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Samstag, den 31. Dez. 2005

Grokster Fall des Jahres

 
.   Den Fall des Jahres im German American Law Journal bildet die Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington, des Supreme Court, in Sachen Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc. et al. v. Grokster, Ltd. et al. P2P-Technologie und Musikvertrieb sollten sich gegenseitig befruchten und stehen statt dessen auf Kriegsfuss. Musikfirmen behaupten eine Haftung der P2P-Firmen aus Urheberrecht für den Musiktausch, obwohl diese am Tausch nicht direkt beteiligt sind und nur ihre Technik zur Verfügung stellen. Die Analyse von Verena Hild befindet sich in der Berichtssammlung.



Eidliche Versicherung zur Dateizuordnung

 
.   Die eidlichen Versicherungen, mit denen Musikverbände in Massenverfahren Dateien bestimmten Quellen und Hörern im Rahmen von Ausforschungsverfahren gegen ihre P2P-Kundschaft zuordnen wollen, sind nicht stichhaltig. Eine neue eidliche Versicherung, Affidavit, vom 28. Dezember 2005 des Gutachters Zi Mei gelangt zum Ergebnis, dass das von der Musikindustrie verwandte Jonathan Whitehead-Gutachten wissenschaftlich unhaltbar ist.

Zudem bestätigt Zi Mei die alte Wahrheit, dass eine IP-Anschrift keinen verlässlichen Rückschluss auf Benutzer eines P2P-Dateienverteilsystems ermöglicht. Unter anderem ergibt sich aus einer IP-Anschrift kein Hinweis auf einen bestimmten Rechner, da auch andere Rechner, und selbst Nachbarn oder Personen auf der Strasse nebenan, mit Rechnern oder Spielkonsolen über dieselbe IP-Anschrift an das Internet gelangen und Musik auf ihre Geräte übertragen können.

Das Mei-Gutachten aus dem Atlantic Recording Corporation et al. v. Does 1-25-Verfahren im untersten Bundesgericht des Südbezirks im Staate New York, Az. 05 CV 9111, trägt nichts revolutionär Neues vor, sondern stellt in übersichtlicher Form elementares Wissen aus dem Technikbereich Musikkopie und Internet zusammen. Mei folgert vor seinem Eid:
17. Based on the foregoing, plaintiffs' "investigation" of alleged copyright infringement is inherently unreliable and unscientific, and does not form an appropriate basis for invading the privacy of internet users.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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