro­fessoren mehr zu beschäftigen, wenn sie zum Rentenbezug berechtigt sind. Die Altersdiskriminierung ist verboten, sodass Arbeitsverträge in der Regel kein direkt oder indirekt mit dem Alter begründetes Beschäftigungsende vorsehen.

Deshalb ist die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des siebten Bezirks der USA in Chicago von erheblicher, wenn auch nicht landesweiter Bedeutung. 85 betroffene Professoren waren älter als 55 Jahre. Die Uni beschäftigte wei­ter­hin Personen über 40 Jahre, doch nur bis zum Renteneintrittsalter. Sie be­grün­det die Entscheidung mit hohen Strafen, die ihr auferlegt wurden, weil ihr Fehler beim gesetzlich vorgeschriebenen Abgleich von Gehalt und Rente un­ter­lau­fen waren und dieser Abgleich auch in Zukunft unzuverlässig sein wür­de. Die Kläger berufen sich auf das Diskriminierungsverbot in Age Dis­cri­mi­na­ti­on in Employ­ment Act und dem Illinois Human Rights Act. Das Gericht entschied trotz der Diskriminierung gegen sie, weil die Begründung rational nach­voll­zieh­bar ist:
If a plaintiff establishes a prima facie case for a disparate‐impact claim, the defendant may avoid liability by showing that the policy was based on a reasonable factor other than age ("RFOA").
To establish the defense, "an employer must show that the em­ploy­ment practice was both rea­so­na­bly designed to further or achie­ve a legitimate business purpose and administered in a way that rea­sona­bly achieves that purpose in light of the particular facts and cir­cum­stan­ces that were known, or should have been known, to the employer."


Mittwoch, den 10. Okt. 2018

Vergleich nach Flugzeugabsturz verbietet Verfilmung  

.   Aus einem Vergleich zwischen Privaten kann ein Film­pro­du­zent keinen Grundrechtsanspruch auf Presse- oder Kunstfreiheit her­lei­ten, denn das Grundrecht bestehe nur im Verhältnis zum Staat. Wenn im Pro­zess ein Film­ver­bot aufgrund Vertrags beantragt wird, sei dem staatlichen Gericht je­doch eine ge­wis­se Zurückhaltung geboten. Im Prozess zwischen Mitgliedern und Er­ben einer abgestürzten Band und einem Filmhersteller, Ronnie Van Zant Inc. v. Artimus Pyle, folgten diese Erkenntnisse am 10. Oktober 2018. Der ge­richt­lich genehmigte Vergleich besagt:
Each of the Individual Defendants … shall have the right to exploit his … own respective life story in any manner or medium, including … [a] motion picture[]. … In such connection, each of the fo­re­go­ing shall have the right to refer to "Lynyrd Skynyrd" and re­la­ted matters and to describe and portray his experience(s) with "Lynyrd Skynyrd;" provided that no such exploitation of life story rights is authorized which purports to be a history of the "Lynyrd Skynyrd" band, as opposed to the life story of the applicable individual. AaO 12.
In New York City hielt das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA fest, dass diese Klausel zu unbestimmt und uneindeutig war, um einen Film zu verbieten, den ein überlebendes Bandmitglied mit dem Hersteller er­ar­bei­tete und der wie vom Vergleich gefordert, auf seinen persönlichen Er­leb­nis­sen auf­baut. Die klagende Verwandte eines anderen Bandmitglied sah im Ver­gleich ein Verbot jeglicher gewerblicher Nutzung von Informationen der Band. Das Un­ter­gericht beurteilte die Überschneidungen zwischen Mitglied und Grup­pe als ver­let­zend, doch die Revision entschied das Gegenteil, weil sich die Erfahrungen des Mit­glieds nicht von der Geschichte der Band trennen lassen.


Dienstag, den 09. Okt. 2018

Revision analysiert Gerichtsstandsklausel  

.   Choice of Law, Rechtswahl, und Jurisdiction, Gerichts­stand, legten die Parteien in Hisey v. Qualtek USA LLC fest und strit­ten sich später um die Verweisung, als der Kläger meinte, bezirksfremd klagen zu dürfen. Unter anderem habe das Gericht ignoriert, dass die Vertragsklausel nicht den Gerichtsort bestimme, und habe aufgrund fehlerhafter Auslegung des Fo­rum Non Conveniens-Grundsatzes im Supreme Court-Fall Atlantic Ma­ri­ne Con­struction Co., Inc. v. United States District Court for the Western Dis­trict of Te­xas, 134 S. Ct. 568 (2013), die Klage abgewiesen statt sie zu ver­wei­sen, be­haup­te­te er in der Revision unter Vorlage der Klausel:
In the event a dispute does arise egarding your employment with the Company, including any validity interpretation, construction and performance of this letter, said dispute shall be governed by and construed in accordance with the substantive laws of the Com­mon­wealth of Pennsylvania. Jurisdiction for resolution of any dispu­tes shall be solely in Pennsylvania
Am 9. Oktober 2018 analysierte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta die Klau­sel im Lichte des Präzedenzfalls. Dort hatte die Klau­sel ein bestimmtes Gericht benannt, sodass allgemeines Bundes­pro­zess­recht griff. Hier durfte das Gericht die Klage abweisen, weil keine Partei die Ver­wei­sung beantragt hatte. Dabei musste es weder die Interessen der Par­tei­en ab­wä­gen noch so auslegen, dass es dem Kläger zur Aufklärung über al­ter­na­ti­ve An­trä­ge oder die Wahrung der Verjährungsfrist verpflichtet war.


Montag, den 08. Okt. 2018

Richter mit künstlicher Intelligenz eingeschätzt  

.   In den USA hat jeder Zugang zu Gerichtsakten. Er er­mög­licht auch die Einschätzung von Richtern im Rahmen der Prozessvorbereitung. Ein neuer Weg ist der Einsatz künstlicher Intelligenz neben dem erforderlichen Sammelfleiß. In Kalifornen wird diese AI-Beratung nun angeboten und ist noch beschränkt auf die wichtigsten dortigen einzelstaatlichen Gerichte. Die Soft­wa­re untersucht vielerlei Arten von Entscheidungen samt Prozess- und Be­weis­ver­fü­gun­gen und wertet auch simple Fakten wie das Überwiegen von Ur­tei­len für oder ge­gen Kläger oder Beklagte aus. Mit solchen Trends und Fakten erhält der Prozessanwalt mehr Informationen als die übliche Sorgfalt und Praxis vor­se­hen. In der Regel gehört zur Prozessvorbereitung, dass man sich über alle Le­bens­fa­çet­ten von Richtern und Gegnern unterrichtet. Mit der Gaveletycs ge­nann­ten KI-Software erwirbt man einen Informationsvorsprung - bis auch die­se Lö­sung allgemein eingesetzt wird.


Montag, den 08. Okt. 2018

Von Juristen erstellte Kongressberichte nun öffentlich  

.   Seit sich der Kongress die Kongressbibliothek schuf, die Be­su­cher oft wie ein Weltwunder bestaunen, und die Bibliothek auch als Co­py­right Of­fice für die Eintragung von Urheberrechten wirkt, arbeiten dort Ju­ri­sten mit na­ti­o­naler und internationaler Erfahrung an Hilfsmitteln für Abge­ord­ne­te und an ge­le­gentlich wissenschaftlich wertvollen Untersuchungs­be­richten und Rechts­über­blicken, die die Gesetzgeber bei der Rechtsetzung unterstützen sol­len. Oft werden sie ignoriert, weil das politische Denken in eine andere Rich­tung geht als die Empfehlungen der Juristen, aber die Congressional Re­search Re­ports gelten vielen als wertvolle Informationsquellen.

Da die CSRs mit Steuergeldern erarbeitet werden, sind sie gemeinfrei, und jeder sollte auf sie zugreifen dürfen. Doch bis vor einem Monat sahen die Ab­ge­ord­ne­ten sie als Schätze an, die die Öffentlichkeit nur in Einzelfällen einsehen durfte. Nun machte die Library of Congress mit einer einfachen, doch am Beispiel des hochaktuellen Suchbegriffes Iran offenbar gut funktionierenden Suchmaschine die Berichte öffentlich.


Dienstag, den 02. Okt. 2018

Patentantrag offenbart Geheimes, verletzt NDA-Schutz  

.   Den Einsatz eines Polymers machten zwischen Firmen zum Vertragsgegenstand eines Non-Disclosure Agreements: Das Geheimnis seiner Ver­wen­dung sollte geheim bleiben. Die das Geheimnis erhaltende Partei stellte nach dem Informationsaustausch einen Patentantrag, mit dem das Geheimnis öf­fent­lich wurde. Das NDA besagt:
6. Bolson shall not file any application for a patent or other in­tel­lec­tu­al property using any piece of Confidential Information or the re­sults of the Evaluation without prior written consent of Nip­pon.
10. Notwithstanding Article 6 hereof, Bolson is free to patent and pro­tect any new applications using G-Polymer® in the specific area of Fu­sed Deposition Method Rapid Prototyping Equipment and Me­thods.
Am 1. Oktober 2018 entschied in Chicago das Bundesberufungsgericht des sieb­ten Bezirks der USA den resultierenden Streit, Soarus LCC v. Bolson Ma­te­ri­als In­ter­na­ti­o­nal, unter Anwendung des Vertragsauslegungsrechts von Il­li­no­is: Art. 10 er­lau­be ausdrücklich einen Patentantrag. Auszulegen sei nichts.

Non-Disclosure Agreements und Confidentiality Agreements verfolgen in den USA denselben Zweck: Irgendetwas Geheimes wird geschützt. Das ameri­ka­ni­sche Recht geht dabei weiter als der Geheimnis­schutz im deutschen Recht. Ent­spre­chend kompliziert können NDAs ausgestaltet werden. Hier war es nur zwei dürf­ti­ge Seiten lang, merkte das Gericht an. Da diese Verträge anders als das Pa­tent­recht Ideen ohne Offen­legung, ohne An­mel­dung, ohne Gebühren und zeit­lich unbegrenzt schüt­zen, sind NDAs oft der bevorzugte Weg zum Schutz von Ideen. Doch können sie auch Werke, die Urheber­recht unter­fallen, und alles an­de­re schüt­zen, was ge­heim gehalten werden kann. Geheim bleibt es auch beim Ver­kauf oder der Li­zen­zie­rung, solange der Geheimnis­empfänger vertrag­lich zum Schutz ver­pflich­tet wird.


Samstag, den 29. Sept. 2018

Ausländische Gäste im Trump-Hotel: Verfassungsbruch  

Drei Gewalten im Streit um die Emoluments-Klausel gegen Fremdbeeinflussung
.   Im Bundesgericht der Hauptstadt unterlag Trump am 28. Sep­tember 2018 in Blumenthal v. Trump, als Richter Sullivan eine Vorfrage im Pro­zess demokratischer Kongressmitglieder um die Frage beantwortete, ob Trumps Hotel aus­län­di­sche Gäste nur mit der Erlaubnis des Kongresses empfangen dürfe. Art. I(9)(8) der Ver­fassung sieht vor: Under this Clause, certain federal of­fi­ci­als, including the Pre­si­dent, may not “accept” an “emolument” from “any King, Prince or foreign Sta­te” with­out “the Consent of Congress." AaO 2.

Die 58-seitige Entscheidungsbegründung betrifft die verfassungs- und pro­zess­rechtliche Vorfrage, ob der Kongress überhaupt einen Schaden erlitten hat und aktivlegitimiert ist. Trump behauptete, die Klausel verleihe dem Kon­gress das Recht, ihm Einnahmen von ausländischen Staatsoberhäup­tern zu verbieten; er sei nicht verpflichtet, seine Erlaubnis einzuholen.

Auf dem berühmtesten Urteil der amerikanischen Verfassungsgeschichte, Mar­bu­ry v. Madison, 1 Cranch 137, 177 (1803), aufbauend, erklärte Sullivan zu­nächst das Gericht für den Streit zwischen zwei der drei Gewalten zu­stän­dig.

Der Kern der Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass Trump dem Kon­gress das dem Gesetzgeber zugewiesene Recht einer Entscheidung vor­ent­hal­te, indem er verbotene Einkünfte annehme, ohne die er­for­der­liche Er­laub­nis ein­ge­holt zu haben. Das Recht der Abstimmung über eine Erlaubnis sei ver­letzt. Die­se Verletzung stelle einen Verfassungsbruch und damit einen Scha­den zum Nach­teil der klagenden Gesetzgeber dar. Trumps Auffassung, er sei nicht zur Be­an­tra­gung einer Erlaubnis verpflichtet, sondern der Kongress könne ihm seine Ge­schäf­te mit fremden Staatsoberhäuptern lediglich untersagen, gehe fehlt.


Mittwoch, den 26. Sept. 2018

Späte Anträge der bockigen Beklagten im US-Gericht  

.   In Wye Oak Technology v. Iraq blieb die beklagte Republik lan­ge nach dem Prozessbeginn untätig, doch fünf Jahre später wollte sie das Aus­for­schungs­beweisverfahren, Discovery, neu eröffnen, um sich verteidigen zu kön­nen. Vorher hatte sie kein Geld für Sachverständige, lautet eine ihrer Aus­re­den - kaum an­ders als bei nicht-souveränen Beklagten. Am 26. Sep­tember 2018 ent­schied das Bundesgericht der Hauptstadt gegen alle Anträge.

Der amerikanische Prozess kann jahrzehntelang dauern, beispielsweise we­gen der Frage der Zuständigkeit, Jurisdiction, besonders nach dem For­eign So­ver­eign Immunities Act bei Staaten, oder wegen des Beweisverfahrens. Bei der Mit­wir­kungs­pflicht gerade in der Discovery versuchen die Gericht jedoch, strikt ihre Ter­mi­ne durchzusetzen.

Die mangelnde Mitwirkung oder erst recht die Verletzung der Prozessordnung kann strenge Sanktionen bis hin zu Strafen und der Abweisung von Einreden und Widerklagen auslösen. In diesem Fall hatte die Beklagte noch Glück, weil der Prozess weitergeht und sie sich verteidigen darf.


Montag, den 24. Sept. 2018

Honorar der beigeordneten Kanzlei: $566.537,50  

.   Lesenswert beschrieb das Bundesgericht der Hauptstadt in Keep­seag­le v. Perdue Rechtsgrundlagen und die einer beigeordneten Kanzlei gewährten Honorar- und Kostenerstattungsbeträge. Die Summe, $566,537.50 in fees and $6,987.56 in costs, wirkt auf den ersten Blick hoch, aber die Grund­sät­ze gelten allgemein. Ein Vergleich setzt die Anspruchsgrundlage. Die Nach­wei­se der erbrachten Leistungen und die den beteiligten Rechtsanwälten je nach Er­fah­rung zugeordneten Stundensätze sind detailliert und über­zeug­ten am 21. Sep­tember 2018 das Gericht in Washington, DC. Die bei­ge­ord­ne­te Kanzlei er­ziel­te für ihre Mandantin einen Schadensersatz von $100.000 mehr, als die an­de­ren Klä­ger er­hielten, und trug erheblich zum Erfolg einer Gesamtschadens­er­satz­nach­trags­zah­lung an alle Kläger in Höhe von $77 Mio. bei.


Samstag, den 22. Sept. 2018

Ende des Amtsjahrs: Alle Supreme Court-Entscheidungen  

.   Zum Ende des ablaufenden Amtsjahrs des Obersten Ge­richts­hofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC, und vor seiner Amts­seg­nung für Gerechtigkeit im nächsten Amtsjahr im Rahmen der tradi­tio­nel­len Red Mass in der St. Mathews Cathedral an der Rhode Island Ave­nue, NW, Anfang Ok­to­ber fol­gen hier die Entscheidungen aus dem 2017-2018 Term:
Hier ein Blick auf die Vorjahre:
2016-2017
2015-2016
2014-2015
2013-2014
2012-2013


Donnerstag, den 20. Sept. 2018

Mit Use in Commerce zum Markenschutz  

Markensymbol R im Kreis
.   Eine Marke kann durch ihre Verwendung im Verkehr einen Schutz nach dem Lanham Act erlangen. Der Schutz kann stärker als der einer konkurrierenden ein­getra­ge­nen Marke sein. Für beide Marken spielt der Use in Commerce eine ausschlaggebende Rolle, die die Revision im Fall Joshua Domond v. PeopleNetwork APS am 20. Sep­tem­ber 2018 er­klärte.

In Atlanta ging das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA auch auf weitere Merkmale von Marken ein. Beispielsweise muss eine Marke, die keine Distinctiveness besitzt, eine Secondary Meaning erhalten. Dies ist der blei­ben­de Eindruck beim Verbraucher, dass die Marke eine Verbindung zum Anbieter darstellt. Bei der Distinctiveness reicht hingegen, dass die besondere Dar­stel­lung in Wort oder Bild so herausragt, dass der Verbraucher sie sich als die Ver­bin­dung zum Anbieter merkt,

Hier war eine Markenverletzungsklage um den Begriff Beautiful People, der auf den ersten Blick nicht distinctive wirkt, gescheitert, weil die Kläger nicht hin­rei­chend die erste zu prüfende Voraussetzung behaupten oder beweisen konn­ten: Use in Commerce. Sie konzentrierten sich auf die Distinctiveness, und das Ge­richt wies sie darauf hin, dass es den zweiten Schritt nicht vor dem ersten neh­men darf. Außerdem rezitierte es mehrere Anspruchsarten, die die erste Ver­wen­dung im Verkehr erfordern:
A party seeking to assert trademark rights must show "prior use in com­merce" in order to succeed on claims of: trademark in­frin­ge­ment under 15 U.S.C. § 1114; unfair competition under 15 U.S.C. § 1125; con­tributory infringement under § 1125; trademark in­frin­ge­ment and un­fair competition claims under Florida com­mon law; and tra­de­mark infringement under the Florida De­cep­ti­ve and Unfair Trade Practices Act.


Donnerstag, den 20. Sept. 2018

Gefahr im Flug: Bundesrecht geht ausnahmweise vor  

.   Im Flugzeug erlitt die Klägerin im Fall Fawemimo v. Ame­rican Airlines, Inc. Schaden, als ihr Kopf an einen Monitor knallte. Ihre Haf­tungs­klage aus dem Common Law entschied in New York City das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des zweiten Bezirks der USA mit einer Begründung, die die Spannun­gen zwischen Bundesrecht und einzelstaatlichem Recht offen­legt.

Der Bund soll nach der Verfassung wenig regeln dürfen; Vertrags- und das Recht der un­er­laubten Handlung, Torts, richten sich daher nach dem Recht der Staa­ten. Beim Flugbetrieb daf der Bund jedoch regeln, weil Flüge die Gren­zen der Staaten überschreiten und in die Bereiche von interstate Commerce oder In­ter­na­ti­o­nal Commerce fallen, die die Bundesverfassung dem Bund zuweist. Wenn er etwas ausschließlich durch seine Gesetze und Verord­nun­gen regelt, hat der ein­zel­ne Staat nichts mehr zu sagen, und ein­zel­staatliche Ansprüche über­trump­fen das Bundesrecht nicht.

Im Federal Aviation Act regelte der Bund mit dieser Wirkung, die federal Pre­emp­ti­on genannt wird. Der Haftungsanspruch aus dem einzelstaatlichen Com­mon Law wird dadurch ausgeschlossen, und die Klägerin geht leer aus, wie das Ge­richt lehrreich am 19. September 2018 beschrieb.


Dienstag, den 18. Sept. 2018

Audio-Streaming USA: Urheberrechtsabgaben und -berechnung  

Copyright Symbol
.   Urheber in Deutschland verlassen sich meist auf zentrale Systeme wie VG Wort; in den USA fehlt die Systematik. Von Gilden bis zur Selbstvertretung verlaufen die Wege zum Geld. Im Fall SoundExchange Inc. v. Library of Con­gress erklärte die Revision die Urheberabgaben und ihre Berechnung beim Audio-Streamingvertrieb im In­ternet. Die Berechnung der Tantiemen nimmt das Co­py­right Office in der Kongressbibliothek vor.

Die jüngste Berechnung focht ein Verein von Rechteinhabern mit der Be­haup­tung an, das Urheberrechtsamt habe falsche Kritieren angesetzt. Das Amt hat­te pri­vat­wirtschaftliche Verwertungsverträge ausgewertet und damit einen Tan­ti­e­men­rah­men ermittelt. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadt­be­zirks be­stätigte das amtliche Verfahren und seine Bemessung, nachdem es in sei­ner Begründung vom 18. September 2018 lesenswert die Beteiligten und Me­tho­dik samt Rechtsgrundlagen erklärt.

Wer sich dafür interessiert, wie Sportfotografen im Urheberrecht von den rei­chen Football-Konzernen hintergangen werden, mag die Entscheidung Spi­nel­li v. National Football League vom 11. September 2018 lesen.


Freitag, den 14. Sept. 2018

Trumps Wahleinmischungsdekret: Trifft es politischen Austausch?  

.   Am 14. September 2018 verkündete Trump im Bun­des­an­zei­ger, Federal Register, seine Executive Order 13848--Imposing Cer­tain Sanc­ti­ons in the Event of Foreign Interference in a US Election. Auf den er­sten Blick ist be­denklich, dass es die politischen und kulturellen Stiftungen in Washington mit Verbindungen zum Ausland treffen kann. Je nach Tätigkeit un­ter­lie­gen sie be­reits dem Foreign Agents Registration Act und anderen Meldepflichten, wenn ihre Arbeit als politisch und Lobby gelten kann. Bisher hielt sich die Straf­ab­tei­lung des Bundesjustizministeriums, die für FARA zuständig ist, bei der Beurtei­lung solcher Stiftungen zurück. Trump bringt jedoch den FARA-Kessel zum Bro­deln.

Während Stiftungen ihre Arbeit und Meldepflichten nach FARA neu beurteilen soll­ten, ist das Trump-Dekret bedenklicher als alles Bisherige. FARA gehört zum Verwaltungs- und Strafrecht. Das Dekret unterwirft jegliche behauptete Einmi­schung in Wahlen dem Compliance-Recht mit Sanktionen mehrerer Mi­ni­ste­ri­en, die wegen ihrer undurchsichtigen Arbeit mit Schwarzen Listen berüchtigt sind. Was als Einmischung gilt, muss erst definiert werden. Vorsichtshalber soll­te jede Stellungnahme zur Politik, die US-Wählern zu Ohren kommen kann, als po­ten­ti­elle Einmischung angesehen werden. Vorsichtshalber sind daher auch Lob­by­an­mel­dungen beim Justizministerium und dem Kongress zu empfeh­len.

Auf den ersten Blick wirkt das Dekret verfassungswidrig overbroad, doch nützt diese Einschätzung weder der Stif­tungsverwaltung noch dem ausländischen Journalisten oder Unternehmer, der als Gastkommentator einer Stiftungs­ver­an­stal­tung oder eines Uni-Forums auftritt. Ab jetzt drohen Vermögensein­zie­hun­gen, Kontensperren und persönliche Haftung nach Trump-Kriterien. Diese sind bekanntlich unfassbar und unvorhersehbar.


Montag, den 10. Sept. 2018

Finanzbeamtin zur Beweissicherung am stillen Ort  

.   Ihre körperliche Privatsphäre am stillen Örtchen hielt die Klä­gerin für versehrt, als eine Finanzbeamtin sie zur Toilette begleitete und dort be­obachtete, nachdem sie erst ihr Kleid hochziehen musste. Die Voll­streckungs­be­amtin wandte ein, dass wegen ihrer Beweissicherungsaufgabe das Vor­ge­hen der Staatsimmunität unterliegt.

An Grenzen und bei Durchsuchungen ist ein scharfes Vorgehen zur Beweis­si­cherung in den USA bekannt. Deshalb ist die Entscheidung vom 10. Septem­ber 2018 im Fall Shelly Ioane v. Jean Noll brisant. In San Francisco ent­schied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA gegen die Be­amtin. Die Immunität schütze sie nicht, und die Geschworenen müssen nun im Un­tergericht die Angemessenheit des Vorgehens prüfen:
The panel held that weighing the scope, manner, justification, and place of the search, a reasonable jury could conclude that the agent’s actions were unreasonable and violated plaintiff’s Fourth Amend­ment rights. The agent's general interests in preventing de­struc­ti­on of evi­den­ce and promoting officer safety did not justify the sco­pe or man­ner of the intrusion into plaintiff’s most basic sub­ject of privacy, her naked body. Court Staff Summary, aaO 1.


Donnerstag, den 06. Sept. 2018

Markenschutz für Plastikplanschschwan: Lanham Act  

Markensymbol R im Kreis
.   Trade Dress-Schutz für die Auf­ma­chung eines Plansch­schwans ver­lang­te die Klägerin im Revisionsfall International Lei­su­re Pro­ducts v. FUNBOY LLC vom 6. Sep­tem­ber 2018. Der Plastikschwan der Beklag­ten führe zur Verwechslung im Planschbecken und sei nach dem Lanham Act-Bundesmarkengesetz zu ächten.

In New City bestätigte das Bundesberufungsgericht des zwei­ten Bezirks der USA die bereits verkündete Abweisung und er­klärte kurz die Voraussetzungen für den Schutz einer Auf­ma­chung. Fatal wirkte sich für die Klägerin vor allem aus, dass die Beschreibung der Aufmachung subjektive Merk­ma­le wie an­spre­chendes Design aufweist. Der Schwan hat auch keine secondary Meaning erlangt, die die not­wen­di­ge schutz­be­wir­ken­de gedankliche Verbindung zwi­schen Wa­re und Hersteller aus Verbrauchersicht her­bei­führt.


Mittwoch, den 05. Sept. 2018

Bloggerbezahlung vorsätzlich gesetzeswidrig: FLSA  

.   In 40- oder mehr Stundenwochen arbeiteten Blogger als Selbständige für einen Sportwebseitenverlag und erhielten Monatsgehälter von $50 bis $400, was sie zur Klage wegen Verletzung des Fair Labor Stan­dards Act veranlasste. Dieser setzt voraus, dass sie schlüssig die falsche Ein­stu­fung als Independent Contractors statt Arbeitnehmer darlegten. Außer­dem mussten sie schlüssig erklären, dass der Gesetzesverstoß mit Vorsatz geschah, weil dafür eine längere Verjährung greift als bei einfachem Gesetzesbruch.

Am 4. Sep­tem­ber 2018 erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt die Klage in Bradley v. Vox Media Inc. für schlüssig. Neben der falschen Klassifizierung erörtert das Ge­richt lesenswert den Vorsatz. Diesen fand es, weil die Vor­ge­setz­ten der Blogger be­reits unter anderem mit Falschklassifizierungen von Ar­beit­neh­mern vertraut waren. Weil die Klage schlüssig ist, kann der Prozess weitergehen.


Dienstag, den 04. Sept. 2018

Gesellschafter- und Geschäftsführerhaftung in den USA  

.   Aus dem Wohnzimmer und einem Büro betrieb ein Un­ter­neh­mer eine Schifffahrtsgesellschaft, die auf Schadensersatz verklagt wur­de. Der Klä­ger betrieb auch die Durchgriffshaftung gegen den Unterneh­mer als Ge­sell­schafter und als Geschäftsführer. Ein Geschäftsführer haftet in der Re­gel nicht zi­vil­rechtlich, solange er nicht persönlich in Verträge eintritt, die Ver­tre­tungs­rol­le nicht bezeichnet oder deliktisch im Sinne des Torts-Rechts han­delt. Auch beim Zu­griff auf den Gesellschafter steht der Kläger vor hohen Hür­den. Diese Rechtsfragen mit einem leicht verständlich beschriebenen, in­ter­na­tionalen Ölfrachtsachverhalt behandelt das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta am 4. September 2018 in Eitzen Che­mi­cal (Singapore) PTE Ltd v. Carib Petroleum Inc.. Es zählte auch die Vor­aus­setzungen für die Haf­tung zwischen Gesellschaften anhand der Merk­ma­le der Gesellschafter­durch­griffs­haf­tung auf:
In determining whether a subsidiary is the alter ego of its parent cor­poration, courts should consider various factors, including whe­ther:
(1) the parent and the subsidiary have common stock ownership;
(2) the parent and the subsidiary have common directors or officers;
(3) the parent and the subsidiary have common business de­part­ments;
(4) the parent and the subsidiary file consolidated financial statements and tax returns;
(5) the parent finances the subsidiary;
(6) the parent caused the incorporation of the subsidiary;
(7) the subsidiary operates with grossly inadequate capital;
(8) the parent pays the salaries and other expenses of the sub­si­diary;
(9) the subsidiary receives no business except that given to it by the parent;
(10) the parent uses the subsidiary's property as its own;
(11) the daily operations of the two corporations are not kept se­pa­ra­te; and
(12) the subsidiary does not observe basic corporate formalities, such as keeping separate books and records and holding share­hol­der and board meetings.


Montag, den 03. Sept. 2018

Der Kavanaugh-Supreme Court-Disput im Senat  

.   Trump stützt seine politische Plattform mit einem Brett. Brett Kavanaugh stützt seit Jahrzehnten extreme, von Trump favorisierte Po­si­tionen. Trump ernannte ihn zum Kandidaten für den Supreme Court in Wash­ing­ton, DC, wo er nun der Zustimmungsprüfung durch den Senat unter­liegt. Am 4. September 2018 beginnt dessen Rechtsausschuss seine An­hö­run­gen.

 A. Bekannte Ansichten
Kavanaughs Rechtsauffassungen gelten in manchen Bereichen als extrem, und seine Ansichten lassen sich thematisch einordnen:
1) Verfassungsrechtlicher Präzedenzfall im Abtreibungsrecht: Zu Roe v. Wade veröffentlichte er mehrfach kritische Min­der­mei­nun­gen.
2) Enge Auslegung des Amtsenthebungsrechts: Diese Auffassung schützt Trump persönlich. Kavanaugh soll bereits angekündigt ha­ben, sich nicht als befangen zu erklären, wenn ein Impeach­ment-Verfahren gegen Trump eingeleitet wird. Er erarbeitete wäh­rend der Clinton-Präsidentschaft für den Sonderermittler Ken­neth Starr den Starr Report, der zum Amts­ent­he­bungs­ver­fah­ren ge­gen Bill Clinton führte.
3) Allgemeine Krankenversicherungspflicht - Obama Care: Sein Min­der­heitsvotum weicht von der Mehrheit ab, die das Bundes­ge­setz auf­recht hielt.
4) Umweltrecht: Er zeichnete sich durch Minderheitsvoten aus, die Umweltschutzmaßnahmen annulieren.
5) Machtausdehung der Exekutive: Er argumentierte regelmäßig für ein Recht des Präsidenten, Mitglieder ober­ster Bun­des­be­hör­den ab­zu­set­zen, obwohl diese neutrale Ein­rich­tun­gen von zwei der drei Ge­wal­ten sind - Exekutive und Legis­la­ti­ve -, z.B. das Con­su­mer Fi­nan­ci­al Protection Bureau.
6) Unparteilichkeit bezweifelt: Die Anhörungen vor seiner Be­stä­ti­gung als Revisionsrichter beim zweithöchsten Gericht der USA in Wa­sh­ington, DC, dauerten wegen dieser Zweifel drei Jahre.
 B. Transparenz-Vorgeplänkel
Vor der Anhörung gab es bereits Streit um die Offenlegung aller Vermerke und Do­ku­mente, den Great Documents Dispute of 2018, der auch Papiere aus dem Bush-Weißen Haus über Zwangsmittel im Terrorismuskampf betrifft. Die Re­pub­li­ka­ner winkten ab, obwohl sie unter Obama alle Dokumente der Kan­di­da­tin Sotomayor verlangten und erhielten. Der Demokraten-Antrag blieb er­folglos. Die Trump-Re­gie­rung verweigerte die Herausgabe von etwa 100.000 Do­kumenten.

 C. Verfahrensgrenzen
Das Ergebnis wird wesentlich von der Entscheidung der Demokraten über die Nu­clear Op­ti­on, beeinflusst. Als sie die Mehrheit im Senat besaßen, ver­füg­ten sie die Abschaffung der 60/100 qualifizerten Mehrheitsentscheidung. Heu­te reicht deshalb die einfache Mehrheit aus. Die Blockade durch ein Fi­li­buster wur­de un­zulässig. Heute halten die Republikaner die einfache Mehr­heit.

 D. Der Rechtsausschuss
Vorsitzender des Rechtsausschusses im Senat: Chuck Grassley (R)
Minderheitsvorsitz: Dianne Feinstein (D)
Diese Ausschussmitglieder sollte man beobachten:
Jeff Flake (R) bezieht offen Stellung gegen Trump und steht nicht zur Wiederwahl an.
Kamala Harris (D) ist eine progressive neue Senatorin, die sich wie ihr Kollege Cory Booker nicht von Trump einschüchtern lässt.
Amy Klobuchar (D) schlägt die Revision der Nuclear Option vor.
 E. Strategien
Von den Republikanern im Ausschuss wird erwartet, dass alle außer Flake sanft mit Kavanaugh umgehen werden. Die Demokraten werden ihn aufs Glatteis füh­ren wollen, selbst wenn solche Anhörungen meist dem alten Stil der Gent­le­man-Kultur folgten, was auch gefährliche Danaergeschenke er­laubt. Eini­ge wer­den sich telegen als zukünftige Präsident­schafts­kan­di­da­ten in Szene setzen.

Anders als Professoren oder Juristen aus dem Hinterland besitzt Kavanaugh jahr­zehntelange Washington-Erfahrung: Er wird nicht unnötig reden oder er­klä­ren. Er wird den Senatoren seinen Respekt erweisen. Er ist klug ge­nug, Tro­ja­ni­sche Pferde zu erkennen.

Washington wäre überrascht, wenn die Nominierung fehlschlagen würde. Trump erreicht wahrscheinlich sein Ziel, im Supreme Court eine konservative Mehrheit für die nächsten 30 oder 40 Jahre zu schaffen.


