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Samstag, den 31. Dez. 2005

Grokster Fall des Jahres

 
.   Den Fall des Jahres im German American Law Journal bildet die Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington, des Supreme Court, in Sachen Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc. et al. v. Grokster, Ltd. et al. P2P-Technologie und Musikvertrieb sollten sich gegenseitig befruchten und stehen statt dessen auf Kriegsfuss. Musikfirmen behaupten eine Haftung der P2P-Firmen aus Urheberrecht für den Musiktausch, obwohl diese am Tausch nicht direkt beteiligt sind und nur ihre Technik zur Verfügung stellen. Die Analyse von Verena Hild befindet sich in der Berichtssammlung.



Eidliche Versicherung zur Dateizuordnung

 
.   Die eidlichen Versicherungen, mit denen Musikverbände in Massenverfahren Dateien bestimmten Quellen und Hörern im Rahmen von Ausforschungsverfahren gegen ihre P2P-Kundschaft zuordnen wollen, sind nicht stichhaltig. Eine neue eidliche Versicherung, Affidavit, vom 28. Dezember 2005 des Gutachters Zi Mei gelangt zum Ergebnis, dass das von der Musikindustrie verwandte Jonathan Whitehead-Gutachten wissenschaftlich unhaltbar ist.

Zudem bestätigt Zi Mei die alte Wahrheit, dass eine IP-Anschrift keinen verlässlichen Rückschluss auf Benutzer eines P2P-Dateienverteilsystems ermöglicht. Unter anderem ergibt sich aus einer IP-Anschrift kein Hinweis auf einen bestimmten Rechner, da auch andere Rechner, und selbst Nachbarn oder Personen auf der Strasse nebenan, mit Rechnern oder Spielkonsolen über dieselbe IP-Anschrift an das Internet gelangen und Musik auf ihre Geräte übertragen können.

Das Mei-Gutachten aus dem Atlantic Recording Corporation et al. v. Does 1-25-Verfahren im untersten Bundesgericht des Südbezirks im Staate New York, Az. 05 CV 9111, trägt nichts revolutionär Neues vor, sondern stellt in übersichtlicher Form elementares Wissen aus dem Technikbereich Musikkopie und Internet zusammen. Mei folgert vor seinem Eid:
17. Based on the foregoing, plaintiffs' "investigation" of alleged copyright infringement is inherently unreliable and unscientific, and does not form an appropriate basis for invading the privacy of internet users.


Freitag, den 30. Dez. 2005

Kein Recht für alle Staaten

 
.   Das Vertragsrecht ist einzelstaatlich von den 50 Bundesstaaten sowie dem Hauptstadtbezirk, District of Columbia, und anderen Territorien geregelt. Deshalb muss sich jede Mobiltelefongesellschaft bei Kundenverträgen nach dem einzelstaatlichen Recht richten.

Zu sehr dürfen sich die Staaten allerdings nicht in diese besonders geregelt Kundenbeziehung einmischen, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 9. Dezember 2005 im Fall Cellco Partnership et al. v. Mike Hatch, Az. 04-3198, da der Bund eine landesweite Regelung für den Marktzugang und die Gebührenfestlegung dieser Unternehmen getroffen hat, §332(c)(3)(A) Communications Act of 1934, 47 USC §§151-614.

Die Staaten dürfen weiterhin Vertragsfragen für Mobilanbieter regeln, beispielsweise zu Fragen der Vertragswirksamkeit, der Anfechtung, von Betrug und Täuschung. Aber sie dürfen nicht Vertragsrecht vorschützen, wenn sie effektiv die Gebühren beeinflussen, wie in diesem Fall durch ein Verbraucherschutzgesetz in Minnesota, Minn. Stat. §325F.695, zur Offenlegung von Gebührenveränderung und die Einführung von Schonfristen vor dem Inkrafttreten neuer Sätze oder Vertragsbindungszeiten.

Zum Kommunikationsrecht und der Gesetzgebung generell, siehe TheDCOffice.com.


Donnerstag, den 29. Dez. 2005

Staat als Mandant

 
.   Die Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant steht weitestgehend unter dem Schutz des Mandats- oder Anwaltsgeheimnisses, dem Attorney Client Privilege. Es erfasst auch Ausarbeitungen eines Rechtsanwalts für den Mandanten, das Work Product. Was nun, wenn der Mandant der Staat und der Anwalt das Justizministerium ist?

Nach dem Freedom of Information Act kann der Staat gezwungen werden, seine Unterlagen der Öffentlichkeit verfügbar zu machen, und im Fall Judicial Watch, Inc. v. United States Department of Justice, Az. 04-5444, versucht der Kläger dies gerichtlich.

Mit seinem Urteil vom 27. Dezember 2005 wies das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, der United States District Court for the District of Columbia, die Klage ab, denn die beantragten Unterlagen stellen ein Work Product im anwaltlichen Beratungsverhältnis dar, das trotz der allgemeinen FOIA-Offenlegungspflicht der Ausnahme unterliegt. Natürlich greift diese Ausnahme nicht für meine Gutachten, die das Ministerium in öffentlichen Verfahren vorgelegt hat.



EMail prüfen

 
.   Gleich ob bei einer Unternehmensfusion oder in einem Ausforschungsbeweisverfahren, die Prüfung von EMail wird immer bedeutsamer. Die Kosten entwickeln sich ebenfalls zu einem bedeutenden Faktor. Zahlen aus der Praxis belegen dies:

Von 800.000 EMails verbleiben nach einem ersten Sortierschritt 15.000 zur Sichtung. Wenn das in einer Woche erfolgen muss, benötigt man zehn Anwälte, schätzt ein Anwaltsvermittlungsunternehmen aufgrund seiner Erfahrungen.

Bei drei Megabyte EMaildaten - einer unvorstellbar kleinen Zahl - kommt ein spezialisierter Anbieter für den ersten Datensicherungs- und Sortierschritt auf einen Schätzbetrag von 15 bis 30 Tausend Dollar. Die weiteren, luxuriös ausgestalteten Schritte mit phantasievollen Bezeichnungen für einfache Funktionen können leicht die Hundertausenddollarmarke überschreiten.

Damit die Kosten nicht ins Uferlose laufen, sollte der Anwalt entweder selbst technisches Verständnis in die EMailanalyse einbringen oder Fachleute einbeziehen, die derartige Schätzungen und Angebote beurteilen können.


Dienstag, den 27. Dez. 2005


Strafzettel digital signiert

 
.   Die elektronische Signatur auf einem im Polizeiwagen per Rechner generierten Strafzettel löste bei Richter Thomas Rainbow Rechtsstaatsbedenken nach der Due Process-Regel der Bundesverfassung aus, bis er feststellte, dass die fraglichen Strafzettel auch handschriftlich signiert waren.

Seine Bedenken richteten sich weniger gegen die Erstellung der Strafzettel per Computer. Vielmehr besorgte ihn die Tatsache, dass der Computer ein Formular verwendet und im ersten Schritt die elektronische Signatur des ihn bedienenden Beamten eingibt - vor der Eingabe des Sachverhalts und Vorwurfs der Rechtsverletzung. Damit schafft der Computer einen signierten Blankoeintrag, der praktisch gegen jedermann verwandt werden kann.

Im Fall People v. Rose et al., Az 05-03527, regte er am 9. Dezember 2005 an, dass die Signatur an Eides statt erst nach vollständiger Eingabe des Sachverhalts und Rechtsverstosses sowie entsprechenden Fehlerkorrekturoptionen aktiviert werden kann, damit der Strafzettel rechtlich wirksam wird.


Montag, den 26. Dez. 2005

Verletzter Gebietsschutz

 
.   Im Fall Pepsi-Cola Bottling Company of Pittsburg, Inc. v. Pepsico, Inc, Bottling Group, LLC, Az. 03-3134, wehrt sich ein gebietsgeschütztes Getränkevertriebsunternehmen gegen Schritte des Getränkeherstellers, das Netz unabhängiger Vertriebsunternehmen durch eine eigene Vertriebsorganisation nach dem Modell seines größten Wettbewerbers zu ersetzen.

Der von der Tatsachenlage her komplexe Fall zeigt die vorsichtigen Bestrebungen auf, einen unkündbaren Vertriebsvertrag zu beenden. Das Einschalten Dritter, die unter dem Einfluss des Herstellers arbeiten, wird diesem zum Verhängnis.

Die nicht klein zu kriegende Vertriebsfirma wehrt sich unter anderem mit dem deliktischen Schadensersatzanspruch des unzulässigen Eingriffs in bestehende und zukünftige Geschäftserwartungen, Tortious Interference, der auch manchen deutschen Unternehmer in den Vereinigten Staaten überrascht. Schon die Anbahnung einer Vertragsbeziehung mit einem potentiellen Vertragspartner kann einen solchen Anspruch auslösen, wenn sie die bestehende Vertragsbeziehung jener Partei mit einem Dritten gefährdet.

Das Untergericht wies nach der Schlüssigkeitsprüfung diesen Anspruch ebenso wie Ansprüche nach fünf weiteren Rechtsgrundlagen ab. Am 20. Dezember 2005 bestätigte das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks das Urteil teilweise. Doch sandte es neben einem vertragsrechtlichen Anspruch insbesondere den Interference-Anspruch an den District Court zur weiteren Würdigung zurück.

Das Urteil ist lesenswert für jeden, den die Auflösung von Exklusivverträgen und die Frage der Haftung gegenüber unbeteiligten Dritten interessiert, deren wirtschaftliche Interessen von der geplanten Aufnahme von Vertragsverhandlungen gefährdet werden. Die in diesem Fall relevanten Merkmale dieses Torts, die von Staat zu Staat unterschiedlich, doch in groben Zügen vergleichbar sind, lauten:
(1) the existence of a business relationship or expectancy with the probability of future economic benefit to the plaintiff; (2) knowledge of the relationship or expectancy by the defendant; (3) that, except for the conduct of the defendant, plaintiff was reasonably certain to have continued the relationship or realized the expectancy; (4) intentional misconduct by defendant; and (5) damages suffered by plaintiff as a direct or proximate result of defendant's misconduct. PulseCard, Inc. v. Discover Card Servs., Inc., 917 F. Supp. 1488, 1498 (D. Kan. 1996).

Nach dem hier angewandten Recht von Kansas muss zudem das Merkmal der bösen Absicht, Malice, erfüllt sein.



Stille Nacht, FTC wacht

 
.   Der Spamfilter bleibt selbst an Weihnachten vielbeschäftigt. Am 20. Dezember 2005 kündigte die Bundesverbraucherschutzbehörde Federal Trade Commission einen Katalog neuer Maßnahmen zur Spamabwehr an, die sich vor allem gegen den internationalen Spamfluss wenden.

Überraschend bezeichnet die FTC das CAN SPAM-Gesetz als Erfolg, weil Mailempfänger aufgrund technischer Fortschritte weniger Spam erhalten. Wer einen Filter benutzt, der die gefilterte Post sichtbar macht, weiß jedoch, dass Spam zu-, nicht abgenommen hat. Die Filter sind besser geworden, doch hat darauf das Gesetz keinen Einfluss.

Obgleich die FTC ihre Verdienste im Spamkampf erworben hat, sollte sie die Lorbeeren eher den Technikern zukommen lassen, die die Filtertechnik verbessern, als den Gesetzgebern, die Lücken ins Bundesgesetz eingefügt haben, die in den ihm vorhergehenden einzelstaatlichen Gesetzesbestimmungen nicht bekannt waren.



Vergleich bindet Parteien

 
.   Ein von Anwälten beider Seiten und dem Kläger zum Abschluss eines Schlichtungsverfahrens unterzeichneter Vergleich darf vom Gericht in einem nachfolgenden, vom Kläger eingeleiteten Verfahren als Beweismittel für die getroffene Vereinbarung gewürdigt werden, selbst wenn das Verfahrensrecht zum Schutz des Schlichtungswesens vorsieht, dass im Schlichtungsverfahren abgegebene Erklärungen vertraulich sind und im ordentlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen, entschied das sechste Berufungsgericht des Staates Kalifornien unter Anwendung dessen einzelstaatlichen Rechts im Fall Darren Stewart v. Preston Pipeline Inc. et al., Az. H028333, am 20. Dezember 2005, mit der Wirkung, dass der Kläger nicht den Vergleich als nichtbindend bezeichnen darf.


Freitag, den 23. Dez. 2005

Münzen mitgestalten

 
.   Interessierte Mitglieder der Öffentlichkeit werden gebeten, der Münze ihre Vorschläge zur Gestaltung der Münzen mitzuteilen. Im Bundesanzeiger vom 23. Dezember 2005 wird auf Seite 76355 diese Einladung nach 31 USC §5135(b)(8)(C) mit folgender Zielsetzung verkündet:
Advise the Secretary of the Treasury on any theme or design proposals relating to circulating coinage, bullion coinage, Congressional Gold Medals, and national and other medals.
Advise the Secretary of the Treasury with regard to the events, persons, or places to be commemorated by the issuance of commemorative coins in each of the five calendar years succeeding the year in which a commemorative coin designation is made.
Make recommendations with respect to the mintage level for any commemorative coin recommended.

Am 24. Januar 2006 findet eine Versammlung am Verwaltungssitz der Münze statt, anlässlich derer Bürger ihre Ideen und Wünsche vortragen dürfen.



Donnerstag, den 22. Dez. 2005

Dysfunktionales Ministerium

 
.   Das dysfunktionale Heimatlandessicherheitsministerium war seit seiner Planung zum Scheitern bestimmt, heißt es heute in der Washington Post.

Diese Erkenntnis stimmt mit den Aussagen hochrangiger Ministerialbeamten überein, die von einem Tag auf den anderen aus gut eingespielten Ministerien in ein neues diskombombuliertes Konvolut gepresst wurden. Der Patriot Act gab ihnen plötzlich mehr Macht, dafür fehlten ihnen jedoch Schreibtische und Aufgabenzuordnungen.



Ab ins Nest, doch keine Ruhe

 
.   Der Präsident hat sich bereits ins Urlaubsnest verzogen, aber der Kongress gönnt ihm keine Ruhe. Gestern sah es so aus, als ob der Patriot Act um sechs Monate verlängert werden könnte, und Bush akzeptierte das Ergebnis.

Im Repräsentantenhaus fand der Vorschlag des Senats jedoch keinen Anklang, und dort wird von einem Monat gesprochen. Ein Monat solle reichen, das Gesetz möglichst unverändert um einige Jahre zu verlängern, meint der Abgeordnete Sensenbrenner vom Heimatlandessicherheitsausschuss. Jetzt muss der Entwurf zurück zum Senat.

Das gefällt niemandem im Kongress, wo man sich ohnehin über die viele unerledigte Arbeit aufregt, die bis zum Jahresende abgeschlossen werden muss. Vielleicht kann er sich dem gerade in NY beendeten Streik anschließen und etwas Ruhe geben.

Allmählich wird das Land ohnehin feiertäglich und braucht keine wirre Politik. Selbst Kanzleien schließen ausnahmsweise am zweiten Weihnachtsfeiertag sowie am 2. Januar 2006.


Mittwoch, den 21. Dez. 2005

Eiszeit

 
.   Die Fronten verhärten sich. Der Präsident kündigt das Ende der Welt an, wenn der Patriot Act nicht verlängert wird, und erklärt Schülern, dass jedes Abhören einen Gerichtsbeschluss voraussetzt. Er will nur unser Bestes.

Derweil tritt ein Richter vom Geheimgericht zurück - aus Protest gegen die gesetzlich unerlaubten, von Bush persönlich angeordneten und nach der Auffassung des Richters verfassungswidrigen Abhörvorgänge im internationalen Verkehr, mit denen das Geheimgericht als letzte Bastion demokratischer Grundsätze umgangen wurde.

Zum Geheimgericht siehe Meyer, Datenschutz und Geheimdienst: Weitergabeurteil des FISA-Geheimgerichts, und den Foreign Intelligence Surveillance Act. Wie gestern erwähnt, die zweite Riege des Staatssystems verteidigt die Verfassung, wenn die erste sie verletzt. Noch erklärt sich das Weiße Haus wie folgt:
Q On the eavesdropping, is the President concerned that a member of the FISA Court apparently has resigned in protest?
MR. McCLELLAN: Well, I don't know the reason why the judge resigned from the FISA Court. The FISA Court is an important one. We use FISA in a number of instances. It's one important tool.


Dienstag, den 20. Dez. 2005

Ungewerbliche Namensverwendung

 
CJ - Washington. Das Oberste Gericht des Staates Florida entschied im Rechtsstreit Erica Tyne et al. vs. Time Warner Entertainment Company, LP et al., Az. SC03-1251, am 21. April 2005, dass das Tatbestandsmerkmal for commercial or advertising Purpose in §540.08 (1) Florida Statutes nicht für die Art von Veröffentlichungen und künstlerischen Werken Anwendung findet, die nicht unmittelbar für ein Produkt oder eine Dienstleistung werben.

§540.08 (1) besagt, dass es niemandem erlaubt ist den Namen, das Porträt, die Photographie oder andere Abbildungen einer natürlichen Person zu veröffentlichen, zu drucken, zu zeigen oder sonst öffentlich zu gebrauchen, soweit dies zu einem commercial and advertising Purpose erfolgt.

Der Begriff for commercial Purpose ist jedoch nicht derart weit auszulegen, dass jegliches kommerzielle Gebrauchen eines Namens ohne Zustimmung verboten ist. Das Gebrauchen und Benutzen eines Namens ist nicht schon deswegen schädlich, weil dieser in einer kommerziellen Veröffentlichung enthalten ist, vgl. Valentine vs. C.B.S., Inc.. Ebenso ist das Ziel eines Autors oder Produzenten sein Werk mit Gewinn zu verkaufen für sich allein betrachtet nicht Bestandteil einer derartigen kommerziellen Verwertung, wie sie §540.08. verbietet.

Wie in Loft vs. Fuller beabsichtigt §540.08. nur den Schutz einer unmittelbaren unbefugten Vermarktung eines Produktes oder einer Dienstleistung.

Jegliches Verwenden der Identität einer anderen Person in einer Erzählung, einem Theaterstück oder Film bedeutet nicht gleich eine Verletzung dieses Gesetzes. Anders nur, wenn der Name ausschließlich dazu benutzt wird auf ein Werk oder ein Produkt aufmerksam zu machen, zu dem die betroffene Person keinerlei Bezug oder Verbindung hat, siehe Lane vs. MRA Holdings, LLC.

An einer solchen personenfremden Art von Assoziierung fehlt es in Tyne vs. Time Warner.

Diese enge Auslegung des for commercial Purpose verdrängt im Übrigen nicht den Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes nach section 540.08.(3). Der Umstand, dass nur die unmittelbare oder direkte Vermarktung geschützt ist, bedeutet zum einen nicht, dass es sich dabei zwangsweise um ein Gebrauchen in der Werbung handelt.

Zum anderen ist in der Ausnahme nicht nur der Weiterverkauf von künstlerischen Arbeiten erfasst, die bereits außerhalb des Bereiches des (Urheber)Rechtes liegen. Die Ausnahme erlaubt überdies den Einzelhändlern und anderen Vertreibern bzw. Verleihern ihre Produkte und Etablissements zu fördern und zu bewerben, indem sie die Namen und Abbildungen der Künstler und Berühmtheiten benutzen, deren Werke sie verkaufen; sie bezieht sich nicht nur auf den Einzelhandel mit den ausgenommenen Werken selbst.



Kein intelligenter Plan

 
.   Der Plan der Schulaufsicht in Dover, intelligent Design in den naturwissenschaftlichen Unterricht einzufügen, hat vor dem irdischen Prüfer, dem Bundesgericht erster Instanz im Mittelbezirks Pennsylvaniens, heute nicht standgehalten. Das Direktorium des Schulgremiens hatte am 18. Oktober 2004 beschlossen:
Students will be made aware of gaps/problems in Darwin's theory and of other theories of evolution including, but not limited to, intelligent design. Note: Origins of Life is not taught.
Das Urteil vom 20. Dezember 2005 im Fall Tammy Kitzmiller et al. v. Dover Area School District et al., Az. 04cv2688, ist 139 Seiten lang. Unter anderem hat Law, My Life and More bereits über die Vorgeschichte berichtet. Das beschlussfassende Gremium ist mittlerweile abgewählt worden.

Primär betrifft das Urteil das Verbot des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. An vielen Orten versuchen Aufsichtsgremien, diesen Unterricht unter dem Mäntelchen der Kritik an den Naturwissenschaften einzuführen, womit weder der Religion noch der Naturwissenschaft gedient ist.

Das Gericht stellte fest, dass die angeblich wissenschaftliche Theorie des intelligenten Designs Humbug ist und keinen Platz an den Schulen hat. Es erließ ein Feststellungsurteil. Nach ihm verstößt der Beschluss gegen den ersten Zusatz zur Bundesverfassung und Art. I(3) der Verfassung des Staates Pennsylvanien. Den Klägern wird aufgegeben, den Schaden zur Bemessung des Schadensersatz zu spezifizieren. AaO S. 139.

Das Gericht warf dem beklagten Gremium eine atemberaubende Hirnverbranntheit vor:
The breathtaking inanity of the Board's decision is evident when considered against the factual backdrop which has now been fully revealed through this trial. The students, parents, and teachers of the Dover Area School District deserved better than to be dragged into this legal maelstrom, with its resulting utter waste of monetary and personal resources. AaO S. 138.



Bush wie Nixon?

 
.   Bush muss nicht unbedingt das Schicksal von Nixon teilen. Nixon sollte seines Amtes enthoben werden und verabschiedete sich vor der Untersuchung im Kongress aus der Hauptstadt. Insbesondere wurde ihm vorgeworfen, Straftaten verheimlicht und die Strafverfolgungsvereitelung gefördert zu haben.

Bei Bush lautet der Vorwurf auf eine Anordnung zum Abhören, die außerhalb seiner Macht liegt. Er hat die Anordnung geheim gehalten, aber nach dem Bekanntwerden nicht weiter verheimlicht oder eine Untersuchung verhindert. Bush behauptet kategorisch, zum Erlass derartiger Anordnungen ermächtigt zu sein.

Selbst wenn man dies bestreitet oder sein kaiserliches Auftreten ablehnt, liegt keine definitive Entscheidung vor, die das Gegenteil beweist. Möglicherweise hat Bush gutgläubig und im Vertrauen auf eingeholten rechtlichen Rat gehandelt. Der ganzen Klicke kann man nicht trauen, aber das ist kein rechtlich relevantes Argument.

Zum Glück verdient die zweite, die nichtpolitische Riege in der Bundesbeamtenschaft weiterhin das Vertrauen des Bürgers. Sie wird es sein, die uns Aufklärung über den zweiten Fall der Spionage an den eigenen Bürgern durch Präsidenten verschafft.


Montag, den 19. Dez. 2005

Kontrastprogramm

 
.   Ein Mensch ist weniger wert als eine aus dem Internet übernommene Schallplatte, belegt anhand der von zwei Gerichten bestimmten Sanktionen Boycott-RIAA in der Darstellung RIAA murderer gets probation; but file downloader fined $30,000!! vom 10. Dezember 2005.

Die Macht der Musikindustrie ist wohl nicht nur in den Vereinigten Staaten größer als die von Durchschnittsbürgern. Immer wieder und überall gelingt es ihr, die Gesetzgeber um den Finger zu wickeln, als ob sie nur Rechtsabteilungen und keine anderen Abteilungen beschäftigten, beispielsweise solche für technische Entwicklungen oder Qualität bei Ein- und Verkauf - oder auch die Wartung nach dem verbotenen Aufspielen von Rootkit-Spionageprogrammen durch teure CDs.


Sonntag, den 18. Dez. 2005

Bush rechtfertigt Krieg

 
.   Während die Bürger eine Erklärung erwarten, warum sie von der eigenen Regierung abgehört werden, widmet sich Bush gerade in einer landesweiten Fernsehansprache der Rechtfertigung des Irak-Krieges.

Angesichts der fehlenden Erklärung empfiehlt sich dieses mahnende Wort:
The best way to blog and still preserve some privacy is to do it anonymously. Quelle: EFF, How to Blog Safely (About Work or Anything Else), 31. Mai 2005.

Auf Kanal 56 läuft in Washington Tatort, die einzige Alternative zum Präsidenten, der die andere Sender in Beschlag genommen hat.



Harmonie im Urheberrecht

 
.   Die inneramerikanischen Folgen der Harmonisierung der Laufzeit eines Urheberrechts durch gesetzliche Maßnahmen mit den Laufzeiten der Europäischen Union ist das Thema der Entscheidung in Sachen Clare Milne v. Stephen Slesinger, Az. 04-57189, vom 8. Dezember 2005.

Die Fakten des Urteils vom Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks betreffen die Kündigung und Neueinräumung eines Nutzungsrechts an einem Werk aus dem Jahre 1930, Winnie the Pooh.

Das Gericht stellte fest, dass die durch die Gesetzesänderungen ausgelösten Vertragskorrekturen der Parteien wirksam waren und zu einer Verlängerung des urheberrechtlichen Nutzungsrechts des Lizenznehmers führten.

Zu den gesetzlichen Anpassungen siehe auch Schosser, Geschichtliche Entwicklung des US-amerikanischen Urheberrechts.


Samstag, den 17. Dez. 2005

Musik im Radio, nicht Internet

 
.   Im Radio, nicht im P2P-Internet sollen sich Verbraucher Musik anhören, wenn sie sich auf geplante Musikkäufe vorbereiten.

Eine Fair Use-Rechtfertigung zahlreicher Übernahmen von Musikdateien von nichtlizensierten Internetanbietern wie KaZaA lehnte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 9. Dezember 2005 im Fall BMG Music, et al. v. Cecilia Gonzalez, Az. 05-1314, ab.

Die Entscheidungsbegründung stammt vom einflussreichen Richter Easterbrook. Sie dürfte deshalb auch die Überlegungen anderer Gerichte über die Legitimität der Verbraucherbeteiligung an P2P-Netzwerken, jedenfalls im Musikbereich, beeinflussen.



Kundenknebelung durch Schiedsklausel

 
.   Die unzulässige Kundenknebelung durch eine Schiedsklausel erörtert das zweite kalifornische Berufungsgericht im Fall Ozgur Aral v. Earthlink, Inc., Az B177146 am 29. November 2005. Weil der sammelklagende Kunde im Erfolgsfall auf lediglich $50 hoffen durfte, war eine Schiedsklausel unzulässig, die als Schiedsgerichtsstand einen Ort in einem weit entfernten Staat vorsieht und damit die Verfolgung rechtmäßiger Ansprüche vereitelt.

In Abgrenzung und Anwendung vom Urteil des kalifornischen Obergerichts in Sachen Discover Bank v. Superior Court, 36 Cal.4th 148 (2005), untersuchte es die Frage der Nichtigkeit von Schiedsklauseln, die nach einzelstaatlichem Recht gewährte Ansprüche und auch das Recht auf Sammelklageverfahren abbedingen.

Dabei kommt es nach dem Discover-Fall nicht darauf an, ob die Abbedingung sich aus allgemeinem Vertrags- oder Schiedsvertragsrecht ableitet. Ausschlaggebend ist lediglich, ob der Vertrag überhaupt gültig oder nichtig ist, was sich nach einzelstaatlichem Vertragsrecht beurteilt.

Das wesentliche Nichtigkeitsmerkmal ist die Unconscionability, also die Einseitigkeit der Klauseln in materieller und prozedural Beziehung, wobei in der Rechtsprechung Begriffe wie oppression, surprise, overly harsh und auch contrary to public policy fallen. Verträge, die Millionen Kunden, insbesondere in Verbindung mit Betrug oder Vorsatz, rechtswidrig je einen Dollar vorenthalten, können daher nicht vor Gericht standhalten. Andererseits muss nicht jedes Sammelklageverbot, welches auch in einer faktischen Unrealisierbarkeit einer Forderungsgeltendmachung bestehen kann, nichtig sein.



Abweisung des $10 Mrd.-Urteils

 
.   Die Urteilsbegründungen in Sachen Sharon A. Price et al. v. Philip Morris, Inc. vom 15. Dezember 2005 findet sich bei Findlaw. Dort befindet sich auch ein Link zur Unterentscheidung, mit der den 1,14 Mio. Sammelklägern $10,1 Milliarden zugesprochen wurden. Der Oberste Gerichtshof des Staates Illinois wies die Klage auf die von ihm angeordnete Sprungrevision hin ab, da der Bund den Zigarettenverkauf so regulierte, dass kein Raum für die komplexen Klagansprüche auf einzelstaatlichen Rechtsgrundlagen verblieb.


Freitag, den 16. Dez. 2005

Schiedsgericht beurteilt Schiedsklausel

 
.   Das ordentliche Gericht ist für die Entscheidung zuständig, ob eine Schiedsklausel wirksam ist, entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC im Fall Green Tree Fin. Corp. v. Bazzle, 539 U.S. 444, 452, 123 S. Ct. 2402, 2407, 156 L. Ed. 2d 414, doch gibt es Ausnahmen, entschied am 16. Dezember 2005 das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks in Sachen Terminix Int'l Co., LP v. Palmer Ranch Ltd. Partnership, Az. 04-14527.

Eine solche Ausnahme greift nach dem heutigen Urteil, wenn die Parteien klar vereinbart haben, dass diese Entscheidung in die Zuständigkeit des Schreidsgerichts fallen soll.

Die Terminix-Urteilsbegründung enthält zudem eine übersichtliche Darstellung der Merkmale für die Nichtigkeit und Trennbarkeit bestimmter Schiedsregeln, insbesondere beim Ausschluss materieller Zuständigkeiten wie beispielsweise des dreifachen oder Strafschadensersatzes.



Vorrecht des Präsidenten

 
.   Die Beeinflussung von Geschworenen stellt eine Straftat dar. Vor der Hauptverhandlung ist daher Vorsicht geboten, über ein anstehendes Verfahren zu sprechen oder es zu kommentieren, wenn die Gefahr besteht, dass über die Anmerkungen öffentlich berichtet wird und die zukünftige Jury davon erfahren könnte.

Laut Pressesprecher des Weißen Hauses gibt es eine Ausnahme für den Präsidenten Bush, der erklärte, dass er den Strafantrag gegen Tom Delay für verfehlt hält.

Dieses Vorrecht, presidential Prerogative, war den Verteidigern von Präsident Clinton anscheinend nicht bekannt, als jenem im Weißen Haus unübliche Erfahrungen mit Fräulein Lewinski nachgesagt wurden, die zu einem Amtsenthebungsverfahren, Impeachment, führten, das er dennoch erfolgreich abwehrte.

Die Definition dieser neuen Doktrin leitet sich aus diesem Auszug aus der fraglichen Pressekonferenz vom 15. Dezember 2005 ab:
Q Scott, the President told Brit Hume that he thought that Tom DeLay is not guilty, even though the prosecution is obviously ongoing. What does the President feel about Scooter Libby? Does he feel that Mr. Libby --
MR. McCLELLAN: A couple of things. First of all, the President was asked a question and he responded to that question in the interview yesterday, and made very clear what his views were. We don't typically tend to get into discussing legal matters of that nature, but in this instance, the President chose to respond to it. Our policy regarding the Fitzgerald investigation and ongoing legal proceeding is well-known and it remains unchanged. And so I'm just not going to have anything further to say. But we've had a policy in place for a long time regarding the Fitzgerald investigation.
Q Why would that not apply to the same type of prosecution involving Congressman DeLay?
MR. McCLELLAN: I just told you we had a policy in place regarding this investigation, and you've heard me say before that we're not going to talk about it further while it's ongoing.
Q Well, if it's prejudging the Fitzgerald investigation, isn't it prejudging the Texas investigation with regard to Congressman DeLay?
MR. McCLELLAN: Again, I think I've answered your question.
Q Are you saying the policy doesn't apply?
Q Can I follow up on that? Is the President at all concerned that his opinion on this being expressed publicly could influence a potential jury pool, could influence public opinion on this in an improper way?
MR. McCLELLAN: I think that in this instance he was just responding to a question that was asked about Congressman DeLay, about Leader DeLay, and in terms of the issue that Peter brings up, I think that we've had a policy in place, going back to 2003, and that's a White House policy.
Q But that policy has been based in part, in the leak investigation and other things, on the idea that it is simply wrong for a President to prejudge a criminal matter, particularly when it's under indictment or trial stage. Why would he --
MR. McCLELLAN: And that's one -- this is an ongoing investigation regarding possible administration officials. So I think there are some differences here.
Q There are lots of times when you don't comment on any sort of legal --
MR. McCLELLAN: There are also legal matters that we have commented on, as well. And certainly there are legal matters when it goes to Saddam Hussein.
Q So the President is inconsistent?
MR. McCLELLAN: No, David, we put a policy in place regarding this investigation --
Q But it's hypocritical. You have a policy for some investigations and not others, when it's a political ally who you need to get work done?
MR. McCLELLAN: Call it presidential prerogative; he responded to that question.


Sonntag, den 11. Dez. 2005

Menschenhandel wirkt relativ

 
.   Die 2000 illegalen Einwanderer, die Menschenhändler nach Malta einschleppten, würden bei der Bevölkerungszahl Deutschlands eine Zahl von 400.000 bedeuten, erklärte der maltesische Innenminister Dr. Tonio Borg. 30 Personen wurden von den Vereinigten Staaten übernommen. Etwa 600 ertranken im Mittelmeer.

Diese Zahlen beweisen, dass Relativität eine beachtliche Rolle im Menschenhandel spielt, ebenso wie in den freiheitseinschränkenden Maßnahmen, folgt aus Dr. Borgs Stellungnahme zum zweitägigen Symposium der EU zum Menschenhandel. Ebenso wie die Meinungsfreiheit durch Schranken relativiert wird, müsse dieses Prinzip für die Freizügigkeit gelten, resümiert er.


Samstag, den 10. Dez. 2005

Schlechter Tipp

 
.   Gestern wurde die Klage gegen einen Versicherer wegen Karpaltunnelsyndroms abgewiesen, weil diese Tippkrankeit keinen unfallverursachten Körperschaden im Sinne der Versicherungspolice und nach dem Recht Kaliforniens darstellt.

Im Fall Kimberly Gin v. Pennsylvania Life Insurance Company, Az. A109541, entschied das Berufungsgericht des ersten kalifornischen Bezirks am 9. Dezember 2005, dass diese Krankheit, nicht wie die Klägerin argumentierte, eine Sammlung von Mikrotraumata darstellt, die einem Unfall gleichkommt.

Die Deckungszusage definierte den versicherten Schaden als:
accidental bodily injury sustained (1) directly and independently of disease or bodily infirmity, or any other causes; and (2) while this Policy is in force.

Im Unfallbericht gab die Klägerin auf die Frage What object or substance directly injured the employee? an: The repetition of entering data via the keyboard. Sie ergänzte später: The trauma associated with my symptoms was typing. Das Gericht entschied:
We agree with the superior court that under California case law, a disability that is the culmination of repetitive stresses caused by the insured's normal, everyday activities is not the result of an "accidental bodily injury" and therefore does not fall within the coverage of the policy.

Ein anderes Ergebnis als die Einstufung als allgemeines Tastatur- und Mausbenutzerrisiko würde den Versicherungsschutz für Berufsunfälle wohl unerschwinglich werden lassen.


Mittwoch, den 07. Dez. 2005

Stahldumping wird untersucht

 
.   Im Außenhandelsrecht sind Dumpingverfahren für Stahl so sicher wie das Amen in der Kirche. Wer ein Verfahren vom Anbeginn an verfolgen will, ohne sich in die Detailarbeit zu stürzen, dem sei die im heutigen Bundesanzeiger, 70 Federal Register 72787 ff. (December 7, 2005), verkündete Untersuchung des Handels von Stahlherstellern aus verschiedenen Staaten, darunter auch mit Erzeugnissen der B.E.S. Brandenburger Electrostahlwerke GmbH aus Deutschland, zum Lesen und Weiterverfolgen empfohlen.

Die Antragsteller Connecticut Steel Corp., Gerdau Ameristeel U.S. Inc., Keystone Consolidated Industries, Inc., ISG Georgetown, Inc. (Mittal Steel U.S.A. Georgetown) und Rocky Mountain Steel Mills möchten nach §732(b) Tariff Act of 1930 mit ihrem Antrag vom 10. November 2005 am liebsten den ganzen deutschen Stahlmarkt untersuchen lassen. Zum Verfahren siehe auch Kochinke, Der Trade Agreements Act 1979 in den USA, 27 RIW 405 (Juni 1980).



Benutzerzugang legal

 
.   Anwälte gelangten mit Nutzerkennung und Passwort an den Rechner eines Sachverständigen der Gegenseite, der sie nun wegen Verstoßes gegen den Computer Fraud and Abuse Act und den Digital Millennium Copyright Act verklagte.

Das Gericht in Washington, DC, wies die Klage unter Hinweis auf die Verjährung nach dem ersten Gesetz und den einzigen passenden Präzedenzfall zum DMCA, I.M.S. Inquiry Management Systems Ltd. v. Berkshire Information Systems Inc., 307 F. Supp. 2d 521 (SDNY 2004), ab.

Ein Zugang mit genehmigten Zugangsdaten stellt keine Verletzung eines Sicherungssystems im Sinne des DMCA dar, bestätigte das Gericht am 10. November 2005 im Fall Egilman v. Keller & Heckman LLP et al.,, Az. 1:04-cv-00876, vgl. 23 Computer & Internet Reporter 13 (November 30, 2005).


Dienstag, den 06. Dez. 2005

Anwalt keine Bank im Datenschutz

 
.   Die Anwaltsvereinigung American Bar Association hat im Fall American Bar Association v. Federal Trade Commission, Az. 04-5257, am 6. Dezember 2005 vom Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, District of Columbia, in Washington die Bestätigung erhalten, dass das Bundesverbraucherschutzamt nicht für die Regulierung des Anwaltsstandes durch Datenschutzbestimmungen nach dem Bundesfinanzgesetz Gramm-Leach-Bliley Financial Modernization Act von 1999, 15 USC §6801(a), zuständig ist.

