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Donnerstag, den 17. Nov. 2005

An Martha denken

 
.   Bei den Enthüllungen über die Nennung der CIA-Agentin Plame gegenüber dem Journalisten Bob Woodward wird spekuliert, dass Cheney-Berater I. Lewis Libby nun aus dem Schneider sei, siehe Vorbericht: Dumm wie Martha.

Libby wird beschuldigt, die Grand Jury belogen zu haben. Der Fall dreht sich nicht mehr darum, ob er als erster die Agentin verraten hat. Wie Martha Stewart bleibt ihm lediglich, sich vom Vorwurf der Lüge zu entlasten. Der Meineid wird in der Regel auf Bitterste verfolgt. Martha ging für's Lügen ins Gefängnis, nicht wegen der paar unheiligen Dollars.

In anderem Zusammenhang warnte Cheney vor Erinnerungslücken:
The President and I cannot prevent certain politicians from losing their memory, or their backbone--but we're not going to sit by and let them rewrite history.



Ali Khan und die Kidnapper

 
MP - Los Angeles. Im Fall Azhar Ali Khan, Asma Azhar Khan v. Parson Global Services, Ltd., et al. hat das Bundesberufungsgericht des Haupstadtbezirkes, Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, Az. 04-7162, am 15. November 2005 das Urteil aufgrund der Aktenlage, summary Judgment, des Untergerichts verworfen und den Fall zurückverwiesen.

Das Ehepaar Khan macht in dieser Sache gegen den Arbeitgeber des Ehemannes, Parson Global Services, Schadensersatzansprüche wegen eines Kidnapping geltend. Herr Khan wurde wenige Tage, nachdem er sich in Manila als Wirtschaftsprüfer vertragsgemäß eingefunden hatte, an einem arbeitsfreien Tag nach einem Restaurantbesuch entführt. Die Erpresser forderten von Parson Lösegeld. Herr Khan wurde drei Wochen lang gefesselt und gefoltert. Nachdem Herrn Khan ein Stück seines Ohres abgeschnitten wurde, die Videoaufnahme dieses Vorganges an Parson geschickt und daraufhin das Lösegeld gezahlt wurde, wurde die Geisel freigelassen.

Das Ehepaar Khan führte aus, dass sowohl die Verhandlungen unangemessen geführt als auch die Zahlung des Lösegeldes verzögert, zudem Frau Khan nicht oder falsch informiert wurde und so letztlich auch vereitelt wurde, dass Frau Khan selbst das Lösegeld aufbringen konnte. Auch eine Versetzung nach Pakistan kurz nach dem Vorfall sei unangemessen gewesen.

Bemerkenswert ist, dass der Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, nach der Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht in Genf unter Anwendung kalifornischen Rechts auszutragen sind. Weil es sich um eine geschäftliche Schiedsklausel mit einer Partei, die nicht US-Bürger ist, handelt und es zunächst um die Frage der Wirksamkeit der Schiedsklausel geht, sind vorliegend die US-Bundesgerichte zuständig.

Das Untergericht, der District Court for the District of Columbia, Az. 03cv01574, vertrat die Ansicht, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Fahrlässigkeit und vorsätzlicher Herbeiführung psychischen Leidens, intentional Infliction of Emotional Distress, ausgeschlossen seien. Grund sei eine individualarbeitsvertragliche Regelung, nach der Ansprüche aus der gesetzlichen Angestellten-Versicherung, Workers Compensation Insurance, abschließend seien, sofern Schadensersatz im Hinblick auf eine betriebliche Tätigkeit gefordert werde.

Nach dem Workers Compensation Act des District of Columbia wäre eine betriebliche Tätigkeit jedoch nur dann gegeben, wenn Herr Khan als reisender Angestellter anzusehen wäre. Da Herr Khan jedoch fest in Manila stationiert war, seine Hinreise dorthin abgeschlossen war und er keiner gefahrengeneigten betriebsspezifischen Tätigkeit nachging, wurde dies anders als vom Untergericht durch das Berufungsgericht verneint. Damit konnte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind, so dass der Fall nicht aufgrund der Aktenlage, sondern nach weiterer Erhebung und Prüfung der Beweise zu entscheiden war und der Kläger unzulässig der Möglichkeit einer weitergehenden Abklärung des Sachverhalts im Rahmen der Discovery beraubt wurde. Die ablehnende Entscheidung im Rahmen der Schlüsigkeitsprüfung war verfrührt und daher aufzuheben.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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