Freitag, den 31. Aug. 2018

Diffamierung des Fondsmanagers, Priesters und Bloggers  

.   Der Kläger im Revisionsbeschluss Lemelson v. Bloomberg LP arbeitete als Fondsmanager, Priester und Blogger und fand sich ver­leum­det, als ein Bör­sennachrichtendienst seine Blogberichte über von der Bör­senaufsicht SEC untersuchte Firmen als absichtlich falsch bezeichnete. Er ver­klag­te den Dienstleister, und weil das Gericht ihn als bekannte Person des öf­fent­li­chen Interesses bezeichnete, argumentierte er auch, dass die Verleum­dung in böser Absicht, Malice. wie bei solchen Personen erforderlich, geschah.

In Boston entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA am 30. August 2018 und stimmte der Einschätzung des Malice-Erfordernisses zu. Die vor der Veröffentlichung eingeräumte Möglichkeit, den Entwurf zu kom­men­tie­ren, entlastet den Dienst, ebenso wie der Hinweis, dass der Kläger nicht zum Vorwurf Stellung nahm, sein Fonds könne von der SEC wegen Aktien­ma­ni­pu­la­ti­o­nen durch sein Blog untersucht werden. Der Kern der Revisionsprüfung betrifft die actual Malice: … knowledge of the statement's falsity or reckless disregard for its truth.

Die Tatsache, dass der Verfasser den Kläger kontaktiert hatte, aber auch über die SEC die Richtigkeit der Darstellung zu ermitteln versuchte, verhindert die Fest­stel­lung einer bösen Absicht. Diese kann bei unausgeräumten ernsthaften Zwei­fel an der Wahrheit vorliegen. Dem Kläger obliegt die Beweislast. Der Ver­fas­ser hatte kein Motiv, dem Kläger zu schaden, oder durfte die Ergebnisse seiner Recherchen für plausibel halten. Auch die Anfrage zur Stellungnahme und der Hinweis im Bericht, die SEC habe keinen Verdacht bestätigt, sprechen gegen eine absichtliche Falschdarstellung. Journalisten schützt das Zitat des Gerichts: [F]ai­lu­re to investigate before publishing, even when a reasonably prudent per­son would have done so, is not sufficient to establish reckless disregard.


Mittwoch, den 29. Aug. 2018

Winterfestbezeichnung als Marke: Lanham Act  

Markensymbol R im Kreis
.   Sämtliche Markenqualitäten nach dem Bun­desmarkengesetz erörterte die Revision am 29. August 2018 in AuSable River Trading Post v. Dovetail Solutions Inc., als ein T-Shirt-Drucker die vom Veranstalter eines Win­terfestes einge­tra­ge­ne Marke für das Fest als unwirksam an­focht und ohne Lizenz abdrucken wollte. Die Marken nach ein­zel­staat­li­chem Recht und Common Law spielen in der Entscheidung kei­ne Rolle. Im Ergebnis gewinnt die Inhaberin nach der lesenswerten Darstellung und Wür­digung des Lanham Act:
No matter how you slice it, the term "Perchville" is inherently di­stinctive. The name does not refer to a place. It serves only "to iden­tify a particular" event, namely the annual winter festival in Ta­was. … The word almost certainly counts as fanciful, and at the very least is sufficiently suggestive to qualify as an inherently distinctive tra­de­mark.

"Perchville" bears a classic feature of a fanciful mark. Someone ma­de up the name "for the sole purpose of ser­ving as a tra­de­mark." … According to a longtime Tawas-area journalist and bu­si­ness owner, Perchville's founders coined the name in 1949. The word bears no independent meaning. You cannot find "Perchville" in a dictionary or use it outside of Tawas in everyday conversation. Even the Trading Post admits that "Perchville" refers only to "the annual winter festival in Tawas."

Unlike a typical fanciful word, Perchville is not nonsense and so also qualifies as a suggestive mark. The name "Perchville" consists of a mash-up of two otherwise real expressions: the fish "perch" plus the suffix "-ville," used to signify "the names of fictitious places or concepts denoting a particular quality." … The meaning of the in­no­vation is not intuitive. Astute listeners, as the district court ob­ser­ved, might wonder whether the "term refers to so­me­thing like a gathering of fishermen." … But even that requires "ima­gi­na­tion and per­ception," making Perchville the type of in­he­rently distinctive name that the Lanham Act protects.


Montag, den 27. Aug. 2018

Schadensersatz für verschwendete Augentropfen  

.   In Boston erklärte die Revision am 27. August 2018, ob Kun­den Schadensersatz für die Verschwendung von Augentropfen von deren Her­stellern erhalten, weil ihre Beh&aum;lter unnötig große Tropfen abgeben: 15 Mil­li­liter reichten medizinisch, aber die Tropen enthielten 24 bis 50. Das wirke sich auf den Preis aus, und der überzahlte Preis solle erstattet werden.

In Gustavsen v. Alcon Laboratories Inc. entschied das Bundes­beru­fungs­ge­richt des ersten Bezirks der USA zunächst, dass die Aktivlegitimation vorliegt, weil unter anderen eine Preisminderung bei einem geringeren Tropfenvolumen denkbar sei und ein Schaden behauptet werden darf. Mehrere einzelstaatliche Gesetze sehen für unlautere Geschäftspraktiken einen Schadensersatz vor. Das Kundenanliegen sei mithin justiziabel.

Auf Bundesebene gelten jedoch die Regeln der Food and Drug Administration in Washington, DC, für Pharmaprodukte. Das Gericht erläuterte lesenswert das Ver­hältnis vom Bundesrecht zum Recht der Einzelstaaten und bestätigte die un­ter­ge­richtliche Klageabweisung, weil bei solchen Waren das Bundesrecht vor­geht und die Dosierung von den beklagten Herstellern bei Beachtung der Do­sie­rungs­ver­ordnung nicht ohne Zustimmung des Bundesamts - verschwendungs­min­dernd - verändert werden darf:
… we therefore conclude that changing the product bottle so as to dis­pen­se a different amount of prescription eye solution is a "major chan­ge" under 21 C.F.R. § 314.70(b). That conclusion, in turn, means that plaintiffs' attempt to use state law to require such a change is preempted.


Sonntag, den 19. Aug. 2018

Zeugen mit Aa-Ikone online bedroht: $17000 Strafe  

Drohung
.   $17000 Ord­nungs­geld sollte die Klägerin in Emerson v. Dart zahlen, weil sie ihre Ge­fäng­nis­wär­ter­kollegen im Internet-Forum vor der Mitwirkung mit der beklagten Kreis­ge­fäng­nis­verwaltung in einem Diskri­mi­nie­rungs- und Arbeitsprozess warnte sowie mit einem Kot-Symbol Zweifel an ihrer Ehrlichkeit ausdrückte. Sie focht das Ordnungsgeld dem Grunde und der Höhe nach bis vor das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des siebten Bezirks der USA in Chicago an, das am 14. August 2018 ihre Dro­hung samt Aa-Bild in die Revisionsbegründung einfügte.
Kotsymbol + Drohung


Da die Drohung die Beweisermittlung der Beklagten gefährden konnte und das Untergericht Ermessensfreiheit bei der Beurteilung prozessualer Fragen im US-Prozess genießt, hielt die Revision die Verhängung ermessensfehlerfrei auf­er­leg­ter Sanktionen für irrevisibel. Die Höhe des Ordnungsgeldes stehe in einer nachvollziehbaren Beziehung zu den durch die Drohung verursachten Pro­zess­kosten, die die Beklagte unsubstantiiert rügte:
The County introduced evidence that at least one witness felt threa­te­ned by the post and agreed to testify only by declaration under seal. Next, Emerson argues that her Facebook post "can be read fairly as an open call to … testify truthfully" because she threatened only "liars" with legal action. That's nonsensical. … AaO 6.
The County submitted a detailed report of the time spent litigating the sanctions issue, and it also submitted an affidavit in support of a pro­po­sed hourly rate. The judge calculated the sanction by mul­ti­ply­ing these together. … AaO 7.


Samstag, den 18. Aug. 2018

Abfindungserstattung als Klagebedingung: Tender Back  

.   Die Klägerin in Jena McClellan v. Midwest Machining Inc. erhielt mit ihrer Kündigung eine Abfindung und verklagte dann ihre ehemalige Arbeitgeberin wegen Diskriminierung nach dem Pregnancy Dis­cri­mination Act und dem Equal Pay Act. Der Revisionsbeschluss vom 16. August 2018 aus Cincinatti ist lehrreich, weil das Gericht ausführlich die Kla­ge­vor­aus­set­zung der Rückzahlung der Abfindung erörtert. Nach dem Common Law und Präzedenzfällen sowie wie Modell­ge­set­zen wirkenden Rechtsübersichten im Restatement of Contracts kann die mangelnde Erstattung eine Klage aus­sichts­los werden lassen. Die wichtigste Frage lautet, ob der Grundsatz der Tender-Back Doctrine durch das Diskri­mi­nie­rungs­bundesrecht ausgeschlossen sein kann, und wenn nicht, ob das Angebot der Erstattung bei Klageerhebung aus­reicht, um die Einrede zu vereiteln. Beide Fragen bejahte das Bundesberufungs­ge­richt des sechsten Bezirks der USA. Da die Klägerin kurz vor Ablauf der Ver­jäh­rung die Rückzahlung mit der Klageerhebung angeboten hatte, darf der Pro­zess fortschreiten, nachdem das Untergericht schon für den Arbeitgeber auf­grund der common-law doctrines of release and tender back entschieden hatte. Dazu zieht es lehrreiche Fälle vom Supreme Court ebenso wie von den anderen United States Courts of Appeals heran.


Freitag, den 17. Aug. 2018

60 km im Nothubschrauber für $30.083 einklagbar  

Propeller
.   Die Krankenkasse zahlte $1.000 für die 60-km-Verlegung im Ambulanzhubschrauber, den Medi­zi­ner in der Notaufnahme eines Krankenhauses dem Kläger verord­ne­ten. Der Kläger versucht, mit einer Sammelklage gegen die Rest­rechnung von 29.083,26 vorzugehen. In Fer­rell v. Air EVAC EMS Inc. urteilte das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des achten Bezirks der USA am 16. August 2018 mit einer Erör­te­rung der Zu­lässigkeit von Sammelklagen, die vom Bun­des­ge­sund­heitsgesetz ausgehebelt sein können, und entscheidet gegen die Zu­läs­sig­keit in diesem Fall. Allerdings zeigt es den Parteien ihre Optionen nach dem Vertragsrecht auf:
If Ferrell does not pay the amount charged, Air EVAC obviously can bring a breach of contract claim to recover that amount. … Ferrell can assert in defense that he did not agree to pay that amount, and no enforceable contract was breached. If that defense pre­vails, Air EVAC can assert an equitable claim to recover for the ser­vi­ces it pro­vi­ded. If there is no contract, the common law typically provides that a provider may recover the fair value or reasonable value of the services provided.


Mittwoch, den 15. Aug. 2018

Produkthaftungsurteil wegen Grillbürstenhaar im Bauch  

.   In Kaminski v. The Libman Co. stellt die Revision an­schau­lich den Klagegrund bei einem Produkthaftungsanspruch dar: Von einer Grillbürste fiel ein Stahlhaar ab und gelangte in den Magen des Klägers. Nach­dem es weg­operiert war, ging das Haar verloren, aber die Gerichte prüften den­noch die Ansprüche aufgrund unzureichender Warnung vor Gefahren und feh­ler­haf­ten Designs. Die Revisionsbegründung erklärt lehrreich die Prüfschritte.

Am 14. August 2018 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti wie das Untergericht. Als einfaches Werkzeug. simple Tool, das jedermann bekannt ist, bedarf es keiner Warnhinweise. Der angebliche De­sign­fehler, dessen Alternative eine andere Stahlsorte wäre, unterliegt einer Ab­wä­gung von Vor- und Nachteilen nach dem Risk Utility Test. Er zeigt, dass die Bürste nicht unangemessen gefährlich war.
Michigan courts have categorized products as simple tools "when one or both of the following conditions exist: (1) the products are not high­ly mechanized, thus allowing the users to maintain control over the products; (2) the intended use of the products does not pla­ce the users in obviously dangerous positions." … Both re­qui­re­ments are met here. First, a grill brush is not mechanized and is controlled entirely by the user. Second, a grill brush does not put the user in obviously dangerous positions.

Kaminski does not argue that the grill brush was defectively ma­nu­fac­tured. In addition, we have already determined that there was no failure to warn. That leaves only a claim for defective design. Under Prentis, and as codified in Mich. Comp. Laws §600.2946(2), a claim ba­sed on defective design necessarily requires a risk-utility analysis.


Montag, den 13. Aug. 2018

Strafschadensersatz 1x1 - Punitive Damages in den USA  

.   Was über den Strafschadensersatz berichtet wird, grenzt an Hysterie. Selten melden sich rationale Stimmen, die im deutschsprachigen Raum aufgrund wissenschaftlicher Recherchen oder praktischer Erfahrung im US-Pro­zess das Zerrbild dieses erschreckenden Konzepts im amerika­ni­schen Recht rich­tig­stellen. Dabei ist es recht einfach:

Punitive Damages sind für Extremfälle vorgesehen. Sie passen nicht zu je­dem Schadensersatzanspruch in den USA. Wenn die Zivilgeschworenen Straf­scha­dens­er­satz zusprechen, kann der Betrag noch in der ersten Instanz korrigiert werden. Der Richter darf den Geschworenenspruch verwerfen und ein neues Verfahren anordnen. Er kann auch den Spruch der Jury durch das Remittitur herabsetzen. Wenn die erste Instanz Fehler begeht, gibt es die Korrektur durch die nächsten Instanzen.

Bevor eine für Pressemeldungen interessante Summe ausgezahlt werden muss, kann so viel geschehen! Nur berichtet die Presse fast nie über das Verfahren nach dem Verdikt der Jury. Außerdem gilt ganz grundsätzlich, dass man heute nicht mehr mit den Zahlen aus der Zeit vor dem April 2003 ar­gu­mentieren darf. Damals führte der Oberste Bundesgerichtshof der Ver­ei­nig­ten Staaten in Wash­ing­ton im Fall State Farm v. Campbell, 538 US 408 (2003), nach langem Zögern eine Be­rech­nungsformel für den Strafschadensersatz ein, die Wahnsinnsbeträge ver­fas­sungs­wid­rig machte.

Seit diesem Urteil des Supreme Court muss der Strafschadensersatz ver­hält­nis­mäßig sein. Er darf das Neunfache vom tatsächlichen Schadensersatz nicht über­schrei­ten. Auch ein Schiedsgericht muss die materiellen Grenzen des Straf­scha­dens­ersatzes beachten.

Verharmlosen darf man das Konzept genauso wenig wie seinen Missbrauch durch manche auf Erfolgsbasis arbeitende Rechtsanwälte in den USA, die oft Fäl­le nur annehmen, wenn sie einen Anspruch auf Strafschadensersatz geltend ma­chen können.

Obwohl sich zahlreiche Quota-Litis-Lawyers wie Hyänen gebärden, gibt es auch bei ihnen ein Korrektiv. Sie kennen die Rechtsprechung und lehnen Mandate ab, die keine nahezu 100-prozentige Erfolgsaussicht vor der Jury versprechen. Selbst dann kalkulieren sie, dass von 20 Fällen vielleicht einer rentabel ist. Als Gegner muss man sie im konkreten und in der Regel seltenen Fall hinnehmen, doch darf man sich beim Markeintritt in die USA nicht von sensationellen Pres­se­mel­dun­gen einschüchtern lassen.


Sonntag, den 12. Aug. 2018

Revision: Nachahmung ausländischer Marke im Inland  

Bildmarken, Regionaltracht
.   Zahlreiche Varianten des Marken­kon­flikts beschrieb die lehr­reiche Urteils­begrün­dung in Pa­le­te­ria La Michoacana Inc. v. Productos Lac­teos To­cum­bo SA de CV am 27. Mai 2016: die ver­let­zen­de, die ver­wäs­se­rnde, die beschreibende Marke und die Ver­wechs­lungs­gefahr, alles in Verbindung mit der Nut­zung einer aus­ländischen Marke im US-In­land ohne Lizenz durch einen US-Her­stel­ler in dessen Annahme, sie sei im Aus­land eine regi­onal verbreitete geographische Be­zeich­nung ohne beson­de­ren Schutz.

In der Revision vor dem Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks gewinnt die US-Nachahmerin, die behauptete, von der mexikanischen Marke nicht gewusst zu haben und die verwechselbare Marke nur als Zeichen einer kulturellen Identität sah. Der Uni­ted Sta­tes Court of Appeals for the District of Columbia Circuit prüft jedes Element des Lanham Act als Bundesmarkengesetz ausführlich - anders ist die Praxis beispielsweise beim Revisionsgericht in Boston, siehe die pau­scha­lisiertere Be­fassung in Sexual Mi­no­rities Uganda v. Lively der Zuständigkeitsfragen bei einer auf Uganda be­zo­ge­nen Menschenrechtsklage, - und ist deshalb eben­so lehrreich. Die aus­län­dische Marke unterlag der in den USA bereits ein­ge­tra­ge­nen amerikanischen Marke am 10. August 2018.


Samstag, den 11. Aug. 2018

Schadensersatz für Plagiate des Installationskünstlers  

.   Ansprüche aus Markenrecht und Geheimnisverletzung durch eine unterlaufene Vertragsbeziehung behauptete ein für seine In­stal­la­ti­o­nen be­kannter Künstler, der Geschäftsbeziehungen mit einer Beklei­dungs­firma an­streb­te und ihr seine Konzepte und Geschäftspläne offenbarte.

Die Firma brach die Gespräche ab und veranstaltete in der vom Künstler ins Auge gefassten Stadt ein Ereignis, das seinen Konzepten ähnelt. Am 9. August 2018 fiel der Revisionsbeschluss in Bruce Munro v. Lucy Activewear Inc..Das Bun­des­be­rufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis stellt lesenswert dar, dass das Urheberrecht Kreativität belohnt, nicht das Marken­recht.

Der Copyright Act schützt allerdings konkrete Werke und hebelt an­de­re An­sprü­che wie den Trade Dress-Anspruch nach dem Markengesetz, Lanham Act, und die rechtswidrige Einwirkung in Vertragsbeziehungen mit Dritten, tor­ti­ous In­ter­fe­rence, aus. Nur sein markenrechtlicher Anspruch wegen der Nachahmung der Bezeichnung seiner Installationskunst mit Lichtmotiven darf im Unterge­richt weiterverfolgt werden.


Freitag, den 10. Aug. 2018

Hilfe, Ausforschung im USA-Prozess!  

.   Hilfe, unser Vertragspartner in den USA soll ver­nom­men wer­den! Vielleicht auch wir! Was sind das für merkwürdige Begriffe im ame­rikani­schen Zivilprozess?
  • Discovery: Das Beweisverfahren, auf gut Deutsch das Aus­for­schungsbeweisverfahren, mit dem u.a. über unbeteiligte Dritte Be­weise für Klagebehauptungen ermittelt werden. Dieses Verfahren geht der Hauptverhandlung voraus und findet nicht vor dem Gericht statt, sondern zwischen den Parteien.
  • Depositions: Die Zeugenvernehmung im Rahmen der Dis­co­ve­ry.
  • Interrogatories: Eine Anordnung an Zeugen, Unterlagen vor­zu­legen und schriftliche Fragen zu beantworten.
  • Transcript: Das Wortprotokoll der Vernehmung. Zeugen­vernehmungen erfolgen im Beisein eines Wort­protokoll­führers. Das Wortprotokoll wird zu den Verfahrensakten genommen.
  • Subpoena: Die Anordnung an Zeugen, der Ladung zu Depositions und Interrogatories nachzukommen.
  • Subpoena Duces Tecum: Eine Anordnung an Zeugen, zur Vernehmung Unterlagen mitzubringen und offenzulegen.
  • Protective Order: Eine Verfügung des Gerichts auf Antrag der Zeu­gen oder Dritter zum Schutz der Unterlagen und protokollier­ten Aussagen, die im Rahmen der Discovery ins Verfahren ein­ge­bracht wer­den. Normalerweise wird alles den Parteien mitge­teilt und vieles öffentlich zugängig. Durch eine Protective Order werden Teile der Aussagen und Unterlagen geschützt. Der Schutz erfasst meist das Verbot der Veröffentlichung. Praktisch bedeu­tet es oft, dass nur die beteiligten Anwälte die Aussagen und Unter­lagen lesen oder wahr­nehmen dürfen.
  • Hört sich kompliziert an. Ist es auch!

    Darf ich denn mit dem Zeugen vor der Vernehmung sprechen, damit er nicht un­se­re Geschäftsgeheimnisse verrät? Pi-Mal-Daumen-Antwort: Zeugen­be­ein­flus­sung ist unzulässig und kann sogar strafbar sein. Die Zeugenladung stellt jedoch kein Mundverbot dar.

    Also insgesamt eine ABM für Anwälte, obwohl ich mit dem Verfahren nichts zu tun habe? Leider. Zumal hier in den USA über 50 Rechtsordnungen unter­schied­li­che Regelungen ohne einheit­liches Zivilprozessrecht vorsehen. Also alles dort oben unter dem Vorbehalt, dass das anwendbare Recht erst noch ermittelt und aus­ge­wertet werden muss.


    Donnerstag, den 09. Aug. 2018

    USA-Gesellschaftsgründung ohne Anwaltshonorar  

    .   Wer sparen muss, kann sich seine Corporation selbst bas­teln und nur die Handelsregister-, Registered Agent- und Druckerkosten zah­len. Für eine nor­ma­le Corporation sind mindestens folgende Informationen zu sammeln:
    USA Gesellschaft - Gründung

    1) Name der Gesellschaft:

    2) Bevorzugtes Ende des Firmennamens (rechtlich gleich):
    a) Corp.
    b) Inc.
    c) Co.
    d) Ltd.

    3) Gesellschafter / Eigentümer
    Eine Person kann Alleineigentümer sein. Eine Gesellschaft kann eben­falls der Eigentümer sein.
    Nur Vor- und Nachname oder Firma:
    a) eine Person oder eine Gesellschaft?
    b) mehrere Personen (nur Vor- und Nachnamen)?
    c) Anteile bei mehreren Personen (nur Vor- und Nachnamen)?

    4) Gesellschaftskapital: $1.000,00 (tausend Dollar) oder mehr?

    5) Aufsichtsrat / Directors
    Diese müssen keine Eigentümer sein, haben wenige Aufgaben, sind nicht angestellt, und sind leicht zu ersetzen. Am besten drei Per­so­nen: Sie plus 1 oder 2 Personen des Vertrauens (Familie?)
    Vor- und Nachname:
    Vor- und Nachname:
    Vor- und Nachname:

    6) Geschäftsführung / Officers
    Diese sind keine Eigentümer, haben mehr Aufgaben, tragen Ver­ant­wor­tung für das Tagesgeschäft, können angestellt sein oder nicht, sind leicht zu ersetzen: Sie plus 1 oder 2 natürliche Personen Ihres Ver­trau­ens
    Vor- und Nachname:
    Vor- und Nachname:
    Vor- und Nachname:

    7) Steuerjahr: Kalenderjahr, wenn nicht anders gewünscht.

    8) Sitz: Staat oder District of Columbia (Hauptstadt)

    9) Registered Agent: Name, Sitz

    10) Aktien: Eine Klasse, keine besonderen Bedingungen

    11) Bylaws - Statuten: Standard (später durch Beschluss veränderbar)

    12) Bank:

    13) Corporate Book, ein oder zwei Prägesiegel, Aktienzertifikate: Stan­dard

    14) Aktienzahl: Am Günstigten ist die maximale Zahl von Aktien in­ner­halb des untersten Gebührenrahmens (10000 oder 100000, je nach Staat,) als genehmigte Aktien. Ausgegeben werden nur wenige. Der Rest verbleibt für Kapitalerhöhungen oder Investoren.

    15) Aktienpreis: Er errechnet sich aus der Summe des beabsichtigten Kapitals geteilt durch die Zahl der auszugebenden Aktien, z.B. $10.000 / 1 : Preis je Aktie: $10.000. Oder $10.000 / 100: Preis je Aktie: $100.
    Ein Notar wirkt bei der Gründung nicht mit. Da gibt es nichts zu sparen. Das Anwaltshonorar kann man sich ersparen. Allerdings bringt die Registrierung allein nicht mehr als einen Mantel. Die Gesellschaft kann erst handeln, wenn auch die weiteren Gründungsschritte im initial Meeting abgeschlossen, um­ge­setzt und dokumentiert werden. Nur dann wirkt die Haftungsbeschränkung. Das güldene Siegel allein tut's nicht.


    Montag, den 06. Aug. 2018

    Achtung, Amazon-Klausel im Letter of Intent  

    .   Was ist ein Exklusivvertriebsvertrag wohl wert, wenn Ama­zon in Anlage X des Letter of Intent über die Zusammenarbeit von Hersteller- und Vertriebsfirmen erscheint? Ganz exklusiv darf die Vertriebsfirma Geld in den Markaufbau, die teure Einholung der Genehmigungen sowie die Werbung, Lo­gi­stik und Personalausstattung stecken. Wenn alles arrangiert ist und das Pro­dukt sich verkauft, darf der Distributor als Alleinvertrieb agieren - mit Ausnahme allerdings von Amazon, das als eins der dem Hersteller bekannten Ver­triebs­un­ter­nehmen im LoI aufgeführt ist.

    Die Herstellerlogik ist bestechend, und die entsprechende Ausnahme zur Non-Cir­cumvention-Klausel im LoI und Anlage X gut formuliert. Aber wer den Ver­trieb berät, weiß dass man den LoI auslaufen lassen sollte, wenn die Anlage X nicht verschwindet. Der klare Fall der Umgehung des Alleinvertriebsrechts darf nicht im Distribution Agreement erscheinen. Im Gegenteil, dort muss das Cir­cum­ven­ti­on-Verbot ausdrücklich erscheinen. Sonst investiert der Distributor nur, und Amazon übernimmt.


    Sonntag, den 05. Aug. 2018

    Ausländische Marke - amerikanischer Domainsquatter  

    .   In DIRECT Niche, LLC v. Via Varejo S/A gewann am 3. August 2018 der Inhaber einer nicht in den USA eingetragenen Auslands­mar­ke gegen einen US-Domaininhaber, der eine markenidentische Domain ein­trug und mit Werbeeinblendungen daran verdient. Der Squatter unterlag in der Re­vi­sion mit seiner Feststellungsklage, die einem verlorenen UDRP-Ver­fah­ren folg­te. Die entscheidungserheblichen Fakten sind auch für andere Markeninhaber im Ausland nach dem Anticybersquatting Consumer Pro­tec­ti­on Act, 15 USC §1114(2)(D)(v), lehrreich.

    Strittig war in der Revision vor dem Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta, ob die Marke im Handel in den USA benutzt wurde. Zu die­ser marken- und prozessrechtlichen Voraussetzung hatte die Markeninhaber be­wie­sen, dass US-Hersteller und -Anbieter ihre Waren und Dienstleistungen auf der ausländischen Webseite entgeltlich bewerben und Besucher aus den USA mil­lionenfach die Webseite anklicken. Die Domainanmeldung in bös­gläu­biger Ab­sicht hatte er auch bewiesen.


    Samstag, den 04. Aug. 2018

    Revision billigt Grenzen im Waffenhandel  

    .   Während Trumpster ihr Grundrecht auf Waffenfreiheit prei­sen, billigt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Fran­cis­co eine Einschränkung des Waffenhandels: Neue Waffen dürfen nach kali­for­ni­schem Recht nur mit Sicherheitsvorkehrungen und einer Micro­stamp-Ein­richtungen in den Verkehr gebracht werden: Pena v. Lindley.

    Die Entscheidung vom 3. August 2018 betrifft das Spannungsfeld zwischen vom Supreme Court gebotenen Respekt vor dem zweiten Verfassungszusatz, der nach seiner umstrittenen Auffassung jedem Bürger ein Waffenrecht ga­ran­tiert, und der öffentlichen Sicherheit, die durch das Grundrecht strapa­ziert wird.

    Das kalifornische Gesetz verlangt keine Einschränkungen vom Bürger, sondern wendet sich an Hersteller und Handel: Magazine müssen abnehmbar sein. Wei­tere Vorkehrungen müssen erkennen lassen, ob die Waffe geladen ist, und die Waffe muss eine Kodierung der Geschosse vornehmen. Da­mit lässt sich ermit­teln, von welcher Waffe welcher Schuss gefallen ist. Darin erkennt das Gericht keinen Eingriff in das behauptete Grundrecht, erklärt es auf 85 Seiten.


    Donnerstag, den 02. Aug. 2018

    Gewaltenteilung gilt auch für Trump  

    .   Im Fall City & County of San Francisco v. Donald Trump instruierte das selbsternannte Genie Trump sein Justizminister-Äffchen Ses­si­ons, Stadt und Kreis San Francisco vom Kongress zugeteilte Gelder vorzu­ent­hal­ten, weil sie sich als Sanctuary City wei­gerten, illegal anwesende Ausländer dem Bund zu ver­raten oder auszuliefern.

    In San Franscisco entschied die Revision am 1. August 2018, dass das Genie da­bei den Gewaltenteilungsgrundsatz, Separation of Powers, der Bundes­ver­fas­sung ig­noriert hatte. Seine Fehlschritt erklärt das Bundesberufungsgericht des neunten Be­zirks der USA mit einer lesenswerten Darstellung der Consti­tu­ti­on und an­wend­baren Grundsätze.


    Mittwoch, den 01. Aug. 2018

    Grußkarten mit aus Video geklauten Sprüchen  

    .   Lustige Sprüche klopfte der Kläger in Gordon v. Drape Cre­ati­ve Inc. in Videos. Diese erschienen im Internet, wo die beklagten Gruß}kar­ten­drucker sie fanden, um sie in Karten zu verwerten. In San Fran­cis­co wog die Re­vi­sion am 30. Juli 2018 die Ansprüche aus dem Bundes­mar­ken­ge­setz Lan­ham Act gegen die Einwendung aus dem Meinungsfreiheits­grund­recht der Bun­des­ver­fas­sung ab. Bislang stellten die Gerichte fest, dass das Grundrecht den Aus­schlag gab und keine Tatsachenerhebung vor den Geschworenen des US-Zi­vil­pro­zes­ses erforderlich war. Dazu beriefen sie sich auf den Rogers v. Gri­mal­di-Prä­ze­denz­fall, den das Gericht lehrreich erörterte und auswertete.

    Das einflussreiche Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied in die­sem Fall, dass die meinungsfreiheitliche Kreativität der Drucker fraglich war und eine Jury feststellen könnte, dass die Karten lediglich die kom­mer­zi­ell wert­vol­len Redewendungen klaute, ohne eigenen Wert hinzuzufügen. In diesem Fall könne die Wiederverwendung nicht durch die Verfassung ge­schützt sein, so­dass eine Verletzung des Markenrechts vorliegen würde und Schadens­ersatz fäl­lig wäre.


    Dienstag, den 31. Juli 2018

    Kündigung wegen Erreichen des Pensionsalters  

    .   Auf die Altersgrenze der Pensionsreife berief sich eine Ar­beit­geberin und kündigte ihrem 68-jährigen Arbeitnehmer in der Entscheidung Dahman v. Embassy of he State of Qatar vom 26. Juli 2018. Das Bundesgericht muss lange fackeln, bevor es zur Diskriminierungsfrage gelangt. Der Großteil seiner lesenswerten Prüfung betrifft seine Zuständigkeit nach dem Foreign So­vereign Immunities Act: Darf es die Gerichtsbarkeit über eine Botschaft in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit ausüben?

    Die Immunitätsfrage ist kompliziert und gut erörtert. Das Gericht in der Haupt­stadt Washington bejaht sie und folgert dann rasch, dass die arbeitsvertragliche Festlegung eines Pensionsalters diskriminiert und die Kündigung daher haf­tungs­auslösend wirkt. Der klagende Arbeitnehmer wollte noch 12 Jahre arbeiten und muss im nächsten Abschnitt des US-Prozesses den Schaden konkretisieren und beweisen.


    Samstag, den 28. Juli 2018

    Reklame am Hals - und kein Geld für Golfhelfer  

    Ballaufschrift: Law
    .   Vom $50-Mio. wertvollen Reklametopf wol­len die Golfhelfer Amerikas ihren Teil einklagen. Die Ver­eine zwingen sie zum Tragen eines Lätzchens mit Wer­bung, und die Caddies klagten nach Kartellrecht. Am 27. Juli 2018 beurteilte die Revision in San Francisco im Sammelklagefall Hicks v. PGA Tour Inc.ihren Anspruch. Jeder von ihnen ist ein unabhängiger Freiberufler, dem die Werbelappen auf­gezwungen werden.

    Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA entschied nach Prü­fung der Kartellgesetzes, dass die Kläger ohne rechtswidrigen Zwang Vertrags­be­dingungen annahmen, die ihnen die Bekleidung vorschreiben ebenso wie sie ihnen die Veröffentlichungsrechte und Persönlichkeitsrechte aus der Ver­wer­tung ihrer Auftritte nehmen.

    Die Drohung der Vereine, ihnen die Mitwirkung bei einer Verweigerung des Latz­tragens zu versagen, stelle keinen haftungsauslösenden Zwang dar, entschied das Gericht neben der Beurteilung auch vertraglicher und markenrechtlicher Haf­tungsgründe. Allerdings dürfen die Kläger im Untergericht ihre Ansprüche nach Kartellrecht und aus unlauterem Wettbewerb neu formulieren.


    Donnerstag, den 26. Juli 2018

    Die Norm als Gesetz: Darf man sie zitieren, kopieren?  

    Copyright Symbol
    Fair Use
    .   Gesetze sind vogelfrei - jeder darf sie zi­tie­ren oder kopieren. Normen hingegen sind urheber­ge­schützt. Sie schaffen Sicherheit und Kompatibilität - 220 Volt oder DIN A4 - und werden mit erheblichem Aufwand von In­du­strie­ver­ei­ni­gungen erarbeitet und als Standard vereinbart. Nach dem Urheberrecht entscheidet allein der Urheber über die Ver­brei­tung - gegen oder ohne Entgelt. Was gilt, wenn ein Gesetz auf eine Norm verweist oder sie integriert? Verliert sie den Schutz nach dem Copyright Act?