Der Präsidierende Richter des Obersten Bundesgerichtshofes, John Roberts, gehörte noch zum Gericht, als der Fall beraten wurde, aber nahm an der Entscheidung nicht teil.

Um unter das Gesetz zu fallen, müssten amerikanische Rechtsanwälte als Finanzdienstleister - das sind Banken und bestimmte Nichtbanken - gelten. Die Definition der Nichtbanken weist zahlreiche Merkmale auf, die auch auf gewisse anwaltliche Leistungen zutreffen, beispielsweise die treuhänderische Verwaltung von Geldern oder die Beratung bei bestimmten Finanztransaktionen, aaO S.20, siehe auch Kochinke / Krüger, Allfinanzunternehmen in den USA, RIW 2000, 518 ff.

Das Verbraucherschutzamt fasste in seiner Verordnung, 16 CFR Teil 313, im Jahre 2000 die Definition der Nichtbanken etwas weiter als der Gesetzgeber, 16 CFR §313.3(k)(1): An institution that is significantly engaged in financial activities is a financial institution.

Sowohl im Gesetz als auch in der Verordnung sind Rechtsanwälte als authorisierte Empfänger finanzieller Daten genannt, jedoch nirgends als Datenschutzverpflichtete. Mit seinem heutigen Feststellungsurteil bestätigte der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit die Entscheidung des Untergerichts, dass das Amt das Gesetz unzulässig auf die Anwaltschaft ausdehnte, die sich der Rechtsberatung widmet, nicht dem Finanzgeschäft.


Montag, den 05. Dez. 2005

Vacatur abgelehnt

 
.   Die mangelnde Mitwirkung einer Partei bei der Beweisbeschaffung im Rahmen eines Schiedsverfahrens veranlasste das Schiedsgericht, nach entsprechender Warnung zugunsten der Gegenseite zu entscheiden.

Die unterliegende Versicherung im Fall National Casualty Company v. First State Insurance Group, Az. 05-1505, erntete auf ihren Aufhebungsantrag, Vacatur, nach 9 U.S.C. §§10(a)(1) und (3) bei Gericht eine Abweisung, welche am 2. Dezember 2005 vom Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigt wurde.

Das Berufungsgericht bestätigte den Grundsatz des Federal Arbitration Act, dass die gerichtliche Prüfung eines Schiedsspruchs sehr eingeschränkt bleiben muss. Ein Aufhebungsgrund liegt nach §10(a)(3) des FAA nur vor, wenn:
[T]he arbitrators were guilty of misconduct in refusing to postpone the hearing, upon sufficient cause shown, or in refusing to hear evidence pertinent and material to the controversy; or of any other misbehavior by which the rights of any party have been prejudiced.

Gleich ob die vom Schiedsgericht gewählte Verfahrenssanktion dem Standard entspricht, der im ordentlichen Gericht gilt, oder nicht, die Ausübung des schiedsrichterlichen Ermessens bei der Beischaffung von notwendigen Beweisen erfolgte hier nicht missbräuchlich, entschied das Gericht.

Auch für einen durch unzulässige Maßnahmen, undue means, beispielsweise einen physischen Angriff auf Schiedsrichter, herbeigeführten Schiedsspruch im Sinne von §10(a)(1) FAA fand das Gericht keinen Beleg.

Abschließend prüfte das Gericht die interessante Frage, ob die Nichtmitwirkung einer Partei im Schiedsverfahren eine Verletzung der Schiedsvereinbarung bedeute, sodass der Fall letztlich vom ordentlichen Gericht zu entscheiden sei. Das Gericht entschied, dass auch die Frage der verweigerten Mitwirkung allein in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt.

Ein anderes Ergebnis wäre auch unter dem Blickwinkel unvertretbar, dass eine Partei, der das Schiedsverfahren nicht schmeckt und die vor einer Jury mehr Schadensersatz erhofft, nur schiedsvertragsbrüchig werden muss, um den Fall vom Schiedsgericht wegzubewegen. Genau das will der FAA in seiner höchstrichterlichen Auslegung eben nicht zulassen.


Samstag, den 03. Dez. 2005

Verweisung und Staatenimmunität

 
.   Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks bestätigte im Fall Mattie Lolavar et al. v. Ferndando de Santibanes et al., Az. 04-1901, die Anwendbarkeit der Ruhrgas-Grundsätze zum Ermessen des Gerichts bei der Frage, ob es zunächst über die persönliche oder die sachliche Zuständigkeit entscheidet.

Im vorliegenden Fall war die Klage im einzelstaatlichen Gericht eingereicht und auf Antrag des Beklagten an das erstinstanzliche Bundesgericht verwiesen worden. Dieses erkannte, dass die sachliche Zuständigkeit zahlreiche Fragen aufwarf, die sich unter anderem aus dem Foreign Sovereign Immunities Act wegen der Tätigkeit des Beklagten für einen ausländischen Geheimdienst ableiten.

Hingegen war die Frage der persönlichen Zuständigkeit leicht zu klären. Dem Gericht lag eine eidessstattliche Versicherung über den fehlenden Bezug des Beklagten zum Einzelstaat vor, die eindeutig auf eine Klagabweisung wegen fehlender persönlicher Zuständigkeit hindeutete. Das Gericht erachtete den Klagabweisungsantrag auf dieser Grundlage für begründet.

In der Berufung glaubten die Kläger, das Gericht hätte zunächst die sachliche Zuständigkeit prüfen müssen. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten hatte jedoch dem Gericht im Fall Ruhrgas AG v. Marathan Oil Co., 526 US 574, 588 (1999), die Wahl des Vorgehens gelassen, und das Bundesberufungsgericht befand am 1. Dezember 2005, dass das Ruhrgas-Prinzip auch hier anwendbar ist.

Wer FSIA-Klagen bearbeitet, weiss, dass sich das Verfahren zur Zuständigkeit über Jahre und Jahrzehnte erstrecken kann. Deshalb ist diese Entscheidung prozesswirtschaftlich und auch außenpolitisch zu begrüßen, jedenfalls wenn solche Klagen aus politischen Motiven verfolgt werden, für die die Gerichte nicht das angemessene Forum darstellen.



Parteien aus mehreren Staaten

 
.   Nach 28 USC §1441 kann ein Zivilverfahren vom einzelstaatlichen Gerichtssystem an das Bundesgerichtssystem verwiesen werden. Den Antrag stellen die Beklagten. Die Verweisung ist nach dem Diversity of Citizenship-Grundsatz 28 USC §1332 zulässig, wenn kein Beklagter aus dem Staat stammt, in dem die Klage eingereicht wurde.

Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten entschied am 29. Nomber 2005 im Fall Lincoln Property Company et al. v. Christopher Roche et ux., Az. 04-712, dass es beim Antrag auf die Verweisung nicht dem Beklagten obliegt, auf vom Kläger nicht erwähnte Parteien im Klagestaat hinzuweisen, die mit der Beklagten verbunden sind.


Freitag, den 02. Dez. 2005

Schwarzer Tag für BlackBerry

 
SM - Washington. In dem seit einigen Jahren schwelenden Rechtsstreit NTP, Inc. v. Research in Motion, Ltd., Az. 3:01CV767-JRS, - wir berichteten bereits - erlitt der BlackBerry-Hersteller RIM eine weitere herbe Niederlage. Das Bundesgericht des Bundesbezirks Virginia lehnte am 30. November 2005 einen Aussetzungsantrag, Motion for Stay of Proceedings, von RIM ab.

Im November 2001 hatte NTP wegen Softwarepatentverletzung Klage gegen RIM erhoben. Nach der jetzigen Entscheidung rückt eine gerichtliche Verfügung, die den Verkauf und das Anbieten des Dienstes in den USA verbieten würde und von der rund 2,5 Mio. US-Kunden betroffen wären, immer näher. RIM hatte den Antrag unter Hinweis auf eine derzeit seitens des US-Patent- und Markenamts, United States Patent and Trademark Office (PTO), durchgeführte Überprüfung der in Rede stehenden Patente von NTP begründet.
RIM war bereits im November 2002 in erster Instanz für zu etwa $23 Mio. Schadensersatz verurteilt worden. Gleichzeitig war RIM eine gerichtliche Verfügung auferlegt worden, die den Verkauf des BlackBerry in den USA untersagte.
Nachdem ein Bundesberufungsgericht im August das Verbot bestätigt, den Fall aber wegen Verfahrensfehlern zurück verwiesen hatte, lehnte das Ausgangsgericht nun eine weitere Verzögerung des Verfahrens ab. Seiner Ansicht nach könne NTP unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer ein weiterer Aufschub nicht zugemutet werden. Dies liefe einer effektiven Durchsetzung der klägerischen Patentschutzrechte zuwider. Zudem sei mit dem Ergebnis der Überprüfung seitens des PTO nicht in den nächsten Monaten zu rechnen.
Bemerkenswerterweise war es seitens RIM bereits der vierte - und womöglich nicht der letzte - Versuch dieser Art, das Verfahren zu verschleppen. Die US-Regierung hält den Einsatz der Blackberry-Geräte für unverzichtbar und bekundet ein öffentliches Interesse an einer Lösung, die das System nicht einschränkt.


Dienstag, den 29. Nov. 2005


Certiorari für eBay

 
.   Das vom Auktionshaus eBay, Inc. verletzte Patent von MercExchange LLC wurde am 28. November 2005 vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington mit dem Aktenzeichen 05-130 zur Revisionsprüfung angenommen.

Mit dem durch das Patent geschützten Verfahren kann der Bieter die Auktion umgehen und das Angebot sofort erwerben. Das Berufungsgericht in Washington hatte am 16. Mai 2005 entschieden. Die zu prüfende Rechtsfrage betrifft die Unterlassungsverfügung, die einer Patentverletzung folgen kann, siehe Vorbericht vom 16. Mai 2005: EBay muss Merc Patent beachten.

Die Annahmeentscheidung, Certioriari, ist heute noch nicht im Verzeichnis der aktuellen Verfügungen des Supreme Court enthalten. Sie lautet:
The petition for a writ of certiorari is granted. In addition to the Question presented by the petition, the parties are directed to brief and argue the following Question: "Whether this Court should reconsider its precedents, including Continental Paper Bag Co. v. Eastern Paper Bag Co., 210 U.S. 405 (1908), on when it is appropriate to grant an injunction against a patent infringer."


Montag, den 28. Nov. 2005

Bestochener Abgeordneter

 
.   Der strafrechtliche Vergleich, Plea Agreement, des geständigen bestechlichen Kongressabgeordneten, dessen letzter Eintrag auf seiner amtlichen Webseite vom 18. November 2005 datiert, in Sachen United States v. Randall H. Cunningham, Az. 05cr2137-LAB, vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht im südlichen Bezirk Kaliforniens vom 23. November 2005 ist bei Findlaw veröffentlicht.

Der Vergleich wurde am 28. November 2005 eingereicht, umfasst 33 Seiten, und beschränkt den Strafumfang auf eine Verschwörung nach 18 USC §371 und eine Steuerhinterziehung nach 26 USC §7201.

Die letzten zwei Sätze des Vergleichs sind für Nichtstrafrechtler interessant. Zunächst bestätigt der Beschuldigte, mit seiner anwaltlichen Vertretung zufrieden gewesen zu sein, was ihm den späteren Angriff auf den Vergleich erschwert. Mit dem letzten Satz vor seiner unbeglaubigten Unterschrift setzt er sich einer etwaigen zusätzlichen Strafverfolgung aus, die den Ne bis in idem-Grundsatz, double Jeopardy, überwinden kann:
In addition to the foregoing provisions to which I agree, I swear under penalty of perjury that the facts in the "factual basis" paragraph above are true. Vergleich, aaO S.33.



Datenschutz in Gefahr

 
.   Nach dem Verlust persönlicher Daten bei Finanzunternehmen setzten Kalifornien und andere Staaten Datenschutzgesetze in Kraft, vgl. California Security Breach Information Act. Sie verpflichten Unternehmen, nach einem Datenverlust Kunden zu benachrichtigen. Manche Gesetze gestatten Verbraucherklagen gegen schlampige Unternehmen. Auf Bundesebene sollen diese Gesetze vereinheitlicht werden.

Dabei besteht die Gefahr, dass die im Repräsentantenhaus erörterte Fassung namens Data Accountability and Trust Act, HR 4127, den Schutz ins Gegenteil verkehrt. Ob eine Meldung an Kunden erfolgt, ob der Eingriff oder Verlust bedeutsam war, entscheidet nach seinen Vorgaben das betroffene Unternehmen. Die Verbraucherklage wird abgeschafft.

Zudem wird der Bundesbehörde, die für die Durchsetzung des Gesetzes verantwortlich sein soll, ein Etat von $1Mio. zugebilligt. Das reicht kaum für die erste Pressemitteilung über die Aufnahme der Arbeit.

Zwei Entwürfe im Senat bieten besseren Datenschutz, S. 1332 und S. 1789. Sie enthalten objektive Merkmale für die Schwere des Eingriffs oder Verlustes, und enthalten Details zur Meldung an Kunden in §321. Der besonders in der Vorbeuge vor Phishing erfahrene Geheimdienst, Secret Service, erhält neue Zuständigkeiten. Alle Entwürfe dürften in den nächsten Tagen und Wochen weiterverhandelt werden.

Eine vergleichende Erörterung hat Roger Grimes von InfoWorld unter dem Titel A Call to Arms: Stop the DATA Act am 25. November 2005 zusammengestellt. Er zieht eine Analogie des Bundesvorstoßes zum CAN-SPAM Act. Dieser weichte ebenfalls den starken Schutz einzelstaatlicher Gesetze auf und führte zu einem Zustand, der viel mehr Spam erlaubt als die Einzelstaaten vorsahen.

Grundsätzlich ist eine einheitliche Gesetzgebung auf Bundesebene vorzuziehen, doch zeigte sich seit der Jahrtausendwende immer häufiger, dass der Kongress jeden Bundesvorstoß als Gelegenheit nutzt, wirksame Maßnahmen abzubauen und nahezu ironisch mit einem vielversprechenden Titel zu versehen, der die alte Rechtslage ins Gegenteil verkehrt. Verantwortungsbewusste Unternehmen, die in verschärfte Sicherheitsstandards investiert haben, werden dann mit Schlampern auf dasselbe Niveau gesetzt.


Samstag, den 26. Nov. 2005

Marke in der Insolvenz

 
.   Die Marke - ohnehin kein einfaches Thema, da sie bundesrechtlich, nach dem Recht der Einzelstaaten und nach dem gemeinen Recht mit unterschiedlichen Merkmalen besteht - sieht sich in der Insolvenz anders als andere geistige Eigentumsrechte behandelt.

Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks in Sachen A&L Laboratories, Inc. v. Bou-Matic LLC et al., Az. 05-1469, stellt am 17. November 2005 einige der Probleme der Lizenzerteilung, Übertragung und Lizenzlöschung anlässlich der Insolvenz von markenvertraglich verbundenen Parteien dar.



Wettbewerbswidrige Werbung

 
.   Angestellte eines Unternehmens, das ein effizientes Versichungserstattungssystem erfunden hatte, kündigten und öffneten ihre eigene Firma, die sich bei Versicherungen um dieselben Aufträge wie der ehemalige Arbeitgeber bewarb. Sie hatte potentiellen Auftraggebern noch nicht zugesichert, dasselbe System vorhalten zu können, als ein einer Abmahnung vergleichbares Unterlassungsgebot vom alten Arbeitgeber der Angestellten eintraf, dem eine Klage folgte.

Die Klage wurde abgewiesen und ging wegen eines aus dem Bundesmarkenrecht abgeleiteten, unzulässigen Berühmungsanspruches in die Berufung. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks entschied am 15. November 2005 in Sachen Allsup, Inc. v. Advantage 2000 Consultants Inc. et al., Az. 04-3376, zugunsten der Beklagten.

Der Anspruch nach 15 USC §1125(a)(1)(B) soll Handeltreibende gegen falsche Werbung und unlauteren Wettbewerb schützen, vgl. Am. Italian Pasta Co. v. New World Pasta Co., 371 F.3d 387, 390 (8th Cir. 2004):
Any person who, ... in connection with any ... services, ... uses in commerce any ... false or misleading representation of fact, which ... in commercial advertising or promotion, misrepresents the nature, characteristics, [or] qualities ... [of] another person's ... services ... shall be liable ... by any person who believes ... to be damaged by such act.

Die Klägerin ging davon aus, dass die Erklärungen der Beklagten gegenüber einer Versicherung über ihr Rückerstattungssystem falsch waren, weil die Beklagte später erklärte, den entsprechenden Markt gar nicht betreten zu wollen, obwohl sie anfangs daran Interesse zeigte.

Das Gericht prüfte die Falschheit der Erklärung im wörtlichen Sinne sowie im Gesamtzusammenhang. Es ermittelte, dass die Erklärungen zur Zeit ihrer Abgabe wahr waren. Selbst wenn sie dem Wortlaut nach unwahr oder auslegungsfähig gewesen wären, war keine Täuschungungseignung erkennbar. Daher lag kein Anspruch vor, und die Klagabweisung war zu bestätigen.


Freitag, den 25. Nov. 2005

Von der Idee ins Geschäft

 
.   Die Schwierigkeit für einen Erfinder, mit einer Idee zu geschäftlichem Erfolg zu gelangen, zeigt die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks in Sachen Alexander A. Stratienko v. Cordis Corporation, Az. 04-6349, vom 18. November 2005 auf.

Der Kläger hatte einen Katheder erfunden und einem Katherhersteller angeboten. Zunächst unterzeichneten die Parteien eine Vertraulichkeitsvereinbarung, um das als Trade Secret bewertete geistige Eigentum zu schützen; zudem beantragte der Erfinder ein Patent. Vor der Offenlegung der Erfindung bei der Beklagten plante ihre Geschäftführung mit ihrem Syndikus sorgfätig, wie die Erfindung der Entwicklungsabteilung zur Auswertung zu eröffnen war, ohne eigene Produktentwicklungen, die ebenfalls schutzfähig sein konnten, zu beeinflussen.

Entprechend sorgfältig wurde die Erfindung nur einer beschränkten Zahl von Personen offengelegt. Letztlich lehnte die Beklagte jedoch die Aufnahme der Erfindung in die eigene Produktreihe ab. Wenig später trat sie mit einem anderen Kathederprodukt an den Markt, und der Kläger glaubte, darin seine Erfindung zu erkennen.

Das Gericht entschied jedoch, dass eine Vergleichbarkeit der Produkte nicht nachgewiesen war. Auch die Tatsache, dass als Zeugen Personal der Beklagten mit einem Interesse an der Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zum Nachteil des Klägers ausgesagt hatten, war für die Beklagte nicht schädlich, selbst wenn ihre Aussagen zugunsten der Beklagten ausfielen.

Der sechste Bezirks fordert für die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses den direkt bewiesenen Bezug, während andere Bezirke auch einen indirekten Bezug zwischen der geschützten Idee und möglicher verletzender Verwertung zugelassen hätten. Da der Erfinder die Weitergabe seiner Idee an Mitarbeiter außerhalb des geplanten kleinen Kreises nicht nachweisen konnte, war keine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nach dem Uniform Trade Secret Act feststellbar, und eine Vertragsverletzung war ebenfalls nicht geltend zu machen.


Mittwoch, den 23. Nov. 2005

Warum keine Jury?

 
.   Aus der Korrespondenz - Gedanken zur Feststellung, dass das deutsche Recht keine Jury im amerikanischen Sinne hat, und wie sich das dem Amerikaner erklären lässt:
Die deutschen und englischen Wikipedias erklären die Jury, z.B.: de.wikipedia.org/wiki/Jury

Ein Vorteil des Nichtjuryverfahrens ist, dass alle Beweise in das Verfahren eingebracht werden können, weil die Gefahr der Irreführung von Laien nicht besteht. Bei einem Juryverfahren müssen die Beweise auf die kompliziertesten (und teuersten) Weisen gefiltert werden, damit die nicht geschulte Jury nicht versehentlich unzulässige Beweise verwertet.

Deshalb kommt das deutsche Recht mit wenigen gesetzlichen Beweisvorschriften aus. Hingegen macht das amerikanische Beweisrecht ein Sechstel des landesweiten Teils der Anwaltszulassungsprüfung aus, was seine Bedeutung illustriert. Soweit man davon ausgehen kann, dass der zur Befähigung zum Richteramt geschulte Jurist auch tatsächlich bei der Beweiswürdigung die Spreu vom Weizen trennt, ermöglicht das deutsche Recht einen viel umfassenderen Sachverhalts- und Beweisvortrag als das amerikanische und damit eine hoffentlich auch gerechtere Entscheidung.
Diese Minierklärung soll geholfen haben. Natürlich lässt sich zu diesem Themenkreis noch viel mehr sagen.

Wer die deutschen Verfahrensregeln im Zivilprozess dem amerikanischen Gesprächspartner erklären will, ist mit dem neuen Werk von Rützel, Wegen, Wilske, Commercial Dispute Resolution in Germany, Beck Verlag 2005, aus der Serie German Law Accessible bestens bedient. Dort findet man deutsche Quellen mit englischer Übersetzung im ausführlichen Anhang. Die erste Hälfte des Werkes erklärt umfassend das deutsche Zivilprozess- und Schiedsrecht auf Englisch.



Strafvergleich mit Lobbyist

 
.   Die Vereinigten Staaten vereinbarten mit dem Lobbyisten Michael P.S. Scanlon einen Vergleich nach Rule 11 der Federal Rules of Criminal Procedure am 11. November 2005 in Sachen United States of America v. Michael S.P. Scanlon, Strafsache 05-411, vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht des Hauptstadtbezirks.

Der nun bei Findlaw veröffentlichte Strafvergleich, Plea Agreement, sieht den Verzicht des Beschuldigten auf eine Anklage vor. Er bekennt sich der Bestechung und des Telefon- und Postmissbrauchs in zwei Fassungen schuldig, die mit einer Strafe von fünf Jahren Gefängnis, einer Geldstrafe von $250.000 sowie einem Ordnungsgeld von $100 belegt werden können.

Der den Opfern zugefügte Schaden wird auf knapp $20 Mio. geschätzt. Scanlon arbeitete dem mittlerweile selbst angeklagten zweiten Mann im Repräsentantenhaus Tom DeLay zu und wurde dann Geschäftspartner des wegen diverser Straftaten untersuchten Lobbyisten Jack Abramoff.


Dienstag, den 22. Nov. 2005

Vorsicht bei der Zustellung

 
.   Die neue RIW ist in Washington angekommen. Der Kommentar auf der ersten Seite bezieht sich auf das deutsch-amerikanische Recht und Exzesse in der Extraterritorialität amerikanischen Rechts.

Als vielfach in diesem Rechtskreis veröffentlichter und angesehener Autor weiss Hanno Merkt, wovon er spricht. Die - auch hier im German American Law Journal oft und deutlich dokumentierte - professionelle Vermarktung von Sammelklagen greift Merkt auf, um deutsche Gerichte zur Vorsicht bei der Zustellung amerikanischer Klagen an deutsche Parteien zu ermahnen.

Merkt geht unter dem Titel Amerikas Recht: Ex Occidente Lux nicht so weit, gewisse Klagen auch als Missbrauch des amerikanischen Rechtssystems zu bezeichnen, obwohl der Trend immer deutlicher wird. Pressedruck zum Erzwingen eines rechtlich unhaltbaren Ergebnisses wird immer häufiger durch Klagen ergänzt, die dem Erpressungsversuch Legitimität verleihen sollen. In einigen Fällen haben deutsche Gerichte derartige Konstellationen bereits zur Kenntnis und zum Anlass genommen, die Zustellungsbegehren für amerikanische Klagen auszusetzen.

Merkt schlägt jedoch in die gleiche Kerbe: Die deutschen Gerichte müssen sich solcher Fragen annehmen, denn der Schaden entsteht für die Beklagten ab dem Augenblick der Zustellung, wenn eine Verteidigungskostenlawine auf sie zurollt, die auch bei ihrem Obsiegen nicht zur Erstattung führt.

Deutsche Gerichte zeigen sich für diese Argumente aufgeschlossen. Aufgabe der Parteien, - insbesondere der eine amerikanische Klagezustellung erwartenden Beklagten - ist es, die Gerichte mit den entsprechenden Anträgen, Vorträgen und Glaubhaftmachungen über die Umstände in den Vereinigten Staaten in die Lage zu versetzen, dem Missbrauch Einhalt zu bieten.


Montag, den 21. Nov. 2005

Hersteller muss Gerät sicherer konstruieren

 
.   Die abgewiesene Klage gegen den Hersteller in Sachen Royce Young v. Pollok Engineering Group, Inc. et al., Az. 04-3428, ließ das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 15. November 2005 wieder aufleben.

Das Gericht stellte fest, dass ein als gefährlich erachteter Stanzenwechsler im Sinne des Produkthaftungsrechts von Minnesota hätte sicherer konstruiert werden können. Ein sicheres Design existierte bereits vor dem Eintritt des Produkthaftungsfalles. Deshalb muss der Fall vor dem Untergericht weiter untersucht werden. Die Zivilgeschworenen, Jury, werden entscheiden müssen, ob sie das Produkt für haftungsauslösend gefährlich halten.

Das Gericht entlastete den Hersteller von seiner Haftung nicht, nur weil der Arbeitgeber seinem Personal ebenfalls eine Sicherheitspflicht schuldet. Selbst die Tatsache, dass die für das Gerät relevante Standardorganisation ANSI dem Arbeitergeber die Sicherungspflicht beim Einsatz von gefährlichen Geräten auferlegt und im vorliegenden Fall eine zusätzliche Sicherung durch eine von einem anderen Lieferanten zu beziehende Absperrung möglich war, reichte nicht zur Entlastung des Herstellers aus.

Mit einem weiteren Argument wies das Gericht auch die Behauptung des Herstellers zurück, die Bundesarbeitsplatzsicherheitsregelungen, OSHA, würden den Hersteller entlasten. OSHA regelt nach der Auffassung des Gerichts das Verhalten des Arbeitgebers und definiert nicht die Pflichten eines Herstellers.



Sony-Rootkit-Klage in Texas

 
.   Die von Sony auf Musik-CDs vertriebenen Spyware-Programme haben den Staat Texas am 21. November 2005 zu einer Klage gegen Sony veranlasst, The State of Texas v. Sony BMG Music Entertainment, LLC, die beim einzelstaatlichen Gericht im Kreis Travis eingereicht wurde.

Die Klage beschreibt ausführlich die Installation der XCP-Rootkit-Technik, über die die Lizenz Verbraucher nicht unterrichtet. Die Anweisungen von Sony zum Entfernen der geheim installierten Software täuschen den Verbraucher ebenfalls. Sony hat nach der Auffassung des Staates gegen den texanischen Consumer Protection Against Computer Spyware Act aus dem Texas Business and Commercial Code verstoßen.

Ob der Staat gleichermaßen scharf gegen Dell oder einen anderen in Texas beheimateten Hersteller vorgehen würde? Einen lokalen Hersteller, die die Wahl von Richtern, Staatsanwälten und Justizministern mit Wahlgeldern unterstützen würde? Oder nutzt ein Justizminister mit politischen Ambitionen die populistische Gunst der Stunde?

Man kann Sony nur wünschen, dass diese Klage nicht zuviele Nachahmer findet. Die Klage verlangt für jeden Verstoß gegen das texanische Recht eine Zivilstrafe von $100.000. Das summiert sich schnell, sodass Sony vom Markt verschwinden könnte.

Andererseits könnte man dieses Schicksal den meisten Musikfirmen wünschen, die neue Technik - wie das Internet - erst ignorieren, dann nicht verstehen, die Entwicklung verschlafen und schließlich immer wieder nur dumm und dreist, oder arrogant und ignorant, auf dem Rücken der Verbraucher fiese Tricks ausprobieren, um ihr Oligopol auszuschlachten und dazu die technische Entwicklung aufzuhalten. Unter diesem Blickwinkel erscheint die sich anbahnende Klagewelle nur gerecht.



Kampf dem Terror - und der Freiheit?

 
SM - Washington.   Die Friedrich Naumann Stiftung in Washington in Zusammenarbeit mit dem Independent Institute lud am 17. und 18. November 2005 zu einer Konferenz in das Willard Hotel nach Washington D.C. ein. Die zweitägige Veranstaltung unter der Leitung von Claus Gramckow und Ivan Eland beschäftigte sich mit den Auswirkungen staatlicher Anti-Terror-Maßnahmen, die nach den Anschlägen des 11. September 2001 weltweit drastisch zugenommen haben.

Vor diesem Hintergrund gingen die Teilnehmer der Frage nach, ob die Maßnahmen tatsächlich zu einer effektiveren Terrorbekämpfung geführt haben oder ob stattdessen neue Wege beschritten werden sollten, um die innere Sicherheit unter Verzicht auf weitere Eingriffe in elementare Bürgerrechte zu stärken.

Angela Freimuth, Vizepräsidentin und FDP-Abgeordnete des NRW-Landtags, stellte die jüngste Entwicklung im Bereich der Anti-Terror-Gesetzte in Deutschland vor. Sie äußerte Zweifel an deren Wirksamkeit und kritisierte die Verletzung von Bürgerrechten. Ihrer Ansicht nach ist der Staat bislang den Beweis schuldig geblieben, dass die häufig auf Kosten von Bürgerrechten getroffenen Anti-Terror-Maßnahmen tatsächlich zu einer gesteigerten Sicherheit der Bürger geführt haben.

Unter den zahlreichen Rednern war auch Charles Pena, Mitglied der Coalition for a Realistic Foreign Policy, dessen Ansicht nach die Arbeit des Department of Homeland Security, DHS, bislang alles andere als effektiv gewesen ist. Am Beispiel der in der New Yorker U-Bahn durchgeführten Taschenkontrollen, die als Reaktion auf die Terroranschläge in der Londoner U-Bahn im Juli dieses Jahres eingeführt wurden, veranschaulichte er, dass ein Großteil der Maßnahmen lediglich zu einem gesteigerten Sicherheitsgefühl der Öffentlichkeit führten, ohne dass bislang verlässliche Informationen über deren Effektivität bestünden. Wie Pena erwähnte, überprüft zur Zeit der Bundesgericht erster Instanz im Südlichen Bezirk New Yorks, ob die Taschenkontrollen einen verfassungswidrigen Eingriff in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte der Bürger darstellen. Mit einer Entscheidung wird noch in diesem Monat gerechnet.

Caroline Fredrickson, Juristin und Mitglied der American Civil Liberties Union, erörterte abschließend die derzeitig geführte Debatte zur in Kürze im US-Kongress zur Abstimmung stehenden Neufassung des Patriot Act. Dabei nahm sie Stellung zu einzelnen Passagen des Gesetzes, das aus ihrer Sicht dem Staat zu umfassende Befugnisse einräumt und bestimmte in der amerikanischen Verfassung verankerte Bürgerrechte verletzt.


Samstag, den 19. Nov. 2005

Abhören erneut verboten

 
.   Das Abhören von mobilen Telefonen auf Antrag der Bundesstaatsanwaltschaft ist erneut verboten worden. Richter in Texas und New York hatten kürzlich, wie berichtet, genauso entschieden. Im Bericht Judges Reject Cell-Phone Tracking von Wired News vom 17. November 2005 wird vermutet, dass die Staatsanwaltschaft einen landesweiten Präzedenzfall vermeiden will und deshalb nicht in Berufung geht, sondern bei anderen Gerichten jeweils erneut ihr Glück versucht.



Kaufvertrag für Raumstation

 
.   Wie verkauft man eine virtuelle Raumstation? Wahrscheinlich nicht anders als eine geplante Software oder interaktive Webseite. Immerhin, $100.000 für etwas, was nie greifbar existieren soll, aber dennoch einen Ertrag produzieren soll?

Das hört sich auf den ersten Blick ungewöhnlich an. Rechtlich aber kein Problem. Was Project Entropia auf dem Versteigerungswege verkauft hat, ist ein Software- und Webseitenprojekt, an dem der Erwerber mit der Lieferung am 21. Dezember 2005 vermutlich anfangen kann, was er will, solange es zum Phantasieprojekt passt. Der Umfang der Rechte, allerdings nicht der gesamte Vertrag, ist bei Entropia beschrieben.



Im Internet erörtert: Vogelfrei

 
.   Vogelfrei muss sich die Klägerin in Sachen Eliza Thomas v. Pamela Patton, Robert S. Schindler et al., Az. 16-2005-CA-003-XXXX-MA, vorkommen. Das einzelstaatliche Gericht fand, dass sie bei einer behaupteten Beleidung und dem Eingriff in die Privatsphäre weniger Rechte genießt, weil ihre Lage bereits vielfach im Internet erörtert wurde.

Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts im Kreis Duval, Florida, vom 21. Oktober 2005 wird als fehlerhaft bezeichnet, da Frau Thomas sich nicht selbst dem öffentlichen Interesse aussetzte. Nur Personen des öffentlichen Interesses, so Schauspieler und Politiker, genießen den reduzierten Rechtsschutz. Sie müssen unter anderem das Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit beweisen. Das Gericht gab auch folgende grundlegenden Erklärungen zum anwendbaren Recht ab:

The press has no duty to go behind statements made at official proceedings and determine their accuracy before releasing them. ...

The reports also fall within, and are protected by, the neutral reporting privilege, because the reports are disinterested accounts of newsworthy information about matters of public concern. ...

As a matter of law, a report that a person will or has taken an action which that person has a legal right to take is not capable of defamatory meaning. ...

Inaccuracy by itself does not make a statement defamatory.
Selbst wenn die Klägerin nicht wegen der Internet-Diskussionen über sie und ihren Mann als öffentliche Person gegolten hätte, wäre die Klage vielleicht abgewiesen worden. Dennoch erscheint die Entscheidung bedenklich, da die Klägerin diesem Gerede lediglich ausgesetzt war und es weder einleitete noch erkennbar an ihm teilnahm.

Der vom Gericht zitierte Umstand, dass die Presse sie um eine Erklärung bat, was sie ablehnte, ist nicht ganz nachvollziehbar als Begründung für ihre Charakterisierung als Person mit Medienzugang, die auch wegen dieses Zugangs als Person des öffentlichen Interesses zu gelten hat. Aus Laiensicht scheint ihre Weigerung zu unterstreichen, dass die Klägerin das Rampenlicht vermeiden wollte.



Hoffentlich nicht versichert ...

 
SM - Washington.   Im Fall Azhar Ali Kahn, Asma Azhar Khan v. Parsons Global Services, Ltd., et al., Az. 04-7162, hatte das Bundesberufungsgericht im Hauptstadtbezirk in Washington, D.C. die Frage zu klären, inwieweit eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach im Falle eines Unfalls im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit dem Angestellten lediglich Ansprüche aus der Arbeiterunfallversicherung, Workers' Compensation, zustehen sollen, Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ausschließt.

Die Entscheidung vom 15. November 2005 erörtert, unter welchen Voraussetzungen der Anwendungsbereich für Ansprüche aus der Arbeiterunfallversicherung eröffnet ist. Insbesondere stellt das Gericht dar, wie der Begriff der betrieblichen Tätigkeit, Course of Employee's Employment, auszulegen ist. Zudem nimmt es Stellung zur Frage der Zuständigkeit, die sich aufgrund einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Schiedsgerichtsklausel stellt.

In Abweichung zur erstinstanzlichen Entscheidung des District Court for the District of Columbia stellt das Gericht klar, dass das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit unter Berücksichtigung des Arbeitsrechts des District of Columbia, D.C. Workers' Compensation Act, WCA, restriktiv ausgelegt werden müsse. Das Merkmal sei nach der Going and Coming Rule grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn sich der abseits des Arbeitsplatzes erlittene Unfall entweder auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereigne.

Eine Ausnahme dazu bilde der sog. Traveling Employee, ein Angestellter, für den Dienstreisen einen wesentlichen Bestandteil seiner Arbeit ausmachen. Diese Ausnahme dürfe aber nur unter strengen Voraussetzungen angewandt werden. In Anlehnung an den WCA seien zwar keine allzu hohen Anforderungen an eine Kausalität zwischen Reise, Arbeit und den durch den Unfall erlittenen Verletzungen zu stellen. Indes müsse zumindest ein Zusammenhang zwischen diesen bestehen, um den Unfall dem Arbeitsverhältnis zurechnen und den Anwendungsbereich für Ansprüche aus der Arbeiterunfallversicherung, Workers' Compensation, bejahen zu können. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt gewesen seien, könne der vertraglich vereinbarte Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche insofern nicht greifen.

In Bezug auf die vertragliche Klausel, wonach Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag vor einem Schiedsgericht in Genf unter Anwendung kalifornischen Rechts verhandelt werden sollen, erklärte das Gericht die US-Bundesgerichte dennoch für zuständig. Eine Verweisung komme nicht in Frage, da es zunächst noch um die Frage der Wirksamkeit der Schiedsklausel gehe, die von den US-Bundesgerichten zu klären sei.

Hinweis: Über diesen Fall berichtete aus einem anderen Blickwinkel Markus Perz, Ali Khan und die Kidnapper am 17. November 2005.


Freitag, den 18. Nov. 2005

Gerichtsstand: Bund oder Staat?

 
.   Die Bundesgerichtsbarkeit und die von den Einzelstaaten vorgehaltene Gerichtsbarkeit konkurrieren in vielen Fällen. Die Wahl der Gerichtsbarkeit kann ausschlaggebend sein und ist oft heftig umstritten.

Der Fall American Soda, LLP v. U.S. Filter Wastewater Group, Inc., Az. 03-1492, wurde beim einzelstaatlichen Gericht in Kolorado eingereicht. Auf Antrag der Beklagten wurde er an das unterste Bundesgericht in Kolorado verwiesen. Dieses verwies den Fall zurück.

