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Dienstag, den 27. Juli 2004

Marke im Ausland, nicht in USA

 
CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks entschied am 20. Juli 2004 in Sachen Humanoids Group v. James E. Rogan, Az. 03-1896, über einen Markenantrag auf der Grundlage einer ausländischen Eintragung. Die Entscheidung zeigt, dass trotz neuer Entwicklungen im internationalen Markenrecht das US-Recht weiterhin Überraschungen für ausländische Antragsteller bereit hält.

Der vorliegende Antrag enthielt nach Auffassung des Gerichts mehrere Marken, die nach amerikanischen Bundesrecht für die Bundeseintragung, die neben dem Schutz nach Common Law und der einzelstaatlichen Eintragung möglich ist, mehrere Anträge erforderlich machte. Das Gericht befand, dass das Bundespatent- und -markenamt den Antrag abweisen durfte, obwohl er auf einer bereits erfolgten ausländischen Eintragung beruhte. Derartige Eintragungen genießen nach §44(d) des Lanham Act Prioritätsschutz, aber die Würdigung der Markenqualität richtet sich wie bei inländischen Eintragungen nach amerikanischem Recht, entschied das Gericht auf die nach dem Administrative Procedure Act, 5 USC §§701 ff., eingereichte Berufung nach der Abweisung des Eintragungsantrages. In diesem Fall hatte die Antragstellerin nicht dem Erfordernis des clear Drawing nach 37 CFR §2.21 entsprochen und konnte dieses in der Verordnung definierte Erfordernis nicht erfolgreich als gesetzeswidrig angreifen.



US-Recht in Stuttgart

 
CK - Washington.   Auf Einladung der Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung e.V. durfte ich am 20. Juli 2004 in Stuttgart zum Thema Neue Entscheidungen des U.S. Supreme Court sowie anderer US-Gerichte aus dem Wirtschaftsrecht: Liquidated Damages, Punitive Damages, Arbitration, Discovery, Jurisdiction vortragen. Die Veranstaltung fand im Hause Gleiss Lutz unter Moderation von Herrn Rechtsanwalt Dr. Stephan Wilske, LL.M. statt. Ständige Leser des GALJ sind mit diesen Themen vertraut.

Konkret ging es um ausgewählte neuere Entwicklungen im Wirtschaftsrecht mit besonderer Bedeutung für den transatlantischen Verkehr. Wichtige Trends sind im Recht der Bemessung des Strafschadensersatzes, der Durchsetzbarkeit von Schiedsklauseln, der Einschränkungen bei Vertragsstrafen und der Auslagerung von Verfahren ohne US-Bezug, sowohl bei der Zuständigkeit der US-Gerichte als auch bei US-Beweisverfahren als Umgehung ausländischer Restriktionen, zu bemerken. Aufgrund des Interesses der mit dem US-Recht überdurchschnittlich vertrauten Teilnehmer durfte ich auch die sich aus der neueren Staatenimmunitätsrechtsprechung ergebenden Aspekte der Haftungsverlagerung von Staat auf Wirtschaft ansprechen.

Diese Mitteilung dient gleichzeitig als Erklärung für das leichte Sommerloch unserer laufenden Berichterstattung.



Bericht 911

 
CK - Washington.   Zur Vervollständigung unserer einschlägigen Berichterstattung, trotz Verspätung, hier das Findlaw-Link zum 911-Abschlussbericht vom 22. Juli.



Zeugen vorbereiten

 
CK - Washington.   Das Thema der Zeugen- und Gutachtervernehmung beschäftigt manche Leser plötzlich intensiv, vor allem wenn Vernehmungen amerikanischer Art auf deutschem Boden stattfinden. Die Rechtsfragen sind allesamt interessant und oft auch souveränitätsrechtlich brisant. Angenommen, die Vernehmung ist überhaupt zulässig, stellt sich die Frage nach der Vorbereitung der zu vernehmenden Personen. Hierzu kommt soeben vom Verlag Knowles Publishing, Inc. eine Werbemail hereingeflattert, die den Kern der Vorbereitung als nützliche Checkliste vorlegt:

  Don't volunteer information
  How to avoid compound questions
  Tell the truth
  Do not interrupt
  Watch for trick questions
  Clarify false statements

Eine hier nicht geprüfte Videoanleitung vertreibt der Verlag.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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