    In American Society for Testing v. Public.Resource.Org Inc. lag die­se Frage der Revision vor. Ein gemeinnütziger Verein kopierte, kommentierte und ver­brei­tete unentgeltlich die Normen einiger Verbände. Ein Verband ver­klag­te ihn, denn die Norm sei zwar gesetzlich als verbindlich zitiert, doch das Ur­he­ber­recht be­ste­he weiter, und eine Verbreitung durch Dritte ohne Lizenz sei rechts­widrig. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks ver­kün­dete eine lehr­rei­che Ent­scheidung, aber es ging der Hauptfrage aus dem Weg, indem es einer­seits an­nahm, dass ein Urheberrechtsschutz vorliege, andererseits die Fair Use-Aus­nahme wirken könne.

    Zuerst erklärte es, dass es nicht auf die verfassungsrechtliche Argumente des Beklagten eingehen würde, er fördere die Meinungsfreiheit durch einen ver­bes­serten Zugang zu verbindlichen Regeln. Wenn eine Lösung im Gesetz zu finden sei, sei das Grundrecht nicht zu prüfen. Das Gesetz enthalte eine aus­führliche Regelung für die rechtmäßge Nutzung fremder Werke durch die Fair Use-Vor­schrift. Diese habe das Untergericht unzureichend geprüft, als es für den Kläger urteilte. Die Revionsbegründung erörtert detailliert die Fakten, die unter die Merk­male von Fair Use einzuordnen seien, und übertragt dem Untergericht die Subsumtion.

    Die für Industrieverbände und die Öffentlichkeit bedeutsame Frage bleibt damit zunächst ungeklürt. Bei jedem Zitat und Sachverhalt muss eigens geprüft wer­den, weil das Gericht keine grundsätzliche und allgemein an­wend­bare Lösung verkündet.


    Mittwoch, den 25. Juli 2018

    Richterermessen bei Rechtsanwaltskostenerstattung  

    Erwischter Filmdieb nicht zur Erstattung im US-Prozess verurteilt - Revision revidiert
    Copyright Symbol
    .   Zahlreiche Lehren findet der Leser im Re­vi­sionsbeschluss Glacer Films v. Turchin vom 24. Juli 2018. Anfangs erklären die Richter das prozessuale Vorgehen zur Aufdeckung von P2P-Filmdieben und die materielle Be­hand­lung nach dem Copyright Act, die hier in einen Ver­gleich mün­de­te. Dann kamen sie zum Kern der Revision: Muss der Un­ter­rich­ter dem obsiegenden Filmhersteller die Erstattung von ca. $5000 Anwaltskosten zusprechen?

    In San Francisco erinnerte das Hollywood-freundliche Bundesberufungs­ge­richt des neunten Bezirks der USA, das sich gern des Urheberrechts annimmt, daran, dass das Gesetz die Kostenerstattung ins Ermessen des Richters stellt. Hier hatte der Richter dem Beklagten ein paar hundert Dollar Prozesskosten auferlegt, aber kein Anwaltshonorar. Das kann einen Missbrauch darstellen. Weil der Rich­ter die Ermessensabwägung nicht nach den im Beschluss le­sens­wert aus­ge­führ­ten Merkmalen von 17 USC §505 vornahm, wird das Urteil aufgehoben und eine Neubeurteilung angeordnet.


    Dienstag, den 24. Juli 2018

    Grundrecht auf Cowboy-Zeitungsvertrieb  

    Leser
    .   In Stanko v. Bosselman Enterprises be­haup­tete der Verleger einer Gratis-Cowboy-Zeitung, eine Ladenkette verletze sein Grundrecht auf Presse- und Meinungsfreiheit, wenn sie den Ver­kauf in ihren Läden und Tankstellen untersage. Mit ihrem Ma­na­ger habe sie sich haftungsrechtlich verschworen. Der Verleger habe sich wie ein Staat geriert und sei deshalb wegen haftbar.

    Am 23. Juli 2018 entschied in St. Louis das Bundesberufungsgericht gegen den Verleger. Die Grundrechte der Verfassung, so auch das First Amendment, schüt­zen Bürger vor staatlichen Eingriffen, und die Staatshaftungsgesetze sei­en auf Unternehmen nur anwendbar, wenn sie unter bestimmten Vor­aus­set­zungen, dem Under Color of State Law-Merkmal von 42 USC §1983, für den Staat han­deln. Da keine haftungsbegründende Vertragsverletzung behaup­tet ist, war die Klage abzuweisen.


    Montag, den 23. Juli 2018

    US-Gericht für forumsfremde Mutter zuständig  

    Das Alter Ego im USA-Prozessrecht
    .   Kann eine forumsfremde Muttergesellschaft - auch aus dem Ausland - vor das US-Gericht zitiert werden, in dem die Tochter sitzt und mit ört­licher und sachlicher Zuständigkeit verklagt wird? Das wäre ein Fall der oft­be­schwo­re­nen Usurpierung der Zuständigkeit. Allerdings leiden amerika­ni­sche Richter nicht an Unterbeschäftigung und wenden diver­se Grund­sätze an, um sich der Klagewut zu erwehren. Lehrreich ist bei dieser Konstella­ti­on das Urteil vom 20. Juli 2018 in Sac and Fox Nation Inc. v. Con­tain­ment Solutions Inc. vom Bundesgericht für Kansas.

    Ein Indianerstamm verklagte einen Tankhersteller aus Gewährleistung und ver­klagte dessen Muttergesellschaft mit, die die Zuständigkeit rügte. Das Gericht er­klärt ausführlich die notwendige personal Jurisdiction für die örtliche Zu­stän­dig­keit, die sich im wesentlichen an den Verbindungen der Beklagten zum Ge­richtsbezirk orientiert. Weil es an diesem Nexus mangelt, argumentiert der Klä­ger, dass die Zuständigkeit auch nach den Grundsätzen der Durchgriffs­haf­tung vorliegen dürfte. Weil die Mutter über die Tochter als Alter Ego handelte, sol­le sie an den für die Tochter geltenden Gerichtsbezirk gebunden werden. Die er­for­derlichen zehn Merkmale liegen nach ihrer Abwägung nicht hinreichend vor:
    There are ten factors that the court must review to determine whe­ther Denali is the alter ego of CSI. The factors are whether:
    (1) the parent corporation owns all or a majority of the capital stock of the subsidiary; (2) the corporations have common directors or of­ficers; (3) the parent corporation finances the subsidiary; (4) the pa­rent corporation subscribed to all of the capital stock of the sub­si­diary or otherwise caused its incorporation; (5) the subsidiary has gross­ly inadequate capital; (6) the parent corporation pays the sa­la­ries or expenses or losses of the subsidiary; (7) the subsidiary has substantially no business except with the parent corporation or no assets except those conveyed to it by the parent corporation; (8) in the papers of the parent corporation, and in the statements of its officers, the subsidiary is referred to as such or as a department or division; (9) the directors or executives of the subsidiary do not act independently in the interest of the subsidiary but take direction from the parent corporation; and (10) the formal legal requirements of the subsidiary as a separate and independent corporation are not observed.

    "Meeting just one of the alter ego factors is not enough." … Mo­reover, no specific combination or single factor is conclusive. AaO 8.


    Sonntag, den 22. Juli 2018

    Revision stützt Klimaschutzprozess  

    Kein Verbot des Beweisausforschungsverfahrens
    .   Hohe Wellen schlägt der Revisionsbeschluss vom 20. Juli 2018 in USA v. US District Court for the District of Oregon. Zum zweiten Mal versuchte das Innenministerium, eine Klimaschutzklage abzuwürgen, indem es von der zweiten Instanz einen Eingriff in den Prozess beantragte: Den Klägern solle das Recht auf die Beweisausforschung Discovery, bei der beide Seiten im US-Prozess alle zulässigen Beweise austauschen, verneint werden. Dieses Fiat lehnte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Fran­cisco mit starker Begründung ab.

    Das Recht auf Discovery könne nicht pauschal wegen der erwarteten Belastung des Ministeriums aufgehoben werden. Zudem erklärte die Revision die Anfor­de­rungen an das außergewöhnliche Rechtsmittel des Mandamus: Die Revision darf nur in extremen Fällen dem Untergericht vorgeben, wie es verfahren muss. Im Ergebnis bleibt das Ministerium der Discovery unterworfen. Es darf die üb­li­chen Einwendungen gegen Ausforschungsbeweisforderungen geltend machen, und bei einer strittigen Frage muss das Untergericht entscheiden.


    Samstag, den 21. Juli 2018

    Entschuldigter EMail-Verlust  

    .   Nach zahlreichen Bestimmungen sind EMails aufzube­wah­ren, aber wann ist ihr Verlust entschuldigt? Der Fall Cause of Action Institute v. Kerry erklärt, dass solche Daten eines Außenministers, die nach dem Federal Records Act dem Bundesarchiv zuzuführen sind, als unwieder­bringlich ver­lo­ren gelten und ihre Herausgabe nach dem Freedom of Infor­ma­ti­on Act an in­ter­es­sier­te Bürger als entschuldigt abgelehnt werden darf, wenn der EMail­dienst­leis­ter jegliche Suche nach ihnen als frucht- und aussichtslos bezeichnet.
    Interview zum Nutzen von EMail 1993
    Interview 1993: Nutzen von EMail.


    Minister Powell hatte in der Ur­zeit des EMailverkehrs den mitt­ler­weile an Dritte veräußerten AOL-Dienst benutzt. Auf die FOIA-Anfrage konnte das Ministerium nur antworten, dass die Suche nichts hervorbrachte und der Dienst die Daten als unwieder­bringlich bezeichnete. Die Entscheidung des Bundesgerichts in der Haupt­stadt vom 20. Juli 2018 setzt einen Maßstab für den entschuldigten Da­ten­ver­lust, der auch in anderen Konstellationen nützlich sein kann.


    Sonntag, den 15. Juli 2018

    Haftung für Deanonymisierung der Webbesucher  

    .   Mit ein wenig Kode eines Drittanbieters konnte der be­klagte Matratzenhändler Maus- und Tastaturbewegungen seiner Webseiten­besucher sam­meln, die der Drittanbieter zur Deanonymisierung der Besucher einsetzte. Die Ansprüche in einer Sammelklage auf Schadensersatz wegen Computer­rechts­verletzungen erörterte in einer lehrreichen Entscheidung das Bundes­ge­richt in New York City am 12. Juli 2018 im Fall Cohen v. Casper Sleep Inc..

    Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Verbindung mit Straftaten wies es ab, weil nicht die Identifizierung der Besucher, sondern eine verbesserte Ver­mark­tung beabsichtigt war. Eine unerlaubte Handlung war nicht beab­sich­tigt, und das Gesetz erfordert Vorsatz. Ein Abhören nach dem Wiretap Act liegt ebenso­wenig vor wie Verletzungen des Electronic Communications Privacy Act und des Stored Communications Act. Letzterer schützt beispiels­wei­se EMail, aber nicht vor Cookies auf Webseiten.

    Das Gericht geht auch auf den Schutz der Privatsphäre ein, obwohl es schon sei­ne Zuständigkeit bezweifelt. Der Eingriff in die Privatsphäre durch die De­ano­ny­mi­sierung als unlautere Handelspraktiken stellte nach Präzedenz­fällen keinen ersatzfähigen Schaden dar, der eine Klage nach §§349(a), 350 General Business Law des Staates New York schlüssig machen könnte: [A]l­though Cohen's desire to maintain his privacy is well-founded amid recent "seismic shifts in digital technology," his allegations fail to overcome coun­tervailing precedent. … While Cohen alleges conduct raising troubling pri­va­cy concerns, that conduct does not violate any of the statutes on which Cohen predicates his claims.


    Samstag, den 14. Juli 2018

    Gegen Verlust nach EMail- und Kontohack versichert?  

    .   Ein Hersteller beauftragt einen Nachunternehmer in Chi­na und bezahlte ihn gegen EMail-Rechnung durch Überweisung. Nach einiger Zeit wies ihn per EMail ein Dritter, der sich als der Subunternehmer ausgab, an, we­gen angeblich veränderter Bankbestimmungen auf ein an­deres Konto zu über­weisen. Der Hersteller nahm vorsichtshalber Testtransfers vor und beglich dann höhere Rechnungen. Als er den Betrug erkannte, verlangte er erfolglos vom Ver­sicherer nach seiner Computer Fraud-Police Deckungsschutz.

    Am 13. Juli 2018 gab ihm das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti recht. Im Fall American Tooling Center Inc. v. Travelers Ca­sual­ty & Surety Co. erklärt es die Regeln des Deckungsschutzes. Der Versicherte muss den Schaden und die Deckung durch die Police beweisen. Der Versicherer trägt die Beweislast für Deckungsausschlüsse, Exclusions of Coverage. Die Po­li­ce besagt: The Company will pay the Insured for the Insured’s direct loss of, or direct loss from damage to, Money, Securities and Other Property directly cau­sed by Com­puter Fraud.

    Die Revision folgert, dass der Deckungsanspruch als direct loss aufgrund des vom Imitator begangenen computer fraudbesteht. Die Begründung erörtert lehrreich die Merkmale von Computerbetrug und Unmittelbarkeit sowie der Kausalverbindung zum Schaden anhand zahlreicher Präzedenzfälle aus den ganzen USA. Abschließend legt sie dar, wieso keine von drei Deckungsaus­schlüssen der Police greift und den Versicherer entlastet.


    Mittwoch, den 11. Juli 2018

    Vertrauliche Anwaltskorrespondenz im Auslandsverkehr  

    .   Die Revision in New York City wies am 10. Juni 2018 das Un­ter­gericht scharf zurecht, das US-Rechtsanwälten einer ausländischen Firma auf­erlegt hatte, einer Klägerin Unterlagen freizugeben, die die Anwälte von der Fir­ma erhalten hatten. Die Klägerin dürfe nicht auf Akten in den USA zugreifen, die sie nicht über internationale Beweisbeschaffungsverfahren er­hal­ten könne, ent­schied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Kiobel v. Cravath, Swain & Moore LLP.:
    Petitioner-Appellee Esther Kiobel seeks do­cu­ments belonging to Ro­y­al Dutch Shell (a foreign company) from Shell's United States coun­sel, Respondent-Appellant Cravath, Swaine & Moore LLP. The docu­ments were transferred to Cravath for the purpose of respon­ding to discovery requests in a prior case over which the court was ulti­ma­te­ly found to lack jurisdiction. The United States District Court for the Southern District of New York … granted Kiobel's petition seeking lea­ve to subpoena Cravath. We reverse: it is an ab­use of discretion for a district court to grant a 28 U.S.C. § 1782 pe­ti­tion where the docu­ments sought from a foreign company's U.S. counsel would be "un­reach­ab­le in a foreign country," be­cau­se this threatens to jeopar­dize "the policy of promoting open com­mu­ni­ca­tions between lawyers and their clients." Application of Sarrio, S.A., 119 F.3d 143, 146 (2d Cir. 1997).


    Dienstag, den 10. Juli 2018

    Höhle in Thailand, Hölle in USA: Trumps Richterwahl  

    Wahltweet 2016
       Wahltweet 2016
    .   Das Demokratie­vorbild USA verabschiedete sich schon lan­ge vom modernen Demokratie­ver­ständ­nis, und jetzt gehören die näch­sten 30 Jahre den Erzkon­ser­va­ti­ven. In der dritten Gewalt zementiert Trump mit seiner historischen Su­pre­me Court-Richterwahl langfristig ihren Einfluss. Auf Checks & Balances folgt eine Monokratie mit Erzkon­ser­va­tiven in allen drei Gewalten, die auch ge­stan­dene Konservative beunruhigt.

    Von den nach dem Rücktritt des Rich­ters Ken­nedy verbleibenden acht ak­tiven Richtern liegt der Alterdurch­schnitt der Konservativen bei 62 Jah­ren, der der Demokratenfreundlichen bei 72. Selbst wenn der nächste Präsident ein Demokrat sein sollte, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass er einen li­be­ra­len Richter ersetzen darf als einen konservativen. Mit der Auswahl des rechts­orientierten Richters Kavanaugh bestimmt der chaoti­sche Trump des­halb lang­fristig den Kurs: Wahlkäufe, Herkunfts-, Rassen- und Geschlechts­dis­kri­mi­nie­rung werden legal bleiben, die Abtreibung hingegen wird illegal, und Waffen­kon­trol­len bleiben verfassungswidrig.

    Hoffnungsschimmer bestehen darin, dass der Senat den Richtervorschlag ab­lehnt, was unwahrscheinlich ist, und langfristig die Demokraten die Exe­ku­ti­ve und die Legislative so dominieren, dass sie moderne Gesetze schaffen, die die ernormen Hürden im Supreme Court nehmen. Wahrscheinlicher ist die Hölle in USA, die bedrückender als die Höhle in Thailand sein dürfte.


    Montag, den 09. Juli 2018

    Verordnete Rede verletzt Verfassung: Tabakwarnung  

    verordnete Meinung
    .   Im Streit um eine Zigarrenwarnpflicht er­ging in Cigar Association of America v. U.S. Food and Drug Ad­ministration am 5. Juli 2018 eine vom Trump-Klima ge­prägte Verfügung, als der Zigarrenanbieterverband gegen eine vom Bundesgesundheitsamt angeordnete Tabakwar­nung vorging und das Amt seine Vorordnung kaum verteidigte. Der Verband hatte verloren.

    Er legte Revision ein und beantragte im Untergericht eine Neuprüfung und eine einstweilige Verbotsverfügung gegen die Durchsetzung der Warnpflicht. Das Ge­richt er­laubte die Reconsideration und prüfte die Merkmale einer In­junction, weil der Verband belegen konnte, dass sich die Auslegung der Ver­fas­sung im neu kon­sti­tuierten Supreme Court am 26. Juni 2018 ge­än­dert hatte und ge­wich­tige Rechtsfragen, serious legal Questions, neu ent­stan­den.

    Beim Merkmal des öffentlichen Interesses wehrte sich das Trump-Amt nicht gegen die Behauptung, dass eine Aussetzung der Warnpflicht diesem Interesse nicht schade. Das Gericht stützte sich daher auf das öffentliche Interesse an der Sicherung der Grundrechte. Der neue Präzedenzfall bestätigte ihm die we­sent­lich veränderte Rechtslage.

    Der Verband überzeugte den United States District Court for the District of Co­lum­bia, dass die Warnpflicht die gewerbliche Meinungsfreiheit mit er­heb­lichen und irreversiblen Kosten wegen der Anpassung von Etiketten und Wer­bung ein­schränke. Im Ergebnis erlaubt die Abwägung der Merkmale eine Ver­fü­gung gegen die Durchsetzung der Warnpflichtverordnung während des Revisi­ons­verfahrens.


    Sonntag, den 08. Juli 2018

    Kunstweiterverkauf: Droit de Suite im CRRA  

    5% vom Auktionshaus geht an Künstler
    .   Anders als Rechtsordnungen, die ein Droit Moral kennen, schützt der bundesrechtliche Copyright Act kein dauerhaftes Recht von Künst­lern am Kunstwerk, doch das Recht Kaliforniens vermittelt manchen mit dem California Resale Royalties Act of 1976 einen Droit de Suite-An­spruch auf fünf Prozent des Wiederverkaufspreises, der in Chuck Close v. So­the­by's Inc. am 6. Juli 2018 geprüft wurde.

    In San Francisco untersuchte das Bundesberufungsgericht des neunten Be­zirks der USA, ob das Bundesrecht das einzelstaatliche Recht durch eine Preemption bricht. Der Copyright Act geht einzelstaatlichem Recht vor, weil die Verfassung das so will. Jedoch darf älteres einzelstaatliches Recht weiter gelten, wenn es nicht das Bundesrecht aushöhlt oder unterminiert.

    Nach seiner Beurteilung kann der CRRA-Anspruch bei einem Work of fine Art wie einem Gemälde wirksam den Weiterverkäufer verpflichten, vom erzielten Preis einen Teil an den Künstler abzuführen, der - anders als beispielsweise ein Mu­si­ker oder Fotograf für den Weiterverkauf in der Form von vergüteten Kopien - nicht bezahlt wird. Das Gesetz ist mit dem Bundesrecht vereinbar, entschied der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit. Der An­spruch gilt nur nur für den Han­del in Kalifornien mit einem Wert von mehr als $999 und wäh­rend des Lebens des Künstlers sowie 20 weiterer Jahre.


    Sonntag, den 08. Juli 2018

    Parodie auf Buch als Schauspiel: Fair Use?  

    Copyright Symbol
    .   Ein Schaupiel parodiert ein berühmtes Kin­derbuch im Revisionsbeschluss Lombardo v. Dr. Seuss En­ter­prises LP, der am 6. Juli 2018 in New York City klär­te, ob der Buchverlag eine Urheberrechtsverletzung be­haupten darf oder das Schauspiel als Fair-Use-Verwendung des Buches hinneh­men muss. Wenn die Merkmale des Fair-Use-Para­gra­fen im Ur­heberrechtsgesetz, 17 USC §107, vorliegen, liegt kein Schaden vor, der zum Schadensersatz führt. Das Bundesberufungsgericht zitierte das Gesetz:
    The Copyright Act sets forth four non-exclusive factors to consider in "de­termining whether the use made of a work in any particular ca­se is a fair use:"
    (1) the purpose and character of the use, including whether such use is of a commercial nature or is for nonprofit educational purposes;
    (2) the nature of the copyrighted work;
    (3) the amount and substantiality of the portion used in relation to the copyrighted work as a whole; and
    (4) the effect of the use upon the potential market for or value of the copyrighted work.
    17 U.S.C. § 107. While the factors are to be considered individually, in determining if a work is fair use the factors are "weighed to­ge­ther, in light of the purposes of copyright." Campbell v. Acuff-Rose Music, Inc., 510 U.S. 569, 578 (1994).
    Das Gericht des zweiten Bezirks der USA erklärte in seiner leicht nach­voll­zieh­ba­ren Begründung diese Merkmale und nimmt die Abwägung, die bei der ech­ten Parodie das Schauspiel positiv betrachtet, gegen den klagenden Verlag vor.


    Freitag, den 06. Juli 2018

    EMailkette als wirksamer Prozessvergleich?  

    .   Eine lange EMailkorrespondenz zwischen Prozess­vertretern kann wirksam einen Vergleich darstellen, hatte das Untergericht entschieden, und die Revision stellte am 5. Juli 2018 in Local Access, LLC. v. Peerless Network Inc. die Anforderungen an einen wirksamen Prozess­vergleich dar, den der Richter bestätigt hatte, um die Klage abzuweisen. Die Rechtsanwälte hatten nicht ein Dokument vorgelegt, sondern einen Aus­tausch per EMail, der in einer Punkteliste von Vereinbarungen kulminierte.

    Grundsätzlich verlangt das Schriftformerfordernis, wenn es überhaupt re­le­vant ist, nur einen Beleg, der sich aus zahlreichen Schriftstücken zusammen­setzen darf - auch aus EMails, SMS oder Telegrammen. Die Parteien stritten auch, ob das Vertragsrecht von Florida oder von Illinois anwendbar ist. Die Revision fand, dass die Kernvoraussetzungen gleich sind, also auch die Wahl des anwend­ba­ren Rechts keinen Unterschied macht. Die Punkteliste in Ver­bin­dung mit den EMail­erklärungen erfüllt die rechtlichen Anforderungen an einen Vergleich, ana­ly­sier­te das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta:
    Under both states' contract law, it was not clear error to find that the par­ties formed an enforceable settlement agreement. See Wil­son v. Wil­son,… (settlement agreements are enforceable under Il­li­no­is law if there is an offer, acceptance, and "a meeting of the minds as to the terms of the agreement"); Cty. Line Nurseries & Landscaping, Inc. ex. rel. Bankr. Tr. v. Glencoe Park Dist.,… ("A meeting of the minds exists whenever the parties' conduct objectively indicates an agreement to the terms of the settlement, even if one or more parties did not sub­jectively intend to be bound."); Pena v. Fox,… ("a settlement agree­ment is formed when there is mutual assent and a meeting of the minds between the parties," and subjective intentions are ir­re­le­vant because "[t]he wri­ting itself is the evidence of what the par­ties meant or intended").
    Here, there are ample objective indications that the parties agreed on the terms of the agreement (identified in the final nine bullet points), as shown by the series of emails between the par­ties' law­yers. And the terms set out in the bullet points are sufficiently defi­nite.


    Sonntag, den 24. Juni 2018

    FBI-Zugriff auf ausgelagerte Akten trotzt Trumps Kritik  

    .   Die Richterin in USA v. Paul Manafort hatte es nicht leicht. Trump verflucht das FBI, und sein angeklagter Ex-Wahlkampfchef focht dessen Zugriff auf seine ausgelagerten Akten an. Dieser wusste vom Zugriff nichts, weil das FBI seinen Angestellten gefragt hatte, der die Akten verwaltet und da­für einen Mietvertrag mit einem Lagerhaus abge­schlossen hatte. Der Angestellte öffnete das Lager. Der FBI-Agent verschaff­te sich einen Überblick und beantragte dann einen Durchsuchungsbefehl.

    Der zuständige Richter erlaubte den Zugriff auf die Akten, die der Staats­an­walt­schaft Straftaten beweisen. Die Richterin am Bundesgericht der Haupt­stadt Wa­shington, DC, wies am 21. Juni 2018 den Beweisverbotsantrag des An­geklagten ab. Da jedes ihrer Worte auf die politische Goldwaage gelegt wird, verfasste sie die Begründung besonders ausführlich und lehrreich. Sie erklärt die Grundlagen der Durchsuchung im Lichte der Verfassung und Gesetze so­wie der Recht­spre­chung und beurteilt in der Subsumtion das Vorgehen des FBI als recht­mäßig. Die von einer Person mit gemeinsamer Verfügungs­be­rech­tigung auf­ge­deck­ten Beweise dürfen in den Prozess eingebracht werden.


    Samstag, den 23. Juni 2018

    Netzortung ohne Gerichtsbeschluss? Daten sind privat!  

    .   Am Ende seines Amtsjahrs verkündet der Supreme Court im­mer die bewegendsten Beschlüsse. Am 22. Juni 2018 verkündete er, dass Netz­ortungsdaten in die Privatsphäre fallen und wie eine Hausdurch­su­chung einen Durchsuchungsbefehl erfordern, um im Strafprozess als Beweise ver­wert­bar zu sein.

    12898 vom FBI gesammelte Ortungspunkte von Mobilfunk­tür­men standen in Carpenter v. United States in der Abwägung mit dem Schutz der Privat­sphä­re zur Debatte. Erkenntnisse über durchschnittlich 101 Aufenthalte pro Tag be­rüh­ren die Privatsphäre dermaßen, dass sie einem Eingriff in das verfas­sungs­ge­schütz­te Privatleben des Bürgers gleichkommen. Diese Beobachtung setzt außer in Extremfällen wie einer Notlage die richterliche Prüfung voraus, ent­schied der Oberste Gerichtshof der USA.


    Freitag, den 22. Juni 2018

    Knüller: Supreme Court erlaubt Online-Besteuerung  

    Goldrauschstimmmung in 56 Parlamenten der USA
    .   Amerika hat den Beschluss des Supreme Court in Wa­shing­ton mit Spannung erwartet: Gestattet die Verfassung eine Umsatz­besteuerung im Onlinehandel? Vor zwei Dekaden entschied er dagegen. Am 21. Juni 2018 verwarf er den Quill-Präzedenzfall und erlaubte sie. Das bedeu­tet Chaos, denn jeder Staat der USA darf nun sein Sales and Use Tax-Ge­setz umschreiben, um Online-Ge­schäf­te zu erfassen. Auf den Onlinehandel kommt ein massiver Um­programmier- und Verwaltungsaufwand zu.

    Das Ergebnis in South Dakota v. Wayfair Inc. ist simpel, aber der Weg dort­hin dornenreich. Der Supreme Court musste erklären, wieso die alte Ent­schei­dung falsch war und weshalb er vom Grundsatz stare decisis abweichen durfte. Jeden­falls bildet jetzt nicht mehr die physische Anwesenheit im be­steu­ernden Staat die steuerlich notwendige Anknüpfung, sondern der Umfang der in jedem Staat er­wor­be­nen Waren oder die Zahl der Transaktionen pro Staat - oder beides.

    Außerdem werden in der unter zahlreichen Aspekten lesenswerten Begrün­dung auch Services, Dienstleistungen, erwähnt. Deren Besteuerung hat die Öffentlich­keit kaum im Blickfeld, aber sie kann die Cloud-Dienstleister eben­so wie eine Domainzuteilung oder grenzüberschreitende Beratungsleistungen erfassen. Da kommen viele Aufgaben auf die Gesetzgeber in 50 Staaten und sechs weiteren Regionen der USA, den Handel und seine Berater sowie die Gerichte zu. Zuerst aber die Goldrauschstimmmung in den 56 Parlamenten.


    Donnerstag, den 21. Juni 2018

    Entfernen von Foto-Metadaten im Urheberrecht  

    Foto Metadaten Beispiel
    .   In Fotodateien ver­bor­ge­ne Urheberdaten genießen Schutz nach dem Urheberrecht, doch liegt eine Ver­let­zung bereits bei einer automatischen Da­tei­op­timierung vor, die EXIF- und IPTC-Da­ten entfernt? In Stevens v. Corelogic Inc. war strittig, ob der Digital Mil­len­ni­um Co­pyright Act verletzt wird, wenn die Daten ver­schwinden, doch der Optimierer keine Ver­letzung durch die erleichterte Streuung ge­schütz­ter Werke beabsichtigt oder diese erahnt. Die technischen Foto­da­ten sind wie auch sichtbare Wasserzei­chen oder Foto­gra­fen­daten geschützt.

    Gegen ihre unerlaubte Entfernung wirkt 47 USC §1202(b). Er setzt ein sub­jek­tives Merkmal voraus, nämlich das Wissen und Wollen von Ver­let­zungs­fol­gen mit in­duce, enable, facilitate, or conceal weiterer Verletzungen, bei­spiels­weise durch unerlaubtes Kopieren, erklärte am 20. Juni 2018 ausführlich das Bundes­beru­fungs­gericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco.

    Die subjektiven Merkmale konnte der klagende Immobilienfotograf nicht nach­weisen, selbst wenn er die Copyright Management Information-Ent­fer­nung be­wiesen hatte. Daher gewann der beklagte Lizenznehmer trotz der rechts­wi­dri­gen Optimierung der Fotos vor ihrer erlaubten Weitergabe auf Immobilien­web­seiten, von denen Dritte sie ohne Copyrightinformationen kopieren könnten.


    Sonntag, den 17. Juni 2018

    Interne Korruptions-Compliance-Verfahren offengelegt  

    .   In 100Reporters LLC v. U.S. Department of Justice, Sie­mens AG, Theo Waigel erhielten Journalisten Einsicht in Teile der internen Vor­keh­run­gen eines der Korruption überführten Unternehmens, das sich zur jah­re­langen Einschaltung eines externen Aufsichtsführers, Monitor, ver­pflich­tet hatte. Die Journalisten verlangten nach dem Freedom of Informati­on Act vom Justiz­mi­ni­sterium Einsicht in die Monitor-Berichte und gewann am 13. Juni 2018 mehr, als das Ministerium freigeben wollte.

    Nach dem Gesetz gelten einerseits eine Vermutung der Freigabepflicht für amt­li­che Akten, andererseits neun Ausnahmen, die hier unter anderem Ge­schäfts­ge­heim­nis­se, Mitarbeiterdaten und Daten des Monitor-Teams be­tref­fen: FOIA man­da­tes release of properly requested federal agency records, unless the ma­terials fall squarely within one of nine statutory exemptions.

    Die Beweislast trifft das Ministerium und Ausnahmen sind eng auszulegen: [E]xemp­tions from disclosure must be narrowly construed … and conclusory and generalized allegations of exemptions are unacceptable. Hier hatte das Ministerium die Schranke der engen Auslegung ignoriert, und sowie einige als Geschäftsgeheimnisse bezeichnete Daten als auch weitere sind freizuge­ben, beschreibt das Bundesgericht der Hauptstadt in seiner 61-seitigen lehr­reichen Begründung.


    Samstag, den 16. Juni 2018

    Fair Use im Markenrecht: Marke haftungsfrei genannt  

    Markensymbol R im Kreis
    .   In Sazerac Brands LLC v. Peristyle LLC wird der Eigentümer einer burgähnlichen Destille von der Haf­tung für eine Markenverletzung nach dem Fair Use-Grund­satz freigestellt. Die Klägerin warf ihm vor, seine An­la­ge mit ihrem traditionellen Namen zu nennen, nachdem ihr sein Rechtsvor­gänger die gleiche Bezeichnung als Marke des früher dort her­gestellten Whiskeys verkauft hatte.

    Am 14. Juni 2018 erörterte in Cincinatti das Bundesberufungsgericht des sech­sten Bezirks der USA lehrreich die Fair Use-Haftungsbefreiung - und auch die Bour­bon-Ge­schich­te in Kentucky. Die Beklagte plant die Wieder­auf­nah­me der Bour­bon-Herstellung in der Burg. Das Gericht erkannte, dass die zukünftige Pro­duk­tion nicht unter der alten Marke erfolge, sondern einer neuen. Die alte, abgetre­te­ne Marke werde durch die beschreibende Nutzung für das Anwesen zwar be­rührt, aber dies erfolge in einer Weise, die das Mar­kenrecht entschuldigt:
    As an affirmative defense, fair use applies even when the plaintiff has met his own burden and thus it "tolerate[s] some degree of con­fusion." KP Permanent Make-Up Inc. v. Lasting Impression I, Inc., 543 U.S. 111, 119 (2004). That's because descriptive terms qua­lify as tra­demarks only after they take on a secondary mea­ning "distinctive of the applicant's goods." 15 U.S.C. § 1052(f). At that point, the re­gi­strant gets an exclusive right to use the mark in the way associated with his goods, but ow­nership of the original, de­scriptive sense of the word remains pub­lic. "When the mark is used in a way that does not deceive the public," as Justice Holmes put it, "we see no such sanc­tity in the word as to pre­vent its being used to tell the truth. It is not taboo." Prestonettes, Inc. v. Coty, 264 U.S. 359, 368 (1924).