Jetzt entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks, in den Kolorado fällt, dass diese Gerichtsstandsklausel nur so auszulegen ist, dass das zuständige Gericht ein Gericht des Staates Kolorado sein muss:
Both Contractor and Company hereby submit to the jurisdiction of the Courts of the State of Colorado and agree that the Courts of the State of Colorado/Arbitrator shall be the exclusive forum for the resolution of any disputes related to or arising out of this Term Agreement.
Die Bundesgerichte gehören keinem Einzelstaat, selbst wenn sie in den Einzelstaaten gelegen sind, bestimmte das Gericht. Die Klausel verweist damit nur auf die einzelstaatliche Gerichtsbarkeit, der sich beide Parteien unterwarfen.

Beim Verfassen solcher Klauseln ist gründlich zu erwägen, was wirklich gewünscht ist. Auch diese typischerweise im Vertragsabschnitt General Terms geregelten Punkte dürfen nicht als Boilerplate abgetan werden.


Donnerstag, den 17. Nov. 2005

An Martha denken

 
.   Bei den Enthüllungen über die Nennung der CIA-Agentin Plame gegenüber dem Journalisten Bob Woodward wird spekuliert, dass Cheney-Berater I. Lewis Libby nun aus dem Schneider sei, siehe Vorbericht: Dumm wie Martha.

Libby wird beschuldigt, die Grand Jury belogen zu haben. Der Fall dreht sich nicht mehr darum, ob er als erster die Agentin verraten hat. Wie Martha Stewart bleibt ihm lediglich, sich vom Vorwurf der Lüge zu entlasten. Der Meineid wird in der Regel auf Bitterste verfolgt. Martha ging für's Lügen ins Gefängnis, nicht wegen der paar unheiligen Dollars.

In anderem Zusammenhang warnte Cheney vor Erinnerungslücken:
The President and I cannot prevent certain politicians from losing their memory, or their backbone--but we're not going to sit by and let them rewrite history.



Ali Khan und die Kidnapper

 
MP - Los Angeles. Im Fall Azhar Ali Khan, Asma Azhar Khan v. Parson Global Services, Ltd., et al. hat das Bundesberufungsgericht des Haupstadtbezirkes, Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, Az. 04-7162, am 15. November 2005 das Urteil aufgrund der Aktenlage, summary Judgment, des Untergerichts verworfen und den Fall zurückverwiesen.

Das Ehepaar Khan macht in dieser Sache gegen den Arbeitgeber des Ehemannes, Parson Global Services, Schadensersatzansprüche wegen eines Kidnapping geltend. Herr Khan wurde wenige Tage, nachdem er sich in Manila als Wirtschaftsprüfer vertragsgemäß eingefunden hatte, an einem arbeitsfreien Tag nach einem Restaurantbesuch entführt. Die Erpresser forderten von Parson Lösegeld. Herr Khan wurde drei Wochen lang gefesselt und gefoltert. Nachdem Herrn Khan ein Stück seines Ohres abgeschnitten wurde, die Videoaufnahme dieses Vorganges an Parson geschickt und daraufhin das Lösegeld gezahlt wurde, wurde die Geisel freigelassen.

Das Ehepaar Khan führte aus, dass sowohl die Verhandlungen unangemessen geführt als auch die Zahlung des Lösegeldes verzögert, zudem Frau Khan nicht oder falsch informiert wurde und so letztlich auch vereitelt wurde, dass Frau Khan selbst das Lösegeld aufbringen konnte. Auch eine Versetzung nach Pakistan kurz nach dem Vorfall sei unangemessen gewesen.

Bemerkenswert ist, dass der Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, nach der Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht in Genf unter Anwendung kalifornischen Rechts auszutragen sind. Weil es sich um eine geschäftliche Schiedsklausel mit einer Partei, die nicht US-Bürger ist, handelt und es zunächst um die Frage der Wirksamkeit der Schiedsklausel geht, sind vorliegend die US-Bundesgerichte zuständig.

Das Untergericht, der District Court for the District of Columbia, Az. 03cv01574, vertrat die Ansicht, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Fahrlässigkeit und vorsätzlicher Herbeiführung psychischen Leidens, intentional Infliction of Emotional Distress, ausgeschlossen seien. Grund sei eine individualarbeitsvertragliche Regelung, nach der Ansprüche aus der gesetzlichen Angestellten-Versicherung, Workers Compensation Insurance, abschließend seien, sofern Schadensersatz im Hinblick auf eine betriebliche Tätigkeit gefordert werde.

Nach dem Workers Compensation Act des District of Columbia wäre eine betriebliche Tätigkeit jedoch nur dann gegeben, wenn Herr Khan als reisender Angestellter anzusehen wäre. Da Herr Khan jedoch fest in Manila stationiert war, seine Hinreise dorthin abgeschlossen war und er keiner gefahrengeneigten betriebsspezifischen Tätigkeit nachging, wurde dies anders als vom Untergericht durch das Berufungsgericht verneint. Damit konnte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind, so dass der Fall nicht aufgrund der Aktenlage, sondern nach weiterer Erhebung und Prüfung der Beweise zu entscheiden war und der Kläger unzulässig der Möglichkeit einer weitergehenden Abklärung des Sachverhalts im Rahmen der Discovery beraubt wurde. Die ablehnende Entscheidung im Rahmen der Schlüsigkeitsprüfung war verfrührt und daher aufzuheben.


Dienstag, den 15. Nov. 2005

Rechnungslegung vorgeschrieben

 
.   Im Fall Elouise Pepion Cobell et al. v. Gale A. Norton et al., Az. 05-5068, entschied das Bundesberufungsgericht im Hauptstadtbezirk in Washington, DC die Frage, wie konkret ein Gericht Details einer Rechnungslegung definieren darf.

Die Entscheidung vom 15. November 2005 erörtert, welche Merkmale bei einem Rechnungslegungsbeschluss zu berücksichtigen sind. Insbesondere gehört zur Bestimmung des Accounting auch die Rücksichtnahme auf durch sie ausgelöste Kosten.

Der Sachverhalt betrifft die treuhänderisch bei der Bundesregierung hinterlegten Gelder für Indianer nach dem General Allotment Act of 1887, 24 Stat. 388., in der geänderten Fassung vom Indian Reorganization Act of 1934, 25 USC §461, und dem Act to Authorize the Deposit and Investment of Indian Funds von 1938, 52 Stat. 1037.

Diese Gesetze wurden 1994 mit dem American Indian Trust Fund Management Reform Act of 1994, 108 Stat. 4239, weiter verändert, als der US-Kongress entsetzt feststellte, dass die Bundesregierung ihre Treuepflichten verletzt hatte. In diesem Zusammenhang folgten Klagen und die gerichtlich bestimmte Rechnungslegung, die nun vom Berufungsgericht überprüft wurde.


Sonntag, den 13. Nov. 2005

Mangel der Zuständigkeit

 
.   Im Fall Intera Corporation, et al. v. George Henderson III, et al., Az. 04-6081, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 10. November 2005, wie eine wegen mangelnder Zuständigkeit über die Beklagten abzuweisende Klage abzuweisen ist.

Bei der Abweisung besteht die Wahl zwischen Dismissal with Prejudice und Dismissal without Prejudice. Nur im zweiten Fall darf die Klage erneut eingereicht werden. Das Gericht entschied hier, dass die Abweisung nicht mit absoluter Rechtskraft erfolgen durfte, weil trotz der fehlenden Zuständigkeit im Sinne der personal Jurisdiction im Bezirk des erstinstanzlichen Gerichts die Zuständigkeit eines anderen Gerichts bestehen mag.

In diesem Fall muss der Kläger berechtigt bleiben, die Klage nach der ersten Abweisung am richtigen Gericht einzureichen. In der ausführlichen Begründung erörtert das Gericht mustergültig zahlreiche Fragen zum Zuständigkeitsrecht, einschließlich der specific Jurisdiction unter dem Long Arm Statute von Tennessee, sowie der Berufungsfähigkeit dieser Fragen.



Neuer RVG-Rechner

 
.   Einen plattformübergreifenden RVG-Gebührenrechner hat Rechtsanwalt Hauke Lubenow aus Elmshorn zur Verfügung gestellt. Sein RVGX-Programm läuft auf Windows-, Mac- und Linux-Rechnern. Es bietet eine schlichte, abrechnungsorientierte Bedienungsoberfläche mit einer automatisierten Abfrage von Rechnungsposten, die sich zur Vermeidung von Flüchtigkeitsfehlern ebenso wie von übersehenen Posten empfiehlt.

Das Programm ist kostenfrei erhältlich. Obwohl sich eine Menge Arbeit hinter der minimalistischen Aufmachung versteckt, verzichtet RVGX auf Werbeeinblendungen.


Samstag, den 12. Nov. 2005

Katholische und protestantische Justiz

 
.   Mit der Wahl eines katholischen Richters zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten stellen sich Fragen nach dem religiösen Pluralismus des Landes sowie der Wirkung der katholischen Justizeinstellung - sowie der kontrastierenden protestantischen - auf den Supreme Court in der Auslegung der Verfassung der USA, meint Michael Dorf in A Catholic Majority on the Supreme Court: The Good News in Judge Alito's Nomination, and a Warning, am 8. November 2005.

Die katholischen Richter halten sich genauso wenig strikt an die katholische Verfassungsexegese wie die protestantischen an die ihrem Glauben typische, belegt Verfassungsrechtler Dorf. Die Furcht vor Katholiken in den USA ist seit Präsident Kennedy zurückgegangen. Katholische Richter haben bewiesen, dass sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht dem Vatikanstaat folgen und sogar expressis verbis seine Positionen verwerfen. Als Beispiele nennt Dorf die Todesstrafe, Entscheidungen zur Homosexualität und Abtreibungsurteile.

Dorf argumentiert, dass im US-Senat die Frage nach der vom Richter bevorzugten religionstypischen Auslegung der Verfassung erlaubt sein soll. Er weist anhand bedenklicher Entscheidungen gegen Indianer und ihre religiösen Auffassungen nach, dass die Berücksichtigung religionstypischer Auslegungsmethoden sogar wünschenswert sein könnte. Im wesentlichen zieht sich heute jedoch eine Grenze zwischen den Gruppen der Bevölkerung, die unabhängig vom jeweiligen Glauben die strikte Trennung von Religion und Staat vorziehen, und denjenigen, die einen religiösen Einfluss für erforderlich halten - am liebsten natürlich im Sinne ihres eigenen Glaubens.


Freitag, den 11. Nov. 2005

Auswirkungen des BVerfG-Beschlusses

 
.   Handakte.de verzeichnet die Links zur Pressemitteilung und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Sachen 2 BvR 1198/03 betreffend Bertelsmann AG als Zustellungsgegnerin einer Sammelklage aus den Vereinigten Staaten vom 9. November 2005.

Wie wirkt sich der entscheidungslose Abschluss des Verfahrens auf andere Verfahren aus, die sich auf die einstweiligen Anordnungen des Gerichts seit dem 25. Juli 2003 berufen? Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Bertelsmann ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, bedeutet zunächst lediglich, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Zustellung der Klage nach Artikel 6(4) des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965, BGBl. II 1977/1452, vornehmen und das Zustellungszeugnis an das hiesige Gericht zurücksenden darf.

In den anderen Fällen der Verwehrung gegen die Zustellung von Sammelklagen nach der Haager Übereinkunft liegen die Fakten anders als in den Düsseldorfer Verfahren I-3 VA 6/03 und 934 E 1 - 7.263/03, die amerikanischen Rechtsgrundlagen für die Angriffe auf die Zustellung unterscheiden sich, und die Begründungen nach deutschem Verfassungsrecht sind ebenfalls nicht unbedingt mit denen im Bertelsmann-Verfahren vergleichbar.

Die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde und der Beschluss vom 9. November 2005 wirken sich daher nicht als Präjudiz auf andere Abwehrverfahren gegen die Zustellung von Sammelklagen und sonstigen rechtsmissbräuchlichen Klagen aus, sondern sind jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

Wie hätte des Bundesverfassungsgericht entschieden, wenn Bertelsmann die Beschwerde nicht zurückgezogen hätte? Wir werden es wohl bei einem der anderen anhängigen Verfahren entscheiden, denn das wichtige Thema rechtsmissbräuchlicher Klagen und ihrer internationalen Zustellung hat sich mit dem Beschluss nicht erledigt.



Vielfach besteuert

 
.   Neben der Bundeseinkommensteuer gibt es hier bekanntlich auch die einzelstaatliche Einkommensteuer. Und die Einkommensteuer des Kreises. Und die des Ortes, beispielsweise einer Stadt.

Das läppert sich zusammen, und nicht nur im Hinblick auf das mühevolle Erstellen der verschiedenen Steuererklärungen.

Eine Doppelbesteuerungsgefahr besteht, wenn zwei Staaten dasselbe Einkommen besteuern wollen. Die meisten Einzelstaaten verhüten sie, indem sie die im anderen Staat entrichtete Steuer anrechnen oder auf den Zeitraum abstellen, in dem im einen, dann im anderen Staat Einkünfte erzielt wurden.

Der Oberste Bundesgerichtshof hat nun die Doppelbesteuerung zugelassen, als ein Angestellter aus Tennessee in New York besteuert wurde, wo sein Arbeitgeber seinen Sitz hat, während der Angestellte in Tennessee arbeitet und New York nur gelegentlich besucht: In the Matter of Huckaby.

New York besteuert wirklich doppelt: Es gibt keine Gutschrift, selbst wenn der Angestellte nie nach New York kommt. Zur New Yorker Vorentscheidung, siehe Doppelte Steuern. Zur Washingtoner Entscheidung, siehe The Technology Trade.

Warum man in Deutschland über des Steuersystem meckert, selbst über die relativ günstigen Steuersätze, kann man aus amerikanischer Sicht nicht verstehen. Deutschland wirkt wie das Land von Milch und Honig für Steuerzahler, jedenfalls unter den Industrienationen.


Donnerstag, den 10. Nov. 2005

Mittwoch, den 09. Nov. 2005

Aussteigen - Professor werden

 
.   Wer aussteigen und Juraprofessor an einer der 166 AALS-akkreditierten Fakultäten werden will, findet bei madisonian.net Tipps für das Bewerbungsgespräch. Die Anregungen beziehen sich auf die am kommenden Wochenende in Washington stattfindende Bewerbungskonferenz der Association of American Law Schools.

Wichtigster Tipp: Nicht mit der Aktentasche auftreten - das erinnert an eine noch zu nahe geistige Beziehung zum Anwaltsberuf, von dem man sich womöglich noch nicht hinreichend gelöst hat. Kein Wunder, dass der Professor in den USA nicht den Status inne hat, dem man ihm anderenorts zuerkennt.

Dass sich Juraprofessoren hier aus Anwälten rekrutieren, macht Sinn. Anwälte veröffentlichen massenhaft wissenschaftlich, treiben das Recht durch ihre aktive Teilnahme am Gerichts- Gesetzgebungs- und Verordnungsgebungsprozess voran und betreiben die die Rechtsentwicklung durch entscheidende Gremien beeinflussenden Vereine.

Professoren dürfen noch mehr und länger schreiben als Rechtsanwälte und brauchen sich nicht von den Bedürfnissen der Mandantschaft ablenken zu lassen, verdienen dafür aber weniger und haben einen geringeren Einfluss. Vermutlich genießen sie mehr Freizeit. Wie bei den Anwälten bestätigen jedoch auch bei den Professoren die Ausnahmen die Regel.



Freizeit und Dienst im Betrieb

 
.   Die Bundesberufungsgerichte waren sich uneins, ob Lohnansprüche bereits beim Eintreffen beim Arbeitgeber entstehen oder erst bei der Aufnahme der Arbeit, oder vielleicht schon beim Einkleiden vor der Aufnahme der Arbeit. Diese Frage klärte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington gestern.

Das Eintreffen beim Arbeitgeber gilt demnach nicht als das entscheidende Kriterium. Vielmehr wird auf die Aufnahme der Arbeit abgestellt. Wenn sich Arbeitnehmer umkleiden müssen, beginnt die Arbeit nicht mit dem Gang zum Umkleideraum, sondern mit dem Beginn des Umkleidens.

Im Ergebnis genießen damit manche Arbeitnehmer mehr Freitzeit als sie vermuteten, während anderen das Umkleiden vergütet wird, was sie bisher als Privatvergnügen betrachteten.


Dienstag, den 08. Nov. 2005

Kappung des Schadensersatzes

 
.   Die Presse berichtet von hohen Schadensersatzurteilen in den USA, vergisst jedoch regelmäßig, über das auf das Verdikt der Geschworenen, Jury, folgende Verfahren in der erster Instanz zu berichten, mit dem unziemliche Jury-Entscheidungen zurecht gestutzt werden.

Dem Richter der ersten Instanz stehen dazu mehrere Wege offen: ein Judgment Non Obstante Veredicto, ein neues Verfahren, die Kappung des Schadensersatzes als Remittitur und die Erhöhung des Betrages als Additur.

Zwei der Optionen, New Trial und Remittitur werden im Berufungsurteil im Fall Sailor Incorporated F/V v. City of Rockland, Az. 05-1141, vom 4. November 2005, ausführlich erörtert. Das Urteil stammt vom Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks. Der Sachverhalt betrifft ein an einer Stadt-Mole untergegangenes Schiff.



Neues zum Funkrecht

 
.   Das Recht des Telekommunikationswesens hat sich der gewerbliche Informationsanbieter TheDCOffice.com auf die Fahnen geschrieben.

Neben dem umfangreichen kostenpflichtigen Angebot gibt es schon auf der Eingangsseite ein Gratisangebot mit aktuellen Entwicklungen. Diese kostenfreien Zusammenstellungen enthalten auch die archivierten Übersichten, die im 30-Tagestakt aufgerufen werden können. Die Thematik trifft die Federal Communications Commission als Bundesaufsichtsamt in Washington samt ihrem Umfeld.


Montag, den 07. Nov. 2005


Kontrolle von Wiederausfuhren

 
.   Seit 1985 werden Wiederausfuhren von Produkten und Informationen amerikanischen Ursprungs, die in Produkte und Informationen im Ausland eingegliedert werden, strenger von den amerikanischen Kontrollämtern beobachtet.

Das betrifft regelmäßig auch Wiederausfuhren aus Deutschland, obwohl die USA zu schätzen wissen, welche Anstrengungen die deutschen Gesetz- und Verordnungsgeber unternommen haben, die eigenen Kontrollsysteme auf Vordermann zu bringen, - heute unter der Ägide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Ebenso wird anerkannt, dass sich die deutsche Wirtschaft um die Beachtung der deutschen und ausländischen Bestimmungen viel sorgfältiger als vor 10 oder 20 Jahren kümmert.

Dennoch spielt das amerikanische Kontrollsystem für Wiederausfuhren eine weiterhin bedeutsame Rolle, die durch die Sanktionen gegen Unternehmen und Unternehmer unterstrichen wird, vgl. einführend Kochinke, US-amerikanische Exportkontrollen, in Goebel/DGRI, Rechtliche und Ökonomische Rahmenbedingungen der Deutschen EDV-Branche, S. 118 (1989); und Lizenzbestimmungen für Ausfuhren nach US-Recht - Ausfuhrkontrollen für EDV-Produkte, Computer & Recht, Juli 1987, S. 401.

Ob es Vertragsunterlagen über ein Satellitensystem betrifft, die zu einem Schiedsverfahren ins Ausland versandt werden sollen, oder Bauteile für Drohnen - die Ausfuhraufsicht muss mitmachen, sonst kommt der Produkt- und Datenverkehr ins Stocken.

Zum Sanktionensystem gibt es verhältnismäßig wenige Lehrveranstaltungen. Am 14. und 15. November 2005 bietet der Ausfuhrkontroll- und Wirtschaftssanktionenausschuss der Abteilung Internationales Recht der Amerikanischen Anwaltsvereinigung ABA ein Programm unter dem Titel National Institute on Economic Sanctions in Washington an.

Das Practising Law Institute veranstaltet seit 20 Jahren eine sehr empfehlenswerte Serie namens Coping with U.S. Export Controls. Dieses Jahr findet die Tagung am 5. und 6. Dezember 2005 ebenfalls in Washington statt.

Eine umfassende Darstellung des neuesten Sanktionrechts der Vereinigten Staaten hat Benjamin Flowe kürzlich im International Quartely unter dem Titel Compliance with U.S. Reexport Controls, Trade Sanctions, and Export Controls 2005, Band 17, Nr. 4, S. 553, Oktober 2005 veröffentlicht.


Samstag, den 05. Nov. 2005

Roberts: Hauptstadt rechtelos

 
.   In einer seiner letzten Entscheidungen am Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, des sogenannten zweithöchsten Gerichts der Vereinigten Staaten, lehnte der neue Vorsitzende des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten, John G. Roberts, Jr., einen kleinen Schritt zur Gleichberechtigung der Hauptstadt Washington, die kein Staat ist, mit den Staaten der Vereinigten Staaten ab.

Gestern beschloss das Gericht, dass die Hauptstadtverwaltung nicht zur Erhebung einer Einkommensteuer auf die Einkünfte der in den Vorstädten wohnhaften, in der Hauptstadt arbeitenden Bürger berechtigt ist, selbst wenn Staaten dieses Recht besitzen und mindestens 40 Steuerbezirke landesweit dieses Recht ausüben.

Die Entscheidung ist noch nicht auf der Seite des Gerichts veröffentlicht. Taxation without Representation ist ein Schlagwort, welches ein Schlaglicht auf das vom Kongress und der Bundesverfassung eingeschränkte Selbstverwaltungsrecht der Hauptstadt wirft.

Ihre Bürger dürfen die Bundessteuer zahlen, doch seit 203 Jahren und 250 Tagen keine stimmberechtigten Abgeordneten in den Kongress entsenden. Über ihre Verwaltungsentscheidungen hängt der Kongress das Damoklesschwert seiner Revision. Der Unterschied zur Sklaverei besteht unter anderem darin, dass es den Bürgern der Hauptstadt freisteht, sie zu verlassen.



Spam-Techniker angeklagt

 
.   Die Anklageschrift gegen den SPAM-Techniker Jeason James Ancheta, der Bots in Losen von 10.000 vermietete und DDoS-, Viren- und Trojaner-Techniken einsetzte, um Heere von Rechnern in seine Gewalt zu bringen, umfasst 57 lesenswerte Seiten.

Die Techniken und das Geschäftsgebaren entsprechen dem, was der Geheimdienstdirektor Ralph Basham im Frühling dieses Jahres im kleinen Kreis als den Gefahrenherd höchst professioneller Phisher und Spammer bezeichnete, dem das Internet ausgeliefert ist.

In den achtziger Jahren nahm niemand die Warnungen ernst, heute stellen die Angreifer eine ernste Bedrohung des globalen Wirtschaftssystems und der Privatsphäre dar.

Deshalb empfiehlt sich heute dringender denn je, Internetbenutzern von der Offenlegung privater und betrieblicher Daten, beispielsweise in einem Impressum, abzuraten, die der Techno- und Standard-Kriminalität das Leben so viel einfacher machen. Dort, wo Gesetze oder Verordnungen eine solche Offenlegung empfehlen, wird es Zeit, die Verfassungswidrigkeit derartiger Bestimmungen feststellen zu lassen. Dies sollte überall außer in Diktaturen gelingen.


Freitag, den 04. Nov. 2005

Dreimal versichert, einmal Schutz

 
.   Eine Versicherungspolice mit einer Laufzeit von einem Jahr schafft eine Deckung von $300.000. Sie wurde zweimal erneuert, lief also insgesamt drei Jahre. In jedem Jahr war der Kläger Asbest ausgesetzt, und erlitt einen Schaden von insgesamt $700.000. Haftet der Versicherer für diesen Betrag oder lediglich $300.000?

Wenn in jedem Jahr ein anderer Versicherer die Deckung gewährt hätte, wäre jede Versicherung für jeweils $300.000 haftbar. Im Fall Christopher Hiraldo et al. v. Allstate Insurance Company, Az. 139, gelangt der New York Court of Appeals am 25. Oktober 2005 jedoch zum Ergebnis, dass diese Haftungsbegrenzungsklausel wirksam die Haftung auf den Maximalbetrag jeder Police beschränkt:
Regardless of the number of insured persons, injured persons, claims, claimants or policies involved, our total liability under Business Liability Protection coverage for damages resulting from one loss will not exceed the limit of liability for Coverage X shown on the declarations page. All bodily injury, personal injury and property damage resulting from one accident or from continuous or repeated exposure to the same general conditions is considered the result of one loss.
One loss im Sinne dieser Non-cumulation-Klausel ist eine kontinuierliche Schadenszufügung aufgrund der selben allgemeinen Umstände, die vorliegen, wenn eine Person fortlaufend derselben Asbestbelastung ausgesetzt ist, bestimmte das Gericht.


Mittwoch, den 02. Nov. 2005

Kein Phisher, nur schlecht gemacht

 
.   Optoutprescreen.com benutzt eine primitive Webseite. Verbraucherschützer Ed Foster und andere vermuteten dahinter einen Phishing-Skandal, zumal die Seite sogar vom Bundesverbraucherschutzamt FTC empfohlen wird, um den unerwünschten Tausch privater Finanzdaten zwischen den Riesen der Finanzwelt zu blockieren.

Seit April versuchte Ed Foster herauszufinden, ob die Seite legitim ist.

Jetzt kann er endlich berichten, dass sie keinem Phisher gehört, der geheime Daten der Besucher abschöpft.

Sie gehört tatsächlich - wie auf der Seite erklärt - den großen Kreditwürdigkeits-Bewertungs-Unternehmen. Das Opt-Out soll sogar bewirken, dass Teilnehmer am Verfahren weniger Spam erhalten.

Ed Foster hat weiterhin Recht mit seiner Auffassung, dass ein Opt-Out der falsche Weg ist. Ein Opt-In für die Freigabe des Datentausches verbunden mit dem grundsätzlichen Verbot des Tausches wäre vorzuziehen.

Phisher sind Fachleute und können sich die besten Programmierer der Welt leisten, die wiederum ihre Leistungen auf besonderen Auktionen zum Höchstpreis versteigern. Eine schlechte Seite spricht normalerweise für ihre Echtheit.


Dienstag, den 01. Nov. 2005

Richter zum mobilen Abhören

 
.   In Unter Geeks: Abhören ging es hier dieser Tage um die Vermutung unter Technoholikern, dass die Notruffunktionen für Mobiltelefone von der Regierung nicht nur zur Sicherheit ihrer Benutzer, sondern auch zu ihrer Beobachtung und Verfolgung vorgeschrieben werden. Die Notrufbestimmungen erfolgen dabei nicht nur wirtschaftlich auf dem Rücken der Mobilfunkanbieter, sondern auch auf dem Rücken einer freiheitlichen Rechtsordnung, wenn die Beobachtung in Echtzeit ohne triftigen strafverfolgerischen Grund erfolgt.

Diese Bedenken werden nach neuen Entscheidungen auch von Gerichten geteilt. Instruktiv ist vor allem die ausführliche, 57 Seiten lange Begründung der Ablehnung einer Echtzeitbeobachtung ohne konkreten strafrechtlichen Anlass im Verfahren In the Matter of an Application of the United States for an Order (1) Authorizing the Use of a Pen Register and a Trap and Trace Device and (2) Authorizing Release of Subscriber Information and/or Cell Site Information, Az 05-1093, vom 24. Oktober 2005.

Richter James Orenstein vom Bundesgericht erster Instanz im Ostbezirk New Yorks lehnte den in einem der Öffentlichkeit normalerweise nicht zugänglichen Verfahren gestellten Antrag der Bundesstaatsanwaltschaft auf Beobachtung von Mobilfunkteilnehmern in Echtzeit ohne triftigen strafrechtlichen Grund ab. Angesichts der Neuheit der technischen und rechtlichen Fragen öffnete der Richter das Verfahren der Öffentlichkeit, indem er die Electronic Frontier Foundation einlud, einen Amicus Curiae-Schriftsatz einzureichen. Mit derartigen Schriftsätzen können Unbeteiligte dem Gericht ihre sachverständigen Auffassungen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung unterbreiten, um es zu einer besseren Entscheidung zu führen.

Der Richter gab zu, in seiner Vorentscheidung, 384 F.Supp.2d 562 (EDNY 2005), die Rechtslage fehlerhaft eingeschätzt zu haben. Im Ergebnis bestätigt seine neue Entscheidung jedoch das Verbot der Echtzeitbeobachtung, während er der Staatsanwaltschaft für die Nachprüfung historischer Daten einen gewissen Spielraum einräumt.

Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung. Natürlich ist auch außerhalb der Notrufsysteme der Mobilbetreiber dem Staat und Privaten die Möglichkeit gegeben, über mobilgeräteinterne Software den funkturmabhängigen Standort übermitteln zu lassen, und so den Standort des Gerätes zu beobachten. Solche Software gab es vor knapp 10 Jahren für Smartphones, und heute lassen sich entsprechende Ortungsprogramme wie Viren auf zahlreichen Mobilgeräten einspielen. Dabei erscheint die Gefahr größer, dass solche Software von Wettbewerbern im Rahmen der Wirtschaftsspionage installiert wird als von staatlichen Institutionen, die sich der laufenden Kontrolle durch andere Instanzen nach straf- und datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten bewusst sind.


Montag, den 31. Okt. 2005

Nichtpartei an Schiedsklausel gebunden

 
.   Eine vertragliche Schiedsklausel kann auch eine Nichtpartei binden, entschied der Oberste Gerichtshof des Staates Texas am 28. Oktober 2005 zum Bundesschiedsgesetz Federal Arbitration Act im Fall In re Weekley Homes, LP, Az. 04-0119. Das Gericht hat dabei das einzelstaatlichen Vertragsrecht, das Bundesschiedsrecht sowie das einzelstaatliche Billigkeitsrecht, Equity, zu prüfen.

Hier befand sich die Schiedsklausel im Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer eines Hauses. Die Tochter des Erwerbers dirigierte die Planung des Hauses, seinen Bau und die Nachbesserungsarbeiten. Sie leistete eine Anzahlung und erhielt eine Teilerstattung im Rahmen der Nachbesserung. Sie verklagte den Verkäufer wegen Mängeln vor dem ordentlichen Gericht und sah sich nicht an die Schiedsklausel gebunden.

Das Obergericht hielt das Bundesschiedsgesetz für anwendbar, und zwar auch auf die Klägerin. Die Frage, ob eine Nichtpartei an eine Schiedsklausel gebunden sein kann, hat er Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington noch nicht entschieden. Das texanische Gericht versuchte die Aspekte des Bundesschiedsgesetzes so auszulegen, wie es der Oberste Bundesgerichtshof tun würde, jedoch unter Beachtung der Grundsätze einzelstaatlichen Rechts.

Das Gericht bestätigte, dass einzelstaatliches Recht bereits nach Vertrags- und Vertretungsrecht eine Nichtpartei an eine Schiedsklausel binden kann, und stellte fest, dass die entsprechende Kette von Präzedenzfällen nicht abschließend wirkt. Zudem hält es eine staatliche Regelung mit Bundesrecht unvereinbar, wenn sie Nichtparteien an alle Vertragsregeln mit Ausnahme der Schiedsklausel binden würde. Eine Nichtpartei kann an eine Schiedsklausel gebunden sein, wenn sie mit einer Klage versucht, Ansprüche aus dem Vertrag geltend zu machen.

Mit dem Begriff aus dem Vertrag ist nicht kleinlich zu verfahren. Eine kunstvolle Klagebegründung kann diesen Begriff vermeiden, und doch kann die Klage Ansprüche aus dem Vertrag betreffen. Auch in diesem Fall muss die Nichtpartei an die Schiedsklausel gebunden sein. Dies gilt auch für deliktische Ansprüche, die sich auf den Vertrag beziehen, jedoch nicht für deliktische Ansprüche ohne jeden Vertragsbezug.

Für den letzten Fall erkennt das Gericht jedoch auf eine Ausnahme, wenn eine Nichtpartei bereits bei der Vertragsabwicklung so in die Vertragsrechte einbezogen war, dass sie gewichtige und direkte Vorteile aus dem Vertrag zog. Genau das traf hier auf den Sachverhalt zu: A nonparty cannot both have his contract and defeat it too, aaO. S. 12.



Kunstfehlerklage und Tod

 
.   Eine Klage wegen zum Tode führender ärztlicher Kunstfehler nach dem Federal Tort Claims Act, 28 USC §2671, ist erst nach dem Eintritt des Todes zulässig, nicht schon nach der Feststellung des Kunstfehlers, bestimmte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 25. Oktober 2005 im Fall Ronald Warrum v. United States of America. Das gilt auch für das nach dem Gesetz erforderliche, der Klage vorausgehende interne Untersuchungsverfahren verwaltungsrechtlicher Natur.


Sonntag, den 30. Okt. 2005

Zuständigkeit im Bundesbereich

 
.   Häufig richten sich Fragen zur Zuständigkeit amerikanischer Gerichte für ausländische Beklagte nach dem Recht der Einzelstaaten. Deren Long Arm Statutes schaffen die Grundlage für die Zuständigkeit von Personen, die nicht im Forumstaat ansässig oder zur Zustellung einer Klage erreichbar sind. Auch der Bund hat für vergleichbare Sachverhalte und wenn die Anspruchsgrundlage auf Bundesrecht beruht, ein Long Arm-Gesetz, Rule 4(k)(2) der Federal Rules of Civil Procedure.

Im Fall Captain Sheriff Saudi v. Northrop Grumman Corporation et al., Az.04-2444, entschied das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 26. Oktober 2005 über die Grenzen von Rule 4(k)(2) FRCP.

Das Gericht stellte am Ende seiner ausführlichen und lehrreichen Darstellung fest, dass ein ausländisches Unternehmen, welches keine Aktivitäten in den Vereinigten Staaten entfaltet, nicht der Zuständigkeit amerikanischer Bundesgerichte für einen nicht in die USA hineinwirkenden deliktischen Haftungsfall unterliegt, selbst wenn es in den USA eine Tochtergesellschaft besitzen sollte, die - wir vorliegend - nichts mit dem Sachverhalt des deliktischen Anspruchs zu tun hat.


Samstag, den 29. Okt. 2005

Ermessen bei Richterunfall

 
.   Wenn ein Richter wie Richard Palumbo einen Unfall verschuldet, darf der den Fall aufnehmende Polizist im eigenen Ermessen entscheiden, ob er Strafzettel ausgibt. Die Staatspolizei von Maryland sieht für Richter keine Sonderbehandlung vor.

Dann stellt sich bei diesem Unfall nur noch die Frage, wieso die unschuldige Fahrerin gegenüber der Washington Post behauptet, der District Court Judge schüchterte sie an der Unfallstelle ein, wies sie auf sein Amt hin, protestierte gegen die Einschaltung der Polizei und räumte die Straße auf, bevor die Polizei eintraf.

Während es in anderen Ländern Halbgötter in Weiß gibt, gelten hier die Richter als göttlich - und viele führen sich wie Könige auf. Niemand hinterfragt das. Schließlich wird das Recht nicht im Namen des Volkes gesprochen. Was nimmt sich diese Fahrerin da heraus, wenn sie auch noch öffentlich bezweifelt, dass dem Richter zu Recht kein Strafzettel erteilt wurde?

Wenn man so etwas hört, hilft es nur, sich an die ethischen Richter zu erinnern, die keine schwarzen Schafe in den eigenen Reihen dulden.


Freitag, den 28. Okt. 2005

Keine Haftung für Links

 
.   Nett, dass ein OLG die eigene Auffassung teilt, selbst wenn auf allen möglichen Webseiten unnötige Haftungsausschlüsse für Links im Internet aufgrund einer scharf kritisierten LG-Entscheidung von 2001 formuliert sind.

Das OLG-Urteil von 2000 bezieht es sich wohl auf den Bericht mit dem Schaubild zu Links und Deep Links, mit dem dem mitrecherchierenden Referendar die Funktionsweisen des Internets dargelegt wurden. Das fand tatsächlich Einzug in den Links, Frames und Meta-Tags-Bericht in CR 99 S. 190.

Nicht schlecht, wenn das dann im Internet-Mittelalter auch Richter nachvollziehen konnten. Womit nicht gesagt werden soll, dass Richter das Internet nicht verstünden. Selbst zur Steinzeit gehörte beispielsweise zur Besetzung des höchsten deutschen Gerichts für Zivilsachen mindestens ein Richter, der State of the Art war, soweit man das für eine Person sagen darf. Im internationalen Vergleich schneiden deutsche Gerichte bei der Internet-Kompetenz recht gut ab.

Anscheinend klappte das mit dem Internet-Erklären ganz gut, denn schon 1996 schreibt ein Alexander Koch zu einem anderen CR-Bericht, die Autoren erläuterten das Internet und seine Geschichte. Über was man bei Suchmaschinen nicht alles stolpert, selbst langvergessene Statusberichte.

Selbst wenn es keine Haftung für Links gibt, scheint es wenig überzeugend, EMailanschriften von Richtern, denen man vorwirft, nicht auf der Höhe der Zeit zu stehen, ins Internet zu setzen, nur weil man ihre Auffassung zur Beurteilung von Internet-Rechtsfragen nicht nachvollziehen will, beispielsweise einer zu Spam-freundlichen Entscheidung, die noch niemand gesehen hat. Und auch noch den armen Webmaster mit seiner EMailanschrift in Rechtsfragen hineinzuziehen!

Aufklärung erscheint langfristig besser als Auge um Auge, Zahn um Zahn, und das Internet ist besser als jedes andere Medium geeeignet, zur klärenden Auseinandersetzung beizutragen. Jeder kann mitschreiben, und wenn das Geschriebene nach 10 Jahren nicht die Schamesröte ins Gesicht treibt, war's wohl recht so.



Dumm wie Martha

 
.   Wie Martha Stewart lässt sich die rechte Hand von Cheney zur Schlachtbank führen: Nicht wegen der eigentlichen Tat, sondern weil er bei seiner Vernehmung gelogen hat.

Wann begreifen Leute wie Libby und Stewart, dass Schutzbehauptungen, unwahre Erklärungen zur eigenen Entlastung und Meineide genauso scharf verfolgt werden wie das schlimmste Verbrechen?

Die Anklage in Sachen United States of America v. I. Lewis Libby, Az. 05-394, vom 28. Oktober 2005 sollte jedem verständlich machen, wie man sich bei der Vernehmung nicht verhält.

Die Bundesverfassung gewährt das Recht zum Schweigen. Es steht auch Lügnern in höchsten Ämtern zu.

Noch gilt Libby als unschuldig. Dem Verfahren vor der Grand Jury folgt nun das reguläre Strafverfahren.


Donnerstag, den 27. Okt. 2005

Unter Geeks: Abhören

 
.   Wer mit Ingenieuren über die technischen und rechtlichen Hürden spricht, ein Notrufsystem mit der drahtlosen und der Internet-Telefonie zu verbinden, erfährt regelmäßig, dass das Notrufsystem aus verordnender Regierungssicht nur einen Aspekt darstellt - den Aspekt, der die Öffentlichkeit beruhigt.

Hand in Hand mit dieser Sicherheitsdienstvorkehrung geht das Interesse an einem zuverlässigen Abhörsystem, beispielsweise nach dem Communications Assistance for Law Enforcement Act, CALEA.

Die Lokalisierung von drahtlosen Geräten ist durch entsprechende Triangulationstechniken, insbesondere in Verbindung mit dem A-GPS-System, als Konzept überzeugend. Die Cellphone-Provider sind bereits verpflichtet, die Systeme landesweit zu implementieren. Solange sie jedoch gerade in Großstädten keinen Zugang - sei es durch Anmietung, sei es durch unterstützende Enteignungsmaßnahmen - zu den höchsten Dächern erhalten, glauben die technischen Spezialisten allerdings nicht an den durchschlagenden Erfolg.

Für den Voice over IP-Verkehr hat das Bundestelekommunikationsamt Federal Trade Communission in Washingt nun eine Verordnung und einen Verordnungsentwurf unter dem Titel Common Carrier Services: Communications Assistance for Law Enforcement Act--Broadband access and services compliance erlassen, vgl. 70 Federal Register Band 70, Heft 197, 13. Oktober 2005, erlassen. Die Öffentlichkeit ist aufgefordert, den Entwurf im Hinblick auf die Verpflichtungen zum Einrichten von abhörfähigen IP-Telefonie-Einrichtungen bis zum 14. November 2005 unter dem Aktenzeichen ET Docket No. 04-295 zu kommentieren.

Das Electronic Privacy Information Center hatte bereits 2003 zu den Absichten der FCC Stellung bezogen und hält weiterführende Informationen bereit.

Geeks sind heute zum Abhören nicht unbedingt auf komplizierte Technologie angewiesen. Software- und Hardwarefehler, beispielsweise bei Skype und Cisco, ermöglichen such heute das Mithören - nur nicht so zuverlässig wie es für Strafverfolgungs- und sonstige staatliche Zwecke beabsichtigt ist.


Dienstag, den 25. Okt. 2005

Vier Jahre, nur ne Minute

 
CK - Washington.   Verjährungsfrist für Vertragserfüllungsansprüche? Gute Frage. Welches Recht? Vielleicht Kalifornien. Aha.

Im Gesetz steht: vier Jahre. Vier mal 365 Tage. Nicht vier Jahre und dann bis zum Ende des Jahres.

Gut zu wissen. Damit kann man anfangen. Jetzt muss der Associate ran. Fallrecht recherchieren. Ob das Gesetz überhaupt von den Gerichten gestützt wird.

Und danach: Laches prüfen. Billigkeitsrechtliche Verjährung, etwa wie eine Verwirkung. Da brauchen wir auch ein paar Fakten.

Zwischenruf aus dem Conflicts Check: Vorsicht, Kalifornien lässt Auswärtige nicht gern das dortige Recht auslegen. Gut, dass der Associate dort zugelassen ist. Und heute in SF Dienst schiebt.

Weiter: Gibt es überhaupt einen Erfüllungsanspruch? Normal ist das im Vertragsrecht nicht. Also erklären. Sonst denkt der Mandant in Europa womöglich, er bekomme was er wolle. Dabei gibt's nur Schadensersatz.

Alles so anders als aus europäischer Sicht. War doch nur ne einfache Frage, denken die meisten. Wie angenehm, dass ein Experte fragte. Der weiß, dass die Antwort nicht in eine Zeile oder eine Minute passt.


Montag, den 24. Okt. 2005


Wer ist drittbeguenstigt?

 
.   In seinem Urteil vom 27. September 2005 erklärte das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, das landesweit für Streitigkeiten im Patent- und Beschaffungswesen sowie Außenhandelsrecht zuständig ist, die Voraussetzungen einer vertraglichen Drittbegünstigung. Sie sind als gemischte Rechts- und Tatsachenfragen zu behandeln.

Im Fall Flexlab, LLC v. United States, Az. 05-5018, behauptete die Herstellerin Flexlab eine Drittbegünstigtenstellung aufgrund einer Klausel in einem Liefervertrag des Bundes mit Capital City Pipes, CCP. Die Klausel sah auf Wunsch von Flexlab die Zahlung der Vertragsvergütung auf ein Bankkonto vor, über das Flexlab ohne Kenntnis des Bundes verfügen konnte. Flexlab lieferte an den Bund und verklagte ihn, als CCP insolvent wurde, auf Restzahlung.

Die Gerichte konnten nicht feststellen, dass der Vertrag Flexlab ex- oder implizit zur Begünstigten machte. Der Bund hatte die Einbeziehung von Flexlab nicht gewollt, und die von CCP angegebenen Kontodaten klärten ihn nicht darüber auf, dass Flexlab und CCP sich darauf verständigt hatten, dass Flexlab Zahlungen an CCP annehmen durfte.

Da eine direkte Vertragsbeziehung zwischen Flexlab und dem Bund oder eine bewusste und gewollte Einbeziehung von Flexlab in den Vertrag fehlte, durfte sich Flexlab nicht auf eine objektiv erkennbare Absicht des Bundes berufen, Flexlab Rechte aus dem Vertrag zuzugestehen, siehe Montana v. United States, 124 F.2d 1269, 1273 (Fed. Cir. 1997).

Die Drittbegünstigung stellt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington eine außerordentliche Bevorzugung dar, die restriktiv unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien zu ermitteln ist; German Alliance Ins. Co. v. Water Home Supply Co., 226 US 220, 230 (1912). Unter den vorliegenden Umständen mangelte es Flexlab daher selbst an den Voraussetzungen, aktiv auf dem Klageweg gegen den Bund vorzugehen.


Sonntag, den 23. Okt. 2005

Schiedsklausel für Drittbegünstigten

 
.   Unter bestimmten Umständen können sich durch einen Vertrag oder gewisse Urkunden Drittbegünstigte auf eine in dem Dokument enthaltene Schiedsklausel berufen, die zwischen den Beteiligten, jedoch nicht direkt mit dem Drittbegünstigten für etwaige Streitfälle vereinbart wird.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der schiedsverweigernden Partei nicht aus dem Dokument heraus verständlich ist, dass eine andere Partei drittbegünstigt sein sollte, erklärte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 28. September 2005 im Fall Kenisha Brantley et al. v. Republic Mortgage Insurance Company, Az. 05-1047.

Bei der Erfüllung eines Vertrags über eine Hypothekenvermittlung mit Schiedsklausel war auch eine Rückzahlungsversicherung erforderlich geworden. Die Hypothekenkunden machten erfolgreich geltend, dass die Schiedsklausel aus ihrem Verhältnis zum Vermittler nicht den Versicherer erfasst.

Das Gericht bestätigte zwar die Wirkung der equitable Estoppel-Doktrin auf das Verhältnis zum Drittbegünstigten. Es stellte jedoch fest, dass der Drittbegünstigungswille in Bezug auf die Schiedsvereinbarung aus dem Vertrag heraus erkennbar sein müsse. Daran mangelte es hier.


Samstag, den 22. Okt. 2005

Richter für Politiker

 
.   Gestern öffnete sich im Verfahren gegen Tom DeLay aus Texas neues Terrain in der Frage der Ablehnung eines Richters. DeLay lehnte als Republikaner und zweithöchstes Mitglied es Bundesabgeordnetenhauses in Washington den ihm zugeteilten Strafrichter Bob Perkins ab, der die demokratische Partei mit Wahlspenden unterstützt hatte.

DeLay hatte bereits nach der Anklageerhebung wegen der ihm vorgeworfenen Geldwäsche bei der Verwaltung von Wahlspenden von einem politischen Hexenprozess gesprochen. Der gestrige erste Verhandlungstermin wurde nach dem Antrag auf Richterablehnung abgebrochen.

DeLay war von einem anderen Wahlhelfer, R.J. Reynolds, nach Texas geflogen worden. Der für die Geschäftsordnung und Richterverteilung und damit indirekt die Entscheidung über den Antrag zuständige Richter ist ein Republikaner.

Im allgemeinen gilt in den Vereinigten Staaten nicht, dass Angeklagte Richter wegen ihrer Neigung zu politischen Parteien ablehnen können. Ob sich für Politiker bei der Behauptung einer politischen Verfolgung ein anderer Trend entwickelt, wird in diesem Verfahren mit Spannnung erwartet.

Das Gericht, vor dem die Anklage gegen DeLay erhoben ist, ist ein einzelstaatliches Gericht. Die Richterwahl richtet sich in den Einzelstaaten nach jeweils dort geltendem Recht. In manchen Staaten werden die Richter von der Bevölkerung gewählt.

Die meisten Richter der Bundesgerichte werden nach Artikel 3 der Bundesverfassung vom Präsidenten vorgeschlagen, ein Teil nach Artikel 1. Ihre Einsetzung unterliegt politischem Einfluss. Eine Neuregelung der Befangenheitsrechtsprechung in einem Einzelstaat würde sich nicht ohne weiteres auf die Bundesgerichte auswirken.


Freitag, den 21. Okt. 2005

Was geschieht mit Stellungnahmen?

 
.   Wie berichtet, muss jedes Bundesamt jede Verordnungsmaßnahme der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorlegen. Das Amt wertet die erhaltenen Stellungnahmen aus. Die Öffentlichkeit hat auch das Recht, die Stellungnahmen Dritter einzusehen. Das empfiehlt sich beispielsweise zur Abstimmung ähnlicher Positionen.

Die heutige Verkündung im Bundesanzeiger, Federal Register, Band 70, Heft 204, Seiten 61229-61232, 21. Oktober 2005, in Sachen Airworthiness Directives; Rolls-Royce Deutschland Ltd & Co KG (Formerly Rolls-Royce Deutschland GmbH, formerly BMW Rolls-Royce GmbH) Models BR700-710A1-10 and BR700-710A2-20 Turbofan Engines verdeutlicht, wie die Auswertung erfolgt und welche Folgerungen die Verwaltung aus den Kommentaren zieht.

Beispielsweise stimmt das Bundesflugwesensamt, Federal Aviation Administration, hier dem Hinweis eines Mitgliedes der Öffentlichkeit auf die richtige Behandlung von Software für Turbofan-Flugmotoren zu und ändert die resultierende Endfassung der Verordnung, Final Rule.



Ausnahmeverfahren bei Autosicherheits-VO

 
MP - Los Angeles. Ein Beispiel für Ausnahmeregelungen zu den Autosicherheitsverordnungen des Bundes findet sich in der Verkündung des Bundesverkehrssicherheitsamtes, National Highway Traffic Safety Administration in Sachen Mercedes-Benz, U.S.A. LLC; Receipt of Application for a Temporary Exemption From Federal Motor Vehicle Safety Standard No. 108 im Bundesanzeiger, Federal Register, Band 70, Heft 194, Seiten 58786-58788, vom 7. Oktober 2005.

Mercedes-Benz USA stellte bei der Verkehrssicherheitsbehörde im Department of Transportation einen Antrag nach 49 CFR 555.6(b), maximal 2500 Fahrzeuge testweise mit einem neuartigen Bremssignalsystem, wie es in Europa bereits in den S-, CL und SL - Modellen erhältlich ist, ausstatten zu dürfen.

Die Bremssignale sollen durch schnelles Blinken mit 5 Hz bei Vollbremsungen sowie automatischer Aktivierung der Warnblinkanlage in derartigen Situationen helfen, Auffahrunfälle zu vermeiden. Nach Angaben von Mercedes-Benz würde die Verwendung derartiger Signale auch die Übersichtlichkeit des Strassenverkehr nicht beeinflussen, zumal nach einer Studie ein solches Signal ohnehin nur etwa alle 3700 km (in 0,023% aller Bremsvorgänge) aktiviert werde.

Das Amt hat sich noch nicht abschließend geäußert. Es erwartet von der Öffentlichkeit, die in diese Verfahren eingeschaltet werden muss, bis zum 7. November 2005 Stellungnahmen. Die Antragstellerin erklärte dem Amt, die Ausnahme liege im öffentlichen Interesse. Stellungnahmen können auch elektronisch bei dms.dot.gov zum Aktenzeichen DOT Docket Number NHTSA-2005-22653 eingereicht werden, was sich gerade für diejenigen Mitglieder der Öffentlichkeit empfiehlt, die die Wirksamkeit der ausnahmebezogenen Bremslichter bereits beobachtet haben.


Donnerstag, den 20. Okt. 2005

Rothäute gegen Rothäute

 
MP - Los Angeles. In einem die Verwirkung des Löschungsanspruchs in Markensachen klärenden Verfahren beantragten sieben Indianer im Jahre 1992 bei dem Trademark Trial and Appeal Board des Markenamts in Washington die Löschung der Redskins-Marken von Pro-Football, welche für das Washingtoner Footballteam The Redskins verwendet werden. Begründet wurde dies damit, dass die Marke die Personengruppe der Indianer jedenfalls im Zeitpunkt der Registrierung abwertend bezeichnet hätte und folglich nach dem amerikanischen Markenrecht auf Antrag gelöscht werden müsse. Dem Ersuchen wurde entsprochen. Pro-Football ging hiergegen erfolgreich gerichtlich vor, die Indianer legten Berufung ein.

Das Bundesberufungsgericht für den Bezirk Columbia hat daraufhin am 15. Juli 2005 in Sachen Pro-Football, Inc. v. Harjo et al., No. 03-7162 entschieden, dass das Löschungsersuchen der Indianer nicht schon bereits deshalb abzulehnen sei, weil hier ein Fall der Verwirkung gegeben sei. Zwar sei das Rechtsinstitut der Verwirkung anwendbar.

Im Zeitpunkt der ersten Registrierung und damit der vom Untergericht angenommenen ersten Widerspruchsmöglichkeit sei einer der Berufungskläger allerdings erst ein Jahr alt gewesen, so dass jedenfalls für diese Person die Zeitspanne für die Einrede der Verwirkung erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres laufen könne. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass in einem solchen Fall der nachwachsenden Bevölkerung praktisch nie Rechtssicherheit gegeben sei, denn der Gesetzgeber habe bewusst für Fälle, in denen Bevölkerungsgruppen durch Marken diskreditiert würden, eine solche Löschungsregelung getroffen. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb sich die Nachlässigkeit eines Mitgliedes der Bevölkerungsgruppe auf andere auswirken solle. Es erfolgte eine Zurückverweisung an das Untergericht.


Sonntag, den 16. Okt. 2005

Verleumdung durch Beurteilung

 
.   Die klagende Lehrerin schlug ein Kind im Unterricht und wurde deshalb entlassen. Ein entsprechender Vermerk in der Personalakte wurde an das Schulaufsichtsamt gesandt. Die Lehrerin verklagte den Schulbezirk in Sachen Fran Burton v. Town of Littleton et al., Az. 05-1015, wegen einer ihren Leumund in der Stadt schädigenden Verbreitung nachteiliger Angaben auf Schadensersatz.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks stellte im Urteil vom 14. Oktober 2005 keine für eine Verleumdung erforderliche Weiterverbreitung des Personalakteneintrages fest. Die Entscheidung beruht auf der Beurteilung der Fakten nach dem vierzehnten Zusatz zur Bundesverfassung der USA, der restriktiver als das Common Law das Verbreitungsmerkmal beschreibt. Nach dem Common Law würde jede Verbreitung relevant sein, also auch die Weitergabe des Aktenvermerks an das Aufsichtsamt.

Der Fall ist im öffentlichen Dienst angesiedelt. Er könnte jedoch auch in der Privatwirtschaft Bedeutung entfalten, wenn beispielsweise an ein Aufsichtsamt unrühmliche Personaldaten gemeldet werden müssen. Dann könnte sich ein Arbeitgeber vom Verleumdungsvorwurf aufgrund der Pflichtmeldung entlasten.


Samstag, den 15. Okt. 2005

Schlecht durchdachtes Prozessrecht

 
.   Welche Berufungsfrist gilt, wenn der Bundesgesetzgeber die Einlegung der Berufung nach nicht weniger als sieben Tagen nach der berufungsfähigen Gerichtshandlung vorschreibt? Und wann beginnt ein Fall, wenn der Bundesgesetzgeber den Beginn als Merkmal für Fristen bestimmt und eine Klage im einzelstaatlichen Gericht eingereicht wurde, von wo der Fall an das erstinstanzliche Bundesgericht verwiesen wird?

Die erste dieser schwierigen Fragen beantwortete das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Fall Ronald Bush et al. v. Cheaptickets, Inc. et al., Az. 05-55005, am 6. Oktober 2005, indem er auf einen Tippfehler des Gesetzgebers in 28 USC §1453(c)(1) erkannte. Die beabsichtigte Frist sehe maximal sieben Tage ab der Gerichtshandlung vor. Alles andere sei unsinnig.

Die zweite Frage stellt sich im Zusammenhang mit dem am 18. Februar 2005 in Kraft gesetzten Class Action Fairness Act, 119 Stat. 4 (2005), das gewisse Sammelklagen vor die Bundesgerichte zwingt, wo sie vermutlich objektiver als vor einzelstaatlichen Gerichten bearbeitet werden, 28 USC §1332(d). Nach CAFA gilt diese Pflicht für alle ab dem Tag seines Inkrafttretens begonnenen Verfahren. Im vorliegenden Fall wurde die Klage am 17. Februar 2005 eingereicht.

Das Gericht ermittelte, dass der Begriff begonnen unterschiedlich verstanden werden kann. Begann der Fall mit der Klageinreichung, mit dem Verweis an das Bundesgericht, oder vielleicht mit der Zustellung der Klage an die Beklagten? Die einzelstaatlichen Zivilprozessordnungen und die Bundeszivilprozessordnung lassen unterschiedliche Betrachtungsweisen zu. Nach dem Präzedenzfall des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen Herb v. Pitcairn, 324 US 117, 120 (1945), richtet sich die Beurteilung nach dem Verfahrensrecht des jeweiligen Einzelstaates, welches vom Bundesgericht zu respektieren sei.

Das Recht von Kalifornien sieht in California Civil Procedure Code §350 den Beginn mit der Klageinreichung vor. Daher setzte der Bundespräsident das Gesetz einen Tag später in Kraft als sein Namensvetter das Verfahren begann. Die Ansicht der Beklagten, das Verfahren beginne mit der Verweisung an das Bundesgericht, greife nicht, weil die Verweisung keinen Neubeginn darstelle, selbst wenn die Bundeszivilprozessordnung von einem Beginn spricht, wenn das einzelstaatliche Verfahren bei ihm eintrifft.

Der Verweis der Beklagten auf das Zustellungsdatum greift nicht, da das Gesetz von der Zustellung lediglich im Zusammenhang mit ihrem Recht spricht, binnen 30 Tagen ab der Klagezustellung die Verweisung an das Bundesgericht zu beantragen, 28 USC §1446(b). Diese Gesetzesformel orientiert sich nicht am Verfahrensbeginn.

Das Gericht lehnte es ab, auf die Gefahr der Rechtsvereitelung einzugehen, die sich nach der Auffassung der Beklagten aus der Möglichkeit ableite, dass am Tag vor dem Inkraftteten des Gesetzes die Klage eingereicht, aber erst Monate oder Jahre - beispielsweise drei Jahre nach dem Zivilprozessrecht von Montana - später zugestellt werde. Es geht davon aus, dass spätestens am 18. Februar 2008 alle alten, dem neuen Gesetz unterfallenden Sammelklagen zugestellt sind und damit das Problem erledigt sein dürfte.


Freitag, den 14. Okt. 2005

Untersuchungsdaten vertraulich

 
.   Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied im Fall Thomas O'Connor v. Lynne B. Pierson et al., Az. 04-0224-cv, am 11. Oktober 2005, dass die Schulaufsicht nicht die ärztlichen Untersuchungsergebnisse eines Arztes verlangen darf, der einen Lehrer untersucht hat.

Dem Kläger wurde ein bedenkliches schulisches Verhalten vorgeworfen. Seine weitere Beschäftigung wurde von einer ärtzlichen Untersuchung und der Freigabe der Untersuchungsdaten an die Schulverwaltung abhängig gemacht. Der Kläger verweigerte die Freigabeerklärung. Er verlor seine Stelle.

Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Forderung der Freigabe der Daten das Gewissen schockiert und weit über die Bedürfnisse der Schulverwaltung hinausgeht. Die in einer ärztlichen Untersuchung gesammelten Daten sind für Ärzte bestimmt, die sie verstehen können, nicht für Laien. Der Lehrer verlor seine Anstellung deshalb zu Unrecht. Den Schaden muss nun das Untergericht bemessen, wo der Fall weitergeführt wird.



Internet-Steuer bereichert Anwalt

 
.   Stephen Diamond ist ein erfolgreicher Anwalt, berichtet das Wall Street Journal am 14. Oktober 2005 auf Seite A1. Diamond spezialisiert sich auf Online-Unternehmen, die keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Er fand zuhause im Einzelstaat Illinois ein Gesetz, das ihm 25% der Einnahmen garantiert, die er für den Staat wegen nichtberechneter Steuern einklagen kann. Also kauft er munter bei Online-Anbietern und verklagt sie, wenn sie keine Steuer von ihm verlangen.

Mittlerweile finden einige Staaten mit ähnlichen Gesetzen sein Vorgehen unerträglich und ändern ihre Gesetze so, dass kein Einzelner am Steuerverlust verdient.

Bei den meisten Staaten ist weiterhin unklar, unter welchen Umständen die einzelstaatliche Umsatzsteuer bei Online-Transaktionen erhoben werden muss. In der Regel ist die Steuer fällig, wenn der Verkäufer am Sitz des Käufers einen Sitz, beispielsweise auch mit einem Verkaufsstand, hat. Unklar ist die Lage, wenn er dorthin vielleicht nur Telefonkontakte unterhält oder gelegentlich einen Vertreter entsendet.


Mittwoch, den 12. Okt. 2005

Wer's nur glaubt

 
.   Ein Zeichen für die Rechtsunsicherheit in den Vereinigten Staaten, die bekanntlich in jedem Einzelstaat ein eigenes Vertragsrecht oder auch Straßenverkehrsrecht zu bieten haben, findet sich in der heutigen Diskussion in Washington über die Festnahme einer mit 0,1 Promille festgenommenen und strafrechtlich verfolgten Autofahrerin.

Allgemein wird vermutet, dass 0,8 die Grenze zur Illegalität bedeuten. Nach dem Sturm der Entrüstung, der heute morgen durch die Medien ging, klärt der Chef der Washingtoner Polizei auf: 0,8 sind verbindlich, alles darunter ist Ermessenssache.

Nach einem Glas Wein ins Gefängnis sei ungewöhnlich, aber nicht ermessensmissbräuchlich. In der Regel könne ein solcher Verstoß mit 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit oder der Teilnahme an einem Lehrgang statt einer Strafe erledigt werden.


Dienstag, den 11. Okt. 2005

Das Recht, anonym zu beleidigen

 
.   Das Recht eines Bürgers, anonym einen Politiker zu beleidigen, gilt auch im Internet für Blogs, bestätigte das Obergericht des Staates Delaware am 5. Oktober 2005 im Fall John Doe No.1 v. Patrick Cahill, Julia Cahill, Az. 04C-011-022. Der anonyme Blogger wurde unter anderem durch amicus curiae-Schriftsätze unterstützt, die das Bundesverfassungsrecht auf die anonyme Meinungsfreiheit betonen.

Der ISP des Schreibers hatte von einem Politiker eine Aufforderung erhalten, den Namen des einer IP-Anschrift zuzurechnenden Kunden offenzulegen. Nach 47 USC §551(c)(2) unterrichtete der ISP den Kunden, welcher sich mit einem dringenden Antrag auf eine Schutzverfügung an das Gericht wandte, um die Offenlegung zu verbieten.

Das Untergericht wies die Emergency Motion for a Protective Order ab. Das Obergericht bestätigte zunächst, dass der Schutz der Meinungsfreiheit, auch für die anonyme Rede, sich nach dem ersten Zusatz zur Bundesverfassung auf das Internet erstreckt. Dies gilt insbesondere im politischen Bereich, wie der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington bereits 1995 festgestellt hatte:
[...]anonymous pamphleteering is not a pernicious, fraudulent practice, but an honorable tradition of advocacy and dissent. ... The right to remain anonymous may be abused when it shields fraudulent conduct. But political speech by its nature will sometimes have unpalatable consequences, and, in general, our society accords greater weight to the value of free speech than to the dangers of misuse. McIntyre v. Ohio Elections Comm'n, 514 US 334 (1995).

Die Verfassung schützt dennoch vor Beleidigungen und Verleumdungen, weil die Meinungsfreiheit kein jederzeit und an allen Orten absolutes Recht darstellt. Es unterliegt minimalen Schranken. Diese dürfen jedoch nicht zur Zensur - und auch nicht zur Selbstzensur der anonymen Rede - führen. Dies gilt insbesondere bei Politikern, die mehr als andere verpflichtet sind, Kritik zu ertragen, um sie nicht in die Versuchung zu führen, im Machtmissbrauch gegen ihnen unliebsame Kritiker zurückzuschlagen.

Besondere Vorsicht ist bei der Verfolgung unbekannter Personen angesagt. Das Gericht bemerkte, dass die Zahl der zivilrechtlichen Verfolgungen Unbekannter erheblich zugenommen hat, während diese Klagen oft keinen Schadensersatz zum Ziel haben, sondern die Bloßstellung der Person. Die Verfolgung von Kritikern durch eine prozessuale Verfolgung kann einen Missbrauch des Rechtswesens darstellen, ist der Erörterung des Gerichts zu entnehmen.

Gegen die Gefahr des Missbrauchs des Rechtswesens errichtet das Gericht mit seiner Entscheidung einen hohen Schutzwall, indem es besonders hohe Anforderungen an die Gutgläubigkeit des Antrages auf Ent-Anonymisierung stellt. Im konkreten Fall stellt es eine reine Meinungsäußerung zum geistigen Verfall Cahills sowie seiner Charakterschwäche und Paranoia fest, die keine beleidigenden Aussagen über den Politiker als Fakten anbot und daher keine zulässige Grundlage für einen Anspruch auf Offenlegung des Blog-Verfassers darstellte.

Zum Verhältnis des Grundrechts auf anonyme Rede zu bürgerfeindlichen Schnapsideen wie einer Impressumspflicht, die den Bürger dem Haien des Internets ausliefert, im transatlantischen Verhältnis siehe auch Das anonyme Blog und Schutz der Anonymität.



Doppelanstellung und Diskriminierung

 
.   Die von einer Firma mit 14 Angestellten beschäftige Klägerin war langfristig an ein anderes Unternehmen mit acht Angestellten ausgeliehen worden. Dort wurde sie im Sinne des Bundesdiskriminierungsgesetzes, Title VII, missbraucht. Dem Title VII unterliegen Unternehmen mit mindestens 15 Angestellten.

Da die Klägerin behauptete, die Personalzahlen beider Unternehmen seien zu addieren, erörtert das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks im Fall Jennifer Arculeo v. On-Site Sales & Marketing, LLC, Sanford Pankin, Az. 04-3807-cv, ob dies zulässig ist.

Im Urteil vom 30. September 2005 vergleicht es den rechtlichen Ansatz nach Title VII mit dem des Gewerkschaftsrechts, wo die Addierung zulässig ist, und gelangt im Diskriminierungsrecht zum Ergebnis, dass besondere Umstände eine Addition zulassen, die die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht hat.

Das Urteil ist insbesondere für neue Unternehmen bedeutsam, die mit Leiharbeitern einen Betrieb aufbauen.


Montag, den 10. Okt. 2005

Angriff auf Gütesiegel

 
.   Wie im Patent- und Markenrecht darf auch ein Gütesiegel als schutzunfähig angegriffen werden, selbst wenn der einem Rechtsstreit zwischen den Lizenznehmer und dem Eigentümer zugrundeliegende Vertrag über die Nutzung eines Gütesiegels solch einen Angriff durch eine No Challenge-Klausel verbietet.

Des Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied im Fall The State of Idaho Potato Commission v. G&T Terminal Packaging, Inc., Az. 04-35229, -35238, am 7. Oktober 2005, dass auch bei einem Gütesiegel die Interessen der Öffentlichkeit gegen die Vertragsfreiheit -und sicherheit abzuwägen sind, wie es auch für Patent- und Markenverträge anerkannt ist.


Sonntag, den 09. Okt. 2005

FTC: Klage wegen Spyware

 
.   Mit einer Klage wegen Irreführung und Schädigung von Verbrauchern, Az. 042 3205, geht das Bundesverbraucherschutzamt Federal Trade Commission in Washington gegen Odysseus Marketing, Inc. und Walter Rines im Bundesgericht erster Instanz in New Hampshire vor.

Selbst wenn eine Lizenz die Verbraucher über das Risiko der unerwarteten Installation sonstiger Programme neben der beabsichtigten Installation des Gratisprogramms Kazanon aufgeklärt haben sollte, geschah dies in einer dem Verbraucher nicht zumutbaren, versteckten Weise.

Daher hätten die Verbraucher nicht wirksam der Installation von Programmen zugestimmt, die angesteuerte Suchmaschinen durch Ersatzseiten imitieren oder die Funktionen des Rechners erheblich behindern.

Selbst wenn dem Lizenzgeber in den Vereinigten Staaten ein aus europäischer Sicht unglaublich weiter Spielraum in der Gestaltung von Lizenzen eingeräumt wird, ist doch nicht jede Nutzungsgenehmigung, zumindest im Verhältnis zu Verbrauchern, zulässig.

Im Gripelog begrüßt Verbraucherschützer Ed Foster diese Klage am 7. Oktober 2005 unter dem Titel FTC Knocks Software EULA.


Freitag, den 07. Okt. 2005

Verordnung muss Entwurf entsprechen

 
.   Die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entwurf von Verordnungen darf nicht dadurch unterminiert werden, dass ein Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt wird und das Ministerium dann unter demselben Mantel etwas ganz anderes zur Verordnung erhebt.

Im Normenprüfungsverfahren entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 7. Oktober 2005 in Sachen Environmental Integrity Project et al. v. Environmental Protection Agency et al., Az. 04-1083,-1243, dass die angegriffene VO zum Clean Air Act keine logische Fortentwicklung des der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorlegten Verordnungsentwurfs darstellte und daher gegen die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Administrative Procedure Act verstieß.

Nach dem Entwurfsstadium darf der Verordnungsgeber eine Regelung schaffen, die den Entwurf perfektioniert. Er darf mit der Endfassung der VO nicht den Entwurf ins Gegenteil verkehren.



Vertrag oder Verordnung?

 
.   Zwei oberste Internet-Provider streiten sich, und der normale Internet-Benutzer ist der Dumme. Wenn die Verträge zwischen den Providern der höchsten Ebene nicht halten, muss wohl der Gesetzgeber einschreiten. Allerdings wollen die Provider gerade dieses Ergebnis vermeiden.

Der Vertragszwist zwischen Level 3 und Cogent hat in den vergangengen Tagen zu erheblichen Ausfällen in der direkten Übermittlung zwischen zwei tragenden Säulen des Internet geführt - und zwar mit Absicht, weil einer der Streithähne die Verbindung zum anderen kappte, da nach seiner Auffassung die Peering-Vereinbarung nicht mehr den gegenwärtigen faktischen Rahmenbedingungen entspricht.

Unbeabsichtigte Ausfälle im Peering-Zusammenspiel geschehen schon häufig genug. Dann können Benutzer auf einer Seite des Internet nicht die Webseiten auf der anderen Seite erreichen, und trotz der Ausweichmechanismen der Internet-Verkehrsregeln wird selbst EMail als unzustellbar zurückgesandt. Ob der Normalverbraucher zudem noch absichtlich herbeigeführte Einschränkungen hinnehmen will oder eher nach dem Machtwort von Regulierungsbehörden rufen werden, wird sich zeigen.


Donnerstag, den 06. Okt. 2005

Eine Art Spion

 
.   Ein Ausländer, der sich nicht beim Bundesjustizminister als Vertreter ausländischer Mächte anmeldet und gegenüber dem Bund aktiv wird, verletzt den Foreign Agents Registration Act.

Laut der soeben veröffentlichten Anklage ging ein philippinischer Ex-Polizist mit Wohnsitz in den USA etwas weiter und vermittelte philippinischen Amtsinhabern Geheimunterlagen der Vereinigten Staaten, die er auf dem Wege der Kontaktaufnahme mit amerikanischen Beamten erhielt.

Daher lautet die Anklage vom 6. Oktober 2005 in Sachen United States of America v. Michael Ray Aquino a.k.a "Ninjoy" im untersten Bundesgericht im Bezirk des Staates New Jersey nicht nur auf den strafrechtlich bedeutsamen Verstoß gegen FARA, sondern auch auf eine Verschwörung nach 18 USC §§371, 951&2.


Montag, den 03. Okt. 2005

Umgehung in Planung

 
.   Das Urheberrechtsamt der Vereinigten Staaten ersucht heute die Öffentlichkeit um Stellungnahmen und Vorschläge für zulässige Umgehungsmaßnahmen gegen technische Einrichtungen, die den unzulässigen Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke verhindern sollen.

Schriftliche Stellungnahmen sind nach der Verkündung im Bundesanzeiger, 70 Federal Register 57526-57531 (Oct. 3, 2005), bis zum 1. Dezember 2005 einzureichen. Die seitens mancher Rechteinhaber gewählten Schutztechniken können zwar mit dem Wortlaut des Digital Millennium Copyright Act vereinbar sein, doch will das Amt auch den Sinn der Bestimmungen berücksichtigt wissen.

Diesem Sinn entspricht der Zugang des Nutzungsrechtsinhabers zum geschützten Werk, selbst wenn Verschlüsselungs- oder Passworttechniken ihm den Zugang scheinbar nur unter Verstoß gegen das Gesetz ermöglichen. Daher will das Copyright Office mit dem neuen Verordnungsgebungsschritt Rechtssicherheit für Anbieter und Nutzer schaffen.



Kritik an Miers

 
.   Die heute früh vom Präsidenten Bush zur Richterin am Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington vorgeschlagene Rechtsanwältin Harriet Miers sieht sich der Kritik wegen ihrer Unerfahrenheit ausgesetzt, zu der sich die Vermutung von Nepotismus gesellt, da sie außer einer Beziehung zum Präsidenten nichts Sonderlich bieten soll.

Das SCotUS-Blog und das Law, My Life-Blog setzen sich dezidiert mit den kritischen Ansätzen auseinander. Mein Partner Wayne Rusch, dessen Kommilitonin Miers war, erinnert sich jedoch an eine sehr intelligente Frau.



Weg zum Offenen Format

 
.   Auf dem Weg zum offenen Dateiformat hat die Öffentlichkeit sich beteiligen können, als der Staat Massachusetts seine Abwägungen für die Zukunft der IT-Dienste im Staat vornahm.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit stellt heute einen Eckstein der amerikanischen Verordnungsgebung dar. Der Microsoft Corporation wird in einem Bericht von David Berlind vorgeworfen, dieses Essential ebenso wie die technischen Fragen missverstanden und missmanagt zu haben.

Ab dem 21. September 2005 gilt für Massachusetts - und demnächst wohl auch für die an der Government Open Code Collaborative beteiligten Staaten - das Enterprise Technical Reference Model Version 3.5 und damit der Grundsatz der Abkehr von Office-Format der Microsoft-Variante und die Hinwendung zum Open Document Format.

Dass man ohne Microsoft-Produkte produktiv sein kann, hat der Privatsektor dem Staat bewiesen. Unverständlich ist lediglich, wie sich ein Staat in die Abhängigkeit eines einzigen Lieferanten begeben kann.


Sonntag, den 02. Okt. 2005

Festnahme und Konsul

 
.   Die Festnahme eines Ausländers bedingt die Benachrichtigung seines Konsuls. Da dem Kläger dieser staatsvertragliche Schutz bei einer Festnahme in den USA versagt wurde, verklagte er nach der Verurteilung, Verbüßung einer Strafe und Abschiebung den Staat nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, in Sachen Tejpaul S. Jogi v. Tim Voges et al., Az. 01-1657, auf Schadensersatz wegen der Verletzung der anwendbaren Wiener Übereinkunft, der Vienna Convention on Consular Relations vom 24. April 1963, 21 UST 77, TIAS 6820, 596 UNTS 261.

Am 27. September 2005 entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks, United States Court of Appeals for the Seventh Circuit, dass der indische Kläger sich zu Recht auf das Alien Tort Statute als Zuständigkeitsgrundlage berief und wies den Fall an das Untergericht zur weiteren Behandlung zurück.



Viel Erfolg

 
.   Mit den Richtern des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten unter Leitung des Vorsitzenden John Roberts, Präsident Bush und dem Premierminister von Malta, Gonzi, nahmen auch Mitglieder des Regierung von Rheinland-Pfalz unter der Leitung ihres Ministerpräsidenten Beck an der heutigen Red Mass teil. Kardinal Theodore McCarrick wünschte den Juristen Erfolg in der gerechten Rechtsfindung zum morgen beginnenden Amtsjahr 2005-2006.