    Freitag, den 15. Juni 2018

    Aussagen von Staaten zum eigenen Recht anfechtbar  

    .   Der Supreme Court der Vereinigten Staaten warnt aus­län­di­sche Staaten im Fall Animal Science Products Inc. v. Hebei Welcome Phar­ma­ceu­tical Co.: Ihre Erklärungen ihres eigenen Rechts unterliegen im US-Prozess wie alle Sachverständigengutachten über fremdes Recht der Ge­gen­prü­fung durch die Gegenseite und das Gericht. In New York City hatte die Revision fälschlich angenommen, dass eine Aussage eines Staates über sein Recht das Gericht bindet.

    Das Comity-Prinzip, erfahren wir am 14. Juni 2018, verpflichtet das Gericht nur zum Respekt vor der fremden Stellungnahme und schließt eine andere Wür­di­gung der Beweise des ausländischen Rechts nicht aus.

    Diese gute Nachricht für uns Gutachter und Sachverständige für internatio­na­les Recht folgte, weil ein Gericht eine Staatsaussage für bindend hielt, ob­wohl eine Partei belegt hatte, dass derselbe Staat an anderer Stelle sein Recht anders er­klärt hatte. Grundsätzlich ist fremdes Recht beweisrechtlich wie eine Tatsachen­frage zu behandeln: Nach dem Vortrag beider Seiten, in der Regel durch Gutach­ten und Sachverständigenverhör, folgt die Beweiswürdigung zur Feststellung des vorge­tra­ge­nen Rechts, das auf die Tatsachen angewandt wer­den soll. Dabei unterliegt auch die Glaubwürdigkeit der Sachverständigen der sorgfältigen Prü­fung im Kreuzverhör.


    Mittwoch, den 13. Juni 2018

    Datenverlust kann Haftung auslösen, bestimmt Revision  

    Privacy Statement schuetzt nicht vor Datenverlust
    .   In Hutton v. National Board of Examiners in Optometry Inc. stritten die Parteien in der Revision, ob ein Datenverlust mit nachfolgendem Iden­ti­täts­diebstahl, der Einrichtung von Kredit­kar­ten­konten durch Unbekannte und die ver­lo­re­ne Kreditwürdigkeit bereits einen Schaden be­deu­tet, der die Aktivlegitimation der Opfer be­legt, oder ob, wie die beklagte Vereinigung be­haup­tet, ein Geldschaden entstanden sein muss, um sie nach einem Hackerangriff mit Daten­verlust zur Haftung heranziehen zu kön­nen.

    Am 12. Juni 2018 entschied in Richmond das Bundesberufungsgericht des vier­ten Bezirks der USA gegen den Verband, dem die staatliche Zulas­sungs­prüfung für Augenärzte zugewiesen ist. Die Kläger konnten bereits nach­wei­sen, dass ihnen nur die Anmeldung zur Prüfung gemeinsam war und im Identitätsklau teilweise lange abgelegte Geburtsnamen eingesetzt wurden, die sie als Ge­mein­sam­keit der Beklagten überlassen hatten. Die Beklagte bestritt wenig über­zeu­gend einen Datenverlust und kämpfte um ihren guten Ruf.

    Die Revision entschied, dass ein justiziabler Schaden vorliegt, der über den Scha­den eines reinen Datenklaus hinausgeht, bei dem sich der finanzielle Ver­lust noch nicht konkretisiert. Die Kläger hatten bereits Zeit und Geld in­vestieren müs­sen, um die Folgen des Identitätsdiebstahls abzuwenden. Auch die un­er­wünsch­ten Kreditkartenverpflichtungen stellen einen kon­kre­ten Schaden dar. Da ein Schaden vorliegt, nimmt die Klage die Einstiegshürde für einen Prozess, der sich nun vor dem Untergericht entfaltet.


    Sonntag, den 10. Juni 2018

    Datenschutz im US-Prozess als Ausnahme  

    .   In Tilmon v. Ralph Lauren Retail, Inc. findet sich ein Bei­spiel für die Ausnahme vom extrem weitgehenden Öffentlichkeitsgrundsatz im ame­ri­kanischen Prozess. Die Parteien verständigten sich auf eine Pro­tec­tive Order, der der Richter zustimmte, um sie am 8. Juni 2018 im Bun­des­ge­richt für den Bezirk von Kansas in Topeka zu verkünden.

    In der Regel kann jeder alle Termine verfolgen und die Prozessakten ein­sehen sowie darüber uneingeschränkt berichten. Wegen Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen sowie persönlichen Tatsachen im Prozess konn­ten die Parteien das Gericht zur Ausnahme bewegen. Welche Tatsachen ver­trau­lich sind, wer sie einsehen darf und was bei versehentlicher Nichtkenn­zeich­nung als vertraulich gilt, erklärt die Verfügung im Detail.

    Die Parteien haben in diesem Fall nicht alle Möglichkeiten der dif­fe­ren­zier­ten Behandlung ausgeschöpft - beispielsweise auf die Beschränkung der Einsicht hochgeheimer Beweise nur durch die Rechtsanwälte durch die Aus­wei­sung als For Attorneys Eyes Only -, doch ist diese Protective Order eine lehr­rei­che Ein­füh­rung in den Datenschutz im US-Prozess.


    Samstag, den 09. Juni 2018

    Kostentragungsregel im amerikanischen Lizenzvertrag  

    .   Frage: Unser Kunde meint, die Kostentragungsregel in un­serer Lizenz sei un­üb­lich: Die Klausel lässt jede Partei unabhängig vom Aus­gang eines Verfahrens ihre eigenen Kosten tragen. Entweder müsse der Ver­lie­rer alle Kosten erstatten oder das Gericht verteile die Kostentragung nach seinem Er­mes­sen, schreibt der Kunde.

    Antwort: Die Kostentragungsregel ist bei Nichtmassensoftware eher üblich und entspricht der traditionellen Regel im amerikanischen Recht, der Com­mon-Law Regel der sogenannten American Rules of Costs. Der Kunde hat mit den beiden Alternativen nicht Unrecht. Sie sind ebenfalls üblich.

    Bedenken Sie, dass in den USA die Kosten eines Prozesses oder Schieds­ver­fah­rens schnell sechsstellige Beträge auf jeder Seite ausmachen können - un­ab­hängig vom Streitwert -, weshalb ich die Lizenzlösung für gerechter halte. Je­de Partei entscheidet selbst, wie intensiv und zu welchen Kosten sie ein Ver­fah­ren betreiben will, soweit sie darauf Einfluss hat.

    Wenn eine Seite eine Kanzlei mit einem Durchschnittsstundensatz von $500 einschaltet und die Zahl der beteiligten Anwälte auf drei beschränkt, und die andere eine mit einem Satz von $1000 und zehn beteiligten Anwälten enga­giert, wird die Risikoabwägung deutlicher. Mir erscheint es fairer, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Zudem nimmt diese Lösung Sammelklage­an­wälten, die auf Erfolgsbasis arbeiten und neben dem Ersatz des eigent­li­chen Schadens Straf­scha­densersatz, punitive Damages, und Schmerzensgeld for­dern, den Anreiz zu kla­gen.


    Mittwoch, den 06. Juni 2018

    Steht Grellgrün für Ohrenstöpsel?  

    Markensymbol R im Kreis
    .   Grellgrüne Gehörschutzstöpsel boten beide Parteien im Re­vi­sionsbeschluss Moldex-Metric Inc. v. McKeon Products Inc. aus San Fran­cisco an. Die Klä­gerin pocht auf Markenschutz für die Farbe. Die Be­klagte be­haup­tet, die Farbe sei vom Sicherheitszweck diktiert, damit funk­tional und des­halb nicht markenschutzfähig. Das Bundesgericht sah es wie die Beklagte: Ein Be­ob­achter könne an der Farbe leicht erkennen, dass ein Mitarbeiter or­dentlich geschützt sei.

    Am 5. Juni 2018 beurteilte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA die Farbe differenzierter. Ob Funktionalität vorliege, erfordere eine be­son­de­re Tatsachenermittlung und -würdigung, für die in der Regel die Ge­schwo­re­nen zu­ständig sind. Grundsätzlich gelte das Funktionalitätsverbot, doch hier bestehe ge­nauso gut eine Aussicht auf die Feststellung einer funk­tionali­täts­fer­nen Farb­wahl allein zur markenrechtlichen Kennzeichnung. Zunächst müsse das Un­ter­gericht berücksichtigen, ob der Markt farbliche Alternativen biete:
    The … factors for assessing the functionality of product features are: 1) whether the design yields a uti­li­tarian advantage; 2) whether al­ter­na­ti­ve designs are available; 3) whether advertising touts the utilitarian advantages of the design; and 4) whether the par­ticular de­sign results from a comparatively simple or in­ex­pen­sive method of manufacture. Disc Golf, 158 F.3d at 1006. No single factor is dis­po­sitive and all should be weighed collectively. AaO Fn. 2.


    Sonntag, den 03. Juni 2018

    Datenschutzämter verraten Daten von Besuchern  

    SSL Sicherheitsbericht
    .   Eine ausgefeilte Datenschutzerklä­rung ist etwas feines, aber wenn man unter die Haube schaut, findet man bei Datenschutzämtern in Ländern und E.U. mor­sche Stecker und verbrannte Kabel. Ihre Worte sind hohl, weil sie ihre Versprechen technisch nicht umsetzen. Eine Woche nach dem Inkrafttreten der DSGVO-GDPR, das die Welt in Panik versetzte, sollten die Webseiten-DSE-Ver­fasser auch einmal mit den Server-Technikern gespro­chen haben. Das darf man von den mit der Durchsetzung und Vollstreckung betrauten Ämtern doch wohl erwarten?

    Datenschutz BW
    Die linke Hand weiß nicht, was die rechte tut. Die Besucherdaten seien ga­ran­tiert ge­schützt, heißt es da, während einfache Web­servertests zeigen, dass sie diese Da­ten mangels Referrer-Einstellung im Serverheader automatisch Dritten ser­vie­ren. Auf Module Dritter wird zurückge­grif­fen, als ob die Serverwärter die DSE nie in die Hand bekommen hätten. Das Server-Zertifikat für den behaup­te­ten si­che­ren SSL-Zugang, der bei einem einfachen Seitenabruf ohne Daten­ein­ga­be keine Rolle spielt und als https-Verkehr nur mehr Bandbreite nutzt, wird durch unvollständige Einstellungen und veraltete Verschlüsselungsmethoden un­ter­miniert.

    SSL Sicherheitsbericht
    Die Gesetzgeber haben vermutlich weder Security Headers noch Verschlüsselungs-Kodierungen angeschaut und ah­nen vielleicht nicht einmal, wie man im Internet nach On­li­ne-Werkzeugen sucht, die Fehlerquellen auf­zei­gen - gratis oder im Abonnement. Dabei gehen beim Datenschutz Tech­nik und Recht Hand in Hand. Das gilt auch für Penetration-Tests, die tiefergreifende Probleme beim Datenschutz aufzeigen können und unsinnigerweise als verboten gelten.

    EU Sicherheitspruefergebnis Security Headers
    Was hat das mit den USA zu tun? Nun, die E.U. konnte nicht einmal klären, dass ein Amt für die GDPR im Rest der Welt oder in bestimmten Ländern zu­ständig ist, während sie die Daten aller E.U.-Per­sonen mit extraterritorialer Wirkung ihrem Recht unterwirft. In jedem Land der E.U. gibt es eine zuständige Behörde, und für die USA und den Rest der Welt ist jede einzelne dieser Behörden ohne Abstimmung mit den anderen zu­ständig. An welcher GDPR-Umsetzung sich Mandanten in den USA orientieren sol­len, erklärt sich ihnen nicht. Dafür wissen sie aber, dass die sich als Vorbild ge­rie­renden Daten­schutzbehörden Europas ihre eigenen Webseiten wie rechtsfreie Zonen behandeln.


    Samstag, den 02. Juni 2018

    DDR-Enteignung in der USA-Revision  

    .   Die Bundesrepublik Deutschland verklagte eine Ameri­ka­nerin vor dem Bundesgericht in Washington, DC, wegen einer Enteignung durch die Deutsche Demokratische Republik im Glauben, die Enteig­nungs­aus­nahme von der Staatsimmunität greife, um die sachliche Zuständigkeit des US-Gerichts zu begründen. Die BRD hatte bereits eine Entschädigung ge­währt, doch die Klä­gerin hielt diese für unzureichend, weil sie nicht dem Freund­schafts­vertrag zwi­schen beiden Staaten entspräche. Die Revision ent­schied am 1. Juni 2018 im Fall Schu­barth v. Federal Republic of Germany:
    Following our holding in de Csepel v. Republic of Hungary, a for­eign sta­te is immune to claims for the expropriation of property not pre­sent in the United States, and Schubarth does not dispute that the Es­ta­te is located abroad or that Germany is the foreign sta­te itself. See 859 F.3d 1094, 1107 (D.C. Cir. 2017). Therefore, the Dis­trict Court pro­perly con­cluded U.S. courts cannot exercise subject matter juris­dic­ti­on over Schu­barth's claims against Germany pursuant to the FSIA's expro­pri­ati­on exception.
    Während das US-Gericht seine Gerichtsbarkeit nicht über die BRD ausüben darf, weil die behauptete Enteignung keine in den USA belegene Sache betrifft und die BRD ein ausländischer Souverän nach dem Foreign Sovereign Immu­ni­ties Act ist, fehlt dem Gericht für etwaige Ausnahmen nach dem FSIA in Be­zug auf die mit­be­klagte Bodenverwertungs- und -Verwaltungs GmbH zur Be­ur­tei­lung ein hinrei­chen­der Sachverhalt.

    Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, oft als zweit­höchstes Gericht der USA eingeschätzt, weist das Untergericht an, diesen mit Blick auf die Qualifizierung der GmbH als Bundesbehörde und ihre ge­werb­lichen Tä­tig­kei­ten im Bereich der Vermarktung ehemals enteigneten Grund­be­sit­zes in den Vereinigten Staaten weiter zu erforschen. Ob diese Tä­tig­keiten für die FSIA-Aus­nah­me der commercial Activity nach 28 USC §1605(a)(3) aus­rei­chen, beurteilt es daher nicht.


    Freitag, den 01. Juni 2018

    Bandmanager registriert Marke - wem gehört sie?  

    .   Eine Band löste sich auf, nachdem ihr Manager eine Mar­ke für sie registrierte. Niemand verlängerte die Eintragung, und sie erlosch. Der Mana­ger meldete sie im eigenen Namen neu an und suchte eine neue Band, als die alte wieder zusammentrat. Dann trat er die Marke an seine Fir­ma ab. Die­se wollte der Band die Markennutzung verbieten lassen, was in der Revision am 31. Mai 2018 interessante Rechtsfragen aufwarf.

    Im einstweiligen Verfügungsverfahren PGP LLC v. TPII LLC prüfte das Bun­des­berufungsgericht des sechsten Bezirks in Cincinatti neben den Er­folgs­aus­sich­ten die abzuwägenden Interesse sowie das öffentliche. Dabei er­örterte es auch das Auseinanderfallen der Rechte an der Markeneintragung, die beim Ma­nager liegen mag, und am Eigentumsrechts an der Bandbezeich­nung. Sie brau­chen nicht identisch zu sein, und insgesamt führt die Ab­wä­gung nach Equity-Recht zur Ablehnung des Antrags auf eine Verbotsverfü­gung vor dem Haupt­ver­fahren.


    Donnerstag, den 31. Mai 2018

    Einzelfallgesetz gegen russischen Virenschützer beurteilt  

    .   Verfassungsbedenken gegen ein Einzelfallgesetz sowie eine vorher erlassene Dienstanweisung mit dem Verbot des Einsatzes seiner Viren­schutzsoftware in der Bundesverwaltung meldete ein russischer An­ti­viren­an­bieter an. Ob eine verfassungswidrige Bill of Attainder als Straf­maß­nahme vor­lie­ge, untersuchte das Bundesgericht der Hauptstadt in seinem Urteil vom 30. Mai 2018 in Kaspersky Lab. Inc. v. United States of America.

    Das Gericht in Washington, DC, subsumierte mit ausführlicher und lesens­werter Erörterung die dem Gesetz und der Anweisung unter dem Lichte des Verfas­sungs­verbots von Einzelfallstrafgesetzen, des Verwaltungs­ver­fah­rens­rechts nach dem Administrative Procedures Act und der Prozessmaxime der not­wen­digen Ak­tiv­le­gitimation zugrundeliegenden Tatsachen mit dem Ergebnis, dass die erste Klage wegen der gerügten Verfassungsverletzung unschlüssig sei und die zweite Klage gegen die Dienstanweisung mangels jeglicher rechtlichen Ab­hilfeaussicht einer Aktivlegitimation entbehre.


    Sonntag, den 27. Mai 2018

    Zwei Strafen für einen Lobbymeldepflichtverstoß  

    .   Wie muss das Gericht die Anklage gegen Trumps Wahl­kampf­manager beurteilen, die mit demselben Sachverhalt, der Unterlassung einer er­forderlichen Lobbymeldung, die gleichzeitig eine verbotene Falsch­er­klärung ge­genüber Bundesbeamten darstellt, zu zwei Verurteilungen führen kann? Der Beschuldigte ficht die Anklage wegen der Verletzung des Double Jeopardy-Ver­bots an. In United States of America v. Manafort entschied das Gericht am 25. Mai 2018.

    Das Bundesgericht der Hauptstadt stellte fest, dass das verfassungsgarantierte Ne bis in idem-Verbot der Double Jeopardy üblicherweise eine Neuanklage nach einem Freispruch verbietet. In der Anklage hingegen darf derselbe Sach­verhalt für zwei Gesetzesverletzungen herangezogen werden - hier nach dem Foreign Agents Registration Act, 22 USC §§ 612, 618(a)(2), 18 USC §§ 2, 3551, sowie nach 18 U.S.C. § 1001(a).

    Die doppelte Verurteilung kann also folgen. Nach dem Schuldspruch der Ge­schwo­renen muss der Richter die doppelte Bestrafung vermeiden, indem er bei­spiels­weise eine Verurteilung aufhebt, erklärte Bundesrichterin Amy Ber­man Jackson mit zahlreichen Nachweisen aus dem Fallrecht. Wichtig ist, dass die Ju­ry durch eine vorsichtige Einweisung in die Rechtsgrundsätze die Sy­ste­matik ver­stehen kann und nicht eigenmächtig einen Anklagepunkt schlicht ignoriert.


    Samstag, den 26. Mai 2018

    Umfang des Vorkaufsrechts vom Verkäufer erweitert  

    .   Ein Lastwagenhändler dehnte sein Angebot mit Marken außer­halb des Vertragshändlervertrags aus, der der ursprünglich allein­ver­tre­tenen Herstellerin ein Vorkaufsrecht einräumte. Als der Händler ein Angebot auf den Erwerb seines Unternehmens erhielt, übte die Herstellerin ihr Vor­kaufsrecht aus. Der Händler verlangte den Kauf des gesamten Unternehmens ein­schließ­lich des Drittmarkeninventars. Die Herstellerin wollte nur den mit ihren Lastern ver­bun­de­nen Teil erwerben, wie es die Vorkaufsrechtsklausel bestimmt.

    Am 25. Mai 2018 entschied in Richmond das Bundesberufungsgericht des vier­ten Bezirks der USA den Fall Volvo Group North America LLC v. Truck En­ter­prises Inc. Es sei gleich, ob der Händler nun sein gesamtes Inventar an Fremd­pro­duk­ten mitübertragen wolle und ein bindendes Angebot eines Dritten zum Erwerb des gesamten Unternehmens vorliegt. Das Vorkaufsrecht erfasst nur das Geschäft mit den Produkten der Herstellerin. Damit gilt nach Vertrags­recht allein ein Um­fang im Rahmen der Klausel über das Vorkaufs­recht, Right of First Refusal.


    Donnerstag, den 24. Mai 2018

    DSGVO: Prozessakten sind öffentlich - Ihre Daten auch  

    Bekommt Busfahrer Smith, 66, wohnhaft Shits Creek, diabeteskrank, sein Recht?
    CK
    Der Mandant mag die Datenverarbeitungserklärung des Rechts­an­walts lesen und denken, seine Daten blieben geschützt. Der An­walt schützt sie mit dem Anwaltsgeheimnis, aber vor Behör­den und Ge­richten muss er sie natürlich nennen. Haben die beiden auch einen Vorgang in den USA, wo der Mandant so erfolgreich ist, be­dacht?

    Gerichtsakten sind ebenso wie Behördenakten für jedermann einsehbar, wenn nicht ausnahmsweise Sondervorschriften greifen, beispielsweise manch­mal zum Opferschutz. Entweder greift der Öffentlichkeitsgrundsatz unmittelbar, und jeder darf die Akten begründungslos einsehen und über alles Gefundene be­rich­ten. Oder es gilt im Bund, dem Federal Government, der Freedom of In­for­ma­ti­on Act, und bei den Einzelstaaten Vergleichbares, wenn ein Verfahren vor einer Behörde abläuft.

    Viele beabsichtigte Verwaltungsakte werden ebenso wie Verordnungsentwürfe der Öffentlichkeit nach dem Administrative Procedures Act im Federal Re­gis­ter oder einem sonstigen Anzeiger vorgelegt. Ob Busfahrer Bernie Smith, 66, 220 Pfund, wohnhaft Shits Creek und diabeteskrank, eine Befreiung nach dem Füh­rer­scheingesetz erhält, erfährt also jeder.


    Montag, den 21. Mai 2018

    Datenschutz, Datenschleuder und Datenverrat  

    .   Datenschutz wäre einfacher, wenn man den Browser nicht als Datenschleuder einsetzen würde. Aus einem Fenster tropfen Daten ins näch­ste, weil der Besucher nur Standardeinstellungen verwendet. Auf dem Server lässt sich der resultierende Datenverrat durch den einfachen Befehl meta name = "referrer" content = "no-referrer" vermeiden, aber warum nicht an der Quelle die Lecks stopfen?

    Beim Besuch jeder Seite sendet ein Browser Daten. Der Server des German American Law Journal spei­chert beispielsweise nur: 38.100.42.2 atom.anwalt.us [21/May/2018:15:53:24 -0400] GET / HTTP/1.1 200 0. Der Server inter­es­siert sich kaum für die ihm aufgedrängten Da­ten. Er will nur wis­sen, ob ein Telefon oder ein großer Bildschirm an­klopft, damit er das Pas­sen­de sendet.

    Schauen Sie mal, was Sie ver­sen­den: Ihre Daten auf fremder Seite. Muss das sein? Nein, wir löschen den Datenschmutz, bevor er in der Logdatei landet. Bitte schön!

    Das Verratsproblem löst der Server so, dass er dem nächsten Se­rver nicht verrät, wo Sie zuletzt waren. Wir experimentieren auch mit anderen Lösungen, um Ihren Datenabfluss zu mindern. Aber die eigenen Browsereinstellungen auf Datensicherheit einzustimmen, ist der beste Datenschutz.


    Sonntag, den 20. Mai 2018

    Mandant entwandt, Meineid verneint  

    .   Ein Anwalt verklagte einen von ihm mitbegründeten Ver­ein, den er mit dem Versprechen verlassen hatte, man würde sich gegenseitig keine Mandate abwerben, doch genau dies hätte der Verein getan, und beim Weg­er­klä­ren hätte der Vereinsmanager einen Meineid geschworen, als er im Beweis­ver­fahren erklärte, nur Weihnachtskarten an den ent­wand­ten Man­dan­ten gesandt zu haben: Der Kläger fand jedoch einen vom Manager unter­zeichneten Man­dats­vertrag und forderte deshalb als Bestrafung des Mein­eids ein Urteil gegen den Verein.

    In Klayman v. Judicial Watch Inc. entschied das Bundesgericht der Haupt­stadt, dass dem Manager kein Meineid nachgewiesen sei, weil er wohl den Vertrag un­terschrieben, aber nicht selbst versandt haben könne. Seine Aus­sage hätte die Kommunikation zum Inhalt gehabt, nicht Unterschriften im allgemeinen. Kom­mu­ni­kation erfordere auch einen Versand. Mit lehrreichen Nuancen erklärt die Verfügung vom 18. Mai 2018 die Abweisung des Sanktionenantrags.


    Samstag, den 19. Mai 2018

    Fehlgeschlagene Nachbesserung - keine Preiserstattung  

    .   Die Lehren im Revisionsbeschluss vom 18. Mai 2018 in Steel Dynamics Columbus LLC v. Altech Environment USA Corp. er­nüch­tern die Parteien. Die klagende Käuferin erhält keine Kaufpreiserstattung nach dem Fehl­schlagen einer teuren Umweltschutzanlage, die auch zu einer Strafe führte. Der Hersteller beklagt, dass die vertragliche Haftungs­be­gren­zung nicht wirkte, und er ausgeschlossene Folgeschäden - ausgelöst von der Neueinrichtung durch Dritte - tragen muss.

    In New Orleans erklärte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA die Gründe. Die Käuferin verlangte den Kaufpreis zu Recht wegen des Fehl­schla­gens der Nachbesserung zurück. Sie hatte jedoch die Schadens­be­rech­nung al­lein auf den Kaufpreis gefußt und nicht den behaltenen Wert nach der Re­pa­ra­tur durch Dritte abgezogen. Ihr Schaden als direct Damages war damit unzu­rei­chend bewiesen.

    Die Haftungsbegrenzung durch eine Limitation of Liability-Klausel versagte, weil sie sich auf Schäden bezog, die aus dem Fehlschlagen der Gewähr­leis­tung der Qualität und Nachbesserung herrühren. Sie wirkt nicht bei anderen Fol­ge­schä­den, die außerhalb der Verfolgung des Vertragszwecks entstehen. In solchen Fäl­len gelten die allgemeinen Vertragsregeln:
    "[W]here an apparently fair and reasonable clause because of cir­cum­stan­ces fails in its purpose or operates to deprive either party of the substantial value of the bargain, it must give way to the ge­ne­ral remedy provisions in this Article." MISS. CODE. ANN § 75-2-719 cmt. 1.


    Freitag, den 18. Mai 2018

    Das Fußfesselgeschäft verleumdet: Pressehaftung  

    .   In Libre by Nexus v. Buzzfeed Inc. griff ein Onlinejournal das Geschäft mit Fußfesseln auf, das eine Freilassung undokumentierter Aus­län­der ohne Kaution ermöglicht. Es berichtete einerseits über das Ge­schäfts­modell und die Motivation des Inhabers, andererseits die Klagen von Frei­ge­las­senen über die hohen Mietgebühren, die in ungünstigen Fällen die Kosten einer Kaution über­stei­gen.

    Zudem berichtete das Journal von einem eingestellten Ermittlungsverfahren ge­gen den Dienstleister, der mit seinem Gewinn Anwälte zur Betreuung seiner Kunden unterstützt. Er wandte sich mit einem Verleumdungsvorwurf gegen das Journal. Dieses beantragte die Abweisung der Klage im Schnellverfahren nach dem Anti-SLAPP-Gesetz, das die Meiungs- und Pressefreiheit vor kos­ten­träch­ti­gen Prozessen schützt. Diesen Antrag lehnte das Bundesgericht der Hauptstadt am 16. Mai 2018 ab. Er setzt mit der Beweislastumkehr zugunsten der Presse hohe Hürden, die das Journal nicht nehmen konnte.

    Andererseits konnte das Journal eine Abweisung wegen Unschlüssigkeit als Dis­missal without Prejudice erreichen, weil der Kläger keine Belege zur Un­ter­mau­erung der Falschheit der Berichterstattung vorgelegt hatte. Er darf die Kla­ge er­neut erheben und sollte dann die vom Gericht ausführlich erörterten Nach­wei­se über behauptete Fehler vorlegen. Außerdem müsste er zur Schlüs­sig­keit beweisen, dass die Falschberichterstattung mit böswilliger Verleum­dungs­ab­sicht geschah.


    Donnerstag, den 17. Mai 2018

    Nach NDA Formeln des Konkurrenten geklaut, verkauft  

    .   Zwei Firmen vertrieben Webdienstleistungen an Kunden mit Interesse an der Auswertung ihrer Webpräsenzen. Die Beklagte im Revi­sions­be­schluss Advice Interactive Group LLC v. Web.com Group Inc. trat an die Klä­ge­rin mit der Bitte um Einsicht in ihre vertraulichen Formeln he­ran, unter­zeich­ne­te ein Non-Disclosure Agreement, sprach von einem Auf­kauf der Klä­ge­rin und verabschiedete sich, nachdem sie deren Formeln in einer eigenen, na­hezu glei­chen Version umsetzte und verkaufte.

    Die Kläger gewann eine Verbotsverfügung, die in Atlanta das Bundes­be­ru­fungs­gericht des elften Bezirks der USA am 16. Mai 2018 bestätigte. Seine Ent­schei­dungs­begründung erklärt lesenswert die Natur der als Trade Secrets ge­schütz­ten Geschäftsgeheimnisse ebenso wie die Voraussetzungen für eine Injunction und den Verbotsumfang.


    Mittwoch, den 16. Mai 2018

    Anklage in Trumps Hexenjagd vom Gesetz gedeckt  

    .   In USA v. Manafort verlor am 15. Mai 2018 der Vorstand der Trumpwahlkampagne seine Anfechtung der ihn betreffenden Anklage we­gen krimineller Kooperation mit Russland und anderen Rechtsverletzungen. Er be­hauptete, die vom Justizministerium einberufene Mueller-Sonderermitt­lungs­gruppe habe ihre Untersuchungs- und Anklagebefugnisse überschrit­ten; die Einberufung sei auch teilweise rechtswidrig vage.

    Das Bundesgericht der Hauptstadt verkündete einen 37-seitigen Beschluss, der gründlich prüft, ob die Untersuchung über rechtswidrige Beziehungen der Trump-Kampagne, der Zusammenwirkens der Kampagne und der russischen Regierung und des Einwirkens russischer Spionagegruppen rechtmäßig ein­ge­lei­tet wurde und die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllt.

    Der United States District Court for the District of Columbia in Washington, DC, gelangt lesenswert zum Ergebnis, dass die resultierende Strafanklage auf einer zulässigen Ermächtigung beruht und die angeblich vagen Aufgaben­be­schrei­bungen der Sonderermittler in den gesetzlichen Rahmen der Verfolgung von Erkenntnissen über Eingriffe in und Behinderungen von strafrechtlichen Er­mittlungen fallen. Trumps Vorwurf einer Hexenjagd trifft auf diese Anklage nicht zu.


    Dienstag, den 15. Mai 2018

    Haus zur Vollstreckungsvereitelung Indianern gegeben  

    .   In Asnake v. Deutsche Bank National Trust Co. lautete die Fra­ge, ob ein Hausbesitzer wirksam den Vollzug eines Eigentumserwerbs nach Zwangs­versteigerung mit der Behauptung vereiteln kann, das Ei­gen­tum bereits an einen Indianerverein abgetreten zu haben. Die Hypothenbank hat­te das Ei­gen­tum nach jahrelangem Verfahren in der Versteigerung erworben, nachdem ihr Darlehen nicht von den Klägern bedient wurde.

    Am 14. Mai 2018 beurteilte das Bundesgericht der Hauptstadt das Argument des Erwerbs durch feindlichen Besitz. Die Kläger mussten danach 15 Jahre lang oh­ne eigene Eigentumsrechte dem Eigentümer feindlich und wissentlich den Be­sitz im Sinne der adverse Possession vorenthalten haben, um selbst Ei­gen­tums­rech­te zu ersitzen. Hier waren die Kläger Eigentümer bis zur Rech­te­ab­tre­tung an den Ver­ein während des Prozesses.

    Die 15-Jahresfrist konnten sie deshalb nicht erreicht haben. Außerdem ist der Be­sitz im Verhältnis zur Hypothekenbank nicht feindlich, sondern sachen­recht­lich gestattet, und die Bank besaß kein Eigentum, sondern eine Si­cher­heit. Der feind­li­che Besitz schlägt ebenso fehl wie die darauf beruhende be­hauptete Ei­gen­tums­ersitzung. Das Abtretung an den Verein war letztlich folgenlos.


    Montag, den 14. Mai 2018

    Corporation über Nacht - Bankkonto dauert Wochen  

    .   Verkehrte Welt: Die Gründung einer Corporation samt Ein­tragung beim Handelsregister kann über Nacht vollzogen werden. Die Ein­rich­tung eines Bankkontos ist wegen neuer Bestimmungen langwierig. Know your Customer-Regeln erfordern detaillierte Informationen, Kopien von Ausweisen und Pässen sowie unterschiedliche Erklärungen über die Herkunft von Geldern und die beabsichtigte Verwendung des Kontos.

    Weil die Banken noch kaum Erfahrungen mit den Regeln haben, kann die voll­ständige Einrichtung eines Kontos mit dem Recht auf Überweisungen, Wire Transfers, Wochen dauern. Der Prozess streckt sich hin, weil auch die Beschaffung einer Steuer­num­mer, die wie die Kontoeinrichtung nur einen Anruf erforderte, langwierig geworden ist, gerade wenn die Antragstellerin - völlig legitim - nur Ausländer ohne private Steu­er­nummer, Social Security Number, als Gesell­schaf­ter, Directors und Officers hat.

    Die Freundlichkeit gegenüber Startups von Ausländern hat somit abgenommen. Aber auch Amerikaner sind verwundert, wie umständlich die Arbeitsplatz­be­schaf­fung mit einer neuen Gesellschaft geworden ist.