Rheinland-Pfalz ist Sitz der größten amerikanischen Stadt außerhalb der Vereinigten Staaten. Nach Äußerungen aus dem Umfeld des Verteidigungsministers Rumsfeld könnte diese allerdings nach Rumänien oder in den asiatischen Raum abwandern. Insofern scheint es zwischen den USA und Rheinland-Pfalz Verhandlungsbedarf zu geben, der sogar am Wochenende und morgigen Feiertag zu intensiven Aktivitäten in Washington führt.


Samstag, den 01. Okt. 2005

Was ist es?

 
.   Ein Vertrag regelt ein Kaufgeschäft zwischen zwei Parteien. Ein Treuhandvertrag enthält eine Schiedsklausel, die auf die Parteien, nicht den Treuhänder anwendbar sein soll. Durch ihre Paraphen bestätigen die Parteien, sich dem unparteiischen Schiedsverfahren für alle Streitfragen auf das es anwendbar ist, zu unterwerfen: to have neutral arbitration of all disputes to which it applies.

Gegen den Einspruch des Verkäufers betrieb der Käufer das Schiedsverfahren sowie die Bestätigung des Schiedsspruches zu seinen Gunsten vor dem ordentlichen Gericht. In der Berufung griff der Verkäufer materielle Fehler im Schiedsspruch sowie die Schiedsklausel als unwirksam an.

Das Berufungsgericht des vierten Bezirks in Kalifornien teilte in seiner Entscheidung Nicols E. Villacreses et al. v. Arthur Molinari et al., Az. G034719, am 26. September 2005 die Auffassung, dass keine wirksame Schiedsklausel vorliegt. Dem Gericht kommt spanisch vor, dass niemand über das undefinierte es gestolpert war. Wenn das es unbekannt ist, kann der Anwendungsbereich der Schiedsklausel nicht bekannt sein.

Dann kann auch trotz der in Kalifornien wie im Bundesrecht geltenden bevorzugten Vertragsauslegung zugunsten von Schiedsverfahren keine Schiedsklausel duchsetzbar sein. Das Gericht empfiehlt daher, Verträge gründlich zu lesen, bevor man sich auf sie beruft.



Schiedsklausel überlebt

 
.   Kann eine vertragliche Schiedsklausel noch wirksam sein, wenn ein späterer Vertrag ohne Schiedsklausel ausdrücklich den ersten Vertrag ablöst und dort eine Rechtswahlklausel nur von der ordentlichen Gerichtsbarkeitskeit spricht?

Das Untergericht im Fall Bank Julius Baer & Co., Ltd. v. Waxfield Ltd. et al., Az. 04-6668-cv, meinte, die Merger Clause vernichte den alten Vertrag samt seiner Schiedsregel und die Rechtswahlklausel bestätige diese Erkenntnis.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks sah es am 13. September 2005 anders. Nach seinem Verständnis der Merger Clause konnte die Schiedsklausel überleben und für Vertragsstreitigkeiten verbindlich bleiben. Die Rechtswahlklausel stand der weiterhin wirksamen Schiedsklausel nicht entgegen.

Nach seiner Auslegung des späteren Vertrags sollte dieser lediglich die Vereinbarungen neu regeln, die mit denen des alten Vertrages unvereinbar waren, jedoch nicht den gesamten alten Vertrag aufheben, weil damit auch die wirtschaftlichen Ziele, beispielsweise einer Kontoeinreichtung durch den ersten Vertrag, auf welcher der spätere Vertrag wirtschaftlich basierte, verfehlt würden.


Freitag, den 30. Sept. 2005

Für die Pressefreiheit

 
.   Zur Rettung der Pressefreiheit verbrachte die Journalistin Judith Miller fast drei Monate im Gefängnis in Virginia. Sie hatte sich geweigert, einem Ermittlungsausschuss bei seiner Untersuchung des Verrats einer Geheimdienstagentin ihre Quelle zu nennen.

Nach ihrer gestrigen Freilassung sagte sie heute aus. Die Quelle hatte sie aus dem Versprechen entlassen, sie nicht zu verraten.

Jetzt erfährt man, dass der Berater des Vizpräsidenten die Agentin verriet. Auch der Berater des Präsidenten hatte die Agentin verraten, wie im Juli bekannt wurde.

Jetzt muss der Ermittlungsausschuss subsumieren: Wirkt der Verrat in beiden Fällen strafrechtlich so gravierend wie es scheint? Oder ist ein Verrat, der von ganz oben kommt, in Ordnung?


Donnerstag, den 29. Sept. 2005

Mittwoch, den 28. Sept. 2005

Kaloriearm

 
.   Das FBI und die FDA, die für Nahrung zuständige Bundesbehörde, verständigen sich auf eine Zusammenarbeit.

Natürlich muss die Öffentlichkeit nach 21 CFR §20.108(c) unterrichtet werden. Wer eingeblendete Vertragsseiten in dieser Verkündung im Bundesanzeiger erwartet, wird jedoch durch den Verweis auf [[Page 56713]] [GRAPHIC] [TIFF OMITTED] bis [[Page 56720]] [GRAPHIC] [TIFF OMITTED] TN28SE05.038 enttäuscht.

Da die Vereinbarung am 22. Dezember 2004 in Kraft trat und die Verkündung erst am 28. September 2005 erfolgt, dürfte diesem Mysterium ein Gerangel vorangegangen sein. Wir erfahren lediglich, dass der Inhalt general policies and procedures that will govern administrative, logistical, and operational support to FBI missions including cost reimbursable activities betrifft.



Verstoß gegen Wahlgesetz

 
.   Gegen das Wahlgesetz soll der Mehrheits-Vorsitzende des Repräsentantenhauses verstoßen haben. Deshalb wurde er soben eines Verbrechens angeklagt und muss seinen Vorsitz aufgeben.

Weder seine Webseite noch die des Weißen Hauses bieten eine Stellungnahme an, doch berichten die Nachrichten, dass DeLay Rachsucht seiner politischen Gegner vermutet. Zum Nachfolger DeLays wurde Roy Blunt erkoren, der sich heute morgen noch der Benzinversorgung seines Landes widmete und einmal 29 Stunden am Stück arbeitete.

Ob auch der erlauchte Führer der Senatoren aufgeben muss, wird sich bei weiterem Fortschritt der Ermittlungen gegen ihn zeigen. Frist wird Insider Trading vorgeworfen. Über beide Fälle berichtet das Law, My Life-Blog mit weiteren Details.


Dienstag, den 27. Sept. 2005

Schiedsverfahren bei deliktischen Ansprüchen

 
.   Im Fall CD Partners, LLC, CD Developers, LP v. Jerry W. Grizzle et al. , Az. 03-3831, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 23. September 2005 die Frage, ob ein deliktischer Haftungsanspruch, der im Zusammenhang mit einer Vertragsbeziehung entstand, der vertraglichen Schiedsklausel unterfällt.

Die Schiedsklausel unterwarf jeden Streit aufgrund oder in Beziehung zum Vertrag der Schiedsgerichtsbarkeit. Die Klage wandte sich nicht gegen die Gesellschaft als Vertragspartei, sondern nach ihrer Insolvenz gegen die Mitglieder der Geschäftsführung. Die Ansprüche beruhten nicht auf Vertragsrecht, sondern richteten sich nach deliktischem Haftungsrecht: schadensauslösende Fahrlässigkeit, fahrlässige Falscherklärung und betrügerische Falscherklärung.

Obwohl das Management den Verträgen der Gesellschaft nicht beigetreten war, beriefen sich seine Mitglieder auf die vertragliche Schiedsklausel, weil das schädigende Verhalten im Rahmen der Vertragsabwicklung vorgefallen sein sollte.

Aufgrund der engen Beziehung des Managements zur Gesellschaft und weil die Natur der Ansprüche das Vorhandensein eines Vertrages voraussetzt, gestattete das Gericht dem Management die Berufung auf die Schiedsklausel. Das Gericht wies das Verfahren an das Untergericht mit der Maßgabe zurück, eine Anordnung zur Verweisung an ein von ihm zu bestimmendes Schiedsgericht zu erlassen.

Die Entscheidung ist auch für Fälle bedeutsam, in denen die Schiedsklausel umgangen werden soll, indem das Management mit deliktischen Behauptungen verklagt und dem Urteil der Zivilgeschworenen, Jury, ausgesetzt wird, während die Gesellschaft etwas schonender vor dem Schiedsgericht verfolgt wird.


Sonntag, den 25. Sept. 2005

Farbverfügung

 
.   Vor den Gefahren von Tätowierungs-Farben, insbesondere ihren Inhaltsstoffen Blei und Arsen, müssen die Farbstoff-Hersteller Huck Spaulding Enterprises und Superior Tattoo Equipment warnen, stellte ein einzelstaatliches Gericht in Kalifornien fest.

Das Bundesaufsichtsamt für Medikamente, Nahrung und Kosmetika, FDA, prüft solche Farbstoffe nicht auf ihre Eignung im menschlichen Einsatz.

Das Gericht hielt daher auf Antrag des American Environmental Safety Institutes eine Verpflichtungsverfügung zur Aufklärung der Kunden für angezeigt. Die einstweilige Verfügung bezieht sich nur auf Kalifornien einschließlich von Webseiten, die sich an Kalifornier richten, und bleibt bis zum Hauptverfahren im November 2005 in Kraft.



Fehlerhafte Juryanweisung

 
VH - Washington.   Im Fall Franklin Prescriptions, Inc. v. New York Times Co, Az. 04-3404, bestätigte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks am 27. Mai 2005 die Entscheidung des Untergerichts. Dieses hatte einen Antrag der Klägerin auf Neuverhandlung wegen falscher Anweisung der Geschworenen, Jury, abgelehnt.

Das Berufungsgericht verwies auf die Regelung der Rule 51(c)(1) der Bundes-Zivilprozessordnung, Federal Rules of Civil Procedure, wonach Einspruch wegen fehlerhafter Anweisung der Zivilgeschworenen nur unter den dort genannten formellen Voraussetzungen erhoben werden kann.

Die Geltendmachung eines Einspruchs in einer Besprechung im Richterzimmer wie im vorliegenden Fall genügt diesen formellen Anforderungen nicht. Ein Einspruch gegen eine fehlerhafte Anweisung der Geschworenen kann nur in der Verhandlung erfolgen. Ein späterer Antrag auf Neuverhandlung unterliegt ansonsten der Präklusion.

Der vorliegende Fall verdeutlich in besonderer Weise den Sinn und Zweck der 2003 erst durch die Regelung des 51(c)(1) ergänzten Verfahrensbestimmung.



Datenschutz im Gesundheitswesen

 
.   Der Datenschutz im Gesundheitswesen erfährt eine wesentliche Verbesserung durch die Umsetzung des am 23. September 2005 im Bundesanzeiger verkündeten Standards für den Datenanlagenverkehr, siehe 70 Federal Register 55989-56025 (Sept. 23, 2005). Das Hipaa-Blog bezeichnet die neuen Bestimmungen als geeky, yes, but necessary.

Die Bestimmungen des Gesundheitsministeriums, Department of Health and Human Services, in 45 CFR Part 162 unter dem Titel HIPAA Administrative Simplification: Standards for Electronic Health Care Claims Attachments sind als Verordnungsentwurf verkündet worden. Die interessierte Öffentlichkeit - also nicht nur die direkt betroffenen Hersteller, Anbieter und Nutzer von Software und Geräten für die Kommunikation zwischen Dienstleistern im Gesundheitswesen - darf ihre Stellungnahmen sowohl elektronisch als auch auf herkömmlichen Wegen einreichen.

Wie man dabei vorgeht, haben wir hier bereits angesprochen, und Olaf Herrmann als deutsch-amerikanischer Lobby-Spezialist hat im Lobby-Blog dazu ebenfalls wertvolle Methoden entwickelt.


Samstag, den 24. Sept. 2005

Ungleiche Google Cache?

 
.   Gilt für Google-Seiten ein anderer Cache-Maßstab als für Seiten Dritter, die Google in die Cache aufnimmt? WiFi.Google.com/download.html ist weg, auch aus der Google-Cache. Verwiesen wird auf die Seite allerdings vielfach in der Berichterstattung, so auch in Tech-Blogs. Altavista oder Yahoo verweisen auch auf die Links zum neuen Google-WLan-Programm, sodass die als geheim bezeichneten Seiten schon einmal veröffentlicht gewesen sein müssen und nicht mehr dem Schutz der Trade Secret Laws, dem vierten Bein des amerikanischen geistigen Eigentumsrechts, unterfallen dürften.

wifi.google.com/faq.html existiert ebenfalls noch, was die rechtliche Folgerung unterstützt, während wifi.google.com nur auf google.com weiterleitet. So gut wirkt Googles Cache-Löschungsfunktion für Dritte scheinbar nicht.

Trade Secrets sind gesetzlich und vertraglich geschützt und setzen bei der Einräumung eines Nutzungsrechts einen Vertrag zumindest im Format eines Non-Disclosure Agreement oder eines Confidentiality Agreement voraus. Anscheinend lassen sie sich nun auch durch eine proprietäre Google-Cache-Funktion schützen, jedenfalls wenn der Eigentümer des Trade Secret Google heißt.


Mittwoch, den 21. Sept. 2005

Wirksame Schiedssprüche

 
MAG - Washington   Im Fall Christopher C. McGrann v. First Albany Corporation, Az. 04-3602, bestätigte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks das Urteil des erstinstanzlichen Bezirksgerichts im Staat Minnesota.

McGrann klagte vor dem einzelstaatlichen Amtsgericht von Minnesota, um den Schiedsspruch durchzusetzen, der dem Kläger eine stattliche Summe an Schadensersatz zusprach. Der Beklagte beantragte erfolgreich eine Verweisung zum erstinstanzlichen Bezirksgericht und bestritt unter anderem die Höhe des Schadensersatzes.

Das erstinstanzliche Bezirksgericht bestätigte den Betrag, der vom Schiedsgericht beschlossen wurde, und wies die Behauptungen der First Albany Corporation als unbegründet zurück.

Das Bundesberufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und berief sich zur Begründung auf den Präzedenzfall Claude M. Schoch v. InfoUSA, Inc.; American Business Information Marketing, Inc., Az. 03-1296, in dem das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks zwei Voraussetzungen entwickelte, anhand derer ein Gericht den Schiedsspruch bezüglich Schadensersatz prüfen muss.

Es wird von dem angerufenen Gericht geprüft, ob das Schiedsgericht bei der Beschlussfassung über seine vertraglich festgesetzte Kompetenz hinausgeht und ob der vom Schiedsgericht festgesetzte Betrag completely irrational, vollständig unrealistisch, ist. Eine rechtliche Prüfung wird von den Gerichten jedoch nicht vorgenommen.


Dienstag, den 20. Sept. 2005

Internet-Kundin schlägt zurück

 
.   Wegen angeblich illegalen Musik-Bezugs aus dem Internet versuchte ein Inkassounternehmen $4.500 von einer Internetbenutzerin einzutreiben. Sie verklagte die Firma und ihren ISP wegen des von ihr behaupteten Verstoßes gegen die Inkassogesetze sowie der Freigabe ihrer Kundendaten.

Das erstinstanzliche Bundesgericht im Staat Washington entschied nun über Teile ihrer Klage. Die Klage gegen den ISP wird abgewiesen, weil sich der ISP rechtmäßig einer Gerichtsverfügung beugte und Kundendaten auslieferte.

Die Klage gegen das Inkassounternehmen wegen einer Verletzung des Bundesinkassogesetzes wird abgewiesen, weil die geltend gemachte Forderung des Inkassounternehmens keine Schuld im Sinne des Fair Debt Collections Practice Act darstellt, sondern lediglich eine Wunschvorstellung ihrer Auftraggeberin. Die Schuld war nicht tituliert, weil der den Musikbezug reklamierende Musikverein RIAA die Klägerin noch nicht einmal verklagt hatte, sondern lediglich gegen ihre IP-Anschrift vorgegangen war.

Die Klägerin darf den Klageantrag jedoch umstellen und das Inkassounternehmen wegen einer Verletzung des einzelstaatlichen Verbraucherschutzgesetzes gegen Inkassomissbrauch zur Haftung heranziehen. Das Verfahren Leadbetter v. Comcast Cable Communications et al., Az. 05-0892, wird nach dieser Zwischenentscheidung vom 22. August 2005 weitergeführt.

Am 14. September 2005 wurde bereits Berufung eingelegt, siehe 23 Computer & Internet Litigation Reporter vom 16. September 2005, und zwar vermutlich von der Inkassofirma, deren Einrede, sie dürfe nach der Noerr Pennington-Doktrin auch ungerechtfertigte Ansprüche geltend machen, vor Gericht erfolglos blieb.



Tieren auf der Spur

 
.   Die Bundesagrarverwaltung und die Tiererzeuger haben sich geeinigt, den Tieren über ein privates Tieridentifikationssystem auf der Spur zu bleiben, um Krankheitsausbrüche zu verhindern, indem über eine private Datenbank Tierbewegungen dokumentiert und verfolgt werden.

Zur Vorbereitung entsprechender Verordnungen lädt der Animal and Plant Health Inspection Service Tiererzeuger und andere interessierte Parteien, mithin die gesamte Öffentlichkeit, zu einer Erörterung der Umsetzungsmöglichkeiten eines solchen Systems nach Kansas City ein.

Im Bundesanzeiger vom 20. September 2005, Band 70, Heft 181, S. 55101, ist die Verordnungsgebungsmaßnahme zum National Animal Identification System verkündet.

Gestern wurde in den Nachrichten die Schaffung eines nationales Identifikationssystems für Menschen erörtert, das jedoch wie auch ein Meldewesen seit eh und je abgelehnt wird.


Montag, den 19. Sept. 2005

Firma plündern: 25 Jahre

 
.   Gegen die Firmenplünderung durch das Management gehen Staatsanwälte und Gerichte härter vor: Heute wurden Dennis Kozlowski und Mark Swartz von Tyco International zu einer Haftstrafe von je acht Jahren und vier Monaten bis zu 25 Jahren sowie einer Schadenserstattung von insgesamt $134 Mio. verurteilt. Hinzu kommen Geldstrafen von $70 Mio. und $35 Mio.



Sonntag, den 18. Sept. 2005

Graumarkt für Kugellager

 
.   Inhaber amerikanischen geistigen Eigentums können auf Antrag die Einfuhr von Graumarkteinfuhren nach §337 Tariff Act, 18 USC §1337, verbieten lassen. Im Fall SKF USA Inc. v. International Trade Commission, Bearings Limited et al., Az. 04-1460, behauptete die Klägerin, verschiedene Anbieter in den Vereinigten Staaten würden die im Ausland von der Mutter der Klägerin hergestellten Kugellager unter Verletzung der Markenrechte der Klägerin in die USA einführen und damit gegen §377 verstoßen.

Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington wies am 14. September 2005 die Berufung der Klägerin ab, nachdem die zuständige Oberste Bundesbehörde, die Internationale Trade Commission, auf die Gleichheit der Waren sowie die Gleichartigkeit des Wartungsangebotes der Klägerin und der Antragsgegner abgestellt hatte. Die gerichtliche Begründung ist bedeutsam für Graumarktverstöße, bei denen Unterschiede in der Nachverkaufsphase erkennbar sind.

Zum Einfuhrverbots-Verfahren zum Schutz geistigen Eigentums vor der ITC in Washington grundsätzlich siehe Kochinke, Aussenhandelsklagen nach §337 Tariff Act of 1930 in den USA, Recht der Internationalen Wirtschaft 1985, 386.


Samstag, den 17. Sept. 2005

Recht verwirrend

 
.   Das US-Recht erscheint aus der Sicht des deutschen Rechts fremd und mit Rechtsunwägbarkeiten befrachtet: Strafschadensersatz, parallele Gerichtssysteme der Staaten und des Bundes, 55 Rechtssysteme für das allgemeine Vertragsrecht, Laien als Subsumierer, Rechtsfolgenzumessung durch Laien unter dem Vorbehalt richterliche Korrektur noch in derselben Instanz, Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit ohne deutlichen Bezug von Parteien oder Sachverhalt zum Gerichtsstaat.

In einer alten, aber weiterhin nützlichen Darstellung unter dem Titel How Germany Views U.S. Tort Law: Duties, Damages, Dumb Luck, and the Differences in The Two Countries' Systems macht sich Anthony Sebok über die Kluft zwischen deutschen und amerikanischem Haftungsrecht, insbesondere bei der deliktischen Haftung, Gedanken und gelangt zur Erkenntnis, dass beide Rechtssysteme auf unterschiedlichen Wegen oft zum selben Ergebnis finden.

Deutsche Mandanten sollten erwägen, ihren amerikanischen Anwälten diese Darstellung zu zeigen. Zu oft verwenden beide Seiten dieselben Begriffe, ohne zu verstehen, was sie für die Gegenseite bedeuten. Sebok macht dem Amerikaner die Erwartungen, die Selbstverständlichkeiten aus deutscher Sicht erklärlich und verhindert damit teure Reibungsverluste. Gleichermaßen kann er dem deutschen Leser verständlich machen, wieso die deutsche Rechtsdenke dem Amerikaner fremd erscheint.



Betreten auf eigene Gefahr

 
.   New Orleans ist vielleicht die erste Stadt, in die Bürgern der Zutritt nur nach Aushändigung haftungsentlastender Warnhinweise gestattet wird. Wie bei Hinweisen vor Produktrisiken werden Rückkehrern in die Stadt schriftliche Gefahrenlisten ausgehändigt.

Vor dem Einatmen wird gewarnt: im Umfeld vom Pumpenausgängen beispielsweise. Auf die Lebensgefahr bei von Leitungsmasten gefallenen Kabeln wird hingewiesen. Vom Atmen bei Austritt von Kohlenmonoxid wird abgeraten. Wasser und Boden sind vergiftet. Zwei Seiten umfassen die Warnhinweise.

Der Süden hat sich einen Namen im Produkthaftungs- und Strafschadensersatzrecht gemacht. Gerade aus den vom Hurrikan Katrina erfassten Staaten kommen traditionell die schärfsten Zumessungen von Schadensersatzbeträgen, die im Rest der Landes und der Welt oft nur ein Kopfschütteln auslösen.

Jetzt fürchten sich die Verantwortlichen vor den eigenen Bürgern, denen sie eines Tages als Kläger und Zivilgeschworene in Haftungsklagen wegen unzureichender Aufklärung vor Gefahren bei der Rückkehr in ihre Städte vor Gericht begegnen können.


Mittwoch, den 14. Sept. 2005

Frage: VO-Lobby

 
.   Ich finde nichts über das Lobbying für Verordnungen. Hätten Sie ein paar Zeilen dazu?

Antwort

Das liegt vielleicht daran, dass im Verordnungswesen unter dem Radar der Öffentlichkeit gearbeitet wird - da liegt nicht das große Geld, und es gibt so viele Verfahren, dass die Presse ihm weniger Aufmerksamkeit schenkt.

Eben aus diesem Grunde muss die gesamte Verordnungsgebung jedoch öffentlich sein (Administrative Procedure Act).

Ich bezeichne das als Fach-Lobbying: Man bringt sein fachspezifisches Wissen ein - Geld/Kontakte/Politik spielen keine/kaum eine Rolle. Fachwissen und formgerechte Darstellung geben den Ausschlag. Man muss die administrativen Abläufe verstehen, in die eine VO eingebettet wird, sowie das VO-Gebungsverfahren in den Ministerien selbst.

Ich rate immer, an die Geltendmachung von General- oder Gruppeninteressen zu denken und zudem an die der Partikularinteressen. Beispiel: Die ersten über einen Verband oder eine spezielle Ad-Hoc-Interessensgemeinschaft, die zweiten selbst einreichen. In der Regel werden beide Arten der Stellungnahme von Anwälten verfasst. Teilnahme an der Gruppenkommentierung schließt die Geltendmachung von Partikularinteressen nicht aus, solange sie nicht widersprüchlich sind.

Jedes Mitglied der Öffentlichkeit kann teilnehmen. Mandantenverfahren darf ich nicht erwähnen, daher gebe ich Ihnen andere Beispiele: Unseren Referendaren mit Motorad- und Reifenexpertise hatte ich übungshalber aufgetragen, eine geplante Motorradreifen-VO zu kommentieren. Anschliessend fanden sie sich in der Begründung der fertigen VO im Federal Register zitiert. Nach dem Erlass des Bundes-Spam-Verbotsgesetzes bereitete ich aus eigenem Interesse eine Stellungnahme zur Antispam-VO der FTC vor, die sich auf ein Fragment der Spamregeln bezog, die Definition des Absenders, zu der ich Fachwissen beisteuern konnte.

Da jedermann am VO-Gebungsprozess beteiligt sein darf, muss man darauf achten, in der Masse nicht unterzugehen. Viele kommentieren ungeschult, aus Ärger oder von anderen angestachelt, oft genug ohne Sachverstand oder zumindest formgerechten Auftritt. Man muss sehen, dass man selbst Weizen liefert, und nicht mit der Spreu untergeht. Wenn Sie sich die Stellungnahmen anschauen, finden Sie manchmal 5000 Postkarten mit gleichem Text und 10 Stellungnahmen auf Kanzlei- oder Mandantenbriefkopf. Wie der VO-Geber die Stellungnahmen wichtet, können Sie sich denken.

Neben den schriftlichen Stellungnahmen kann man mündlich kommentieren. Ein Beispiel ist eine Erklärung bei der Anhörung im Schatzamt zur Definition der Einreise in die USA für Zwecke der Besteuerung Nichtansässiger. Dazu hatte ich eine Kollektive gebildet: Eine Gruppe interessierter ABA-Mitglieder; für den Ausschuss gab ich die Stellungnahme ab und verteidigte sie in der Anhörung.

Die Bedeutung der Teilnahme am VO-Gebungswesen kann man kaum überschätzen: Was die eine Lobby im Kongress an Gesetzen produziert, wird von der anderen Lobby im VO-Gebungswesen bei den Ministerien ins Gegenteil verdreht, abgeschwächt oder praktikabel gemacht.


Dienstag, den 13. Sept. 2005

Wettbewerbsverbot wirksam

 
.   Im Fall Microsoft Corporation v. Kai-Fu Lee, Google, Inc., Az. 05-2-23561-6SEA, bestätigte das erstinstanzliche Gericht im Staate Washington, Kreis King, heute, am 13. September 2005, die Wirksamkeit eines arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots.

Nach dem Recht jenes Staates sind solche Verbote durchsetzbar, wenn sie angemessen sind. Nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung im Juli hatte das Gericht nun Gelegenheit, Beweis zu erheben und die Parteien anzuhören. Die Klägerin musste nachweisen, dass sie im Hauptverfahren obsiegen würde, weil sie einen klaren Anspruch nach allgemeinem Recht oder Billigkeitsrecht verfolgt, durchaus begründet um eine unmittelbare Verletzung ihrer Rechte durch die Beklagten besorgt ist und die Handlungen der Beklagten ihr einen messbaren und wesentlichen Schaden zufügen oder zufügen werden.

Das Gericht stellte fest, dass Dr. Lee bereits vertrauliche Informationen der Klägerin gegenüber Google offengelegt hat und der Klägerin ein Schaden droht. Unklar ist allerdings, ob das Wettbewerbsverbot mit einer unabhängigen Gegenleistung verbunden ist, die im Staat Washington erforderlich ist. Das Wettbewerbsverbot erscheint angemessen und nicht weiter als zum Schutze der Interessen der Klägerin erforderlich. Es stellt keine unzumutbare Härte für Dr. Lee oder die Öffentlichkeit dar. Die Gefahr der Verletzung ist real, doch ist nicht ersichtlich, dass alle Aktivitäten der Beklagten unterbunden werden müssen.

Das Gericht bestätigte, dass der gute Ruf Dr. Lees in China nicht nur seiner Tätigkeit für die Klägerin zuzuschreiben ist. Er darf seinen guten Ruf auch für Google nutzen. Andererseits wird Google untersagt, Dr. Lee für bestimmte Aufgaben einzusetzen, bei denen die Gefahr besteht, dass Geschäftsgeheimnisse der Klägerin Google zugute kommen.

Schließlich muss die Klägerin die Sicherheit in Höhe von $1Mio. aufrechterhalten, um den Ersatz etwaigen Schadens bei den Beklagten durch die Unterlassungsverfügung zu gewährleisten.


Montag, den 12. Sept. 2005

Grenzen der Vereinigung

 
.   Der von seiner Frau getrennt lebende Rechtsanwalt Steve Milam trug der Klägerin June Becham die Ehe an. Die Damen arbeiteten für zwei Gerichte im selben Bürogebäude. Die Klägerin wurde entlassen und wehrt sich, obwohl sie keinen Kündigungsschutz genießt, wegen einer behaupteten unzulässigen Vergeltung trotz ihres nach dem ersten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung geschützten Rechts auf Vereinigung.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks stellte am 9. September 2005 in Sachen June Beecham v. Henderson County, Tennessee, Kenny Cavness, Az. 04-5845, fest, dass der Schutz der Vereinigung nach Fallrecht nicht für ehebrecherische Verhältnisse gewährt wird, doch ließ sich hier die Möglichkeit nicht ausschließen, dass ein solches Verhältnis nicht bestand.

Das Gericht stützte sich auf den allgemeinen Grundsatz, dass rational begründete Eingriffe in das Vereinigungsrecht verfassungsvereinbar sind. Als hinreichend plausibel im Sinne der Entscheidung Nordlinger v. Hahn, 505 US 1, 11 (1992), des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten fand es die Begründung des Arbeitsgebers, dass er mit der Kündigung eine tiefgreifende Störung des Gerichtswesens eindämmen wollte, die sich aus dem Wettstreit der Damen ableitete. Das Gericht bestätigte die Kündigung.


Sonntag, den 11. Sept. 2005

Padilla-Urteil

 
.   Das Urteil des repressivsten Bundesberufungsgerichts der Vereinigten Staaten in Sachen Jose Padilla v. C.T. Hanft, Az. 05-6396, des Gerichts im vierten Bezirk, ist bei Findlaw als PDF-Datei :-( abrufbar. Es hebt das erstinstanzliche Urteil auf, das Amerikaner vor dem willkürlichen Freiheitsentzug schützt.

Die Begründung des Berufungsurteils vom 9. September 2005 verfasste Richter Luttig, den Präsident Bush als einen Richter für den Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Erwägung ziehen soll.



Verkürzte Verjährung per Vertrag

 
.   Ein neues Beispiel für die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen durch eine vertragliche Vereinbarung, die die Geltendmachung von Ansprüchen binnen sechs Monaten vorschreibt, findet sich in der Entscheidung vom 1. September 2005 zur Sammelklage Philip Thorman v. American Seafoods Company, American Seafoods Company LLC et al., Az. 03-36012, des Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks.

Das Gericht sah die Verkürzung als rechtmäßig an. Klauseln dieser Art sind regelmäßig zulässig, wenn sie angemessen sind.




Sachstandsbericht kein Vertrag

 
.   Im Fall PFT Roberson, Inc. v. Volvo Trucks North America, Inc, Volvo Transportation Services, NA, Inc., Az. 04-3100 ff., entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 25. August 2005 die Frage, ob eine Sachstandsmitteilung, die per EMail während Vertragsverhandlungen von einer Partei an die andere versandt wurde, bereits einen Vertragsanspruch besgründen kann.

Auf das Qualität des EMail-Mediums musste das Gericht nicht besonders eingehen, denn schon ihr Inhalt machte nach seiner Auffassung deutlich, dass er sich auf den Stand von Verhandlungen bezog und eindeutig keinen Vertragsschluss belegte. Ohne Vertrag gab es es auch keinen durchsetzbaren Vertragsanspruch.


Samstag, den 10. Sept. 2005

Steuer auf geistiges Eigentum

 
VH - Washington.   Im Fall Vision Information Services, L.L.C. v. Commissioner of Internal Revenue, Az.04-2110, bestätigte das Bundesberufungsgericht des 6 . Bezirks am 22. August 2005 eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zur Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung geistigen Eigentums.

Hintergrund der Berufung war die Frage, ob ein von dem Steuerzahler abgeschlossener Vertrag als Verkauf geistigen Eigentums und damit als Kapitalgeschäft oder als schlichter Lizenzvertrag zu werten sei. Das Bundesfinanzgericht hatte diesen wie einen Lizenzvertrag ausgelegt und die Lizenzgebühr als regelmäßiges Einkommen unter dem Bundessteuergesetz, Internal Revenue Code, für versteuerbar erklärt.

Nach erneuter Auslegung des Vertrags unter Einbeziehung des Parteiwillens und der im Vertrag getroffenen Wortwahl stellte das Berufungsgericht keine Zweideutigkeit des Vertrags, auf die sich der Steuerzahler berief, fest. Verwende er im Vertrag das Wort Lizenzgebühr, License Fee, könne er sich später nicht auf einen Verkauf anstatt einer Lizensierung berufen. Diese Auffassung bestätigt der Präzedenzfall Redler Conveyor Co. v. Commissioner, 303 F.2d 567, 569 (1962).

Ebenfalls erklärte es den Steuertatbestand des IRC §1235 für unanwendbar, der auf Einkünfte aus dem Verkauf von Patenten direkt und auf Einkünfte aus Verkauf von anderem geistigen Eigentum analog Anwendung findet. Der Tatbestand greife nur, wenn alle wesentlichen Patentrechte oder Rechte an Geschäftsgeheimnissen oder Marken, die für die Nutzung erforderlich sind, übertragen werden. Ansonsten seien Zahlungen als Lizenzgebühr und damit als regelmäßiges Einkommen zu qualifizieren.



Kopie verboten: $150.000

 
.   Die ungenehmigte Weiterleitung eines Rundschreibens kann ein Hypothekenunternehmen aus Santa Fe teuer kommen: $150.000 verlangt der Herausgeber für jede Verletzung seines Urheberrechts mit einer in den Courthouse News Service vom 9. September 2005 beschriebenen Klage des Verlags Inside Mortgage Finance Publications.

Dasselbe Risiko droht auch denen, die aus amerikanischen Blogs vollständige Berichte unerlaubt weiterveröffentlichen. Für Inhaber amerikanischer Urheberrechte ist es daher sinnvoll, Lesern die Art der Nutzungsgenehmigung zu erklären.Fair Use deckt jedenfalls nicht die Übernahme vollständiger Einträge ab, auch nicht bei einer Quellenangabe.

Andererseits erlaubt das Fair Use-Prinzip jedermann, sich mit Blogeinträgen auseinander zu setzen und dazu notwendige Ausschnitte zu übernehmen. Allerdings setzt dies mehr als Copy & Paste voraus, beispielsweise eigenes Nachdenken und Schreiben, wozu selbst mancher juristische Blogger zu faul ist.

Wer das ewige Klauen nicht weiter dulden will, mag das Gutachten des Syndikus des Verbandes elektronischer Verleger über die Rechtslage beim ungenehmigten Verteilen von Veröffentlichungen lesen wollen. Der Verband hält am 15. September eine Audio-Konferenz zum Thema Electronic Copyright Protection ab.


Freitag, den 09. Sept. 2005

Lexmark darf Patronen vorenthalten

 
MAG - Washington.   Im Rechtsstreit Arizona Cartridge Remanufacturers Assn., Inc. v. Lexmark Int'l, Inc., Az. 03-16987, vom 30. August 2005, bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Das Bezirksgericht entschied in der Rechtssache auf ein Urteil im beschleunigten Verfahren, womit es Lexmarks patentiertes Druckpatronensystem begünstigte und vom Vorwurf der missbräuchlichen, wettbewerbsbehinderden Verwendung des Patents reinwusch.

Streitig war das Prebate Program der Beklagten. Dieses sah für den Käufer einer Druckerpatrone, die im Rahmen dieses Programmes von Lexmark angeboten wurde, eine Rückgabepflicht der verbrauchten Patrone an den Verkäufer vor. Als Gegenleistung wurden diese Druckerpatronen günstiger angeboten und verkauft.

Der Kläger, eine Firma, welche auf das Wiederaufbereiten verbrauchter Druckerpatronen spezialisiert ist, war der Auffassung, dass genuine Issues of material Fact, vgl. Delta Sav. Bank v. United States, Az. 02-5123, also Tatsachenstreitigkeiten, bestehen. Das Untergericht entschied jedoch, dass lediglich Rechtsfragen streitig sind, die es ohne eine Jury entscheiden dürfe. Eine Verhandlung, die zur Beweiswürdigung führe, ist somit nicht notwendig. Der Kläger versuchte diese Entscheidung in zweiter Instanz anzugreifen.

Er warf der Beklagten vor, gegen §17500 und §17200 des California Business and Professions Code verstoßen zu haben, in dem sie angeblich unaufrichtige und irreführende Werbung praktizierten. Das Gericht wies diese Vorwürfe als unbegründet zurück.

Ein Verstoß gegen das Patentrecht läge nicht vor, da das Prebate Program noch in den Schutzbereich des Lexmark-Patents falle. Auch der Vorwurf des Klägers, dass die Beklagte keine wirksamen Verträge mit den Käufern geschlossen hätte, wurde vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Beschreibung des Programms auf den Produkten sei ausreichend, um als Bedingung Vertragsgegenstand zu werden. Auch der günstigere Kaufpreis sei als Gegenleistung der Beklagten ausreichend gewesen; und ein Kauf der Prebate-Druckerpatronen durch den Käufer sei eine konkludente Annahme, so erklärte das Bundesberufungsgericht.

Zusammenfassend hat das Bundesberufungsgericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt, und somit Lexmark gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, die Vertragspflichten gerichtlich durchzusetzen, bzw. seine Kunden wegen Vertragsbruch zu verklagen.


Donnerstag, den 08. Sept. 2005

Frauen anbrüllen: Haftung

 
.   Sexuelle Begierde oder Ablehnung stellen wichtige Merkmale in Diskriminierungsverfahren dar, doch darf ein Diskriminierungsanspruch auch allein damit begründet werden, dass ein Vorgesetzter gegenüber den ihm unterstellten Frauen im allgemeinen unverschämter handelt als gegenüber untergebenen Männern.