    Sonntag, den 13. Mai 2018

    Metatags belegen Stärke von Marke und Aufmachung  

    Schuhbild im Urteil
    .   Der Fall Adidas America Inc. v. Skechers USA Inc. behandelt die Ver­wechs­lungsgefahr bei imitiertem Schuhwerk und die Ver­wendung von Me­tatags zur Irreleitung von Such­machinen und Kunden zum Nachahmer. Me­tatags sind für Webseitenbesucher unsicht­bar, wenn sie nicht den Quellkode prüfen, und ent­hal­ten Namen des imitierten Schuhs. Allein die Verwendung des Namens beweist die Stärke der mit dem Namen ver­bundenen Marke, er­kann­te am 10. Mai 2019 in San Francisco das Bundes­be­ru­fungs­gericht des neun­ten Bezirks der USA:
    Skechers's own conduct also supports the district court's finding. "[P]roof of copying strongly supports an inference of secondary mea­ning." Vision Sports Inc. v. Melville Corp., 888 F.2d 609, 615 (9th Cir. 1989). Skechers placed metadata tags on its website that di­rected con­sumers who searched for "adidas Stan Smith" to the page for the Onix shoe. "Using another's trademark in one's metatags is much like posting a sign with another's trademark in front of one's store." Brookfield Commc'ns, Inc. v. W. Coast Entm't Corp., 174 F.3d 1036, 1064 (9th Cir. 1999). We agree with the district court that "the only reason 'adi­das Stan Smith' is a useful search term is that consumers associate the term with a distinctive and recognizable shoe made by adidas."
    Das einflussreiche Revisionsgericht erörterte danach lehrreich die Merkmale der Verwechslungsgefahr im Markenrecht mit zwei Mindermeinungen an­hand der markenrechtlichen Merkmale, die auf den Schutz der Warenaufmachung an­ge­wandt werden: "Likelihood of confusion in the trade dress context is eva­lu­a­ted by reference to the same factors used in the ordinary trademark context[:] strength of the trade dress, similarity between plaintiff's and defendant's trade dress, evi­den­ce of actual confusion, marketing channels used, type of goods and likely de­gree of purchaser care, and the defendant's intent in selecting its trade dress." Vision Sports, 888 F.2d at 616.


    Samstag, den 12. Mai 2018

    Wirksame kürzere vertragliche Verjährung als gesetzliche?  

    .   Zwar betrifft der Revisionsbeschluss in Ajdler v. Province of Mendoza komplexe ausländische Schuldverschreibungen, doch seine bei­den Lehren sind leicht zu verstehen. Der Kläger hatte innerhalb der gesetz­li­chen Vertragsverjährungsfrist von sechs Jahren Zinsen verlangt und die vertrag­liche, abweichende Prescription Period von vier Jahren ignoriert. Die erste Leh­re lautet, dass eine kürzere Presciption zulässig ist, wenn sie dem Gesetz ent­spricht. Hier erlaubt das anwendbare Recht des Staates New York eine ange­mes­se­ne Verkür­zung durch Vertrag.

    Die zweite Lehre lautet: Wenn ein Bundesgericht bei der Auslegung und An­wen­dung des einzelstaatlichen Rechts nicht weiter weiß, weil es nach sorg­fäl­tiger Re­cherche keinen passenden Präzedenzfall findet, muss es die unge­klär­te Frage - hier über den weiterlaufenden Zinsanspruch - dem obersten ein­zelstaatlichen Gericht vorlegen, was das Bundesberufungsgericht des zwei­ten Bezirks der USA in New York City am 11. Mai 2018 tat.


    Freitag, den 11. Mai 2018

    15 Jahre US-Recht auf Deutsch in Blogtechnik  

    In anfangs überschaubarer juristischer Netzlandschaft
    CK - Washington.   Nur wenige Blogs bereicherten vor 15 Jahren den ju­ri­sti­schen Aus­tausch, als das bereits zwölfjährige German American Law Journal sich ihnen am 15. Mai 2003 im Blogformat mit dem neuen Untertitel US-Recht auf Deutsch hinzugesellte: Obiter Dictum, Muepe, Jurabilis!, Simon's Blawg, TransBlawg, Law-Blog, Sevriens, Law Blog, Vertretbar, Lawgical. Ein Jahr später verzeichnete das Spiegelblog Handakte schon knapp 30 deutsche Juristen, die die Blogtechnik einsetzten.

    Wie im Webformat und dem XText-Format vor Internetzeiten dient das German American Law Journal weiterhin ohne Reklame, Datenkrakerei und aufbau­schen­de, doch nichts besagende Klagen dem Austausch deutscher und ame­ri­ka­ni­scher Juristen. Heute berichtet US-Recht auf Deutsch über das ame­rika­ni­sche Recht, während die American Edition Ausführungen zum Deutschen ent­hält.

    Die Zahl der Mitverfasser ist wohl so groß wie die der aktiven deutsch­spra­chi­gen Jurablogs. Mehrere Verfasser haben nach ihrer Ausbildungsstation in Wa­sh­ing­ton, in der sie lernten, aktuell und akkurat über neueste Entschei­dun­gen ameri­ka­ni­scher Gerichte und Gesetzgeber zu berichten, erfolgreiche eigene Blogs zu fach­lichen Themen begonnen.


    Mittwoch, den 09. Mai 2018

    Unlautere Bankspesen im Auslandsverkehr haftungsfrei  

    .   In MZL Capital Holdings Inc v. TD Bank NA hatte eine Bank in ihren Geschäftsbedingungen für den Auslandsverkehr die anwendbaren Wechselkurse, applicable Exchange Rate, versprochen, die sie Kunden nur auf Anfrage offenlegte. Die Kläger merkten, dass der angesetzte Kurs wesentlich von den veröffentlichten Kursen reputabler Geldanalysten abwichen, und verklagten die Bank wegen Täuschung auf Schadensersatz.

    Am 8. Mai 2018 entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des zwei­ten Bezirks der USA, dass die Anwendung der vertraglich zugesagten Kur­se erfolgte und die Bank daher keinen Vertragsbruch begangen hatte. Die Klä­ger gingen auch nach dem Verbraucherbetrugsgesetz New Jersey Consumer Fraud Act vor - und leer aus. Ein Betrug könne zwar vorliegen, aber bei einer Unter­lassung müsse auch der Vorsatz konkretisiert sein, um die Klage schlüssig zu machen. Daran fehlte es.


    Sonntag, den 06. Mai 2018

    Verschwörungsbeweis bei Produktfehlerverschleierung  

    .   In USA v. Second Chance Body Armor Inc. erörtert das Bun­desgericht die Beweiszulässigkeit schriftlicher Erklärungen, die nach der Auf­deckung eines Produktfehlers eine Verschwörung zwischen Hersteller und Wei­ter­verarbeiter mit einer Schweigeprämie von $6 Mio. beweisen sollen. Der ange­botene Beweis kann Hörensagen darstellen, doch die USA als Kläger bieten Schrift­stücke des Management der beklagten Firmen nicht zum Beweis ihres Inhalts, sondern zum Beweis einer Belohnung für das Verschweigen des Fehlers an.

    Am 3. Mai 2018 erklärte der United States District Court for the District of Colum­bi­a in Washington, DC, die anwendbaren Regeln des Bundesbeweisrechts in den Federal Rules of Evidence. Zunäst muss eine Verschwörung erkennbar sein, die ein gemeinsames Ziel verfolgt. Der fragliche Beweis muss zudem durch unab­hän­gige Beweise untermauert sein: [T]he statement … must be based at least in part "on some independent evidence of the conspiracy"--that is, on evidence other than the statements whose admissibility is in question. United States v. Ge­win, 471 F.3d at 201-02 (noting that Rule 801(d)(2)(E) applies equally in civil and criminal cases). AaO 2.

    Die USA behaupten, dass EMails, Protokolle und weitere Beweise die Behaup­tung der Verschwörung bestätigen. Dazu gehört auch eine Geheimhaltungs­ver­ein­barung, Non-Disclosure Agreement, zwischen den Parteien und eine Ver­schlei­erung der Produktfehler bis zum Abschluss einer Rückrufaktion. Das Ge­richt akzeptiert dies lesenswert als stützenden Nachweis und lässt die an­ge­foch­te­nen Beweise vorläufig zu. Aber es behält sich eine abschließende Prüfung und Entscheidung im Prozess vor. Hauptziel der komplexen Beweisvorkeh­run­gen im US-Prozess ist die Vermeidung der Irreführung von Geschworenen.


    Samstag, den 05. Mai 2018

    Prozesskostenerstattung bei Schiedsklauselmissachtung  

    .   Gelegentlich darf ein US-Gericht der unterliegenden Par­tei die oft beachtlichen Prozesskosten auferlegen. Cortes-Ramos v. Sony Corp. of Ame­ri­ca zeigt die Grenze nach der Klagabweisung wegen einer ignorierten Schieds­klausel. Niemand obsiegt, und es ist keine angestrebte Ver­änderung der materi­el­len Rechtslage nach dem Urheberrechtsgesetz fest­zustellen, schrieb die Revision am 4. Mai 2018.

    Die vom Kläger behauptete Verletzung des Copyright Act mit Schadensersatz­fol­ge wurde nicht Gegenstand des Prozesses. Die Abweisung beruht auf der bin­den­den Schiedsklausel. Der Kongress als Gesetzgeber habe keine Präferenz für oder ge­gen das Schiedsverfahren ausgedrückt. Die Entscheidung blieb mit­hin ur­he­ber­recht­lich neutral: Sie weist die Parteien ins richtige Forum. Keine ob­siegt. Kei­ne verdient eine Erstattung, erklärte in Boston das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des ersten Bezirks der USA.


    Samstag, den 05. Mai 2018

    Studentin mit Verweis nach Selbstgesprächen verleumdet?  

    .   Die Revision in Ileen Cain v. Atelier Esthetique Institute of Esthetics Inc. betrifft eine den Untericht mit aggressiven Selbst­ge­sprä­chen störende Studentin, die vom Hautpflegekurs entfernt wurde, und darin eine schadensersatzpflichtige Verleumdung und Menschenrechtsverletzung ent­deck­te. Die Subsumtion folgt der Darlegung der Anspruchsmerkmale am 3. Mai 2018:
    To make a claim for defamation under New York law, the plaintiff must allege "(1) a false statement that is (2) published to a third par­ty (3) without privilege or authorization, and that (4) causes harm, un­less the statement is one of the types of publications ac­tio­nable re­gardless of harm." Elias v. Rolling Stone LLC, 872 F.3d 97, 104 (2d Cir. 2017).
    Der Schaden wird vermutet und muss nicht bewiesen werden, wenn der Beruf be­troffen ist: Trade, Business or Profession. Die neuartige Frage, ob die Ver­mu­tung auch bei Studenten greift, beantwortet das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City nicht, weil das erste Merkmal nicht vorliegt: Eine Aussage ist nicht falsch, wenn sie wahr ist. Die Studentin ver­wickel­te sich be­wie­senermaßen in den Unterricht störende Monologe und Hal­luzinationen, die ihre Entfernung aus dem Unterricht rechtfertigten.


    Dienstag, den 01. Mai 2018

    Anspruch auf Basic Fairness bei Vergewaltigungsprüfung?  

    .   Schuldet eine Unversität einem Studenten Schadensersatz, weil sie eine Vergewaltigungsbehauptung ohne basic Fairness untersuchte und dann den Studenten lange der Uni verwies? Obwohl die am Sex Beteiligten sich bescheinigten, dass beide dem Verkehr alkoholisiert zugestimmt hatten, nahm die Uni eine Untersuchung auf, nachdem sie ein Jahr später eine Beschwerde erhielt.

    In Doe v. Catholic University of America prüfte das Gericht, ob eine neuartige, vom Kläger behauptete unerlaubte Handlung des Typs Tort for Breach of basic Fair­ness im Recht des District of Columbia existiere. Es entschied, dass eine solche An­spruchsart in Verbindung mit der absichtlichen Zufügung emotionaler Schä­den, intentional Infliction of emotional Distress, nicht bekannt sei. Deshalb wird die Klage am 30. April 2018 mehrheitlich nach einer Erörterung der weiteren An­spruchs­arten nach Due Process, Rechtsstaatlichkeit, und der Verletzung von Richt­li­ni­en abgewiesen.


    Montag, den 30. April 2018

    Roboter-Knowhow-Verlust an China als Diffamierung  

    .   Die Lehre aus dem Roboterkrieg in Robo-Team A Inc. v. En­dea­vor Robotics vom 26. April 2018 ist nicht die vom Kläger angestrebte, doch frischt sie wichtiges Wissen auf. Ein Hersteller sieht sich von der Wer­bung um Regie­rungs­aufträge einer Konkurrentin durch Behauptungen, er un­ter­halte Ver­bin­dun­gen nach China und steigere das Risiko des Knowhow-Abflusses, als dif­fa­miert an. Ministerien und der Kongress wurden hellhörig. Wegen des un­be­grün­de­ten Verdachts in Washington, von einem Lobbyisten ausgelöst, klagte er in Wa­sh­ing­ton.

    Das Bundesgericht der Hauptstadt wies die Klage zwischen den Firmen, die be­ide keinen Sitz in Washington haben, mangels Zuständigkeit im Sinne der per­so­nal Jurisdiction ab, deren Varianten es durchprüfte. Außerdem erörterte es die Go­vern­ment Contact Rule, die eine allein auf dem Auftreten vor der Bun­des­re­gie­rung beruhenden Zuständigkeit verbietet.

    Schließlich erklärte die lesenswerte Begründung auch, warum die Anforde­run­gen an das Recht auf Beweisausforschung zur Untermauerung der Zu­ständig­keits­be­hauptung, jurisdictional Discovery, nicht erfüllt sind.


    Sonntag, den 29. April 2018

    Tierversuchsbelehrung vor Menschentest für Medikamente?  

    .   Ein klagender Wissenschaftsförderverein verlangt die Be­leh­rung mensch­li­cher Versuchskaninchen über bekannte Ergebnisse von Tier­ver­su­chen in clinical Trials, Ein Mitglied hätte bereits ein Kind im Ver­such ver­lo­ren, weil es nicht über Risiken aus Tierversuchsergebnissen un­ter­rich­tet worden sei.

    Die bisherige Belehrung sei ohnehin umfassend, meinte ablehnend die Food and Drug Administration, und eine Sonderbelehrung über Medikamente im Ver­suchs­stadium sei mangels Schaden des Vereins nicht justiziabel. Am 27. Ap­ril 2018 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt über die Klage des Ver­eins in Cen­ter for Responsible Science v. Gottlieb.

    Die Urteilsbegründung erklärt die vorläufige Abweisung der Klage wegen man­geln­der Aktivlegitimation des Vereins, doch darf sie umformuliert neu er­ho­ben wer­den. Der Verein kann aktivlegitimiert sein, wenn er einen Schaden durch das Nichts­tun des Amts nachweist: [A]n organization must sub­stan­ti­ate its injury "by af­fi­davit or other specific evidence that a challenged statute or policy frus­tra­tes the organization's goals and requires the organization to expend re­sour­ces … [it] otherwise would spend in other ways." AaO 6.


    Samstag, den 28. April 2018

    Hundetüten mit Marke: Verletzung ohne Markeneignung  

    .   Merkwürdig wirkt der Revisionsbeschluss in ZW USA Inc. v. PWD Systems LLC auf den ersten Blick, aber er ist sehr lesenswert, weil er die bei einer Markenverletzungsbehauptung abzuwägenden Faktoren über­sicht­lich ord­net und nachvollziehbar subsumiert. Zwei werbende Webseiten kon­kur­rie­ren­der Waren sind beispielsweise anders zu würdigen als die Dar­stel­lung von ne­ben­ein­ander im Regal plazierten Waren, erklärt er am 27. April 2018.

    Zwischen den strittigen Marken für Hundekottüten, die sich von einer Halterung mit einem Griff trennen lassen, mit den Bezeichnungen ONEPUL und one-pull wird der Kunde nicht über die Herkunft verwirrt, wenn sie über eigene Web­sei­ten vertrieben werden. Eine Verletzung liegt nicht vor, findet das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des achten Bezirks der USA deshalb, und wendet sich der Frage der Gül­tig­kei­t der eingetragenen Marke zu.

    Ist ONEPUL beschreibend und deshalb nicht eintragungsfähig? Oder ist die Mar­ke, wie das Bundesmarkenamt annahm, distinctive im Sinne von suggestive, ar­bi­tra­ry or fanciful? Diese Frage ordnet es als Tatsachenstreit ein, den das Un­ter­ge­richt nicht durch den Richter entscheiden durfte. Tatsachen gehören im US-Pro­zess vor die Geschworenen, wenn es nicht nur ein einziges Ergebnis ge­ben kann. Die untergerichtliche Einstufung der Marke ONEPUL als eintragungs­un­fähig wird daher aufgehoben.


    Donnerstag, den 26. April 2018

    Gesellschafter dominieren, haften für Firmenschulden  

    .   Oft spielt das Alter Ego eine Rolle bei der Durchgriffshaf­tung, Piercing the corporate veil, - in Dafeng Hengwei Textile Co. Ltd. v. Liu war es die von Inhabern ausgeübte Dominanz über die Ge­sell­schafts­geschicke. Sie gin­gen weiter als bei bereits riskanten Konzerndirektiven und zahl­ten mit Fir­men­gel­dern private Kredite ab, statt der klagenden Bett­wäsche­lie­fe­ran­tin 57 Rech­nun­gen zu befriedigen. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City stellte zuerst das dort anwendbare Recht dar:
    A party seeking to pierce the corporate veil in New York must ge­ne­ral­ly show that: (1) the owners of the corporation exercised com­ple­te do­mi­na­tion over the corporation with respect to the trans­ac­tion at is­sue, and (2) the domination was used to commit a fraud or wrong that injured the party seeking veil piercing. MAG Portfolio Consult, GmbH v. Merlin Biomed Grp. LLC, 268 F.3d 58, 63 (2d Cir. 2001). Whe­ther the owners of a corporation completely do­mi­na­ted it is a fact-spe­ci­fic in­qui­ry dependent on many factors. Id. "[T]he diversion of funds to ma­ke a cor­po­ration judgment-proof constitutes a wrong for the purposes of determining whether the corporate veil should be pierced. …"
    Am 24. April 2018 subsumierte das Gericht, dass die Dominanz und Kontrolle un­ein­ge­schränkt waren, gesellschaftsrechtliche Formalitäten ignoriert wur­den, rechts­widrige Vermögensverschiebungen erfolgten, und dem Liefe­ran­ten ein Wrong zugefügt wurde, indem die Inhaber die Gesellschaft vermögenslos stell­ten, sodass Ansprüche gegen sie fruchtlos bleiben.


    Mittwoch, den 25. April 2018

    Aktienverluste: Wer glaubt wird selig  

    .   Mit einer Sammelklage warfen Aktionäre einem Portal für Hand­ar­bei­ten Dritter vor, sie irregeführt zu haben, sodass die Aktie an Wert ver­lor und deshalb Schadensersatz fällig sei. Glauben und ehrliche Mei­nun­gen lö­sen je­doch keine Haftung aus, erklärte in New York City die Revision am 24. Ap­ril 2018. In Altayyar v. Etsy Inc. stellte es den Prüfmasstab vor:
    To state a claim …, a plaintiff must allege, inter alia, that each de­fen­dant "made misstatements or omissions of material fact." … If the plaintiff chooses to challenge an opinion as a misrepre­sen­ta­ti­on, she must allege that the sta­te­ment was "both objectively false and disbelieved by the defendant at the time it was expressed." … A statement or omission is material if "a reasonable investor would ha­ve considered [it] significant in making investment de­ci­si­ons."
    Pleading a misrepresentation requires pleading an untrue sta­te­ment. … Sincere statements of opinion are not untrue statements.
    Den Grundsätzen über Betrug und Irreführung stellte das Bundesberufungs­ge­richt des zweiten Bezirks der USA die Stellungnahmen des Unternehmens ge­gen­über. Alle Aussagen sprechen von glauben, anstreben, versuchen und der­glei­chen - ganz ohne Versprechungen oder Erfolgszusagen. Deshalb ist keine Haf­tung nach dem Securities Exchange Act of 1934 denkbar, und die Klage war un­schlüs­sig.


    Dienstag, den 24. April 2018

    Der Affe trägt die Kosten des Verfahrens  

    Aktivlegitimation bejaht, Affenselfie-Schadensersatzanspruch verneint
    .   Ob die beklagten Verwender eines Affenselfiefotos eine Kos­ten­erstattung erhalten, bleibt dem Gericht unklar, aber zugesprochen es sie sie. Der klagende Affe in Naruto v. David Slater gewann in der Frage der Aktiv­le­gi­ti­mation, vertreten von Beiständen. Doch das Gericht lehnte eine Auswei­tung des urhebergesetzlichen Rechts auf Verfolgung eines Fotoverletzungsan­spruchs ab.

    Der Copyright Act gewähre Tieren nicht den gewüschten Rechtsschutz. Die Mehr­heit im Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco der USA er­öff­ne­te Klagen von Tieren Tür und Tor, schrieb die Mindermeinung miss­bil­li­gend am 23. April 2018. Schon ihre Aktivlegitimation sei zu verneinen.


    Sonntag, den 22. April 2018

    Secret Service-Agent steht bei $190 Mio.-Klage im Regen  

    .   In Blackman v. U.S. Secret Service wies das Bundesgericht der Hauptstadt am 20. April 2018 die Klage gegen den Geheimdienst ab, doch den mitbeklagten Beamten ließ Justizminister Sessions im Stich. Der Kläger war beim Weißen Haus mit einer unechten Polizistenplakette wegen Impersonation fest­genommen worden. Die Plakette wurde eingezogen. Er klagte eine Ent­schä­di­gung von $190 Mio. ein. Er lernt aus dem Urteil, dass vor einer Klage gegen den Bund ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren notwendig ist.

    Der Beamte sollte ebenfalls von der Exhaustion Doctrine geschützt sein. Er hat­te deshalb den notwendigen Antrag auf Verteidigung gestellt, über den der Jus­tiz­mi­nister entscheidet. Dieser ließ ihn jedoch im Stich - angesichts der Que­re­len im Ministerium und Weißen Haus nicht verwunderlich. Die lehrreiche Fuß­no­te 2 in der Entscheidungsbegründung erklärt das Schicksal des Be­am­ten:

    Bis der Minister sich rührt, muss sich der Beamte vor dem einzelstaatlichen Ge­richt in Washington, DC, verteidigen, wohin der Fall mangels weiterer bun­des­gerichtlicher Sachzuständigkeit verwiesen wird.


    Samstag, den 21. April 2018

    Lieblingsthemen in der Klage gegen Trump-Konspiratoren  

    Laws referenced in complaint
    .   Mit Freude liest der Verfasser die Klage der Demokraten ge­gen Trump-Ver­schwö­rer aus den USA und Russland in Democratic Na­ti­o­nal Committee v. Fede­ra­ti­on of Rus­si­a, die keine 24 Stun­den nach der Enthüllung der Co­mey-Vermerke über Gespräche und Te­le­fo­nate mit Trump beim United States Court for the Sou­thern District of New York ein­ge­reicht wurde. Lieb­lingsthemen wie das Com­pu­ter­recht und die Staa­ten­im­mu­ni­tät, die Russ­land ab­ge­sprochen wird, bilden den prozessalen und ma­te­riellen Kern, an­ge­reichert um das im Ausland schwe­rer zu ver­ste­hen­de Verschwörungs­recht. Zwei­fel­los wird sie in den kommenden Monaten und Jahren im Brenn­punkt der Politik und Presse ste­hen. Deshalb findet sich hier heute aus­nahms­weise eine Klage und kein Urteil. Allen Lesern viel Ver­gnü­gen bei der Lek­türe!

    Doch sei auch kurz verwiesen auf ein demokra­tie­stärkenden Urteil der dritten Gewalt aus Chicago vom 19. Ap­ril 2018 in City of Chicago v. Jefferson B. Sessions III mit die­sem le­sens­wer­ten Ausschnitt zur Ge­wal­ten­teilung, die das Bundesbe­ru­fungs­gericht des siebten Bezirks der USA nach einer nun vereitelten Macht­usur­pie­rung durch den Bundes­jus­tiz­minister stützt:
    If the Executive Branch can determine policy, and then use the po­wer of the pur­se to mandate compliance with that policy by the state and local governments, all without the authorization or even ac­qui­es­cen­ce of elected legislators, that check against tyranny is forsaken. The At­tor­ney General in this case used the sword of fe­de­ral funding to con­script state and local authorities to aid in fe­de­ral civil im­mi­gra­ti­on enforcement. But the power of the purse rests with Con­gress, which au­tho­rized the federal funds at issue and did not impose any im­mi­gra­tion enforcement conditions on the receipt of such funds. In fact, Congress repeatedly refused to ap­prove of measures that would tie funding to state and local im­mi­gra­tion policies. Nor, as we will dis­cuss, did Con­gress au­tho­ri­ze the Attorney General to impose such con­di­tions. It falls to us, the judiciary, as the remaining branch of the government, to act as a check on such usurpation of power. We are a coun­try that jealously guards the separation of powers, and we must be ever-vigilant in that endeavor.


    Freitag, den 20. April 2018

    Vermerke des FBI-Direktors über Gespräche mit Trump  

    .   Der auf Trumps Geheiß entlassene FBI-Direktor Comey fer­tigte Vermerke über seine Gespräche mit dem Präsidenten an. Beweisrecht­lich sind die hier am 19. April 2018 veröffentlichten Vermerke con­tem­po­ra­ne­ous Records, weil sie gleich nach den Treffen entstanden.

    Sie genießen ho­hen Be­weiswert nach dem Law of Evidence, welches ein Sechs­tel der amerika­ni­schen Bundes­anwaltszulassungsprüfung, Bar Exam, ausmacht und in kei­nem Masterstudium in den USA ausgelassen werden sollte. Washing­ton hat lan­ge spekuliert, was in den Vermerken steht. Außer den ge­schwärz­ten In­for­ma­ti­onen enthüllen sie viel über Trump und seine Furcht vor der Auf­deckung und strafrechtlichen Verfolgung seiner Russland­be­zie­hungen, die er bis heute ab­strei­tet.


    Donnerstag, den 19. April 2018

    Patentantrag hebelt Vertraulichkeitserklärung - NDA - aus  

    .   Satelliten sausen mit Geheimnissen, für die kein Patent be­an­tragt wur­de, um die Welt. Der Verfasser überzeugt die Lieferanten, auf Patente zu ver­zich­ten, weil ihre Technik veröffentlicht würde und Patente nach knapp zwei Jahrzehnten ablaufen. Ein gutes NDA mit Kunden kann ewig gelten. Am 18. April 2018 wurde in HIP Inc. v. Hormel Foods Corp. klar, dass der Patent­an­trag die Vertraulichkeitserklärung unnötig aushebelt.

    Der Kläger behauptete die Verletzung eines NDA über eine Schinkenkoch­tech­nik, doch sah das Gericht den dazugehörigen Patentantrag, den der Kläger zum Flan­ken­schutz ein­gereicht hatte, als Veröffentlichung an. Jeder erhielt darauf Zugriff. Damit war die Lösung nicht mehr geheim. Die Vereinbarung wurde un­durch­setz­bar, bestätigte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis.


    Mittwoch, den 18. April 2018

    Haftung der Alleinaktionärin für US-Corporation  

    .   Im Frühling werden die Corporate Books der ame­ri­ka­ni­schen Tochter­ge­sellschaften der Man­dan­ten aktualisiert. Haben alle Mandanten die Protokolle ihrer Gesellschafterversammlungen unterzeichnet und zu­rück­ge­sandt?

    Formalien sind wichtig, um die Durchgriffshaftung in den USA zu vermeiden. Andere Faktoren jedoch auch.

    In diesem Zusammenhang sollen Mandanten bedenken, dass hiesige Ge­rich­te entscheiden, dass die Begleichung von Verbindlichkeiten der Toch­ter­ge­sell­schaft in den USA durch die ausländische Muttergesellschaft
    1. die Zuständigkeit des US-Gerichts über die ausländische Firma be­grün­den kann; und
    2. die Regeln der Durchgriffshaftung gegen die ausländische Mut­ter an­wend­bar macht.
    In beiden Themenkreisen geht es dabei immer um zahlreiche Faktoren, die das Gericht gegeneinander abwägt. In einem Fall gegen eine italienische Mut­ter­gesellschaft war ausschlaggebend, dass die Mutter
    1. 100% der Anteile an der US-Tochter hält;
    2. die Verbindlichkeiten der US-Tochter begleicht; und
    3. zwar eine Anweisung für die Eröffnung eines eigenen Bank­kon­tos für die Tochter erteilt, jedoch nicht weiterverfolgt hatte und daher kein Kon­to ein­ge­rich­tet wurde.
    Wichtig ist mithin, dass die Tochter neben selbständigen, mutterunabhängigen Ent­schei­dun­gen ohne Konzerndirektiven auch für ihre eigenen Verbindlich­kei­ten einsteht und die Al­lein­aktionärin der US-Corporation diese nicht über­nimmt. Sonst findet sich die Mutter im amerikanischen Prozess neben der Tochter­ge­sell­schaft wieder.


    Montag, den 16. April 2018

    Stand der prozessualen IP-Identifizierung bei Filmstreuung  

    .   Langsam festigt sich auch in den USA das Verfahren zur Er­mitt­lung von IP-Anschriftennutzern bei behaupteter Rechtswidrigkeit einer un­er­laub­ten Verbreitung von Filmen und ähnlichen Werken. Die Porno­wirt­schaft treibt diese kostspielige Rechtsentwicklung voran und steht auch hin­ter der lehr­rei­chen Entscheidung vom 10. April 2018 in Malibu Media LLC v. John Doe sub­scri­ber assigned IP address 108.31.236.209.

    Das Bundesgericht der Hauptstadt erklärt die Anforderungen an einen Erlass einer Anordnung, Subpoena, an den die Anschrift verwaltenden Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bieter, Internet Service Provider, und die örtlichen Zuständig­keits­re­geln, die sich allein aus Behauptungen und Vermutungen nach einer Geo­lo­ca­ti­on-Suche ableiten. Außerdem erörtert es die Voraussetzungen für eine Schutz­ver­fü­gung, die dem Anschrifteninhaber die Chance zur Abwehr der Subpoena ein­räumt, sowie wegen des behaupteten delikaten und poten­ti­ell rufschädi­gen­den Inhalts des vertriebenen Werks einer protective Order:
    "The fact that a copyrighted work was illegally downloaded from a cer­tain IP ad­dress does not necessarily mean that the owner of that IP ad­dress was the infringer." … "Indeed, the true infringer could just as easily be a third party who had access to the internet connection, such as a son or daughter, houseguest, neighbor, or customer of a bu­siness offering an internet connection," and "[t]here is a real risk that defendants might be falsely identified and forced to defend them­sel­ves against unwarranted allegations." … There is also a risk that "the innocent defendant may be coerced into an unjust settlement with the plaintiff to prevent the dissemination of publicity surrounding unfounded allegations." AaO 4.


    Sonntag, den 15. April 2018

    Hinterlegung beim Copyright Office: EBooks-Verordnung  

    Wie kühl ist das EBook zu lagern? Wer darf es einsehen? Wer muss liefern?
    .   Beim Copyright Office in Washington werden Werke nach dem Copyright Act eingetragen und hinterlegt. Zudem darf das Amt Werke an­fordern. Diese Regel erstreckt es auf EBooks. Eine neue Verordnung wird am 16. April 2019 unter dem Titel Mandatory Deposit of Electronic-Only Books ver­kün­det. Sie betrifft nur veröffentlichte und nicht zuerst gedruckte EBooks.

    Das Amt würdigt und wertet in der Verkündung ausführlich die Anmerkungen der Öffentlichkeit, die nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz eintrafen. Es ent­schei­det wichtige rechtliche, technische und organisatorische Fragen und be­grün­det seine Regeln. Sie reichen von der Definition eines EBooks und der Auf­be­wah­rung in temperatur- und sonstig geschützten Rechnern bis zum ein­ge­schränk­ten Zu­griff auf gespeicherte Werke in Leseräumen zur Ver­ei­te­lung rechts­wi­dri­ger Kopien.

    Das Amt beschafft sich über die gesetzliche Hinterlegungspflicht auf Abruf von Verlagen kostenlos einen Riesenbestand an literarischen und sonstigen Werken. Vor Jahrzehnten wollte es ihm auch teuerste Werke aus Deutschland einfügen. Die wissenschaftlichen Kleinstauflagen führten zu einem weltweit beachteten Mus­terprozess des Justizministeriums gegen einen sich sträu­ben­den deut­schen Verlag, für den der Verfasser eine Hinterlegung gegen Quittung vor­nahm, welche den vom Urheberrecht wenig begeisterten Richter veran­lass­te, die Klage wegen Erledigung abzuweisen. Somit liegt zur Extraterritoria­li­tät der amerika­ni­schen Hin­ter­legungspflicht noch kein abschließender Präzedenzfall vor.


    Samstag, den 14. April 2018

    Abwerbung und Aufhebung der Vertragskündigung  

    Rarität: Vertragstreue nach Kündigung durch Injunction gesichert
    .   Gleich zwei Seltenheiten finden sich in der Verfügung vom 13. April 2018 Beacon Associates Inc. v. Apprio Inc.. Die Parteien sind Kon­kur­ren­ten, aber auch Vertragspartner bei Leistungen für das Bundes­not­standsamt FE­MA. Die Klägerin verlangt eine einstweilige Maßnahme zur Wie­dereinsetzung in den ge­mein­sa­men Vertrag nach einer Kündigung durch die Beklagte sowie ein Abwerbe­verbot. Mit der Abwerbung wollte sich die Be­klag­te das gesamte be­tei­lig­te Personal sichern, und mit der Kündigung woll­te sie den FEMA-Vertrag allein ausführen, um allein daran zu verdienen.

    Das Bundesgericht der Hauptstadt gab der Klägerin in beiden Fragen Recht. Die Verfügung ist eher selten, weil Injunctions ein im selten anwendbaren Equity-Recht selbst Seltenheit besitzen und im Common Law gar nicht exi­stie­ren. Ob der Vertrag gekündigt werden durfte, ist eine Frage des Contract Law aus dem Com­mon Law; die behaupteten Abwerbungsversuche verstoßen gegen eine Ver­trags­klau­sel und sind folglich auch Vertragsrecht. Im Common Law gibt es nur Scha­dens­er­satz und keine Injunction zum Erhalt des Status Quo.

    Das Lehrreiche an der Entscheidung sind deshalb nicht vertraglichen An­sprü­che und Einreden, sondern die im Equity-Recht vorherrschenden Ab­wägungen mit reichlichem Ermessen des Gerichts, das ohne Geschworene entscheidet:
    Under Winter v. Natural Resources Defense Council, Inc., "[a] pre­li­mi­na­ry injunction is an extraordinary remedy never awarded as of right," but as an exercise of discretion by "courts of equity." … "A plaintiff seeking a preliminary injunction must establish [1] that he is likely to succeed on the merits, [2] that he is likely to suffer ir­reparable harm in the absence of preliminary relief, [3] that the ba­lan­ce of equities tips in his favor, and [4] that an injunction is in the public interest." … These four factors are not considered in isolation from one another, and no one fac­tor is necessarily dispositive as to whe­ther preliminary injunctive relief is war­ran­ted. Rather, the factors "interrelate on a sli­ding scale and must be balanced against each other."


    Freitag, den 13. April 2018

    Kann und Darf: Fallstricke im Vertrag  

    .   Can und may hatte die Washington Post verwechselt und da­mit Leserproteste provoziert: Man hat doch in der Grundschule gelernt, dass may nur für das Dür­fen steht, und can nur für die Fähigkeit, etwas zu tun. Die Zeitung steht aller­dings nicht allein. Diese Begriffe werden in den USA immer häufiger falsch verwendet. Ihre unvorsichtige Verwendung im US-Vertrag dürfte nicht nur tragische Auswirkungen entfalten, sie kann und tut es auch.

    Meist sind amerikanische Rechtsanwälte bei der Formulierung von Verträgen auch in dieser Hinsicht vorsichtig, doch manche begehen denselben Fehler, den man sehr häufig in englischer Korrespondenz aus Deutschland mit ame­ri­ka­ni­schen Vertragsparteien sieht. Der Amerikaner meint, der Deutsche biete eine Leis­tung, zu der er fähig ist, an, und ahnt nicht, dass der Deutsche meint, er wol­le etwas dürfen und die Leistung sei damit vereinbart. Ob das tatsächlich so ist, folgt nicht aus dem can, sondern dem may.

    Vergleichbare Missverständnisse - oder auch schwerwiegende Rechtsfolgen - er­geben sich aus der unvorsichtigen Verwendung von Verben der Gegenwart und der Zukunft. Der amerikanische Anwalt darf Präsens und Futur einfach nicht gleichsetzen. Englische Korrespondenz aus Deutschland ist hingegen in dieser Beziehung sehr oft uneindeutig.

    Als deutsch-amerikanischer Anwalt versteht man, was die deutschsprachige Sei­te wünscht, weil man mit der sprachlichen Eigenart und dem la­xen Gebrauch ver­traut ist, doch die rein amerikanischen Anwälte oder Vertragspartei­en lesen Prä­sens - Wir machen das! - und verstehen Präsens, selbst wenn derselbe Text im Deutschen als auf die Zukunft gerichtet zu lesen ist.

    Abschließend ist noch eine Umständlichkeit in englischen Verträgen aus Deutsch­land anzumerken. Das steht AB is entitled to …, wenn der Amerikaner AB may … erwartet. Das may drückt im Vertrag aus, dass AB zu etwas be­rech­tigt ist.


    Donnerstag, den 12. April 2018

    Beweiswürdigung keine Aufgabe des Richters  

    .   Wer die Berichte über US-Recht verfolgt, weiß, dass die Be­weis­würdigung im US-Prozess Sache der Geschworenen ist. Sie sprechen das Ver­dikt. Der Richter spricht das Urteil, nachdem das Verdikt geprüft wurde. Nur selten - und dies illustriert der Revisionsbeschluss um ein Käsegericht in Le­o­netti's Fro­zen Foods Inc. v. Crew Inc. anschaulich - darf der Richter die Beweise so wer­ten, dass es keine Unklarheiten gibt, die Geschworenen­prü­fung somit über­flüs­sig ist und ein Urteil allein aufgrund der Rechtslage er­ge­hen darf. Ansonsten darf der Richter Tatsachen nur würdigen, wenn es kein Jury-Prozess ist, bei­spielsweise nach Equity-Klagen.

    Für einen potentiellen Großkunden entwickelte die Klägerin ein Käsegericht zur Perfektion, bis sie eine Absage erhielt, die sie auf eine fehlgeleitete EMail ihres zwischengeschaltenen Maklers zurückführte. Sie schlug vor, das Ex­klu­sivgericht auch dem Konkurrenten des beabsichtigten Abnehmers vorzu­stel­len. Es sei nur ein Witz und ein Versehen gewesen, meinte der beklagte Makler, doch die Klage folgte.

    Der Richter entschied gegen die Klägerin aufgrund der Aussage, das Produkt wä­re nicht ausgereift gewesen. Die Revision rügte ihn am 11. März 2018 deut­lich. Wi­der­sprüchliche Aussagen und andere Beweise hätte der Richter entweder ig­no­riert oder gewürdigt. Die Akte sei voll von Tatsachenfragen, die sich unter­schied­lich würdigen ließen; dies sei Sache der Jury, und der Richter habe ihr nicht vorgreifen dürfen. Die Zurückweisung verwundert nicht, denn die Aufga­ben­verteilung ist im Common Law seit 1066 klar.


    Mittwoch, den 11. April 2018

    Die Stillhalte-Vereinbarung im amerikanischen Recht  

    .   Ein Standstill Agreement empfiehlt sich, wenn Vertrags­par­tei­en das Kriegsbeil ausgegraben haben und doch die Absicht besteht, noch einmal außerhalb des gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Ver­fah­rens über eine Streitbeilegung zu verhandeln. Wenn der Vertrag das Schieds­ver­fahren vor­sieht, ist es auch noch nach der Mitteilung der beabsichtigten Einreichung möglich.

    Der Zweck des Standstill Agreement besteht darin, die Grundregeln für die Ver­hand­lun­gen klarzustellen. Dazu gehört die Festlegung der Stillhaltefrist, der Nicht­ver­zicht auf Rechte und Ansprüche sowie Einreden und Einwendungen, die Wirkung der Zeitverstreichung auf Verjährungs- und ähnliche Fristen wie nach dem Laches-Grundsatz des amerikanischen Rechts, der Verzicht auf die Ein­rei­chung von Klagen oder Schiedsanträgen, die Festlegung des Ver­hand­lungs­or­tes und die Teilung der am Verhandlungsort entstehenden Kosten.

    Wichtig ist auch die Berücksichtigung der Beweisregel Rule 408 Federal Rules of Evi­den­ce, nach der die Aussagen im Rahmen der Vergleichsverhandlun­gen nicht als Be­wei­se in etwaige Verfahren eingebracht werden dürfen, sofern sie nicht auf­grund anderer Bestimmungen verwertbar sind.

    Natürlich ist auch an eine Geheimhaltungsverpflichtung und Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel für das Stillhalteabkommen zu denken, die wie andere übliche Vertragsbestimmungen auch in diesem Vertrag nicht fehlen dürfen.

    Und was ist mit Dritten, die verbundene oder vergleichbare Ansprüche geltend machen, doch dem Standstill Agreement nicht beitreten? Das erinnert an den Sack Flöhe.


    Dienstag, den 10. April 2018

    Gerichtsakte unter Verschluss: Under Seal  

    .   Der Grundsatz der Prozessöffentlichkeit gebietet auch den frei­en Zugang zu Ge­richtsakten. Der Revisionsbeschluss in United States of Ame­ri­ca ex rel. v. American University of Beirut zeigt am 9. März 2018 kurz die Grenzen auf. Sie beruhen auf Verfassungs- und Common Law-Grundlagen. Hier über­wog ein Si­cher­heits­in­teresse das öffentliche Interesse an der Freigabe der Identität einer Partei, die im Namen einer öffentlich-rechtlichen Kör­per­schaft einen Scha­dens­er­satz, vermutlich wegen Betrugs zu ihren Lasten, ein­klag­te. Die Identität der Par­tei ist von nebensächlicher Bedeutung für den Pro­zess, während die Sicher­heits­bedenken in korrekter Ermessensausübung nur den Schluss zulassen, die Iden­tität durch eine Verfügung geheim zu halten:
    There is no question that the do­cu­ments at issue here are judicial documents. The district court found that the identity of the relator in a Fal­se Claims Act case is tangential to the court's exercise of its ju­di­ci­al po­wers, and thus the common law right of access was to be af­for­ded "limited weight." … Finding that American University "plau­sib­ly as­ser­t[ed]" security concerns sufficient to outweigh the public's right of access to the identity of the relator, the district court ordered the relator's identity sealed. … We affirm. The district court did not ex­ceed the bounds of its discretion in or dering the limited seal at is­sue here.
    The district court here made specific, on-the-record findings and de­ter­mi­ned that sealing was necessary "to preserve higher values." The district court's order was narrowly tailored, ordering only the re­la­tor's name and any identifying information to remain under seal.


    Sonntag, den 08. April 2018

    Pentagon radiert Vaterschaftsregeln weg  

    publication of this CFR part removal for public comment is impracticable
    .   Ohne komplizierte Begründung schafft das Pentagon am 9. April 2018 eine Verordnung ab: This part is not necessary, therefore, it can be re­mo­ved … Inhaltlich betrifft der Schritt die Vaterschaftsregeln für das Militär. In Deutschland hält das Pentagon Pa­ter­ni­ty-In­formationen für seine An­ge­hö­ri­gen bereit, die teilweise auch von der Aufhebung der Verordnung in 32 CFR Part 81 be­trof­fen werden können.

    Die Verkündung unter dem Titel Paternity Claims and Adoption Proceedings In­vol­ving Members and Former Members of the Armed Forces setzt die Trump-Vor­ga­be um, für jede neue Ver­ord­nung zwei alte abzuschaffen. Neben den in­halt­lichen Bedenken, die Familienrechtler und betroffene Kinder gel­tend ma­chen dürf­ten, erscheint bemerkenswert, dass sich das Pentagon über das Ver­wal­tungs­ver­fahrensgesetz hinwegsetzt und die vor­ge­schrie­be­ne Be­tei­li­gung der Öffentlichkeit am Abschaffungsakt untersagt.


    Samstag, den 07. April 2018

    Spieß umgekehrt: Firmen haften für Gesellschafter  

    .   Die Durchgriffshaftung, Piercing the corporate Veil, ist in Deutsch­land wie in den USA bekannt, wenn ein Gesellschafter für die marode Ge­sell­schaft gerade stehen soll. Das reverse Piercing kehrt als seltener Son­der­fall den Spieß in Richtung der Firmen um, wie der Revisionsbeschluss in Sky Cab­le LLC v. Randy Coley illustriert. Die Begründung des Bundes­be­ru­fungs­ge­richts im vierten Bezirk der USA in Richmond liefert die rechtliche und ein­leuch­tende Erklärung nach der Darstellung der simplen Fakten:

    Ein Schuldner konnte ein Urteil über $2,3 Mio. aus einem Betrugsfall nicht be­frie­di­gen, und die Gerichte stellten fest, dass er zur Vermögens­ver­schleie­rung Fir­men eingerichtet hatte, auf deren Vermögen die Ur­teils­gläubiger zu­grei­fen woll­ten. Die Firmen fungierten als Alter Ego ihres Gesell­schaf­ters. Sie waren nicht mitverklagt worden und hatten keine Gele­gen­heit, sich gegen die Betrugs­vor­wür­fe zu verteidigen. Der Missbrauch der Ge­sell­schafts­form ist je­doch grundsätz­lich bedenklich und rechtfertigt den Durchgriff, und zwar nach dem Recht von De­la­wa­re in beide Richtungen, erklärte die Revision am 28. März 2018:
    We also observe that "Delaware has a powerful interest of its own in pre­venting the entities that it charters from being used as ve­hic­les for fraud. Delaware's legitimacy as a chartering juris­dic­ti­on depends on it." … Were Delaware to permit courts to hold an alter ego mem­ber liable for an entity's debts without also allowing courts to hold the al­ter ego en­ti­ty liable for the member's debts, frau­dulent mem­bers could hide assets in plain sight to avoid pay­ing a judg­ment. De­la­ware law is clear, however, that a corporate form cannot be used as a "shield" to hinder creditors from col­lec­ting on adjudicated claims. AaO 18.


    Freitag, den 06. April 2018

    Haftungsausschluss auf verlorener Webseite  

    .   In Morgantown Machine & Hydraulic v. American Piping Products, Inc. gab es neben Warenmängeln mehrere Vertragsrechts­fra­gen, die am 5. April 2019 beurteilt wurden und im Ergebnis einfach zu­sam­men­zu­fas­sen sind. Ein Warenangebot wurde erst nach seiner Frist angenom­men, es ver­weist auf externe AGB, die auf einer Webseite angebotenen AGB waren im Pro­zess unauffindbar, die AGB schließen die Haftung für kon­klu­den­te Ge­währ­leis­tung und Ne­ben­pflichten als implied Warranty aus, und sie bestimmen einen dem Kläger missliebigen Gerichtsstand.

    In St. Louis lehrt das Bundesberufungsgericht in seiner Beschluss­be­grün­dung, dass (a) die Rüge der Unauffindbarkeit nicht greift, weil sie nicht auf den Zeit­punkt des Vertragsschlusses abstellt; (b) externe AGB zulässig sind, weil ein Con­tract aus vielen getrennten Teilen bestehen darf; (c) die Un­wirk­samkeit des Haf­tungs­ausschlusses nicht einmal behauptet wird; (d) die A­nnah­me aus­drück­lich auf das Angebot verweist und ihrer­seits als Gegen­an­ge­bot angenommen wurde, womit auch der Verweis auf die externen AGB wieder auflebte, und somit (e) der gewählte Ge­richtsstand ebenso wie der Haftungs­ausschluss gilt.


    Mittwoch, den 04. April 2018

    Mordswelle trifft Schiff: Schmerzensgeld vom Kapitän  

    .   Eine Mordswelle, rogue Wave, erwischte ein Schiff, das Bau­fahr­zeu­ge über eine Bucht transportierte. Furcht vor dem nassen Tod ergriff die in der Lastern sitzenden Fahrer. Zwei schwere Fahrzeuge wurden herum­ge­schleu­dert und hingen schräg über der Bordwand. Eine Klage auf Schadens­er­satz folgte gegen den Kapitän. Zugesprochen wurden in Sawyer Brothers Inc. v. Island Transporter LLC Ersatz der Schäden an den Fahr­zeugen, des Ver­lu­stes von Material auf ihnen und des entgangenen Gewinns.

    Ein Sonderthema, das auch das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston in der Revision am 3. April 2018 aufgreift, ist das ebenfalls ge­währ­te Schmerzensgeld für die Besorgnis der Mitfahrer um das Überleben der Kollegen in den Fahrzeugen sowie die Angst vor dem Ertrinken. Die Ent­schä­di­gung be­stä­tigt die Revision, weil der Kapitän fahrlässig einen Wetterbericht über­se­hen hat­te, die Fahrzeuge nicht hatte an Deck anketten lassen und er die Pas­sa­gie­re in eine Gefahrenzone geführt hatte. Die Zone of Danger-Haftung gilt im Seerecht für Schiffsleute, doch das Gericht erstreckte sie auf Passagiere im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus negligent Infliction of emotional Dis­tress.


    Sonntag, den 01. April 2018

    Wir haben nichts zu lachen. Alles ist lächerlich.  

    .   Kreative Verballhornung ist am 1. April 2018 in Washington nicht angezeigt. Zu sehr belastet das Gemüt die Trump-Komödie. In Washington spürt man sie besonders. Die Ministerien sind wie leergefegt. Entscheidungs­trä­ger fehlen. Kompetenz wird durch TV-Auftrittserfahrung ersetzt. Dabei geht es Man­dan­ten um kritische Angelegenheiten, um dringende Entscheidungen, und um ihre Zukunft in den USA - oder auch weltweit, wenn die Schwarzen Listen mit behaupteten Finanz- oder Exportkontrollverletzungen nur gefüllt und nie abgearbeitet werden. Der Datenschutz liegt ohnehin brach.

    Ein Positives: Die Gerichte arbeiten noch und lassen sich von Trump nicht ein­schüch­tern, selbst wenn er Richter beleidigt. Sie sind überlastet und ent­schei­den bei Klagen mit Auslandsbezug immer mehr gegen die Ausübung ihrer Ge­richts­barkeit bei reinen Auslandssachverhalten. Der Prozess bis zur Abweisung ist teuer, aber mehr denn ja machbar. Wer sich an alten Themen zum April Fools Day belustigen will, besuche https:/Anwalt.us mit Jahr/Monat/Tag wie /2017/04/01.


    Samstag, den 31. März 2018

    Datenzugriffs-Hintertür im Haushaltsgesetz  

    .   Der harmlos klingende Consolidated Appropriations Act, das am 23. März 2018 von Trump in Kraft gesetzte Haushaltsgesetz des US-Bundes, ent­hält eine gefährliche Hintertür im eingebetteten CLOUD Act. Unter Umgehung der verfassungsgebotenen Bestimmungen über die Einholung eines richter­li­chen Durch­suchungsbeschlusses nach dem Vierten Verfassungszusatz dürfen US-Strafverfolger nun Zugriff auf Daten von Onlinediensten fordern und aus­län­di­sche Behörden zu in den USA unzulässigen Durchsuchungen ver­an­las­sen.

    Außerdem wird das Recht der Dienstleister eingeschränkt, die Identitäten und den Datenschutz ihrer Kunden zu verteidigen. Im Gegenteil, sie werden zur Spei­che­rung und Offenlegung verpflichtet. Wie das Gesetz in der Praxis wirkt, wird sich zeigen. On­li­ne­dienstleister können die neuen Pflichten als Entlastung an­se­hen, weil ihnen die Motivation genommen wird, den Datenschutz und ihre Kun­den gegen staat­li­che Eingriffe zu verteidigen. Kritisch sieht es die Electronic Fron­ti­er Founda­ti­on in Ruiz, A New Backdoor Around the Fourth Amendment: The CLOUD Act.

    Der ebenfalls in das Haushaltsgesetz eingebettete Allow States and Victims to Fight Online Sex Trafficking Act, kurz FOSTA Act genannt, verfolgt die Unterbin­dung von Menschenhandel und -missbrauch, allerdings mit schwam­mi­gen De­fi­ni­tionen, die zur straf- und zivilrechtlichen Verfolgung von Onlineforen füh­ren sollen. Bisher genossen Onlinedienstleister eine absolute Haftungs­im­mu­ni­tät für Beiträge Dritter nach §230 Communications Decency Act, sie­he auch mit Bei­spie­len Kochinke, Länderreport USA, Kommunikation & Recht, 2018, 163-165. Jetzt haf­ten sie rückwirkend für eigene Handlungen und die von Dritten ent­we­der als Tä­ter oder als Verschwörer.


    Freitag, den 30. März 2018

    Prozessschaukel um Open Source API-Urheberrechte  

    Zickzackkurs durch die Instanzen wegen Java, Android & $8 Mrd. Schadensersatz
    .   In Oracle America Inc. v. Google LLC erging am 27. März 2018 ein dramatischer Revisionsbeschluss zur Frage, ob die Übernahme von 37 Open-Source-Schnittstellen erstens einen Urheberrechtsverstoß dar­stellt, und zweitens, wenn ja, ob der Fair Use-Grundsatz haftungsausschließend das Ko­pie­ren entschuldigt. Nach Entscheidungen in allen Instanzen bis zum Supreme Court und einem Geschworenenspruch zugunsten der Rechteinhaber­in kehrt der Fall vom landesweiten Bundesberufungsgericht in Washington, DC an das Ausgangsgericht zur Beurteilung des Schadensersatzes zurück.

    Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit entschied, dass die API-Übernahme nicht fair im Sinne der Haftungsausnahme sei, da sie unter an­de­rem nicht transformativ ein andersartig neues Werk herbeigeführt hatte, son­dern le­dig­lich den fremden Kode in einer neuen Umgebung einsetzte. Zu den Merkma­len der Fair Use-Einrede nach §107 Copyright Act siehe aus­führlich die Besprechung der Go­og­le-Buchdigitalisierung in Kochinke, Licht in der Grau­zo­ne, Kom­muni­ka­ti­on & Recht 2014, 15. Das Gericht prüfte alle Merkmale und wog sie ab­schließend so ab: There is nothing fair about taking a copyrighted work ver­batim and using it for the same purpose and function as the original in a competing platform. AaO 54.


    Donnerstag, den 29. März 2018

    Kein Recht am eigenen Leben: Dokumentarfilm  

    .   Docudrama-Filmer inszenierten Hollywood und wid­me­ten einem Star einen Abschnitt, gegen den dieser mit einer Klage auf Scha­dens­er­satz mangels vorheriger Erlaubnis und Vergütung vorging. Beides sei üb­lich, und der Mangel verletze zahlreiche Rechte, die ihr höchst­persönlich zu­stün­den. Das Ur­teil vom 26. März 2018 in Olivia de Havilland v. FX Net­works LLC be­rück­sich­tigt die Einrede der Filmemacher, die Klage sei we­gen des ver­fas­sungs­widri­gen Ein­griffs in ihre Meinungs-, Kunst- und Re­de­frei­heit nach dem er­sten Ver­fas­sungs­zusatz unzulässig und im Rahmen eines kos­ten­sen­ken­den, verkürzten SLAPP-Prozesses abzuweisen:
    Authors write books. Filmmakers make films. Playwrights craft plays. And television wri­ters, directors, and producers create te­le­vi­sion shows and put them on the air -- or, in these modern times, online. The First Amendment protects these expressive works and the free spe­ech rights of their creators. Some of these works are fic­tion. Some are factual. And some are a combination of fact and fic­ti­on. That these creative works generate income for their creators does not di­mi­nish their constitutional protection. The First Amendment does not re­qui­re au­thors, film­ma­kers, play­wrights, and television pro­du­cers to pro­vide their creations to the pub­lic at no charge.
    Das einzelstaatliche Berufungsgericht des zweiten Bezirks Kaliforniens wies die Klage ab, denn Bücher, Fernsehprogramme, Schauspiele und Filme, gleich ob sie dokumentieren oder kreativ fantasieren, stehen unter dem Schutz des First Amendment. Ob sie den Kreativen Einkünfte verschaffen oder nicht, ist dabei be­lang­los. Die Verfassung zwingt sie nicht, von Personen eine Zu­stim­mung ein­zu­holen, denn niemand ist Eigentümer seiner Lebensgeschichte. Deshalb hat keine Person ein Recht, die eigene Darstellung zu kon­trol­lie­ren, vor­zu­schrei­ben, zu erlauben oder zu verbieten, erklärte das Gericht mit einer um­strit­te­nen, aber gut mit Nachweisen belegten Begründung von 38 Seiten Länge.


    Mittwoch, den 28. März 2018

    Taxifahrer-Prozess gegen Uber wegen Monopolisierung  

    .   Der Wert ihrer Taxigenehmigungen von je $545.000 sank drastisch nach dem Angriff eines Fahrtenappanbieters auf ihren streng re­gu­lier­ten Markt auf $80.000, klag­ten Ta­xi­fahrer, und behaupteten einen rechts­wid­ri­gen Monopolisierungsversuch des App-Anbieters. Am 27. März 2018 prüfte das Bun­des­berufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia ihre An­sprü­che auf dreifachen Scha­dens­ersatz nach dem Sherman Act und dem Clay­ton Act.

    Die Entscheidungsbegründung umfasst 26 Seiten und belegt die Revisions­auf­fassung, dass der behauptete rechtswidrige Einstieg in den Chauffeur­fahr­ten­markt keine Monopolisierung im Sinne der Kartellgesetze dar­stelle. Selbst wenn die Beklagte Genehmigungsvorschriften umging, sei dies kein Monopolisie­rungs­ver­such und beweise nicht die Wahrscheinlichkeit einer Monopolisie­rung, entschied das Gericht in Philadelphia Taxi Association v. Uber Tech­no­lo­gies Inc..


    Dienstag, den 27. März 2018

    Digitale Geldbörse im Schneeballsystem: Arrest  

    .   Über digitale Börsen und eine Bank in Moldavien wickel­te ein amerikanisches Unternehmen ein Pyramidensystem ab. Die US-Bör­sen­auf­sicht fror seine Konten wegen des Ponzi Scheme ein, und der staat­li­che Ab­wick­ler ver­klag­te die Bank in den USA. Fraglich ist die Zuständigkeit ame­ri­ka­ni­scher Ge­rich­te, die am 26. März 2018 in Richmond das Bundes­beru­fungs­ge­richt des vier­ten Bezirks der USA prüfte und ausführlich bejahend erörterte.

    Der Abwickler hatte die Bank vom Arrest benachrichtigt, aber ohne ein förm­li­ches Anerkennungsverfahren und Übersetzung ins Rumänische. Die Bank trans­fe­rier­te $15 Mio. unwiederbringlich an Dritte und eröffnete später ein Kor­re­spondenz­banken­konto in New York, das durchschnittlich 1500 Mo­nats­trans­aktionen über $200 Mio. aufweist und bei dem der Abwickler $13 Mio. als Er­satz­arrest ein­fror. Weil der erste Arrest unzureichend übermittelt war, setzte das Unter­ge­richt ihn aus und verneinte sein Recht, die Gerichtsbarkeit über die Bank auszuüben.

    Der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit revidierte diese Ent­scheidung in Receiver for Rex Ventures Group v. Banca Comerciala Victoria­bank SA. Zur Ermittlung seiner Zuständigkeit muss das Gericht den Par­tei­en in jedem Prozessstadium ein umfassendes rechtliches Gehör samt Be­weis­ausforschung, Discovery, gewähren. Das Beweis­ver­fahren ist bei der Zu­ständigkeitsfeststellung als jurisdictional Discovery beschränkt, doch hier hatte das Gericht seine Entscheidung getroffen, bevor diese abgeschlossen war. Die Revision hielt die Arrestverfügung deshalb aufrecht und wies den Fall zur wei­te­ren Prü­fung im Hauptverfahren zurück an den United States Di­strict Court.


    Sonntag, den 25. März 2018

    Rückkehr nach Arbeitsunfall: Neue Stelle 2821 km entfernt  

    .   Bedenken ruft beim Gericht das Stellenangebot an einen nach einem Arbeitsunfall lange ausgeschiedenen Flugzeugmechaniker her­vor, weil der Arbeitsplatz 2821 km entfernt liegt. Doch ist der Revisions­be­schluss nach dem Behindertenschutzgesetz in John Martinez v. American Airlines Inc. für Ar­beit­ge­ber und -nehmer lehrreich. In Chicago verzeichnet er die ge­setz­li­chen Anfor­de­run­gen des Americans with Disabilities Act,, wenn ein Unfall jah­re­lan­ge Ope­ra­ti­o­nen, Behinderung und eingeschränkte Arbeits­fä­higkeit aus­löst: To prove a fai­lu­re to accommodate claim, Martinez had to show that: (1) he was a qualified indi­vi­du­al with a disability, (2) American was aware of his disability, and (3) American fai­led to reasonably accommodate his disability.

    Der klagende Arbeitnehmer belegte, dass der Arbeitgeber ihn als für Bü­ro­tä­tig­kei­ten geeignet einstufte und die Behinderung berücksichtigte. Er konnte je­doch nicht beweisen, dass ihm keine passende Stelle angeboten wurde. So­weit er eine Stelle begehrte, die ihm unbekannte IT-Kenntnise erfordert, ur­teil­te das Ge­richt, dass das ADA-Gesetz dem Arbeitgeber keine Schu­lungs­pflicht, son­dern höch­stens eine Einarbeitungszeit, auferlegt.

    Dass die angebotenen Stellen dem Kläger nicht zusagen, zumal eine 2821 km von seinem Wohnort liegt, stößt beim Bundesberufungsgericht des siebten Be­zirks der USA am 23. März 2018 auf Sympathie. Doch obliegt dem Arbeit­ge­ber nach dem Gesetz lediglich, ihm nach dem Gesundungsurlaub eine ge­eig­nete Stelle anzu­bie­ten. Weil der Ar­beit­geber dem Kläger gesetzeskonform kün­digte, nachdem er keine der angebotenen Stellen antrat, war die Klage ab­zu­weisen.


    Samstag, den 24. März 2018

    Nennung oder Schutz Wahlbestechungsverdächtiger?  

    Schutz der Privatsphäre juristischer und natürlicher Personen
    .   $1,7 Mio. flossen irregulär in einen Wahlfinanzfonds, was die Bundeswahlkommission auf Antrag von Bürgern untersuchte. Die Federal Elec­ti­on Commission einigte sich dann mit dem Fonds auf einen Vergleich, den sie wie üblich zu veröffentlichen gedachte. Dagegen sperrte sich ein im Verfahren ver­däch­tigter Trust und dessen Treuhandverwalter mit einer Klage auf Privat­sphä­ren­schutz, die das Bundesgericht der Hauptstadt in Wa­sh­ing­ton, DC, am 23. März 2018 mit lehrreicher Begründung abwies.

    In John Doe 1 & John Doe 2 v. Federal Election Commission prüft das Gericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, Administrative Procedures Act, die Recht­mäßigkeit der Veröffentlichung, die für Verwaltungsmaßnahmen grund­sätz­lich vorgeschrieben ist. Doch das Wahlgesetz verpflichtet das Amt nur zur Veröffent­li­chung eines Vergleichs oder Untersuchungsergebnisses und schweigt zum Schutz von Personen, gegen die sich die Untersuchung nicht richtet. Es wägt die Grundsätze des Wahlgesetzes auch unter Berück­sich­tigung der Prä­ze­denz­fälle ab.

    Der United States District Court for the District of Columbia folgert, dass das öf­fent­liche Interesse, dem das Wahlgesetz als Korruptionsvorbeuge gewidmet ist, auch die öffentliche Nennung von Verdächtigen, die nicht das Ziel einer eige­nen Un­ter­su­chung sind, gebietet. Es stützt sich dabei unter anderem auf die Er­kennt­nis in einem Bundesnetzamtsfall der Federal Communications Com­mis­si­on, dass der Trust als Körperschaft wie jede Gesellschaft keinen Privat­sphä­ren­schutz genießt, während sein Verwalter von einer Ver­öf­fent­lichung nur mi­ni­mal be­ein­träch­tigt wird. Die Nennung ist daher nicht rechtsmissbräuch­lich.


    Freitag, den 23. März 2018

    Neues Lied gleicht älterem: $7,5 Mio Haftung  

    .   Elemente aus Got to give it up von 1976 und Blurred Li­nes von 2012 gleichen sich, sodass in Pharrell Williams v. Frankie Gaye die Revision einen Schadensersatz von ca. $7,5 Mio. nach dem Copy­right Act von 1909 bejahte. Nach Filtern musikalischer Elemente durch den Richter und deren Vergleich durch partei­eigene Sachverständige vor den Ge­schwo­renen kam es zum Geschworenenspruch.

    Am 21. März 2018 entschied in San Franciso das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA gegen die Nachahmer und deren Vertriebsfirmen. Die Revision begleiteten als fachkundige Nichtparteien zahlreiche Amici Curiae schriftsätzlich.

    Die Auswertung des 84-sei­tigen Revisionsbeschlusses wird Urheber­rechts­ex­per­ten noch eine Weile beschäftigen, zumal bestimmte Folgerungen des Ge­richts in Widerspruch zu 20 Jahre alten Schlüssen des Bundesberufungs­ge­richts des zweiten Bezirks in New York City stehen könnten und dieser den Weg zum Su­pre­me Court of the United States eröffnet.


    Donnerstag, den 22. März 2018

    Creative Commons: Kopie beim Kopierdienstleister  

    Lizenz mit konkludentem Vervielfältigungsverbot für gewerbliche Kopierer
    .   in Great Minds v. FedEx Office & Print Services Inc. er­ör­terte die Revision am 21. März 2018 lehrreich, ob eine Creative Commons-Li­zenz zur Urheberrechtsverletzung führt, wenn ein Lizenznehmer ein Werk von einem gewerblichen Kopierdienstleister für sich kopieren lässt. Ein Schul­be­zirk hatte Lehr­material unter der Lizenz erworben und für den Unterricht extern ko­pie­ren lassen. Der Urheberrechtsinhaber meinte, der Kopierladen verletzte sei­ne Rech­te, weil er gewerblich handele und eine eigene Lizenz verhandeln müsse.

    Das besage die Lizenz zwar nicht, aber diese sei konkludent auf den Lizenz­neh­mer beschränkt. In New York City stellte das Bundesberufungsgericht des zwei­ten Be­zirks der USA bei einer nichtausschließlichen Lizenz auf das Vertretungs- so­wie das Vertragsrecht ab. Als Vertrag enthalte die Lizenz kein klares Verbot für die Anfertigung von Ablichtungen durch Dritte.

    Vertretungsrechtlich handele im Schulbezirk jeder Lehrer, aber auch ein Ko­pier­dienstleister des Lizenznehmers im Rahmen der Lizenz, solange der Um­gang mit dem geschützten Werk für und im Auftrag des Lizenznehmers er­folgt. Das Law of Agency sei deutlich in der Zuweisung von Rechten und Pflich­ten. Der Ko­pier­dienst handele als Vertreter der Schulverwaltung und mit deren Rech­ten. Wenn die Lizenz anders wirken soll, könne und müs­se sie ein aus­drück­liches Verbot der Nutzung durch Vertreter aufnehmen. Die Klage war als unschlüssig abzuweisen.


    Mittwoch, den 21. März 2018

    Apps im Weißen Haus löschen automatisch: Rechtsbruch  

    .   Bürgerinitiativen lösten am 20. März 2018 klare gerichtliche Aussagen zur Frage aus, ob im Weißen Haus Apps benutzt werden dürfen, die auto­ma­tisch alle Korrespondenz löschen: Das verletzt den Presidential Records Act, der die Auswertung, Klassifizierung und Archivierung vorschreibt. Doch die Klä­ger in Citizens for Responsibility and Ethics in Washington v. Trump ver­lie­ren, weil das Gesetz den Bürger nicht zur Erzwingung der Gesetzesbefolgung er­mäch­tigt, bestimmte das Bundesgericht der Hauptstadt.

    Außerdem erklärte es in seiner 21-seitigen Begründung die verfassungs­recht­li­chen Aspekte der Take Care Clause. Nach Auffassung der Kläger muss der Prä­si­dent primär durch Verordnungen und Verwaltungsakte handeln, was als Ru­le­ma­king nach dem Verfahrensrecht des Administrative Procedures Act die Be­tei­li­gung der Öffentlichkeit erfordert. Das Gericht hält diese Forderung und ein Ver­bot der Alternative, executive Orders, jedoch für nicht justiziabel. Beide Ansprüche auf Abhilfe durch eine Anweisung an Trump weist es daher ab.