Im Fall Equal Employment Opportunity Commission, Carol Christopher et al. v. National Education Association, Alaska et al., Az. 04-35029, -35201, verwies das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 2. September 2005 die vom Untergericht abgewiesene Klage zur Verhandlung vor den Zivilgeschworenen zurück, damit diese sich als Beurteiler der Tatsachen selbst ein Bild von den Beweisen in dieser Auseinandersetzung machen und die erforderliche Subsumtion unter das Diskriminierungsgesetz, Title VII of the Civil Rights Act of 1964, 42 USC §§2000e ff., vornehmen.

In diesem Fall schüchterte der Vorgesetzte die untergebenen Frauen ein, schrie sie an, drohte ihnen mit der Faust und flippte aus, weil eine Angestellte ihre im Sterben liegende Schwester besuchte. Die Frauen gingen ihm aus dem Weg, versteckten sich sogar vor ihm und fürchteten sich davor, ihm Überstundenbelege vorzulegen.

Im Gegensatz dazu ließen sich von ihm angebrüllte Männer nicht einschüchtern oder brachten ihn zur Einsicht oder Entschuldigung. Wenn sie einen Tag zum Angeln freinehmen wollten, wurde es genehmigt.

Das Gericht legt in seiner gründlichen Begründung dar, dass diese Ungleichbehandlung einen Gesetzesverstoß bedeuten kann, zu dessen Beurteilung die Jury beizuziehen ist. Das Untergericht durfte die Klage nicht als unschlüssig abweisen.



Beweis des Sachverständigen

 
.   In seiner Entscheidung vom 30. August 2005 in Sachen Arthur W. Fuesting v. Zimmer, Inc. erörtert das Bundesberufungsgericht des siebsten Bezirks ausführlich Beweisangebot und -qualität gutachterlicher Aussagen.

Die Qualität der gutacherlichen Qualifikationen und Erklärungen war in diesem Produkthaftungsfall recht unterschiedlich. Zudem standen voneinander abweichende Aussagen über die Verbreitung von Techniken zum Zeitpunkt der Herstellung zu Debatte, die sich theoretisch auf den Schadenseintritt hätten auswirken können.

Die Entscheidungsbegründung liefert nützliche Informationen zum amerikanischen Beweismittel- und prozessrecht, nicht nur im Zusammenhang mit der hier strittigen Produkthaftung für ein Implantat. Im Ergebnis verwarf das Gericht eins der Klägergutachten, aufgrund dessen die Zivilgeschworenen, die Jury, einen Schadensersatz nach Produkthaftpflicht angenommen hatten.



Staatsimmunität und geistiges Eigentum

 
VH - Washington.   Im dem Fall BP Chemicals Ltd. v. Jiangsu SOPO Ltd., Az. 04-1814, hatte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 25. August 2005 eine Frage der Staatenimmunität in Bezug auf die Verletzung geistigen Eigentums zu entscheiden.

Die Klägerin warf der Beklagten, einer Gesellschaft, deren Eigner der Staat China ist, die widerrechtliche Aneignung von Geschäftsgeheimnissen vor und klagte auf Schadensersatz.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass, wenn ein Staat sich nachweislich wirtschaftlich in den Vereinigten Staaten betätigt und dabei Geschäftsgeheimnisse von US-Unternehmen verletzt, er sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ihm gegenüber nicht auf seine ihm grundsätzlich unter dem Foreign Sovereign Immunities Act gewährte Immunität berufen kann.

Ausreichend für die FISA-Ausnahme, welche bei nichthoheitlichem Handeln, acta iure gestionis, greift, ist ein wesentlicher Kontakt zu den Vereinigten Staaten. Dieser Kontakt kann zugleich auch die Minimum Contacts für die persönliche Gerichtszuständigkeit, personal Jurisdiction, im Sinne der Rechtsstaatlichkeitsklausel der Bundesverfassung darstellen, wie das Embassy Law Web Log aus der Entscheidung herausliest.

Zudem bestätigte das Gericht, dass der Bezug zu Amerika vom Kläger lediglich für ein Tatbestandsmerkmal der Klägerbehauptungen über die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zu beweisen sei.


Mittwoch, den 07. Sept. 2005

Erneut Zuwachs für BCR

 
FE - Washington.   Laina Wilk ergänzt das Team International Litigation der Boutique Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington, DC unter der Leitung des Staatensouveränitätsspezialisten Thomas Corcoran. Sie wird bei der Vertretung der deutschen Fortune 100 mitwirken und den Bereich Transactions/IT unter Leitung des deutsch-amerikanischen Partners Clemens Kochinke ergänzen.

Wilk erwarb das forensische Handwerkzeug als Litigator in grenzüberschreitenden Multidistrikt-Verfahren. Als Quereinsteigerin bringt sie wertvolle Erfahrungen für die Abwehr internationaler Sammelklagen und die Abwicklung von Vergleichsfonds in die Kanzlei ein.

Seit 1945 ist das Litigation Team auf die Abwehr von Verfahren gegen Staaten und die Unterstützung von Unternehmen durch Staaten, die den Firmen als Amicus Curiae zur Seite stehen, sowie die Vertretung vor den Courts of Appeals und dem Supreme Court fokussiert. Der Trend zur Sammelklage gegen ausländische Staaten und Unternehmen nimmt trotz der jüngsten Bundesgesetzgebung eher zu als ab, meint Kochinke, der als Gutachter für deutsche Kanzleien an der Abwehr derartiger Verfahren schon vor der Zustellung der Klagen in Deutschland mitwirkt.


Dienstag, den 06. Sept. 2005

Nur Meinung, kein Squatting

 
VH - Washington.  www.fallwell.com und www.falwell.com lauten zwei Domains mit verschiedenen Inhabern. Letztere ist durch eine Marke geschützt. Die objektive Betrachtung deutet auf eine Markenverletzung aufgrund Verwechslungsgefahr hin. Dennoch liegt keine vor, bestimmt das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks im Fall Lamparello v. Falwell, Az. 04-2011, -2122, am 24. August 2005. Der Kläger hatte die Feststellung des Nichtvorliegens einer Markenverletzung beantragt.

Zuvor hatte er eine Domain unter Verwendung des markengeschützten Namens des Beklagten als Second-Level-Domain angemeldet. Seine Webseite enthält ein Diskussionforum, das auch die öffentlichen Meinungsäußerungen des Beklagten zum Thema nahm, die dieser auf seiner ähnlich lautenden Webseite zur Homosexualität äußerte.

Da er mit der Domainwahl keine gewerblichen Ziele - weder durch Ausnutzung des Bekanntheitsgrads der Marke des Beklagten zwecks Warenabsatzes noch durch Verkauf der Domain an den Meistbietenden im Sinne des Cybersquatting - verfolgte, sondern sich lediglich im Bereich des geschützten Gebrauchs einer Marke für Kritik, Anmerkungen und Parodien und folglich innerhalb der Meinungsfreiheit bewegte, war eine Markenrechtverletzung zu verneinen.



Dritteinwirkung auf Vertrag

 
VH - Washington.   Verstößt ein mit einem Arbeitnehmer in einem Trennungsvertrag vereinbartes Verumglimpfungsverbot gegen die öffentliche Ordnung und wird es daher durch ein Gericht für sittenwidrig und folglich nichtig erklärt, so ist dieser Verstoß aus der einzelstaatlichen Verfassung,dem materiellen Recht, Gerichtsentscheidungen oder der ständigen Verwaltungspraxis zu begründen. Hintergrund für diese Begründungspflicht ist die Missbrauchsmöglichkeit, die ein so weiter Rechtsbegriff wie der der öffentlichen Ordnung als Nichtigkeitsgrund eröffnet.

So entschied das Berufungsgericht des fünften Bezirks am 23. August 2005 im Fall Cooper Tire & Rubber v. John Booth Farese et al., Az. 04-60774, in dem es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unlauteren Einwirkens Dritter auf die Geschäfts-und Vertragsbeziehungen anderer, tortious Interference with Contract and Business Relations, ging. Der Beklagte hatte eine eidesstaatliche Erklärung einer ehemaligen Arbeitnehmerin der Klägerin inhalts verleumderischer und rufschädigender Aussagen einem Mitbeklagten zwecks Verwendung in einem unabhängigen Prozess gegen die Klägerin zu kommen lassen.


Sonntag, den 04. Sept. 2005

Tag der Arbeit

 
.   Am Montag, dem Tag der Arbeit, wird in den USA nicht gearbeitet, weder in Kanzleien noch Gerichten, Ministerien oder Universitäten, mit der Ausnahme vom Guilford College, das einen Labor Day-Feiertag für die Ausbildung abträglich hält.

Die großen Veränderungen, die sich nach dem Tode von Chief Justice Rehnquist und mit der Anhörung zur Ernennung von Judge Roberts zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington abzeichnen, müssen bis zum Dienstag warten.

Als Mitglied der Supreme Court Bar muss man dem mutigen Rehnquist, der noch vor wenigen Jahren auf dem Fahrrad durch die Stadt gondelte und sich in den vergangenen Jahren vorgenommen haben soll, die Bush-Regierung zu überleben, Dank und Respekt zollen. Man kann ihm vorwerfen, die Entscheidungen des Gerichts nach rechts gerückt zu haben, doch hat er sich nicht in die Ecke der Fundamentalisten und Extremisten drängen lassen, die nun über seine Nachfolge entscheiden und den Gerichtshof auf lange Zeit beeinflussen werden.


Samstag, den 03. Sept. 2005

Subrogation und Bereicherung

 
.   Im Fall Jason Caldwell, Karen Caldwell v. TACC Corporation, Illinois Tool Works, Inc., Az. 04-2-0-/3404, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 2. September 2005 mehrere Fragen des Subrogationsrechts. Ein Versicherer hatte die Ansprüche Verletzter erfüllt und machte einen Subrogationsanspruch auf den Schadensersatz geltend, den die Verletzten von dritter Seite erstritten.

Das Subrogationsprinzip soll einen doppelten Schadensersatz vermeiden. Nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht von Arkansas setzt der Subrogationsanspruch voraus, dass dem Geschädigten der Schaden vollständig ersetzt wurde.

Hier hatten die Geschädigten einen Vergleich geschlossen, der nicht dem vollen Anspruchsbetrag entsprach und unter den Leistungen der Versicherer blieb, wenn die zukünftigen Versicherungsleistungen unberücksichtigt blieben.

Das Berufungsgericht bestätigte das Untergericht wie folgt:

1) Zukünftige Versicherungsleistungen sind nicht zu berücksichtigen, solange sie nicht erbracht sind.

2) Ein Vergleich, der unter dem Gesamtschadensbetrag abgeschlossen wird, kann für Subrogationszwecke nicht als vollständiger Schadensersatz gelten.

3) Ein Verbot der rückwirkenden Anwendung eines Gesetzes liegt nicht vor, wenn ein Gesetz seit dem Schadenseintritt unverändert besteht, jedoch nach dem Schadensereignis vom Obersten Gerichtshof des zuständigen Staates anders ausgelegt wird. Die neue höchstrichterliche Deutung ist auch für einen Sachverhalt verbindlich, der eine Woche vor dem Urteil von den Beteiligten anders beurteilt wurde.



Klagen mit Arbeit verbunden

 
.   In Vorberichten konnte der Eindruck entstehen, manche Anwälte würden durch willkürliche Klagen ohne großen Aufwand leichtes Geld verdienen, indem sie beispielsweise Beklagte unter Pressedruck setzen und dadurch womöglich das Rechtssystem missbrauchen.

Dass die Klagerei nicht ganz so einfach ist, belegt Jonathan Wilson. Er berichtet von einem Anwalt, der eine Dame aus seinem Haushalt 68 Schnapsläden besuchen und dort jeweils Geld und Quittung aus dem Automaten ziehen ließ und erst dann mit Beleg und Textbaustein zur Klage gegen den Laden schritt.

Der Klage folgte unverzüglich ein Vergleichsangebot, auf das die Unternehmer eingingen, weil die Verteidigungskosten zu hoch gewesen wären, und weil vielleicht wirklich nicht der notwendige Hinweis auf die Abhebegebühr von 35 bis 99 Cents an der vorgeschriebenen Stelle aushing.

Schwerarbeit kann das für den Anwalt nicht gewesen sein - aber ein unternehmerisches Risiko übernahm er doch, denn ihm wurden schließlich bestimmte Klagen verboten und er musste sich sogar mit der Staatsanwaltschaft herumstreiten. Ob das Verbot Bestand behält, hängt vom Berufungsgericht ab, das noch nicht entschieden hat.

Ist die Integration von Kanzlei und Heim ein Zeichen von Mandantenmüdigkeit? Jedenfalls ist der Einsatz von Klägern aus dem eigenen Haushalt viel effizienter als die bei Sammelklagen übliche Suche nach dem führenden Kläger, zu dem man manchmal aufgeschlossene Ex-Partner der Kanzlei bemühen muss oder womöglich Dritte, die vom großen Kuchen - notfalls durch Bestechung - etwas abbekommen wollen.

Oder ist dies ein Zeichen der Unreife des amerikanischen Rechtssystems, das die hohe Kunst des Abmahnunwesens noch nicht erfunden hat?

Derartige Klagen bezeichnete ein Anwalt schriftsätzlich als Instrument of Terror - im allgemeinen reicht der Begriff vom Missbrauch des Rechtswesens.



Datenschutz im Konkurs

 
.   Die Akten eines Konkursverfahrens sind allgemein zugänglich, doch gelten für Geschäftsgeheimnisse und Beleidigungen Ausnahmen nach 11 USC §107(b).

Am 31. August 2005 konkretisierte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Sachen In re Gitto Global Corp.; Garry Gitto, Charles Gitto v. Worcester Telegram & Gazette et al., Az. 05-1658, -1666, den Schutz für Beleidigungen. Findlaw fasst die Kriterien wie folgt zusammen:

1) Die Daten würden aus der Sicht der verständigen Person den Ruf des Schutzbeantragenden schädigen.
2) Die Daten enthalten tatsächliche oder wahrscheinliche Unwahrheiten oder wurden in das Verfahren für ungebührliche Zwecke eingebracht.


Freitag, den 02. Sept. 2005

Kausalität nicht vor den Richter

 
.   Die Frage der Kausalität als einem Merkmal der deliktischen Haftung ist nicht vom Richter, sondern den Geschworenen, der Jury zu entscheiden, stellte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 26. August 2005 im Fall Carol E. Heatherly et al. v. Steven Alexander, Az. 03-4013, fest.

Ein gestohlener Laster fuhr auf einen angehängten PKW auf, der auf sein Zugfahrzeug gestoßen wurde, welches seinerseits auf einen am Straßenrand geparkten Lastwagen aufstieß. Die Insassen des Zugfahrzeuges verklagten den Fahrer des parkenden Lasters. Das Untergericht entschied zugunsten des Beklagten wegen mangelnder Kausalität.

Das Berufungsgericht wies den Fall an das Untergericht zurück, denn die Subsumtion der Tatsachen unter die Rechtsgrundsätze zur Kausalität muss die Jury, darf nicht nicht der Richter vornehmen, entschied es. Es erörtert dazu beispielhaft das Kausalitätsrecht im Rahmen der deliktischen Haftung.


Donnerstag, den 01. Sept. 2005

Nie mehr in die USA

 
.   Wer verzapft diesen Unsinn? Die Referendare treffen im Gericht auf einen verschüchterten Deutschen, mit einem Summons in der Hand - gerade zum Termin eingeflogen, damit ihm nicht in Zukunft die Einwanderungsbehörde am Flughafen den USA-Besuch verweigert.

Benötigt wurde er nicht, persönlich geladen war er auch nicht. Vielleicht hat er sich mit dem US-Recht in Film und Fernsehen vertraut gemacht.

Die Einwanderungsbehörde am Flughafen ist kein Gerichtsvollzieher, keine Vollzugsbehörde für Zivilverfahren.

So etwas erinnert an die schwachsinnigen Berichte im Ausland, aber auch in den USA, über Geschworenensprüche mit epischen Schadensersatzbeträgen ohne jeden Hinweis darauf, dass mit solchen Sprüchen das Verfahren nicht abgeschlossen ist.

Natürlich weiss auch nicht jeder amerikanische Journalist, dass dem Richter nach dem Spruch etwa fünf Wege offenstehen, den Spruch in ein Urteil umzuwandeln - einer davon das wichtige Remittitur, die Kappung des Betrages.



Rechtloser Zustand II

 
SM - München.   Angesichts der Flutkatastrophe verlieren nicht nur viele Bürger den Respekt vor der Rechtsordnung. Auch die Rechtspflege liegt nach Informationen von ProfessorBainbridge.com darnieder. Die Kanzleiräume von etwa einem Drittel aller in Lousiana ansässigen Anwälte seien verwüstet. Das höchste Gericht des Bundesstaates und ein Bundesberufungsgericht lägen unter Wasser. Der Großteil der Aktenbestände, Beweismittel und wohl auch die auf Computern gespeicherten Daten dürften als verloren gelten.

Sollte diese Prognose sich als zutreffend herausstellen, so müßte man sich über den Mangel an Katastrophenvorsorge wundern. Denn angesichts der prekären geographischen Lage von New Orleans lag es nahe, wasserdichte Evakuierungsräume wenigstens für Gerichtsmaterial bereitzuhalten und von Computerdaten an außerhalb der Stadt gelegenen Orten Sicherheitskopien aufzubewahren.

Doch zu den Leidtragenden gehören nicht nur berufstätige, sondern auch angehende Juristen. Möglicherweise haben nämlich auch die Klausuren aus dem soeben im Juli geschriebenen Bar Exam die Fluten nicht überstanden. Zudem können Studenten der in New Orleans beheimateten Tulane Law School das Herbstsemester nicht zum vorgesehenen Termin antreten. Die Fakultät hat provisorische Webseiten eingerichtet, mit deren Hilfe die in alle Winde verstreuten Mitarbeiter, Professoren und Studenten Kontakt halten sollen. Viele Studenten würden aber gerne ihre Ausbildung wenigstens zeitweise an anderen Hochschulen fortsetzen. Bislang erlaubt der Dean dies jedoch nur den Studenten im dritten Jahr. Dahinter steht möglicherweise der Wunsch, die Law School vor der Auflösung zu bewahren.


Mittwoch, den 31. Aug. 2005

Rechtloser Zustand

 
.   Plünderung und Rechtlosigkeit kennzeichnen die Überschwemmungsgebiete im Süden. Die Nachrichten überschlagen sich mit dramatischen Berichten aus der Zone der Hilflosigkeit. Sterbenden rät die vorbeifahrende Polizei, es sei gleich, ob man bleibe oder sich evakuieren ließe, denn für den Toten sei das letzlich gleich. Verzweifelte stürzen sich von der Brücke. Die Humanität bleibt auf der Strecke. Die Rechtsordnung ist aufgelöst.



Schmerzensgeld für Halter

 
.   Eine KFZ-Eigentümerin besitzt keinen eigenen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Autohersteller, wenn nicht sie, sondern Familienmitglieder das Auto benutzen und tödlich verunglücken.

Dem Hersteller obliegen zwar zahlreiche Pflichten, die eine Haftung auslösen, doch erstrecken sie sich nicht auf die emotionale Schädigung der Eigentümerin, stellte das sechste Berufungsgericht des Staates Kalifornien im Fall Yan Gu v. BMV of North America, LLC, Az. H027808, am 26. August 2005 in einer ausführlichen Begründung fest.



Humanitärer Bundeswehr-Einsatz?

 
.   Darf die Bundeswehr dem überschwemmten Süden helfen? Sie sitzt ja um die Ecke, in Texas und Neumexiko. Amerikaner fragen, warum die Bundeswehr nicht aushilft, denn die GIs waren doch auch immer bei deutschen Katastrophen dabei.

Als einem NATO-Staat dürfte die Bundeswehr wohl den USA helfen, den Verkehr zu regeln und bei der Evakuierung mitzuwirken. Deutschland hat bereits THW- Unterstützung angeboten.


Dienstag, den 30. Aug. 2005

Rechnerzugriff, Telefonat: Auswirkung auf Zuständigkeit

 
.   Allein der Zugriff auf Daten im Forumsstaat durch eine Beklagte aus einem anderen Staat begründet nicht die Zuständigkeit des Forumsgerichts, entschied das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks im Fall Horizon Aggressive Growth, LP v. Rothstein-Kass, PA et al., Az. 04-12890, am 23. August 2005.

Ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen ohne Sitz in Florida hatte, ohne den Forumsstaat Florida zu besuchen, vertraglich Zugriff auf Rechnerdaten der Klägerin im Staat Florida erhalten. Die Klägerin behauptete, dass die Firma ihre Leistungen durch diesen Zugriff so erbracht hätte, als wenn sie in Florida geschäftlich aufgetreten sei und sich damit der Zuständigkeit des Staates Florida unterworfen hätte.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass diese wie-wenn-als-ob-Geschäftstätigkeit in Florida nicht ausreicht, um die verfassungsrechtlich erforderlichen Minimalkontakte zum Forumsstaat zu unterhalten.

Es unterwarf die Beklagte dennoch der Gerichtsbarkeit von Florida, weil sie nach den Klagebehauptungen auch telefonisch mit der Klägerin in Florida in Verbindung stand und dabei einen deliktischen Schadensersatzanspruch ausgelöst haben könnte.

Vermutlich hätte das Gericht auch aufgrund des Zugriffs auf die Rechner in Florida die Zuständigkeit bejaht, wenn dieser wie das Telefongespräch zu einer deliktischen Verletzungsfolge in Florida geführt hätte.



Schadensersatz: unterdrücktes Merkmal

 
.   Auf die Subsumtion bereitet der Richter die Zivilgeschworenen, die Jury, vor, indem er ihnen das Recht erklärt, nachdem ihnen die Parteien die Beweise und Argumente vorgeführt haben.

Vielfach sind die Regeln, die die Richter der Jury vorlegen, als Jury Instructions standardisiert. Im Fall einer übermäßig gewaltsamen Überwältigung durch einen Polizisten, H.N. Dang v. Gilbert Cross, Az. 03-55403, erklärt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 22. August 2005 die erforderliche Abwägung solcher Formeln durch den Richter.

Der Unterrichter hatte bei der Beantragung von Strafschadensersatz - punitive Damages - die Forderung des Klägers abgelehnt, die Geschworenen über die Anwendbarkeit des Handlungsmerkmals oppressive, d.h. unterdrückend oder gewaltsam, zu unterrichten, welches neben den Merkmalen callous, malicious, wanton die Pönale erlaubt.

Der Richter lehnte die Forderung ab. Die Jury durfte die gewaltsame Natur der Handlungen nicht berücksichtigen. Sie lehnte den Strafschadensersatzanspruch ab.

Das einflussreiche Obergericht wies den Fall nun an das Untergericht zurück, weil nach seiner Rechtswertung das Tatbestandsmerkmal oppressive der Jury als Anspruchsgrundlage hätte vorgelegt werden müssen.



Vereinbarung der Schiedsklausel

 
VH - Washington.   Zur Beurteilung der Wirksamkeit und des Anwendungsumfangs vertraglicher Schiedsklauseln findet sowohl einzelstaatliches Recht als auch die bundesrechtliche Regelung des Federal Arbitration Act Anwendung. Fragen, welche die Feststellung der wirksamen Entstehung, der Widerruflichkeit und die Durchsetzbarkeit der Schiedsvereinbarung betreffen, sind nach dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht zu beurteilen. Das materielle Bundesrecht des Schiedsverfahrens findet daneben auf jede Schiedsklausel Anwendung, die in seinen Anwendungsbereich fällt. So wird dem bundesrechtlichen Interesse des Vorrangs des Schiedsverfahrens Rechnung getragen, ohne in die materiellen und prozessualen Regelungen des Einzelstaats einzugreifen.

Diese Grundsätze folgen aus Entscheidungen des obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, beispielsweise: First Options of Chicago, Inc. v. Kaplan, 514 US 938 (1995); Moses H. Cone Memorial Hosp. v. Mercury Constr. Corp., 460 US 24 (1983); Perry v. Thomas, 482 US 483 (1987).

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks nahm auf sie in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2005 im Fall Karren Y. Hill v. PeopleSoft USA, Inc., Az. 04-2187, Bezug. Es hob aufgrund dessen die Entscheidung des Untergerichts auf und wies es an, erneut die Verweisung an das Schiedsgericht zu entscheiden.

Das Untergericht hatte irriger Weise eine zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsklausel für unwirksam erklärt, da nach seiner Ansicht die für die Wirksamkeit nach dem Recht von Maryland erforderliche vertragliche Gegenleistung, Consideration, nicht vorlag.



Kein Theater Für die Jury

 
MAG - Washington.   In seiner Entscheidung vom 25. August 2005 im Fall Jordan Blair v. Bob Wills, Sam Gerhardt et al , Az. 04-2434, hob das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks das Urteil des Bezirksgerichts des östlichen Bezirks von Missouri, United States District Court for the Eastern District of Missouri, teilweise auf.

Der Kläger warf den Beklagten eine Reihe von zivilrechtlichen Delikten vor, unter anderem tätliche Beleidigung, Assault, Körperverletzung, Battery und Freiheitsberaubung, false Imprisonment. Diese Verletzungen soll er nach seiner Einweisung in eine geschlossene Sonderschule erlitten haben, in die er nach einer jugendstraflichen Verurteilung wegen terroristischen Drohungen, terroristic Threatening, und strafbarem Unfug, criminal mischief, auf Wunsch seiner Eltern geschickt wurde. Das Bezirksgericht entschied zu Gunsten des Klägers, und schloss sich somit dem Spruch, Verdict, der Geschworenen an.

Die Entscheidung wurde in der Berufung wegen fehlerhafter Anweisung der Zivilgeschworenen, Jury, teilweise aufgehoben. Der Anwalt des Klägers habe im erstinstanzlichen Prozess bei der Zeugenbefragung irrelevante Fragen gestellt, die die Jury beeinflusst haben könnten. Das Gericht hatte zwar den zahlreichen Einsprüchen der Beklagten stattgegeben, jedoch unterliess es, die Jury ausdrücklich darauf hinzuweisen, das Gesagte zu vergessen. Dieser Verfahrensfehler sei so bedeutsam gewesen, dass er eine teilweise Aufhebung des Urteils des Bezirksgericht rechtfertigt.



Ein passendes Gericht

 
.   Erweist sich die Wahl eines zuständigen Gerichtsstandes durch den Kläger als für den Beklagten erdrückend und unverhältnismäßig, dabei ohne jeden Bezug zu Vorteilen für den Kläger, darf das gewählte Gericht nach dem Forum non conveniens-Grundsatz die Bearbeitung des Falles aussetzen und an ein zuständiges Gericht außerhalb des Forumsstaates abgeben, das einen Bezug zum Sachverhalt, den Zeugen, Beweisen und sonstigen verfahrenswesentlichen Faktoren aufweist, siehe Piper Aircraft Co. v. Reyno, 454 US 235, 241 (1981).

Im Fall In re: Bridgestone/Firestone Inc., Tires Product Liability Action, Az 04-1827, ermittelte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks die anwendbaren Merkmale dieses Grundsatzes bei einem Sachverhalt, der ein in den USA hergestelltes und in Mexiko verunfalltes KFZ eines Mexikaners betrifft.

Der mexikanische Kläger schloss sich einem US-amerikanischen Sammelklageverfahren an. Das Gericht war zweifellos zuständig und nicht unverhältnismäßig nachteilig für die Beklagte. Gerichte in Mexiko sind überlastet, aber dasselbe lässt sich für US-Gerichte sagen. Jedoch spricht das Vorhandensein der wichtigsten Beweise in Mexiko für einen mexikanischen Gerichtsstand, zumal durch das bereits abgeschlossene Ausforschungsbeweisverfahren in den USA die Produktfehlerfrage geklärt ist.

Das Gericht tendierte aufgrund dieser Umstände dazu, den Fall durch das Untergericht nach Mexiko verweisen zu lassen. Jedoch erklärte sich während des Berufungsverfahrens ein mexikanisches Gericht unerwartet für unzuständig, als die Kläger dort den Sachverhalt anhängig zu machen suchten. Im mexikanischen Verfahren erfolgte die Feststellung der Unzuständigkeit vor der Klagezustellung an die Beklagte, erklärten die Kläger. Dies rief beim Berufungsgericht Bedenken hervor. Zudem hatte die Beklagte dem Untergericht zwei Gutachten in der Form von Affidavits vorgelegt, nach denen ein mexikanisches Gericht zulässig sein müsste.

Daher wies es den Fall am 24. August 2005 an das Untergericht mit der Maßgabe zurück, abzuklären, wie das mexikanische Recht die Frage der Zustellung und Zuständigkeitsermittlung behandelt, bevor das Untergericht endgültig entscheidet, ob eine Verweisung nach dem Forum non conveniens-Grundsatz zulässig ist. Insbesondere soll das Untergericht sicher stellen, dass ein möglicherweise zuständiges ausländisches Gericht nicht durch Betrug oder sonstige Manipulation blockiert wird und den Spielraum amerikanischer Gerichte bei der Ermessensentscheidung über die Verweisung unzulässig einschränkt.


Sonntag, den 28. Aug. 2005

Champerty lebt noch

 
.   Kaum jemand kennt noch den Begriff Champerty - das Verbot für Anwälte, eigene Rechte am Klageanspruch zu erwerben und als Prozessfinanzierer zu vertreten.

Richterin Shirley Wohl Kram im erstinstanzlichen Bundesgericht des Südbezirks von New York erinnert sich jedoch an das Konzept und zieht es als eine der Rechtsgrundlagen für Sanktionen gegen einen im Sammelklagewesen tätigen Anwalt, Edward D. Fagan, heran.

Dieser hätte nicht nur einen Vergleich mit der Bank Austria umgehen wollen, der sich auf alle Zeit seit Beginn der Menschheit bezog, sondern auch Rechte an einem Gemälde erworben, das zu den Kunstgegenständen gehörte, die mit einer Sammelklage herausgefordert werden sollten.

Der gestresste Anwalt Fagan soll den Champerty-Vorwurf bestreiten. Im Gegensatz zu Barratry soll Champerty keine strafrechtliche Komponente besitzen, jedoch eine disziplinarrechtliche. Barratry verbietet wiederholte aussichtslose und belästigende Klagen.



Verfahren nicht ausgesetzt, Klage abgewiesen

 
.   Im Fall Tun-Hsiung Wu v. T.W. Wang, Inc. d/b/a/ World Journal USA, Az. 04-2102, gab des Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 26. August 2005 dem Wiedereinsetzungsantrag des abgewiesenen Klägers statt.

Nach der Klagezustellung hatten die Parteien das Verfahren einvernehmlich ruhen lassen und beim Gericht seine Aussetzung beantragt, weil sie den Ausgang eines Parallelverfahrens in Taiwan abwarten wollten.

Das Gericht reagierte trotz acht Nachfragen der Parteien nicht auf diesen Antrag und wies die Klage wegen unterlassener Weiterverfolgung plötzlich ab.

In seinem Urteil erläutert das Obergericht die vier Merkmale der zulässigen Klagabweisung bei mangelnder Verfolgung. Die überraschende Abweisung erfüllte die Verfahrenserfordernisse nicht.



Implantat: gesteigerte Haftung

 
.   Das Recht medizinischer Geräte, medical Devices, wird nicht abschließend vom Bundesaufsichtsamt, der Food and Drug Administration geregelt, sondern gerade in Bezug auf die Haftung durch einzelstaatliches Präzedenzfallrecht ausgestaltet.

Bundesrechtlich zugelassene Geräte können daher haftungsrechtlich nach einzelstaatlichem Recht beurteilt werden. Im Fall Michael Sutton v. St. Jude S.C., Inc., St. Jude Medical, Inc., Az. 04-5211, erstreckte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 23. August 2005 das Haftungsrecht zuungunsten von Implantat-Herstellern auf Geräte, die keinen Schaden anrichten.

Ein Aortenverbinder soll nach Angaben des Klägers, der seinen Anspruch für eine unbekannte Zahl Betroffener im Wege einer Sammelklage geltend machen möchte, einen Schaden aufgrund fehlerhaften Designs auslösen können. Er beantragt daher unter anderem von den Beklagten zu erbringende Nachuntersuchungen, um einem Schadenseintritt vorzubeugen.

Das Untergericht konnte keine Aktivlegitimation feststellen und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hingegen wies den Fall an das Untergericht zur Ermittlung zurück, ob aufgrund eines erhöhten Risikos ein Schadenseintritt vorhersehbar sei. Das gesteigerte Risiko stelle nämlich bereits einen Schaden dar.

Das Gericht unterschied diesen Fall von seiner Entscheidung Taylor v. Medtronics, Inc., 861 F2d 980 (5th Cir. 1988), die ein fehlerfreies Modell eines Herzschrittmachers betrifft, bei dem im Einzelfall jedoch Fehler auftraten. In jenem Fall hatte das Gericht die Aktivlegitimation verneint.


Freitag, den 26. Aug. 2005

Domaindaten, Phishing, Spam

 
.   Zur unsinnigen und gefährlichen Verpflichtung zur Offenlegung von Daten in Impressum oder Domaindatenbanken:
Wenn man glaubt, die Offenlegung der Daten von Internet-Teilnehmern führe zu mehr Sicherheit, täuscht man sich selbst bei der Registrierung von Domain Namen. Die US-Regierung glaubt, der Zwang zur Offenlegung von Domain-Registrierungsdaten verhindere den Missbrauch.
...
Die WDRP Compliance, die Offenlegungspflicht für Domainregistrierungsdaten sind ebenso schwachsinnig wie die Impressumspflicht. Jeder kann sich die offengelegten Daten und die Identität des Offenlegungspflichtigen aneignen. Der so wunderbar geschützte Verbraucher wird in die Irre geführt, selbst Strafverfolger werden zur Zeitverschwendung gezwungen, und außer den Phishern sind wir alle die Dummen.

Details im Schwesterblatt Die Blogelei.



Auf Produkthaftung anwendbares Recht

 
VH - Washington.   In seiner Entscheidung vom 18. August 2005 im Fall Mai Thi Tran, Nader Nemai v. Toyota Motor Cooperation, Toyota Motor Sales U.S.A., Inc., Tokia Rika Co., Ltd., Az. 04-12520, verwies das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen fehlerhafter Anweisung der Zivilgeschworenen, Jury, hinsichtlich der gesetzlichen Beurteilungsgrundlage der Produkthaftung bei Entwicklungsfehlern von Autosicherheitsgurten zur Neuverhandlung an das Ausgangsgericht zurück.

Die Klägerin warf den Beklagten einen Entwicklungsfehler bei Sicherheitsgurten vor, da sie aufgrund ihrer Funktionsuntüchtigkeit bei einem Autounfall eine Rückenmarkverletzung mit Querschnittslähmung erlitten hatte.

Zur Beurteilung des Vorliegens eines Entwicklungsfehlers und als Subsumtionsgrundlage erteilte das Untergericht eine fehlerhafte Anweisung an die Geschworenen, die mit dem Produkthaftungsrecht des Staates Florida nicht vereinbar war. Die Jury sollte ihre Beurteilung unter Vornahme einer objektiven Risiko-Nutzen-Abwägung vornehmen.

Nach dem Produkthaftungsrecht von Florida reicht es in weniger komplexen Fällen, in denen die Funktionsweise eines Produkts für Laien nachvollziehbar und die damit verbundene Erwartungshaltung der Verbraucher eindeutig ist, jedoch aus, die Beurteilung des Vorliegens eines Entwicklungsfehlers aufgrund der Abweichung von der allgemeinen Erwartung vorzunehmen. Die allgemeine Erwartungshaltung eines Verbrauchers stellt in diesen Fällen nach dem Produkthaftungsrecht von Florida eine selbstständige, ausreichende Bewertungsgrundlage dar.

Zur Bestätigung dieser Auslegung des Produkthaftungsrechts des Staates Florida verweist das Bundesberufungsgericht auf eine Entscheidung des einzelstaatlichen Berufungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall, Force v. Ford Motor Co. 879 So. 2d 103 (Fla.Dist.Ct.App. 2004). Die Jury, durch die fehlerhafte Anweisung auf die Beurteilungsgrundlage unter Verweis auf die Rechtslage nach dem Restatement (Third) of Torts, §2 Product Liability, irregeführt, konnte keine adäquate Subsumtion durchführen. Der Fall ist daher neu aufzuwickeln.

Für Hersteller unterstreicht dieses Urteil das Risiko, sich nur an einer landesweit anerkannten Rechtsquelle wie den Restatements zu orientieren. Neben dem Common Law und den Gesetzen, die teilweise auch Modellgesetze wie den Uniform Commercial Code mit einzelstaatlichen Unterschieden umsetzen, spielen die Restatements eine bedeutende Rolle, die angesichts der vorliegenden Entscheidung jedoch nicht überbewertet werden darf. Mit Blick auf die Rechtssicherheit bietet der amerikanische Markt daher nicht die Homogenität, die sich in der Europäischen Union anbahnt und in vielen Wirtschaftsbereichen durchsetzt.



Donnerstag, den 25. Aug. 2005

Vorrang des Schiedsverfahrens

 
VH - Washington.   In seiner Entscheidung vom 18. August 2005 im Fall Joel J. Safer; Melanie M. Safer, et al. v. Nelson Financial Group Inc.; William J. Nelson, Az. 04-31092, hob das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks wiederholt die vorrangige Bedeutung von vertraglichen Schiedsklauseln hervor.

Liegen zwei Verträge vor, bei denen einer inhaltlich gültige Schlichtungs-, der andere eine umfangreichere Schiedsklausel enthät, und betreffen diese Verträge im wesentlichen den gleichen Vertragsgegenstand und stehen somit miteinander in einem engen Zusammenhang, so finden die jeweiligen Schiedsklauseln auf beide Verträge Anwendung, soweit beide Verträge von allen Parteien unterzeichnet wurden.