    Dienstag, den 20. März 2018

    Abwehr der USA-Klage: Zustellung in jedem Staat anders  

    .   Ein Beispiel für die unterschiedlichen Anforderungen im Pro­zessrecht der Staaten der USA sind die Zustellungsregeln, die der Fall Obot v. Na­vient Solutions Inc. aus New York City veranschaulicht. Ursprünglich war die Zustellung von Klagen und Ladung, Complaint and Summons, dem Sheriff im Ge­richtsbezirk vorbehalten. Später wurde die Zustellung an Be­zirks­fremde ge­setz­lich eingeführt, und jeder Staat schreibt sein eigenes Recht.

    In den parallel zu Staatsgerichten wirkenden Bundesgerichten kann das ein­zel­staat­liche Recht Vorrang vor Bundesprozessrecht genießen. Vor dem Bundes­be­ru­fungs­gericht des zweiten Bezirks der USA gewann die Beklagte am 19. März 2018 wegen mangelnder Zustellung. Der Kläger hatte versucht, ihr die Klage durch Ein­schreiben in Pennsyvania zuzustellen, doch das Recht von New York schreibt einen ein­fachen Post­versand mit First Class Mail, nicht Certified Mail, vor. Das an­de­ren­falls an­wend­bare Recht des Staats Pennsylvania lässt die Postzustellung nur bei staats­frem­den Beklagten zu. Welches Recht anwendbar ist, entschied das Gericht nicht, weil der Kläger in beiden Fällen verlieren muss.


    Samstag, den 17. März 2018

    Ausnahmen-VO für Strafzoll auf Stahl und Aluminium  

    .   Kunden ausländischer Hersteller von Stahl und Aluminium dürfen beim Wirtschaftsministerium Ausnahmen vom von Trump verkündeten Strafzoll beantragen. Am 19. März 2018 verkündet sein Industrie- und Sicher­heits­amt eine Verordnung, die die Anforderungen an Ausnahmen erklärt und sofort in Kraft tritt:
    Requirements for Submissions Requesting Exclusions From the Re­me­dies Instituted in Presidential Proclamations Adjusting Imports of Steel In­to the United States and Adjusting Imports of Aluminum Into the United States; and the Filing of Objections to Submitted Ex­clu­si­on Requests for Steel and Aluminum; Interim Final Rule. Fe­de­ral Re­gister / Vol.83, No.53 / Monday, March 19, 2018 / Rules and Regulations
    Nach dem Administrative Procedures Act sind Anträge und Gegenvorstellungen öffentlich, was besondere Vorkehrungen für den Schutz vertraulicher Un­ter­neh­mens- und Ge­schäftsdaten aufdrängt. Hersteller und Exporteure dürfen mit ihren Kunden zusammenarbeiten, um Ausnahmen zu erwirken. Das Merkmal der na­ti­o­na­len Sicherheit, national Security, der USA ist schwammig, spielt aber bei Außen­han­dels­sank­ti­o­nen oft eine bedeutende Rolle und sollte bei der Antragstellung berücksichtigt werden.


    Freitag, den 16. März 2018

    Als der Satellit vom Himmel fiel: Vertragsrecht  

    .   Als sein Satellit vom Himmel fiel, schwenkte der Kabel­fern­seh­sen­der auf die Internettechnik um und verhandelte seine Programmverträge neu. In der Revision in Sky Angel U.S. LLC v. Discovery Communications LLC erfuhr er am 15. März 2018, dass er einen Vertrag zu vage ausverhandelt hatte und die erworbenen Senderechte nicht im public Internet nutzen darf. Die Pro­gramm­anbieterin hatte auf dem Ausschluss dieser Technik bestanden. Der Ver­trag spricht von sicheren Hochgeschwindigkeitsleitungen.

    Der Sender versteht darunter auch Internetverbindungen, solange sie ver­trags­treu gesichert und nur Kunden zugängig sind. Das Bundesgericht für den Bezirk von Maryland und das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond fanden diese Definition uneindeutig vage und erklärten aus­nahms­wei­se die Bei­zie­hung externer Beweise für die Ver­trags­aus­le­gung zulässig.

    Beide Gerichte gelangten lesenswert mit zahlreichen Darstellungen des Ver­trags­aus­le­gungs­rechts und der Würdigung der Verhandlungsentwicklungen samt Vertragsentwürfen zum selben Ergebnis: Der Weg über das public Internet ist ver­traglich ausgeschlossen. Auch die eingeschränkte Rechteinhaberschaft der Programmanbieterin, die keine Internetausstrahlungsrechte besitzt und darauf hingewiesen hatte, spielt eine Auslegungsrolle.


    Mittwoch, den 14. März 2018

    Kein Geld. Kein Anwalt. Kein Recht.  

    .   Die Verteidigung gegen Klagen ist teuer. In der Revisions­ent­schei­dung Waterkeeper Alliance Inc. v. Spirit of Utah Wilderness Inc. kann das Geld eine Rolle gespielt haben, als der Anwalt der beklagten Firma vom Man­dat zurücktrat und ihr Inhaber das Bundesgericht bat, ihn als Beklagten ein­zu­wech­seln. Eine Privatperson ist im US-Prozess vor den Bundesgerichten bis zum Supreme Court postulationsfähig.

    Das Gericht lehnte den Antrag ab, nachdem schon vier Prozessjahre verstrichen waren, und erließ ein markenrechtliches Versäumnisurteil gegen die an­walts­lo­se Firma und ihren Inhaber. In der Revision des Inhabers bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am 13. März 2018 die Ablehnung. Markenprozesse gehören oft zu den besonders teuren, weil zu sechstelligen Kosten Gutachten für die Verteidigung gegen Vorwürfe der Verwechslungsgefahr beigebracht werden. Wer in den Verdacht der Marken­ver­let­zung gerät, braucht eine Kriegskasse.


    Dienstag, den 13. März 2018

    Geheime Empfehlung missbraucht: NDA-Vertragsbruch  

    .   Ersparnisse nach einer Prüfung von Kopier- und Druck­kos­ten versprach ein Anbieter dem Roten Kreuz, das die Prüfung unter einem Non-Dis­clo­sure Agreement erlaubte. Das NDA be­zeich­net die Prü­fungs­er­geb­nis­se als ver­trauliche Informationen des Prü­fers. Das Rote Kreuz setz­te die bald er­teil­ten Em­pfeh­lungen um und ersparte damit $15 Mio. Da die Parteien kei­nen Ver­gü­tungs­vertrag ge­schlos­sen hatten, klagte die Prüf­firma aus dem NDA wegen Ver­trags­bruchs sowie aus Quasi-Contract und ungerechtfertigter Bereicherung, un­just Enrichment.

    Das Bundesgericht der Hauptstadt verkündete am 12. März 2018 in Copywatch Inc. v. American Na­ti­o­nal Red Cross das 20-sei­ti­ge Er­ge­bnis sei­ner Schlüssig­keits­prü­fung. Sie läuft lesenswert darauf hinaus, dass alle Anspruchsgrundlagen schlüs­sig erscheinen. Der unerlaubte Einsatz der Prüfergebnisse und -empfeh­lun­gen kann eine noch im Einzelnen zu beweisende Vertragsverletzung mit Scha­densersatzfolge von $4,5 Mio. bedeuten. Das Gericht erörtert dazu lehrreich alle Anspruchsmerkmale.


    Sonntag, den 11. März 2018

    Mittelfinger auf Tasse: Als Copyright schutzfähig?  

    Schöpfungshöhe und Verwaltungsverfahrensrecht
    Wort Refill in Tassenboden
    .   Der Antrag auf Ein­tragung des Urheberrechts beim Copy­right Of­fi­ce in Washington wurde dem Klä­ger ver­sagt, weil ein Mit­tel­fin­ger-Pik­to­gramm mit dem Spruch People Plea­ser in Re­co­ve­ry auf einer Tas­se und dem Wort Re­fillauf ihrem Bo­den als ver­suchte Satire nicht schutzfähig sei. Die Schöpfungshöhe spielt im Co­py­right Act kaum eine Rolle. Deshalb ist das Urteil in Ashton v. United States Co­py­right Of­fice vom 8. März 2018 von Bedeutung.

    Das Bundesgericht der Hauptstadt überprüfte die Ablehnung des Antrags nicht de novo, sondern auf amtlichen Ermessensmissbrauch: In an arbitrary and ca­pri­cious challenge, the court will "uphold a decision of less than ideal clarity if the agency’s path may reasonably be discerned." Das Amt hatte die Eintragung der Texte ohne das Piktogramm angeboten, welches es als getrennte 2D-Kunst an­sah. Später lehnte es die Texte als literarisches Werk mangels unzureichender Kre­a­ti­vi­tät ab.

    Auch die Plazierung sei nicht originell. Das Gericht wies alle Rügen des Klägers ab. Die Ermessensausübung war rational und die Subsumtion aller Fakten voll­stän­dig, während die Entscheidungsbegründung des Amts ausführlich und nach­vollziehbar war. Die vom Kläger zur Stütze seiner Auffassung vorgelegte Po­e­sie musste das Amts als außerhalb der Fakten liegend nicht be­rück­sich­ti­gen. Ab­schließend erörterte das Gericht eingehend die Schöpfungshöhe in be­bil­der­ter Über­ein­stim­mung mit dem Amt, aaO 13.


    Samstag, den 10. März 2018

    Fußbeutel-Rekordspieler markenrechtlich ausgebeutet  

    .   In Johannes Martin v. Wendy's International Inc. entschied die Revision am 9. März 2018, ob der im Guiness Book of Records ausgewiesene Rekordhalter des Fußbeutelspiels wegen seiner Erwähnung in Restaurant­wer­bung markenrechtlich ausgebeutet wird und Schadensersatz verlangen darf. Er habe kei­nen Bezug zum als Werbegag angebotenen Footbag und könne nun keinen eigenen Beutel vermarkten. Sein Persönlichkeitsrecht sei ebenfalls ver­letzt, weil seine schriftliche Erlaubnis der Werbung fehle.

    In Chicago prüfte das Gericht erst die markenrechtlichen Ansprüche, die aus dem fehlerhaften Eindruck bei Kunden entstanden sein sollen, der Rekordhalter stün­de in Verbindung zum Produkt. Beim durchschnittlichen Verbraucher be­ste­he keine Ver­wechslung oder Verwechslungsgefahr nach 15 USC §1125(a)(1)(A), ent­schied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA. Der Kläger sei als Rekordhalter genannt, nicht als Anbieter des Beutels. Ein Anspruch we­gen Falsch­dar­stellung von "nature, characteristics, qualities, or geographic ori­gin of a person's "goods, services, or commercial activities" bestehe nach 15 USC §1125(a)(1)(B) nicht, weil die Werbung im üblichen Rahmen als Puf­fe­ry über­trei­be, was niemand als Tatsachenbehauptung verstünde.

    Das Persönlichkeitsrecht nach dem Illinois Right of Publicity Act sei auch nicht berührt: This Act does not apply to the "use of an individual's name in truth­ful­ly identifying the person as the author of a particular work or program or the per­for­mer in a particular performance." 765 ILCS 1075/35(b)(3). Nach dem Gesetz darf je­der ohne Haftung wahrheitsgemäß den Handelnden bestimmter Hand­lun­gen nen­nen, erklärte der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit.


    Freitag, den 09. März 2018

    Hacking: Angst nach Identitätsdiebstahl justiziabel  

    .   Nach einem digitalen Datendiebstahl in einem Onlineladen klagten Opfer, deren Identitätsdaten von den Tätern für rechtswidrige Geschäfte missbraucht wur­den, als auch Opfer, deren Daten noch nicht benutzt wurden, gegen den Laden auf Schadensersatz. Für die zweite Gruppe erging am 8. März 2018 ein wegweisender Revisionsbeschluss in San Francisco.

    In Stevens v. Zappos.com. Inc. hob das dort ansässige Bundes­be­ru­fungs­gericht des neunten Bezirks der USA die untergerichtliche Klagabweisung man­gels konkreten Schadens auf, dessen Fehlen die Behauptungen in­jus­ti­zia­bel sein ließe. Die Revision begründete auf 18 Seiten seine Folgerung, dass ein ju­sti­zi­abler Schaden allein durch den Diebstahl der Daten erfolgt sei. Seine Be­mes­sung sei später zu klären. Schadensersatz sei für bewiesene Schäden denkbar.

    Die Entscheidung steigert das Risiko für Klagen und, wie hier, Sam­mel­kla­gen gegen Internetseiten, die Besucherdaten speichern und einem Hacker­an­griff zum Opfer fallen. Die Vertragsbedingungen zwischen Anbietern und Be­su­chern, oft Terms and Conditions genannt, sollten diese Grundsätze berück­sich­tigen.


    Donnerstag, den 08. März 2018

    Prozessablauf der Stormy v. Trump-Klage  

    excerpt: Prayer for Relief
    .   Die Klage Stephanie Clifford v. Donald Trump ist in aller Mun­de, aber den Pro­zess­ab­lauf kennen wenige. Das kurze eBook Der US-Pro­zess erklärt die we­sent­lichen Schritte. Die Klageschrift vom 6. März 2018 ist im Prayer for Relief auf Seite 8 des Complaint auf die Feststellung der Nichtig­keit einer Ver­trau­lich­keits­er­klä­rung zwischen dem Präsidenten und der Porno­dar­stel­lerin gerichtet.

    Die Klage darf abgeändert werden. Politisch brisant ist, ob der Superior Court of the State of California for the County of Los Angeles die Klage als zulässig und schlüs­sig ansieht. Schon vor solchen Entscheidungen kann der Prozess für Trump prekär werden, wenn die unter dem Küstlernamen Stormy Daniels be­kann­te Klägerin frühzeitig das Discovery-Ausforschungsbeweisverfahren auf­nimmt, siehe eBook S. 7, und damit von Trump und Dritten Unterlagen und Aus­sagen unter der Androhung gerichtlicher Sanktionen anfordert.

    Das Verfahren ist schließlich öffentlich.


    Mittwoch, den 07. März 2018

    Das nichtzwingende Shall in der Gerichtsstandswahl  

    .   Ist die vertragliche, ins Ausland verweisende Gerichts­stands­klau­sel zwingend, mandatory, oder permissive, gestattend? Im Vertrag zwi­schen Korea und einem Waffenlieferanten in den USA steht das Wort shall oh­ne wei­te­re Erklärung über die Wahl eines Gerichtsstandes in Korea als aus­schließ­li­chem.

    In BAE Systems Technology Solutions & Services Inc. v. Republic of Korea erörterte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond am 6. März 2018 die Verbindlichkeit der Klausel und beurteilte sie als per­mis­si­ve mit der Wirkung, dass auch eine Klage in den USA bei einem ansonsten zu­stän­di­gen Gericht zulässig ist. Außerdem untersuchte das Gericht die verspätete Rü­ge der Staatsimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, unter anderem mit Verweis auf einen Prozess gegen die Bundesrepublik, die die Kanz­lei des Verfassers vor dem Supreme Court er­folg­reich verteidigte:
    [F]iling a responsive pleading generally provides the last op­por­tu­ni­ty to assert sovereign immunity. See Haven v. Polska, 215 F.3d 727, 731 (7th Cir. 2000) ("If a sovereign files a responsive pleading without rai­sing the defense of sovereign immunity, then the immunity de­fen­se is waived."); Drexel Burnham Lambert Grp. Inc. v. Comm. of Re­cei­vers for Galadari, 12 F.3d 317, 326 (2d Cir. 1993) ("[T]he filing of a re­spon­si­ve plea­ding is the last chance to assert FSIA immunity if the defense has not been previously asserted."); Canadian Overseas Ores Ltd. v. Compania de Acero del Pacifico S.A., 727 F.2d 274, 277 (2d Cir. 1984) (describing a responsive pleading as "the point of no return for as­ser­ting foreign sovereign immunity"); cf. Princz v. Republic of Ger­ma­ny, 26 F.3d 1166, 1174 (D.C. Cir. 1994) ("[A]n implied waiver de­pends upon the foreign government's having at some point in­di­ca­ted its amenability to suit."
    Here, Korea participated in the litigation for over a year, including by fi­ling a motion to dismiss and a responsive pleading, without giving any indication it asserted sovereign immunity. For that reason, it wai­ved its immunity defense, and the district court had jurisdiction. AaO 18.


    Dienstag, den 06. März 2018

    Anwalt mit Abhör-Verschwörungstheorie  

    .   Wenn ein Rechtsanwalt sich die Verschwörungstheorien sei­ner Man­danten zu eigen macht und sich ihren Klagen als Mitkläger anschließt, verlieren die Gerichte die Geduld wie im Urteil vom 5. März 2018 in Montgomery v. Comey vor dem Bundesgericht der Hauptstadt. NSA, CIA und FBI hätten sein Telefon mit Abhörsoftware infiltriert, und der Akku begann zu schwächeln.

    Sein Mitkläger glaubte, ihm als ehemaligem Outsource-Berater der Drei-Buch­sta­ben-Ämter sei Unrecht widerfahren, als er 47 Festplatten mit Abhörbeweisen dem Staat übergab, der seinen Erkundungen nicht nachging, obwohl das FBI ihm dies versprochen hatte. Die gerichtliche Abweisungsbegründung dankt dem An­walt für seinen langjährigen Einsatz beim Schutz von Bürger- und Ver­fas­sungsrechten.

    Der United States District Court for the District of Columbia beendet seine aus­führ­liche und lesenswerte Subsumtion mit dem Ausdruck der Hoffnung, dass sein Urteil nach mehrfachen abgewiesenen Klagen mit denselben Ver­schwö­rungs­the­ori­en und einem letzten Verstoß mit leicht erweiterten Tat­sa­chen­be­haup­tungen den Schlussstrich unter die rechtsmissbräuchlichen und un­halt­ba­ren Vor­la­gen an die Gerichtsbarkeit zieht. Da der Anwalt sich vom re­spek­tierten Außenhandelsrechtsexperten zum verbissenen Anti-Obama-Spezialisten ge­wan­delt hat, fällt es schwer, diese Hoffnung zu teilen.


    Sonntag, den 04. März 2018

    Serien-Streaming ins TV-Lizenznehmergebiet: Haftung  

    .   Ein ausländischer Sender strahlte eine TV-Serie mit Geo­blocking-Beschränkungen auch im Internet aus. Ein US-Lizenznehmer hatte das Aufführungsrecht für die Serie im Fernsehen erworben und beklagte einen Scha­den durch das parallele Streaming. Die Revision im zweithöchsten Gericht der USA klärte den Streit um die Wirkung und Verletzung des Copyright Act am 2. März 2018 in Washington, DC.

    Der in Spanski Enterprises Inc. v. Telewizja Polska SA beklagte Sender re­a­gier­te auf Zuschaueranfragen, als er seine 53 Sendungen als Online Video-On-De­mand im Internet bereitstellte. Die Klägerin hatte für die westliche Hemi­sphä­re exklusive Ausstrahlungsrechte erworben und sicherte sich vertraglich, dass das Online-Streaming durch Geoblocking-Einstellungen des Senders auf andere Re­gi­o­nen beschränkt blieb.

    Wegen fehlerhafter Geoblocking-Einstellungen waren 51 Sendungen im Ex­klu­siv­ge­biet abrufbar. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks be­stä­tig­te mit einer 24-seitigen Erörterung, dass dadurch in den USA ver­let­zen­de Auf­füh­run­gen nach dem Copyright Act vorlagen, die einen Schadensersatz von $60.000 je Sendung rechtfertigen.


    Samstag, den 03. März 2018

    Umzug einer Corporation: Kompliziert in USA  

    .   Jeder Rechtskreis in den USA hat sein eigenes Gesell­schafts­recht. Deshalb kann eine Corporation in Washington, DC, nicht ein­fach die Sa­chen packen und in den Staat Washington umziehen. Ge­schickt eingeleitet ist je­doch der Steuerstatus der Corporation beim Umzug zu retten, jedenfalls bun­des­steu­er­recht­lich. Nach einzelstaatlichem Handelsregister- und Steu­er­recht ist zu­sätz­li­cher Aufwand unvermeidbar.

    Die meist passende Lösung besteht darin, die Gesellschaft neu zu gründen - im Zweitstaat mit gleichem Namen. Die Anteile an der ersten Gesellschaft werden ge­gen Anteile der neuen Gesellschaft ausge­tauscht. Solange niemand neu als Sha­re­hol­der eintritt oder austritt, kein Geld oder sonstiges Vermögen aus­ge­schüt­tet, und die erste Gesellschaft gelöscht wird, lässt der Bundesfiskus Steuer­num­mer und -status der ersten Gesellschaft ungeschoren der zweiten zukommen.

    Der einzelstaatliche Fiskus teilt der neuen Gesellschaft eine neue Steuer­num­mer zu, und die Gesellschaft muss natürlich auch alle nicht steuerlich oder handels­re­gi­ster­lich relevanten Genehmigungen für den Geschäftsbetrieb vom Einzelstaat sowie Kreis- und Stadtverwaltungen neu einholen. Der Vorteil die­ser Lö­sung be­steht darin, dass der Bund den Umzug steuerneutral betrachtet, was Steuern und erheblichen anderen Aufwand erspart.


    Freitag, den 02. März 2018

    Auslandsrufschaden vor US-Gerichten  

    .   Über Long-Arm Statutes bestimmt jeder Rechtskreis der USA, wie er außerbezirkliche Beklagte vor seine Gerichte zitieren darf, und die Bun­des­ge­rich­te sind insoweit an die einzelstaatlichen Prozessordnungen ge­bun­den. Im Revisionsfall Friedman v. Bloomberg LP focht der Kläger Berichte im In- und Aus­land über seine einseitig behandelte Kündigung an; er wollte Be­trug auf­decken, und die Berichterstatter orientierten sich allein an ver­nich­ten­den Ar­beit­ge­ber­be­hauptungen.

    In New York City entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 1. März 2018, dass das der Verklagung der Ausländer zugrundeliegende Long-Arm Statute ausdrücklich und mit der Bundesverfassung vereinbar Ver­leum­dungs­kla­gen ausnimmt. Mit anderen Worten darf die Gerichtsbarkeit über Be­zirks­fremde ausgeübt werden, wenn der Anspruch keine Verleumdung be­trifft. Da­mit konnte es die Klage mangels Zuständigkeit abweisen.


    Mittwoch, den 28. Febr. 2018

    Sendungen ausschnittsweise verkauft: Kein Fair Use  

    .   Die Programme von 1400 Fernseh- und Radiokanälen spei­chert die von einem Sender Beklagte und verkauft sie für monatlich $500 an Kun­den in maximal 10-Minuteneinheiten. Zudem verarbeitet sie in einer mit Such­funk­ti­o­nen ver­sehenen Datenbank den Untertext der Ausstrahlungen, damit ihre Kun­den die gewünschten Sendungen finden. Die Klägerin sieht dies als Urheber­rechts­verletzung an, die Beklagte als Fair Use im Sinne des §7 Copyright Act.

    Am 27. Februar 2018 gewann die Klägerin die Revision im Fall Fox News Network LLC v. TVEyes Inc. vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City entgegen der Auffassung des Untergerichts in Bezug auf die Programmausschnitte. Die Revision fand, dass das für Fair Use erforderliche Merk­mal des transformierenden Zwecks erfüllt sei.

    Andererseits sei auch das Merkmal der geschäftsschädigenden Wiederver­wen­dung des geschützten Materials erfüllt: Die Kunden der Beklagten erhalten na­he­zu vollständigen Zugriff auf den gesamten Bestand der Klägerin durch die Wei­ter­streu­ung, während der Klägerin als Rechteinhabern der wirtschaftliche Ertrag vor­ent­halten wird. Nur die Feststellung von Fair Use für die Datenbank und die den Kunden eingeräumte Suchfunktion in der seit 1998 vorgeschriebenen Programm­unter­titelung behält Bestand.


    Dienstag, den 27. Febr. 2018

    Pauschale Verordnungsstreichung: Trump gewinnt  

    .   Kurz nach seiner Amtseinführung erließ Trump ein Dekret, nach dem beim Erlass jeder Verordnung zwei bestehende Verordnungen zu strei­chen sind. Dagegen wandten sich die Kläger: Nach Verfassung und Gesetz sei­en pau­schale Streichungen unzulässig. Jede Verordnungsgebung unterliege auch dem Verwaltungsverfahrensrecht mit der Beteiligung der Öffentlichkeit. Am 26. Februar 2018 gewann Trump in Washington, DC, teilweise.

    Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt offenbarte in Public Citizen Inc. v. Trump zwar gewisse Sympathien für die Auffassungen der Kläger, die als ge­mein­nützige Gesellschaften oder Vereine das öffentliche Interesse in der Ge­setz- und Verordnungsgebung wahrnehmen. Doch konnte es keine Beschwer der Klä­ger durch das Dekret feststellen. Diese wüssten zwar nicht, welche pau­scha­len Strei­chungen bei der Beteiligung an der Verordnungsgebung zu be­ach­ten wären, wenn die Regierung diese nicht bekannt gibt. Das Rätseln stelle aber keinen Schaden dar, der für die Justiziabilität erforderlich ist.

    Ohne einen justiziablen Streit mangele es dem Gericht an sachlicher Zu­stän­dig­keit. Die Folge wäre eine Klagabweisung. Diese kann absolut oder vom Nach­rei­chen einer Klagänderung abhängig sein. Da die Parteien diese Optionen nicht erörtert hatten, räumt ihnen das Gericht das Recht eines ergänzenden Vor­trags ein. Die Kläger können diese Gelegenheit nutzen, um vielleicht doch noch eine Zuständigkeit zu begründen, die zu einer materiellen Entscheidung führt.


    Sonntag, den 25. Febr. 2018

    §230 CDA schützt Foren wie Boten vor Haftung  

    .   Am 23. Februar 2018 verlor die Löschungsklägerin die Re­vi­sion in Bennett v. Google gegen ein Blogforum. Als Unternehmerin wa­ren ihr von einem ehemaligen SEO-Dienstleister in dessen Blog schlimme Ge­schäfts­praktiken in Verbindung mit einer Warnung ihrer Kunden vor dem Un­ter­neh­men un­ter­stellt worden. Der verbitterte SEO-Experte hatte ihre Löschungs­for­de­rung ig­no­riert, und die Klägerin wandte sich an den Betreiber des Blog­dien­stes, dem das Ge­richt die Haftungsimmunität wie einem Boten bestätigte:
    Google can establish immunity by showing that (1) it is a "provider or user of an interactive computer service"; (2) the relevant blog post con­tains "information provided by another information content pro­vi­der"; and (3) the complaint seeks to hold Google liable as the "pub­li­sher or spea­ker" of the blog post.
    Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks veröffentlichte seine de­tail­lier­te Subsumtion: Selbst wenn das Forum verbotene Inhalte von Autoren de­fi­niert, resultiert daraus kein Löschungsanspruch für von Blogeinträgen betroffe­ne Dritte. Der Gesetzgeber hatte vor 20 Jahren mit §230 des Communications De­cen­cy Act den Foren diese Immunität unter Abwägung der Meinungs­frei­heits­grund­sät­ze zugesprochen und im Ergebnis einen im Internet blühenden Meinungsaustausch ermöglicht. Nur Verfasser von Inhalten, nicht ihre Boten, haften.


    Samstag, den 24. Febr. 2018

    Waffe bleibt daheim - nur in New York  

    Größter Ignoramus aller Zeiten schiebt den schwarzen Peter - Gericht handelt
    .   Das unterschiedliche Waffenrecht in den USA zeigt sich heu­te an den schrägen Vorschlägen des Präsidenten ebenso wie im Revi­si­ons­ent­scheid vom 23. Februar 2018 in The New York State Rifle & Pistol Association Inc. v. The City of New York über das behauptete Recht, die Schranken einer Premises License zum Waffentragen unter Berufung auf die Bundesverfassung ignorieren zu dürfen.

    Trump erließ am selben Tag einen Vermerk an den Justizminister, mit dem er seinem Vorgänger, Präsident Obama, die Schuld an Massenmorden durch Un­ter­las­sen von Schutzvorkehrungen zuweist und den Minister anweist, doch mal zu prüfen, ob nicht eine Verordnung zum Verkauf von automatisieren­den Waf­fen-Ac­cessoires anzudenken sei. Trump weiß es als größter Ignoramus aller Zei­ten nicht, aber er ahnt wohl, dass nach dem Administrative Procedures Act Ver­ord­nun­gen erst nach Jahren und manchmal Jahrzehnten bindend werden. So ist er aus dem Schneider.

    Im Prozess gegen Stadt und Waffenamt verliert der Waffenverband: Weder der berüchtigte und wohl falsch, jedenfalls mit fataler Wirkung ausgelegte zweite Verfassungszusatz über das Grundrecht auf Waffentragen noch andere Grund­rech­te gestatten Inhabern einer Hauswaffengenehmigung, die Waffe außerhalb des Hauses zu führen. Sie darf weder zum Schießsportverein noch ins Land­haus mitgenommen werden. Die Entscheidung wirkt sofort, aber nur in der Stadt New York.


    Donnerstag, den 22. Febr. 2018

    Lohnungleichheit: Beweishürden genommen  

    .   Das Untergericht wies ihre Klage auf gleichen Lohn für glei­che Ar­beit ab, weil es drastische Unterschiede in der Bezahlung von Männern und Frauen für gerechtfertigt hielt, doch in der Revision gewann die Klägerin im Fall Qunesha Bowen v. Manheim Remarketing Inc. am 21. Februar 2018: Der Prozess schreitet voran, weil die Klägerin überzeugende Beweise für eine langjährige Diskriminierung vorgelegt hatte.

    Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des elften Bezirks der USA in At­lan­ta ist in mehrerer Hinsicht lehrreich. Einerseits wird klar, welche ma­te­ri­el­len Anforderungen für die Gleichbehandlung gelten; andererseits schildert sie dem Arbeitgeber die Gefahr statistischer Unterschiede und frauenfeindlicher Aus­sa­gen von Managern. Diese sind zulässige und wirkungsvolle Beweise, selbst wenn das Unternehmen die Vorgesetzten zur Diskriminierungs­ver­mei­dung verpflichtet und prähistorisch gebildeten Managern die Gleichstellung oder Einstellung von Frauen in bestimmten Berufen unzumutbar peinlich er­scheint.


    Mittwoch, den 21. Febr. 2018

    $100000 für Paarungsdienstleister, plus $500K Einlage  

    .   Paarungswillige der Oberklasse vermittelt die Beklagte, die einen Kunden mit ausgelaufenem Abonnement zu dessen Verlängerung für $100000 sowie einer Einlage von $500000 in ein neues Unternehmen animierte. Der Kunde un­ter­zeichnete den Vertrag für die Einlage, die anderen Teilhaber nicht voll­stän­dig, und der Kunde klagte auf Rückzahlung, als er merkte, dass seine Ein­la­ge auch für die Vermittlungsfirma verwandt wurde.

    Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks der USA in St. Louis erklärt in Little Otters of Love LLC v. Kailen Rosenberg am 20. Fe­bru­ar 2018 lehrreich, wann ein Vertrag für die prozessuale Voraussetzung der Di­ver­sity Jurisdiction zustande kommt: Mit der ersten Unterschrift und der ver­trags­erfüllenden Zahlung der Einlage.

    Die Diversity Jurisdiction erfordert Parteien aus unterschiedlichen Staaten. Die Unterschiedlichkeit muss vollständig sein. Alle Beteiligten an einem Un­ter­neh­men sind dabei zu berücksichtigen, sonst sind Bundesgerichte unzu­stän­dig. Mit dem Eintritt in die Firma war der Kläger auf beiden Sei­ten des Pro­zes­ses vertreten, sodass die vollständige Diversity erlosch und die Klage mangels Zu­stän­dig­keit ab­zu­wei­sen ist, doch vor dem einzelstaatlichen Gericht neu auf­ge­rollt wer­den darf.


    Montag, den 19. Febr. 2018

    Professorin verliert Klage wegen Bewertung  

    Ruhmreiches Eigenlob auf Webseiten: Falle im Verleumdungsrecht
    .   Eine Gesangprofessorin verklagte ihre Studentin wegen ei­ner un­günstigen Internetbewertung auf Korrektur und Schadensersatz wegen Verleumdung. In ihrer Widerklage behauptete die Studentin, dass die Klage ihr Recht auf Meinungsfreiheit beschneide und die Professorin als Person öf­fent­li­chen Interesses die für einen Anspruch notwendige Böswilligkeit einer Ver­leum­dung nicht behauptet hätte.

    Am 15. Februar 2018 entschied in Lane v. Phares wie das Untergericht auch die Re­vision im zweiten Bezirk von Texas in Forth Worth für die Studentin. In beiden Punkten gab es ihr Recht. Die Entscheidungsbegründung nach dem einzel­staat­li­chem Recht ist landesweit lesenswert, weil sie die Tatbestandsmerkmale der Verleumung und der graduellen Differenzierung einer Person des öffentlichen Interesses gut darlegt und würdigt.

    Die Professorin hatte ihre Fähigkeiten als Sängerin und Professorin auf In­ter­net­sei­ten mit ruhmvollen Hinweisen hervorgehoben. Dies wurde ihr im Prozess zum Verhängnis. Das Gericht schreibt, dass sie sich nicht wundern darf: As Ab­ra­ham Lincoln observed, "[w]hat kills a skunk is the publicity it gives itself." AaO 14.


    Samstag, den 17. Febr. 2018

    Nacktes Recht reicht nicht für Fotoverstoßklage  

    .   Der Revisionsbeschluss in John Wiley & Sons, Inc. v. DRK Pho­to verunsichert Fotorechteeintreiber und -agenturen weiter: Am 16. Februar 2018 wird noch klarer, dass sie keinen Schadensersatz für behauptete Foto­ur­he­ber­rechtsverletzungen einklagen dürfen, wenn ihnen das Copyright nicht aus­schließ­lich abgetreten wurde.

    In New York City gewann der fotonutzende Verlag gegen die Fotoagentur vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA, der Connecticut, New York und Vermont einschließt, unter Bezug auf einen Präzedenzfall von 1982, Eden Toys v. Florelee Undergarment, nach dem die nackte Einräumung eines Rechteverfolgungs- und Klagerechts durch ein Representation Agreement nicht die gesetzlichen Anforderungen des bundesrechtlichen Copyright Act an eine Abtretung erfüllt:
    Consistent with Eden Toys, we too conclude as a matter of law that the Co­py­right Act does not permit prosecution of infringement suits by as­sig­ne­es of the bare right to sue that are not and have never been a le­gal or be­neficial owner of exclusive right under copyright.


    Donnerstag, den 15. Febr. 2018

    Verwendungsnachweis bei Downloadable Software-Marken  

    .   Der Verwendungsnachweis ist im amerikanischen Bun­des­markenrecht entweder bei der Anmeldung oder binnen drei Jahren nach Zu­las­sung zur Eintragung nötig, wenn es sich nicht um eine erstreckte Mar­ke han­delt, und dann wie­der vor Ablauf von sechs und zehn Jahren. Bei Down­load­able Software der Klasse 9 hat die Amtspraxis die Anforderungen an den Nach­weis durch Vorlage akzeptabler Screenshots von Webseiten hoch­ge­schraubt, doch erging am 12. Februar 2018 eine hilfreiche Entscheidung der amts­in­ter­nen Revision.

    Screenshots von der Markenverwendung im laufenden Programm sind nach dem Beschluss In re Minerva Associates Inc. zulässig. Das United States Patent and Trademark Office bestimmt durch sein Trademark Trial and Appeal Board, dass die im Screenshot einer Login- und einer Suchseite erkennbare Mar­ke aus der Verbrauchersicht die entscheidende gedankliche Verbindung zwi­schen Hersteller und Programm herstellt.

    Auf diese Entscheidung dürfen sich auch Dritte als Präzedenzfall berufen. Das gilt jedenfalls solange, bis nicht ein Bundesgericht die Entscheidung umwerfen sollte. Sie gilt auch nicht für einzelstaatliche Markenanmeldungsverfahren, die jeweils eigenen Verfahrensregeln unterliegen.


    Mittwoch, den 14. Febr. 2018

    Personaldaten auf Schwarzer OFAC-Liste veröffentlicht  

    .   Nahezu täglich verkündet das Finanzkontrollamt, Office of Foreign Assets Control, im Schatzamt Einträge auf seiner schwarzen Liste. Per­so­nen werden namentlich mit Geburtstag und -ort und vielen weiteren Daten ge­nannt und als gebannt bezeichnet: Niemand darf mit ihnen handeln. Un­ter­neh­men wer­den ähn­lich be­handelt. Die Daten stammen teilweise vom Außen­mi­ni­ste­ri­um und werden auch an die Vereinten Nationen gesandt.

    In Chichakli v. Tillerson wandte sich der Kläger gegen diese Veröffent­li­chun­gen im Federal Register als Verletzung des Privacy Act, der den Bund mit Ausnahmen zum Da­tenschutz ver­pflich­tet. Sein Erscheinen auf der OFAC-Liste vereitelten ihm nor­ma­le Geschäfte, während Identitätsdiebe in seinem Namen Kredite auf­nah­men und anderen Schaden anrichteten, behauptete er.

    Am 13. Februar 2018 entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadt­be­zirks über seinen Anspruch und urteilte, dass die Datensammlung, -speiche­rung und -verbreitung in den normalen gesetzlichen Aufgabenbereich von OFAC und des Ministeriums fallen und deshalb keine Haftung auslösen:
    [T]he purposes of OFAC's and the State Department's disclosures we­re com­pa­ti­ble with the purposes for which each agency collected the in­for­ma­ti­on. The purpose for collecting Chichakli's identifying in­for­ma­ti­on - to investigate whether to designate him for economic sanc­ti­ons and to implement the sanctions - is precisely aligned with the pur­po­se of dis­closure - to implement the sanctions by pub­li­shing the in­for­ma­ti­on to the public. AaO 7.


    Sonntag, den 11. Febr. 2018

    Auswanderer per Gesetz am Pranger  

    IRS Federal Register
    .   Damit nie­mand zur Steuervermeidung die amerikanische Staats­bür­ger­schaft aufgibt, schreibt der Bundesgesetzgeber die Bloß­stel­lung der Auswanderer vor.

    Im Bundesanzeiger finden die­se ihre Namen in einem Ver­zeich­nis der Bundessteuer­be­hör­de Internal Revenue Ser­vi­ceunter dem Titel Quarterly Publication of Individuals, Who Have Chosen To Ex­pa­tri­ate, as Required by Section 6039G. Bürger werden dabei langjährig Ansäs­si­gen, meist Resident Aliens als Inhaber einer sogenannten grünen Karte, gleich­ge­stellt.


    Samstag, den 10. Febr. 2018

    Schutz der Privatsphäre bei außerdienstlichem Verhältnis  

    .   Verunsicherte Arbeitgeber meinen, eine intime Beziehung zwischen Arbeitnehmern verpflichte sie zu Sanktionen. In Janelle Perez v. City of Roseville wurde eine Polizistin entlassen, die ein solches Ver­hält­nis zu einem Kollegen unterhielt, und sie klagte. Abweichend von Ent­schei­dun­gen an­de­rer der 13 Bundesberufungsbezirke folgte eine Revisions­ent­schei­dung in San Francisco am 8. Februar 2018.

    Der dortige United States Court of Appeals for the Ninth Circuit urteilte, dass eine Sanktion nur dann berechtigt sein kann, wenn das Verhältnis die Arbeit be­ein­flusse. Dies ist eine Tatsachenfrage, die nicht bereits in der Schlüs­sig­keits­prü­fung ge­klärt wird, sondern den Geschworenen zur Beurteilung vor­zu­legen ist.

    Mit anderen Worten ist ein Anspruch wegen behaupteten rechtswidrigen Ein­griffs in die Privatsphäre schlüssig, weil das Gericht eine Privatsphäre außer­halb der Berufssphäre anerkennt. Für Arbeitgeber mit Arbeitnehmern in meh­re­ren Be­zirken der USA folgt, dass unterschiedliche Vorgaben für die Behand­lung sol­cher Beziehungen gelten.


    Freitag, den 09. Febr. 2018

    400 Behindertenschutz­klagen, $2500 Strafe für Anwalt  

    .   Der Revisionsbeschluss in Deutsch v. Annis Enterprises, Inc. verdeutlicht, dass auch in den USA die Klagewut Grenzen hat. Einem Rechts­an­walt wurde ein Ordnungsgeld von $2500 wegen Missachtung des Ge­richts auf­er­legt, nach­dem er einen Behinderten fand, in dessen Namen er fast 400 Kla­gen ge­gen Läden mit rollstuhlungerechtem Eingang oder anderen Hin­der­nis­sen erhob.

    Als er seinen Mandanten zum Gerichtstermin bringen musste, ignorierte er die Gerichtsverfügung, obwohl seine Aussage über erfolgte und beabsichtigte Be­su­che der Läden für die Feststellung der Aktivlegitimation ausschlaggebend war. Weil der Anwalt das Zeugnis unterdrückte, bejahte das Gericht eine Missach­tung und erlegte ihm das Ordnungsgeld auf.

    Die Revision war offensichtlich davon beeindruckt, dass der Anwalt die vielen Klagen forcierte, obwohl die Entscheidung nur einen konkreten Beklagten betraf und der Anwalt vorher nicht auffällig geworden war. Der Revisionsgeschluss des Bundesberufungsgerichts vom fünften Bezirk der USA in New Orleans vom 8. Fe­bruar 2018 legt lesenswert die Maßstäbe für die Missachtung des Gerichts, Con­tempt of Court, und deren Sanktionierung dar.


    Mittwoch, den 07. Febr. 2018

    Substantiierung beim dinglichen Arrest notwendig  

    .   Nicht nur Seerechtler kennen den dinglichen Arrest zur Schaf­fung eines Gerichtsstandes am Ort einer Sache, einer Forderung oder eines Schiffs. Der Revisionsentscheid aus New York City vom 6. Februar 2018 in DS-Ren­di­te Fonds Nr. 108 VLCC Ashna GmbH & Co. Tankschiff KG v. Essar Capital Ameri­cas Inc. untersucht die Verwandtschaft von in-rem Jurisdiction, qua­si-in-rem Jurisdiction und personal Jurisdiction, bevor es auf die An­for­de­run­gen an die Substantiierung einer quasi-in-rem-Gerichtsstandsbehauptung eingeht.

    Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA entschied mit aus­führ­licher Begründung, dass diese Behauptungen nicht allein auf Vermu­tun­gen über Geschäftsbeziehungen der Arrest- und Pfändungsgegner mit dem Schuld­ner aus einer Schiffscharter beruhen dürfen.

    Die Likelihood, Wahrscheinlichkeit, von Geschäftsbeziehungen aufgrund der welt­wei­ten Vernetzung eines Unternehmens reicht nicht aus. Die Klage muss kon­kre­ter formuliert werden. Sie wird jetzt abgewiesen, doch darf sie substantiierter neu eingereicht werden.


    Dienstag, den 06. Febr. 2018

    Nachgeahmte Tierzeichnung im Urheberrecht  

    .   Ein anerkannter Tierzeichner fertigte in Tinte und Stift eine Zeichnung von sich unter Wasser kreuzenden Delfinen an und ging gegen den Beklagten vor, der in ein Bild mit mehr Meerestieren ähnliche Delfine eingefügt hatte. Dieser wandte ein, dass die Abbildungen ein natürliches, nicht urheber­rechts­schutzfähiges Vorkommnis darstellen. Am 2. Februar 2018 folgte die Revisionsentscheidung.

    In San Francisco entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Folkens v. Wyland Worldwide LLC nach einer lehrreichen Begründung ge­gen die Schutzfähigkeit nach dem bundesrechtlichen Copyright Act. Es stellt auf die wesentliche Ähnlichkeit, substantial Similarity, und die Herkunft der ins Werk umgesetzten Idee aus der Natur ab. Die Naturbezogenheit wirkt nicht aus­schließend. Gelegentlich kann eine Sammlung zahlreicher naturbezogener Dar­stel­lun­gen im Sinne eines dünnen oder schwachen Urheberrechts schutzfähig sein, doch hier nicht:
    We hold that the depiction of two dolphins crossing underwater in this case is an idea that is found first in nature and is not a pro­tec­tab­le element. We note, as we did in Satava v. Lowry, 323 F.3d 805 (9th Cir. 2003), that a collection of unprotectable elements - po­se, at­ti­tu­de, gesture, muscle structure, facial expression, coat, and texture - may earn "thin copyright" protection that extends to situ­ati­ons whe­re ma­ny parts of the work are present in another work. But when, as here, the only areas of commonality are ele­ments first found in nature, expressing ideas that nature has already expressed for all, a court need not permit the case to go to a trier of fact.


    Montag, den 05. Febr. 2018

    Haftet Social Media-Dienst für Terrornutzer?  

    .   §230 Communications Decency Act behandelt Internet­dienst­leister wie Postboten, die nicht für die von ihnen aus­ge­tra­genen Nach­rich­ten ihrer Kundschaft haften. Der Fall Fields v. Twitter behandelte die Fra­ge, ob diese Haftungsimmunität auch gilt, wenn eine Terrorgruppe den Dienst nutzt, um Mitglieder anzuwerben, Anschläge zu planen und somit Scha­den zu­zu­fügen. Nach dem Anti-Terrorism Act darf ein Opfer - injured in his or her person, property, or business by reason of an act of international ter­ro­rism - dreifachen Schadensersatz fordern, 18 USC §2333(a).

    In San Francisco beschränkte sich das Bundesberufungsgericht des neunten Be­zirks der USA allein auf die Prüfung der Bedeutung von by reason of im Sinne einer Kausalitätsprüfung und entschied die CDA-Frage nicht. By reason of sei als direkte kausale Verknüpfung von Handeln und Schaden, proximate Cau­sa­ti­on, zu verstehen.

    Das Untergericht habe korrekt die Terroraktivitäten von ISIS nicht mit dem So­ci­al-Me­dia-Nachrichtendienst verbunden: Plaintiffs allege no connection bet­ween the shoo­ter, Abu Zaid, and Twitter. There are no facts indicating that Abu Za­id's attack was in any way impacted, helped by, or the result of ISIS's presence on the social network. AaO 22. Der einflussreiche United States Court of Appeals for the Ninth Circuit ließ absichtlich die wichtige Gelegenheit zur Bestätigung der Haftungsimmunität verstreichen, indem er allein auf die Kausalitätsfrage abstellte.


    Sonntag, den 04. Febr. 2018

    Wechselkursrisiko im Klagantrag ist $11,9 Mio. wert  

    .   Das Währungsrisiko ignorierte die Klägerin in Leidos Inc. v. Hel­le­nic Republic, als sie die Anerkennung eines Schiedsspruchs in Euro statt Dollar forderte. Nachdem das US-Gericht den Schiedsspruch in Euro bestä­tig­te, verlangte sie eine Urteilskorrektur, um einen um $11,9 Mio. höheren Dol­lar­be­trag zu vollstrecken. Der Unterschied folgt aus dem Kursverfall des Euros zwischen Erlass des Schiedsspruchs und des Urteils.

    In Washington, DC, gab das Gericht dem Änderungsantrag statt, doch hob am 2. Februar 2018 das Bundesberufungsgericht des Haupstadtbezirks die Korrektur mit wegweisender Begründung auf: Die Klägerin hatte dreimal die Euro-Wäh­rung gewählt, obwohl sie von Anfang an den Dollar hätte beantragen dürfen. Ein Feh­ler im Sinne der Urteilsberichtigungsbestimmungen der Federal Rules of Civil Procedure lag nicht vor.


    Samstag, den 03. Febr. 2018

    Gefahr im Cafe - Eltern haften für ihre Kinder  

    .   Besonders elegante Säulen setzte ein Cafe zur Kunden­schlan­gen­kon­trol­le ein. Die Kläger in Beebe Roh v. Starbucks Corp. brachten ihre Kinder mit, die an den mit Seilen verbundenen Pfosten spielten, bis eins von der umfallenden Säule erwischt wurde, sodass es einen Finger verlor. Die Eltern verklagten das Cafe: Es hätte eine Sicherungspflicht, Duty of Care, ver­letzt.

    Am 2. Februar 2018 erklärte in Chicago das Bundesberufungsgericht des siebten Be­zirks der USA die Pflichten des Betriebs gegenüber Kindern sowie die Son­der­re­geln für elternbegleitete Kinder. Es bestätigte, dass die Sicherungspflicht vom Cafe an die Eltern übergegangen war und legte lehrreich die gesamte Dogmatik des Rechts der unerlaubten Handlung, Torts, für diesen Typ der Pflicht­ver­let­zung dar.


    Donnerstag, den 01. Febr. 2018

    Keine Ordnungsgelder nach Richtlinienverstoß  

    .   Ordnungsgelder in Millionenhöhe sprechen amerikanische Ministerien und oberste Bundesbehörden regelmäßig aus. Fast immer berufen sie sich bei der Bemessung auf Richtlinien des Justizministeriums. Damit soll unter Trump Schluss sein. Die Verletzung von Richtlinien wie Guidance-Er­las­sen sieht er als irrelevant an, und das Justizministerium hat nun die Aus­set­zung der Bindungswirkung von Guidances verfügt: U.S. Department of Justice, Limiting Use of Agency Guidance Documents in Affirmative Civil Enforcement Cases.


    Mittwoch, den 31. Jan. 2018

    7 Sender, 17 Journalisten haften als Verschwörer  

    .   Ob jemand 7 Sender und 17 Journalisten gemeinsam wegen einer Verschwörung zur Falschberichterstattung über Wahlen nach dem Racke­teer Influenced and Corrupt Organizations Act, 18 USC §§ 1961-1968, ver­kla­gen darf, hängt zuerst davon ab, ob er überhaupt einen Schaden schlüs­sig be­haup­ten kann. Als ein Anwalt so gegen Presse vorging, wies das Gericht die Klage mangels konkreten, auf ihn bezogenen Schadens wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit ab.

    In der Revision entschied am 30. Januar 2018 in New York City das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des zwei­ten Bezirks der USA ebenfalls im Fall Hollander v. Brooks gegen ihn, nachdem die Beklagten diese Einreden geltend machten: 1) Den Hollander’s claim violated the First Amendment; 2) Den Hollander lacked standing to assert his claim; and 3) Den Hollander failed to adequately allege a viable civil RICO claim.

    Es entschied nach Punkt 2, dass the District Court properly granted defendants’ motion to dismiss for lack of standing, as Hollander did not suffer any par­ti­cu­la­rized injury. Allerdings hatte das Untergericht die Klage abschließend ab­ge­wie­sen, with Prejudice, was bei mangelnder Aktivlegitimation unzulässig ist. Die Abweisung darf nur without Prejudice erfolgen, damit der Kläger erneut mit besserer Begründung klagen darf.


    Dienstag, den 30. Jan. 2018

    Auseinanderklaffen deutscher und US-Lizenzverträge  

    .   In den letzten vier Jahrzehnten hat sich die Struktur deut­scher und amerikanischer Software-Lizenzverträge so weit auseinander­ent­wickelt, dass Amerikaner auch gut übersetzte deutsche Verträge nicht mehr ver­ste­hen und akzeptieren. Thematisch sind ihre Erwartungen gering:
    SOFTWARE LICENSE AGREEMENT
    1. GRANT OF LICENSE.
     (a) Scope, Fee.
     (b) Installation and Use.
     (c) Reproduction or Modification.
     (d) Access to Source Code.
     (e) Support.
     (e) Delivery.
    2. OTHER RIGHTS AND LIMITATIONS.
     (a) Separation of Components.
     (b) Delivery.
     (c) Termination.
     (d) Distribution.
    3. COPYRIGHT AND OTHER RIGHTS.
    4. U.S. GOVERNMENT RESTRICTED RIGHTS.
    5. LIMITED WARRANTY.
    6. NO LIABILITY FOR DAMAGES - LIMITATION OF LIABILITY.
    7. INDEMNIFICATION.
    8. EXPORT CONTROLS.
    9. GENERAL.
    Deutsche Lizenzen sind heute von AGB-, Verbraucher- und Datenschutzrecht durchtränkt, das Amerikaner nicht nachvollziehen und annehmen können, ob­wohl sie ihnen oft viel mehr Kundenrechte einräumen als sie im Recht der US-Staaten fänden. Ihnen ist wichtig, welche Rechte ihnen unter 4 bis 6 be­schnit­ten werden, und im deutschen Vertrag sind die gesuchten weitgehen­den Ein­schnit­te gar nicht zulässig. Findet man sie nicht, traut man dem Vertrag nicht.


    Donnerstag, den 18. Jan. 2018

    Prostitution als Meinungsfreiheit im Strafrecht  

    .   Straf- und Menschenrechtler mag die Entscheidung aus San Francisco vom 17. Januar 2018 interessieren, die ein Prostitutions­ver­bots­gesetz strafrechtlich an Verfassungsmaßstäben für Rechts­staat­lich­keit, Ver­samm­lungs­freiheit und Meinungsfreiheit im vierzehnten und ersten Zu­satz zur Bundes­ver­fas­sung untersucht. Sex als behaupteter Leistungsaustausch fällt nicht in den Schutzrahmen der Grundrechte, entschied das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des neunten Bezirks der USA im Fall Erotic Services Provider Legal Edu­ca­tion and Re­search Project v. George Gascon. Bei der gewerblichen Re­de sind Schran­ken ohnehin zulässig.


    Mittwoch, den 17. Jan. 2018

    Was ist ein Joint Venture? Besteht eine Treuepflicht?  

    .   Fast als Routine wird in amerikanischen Verträgen erklärt, dass die Beteilig­ten voneinander unabhängig sind und kein Ar­beits­ver­hältnis, Partnership oder Joint Venture eingehen. Können Unternehmen trotz einer solchen Klausel ein Joint Venture und zudem Treupflichten behaupten? In Galvstar Holdings LLC v. Harvard Steel Sales LLC enthielt der Vertrag diese Klausel und eine Partei verklagte die andere dennoch aus Vertragsverletzung nach einem daraus her­aus­zu­le­sen­den Joint Venture-Vertrag.

    In New York City verlor der Kläger vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 26. Januar 2018 schon in der Plausibilitätsprüfung. Wenn der Vertrag ein Joint Venture ausdrücklich verneine und keine anderen Beweise ein Joint Venture schlüssig belegen, endet der Prozess früh. Ein Joint Venture setzt nach Fallrecht voraus:
    (a) two or more persons enter into an agreement to carry on a ven­tu­re for profit; (b) the agreement evinces their intent to be joint ven­tu­rers; (c) each contributes property, financing, skill, knowledge, or ef­fort; (d) each has some degree of joint control over the venture; and (e) pro­vi­si­on is made for the sharing of both profits and losses. AaO 3.
    Eine vom Kläger behauptete Treuepflicht entdeckte das Gericht auch nicht. Sie setzt voraus: A fiduciary relationship exists under New York law when one [per­son] is under a duty to act for or to give advice for the benefit of another upon matters within the scope of the relation. Sie muss sich aus einem be­ste­hen­den Verhältnis ergeben, was hier nur aus dem Joint Venture ableitbar war, welches wiederum nicht feststellbar was. Die schlichte Behauptung von Vertrauen, Trust and Confidence, reicht nicht. Dies gilt besonders, wenn Un­ter­nehmen in der Regel unabhängig voneinander ihre eigenen Interessen nach dem Arm's Length-Grundsatz verfolgen müssen.


    Sonntag, den 14. Jan. 2018

    Schlechte Presse nach Berufsrüge: Kammerhaftung  

    .   Die Empfehlung einer Berufsrüge seiner Kammer fand der kla­gende Aktuar in der Presse und verklagte die Kammer, weil nach ihren Re­geln das Rügeverfahren vertraulich ist. Zahlreiche Anspruchsgrund­la­gen auch wegen rechtswidriger Einwirkung, tortious Interference, auf bestehende und zu­künftige Kundenbeziehungen behauptet er. Das Urteil in Sharpe v. American Academy of Actuaries vom 12. Januar 2018 ist besonders lehrreich, weil die er­ör­ter­ten Ansprüche auch in anderen Vertrags- und Berufsverhältnissen bedeut­sam sind. Die Entscheidung fällt gegen den Versicherungsmathematiker aus, weil er nicht belegen konnte, dass die Presse von der Kammer Auskunft über die vertrauliche Rügeempfehlung erhalten hatte, während die Kammer nach den internen Re­gu­la­rien für die Untersuchung von beruflichen Verfehlungen das Ergebnis auch dem Antragsteller des Verfahrens mitteilt, erklärte das Bun­des­gericht in der Hauptstadt Washington.


    Samstag, den 13. Jan. 2018

    Allzu verwegene Taktik: Anwälte haftet für Prozesskosten  

    .   Eine Runde im Schiedsgericht, vier in Bundesgerichten und eine weitere in Kalifornien avisiert, um dort die Entscheidungen zu um­ge­hen, - das war in Chicago dem Bundesberufungsgericht des siebten Be­zirks der USA zuviel. Am 12. Januar 2018 erlegte es in Hyatt Franchising LLC v. Shen Zhen New World I LLC den Anwälten persönlich dem Grunde nach als Prozessmiss­brauchs­stra­fe Prozesskosten mit dieser Begründung auf:
    If one round of litigation on top of arbitral proceedings is too much, as our opinion concluded, it is hard to find words to describe the con­duct of a party that refuses to accept not only the arbitrator's deci­si­on but also a final judicial outcome and scours the nation in search of a different opinion.
    Because Shen Zhen is unwilling to pay Hyatt's fees as a matter of con­tract, we now order it to do so as a sanction for unnecessary and point­less litigation … The statute provides: "Any attorney or other per­son admitted to conduct cases in any court of the United States or any Territory thereof who so multiplies the proceedings in any ca­se un­rea­sonably and vexatiously may be required by the court to sa­tis­fy personally the excess costs, expenses, and attorneys' fees rea­so­nab­ly incurred because of such conduct." The scor­ched-earth tac­tics being employed by Shen Zhen's counsel fall comfortably within that description. …
    Hyatt's motion asks for ap­pro­xi­mately $272,000 in legal fees and approximately $14,000 in costs. …
    Shen Zhen's lawyers (… in Los Angeles) have until January 26 to show cause why they should not be held jointly and severally re­spon­si­ble for these fees under §1927.
    Wenn sich die beiden Anwälte nicht mit einem überzeugenden Show Cause-Schriftsatz aus der Schlinge ziehen können, wäre der Auferlegung der Kosten die natürliche Folge für eine aus der Sicht des Gerichts zu verwegene Pro­zess­taktik.


    Donnerstag, den 11. Jan. 2018

    Beweisausforschung vor der Mediation zulässig  

    .   Eigentlich soll die Mediation Prozesse und hohe Kosten ver­mei­den, argumentierte der Kläger in Langley/Empire Candle LLC v. Mayzo, Inc., als er beantragte, eine Vernehmung von Zeugen im Beweis­aus­for­schungs­ver­fah­ren, der teuren Discovery, unter den Parteien vor dem Mediationstermin aus­zu­set­zen. Andererseits gilt im US-Prozess, dass alle Fakten - einschließlich Zeugen­aus­sa­gen - auf den Tisch gehören und die Parteien selbst deren Beschaffung von der Gegenseite in der Hand haben. Am 9. Januar 2018 entschied deshalb das Bun­des­ge­richt des Bezirks für Kansas in Topeka folgerichtig, dass die Ver­neh­mung, Deposition, der Zeugen über Tatsachen von Bedeutung für die Mediation zu­läs­sig ist. Es ging gar so weit, eine Verlegung des Mediationstermins für den Fall vorzusehen, dass die Zeugen nicht rechtzeitig vernommen werden können.


    Mittwoch, den 10. Jan. 2018

    LLC kann Bank-Subpoena nicht mit Datenschutz abwehren  

    .   Die Antragstellerin in Bean LLC v. John Doe Bank verfasste das Trump Dossier über Trumps Beziehungen zu Russland und die russische Einmischung in die US-Wahl 2016. Sie rügt eine Unterlagenvorlagepflicht ihrer Bank an den Kongressuntersuchungsausschuss aufgrund einer Sub­poena. Ne­ben anderen Rügen behauptet sie einen Finanzdatenschutz nach dem Gramm Leach Bliley-Gesetz, einer Bankreform auf Bundesebene, die einen Ver­brau­cher­da­ten­schutz einführte.

    Das Bundesgericht der Hauptstadt verfasste eine ausführliche Begründung zur Ablehnung des Antrags auf eine Verbotsverfügung, die der Bank die Heraus­gabe von Bankdaten an den Untersuchungsausschuss untersagen sollte. Als Limited Liability Company ist die auch als Fusion GPS bekannte Antragstellerin kein Ver­braucher, folgerte das Gericht nach seiner Prüfung am 4. Januar 2018. Deshalb kann kein Datenschutz zugunsten der Bankkundin gegen den Kongress greifen.


    Dienstag, den 09. Jan. 2018

    Drakonische Strafe wegen Softwarewartung revidiert  

    .   Etwa $124 Mio. sollte ein Softwarewartungsunternehmen als Schadensersatz und Verfahrenskosten zahlen, doch gewann es am 8. Januar 2018 in Oracle USA v. Rimini Street wichtige Aspekte der Revision. Der mit Wartungsdienstleistern konkurrierende Softwarehersteller verbot Dritten den zur Wartung notwendigen Download von Programmen, doch gestattete er Kunden diese Lösung.

    Der Dienstleister besorgte sich im Namen von Kunden die Programme ein Mal, und setzte sie dann für alle Kunden ein. Die Situation ist oft typisch für War­tungs­ar­beiten von Drittanbietern, die vom Softwarehersteller unabhängig gün­sti­ger ar­beiten oder ihren Kunden IT-Gesamtlösungen mit Komponenten di­ver­ser Her­stel­ler anbieten, wenn die Kunden für unterschiedliche Aufgaben jeweils die beste Software wünschen oder einfach nicht an eine einzige Firma geknebelt sein wollen.

    Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks der USA in San Francisco beantwortet mehrere Fragen: Erstens stellt das Herunterladen der Software im Namen eines konkreten Kunden keine Urheberrechts- oder Li­zenz­ver­let­zung dar. Zweitens ist die Verwendung derselben Software für andere Kun­den unzulässig - mit anderen Worten muss der Dienstleister jeweils die Soft­wa­re neu im Namen eines Kunden beschaffen. Drittens - und ausschlaggebend für den Schadensersatz - stellt die Wiederverwendung einer einmal zum Down­load freigegebenen Software nach dem California Comprehensive Data Ac­cess and Fraud Act, dem Nevada Computer Crimes Law, und dem Wettbewerbs­recht Kaliforniens, Unfair Competition Law, dar.

    Im Ergebnis gewinnt der Wartungsdienstleister eine Minderung der An­walts­kos­ten um $28 Mio., der Prozesskosten um $1,5 Mio., eines Teils der angefal­le­nen Zinsen, des Schadensersatzes von $14 Mio. für zwei Tochterfirmen des Her­stel­lers sowie weitere Nachlässe, die bei der Nachprüfung im Untergericht zu er­war­ten sind. Außerdem hob das Gericht Verbotsverfügungen gegen den Wartungs­spezialisten auf.


    Freitag, den 05. Jan. 2018

    Ethnische Herabwürdigung und gewerbliche Redefreiheit  

    .   Ihr Antrag auf Genehmigung zu Essenslieferungen wurde den Klägern italienischer Abstammung in Wandering Dago, Inc. v. Destito ver­sagt, weil ihr Lieferwagen mit einem ethnisch herabwürdigenden Ausdruck be­schrif­tet ist. Die Revision prüft, ob das Verfassungsrecht auf Rede- und Mei­nungs­frei­heit, das eingeschränkt auch im gewerblichen Bereich gilt, durch die Versagung verletzt wurde.

    Der Supreme Court hatte bereits verkündet, dass Asiaten ihre Musikgruppe als Schlitz­augen bezeichnen dürfen. Entsprechend prüfte am 4. Januar 2018 das Bun­des­be­ru­fungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City, ob die Versagung eine Benachteiligung von Inhalten, die der Staat bei Gewerben regeln darf, oder verbotenermaßen von vertretenen Ansichten darstellt.

    Das Untergericht hatte die beiden Merkmale nicht sauber getrennt und dem be­klag­ten Amt Recht gegeben, erkannte es. Das Amt orientierte sich bei seiner Be­ur­teilung an der vertretenen Ansicht der Kläger, die sich über sich selbst witzig, wenn auch unflätig und für Nichteingeweihte anstößig äußern. Eine staatliche Ablehnung ausgewählter Ansichten stellt den Kern der An­sich­ten-Dis­kri­mie­rung, Viewpoint Discrimination, dar und ist nicht verfassungsvereinbar.


    Donnerstag, den 04. Jan. 2018

    Inorganisches in Säuglingsnahrungsmitteln: Verbraucherschutz  

    .   19 nichtorganische Substanzen sollen in als organisch be­zeich­ne­ten Säuglingsnahrungsmitteln enthalten sein, doch das Urteil vom 3. Ja­nu­ar 2018 in Organic Consumers Association v. Hain Celestial Group Inc. findet im Ver­braucherschutzgesetz des District of Columbia keine Abhilfe. Es bestätigt, dass Bundesnahrungsmittelkennzeichnungsrecht dem einzelstaatlichen Ver­fah­rens­recht vorgeht.

    Einzelstaaten regeln zwar die meisten Rechtsfragen in den USA, siehe Koch­inke, Grundwissen USA-Recht: Anwendbares Recht, und der Bund re­gelt sel­ten aus­schließlich, doch in diesem Fall griff die in der Verfassung geregelte Preemption. Der klagende Verbraucherverband behauptet eine Verletzung der organischen Eti­kettierungsvorschriften nach dem Organic Food Production Act von 1990, die Verbraucher nur nach dem einzelstaatlichen Consumer Protection Procedures Act als Irreführung verfolgen könnten.

    Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied, dass sich der Verband nur an die Zertifizierungsstellen halten könne, denen allein die Definition von organischen Nahrungsmitteln sowie die Verfolgung von Verstößen gegen die Zertifizierung ob­liegt. Der Bund hatte mit dem OFPA eine Vereinheitlichung beabsichtigt und aus­drücklich Methoden zur Einhaltung von Standards vorgegeben.

    Diese wirken abschließend und erlauben keine abweichenden Verfahren nach ein­zelstaatlichem Recht. Ein anderes Ergebnis sei abwegig, weil der Hersteller sei­ne Produkte nicht mehr im District of Columbia anbieten könnte, die aber im Rest der USA weiterhin vertrieben würden. Gerade dieses Ergebnis wollte der Bundesgesetzgeber verhindern.


    Mittwoch, den 03. Jan. 2018

    Linux-Troll SCO lehrt IBM Vertragsrecht  

    .   Seit dem letzten Jahrtausend verfolgen Juristen und Linux-Fans die Klagen des Linux-Trolls SCO, der Rechte an einer Softwaretechnik durch Vertragszession erworben hatte und regelmäßig klagt und nach Riesenaufwand verliert. Am 2. Januar 2018 gelang es SCO jedoch in The SCO Group Inc. v. Inter­na­ti­o­nal Business Machines Corp., IBM eine Lehre im Recht vertrags­ver­wand­ter un­er­laub­ter Handlungen und der üblichen Abtretungsverbotsklausel zu erteilen.

    Die Begründung des Bundesberufungsgerichts des zehnten Bezirks der USA in Denver ist historisch, technisch und rechtlich lesenwert und komplex, doch der Kern der Entscheidung ist einfach. Wenn keine Vertragsverletzung greift, kann dennoch eine deliktische Verletzung nach Torts-Recht vorliegen. Diese setzt eine nichtvertragliche Pflicht voraus, die keine Treuepflicht, fiduciary Duty, sein muss.

    Zudem gilt bei einem einfachen vertraglichen Zessionsverbot nicht, dass der Rechtsnachfolger nach einer verbotenen Abtretung keine Ansprüche geltend ma­chen darf. Dies wäre nur ausgeschlossen, wenn die Assignment-Klausel die Nich­tigkeit des Vertrages auslösen soll, was IBM nicht vereinbart hatte. Diese Rechts­fragen erklärte die Revision gegen IBM, sodass die Ansprüche im Unter­ge­richt neu vor die Geschworenen zu bringen sind.







    CK
    Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

    2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

    Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.