Zur Begründung zieht das Gericht die Entscheidung Moses H. Cone Mem. Hosp. v. Mercury Constr. Corp., 460 US 1, 24-25 (1983), des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington heran und zitiert, dass im Zweifel der Umfang einer Schiedsklausel zugunsten der Ermöglichung der Durchführung eines Schiedsverfahrens zu beurteilen sei.


Mittwoch, den 24. Aug. 2005

Stellungnahme: Absenden?

 
Entwurf:

Copyright Office
...

Implementating Regulations, Artists' Rights and Theft Prevention Act of 2005, Title I of the Family Entertainment and Copyright Act; Reply Comment

Dear Sir or Madam:

The undersigned would experience serious difficulties as a result of the proposal to limit prefiling to users of Internet Explorer.

Internet Explorer remains unavailable for many computers, including those in my practice of law which uses the Unix, Linux, OSX and GEOS operating systems and standards-compliant browsers.

Sincerely yours,

Absenden?



Redskins-Marken rufschädigend?

 
MAG - Washington.   In einem Berufungsurteil vom 15. Juli, 2005 wies das Bundesberufungsgericht des District of Columbia den Rechtsstreit Pro-Football, Inc. v. Suzan S. Harjo, et al., Az 03-7162, zur erneuten Entscheidung an das Bundesgericht des District of Columbia zurück.

Im Jahre 1992 hatten sieben Ureinwohner die Löschung von sechs Marken des American-Football-Teams Washington Redskins beantragt. Sie beriefen sich auf mehrere Verletzungen des Lanham Acts, welcher das amerikanische Bundesmarkenrecht regelt. Unter anderem würden die eingetragenen Marken die nordamerikanischen Ureinwohner herabwürdigen.

Im Markenamt gab das Trademark Trial and Appeal Board dem Antrag im Jahre 1999 statt, worauf die Eigentümer des Footballteams Klage beim erstinstanzlichen Bundesgericht im District of Columbia einreichten. Der Klage wurde stattgegeben.

Daraufhin legten die Indianer Berufung ein. Diese hatte Erfolg. Das Bundesberufungsgericht verwies die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das erstinstanzliche Bundesgericht zurück.

In einer ausführlichen Darstellung legt Miriam Abou Afasch die Entscheidung, deren Hintergründe und die Begründung für die Entscheidung dar.



Zurechnung der Zuständigkeitsmerkmale

 
MAG - Washington.   Amerikanische Klagen gegen Unternehmen gehen oft auch gegen ihr Personal vor, beispielsweise das Management. Fraglich ist dabei, ob die zuständigkeitsbegründenden Handlungen eines beklagten Unternehmens auch den natürlichen Personen zurechenbar sind, um sie der Gerichtsbarkeit im Forumsstaat zu unterwerfen, in der weder das Unternehmen noch sie residieren.

Für die Anwendbarkeit der Gerichtsbarkeit über die Person, die personal Jurisdiction, muss mindestens eins von vier Merkmalen greifen: Die Person muss entweder in dem Forumsstaat anwesend sein, ihren Wohnsitz haben, oder sich der dortigen Gerichtsbarkeit unterworfen haben, so durch Vertrag. Jedenfalls muss sie einen minimum Contact, einen minimalen Kontakt, zu dem Staat besitzen; vgl. schon von Hülsen, Produkthaftpflicht USA 1982, Recht der Internationalen Wirtschaft 1983, 634.

Im Präzedenzfall International Shoe v. Washington, 326 U.S. 310 (1945), hat der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington die Voraussetzungen für die minimalen Kontakte präzisiert. Es entwickelte die sogenannten Principles of International Shoe: Eine Einbeziehung in die Klage nach den einzelstaatlichen Zuständigkeitsgesetzen, den Long Arm Statutes, ist verfassungsgemäß, wenn die Person einen stetigen Kontakt jedweder Form zu dem Staate pflegt. Ein sporadischer Kontakt reicht in der Regel nicht aus. Ein sporadischer Kontakt mit dem Forumsstaat reicht, wenn die Handlungen substantiell mit dem Klagegrund verknüpft sind, oder wenn dem Klagegrund sogar die Handlungen der Person zugrunde liegen.

Fraglich bleibt jedoch, ob dem Management ein minimum Contact des Unternehmens zurechenbar ist. Diese Frage wurde in den Präzedenzfällen Burger King Corp. v. Rudzewicz, 471 U.S. 462 (1985), und Calder v. Jones, 465 U.S. 783 (1984), mit "nein" beantwortet. Eine Zurechnung von Handlungen einer Gesellschaft auf dessen Management oder Personal ist nicht zulässig; ausschlaggebend sind allein die eigenen Handlungen der beklagten Person. Dies bestätigen auch die einzelstaatlichen Gerichte, beispielsweise das vierte kalifornische Berufungsgericht in Sachen The People v. Jeffrey A. Cole, Pearl Vision, Inc. et al., 113 Cal. App 4th 955 (2003).


Dienstag, den 23. Aug. 2005

Pflicht zur Schadensminderung

 
.   Die Schadensminderungspflicht der durch eine Vertragsverletzung geschädigten Kläger wird in der Entscheidung First Heights Bank, FSB et al. v. United States, Az. 04-5021, -5022, vom 17. August 2005, untersucht.

Das verhältnismäßig selten in der Rechtsprechung erörterte Thema betrifft hier eine besondere Fallkonstellation, ist jedoch übertragbar.

Der Fall vor dem Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks betrifft die Bankenkrise der 80-iger Jahre. Die Bundesregierung versprach vertraglichgesunden, übernahmewilligen Banken Steuervorteile, die durch ein nachfolgendes Gesetz abgeschafft wurden. Hieraus folgt ein Schaden für die klagenden Banken, den sie gegen den Bund geltend machten.

Das Gericht stellte fest, dass die Schadensminderungspflicht der Kläger sich lediglich im Bereich des Angemessenen halten müsse und die vertragsbrüchige Beklagte keine überzogenen Erwartungsmaßstab anlegen darf. Sie darf beispielsweise eine steuerliche Geltendmachung von Verlusten rasch noch vor Verabschiedung des Gesetzes erwarten oder extrem aufwendige Steuerprüfungen, die zu Korrekturen zugunsten der Beklagten, aber auch Verfolgungsmaßnahmen der Bundessteuerbehörde hätten führen können, zumal solche Schritte im normalen Geschäftsbetrieb unüblich sind.


Montag, den 22. Aug. 2005

Hessenkunst im US-Interesse

 
.   Im Bundesanzeiger verkündet das Auswärtige Amt heute, dass die Einfuhr von Hessen-Memorabilien für eine Ausstellung in Portland im nationalen Interesse liegt.

Die Ausstellung Hesse: A Princely German Collection kann demzufolge nach dem Foreign Affairs Reform and Restructuring Act of 1998, 22 USC 6501, stattfinden. Die Verkündung Nr. 5161 steht im Bundesanzeiger vom 22. August 2005, Band 70, Nr. 161, S. 49006.


Sonntag, den 21. Aug. 2005

Nichtiger Vertrag: Risiko für neue Vertragspartei

 
.   Der Kickapoo-Indianerstamm schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Finanzierung und Verwaltung einer Spielhölle, der von der zuständigen Indianerverwaltung als nach dem Indian Gaming Regulatory Act nichtig bezeichnet wurde, 25 CFR §553.7.

Der Stamm schloss nun einen vergleichbaren Vertrag mit der Beklagten, den die Verwaltung genehmigte, 25 USC §2711(a)(1). Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in bestehende Vertragsbeziehungen geltend. Sie behauptet, bestimmte Vertragsklauseln hätten die Nichtigkeit überlebt und seien durch die Schritte der beklagten Wettbewerberin verletzt worden.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks entschied am 22. Juni 2005 in Sachen First American Kickapoo Operations, LLC v. Multimedia Games, Inc., Az. 03-6284, dass nach dem Recht des Staates Oklahoma bei einem nichtigen Vertrag keine deliktische Haftung wegen Eingriffs in geschützte Vertragsbeziehungen greifen kann.

Das Gericht hätte anders entschieden, wenn nur einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam gewesen wären oder das besondere Vertragsgenehmigungsrecht für Verträge mit Indianerstämmen nicht anwendbar gewesen wäre.

Der Fall mit seiner ausführlichen Begründung verdeutlicht das Risiko, das einer Vertragsanbahnung mit einer Partei folgt, die bereits eine Vertragsbeziehung mit einem Wettbewerber eingegangen war.


Freitag, den 19. Aug. 2005

Vioxx $253 Mio.

 
.   Pharmahersteller Merck & Co. wird gegen das soeben ergangene Urteil in Höhe von $253,4 Mio. vorgehen, das die Zivilgeschworenen im texanischen Prozess erlassen haben.

Gegen den Hersteller hat sich eine Klagewelle gebildet, die seit der Einstellung des Vertriebs des Heilmittels Vioxx durch das Land schwappt.

Der texanische Kodex für Zivilverfahren und Rechtsfolgen sieht in §41.008 zahlreiche Haftungsgrenzen vor, die die Jury in diesem Fall missachtet haben könnte. Offensichtlich kann sie auch die Verfassungsschranken zum hier vielfach erörterten Strafschadensersatz, den punitive Damages, übersehen haben.



Glück im Spiel

 
.   Kein Glück im Lotto? Wie wär's mit einer Mitgliedschaft in einem anwaltlich gesponsorten Sammelklagen-Verein? www. classactionamerica .com steht Ihnen zu Diensten.

Kein Vereinsmeier? Dann gefällt Ihnen vielleicht das Angebot des Vergleichs- und Gruppenklagen-Informations- und Werbe-Dienstes Lawyers and Settlements: Er gibt Ihnen $5 pro Nase für jeden gewonnenen Sammelkläger, der über ein Werbelink auf Ihrer Webseite in der Klagelotterie mitspielt.

Keine Webseite, dafür Langeweile? Stöbern Sie doch ein wenig bei Prof. Google nach lukrativen Angeboten, beispielsweise mit den Suchbegriffen class actions and settlements. Achten Sie auch auf die Anzeigen. Sehen Sie, welche Gelegenheiten zum Reichwerden Sie schon verpasst haben?

Also hopp, schnell auf den Klagezug gesprungen. Null Risiko, aber Riesenaussichten auf Erfolg! Denn Ihre Spezialisten für Sammelklagen machen solch einen Druck auf das Management der verklagten Unternehmen - und sie verklagen nur die Super-Liquiden - , dass in Null-Komma-Nichts ein wunderbarer Vergleich herausspringt, von dem die Anwälte nur ein Drittel nehmen.

Und wenn der Vergleich nicht gleich klappt, kommen Sie vielleicht ins Fernsehen und werden berühmt, denn Ihre Anwälte sind auch Spezialisten für Öffentlichkeitsarbeit und wissen, wie man über die Presse auf Unternehmen Druck macht. Wenn die Aktien erst einmal fallen, wenn die Kundschaft die Waren boykottiert, wenn das Management verteufelt wird - Sie werden sehen: Der Vergleich kommt ganz bestimmt, und die Kasse wird klingeln!

Skrupel? Wegen Missbrauchs der Justiz? Keine Sorge - alles völlig legal. Kaum zu fassen.


Mittwoch, den 17. Aug. 2005

Verletzung der Anonymität

 
.   Einen eklatanten Fall der Verletzung des Rechts auf Anonymität deckt Daniel Terdiman in seinem Bericht Private Domains not so Private? auf. Vertraglich hatte Domainverkäufer GoDaddy seinen Datenschutz namens Domains by Proxy für die Daten von Domain-Inhabern angeboten. Doch auf einfache Nachfrage Privater legte GoDaddy die Daten von Alan Cordle offen, der auf seiner Webseite ethische Verletzungen im Poesie-Geschäft anprangert.

Das Grundrecht auf Anonymität, das von Kommentatoren als hier verletzt bezeichnet wird, schützt den Bürger vor dem Staat. Vermutlich ist die vorliegende Verletzung der vertraglich zugesicherten Anonymität eher ein Fall des Vertragsbruches.

Der Vertrag mit GoDaddy verspricht, genauer betrachtet, jedoch gar nichts Verbindliches. Er verspricht lediglich den Schutz der Anonymität, solange sich GoDaddy die Sache nicht anders überlegt - also nicht nur, wenn beispielsweise eine strafrechtliche Untersuchung zu Anfragen führt. Mithin ist der Vertrag wertlos - und den Kunden könnte ein Anspruch wegen täuschender Werbung zustehen.



Begnadigung einer Hingerichteten

 
MAG - Washington.   60 Jahre nach ihrer Hinrichtung ist am 15. August 2005 in Georgia eine Afro-Amerikanerin begnadigt worden. Lena Baker hatte gestanden, Ernest B. Knight, einen Weißen, erschossen zu haben, der sie wie eine Sex-Sklavin behandelte und ihr Leben bedrohte. Doch die Jury aus weißen Männern sprach nach nur einem Verhandlungstag ihr Urteil aus: Baker war schuldig des Mordes und sollte mit dem Tod bestraft werden.

Heutzutage würde ein Gericht eine solche Strafsache tiefgreifend verhandeln und in einem solchen Fall vermutlich auf Notwehr, maximal auf Totschlag erkennen. Lena Baker aber musste sterben. Am Mittag des 5. März 1945, weniger als ein Jahr nach dem Tod Knights, banden Justizbeamte Lena Baker auf dem elektrischen Stuhl fest.

Vor zwei Jahren nahmen sich einige Angehörige vor, Lena Bakers Namen vom Schuldspruch des Mordes rein zu waschen. Sie stellten einen Antrag beim Begnadigungsausschuss des Staates Georgia. Nun wurde diesem Antrag entsprochen: Lena Baker ist posthum begnadigt worden. Das teilte Scheree Lipscomb, Sprecherin des Begnadigungs-Ausschusses von Georgia, am 15. August 2005 mit. Die Entscheidung wurde noch nicht veröffentlicht.


Sonntag, den 14. Aug. 2005

Zuständigkeit durch Webwerbung

 
.   Die Zuständigkeit im Sinne der personal jurisdiction für Internet-Anbieter aus einem gerichtsfremden Staat prüfte der Oberste Gerichtshof Kaliforniens am 6. Juni 2005 in Sachen Frank Snowney et al. v. Harrah's Entertainment, Inc. et al., Az. S124286. Als maßgebliche Prüfmerkmale wandte er die des Falles Zippo Mfg. Co. v. Zippo Dot Com, Inc., 952 F.Supp. 1119 (W.D.Pa. 1997) trotz von anderen Gerichten geäußerter Bedenken an.

Der Zippo-Fall führte eine Drei-Stufen-Prüfung für Internet-Kontakte mit dem Forumstaat ein. Der wissentliche und wiederholte Kontakt mit Personen aus dem Forumsstaat führt bei gewerblichem Internet-Verkehr immer zur Zuständigkeit des Forums. Hingegen erwirbt das Forum keine Zuständigkeit, wenn eine forumsfremde Person lediglich Informationen im Internet verfübar macht, auf welche Besucher aus dem Forumsstaat zugreifen. Die passive Benutzung des Internets durch eine Webseite unterwirft den forumsfremden Anbieter nicht der Zuständigkeit des Forums. Dazwischen liegen die interaktiven Webseiten, die bei beständiger Gewerblichkeit eine Zuständigkeit begründen können.

Die hier im Rahmen einer Sammelklage beklagten Hotels in Nevada fallen nach Auffassung des Gerichts in die mittlere Grauzone. Innerhalb dieser Stufe verlangen manche Gerichte eine Zielgerichtetheit bei der Bewerbung von Kunden im Forumsstaat, andere verlangen mehr als eine einfache Interaktivität des Angebots.

Da die Beklagten zielgerichtet Kaliforniern Wegbeschreibungen vermittelten und gewerbliche Buchungen aus Kalifornien über das Internet annahmen, unterwarfen sie sich nach der Auffassung des Gerichts der Zuständigkeit des kalifornischen Forums. Das Gericht bestätigte, dass die Beklagten nicht dem Bensusan-Standard unterfallen, Bensusan Restaurant Corp. v. King, 937 F.Supp.295 (S.D.N.Y. 1996). In Bensusan hatte das Restaurant lediglich Informationen auf eine Webseite gesetzt, keine Interaktivität angeboten, und keine Bürger des Forumsstaates beworben. In diesem Fall hingegen gingen die Beklagten sogar über die zielgerichtete, gewerbliche, interaktive Web-Präsenz hinaus und bewarben Kalifornier auch in traditionellen Medien.

Aufgrund dieser Bezüge zum Forumsstaat bejahte das Gericht die Zuständigkeit kalifornischer Gericht für die Sammelklage auch nach den Verfassungstandards, die der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington in Burger King Corp. v. Rudzewicz, 471 US 462, 472-73 (1985), World-Wide Volkswagen Corp. v. Woodson, 444 US 286, 292 (1980), und International Shoe Co. v. Washington, 326 US 310 (1945) festlegte.



Schiedsspruch gegen Staat

 
.   In Schiedsverfahren gegen fremde Staaten spielen die Staatenimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, das Bundesschiedsgesetz Federal Arbitration Act sowie bi- und multilaterale Übereinkünfte eine Rolle.

Das Urteil vom Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit vom 17. Juni 2005, in Sachen TMR Energy Limited v. State Property Fund of Ukraine, Az. 03-7191, untersucht einen solchen Sachverhalt.

Das Berufungsgericht wies die Zuständigkeits-Argumente des Fonds zurück, die sich aus dem Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren der zypriotischen Klägerin für einen schwedischen Schiedsspruch ableiten. Es lehnte ebenfalls die Behauptung ab, der Schiedskörper habe bei der Beurteilung der Haftung die Grenzen des Schiedsvertrages überschritten und gegen den Ordre Public verstoßen.


Samstag, den 13. Aug. 2005

Abzapfen von EMail am Server

 
.   Das Abzapfen von EMail durch den Anbieter des EMaildienstes kann strafbar sein, entschied am 11. August 2005 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks im Fall United States of America v. Bradford C. Councilman, Az. 03-1383.

Das Gericht widerspricht damit der Auffassung des Untergerichts, die wir im vergangenen Jahr hier bereits erörterten. Die rechtliche Frage betrifft die Eignung der EMail als abhörfähiges oder gespeichertes Medium während ihrer Bearbeitung auf dem Mailserver im Sinne des Electronic Communications Privacy Act, 18 USC §2510(17)(a), oder elektronische Kommunikation im Sinne des Gesetzes gegen das Abhören, dem Wiretap Act, 25 USC §2511(1)(a) u. (c).

Technisch geht es um die Qualifizierung der Daten als gespeichert oder durchlaufend, wenn sie die procmail-EMail-Serversoftware entgegennimmt und weiterleitet. Der Beklagte hatte procmail so eingestellt, dass Nachrichten eines seiner Wettbewerber an seine Kundschaft zwischengespeichert und von seinem Personal gelesen werden konnten.

Obwohl das SMTP-Protokoll für den EMailverkehr eine Zwischenspeicherung einzelner Mail-Fragmente zum Zwecke ihrer Weiterleitung an Empfänger und die Zusammenfügung der die Mail fragmentierenden Daten-Pakete über Mail Transfer Agents und Mail Delivery Agents wie procmail voraussetzt, stellte das Gericht in seiner rechtlichen Wertung nicht auf die Speicherung, sondern den Durchlauf der Daten ab und stellte deshalb ein Abhören fest, nicht einen Missbrauch gespeicherter Daten.

Der Beklagte argumentierte, dass der Gesetzgeber die Zwischenspeicherung im Gesetz erwähnt hätte, wenn er sie für das Abhörverbot als relevant erachtet hätte. Das Gericht erkannte an, dass diese Auslegung geltendem Recht entspricht. Jedoch sei der Gesetzestext so komplex, dass die normalen Auslegungsregeln nicht uneingeschränkt gelten.

Vielmehr sei hier auf die Rechtsgeschichte abzustellen, um zu ermitteln, ob der Kongress bewusst eine Lücke geschaffen habe. Das Mehrheitsvotum entschied, dass der Gesetzgeber auch die kurzfristige Zwischenspeicherung mit dem Abhörverbot strafrechtlich erfassen wollte. Der Begriff elektronische Kommunikation erfasse daher daher nicht nur den Strom von Daten, sondern auch die Daten, die vorübergehend im EMailserver gestaut, gespeichert, und neu zusammengesetzt werden.

Weitere Kommentare finden sich bei EPIC und CNet.


Freitag, den 12. Aug. 2005

Hilfe, Ausforschung!

 
.   Hilfe, unser amerikanischer Vertragspartner soll vernommen werden! Vielleicht auch wir! Was sind das für merkwürdige Begriffe im amerikanischen Zivilrecht?

  • Discovery: Das Beweisverfahren, auf gut Deutsch das Ausforschungsbeweisverfahren, mit dem u.a. über unbeteiligte Dritte Beweise für Klagebehauptungen gesucht werden. Dieses Verfahren geht der Hauptverhandlung voraus und findet nicht vor dem Gericht statt, sondern zwischen den Parteien.
  • Depositions: Die Zeugenvernehmung im Rahmen der Discovery.
  • Interrogatories: Eine Anordnung an Zeugen, Unterlagen vorzulegen und schriftliche Fragen zu beantworten.
  • Transcript: Das Wortprotokoll der Vernehmung. Zeugenvernehmungen erfolgen im Beisein eines Wortprotokollführers. Das Wortprotokoll wird zu den Verfahrensakten genommen.
  • Subpoena: Die Anordnung an Zeugen, der Aufforderung zu Depositions und Interrogatories zu nachzukommen.
  • Subpoena Duces Tecum: Eine Anordnung an Zeugen, zur Vernehmung Unterlagen mitzubringen und offenzulegen.
  • Protective Order: Eine Verfügung des Gerichts auf Antrag der Zeugen oder Dritter zum Schutz der Unterlagen und protokollierten Aussagen, die im Rahmen der Discovery ins Verfahren eingebracht werden. Normalerweise wird alles den Parteien mitgeteilt und vieles öffentlich zugängig. Durch eine Protective Order werden Teile der Aussagen und Unterlagen geschützt. Der Schutz erfasst meist das Verbot der Veröffentlichung. Praktisch bedeutet es oft, dass nur die beteiligten Anwälte die Aussagen und Unterlagen lesen/wahrnehmen dürfen.
Hört sich kompliziert an. Ist es auch!

Darf ich denn mit dem Zeugen vor der Vernehmung sprechen, damit er nicht unsere Geschäftsgeheimnisse verrät? Pi-Mal-Daumen-Antwort: Zeugenbeeinflussung ist unzulässig und kann sogar strafbar sein. Die Zeugenladung stellt jedoch kein Mundverbot dar.

Also insgesamt eine ABM für Anwälte, obwohl ich mit dem Verfahren nichts zu tun habe? Leider. Zumal hier in den USA über 50 Rechtsordnungen unterschiedliche Regelungen enthalten. Also alles dort oben unter dem Vorbehalt, dass das anwendbare Recht erst noch ermittelt und ausgewertet werden muss.



Markenrecht extraterritorial?

 
.   Das Markenrecht wirkt nicht extraterritorial. Doch können ausländische Marken in die USA hineinstrahlen, und das US-Markenrecht kann in seltenen Fällen Ausstrahlungen im Ausland entfalten.

Der am 2. August 2005 vom Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks entschiedene Fall Cecil McBee v. Delica Co., Ltd., Az. 04-2733, betrifft den Anspruch eines amerikanischen Musikers nach 15 USC §1051 ff., dem Lanham Act, der sich durch in Japan unter seinem Namen vertriebene Bekleidung und Accessoirs für junge Mädchen beeinträchtigt sieht.

Das Gericht stellte fest, dass es ihm nur mit Tricks gelang, das japanische Produkt in die USA zu bringen, wo er Auswirkungen nach dem Lanham Act herbeiführen wollte, um eine Klage gegen den japanischen Hersteller vor einem US-Gericht anstrengen zu können. Der Hersteller hatte ernsthafte Anstrengungen unternommen, um die Ausfuhr seiner Produkte in die USA zu verhindern. Für eine US-Verbreitung der Produkte, selbst über eBay, konnte der Kläger keine Beweise erbringen.

Aufgrund dieser Umstände konnte das Gericht keine sachliche Zuständigkeit feststellen, selbst wenn es die persönliche Zuständigkeit unterstellen würde. Es stützte sich dabei auf den Präzedenzfall Vanity Fair Mills v. T. Eaton Co., 234 F2d 633 (2d Cir. 1956), und entwickelte seinen eigenen Prüfstandard für die seltene Ausnahme der extraterritorialen Wirkung des amerikanischen Bundesmarkenrechts. Bei diesem Sachverhalt musste es die Klagabweisung bestätigen.


Donnerstag, den 11. Aug. 2005

Verkauf des Urheberrechts

 
.   Die exklusive Lizenz für ein Urheberrecht kommt seinem Verkauf gleich und unterliegt den strikten Bestimmungen von §204(a) Copyright Act, 17 USC §204 (a), der die Schriftform erfordert.

In seinem Urteil in Sachen Lyrics Studios, Inc. v. Big Idea Productions, Inc., Az. 03-10837, vom 5. August 2005 hatte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks einen Fall aus der Grauzone der Schriftform zu entscheiden.

Dem Rechtsstreit liegen verschiedene Vertragsverhandlungen und -entwürfe sowie interne Aktenvermerke zugrunde, die nach der Auffassung des Gerichts jedoch nicht das Merkmal der Schriftlichkeit im Sinne des Urhebergesetzes darstellen. Das Gericht erörtert ausführlich die Präzedenzfälle.

Das Urteil stellt damit eine nützliche Einführung in die Frage der Schriftform bei der Exklusivlizenz dar, die einen Urheberrechtsübergang mit Rechtssicherheit für die Beteiligten und Dritte ausstatten soll.



Mittwoch, den 10. Aug. 2005

Wahl: Unterlagen

 
.   Germany.info, die informative Webseite der Deutschen Botschaft Washington bietet den Text einer Bekanntmachung zur Wahlbeteiligung Deutscher im Ausland an der vielleicht am 18. September 2005 stattfindenden Bundestagswahl an.

Die Bekanntmachung erklärt die Verfahrensvoraussetzungen sowie die Wahlberechtigung. Unter anderem scheinen Deutsche, die nicht ununterbrochen drei Monate in Deutschland gelebt haben, von der Wahl ausgeschlossen zu sein.

Vielleicht ist diese Regelung ein Anlass für nun erstmals wahlberechtigte Schüler der Deutschen Schule Washington, im Zusammenhang mit dieser Wahl ein eigenes Verfassungsprüfungsverfahren einzuleiten.

Wer seit weniger als 25 Jahren nicht mehr dauerhaft in Deutschland lebt, darf wählen - wer nicht einmal 25 ist, aber vielleicht jahrelang in Deutschland gelebt hat, - nur nicht am Stück, - darf nicht.



Unterschriften bei Post sammeln

 
.   Das Verbot von Unterschriftssammlungen für Volksabstimmungs- und andere Zwecke auf Post-Anwesen ist anfechtbar, entschied am 9. August 2005 das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Sachen Initiative and Referendum Institute et al. v. United States Postal Service, Az. 04-5045.

Bis 1992 schwiegen die Post-Verordnungen, doch seit 1998 sieht die gegenwärtige Bestimmung ein umfassendes Verbot nichtpostalischer Aktivitäten auf Postland vor, siehe 39 CFR §232.1.

Im vorliegenden Fall hatte das Untergericht diese Regelung als vereinbar mit der Bundesverfassung gewertet. Das Berufungsgericht stellte hingegen fest, dass sie den ersten Verfassungszusatz verletzen könne, was nun vom Untergericht weiter zu prüfen ist. Wenn die Post jedoch die ihre gehörenden Abschnitte von Bürgersteigen aus dem Verbot herausnimmt, erübrigt sich die weitere Prüfung, weil die Verordnung dann verfassungsmäßig wäre.


Dienstag, den 09. Aug. 2005

Längere Sommerzeit

 
VH - Washington.   Am 8. August 2005 unterzeichnete Präsident Bush den Energy Policy Act, ein Gesetz zur Neuausrichtung der amerikanischen Energiepolitik.

Es schreibt unter anderem eine Verlängerung der Sommerzeit um insgesamt zwei Monate zum Zwecke der Energieeinsparung vor. Diese Regelung ergänzt den Uniform Time Act of 1966 in 15 USC §260a. Ihm zufolge ist den Einzelstaaten die Beachtung der allgemeinen Regelungen zur Sommerzeit freigestellt. Sollte jedoch eine übergreifende Umsetzung der Neuregelung zur Sommerzeit durch die Einzelstaaten erfolgen, so hätte dies gravierende globale Folgen, wie zum Beispiel für Anbieter zeitorientierter Geräte und Dienste.



DSL: Wettbewerb am Ende

 
MAG - Washington.   Mit Ratsbeschluss vom 5. August 2005 hat das Bundes-Telekommunikations-Aufsichtsamt Federal Communications Commission die Einstufung von DSL-Internetdiensten von Telekomservice auf Informationsservice geändert.

Das hat massive Auswirkungen auf unabhängige Internet Service Provider, ISP, die von der Infrastruktur der Telekomkonzerne abhängig sind. Die Wertung von DSL als Informationsdienst befreit Telefonkonzerne von der Pflicht, ISPs Zugang zu ihren Netzen zu gewähren, weil DSL nun kein Telekommunikationsangebot mehr ist.

Telekomkonzerne, die selbst in ihren Netzen DSL anbieten, werden daher nun wie Kabelbetreiber behandelt, die Informationsdienste anbieten. Diese waren schon bisher nicht verpflichtet, den Providern Zugang zu ihren Netzen zu gewähren. Die FCC hat jedoch eine Übergangsfrist von einem Jahr bestimmt: So lange müssen die Telefongesellschaften ihre Netze noch für ISPs offen halten.

Der FCC-Beschluss war aufgrund eines hier bereits angesprochenen Urteils des Obersten Bundesgerichtshofs erforderlich, jedoch wird er kritisiert, vgl. The Wall Street Journal vom 8. August 2005: As Web Provider's Clout Grows, Fears Over Access Take Focus. Es wird unter anderem befürchtet, dass der DSL-Wettbewerb eingeschränkt, wenn nicht sogar monopolisiert werden wird. Das könnte wiederum in einem Konflikt mit der Federal Trade Commission,der Verbraucherschutzbehörde, enden.


Montag, den 08. Aug. 2005

Bin Laden in Washington geladen

 
.   In Sachen Odilla Mutaka Mwani et al. v. Osama bin Laden and Afghanistan, Az. 04-5266, entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 5. August 2005, dass der Staat Afghanistan nach dem Foreign Sovereign Immunities Act nicht vor US-Gerichten zur Haftung wegen der Anschläge in Nairobi herangezogen werden kann.

Hingegen musste der Beklagte bin Laden damit rechnen, sich der Gerichtshoheit der Vereinigten Staaten zu unterwerfen, als er deutlich böswillige Handlungen gegen die USA richtete, die sich dort aus auswirkten.

Die Zustellung der Klage und Ladung an bin Laden und die mitbeklagte Vereinigung al Kaida erfolgte auf öffentlichem Wege. Da diese Beklagten nicht reagierten, beantragten die Kläger ein Versäumnisurteil, das das Untergericht ebenso wie die verbundene Klage gegen die USA und den Sudan abwiesen. Das Berufungsgericht stellte jedoch fest, dass die Kläger hinreichend die Zuständigkeitsmerkmale für bin Laden und al Kaida dargelegt hatten. Es berief sich dabei auf die bisherige, hier bereits erörtete Rechtsprechung.


Sonntag, den 07. Aug. 2005

Strafrechtliche Verfolgung

 
CK - Washington.   Phisher, Spammer und andere Angreifer auf Server und Benutzerkonten lächeln zwar nur müde, wenn man mit der Meldung von Angriffsversuchen bei Behörden droht, doch selbst wenn man nach eines Phishers Wink mit dem Zaunpfahl nicht alles glauben darf, was im Kino gezeigt wird, kann man von der Professionalität und technischen sowie rechtlichen Kompetenz der IT-Abteilungen von Ämtern wie FBI und Secret Service recht beeindruckt sein.

Diese Beamten wissen, was sie tun. Dasselbe gilt für die vergleichbaren Stellen in Deutschland, soweit sich das aus washingtoner Sicht beurteilen lässt.

Ein Hinweis aus entsprechenden Gesprächen ist für Blogger und Webserver-Betreiber nützlich: Die Strafverfolgung vereinfacht sich in der Praxis, wenn Hinweise auf dem Server - und mutata mutandis im Blog - die illegalen Angriffe zusätzlich verbieten. Ein solcher Hinweis findet sich nach Phisher-Episoden, die in der Blogelei näher erklärt sind, bei Recht.us.


Freitag, den 05. Aug. 2005

FCPA gegen Bestechung

 
.   Seit Jahrzehnten versuchen die USA, gegen die Bestechung vorzugehen, und andere Staaten zu Verbotsgesetzen zu animieren, die die Bestechung international ächten. Eine geplante internationale Organisation mit dieser konkreten Aufgabenstellung wurde vor 13 Jahren be-, doch nicht ausgebrütet.

Das Justizministerium veröffentlicht weiterhin detaillierte Materialien zum Foreign Corrupt Practices Act, gemeinhin FCPA genannt. Dazu zählen auch Erläuterungen für Otto Normalverbraucher, der die Verfolgungsstellen mit sachdienlichen Hinweisen versorgen will.

Mittlerweile hat die Ächtung der Korruption das internationale Format gewonnen, das man sich vor einem Jahrzehnt angesichts weitgehender Zurückhaltung seitens Regierungen, internationaler Organisationen und selbst Teilen der Wirtschaft - auch bei kleinen Schritten - kaum erhoffen durfte.

Disclosure: Der Verfasser war vor Jahren an sektorenspezifischen, multilateralen Anti-Korruptions-Verhandlungen im Auftrag einer internationalen Organisation und staatlicher Stellen als FCPA-Sachverständiger beteiligt. Für das Interesse am Thema dankt er seinem Ausbilder, der als Jurist und Politiker eine strenge ethische Einstellung zu Korruption und Nepotismus nicht nur ererbte und lebte, sondern auch stets weitervermittelte: Dr. Ugo Mifsud Bonnici, dem späteren Präsidenten der Repubblika ta' Malta.


Donnerstag, den 04. Aug. 2005

Ratifizierung von CAFTA

 
VH - Washington.   Am 2. August 2005 unterzeichnete Präsident Bush das hoch umstrittene Gesetz zur Umsetzung des Freihandelsabkommens mit Mittelamerika und der Dominikanischen Republik (CAFTA-DR).

Das zuvor vom Kongress am 28. Juli 2005 mit knapper Mehrheit verabschiedete Gesetz stellt eine Erweiterung der Freihandelszone NAFTA, der die USA, Kanada und Mexiko angehören, dar.

Dem CAFTA, das hauptsächlich das Ziel der teilweisen Abschaffung und Beschränkung von Einfuhrzöllen und Handelsschranken zur Förderung des Wirtschaftswachstums, durch die Begünstigung von Handel und Investitionen, sowie der Schaffung von Arbeitsplätzen verfolgt, stehen nach wie vor auf beiden Seiten Bedenken entgegen. Seitens Nordamerikas besteht vor allem die Furcht vor der Konkurrenz aus zentralamerikanischen Billiglohnländern. Auf zentralamerikanischer Seite hingegen fürchten vor allem Landwirte um ihre Existenz, die sie aufgrund mangelnder Konkurrenzfähigkeit durch die US-Agrarindustrie als bedroht ansehen. Bedenken bestehen ebenfalls im Patentbereich, da Pharmafirmen im Süden den erweiterten Schutz für nördliche Konkurrenten ablehnen.

Besorgnis ruft daher das im Abkommen enthaltene Kapitel über intellektuelle Eigentumsrechte hervor. Hiernach wird insbesondere eine Einschränkung der Herstellung und des Vertriebs generischer Medikamente, sowie der Ausschlachtung und Patentierung des zentralamerikanischen Artenreichtums durch nordamerikanische Pharmakonzerne befürchtet. Positiv auf die Ratifizierung dürften nach mancher Auffassung US-Softwarehersteller reagieren, da das CAFTA gemäß des umstrittenen Digital Millenium Copyright Act ein Verbot der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen enthält sowie die zeitliche Verlängerung des Urheberrechtsschutzes und die Zulassung von Softwarepatenten verlangt.



Eid und Lüge im Kongress

 
.   Wer im Kongress unter Eid eine Erklärung abgibt, so wie kürzlich der Sportler Palmeiro, muss mit einem Meineidsverfahren rechnen, wenn sich die Aussage als falsch erweist. Palmeiro wies bei einer Anhörung jeden Verdacht auf eine Benutzung von Sportdrogen ab. Dieser Tage erklärte er öffentlich, solche Drogen unwissentlich geschluckt zu haben.

Die Verweisung eines Meineidsverfahrens vom Kongress an die Justiz geschieht selten. Vermutlich beruht die Zurückhaltung auf dem Eindruck, den der erste Verfassungszusatz auslöst. Er gewährt das Recht auf Redefreiheit - und zwar nur gegenüber dem Staat - und zudem das Petitionsrecht, also das Recht, den Kongress zu gesetzgeberischen Massnahmen aufzufordern.

Auch im Rahmen der Vernehmung bei einer Anhörung kann das Petitionsrecht Anwendung finden. Präzedenzfälle aus dem Wettbewerbsrecht gestatten es Wettbewerbern gar, straf- und haftungslos dem Konkress Unwahres über die Konkurrenz zu unterbreiten. Die Kernzone des Rechts auf Lüge entstammt der Rechtsprechung zur Noerr Pennington Sham Exception aus dem Kartellrecht.

Der amerikanische Profisport genießt eine weitgehende Befreiung von Kartellbestimmungen. Insofern gibt es brauchbare Ansätze, die Lüge Palmeiros als petitionsrechtlich geschützt zu erachten.


Mittwoch, den 03. Aug. 2005

Leckerei läßt Gericht kalt

 
.   Die auf den Verkaufswagen der Klägerin angebrachten Grafiken sieht das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in Sachen Frosty Treats, Inc. et al. v. Sony Computer Entertainment America, Inc., Az. 04-2502, als beschreibende Brand Identifiers an, nicht als eintragungsfähige Marken.

Am 25. Juli 2005 wies es daher die Markenschutzklage gegen die Beklagte ab, die einen vergleichbar im Videospiel Twisted Metal eingesetzten Verkaufswagen benutzte, der Grafiken mit verwechselbaren Verlockungen, eisgekühlten Leckereien, zeigt.

Die Urteilsbegründung zeigt die Merkmale der Eintragungseignung von Marken und anderen Zeichen auf und ist besonders für Markeninhaber im Video- und Computer-Spielebereich bedeutsam.


Dienstag, den 02. Aug. 2005

Gnadenfrist für Bonusregel

 
.   Am 17. Oktober 2005 erlischt die Regel, nach dem sich die Geschäftsführung gleich nach dem Konkursantrag einen Bonus gewähren kann. Bis dann dürfen sich Manager zulasten der Gläubiger einen Anreiz schaffen, das Konkursunternehmen durch schwierige Zeiten zu steuern.

Der Bankruptcy Abuse Prevention and Consumer Protection Act of 2005 vom 20. April 2005, siehe Vorbericht, tritt in seinen wesentlichen Teilen am 17. Oktober in Kraft. Das Bonusverbot führt zu Spekulationen, dass Fluggesellschaften und andere Unternehmen mit einer für Boni ausreichenden Bonität heute absehbare Konkursanträge vor dem Ablauf der Gnadenfrist einreichen werden.

Das Änderungsgesetz enthält auch andere Bestimmungen, die dem Missbrauch des Konkursrechts entgegenwirken sollen. Zudem führt es für die Annahme oder Ausschlagung noch zu erfüllender Verträge eine Entscheidungsfrist ein, die sich jedoch nur auf Mietsachverhalte bezieht, nicht auf die im Bereich geistigen Eigentums geltenden executory Contracts.

Dort wäre eine Entscheidungsfrist ebenfalls wirtschaftlich bedeutsam und rechtlich wünschenswert. Zu diesem Thema demnächst mehr vom Verfasser in Kapitel 6 eines demnächst in Deutschland erscheinenden Buches. Das Kapitel beschreibt geistiges Eigentum in der Insolvenz nach US-Recht.

Zur Behandlung von executory Contracts, siehe auch Nebel, United States Bankruptcy Code vs. einzelstaatliches Recht: Die Unwirksamkeit von ipso-facto-Klauseln im US-Vertragsrecht, 12 German American Law Journal, http://www.amrecht.com/ipso-facto.shtml (29. Juli 2003).



Ernennung verfassungsgemäß

 
MAG - Washington.   Am 1. August 2005 ernannte US-Präsident George W. Bush seinen Wunschkandidaten John Bolton zum neuen Botschafter der USA bei den Vereinten Nationen ohne die Zustimmung des Senats. Er machte von seinem Recht Gebrauch, welches dem Präsidenten unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis gibt, Ämter, die sonst ein Bestätigungsverfahren im Senat erfordern, eigenhändig zu besetzen. Das gilt dann, wenn eine rasche Ernennung seiner Ansicht nach im nationalen Interesse liegt, aber der Kongress eine Sitzungspause hat, gemäß Art.2, §2(3) der us-amerikanischen Bundesverfassung:
The President shall have Power to fill up all Vacancies that may happen during the Recess of the Senate, by granting Commissions which shall expire at the End of their next Session.


Montag, den 01. Aug. 2005

Führerschein u.a.

 
.   Deutsche Post an US-Konsulat Berlin:
Amtliche Dokumente werden den ausstellenden Behörden zugesandt. ... Wir bitten Sie, den Gegenstand mit diesem Schreiben weiterzuleiten. ... Service Center Briefermittlung

US-Konsulat an Verlierer in Washington:
With the compliments of the American Embassy Berlin, Consular Affairs Section

Berliner Finder, Deutsche Post Briefermittlung, US-Konsulat: Alle besser als bekrittelt. Übermittelt vom dankbaren Verlierer.


Samstag, den 30. Juli 2005

Strafe für Referendum

 
.   Im Jahre 2004 wollten Glückspielunternehmen ein Referendum vor die Wähler des Bezirks der Hauptstadt Washington, den District of Columbia, bringen. Sie sammelten im ersten Schritt die notwendigen Unterschriften unter ihre Petition Nr. 68 mit dem Titel Video Lottery Terminal Initiative.

Am 29. Juli 2005 belegte sie der DC-Wahlausschuss mit der höchsten Strafe, die Lobbyisten jemals in DC auferlegt wurde: $622.880.

Die Bundeshauptstadt Washington genießt kein Wahlrecht zum Kongress, doch hat sie ein eingeschränktes Selbstverwaltungsrecht, die Home Rule. Wenn dem Kongress etwas an der Selbstverwaltung nicht gefallen sollte, kann er die lokalen Gesetze aufheben. Ob die Spielelobby mit dem Referendum letztlich hätte Erfolg haben können, hing damit nicht unbedingt vom Wunsch der Bevölkerung ab.

Konkret wird der Lobby vom District of Columbia Board of Elections and Ethics im Verfahren Ronald Drake, DC Against Lotteries, Citizen Watch v. The Citizens Committee for the D.C. Video Lottery Terminal Initiative of 2004, Ronald Alfonso, Vickey Wilcher, Margaret Gentry, Az. 05-002, vorgeworfen, grob fahrlässig Unterschriften von nichtvorhandenen Personen in die Petition aufgenommen zu haben. Das Board wies die Einrede ab, die Betreiber der Petition hätten die Fehler nicht selbst verursacht, sondern Vertragsunternehmen, die die Unterschriften sammelten, hätten sie zu verantworten.


Freitag, den 29. Juli 2005

Verleumdung im Beschwerdeverfahren

 
FE - Washington.   Macht ein Vorgesetzter in einem privaten Beschwerdeverfahren verleumderische oder beleidigende Aussagen über einen Mitarbeiter, genießt er keine Immunität. Dies entschied das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks am 27. Juni 2005 im Fall Karen Overall et al. v. University of Pennsylvania et al., Az. 04-1090. Eine solche Immunität ist nur dann gegeben, wenn es sich bei der Verhandlung, in deren Rahmen die Aussagen gemacht wurden, um eine gerichtliche oder zumindest quasigerichtliche gehandelt hat.

Die Klägerin hatte sich um eine interne Stelle beworben. Obwohl ihr Vorgesetzter ihr angedeutet hatte, er werde sich besonders für sie einsetzen, wurde ihre Bewerbung von der Auswahlkommission abgelehnt. Danach verschlechterte sich aus Sicht der Klägerin plötzlich das Arbeitsklima, und ihr wurden gewisse Privilegien entzogen. Im erfolglosen interne Beschwerdeverfahren wandte sich ihr Vorgesetzter gegen sie und brachte Argumente vor, die ihre Ungeeignetheit für die besagte Stelle belegen sollten. Da diese nicht zutreffend gewesen seien, sah sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Das Gericht wies die Auffassung der Beklagten zurück, es habe sich bei der Anhörung in der Beschwerde um ein quasigerichtliches Verfahren gehandelt. Dafür seien nicht alle Kriterien, die das Recht des Staates Pennsylvania verlangt, erfüllt worden. Insbesondere müsse bei einem solchen Verfahren sicher sein, dass eine Regierungsstelle daran beteiligt ist, weil dadurch die Einhaltung gewisser prozessualer Mindeststandards gewährleistet sei.

In den übrigen Punkten wurde die Revision der Klägerin jedoch zurückgewiesen. So sah das Gericht keine Anhaltspunkte für einen Fehler bei der Zulassung des verkürzten Verfahrens oder für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung oder beruflichen Diskriminierung.


Donnerstag, den 28. Juli 2005

Hemmung der Verjährung

 
.   Der Kindesmissbrauchsfall T. Mark Kraft v. St. John Lutheran Church of Seward, Nebraska et al., Az. 04-3154, betrifft die Frage der Verjährung und ihrer Hemmung bei Minderjährigen und nach der Entdeckung der Kausalzusammenhänge zwischen Schadensereignis und -folge.

Der Kläger war als Schüler missbraucht worden. Das Gericht stellte eine Verjährungshemmung nach dem einzelstaatlichen Recht von Nebraska bis zum 21. Lebensjahr fest. Fraglich war, ob auch 17 Jahre später die Einrede der Verjährung nicht greift.

Der Kläger behauptete, dass ihm die Verbindung seiner emotionalen Schädigung mit dem Kindesmissbrauch erst spät verständlich wurde, nämlich kurz vor der Klageerhebung. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks stellte am 18. Juli 2005 fest, dass die Klage einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt.

Die gesetzliche Verjährung kann nach dem Recht von Nebraska und dem Grundsatz des equitable tolling verlängert werden, wenn der Schaden nicht offensichtlich und dem Geschädigten der Schadenseintritt vollends unbekannt ist; siehe Schlien v. Bd. of Regents of the Univ. of Neb., 649 NW2d 643, 650 (Neb. 2002). Nach der Erörterung dieses Grundsatzes gelangt es zur Erkenntnis, dass dem Kläger schon zwölf Jahre vor der Klageerhebung der Schadenseintritt soweit bekannt war, dass das equitable tolling nicht greift. Es bestätigte daher die Klagabweisung.


Mittwoch, den 27. Juli 2005

Lieber nicht heimkehren

 
.   Ohne die Strafgefangenen mitzuzählen, gelangt eine Untersuchung von Public Citizen über die Arbeitsstellenwahl ehemaliger Kongressmitglieder zum Ergebnis, dass die meisten lieber Lobbyist werden als heimkehren.

Der Untersuchungsbericht vom 27. Juli 2005 merkt an, dass sich die Einstellung der Arbeitgeber ebenfalls geändert hat. Sahen die Lobbyunternehmen ehemalige Abgeordnete bis vor 20 Jahren als faul an, nehmen sie sie nun gern als Mitarbeiter auf.

Im allgemeinen gehört das Lobbying technischer Art zur Washingtoner Anwaltspraxis, während bei anderen Lobbyisten primär die Meinungsbildung eine Rolle spielt.

Zum Verkauf entsprechender Meinungen im Kongress eignen sich wiederum die Ehemaligen, die bis heute noch Zugang zur Kongressturnhalle und anderen auf Mitglieder beschränkte Stätten genießen, vgl. Birnbaum, Hill a Steppingstone to K Street, Washington Post, A 19, 27. Juli 2005.


Dienstag, den 26. Juli 2005

Ehrlich gesagt

 
.   Das Schicksal des Zeugen, insbesondere eines sonst dominierenden Unternehmenschefs, erörtert heute das Wall Street Journal, S. B1, 26. Juli 2005, leider nicht online, unter dem Titel Depositions Require A Skill Set Leaders Don't Use on the Job. Damit greift das Blatt einem Thema vor, das hier gerade angesprochen werden sollte: Gutachter als Zeugen - ein schweres Schicksal.

Für den Gutachter wie den Zeugen gelten hier bei der Vernehmung, gleich ob vor der Jury im Hauptverfahren oder vorher im Rahmen der zivilrechtlichen Discovery, des amerikanischen Ausforschungsbeweisverfahrens, gleiche Regeln. Die wichtigste lautet, den Mund halten zu können - und die bezeichnet das WSJ als die schwerste, gerade für den CEO. Das will geübt sein.

Was gesagt ist, kann gegen den Aussagenden verwandt werden. Die knappste Antwort ist die beste. Ein kurzes Schweigen vor der Antwort, um dem Anwalt die Gelegenheit zum Einspruch zu geben, ist oft sinnvoll. Und Ausdrücke wie ehrlich gesagt oder to be candid vermitteln den Eindruck, alles andere sei erlogen.

Dass der Zeuge vor den Fragen zum Sachverhalt zur Person befragt wird und sich bis auf Unterhemd ausgezogen fühlen darf, gehört auch zur Vernehmung des sachverständigen Gutachters - auch wenn das Gutachten relativ dröge Fragen internationalen Rechts betrifft. Glaubwürdigkeit ist alles, und die Gegenseite geht immer davon aus, dass im Vorleben jeder Person etwas zu finden ist, was sie vor den Geschworenen unglaubwürdig erscheinen lässt.

Daran kommt auch der Boss nicht ungeschoren vorbei. Das WSJ rät angesichts der zunehmenden Zahl von Zivilverfahren, in denen die Unternehmensspitze selbst als Zeuge vernommen wird, dazu, diese schlimme Erfahrung als Ritus auf der Erfolgsleiter zu akzeptieren.


Montag, den 25. Juli 2005

Schmiergeld für Musik

 
.   Heute verkündete Justizminister Spitzer aus dem Staat New York einen Vergleich mit Sony BMG Music Entertainment. Wegen des Vorwurfes von Schmiergeldzahlungen an Radio-DJs zur bevorzugten Behandlung von Musikstücken aus dem Hause Sony BMG wird das Unternehmen eine Vergleichsstrafe von $10 Mio. zahlen.

Seit 1960 sind solche Bestechungszahlungen, unter der Bezeichnung Payola bekannt, bundesrechtlich verboten, 47 USC §§317, 508; siehe auch Katunich, Time to Quit Paying the Payola Piper: Why Music Industry Abuse Demands a Complete System Overhaul, 22 Entertainment Law Review 643 (2002).



Sonntag, den 24. Juli 2005

Werke für Eigenbedarf anpassen

 
.   Darf man für den Eigenbedarf urheberrechtlich geschützte Werke ändern? Eine Zeitung, ein Buch zerfetzen, ja. Nach dem neuen Family Entertainment and Copyright Act darf man Filme und andere Werke so verändern, dass Abschnitte wie Ton oder Bildsequenzen wegfallen, solange kein dauerhaftes Werk entsteht.

Nach der Auskunft der Chefjuristin des Urheberrechtsamts in Washington, Marybeth Peters, ist das Gesetz überflüssig, weil das Urheberrecht dasselbe gestattet, berichtet Mark Rasch in The Mod Squad, , Juli 2005, S. 16, 20.

Rasch weist diverse Grauzonen und Widersprüche in seiner empfehlenswerten Übersicht auf. Beispiele betreffen die Prädenzfälle zu Veränderungen von Videospielen und -konsolen, die manchmal aus kostenfreien veröffentlichen Anleitungen zum Selbstumsetzen, manchmal aus gewerblichen Angeboten einschließich Chips und Software bestehen. Das Urheberrecht tendiert nach dem Grundsatz des Fair Use dahin, private, temporäre Änderungen zuzulassen und gewerbliche sowie dauerhafte als Verletzung einzuordnen.

Die Rechtsunsicherheit aufgrund der divergierenden Präzedenzfälle führt Inhaber von Urheberrechten heute vermehrt zur Geltendmachung von Rechten nach dem Digitial Millennium Copyright Act. So betrachtete ein Bundesgericht in Kalifornien im Jahre 1999 das Mod-Produkt PlayStation Game Enhancers als Verstoß gegen den DMCA, während es keine Verletzung des Urheberrechts feststellte.

Dennoch wird aufgrund des Copyright Acts weiterhin gegen private Veränderungen vorgegangen, wie Rasch anhand der Klage von Tecmo, Inc. gegen Betreiber und Nutzer des Online-Dienstes ninja-hacker.net vom Januar 2005 erörtert.

In der Vor- und Anfangs-PC-Zeit rückte man sich beispielsweise Tastaturen in Textverarbeitungsprogrammen oder Funktionen im Betriebssystem selbst zurecht und tauschte solche Ergebnisse mit anderen Nutzern, etwa wie heute mit Open Source Software. Heute stünden unvermutete Schranken im Weg, zumindest jedoch weniger Toleranz seitens der nun etablierten Hersteller.



Sicherheit durch Hinterlegung

 
.   Gegen die Inhaber einer Gesellschaft klagt ein Unternehmen, das von ihnen zur Zahlung von $210.000 verführt wurde, mit denen die Gesellschaft Rechnerausrüstungen für ein gemeinsames Eigentum beschaffen sollte. Der Kauf kam nicht zustande, das Geld kehrte nicht zurück, Ausflüchte der Inhaber lassen die Klägerin Betrugsverdacht schöpfen.

Sie klagt nicht nur auf Rückzahlung, sondern auch die Hinterlegung der laufenden Einkünfte der Inhaber bei Gericht zur späteren Befriedigung eines Urteils. Das Untergericht gestattet die Hinterlegung im einstweiligen Verfügungsverfahren.

In der folgenden Berufung bestätigt das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Sachen Micro Signal Research, Inc. v. Nuri Otus and Maureen Cunningham, Az. 04-2563, am 19. July 2005 die Hinterlegungspflicht aufgrund der Durchgriffshaftung der Gesellschafter wegen des von ihnen begangenen Betrugs. Für Zwecke einer einstweiligen Maßnahme ist hinreichender Beweis angeboten worden.

Das Erfordernis unabwendbaren Schadens, irreparable injury, ist nicht allein dadurch gegeben, dass ein Beklagter bei Urteilserlass vermögenslos sein könnte. Hier liegen jedoch auch hinreichende Indizien für die Gefahr der Vermögensverschleierung oder -beiseiteschaffung vor.

Soweit beim einen Gesellschafter Beweise für Betrug vorliegen, kann das Gericht das Merkmal des sich aufdrängenden, unabwendbaren Schadens feststellen. Die zweite Gesellschafterin unterfällt dem Betrugsverdacht in dieser Hinsicht nicht, doch hat sie die Schuld, zumindest durch anwaltlichen Vortrag im Untergericht, anerkannt. Das reicht auch.


Samstag, den 23. Juli 2005

Skandal um Skandal

 
.   Seit zwei Jahren fragt sich Amerika, wer im Weißen Haus das Verbrechen des Verrats der Identitäts einer CIA-Beamtin begangen haben könnte. Heute weiß man, dass das Hirn der Bush-Regierung für die Tat verantwortlich ist.

Die Nominierung von Richter Roberts zur Zeit der Aufdeckung der Tat ist ein geschickter Schachzug der Exekutive, das Interesse der Öffentlichkeit abzulenken. Der Skandal geht unter. Zur Verantwortung bekennt sich niemand. Die Marionette schlägt nicht die Hand, die sie führt.

Eine Journalistin vertraute auf das Recht, eine vertrauliche Quelle geheim behalten zu dürfen - das darf sie nach Bundesrecht nicht, weil es nun doch kein solches Bundesrecht gibt, - und landete im Gefängnis, obwohl sie ihren Bericht zur Plame-Affäre nicht einmal verfasste oder veröffentlichte.


Wer im Laufe der Zeit Respekt vor Beamten des CIA oder FBI oder auch gleichartigen deutschen Beamten, die im Ausland wirken, entwickelt hat, versteht, dass der Schutz ihrer Identität durch Gesetz sinnvoll ist. Die Verletzung ihres Schutzanspruchs durch ungestattete Akte von Regierungsmitgliedern verdient die schärfste Verfolgung.

Ebenso verdient der Journalist eine gewisse Rücksicht, wenn er im Vertrauen auf Präzedenzfälle und Gesetzesbestimmungen in der Mehrheit der Einzelstaaten der USA auf ein Aussageverweigerungsrecht für Angaben über Informanten baut. Aus diesem Grund bemüht sich der Kongress, einen solchen Schutz nach Bundesrecht zu entwickeln: Free Flow of Information Act of 2005.


Freitag, den 22. Juli 2005

Nett. Danke.

 
.   Das GALJ berichtet häufiger über das US-Versicherungsrecht, und manchmal zweigt man ein Thema für das Versicherungsrechtsfachblatt aus Karlsruhe ab. Manja Redlich rezensiert den jüngsten Beitrag bei Lexis-Nexis Rechtsnews unter Nebel und Kochinke zum Umfang der Betriebsunterbrechungsversicherung in den USA zum Thema Stromausfall begründet keinen körperlichen Schaden aus VersRAI 2005, Heft 3, 33-34.

Noch netter, wenn man auch eine ältere Rezension von Andreas Gerhardinger, Kochinke und Nebel: Schaden am Computer durch verlorene oder veränderte Computerdaten in der US-amerikanischen Rechtsprechung zum Bericht Sind Computerdaten körperliche Sachen? aus VersRAI 2004 Heft 1, 8-10, entdeckt.

Selbst wenn ein Satz wie ein Verriss aussieht - Eine eigene Argumentation für oder gegen die eine oder andere Ansicht findet jedoch nicht statt -, scheinen die hier aufgegriffenen Themen doch auf Interesse zu stoßen. Feedback für die Themenwahl um drei Ecken - immerhin.

GALJ-Autor Jens Nebel ist nun als Rechtsanwalt in Essen, in derselben Kanzlei wie GALJ-Verfasser Alexander Connolly, tätig.



Politische Diskriminierung

 
FE - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks hatte sich im Fall Nereida Ruiz-Castillas v. Luis A. Camacho-Morales et al., Az. 04-1793, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Einschränkung von Kompetenzen aus einem Arbeitsverhältnis eine Diskriminierung darstellt.

Die Klägerin war bei einer Stadtverwaltung tätig und nahm über einen längeren Zeitraum vertretungsweise die Aufgaben einer Verwaltungsdirektorin wahr. Nachdem diese Position wieder besetzt wurde, beschnitt der neue Direktor die Kompetenzen der Klägerin. Sie behauptete, dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass sie als Mitglied der regierenden Partei mit der Politik der Opposition sympathisiert hatte. Daher machte sie eine Verletzung des ersten und vierzehnten Zusatzes zur Bundesverfassung geltend.

Das Bundesberufungsgericht wies diese Auffassung zurück und begründete sein Urteil zum einen damit, dass die Klägerin politische Aufgaben wahrnahm, bei der die Mitgliedschaft und die Loyalität zur regierenden Partei Voraussetzung sei. Zum anderen sei die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Bestandsschutz am Arbeitsplatz verletzt worden, da ihr nicht gekündigt wurde.

Nach Auffassung des Gerichts schützt der vierzehnte Bundesverfassungszusatz Arbeitnehmer lediglich vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Die Verfassung garantiert jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer seine Position behät. Eine Kompetenzbeschneidung sei insbesondere dann hinzunehmen, wenn die Tätigkeit einen politikbildenden Charakter hat.



Angriff auf Versäumnisurteil

 
FE - Washington.   Der Oberste Gerichtshof des Staates Texas gab am 1. Juli 2005 im Fall In Re Burlington Coat Factory einem Gesuch auf Erlaß eines Writ of Mandamus statt und wies das erstinstanzliche Gericht an, die Vollstreckung seines Urteils auszusetzen.

Die Antragsstellerin ist ein Einzelhandelsunternehmen. Sie war als Beklagte durch Versäumnisurteil zu Schadensersatz verurteilt worden, da sich eine Kundin in ihren Geschäftsräumen verletzt hatte. Obwohl der Klageantrag darüber hinausging, gewährte das erstinstanzliche Gericht der Klägerin nur einen Ersatz ihrer materiellen Schäden und stellte im Urteil fest, dass alle weiteren Forderungen abgewiesen seien. Daraufhin stellte die Beklagte den Antrag auf eine neue Verhandlung. Die Klägerin beantragte hingegen die Vollstreckung des Urteils, da es abschließend gewesen sei. Dieser Auffassung schloß sich das Gericht zwar an, nachdem es zunächst einen neuen Verhandlungstermin einberaumt hatte. Es machte diese Entscheidung jedoch nicht durch einen Beschluß öffentlich, sondern vermerkte sie lediglich intern.

Gegen dieses Vorgehen wandte sich die Beklagte mit ihrem Gesuch vor dem Obersten Gerichtshof. Sie führte aus, das erstinstanzliche Gericht habe sein Ermessen überschritten. Daher habe sie ihr Rechtsmittel eingebüßt, um gegen das Urteil vorzugehen.

Der Oberste Gerichtshof gab diesem Antrag statt und wies das Untergericht an, den Vollzug des Urteils auszusetzen und einen erneuten Verhandlungstermin einzuberaumen. Es stelle klar, dass ein Versäumisurteil selbst dann nicht als abschließend gelte, wenn dies aus der Formulierung der Urteilsbegründung abgeleitet werden kann. Dazu bedarf es einer eindeutigen Feststellung des Gerichts.


Mittwoch, den 20. Juli 2005

GALJ, Findlaw und Phisher

 
.   Seit einigen Wochen wandern Findlaws Hausierer durch die Städte, um Kanzleien den Kanzlei-Webseiten-Dienst gegen Zahlung anzubieten, der vormals gratis war. Findlaw geht davon aus, dass Kanzleien sich gern dem Findlaw-System angliedern wollen, weil es mit seinen Besucherzahlen diejenigen der traditionellen Konkurrenz von Martindale-Hubbell übertrifft.

Für Juristen ist Martindale-Hubbell allerdings bei Anwaltsverzeichnissen die Marke schlechthin, stärker als Lexis-Nexis und bedeutsamer als West, und unverzichtbar in jeder Kanzlei. Ob man sich den Obuluswünschen von Findlaw länger verschließen kann, ist noch unklar.

Zur GALJ-Idee bei Handakte Weblawg: GALJ wird mit den beiden Anbietern nicht konkurrieren und keine Anwaltswerbung ins Angebot einbinden. Ausgekochte Phisher machen der recht.us-Serververwaltung soviel zu schaffen, dass selbst die Grundfunktionalität gegenwärtig nicht gewährleistet ist.



Lebensabend mit 45?

 
.   Kann es sein, dass man in Deutschland an den Lebensabend mit 45 glaubt? Der Besucher aus den USA erhält diesen Eindruck. Für die Zeit nach 45 scheint man sich in Deutschland auf die Rente oder Pension einzustellen, nicht auf neue, noch interessantere Unterfangen.

Vielleicht liegt es an rechtlichen Vorgaben. Anspruch ab 55, 60, 65 auf den finanziell geordneten Lebensabend ersetzt den Antrieb auf Neues. Klar, auch in den USA kann man sich früh vom Arbeitsleben absetzen, aber jeder hat das Recht, solange zu arbeiten, bis am Schreibtisch oder Werkstock das verlängerte Nickerchen folgt.

Besucht man Deutschland, erhält man den Eindruck, diese Einstellung sei eher krankhaft als nachahmenswert. Wahrscheinlich hat man dort kaum noch Gelegenheit, vom Kollegen im Alter von 70 oder 80 Jahren zu lernen. Das Gefühl, vor der Pension noch ein paar Jahre notgedrungen und entmotiviert abreißen zu müssen, schleicht sich nicht ein.


Sonntag, den 17. Juli 2005

Anerkenntnis der Sammelklage

 
.   Im Fall James Carroll, Eleanor Carroll v. United Compucred Collections, Inc. et al., Az. 03-5766, versuchte das beklagte Unternehmen erfolglos, einer Ausweitung einer von zwei Klägern erhobenen Sammelklage durch ein schnelles Anerkenntnis zuvor zu kommen, bevor die Klasse der weiteren, noch unbekannten Sammelkläger gerichtlich bestätigt wurde. Es bot den Klägern jeweils $11.100 an - $100 mehr als das anwendbare Inkassomissbrauchsgesetz vorsieht - und stellte für die sonstigen, etwa 164 Kläger der noch unbestätigten Gruppe insgesamt $10.000 sowie die Kostenerstattung in Aussicht.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks bestätigte die Entscheidung des Untergerichts, dass mit der Annahme des Anerkenntnisangebotes durch die benannten Kläger nicht die gesamte Klage erledigt sei. Während bei anderen Klagetypen das Anerkenntnis eine bevorzugte Erledigungsart bilde, solle die Sammelklage nach Rule 23(b)(e) FRCP sicherstellen, dass in einem effizienten Verfahren auch kleine Ansprüche, die ansonsten nicht wirtschaftlich zu verfolgen wären, geltend gemacht werden können.

Diesen Rechtsgedanken müsse das Gericht nach dem Präzedenzfall Anchem Prods., Inc. v. Windsor, 521 US 591, 617 (1997), des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington, DC, beachten, sodass die Erledigung hinsichtlich der benannten Kläger nicht automatisch auch die restlichen Kläger erfasse. Zum hier materiellrechtlich anwendbaren Inkassomissbrauchsgesetz Fair Debt Collections Practice Act, FDCPA, siehe auch Kochinke / Czechleba, Inkasso als Falle für Rechtsanwälte, 13 German American Law Journal (15. September 2004).


Freitag, den 15. Juli 2005

Empörend!

 
.   Nachdem der heute verstorbene Beklagte jahrzehntelang die Klägerin fürstlich, doch neben seiner Gemahlin aushielt, brach er das Verhältnis ab. Die Klägerin klagte auf ehegleichen Unterhalt sowie auf Schadensersatz wegen des erlittenen emotionalen Schmerzes. Sie behauptete, der Beklagte hätte ihr die Ehe und Versorgung versprochen.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks wies mit einer ausführlichen Erörterung der Anspruchsmerkmale sowie der sachlichen Zuständigkeit die Klage im Fall Gail M. Norton v. David J. Mcosker, Executor of the Estate of Russell J. Hoyt, Az. 03-2281, am 19. Mai 2005 ab.

Die Auflösung der illiziten Lebensbeziehung stelle ein normales Ende des Verhältnisses dar und gelte ohne weitere Merkmale nicht als empörendes Verhalten, welches als Tatbestandsmerkmal für einen Schadensersatzanspruch erforderlich ist. Ehegleiche Versorgungsansprüche gebe es nicht.


Donnerstag, den 14. Juli 2005

Werbung und Redefreiheit

 
.   In Sachen Prime Media, Inc. v. City of Brentwood, Az. 04-5012, prüfte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks die Verfassungsvereinbarkeit örtlicher Bestimmungen, die Werbetafeln auf eine Höhe von sechs Fuß, eine Fläche von 120 Quadratfuß und ihren Platz auf den Standort des beworbenen Unternehmens beschränken. Das klagende Werbeunternehmen hält die Kommunalverordnung für eine Verletzung der Redefreiheitsgarantie der Bundesverfassung, des First Amendment.

Das Gericht stellte zur Begrenzung von Höhe und Fläche fest, dass die Verordnung im Rahmen der Zeit, Ort und Art-Verfassungsdoktrin bleibt und nicht den Inhalt der Rede regelt oder steuert. Zudem läßt sie hinreichend Raum für alternative Wege, das Rederecht auszuüben. Die Stadt hat verfassungsgerecht mit dem geringstmöglichen Eingriff ihr Ziel realisiert, die Verschandelung des Stadtbildes zu verhindern, und hätte verfassungsrechtlich weiter gehen dürfen. Die Standortbeschränkungsfrage verwies das Gericht an die Unterinstanz zurück, das sie im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs prüfen muss.


Dienstag, den 12. Juli 2005

Knebelvertrag mit Sammelklage-Verzicht

 
.   Im Knebelvertrag, der nach kalifornischem Recht Verbraucher durch AGB-ähnliche Regelungen zum Verzicht auf die Erhebung einer Sammelklage zwingt, ist der Verzicht nichtig.

Dies gilt insbesondere, wenn der Vertrag darauf abzielt, zahlreiche Verbraucher um Kleinbeträge zu betrügen, die sich nicht wirtschaftlich durch Einzelklagen verfolgen lassen.

Im Fall Discover Bank v. Superior Court of Los Angeles et al., Az. S113725, entschied das Obergericht Kaliforniens am 27. Juni 2005 gegen einen Kreditkartenanbieter bei einem solchen Sachverhalt zudem, dass das Bundesschiedsgesetz, der Federal Arbitration Act, nicht das kalifornische Verbraucherschutzrecht unanwendbar macht.


Sonntag, den 10. Juli 2005

Kein Anspruch auf Tempolimit

 
.   Der Staat schuldet dem in Gewahrsam genommenen Bürger ein wenig Sicherheit, und wenn er Bürgern mutwillig und schockierend neue Gefahren schafft, macht er sich haftbar.

Diese aus dem Präzedenzfall DeShaney v. Winnebago County Department of Social Services, 489 US 189 (1989), abgeleiteten Rechtsgrundsätze finden jedoch keine Anwendung auf die Staatshaftungsklage in Sachen Kimberley Schroder et al. v. City of Fort Thomas et al., Az. 04-5216.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks entschied am 29. Juni 2005, dass die Gemeinde nicht haftet, wenn sie trotz Bürgerbegehren ein Tempolimit auf einer Straße nicht herunter- oder durchgesetzt hat und ein Bürger überfahren wird.

Die Rechtsstaatsgarantie der Bundesverfassung sehe eine Begrenzung der Handlungsmacht des Staates vor, nicht eine Garantie für einen Mindestmaß an Sicherheit. Dies gelte hier, weil die Gemeinde weder die Gefahr geschaffen noch die Bürger auf das Gewissen schockierende Weise ignoriert hat.


Samstag, den 09. Juli 2005

Ehevertrag mit Kostenklausel

 
.   Die Entwicklung des Ehevertragsrechts stellt das zentrale Thema der Entscheidung in Sachen Hadi B. Lashkajani v. Amy H. Lashkajani, Az. SC03-1275, vom 30. Juni 2005 dar.

Aus der Frage, ob eine Kostenklausel über die Verantwortung der Ehegatten für Anwaltshonorare zulässig ist, leitet das Obergericht von Florida die Erörterung von Kostenklauseln in diesem besonderen Vertragsverhältnis ab.

Es gelangt zum Ergebnis, dass auch ein Verzicht auf die Erstattung von Anwaltskosten im Eheverhältnis, also vor einer Scheidung, zulässig sein kann, wenn die Kosten aus der gerichtlichen Überprüfung des Ehevertrages resultieren.


Freitag, den 08. Juli 2005

Schiedsklausel darf Anspruch nicht abwürgen

 
.   Ein gesetzlicher Anspruch kann nicht durch eine Schiedsklausel abbedungen werden. Wenn sie es versucht und der Vertrag eine salvatorische Klausel enthält, darf das Gericht die Schiedsklausel retten, indem es den nichtigen Teil streicht.

Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks entschied so am 1. Juli 2005 im Fall Timothy R. Booker v. Robert Half International, Inc., Az. 04-7089. Der Vertrag enthält folgende Regelung:
Any dispute or claim arising out of relating to Employee's employment or any provision of this Agreement ... shall be submitted to arbitration pursuant to the commercial arbitration rules of the American Arbitration Association. This Agreement shall be governed by the United States Arbitration Act. ... The parties agree that punitive damages may not be awarded in an arbitration proceeding required by this Agreement.
Das Gericht strich die nichtige Abbedingung des Strafschadensersatzes. Diese punitive Damages sind nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht unverzichtbar.

Da der Oberste Bundesgerichthof in seiner Auslegung des Federal Arbitration Act gebietet, im Zweifel Schiedsklauseln aufrechtzuerhalten, und auch Rassendiskriminierungsklagen mit Strafschadensersatzanspruch als schiedsfähig ansieht, beurteilte das Gericht nicht gesamte Schiedsklausel als nichtig, sondern lediglich den abtrennbaren Verzicht auf einen gesetzlichen Anspruch.


Mittwoch, den 06. Juli 2005

Gefahr offen und erkennbar

 
.   Im Fall John Mesman, Judy Mesman v. Crane Pro Service, Az. 043146, beurteilte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 31. Mai 2005 die Einrede der offenen und erkennbaren Gefahr gegen einen Produkthaftungsanspruch.

Eine fabrikinterne Krananlage war so umgebaut worden, dass sie eine erkennbare Gefahr für die Arbeiter unter ihr darstellt. Bei der Beschreibung des Design-Fehlers und den Zusammenhängen der eingetretenen Verletzung eines Arbeiters war die Jury so irre geführt worden, dass sie nach Auffassung des Gerichts zum falschen Ergebnis gelangte.

Das Gericht hob daher das Verdikt der Geschworenen auf und bot dem Kläger ein neues Verfahren an. Das Bundesberufungsgericht weist allen Verfahrensbeteiligten schwere Fehler in der Sachverhalts- und Rechtsdarlegung nach und bestätigt letztlich doch das erstinstanzliche Urteil. Seine Erörterung des Rechts der Produkthaftung und der Haftungsverteilung ist lesenswert.


Dienstag, den 05. Juli 2005

Umwelthaftung und anwendbares Recht

 
VH - Washington.   Der Fall Berg vs. Norge Corporation, Magic Chef Corporation et al., Az. 01-35807 D.C. CV-00-00151JWS, illustriert den Ausgleich zwischen einzelstaatlichem und Bundesrecht.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied am 24. Juni 2005 in dieser das Umweltrecht betreffenden Haftungssache unter anderem die Auslegung des Begriffs arranger liability. Dieses Haftungsmerkmal wird im Recht von Alaska, AS § 46.03.822(a)(4), und im Bundesumweltgesetz, dem Comprehensive Environmental Response, Compensation, and Liability Act, CERCLA, 42 U.S.C.§§9601-9675, geregelt.

Obwohl der Fall vom Bundesgericht zu entscheiden war, war das einzelstaatliche Recht anwendbar. Das Recht Alaskas hatte den Begriff nicht in Präzedenzfällen definiert, und das Bundesgericht konnte dem einzelstaatlichen Rechtssystem nicht vorgreifen. Daher verwies es die Definitionsklärung an das Obergericht des Staates, um eine Interpretation des Begriffs arranger liability zur Beurteilung des Verhältnisses des Rechts Alaskas zum Bundesrecht zu erhalten.


Montag, den 04. Juli 2005

Popup kein Markenverstoß

 
.   Die Marke von 1-800 Contacts, Inc. wird nicht durch die Pop-Up-Fenster-Einblendung verletzt, die WhenU zugunsten von Wettbewerbern von 1-800 Contacts schaltet, sobald ein Internetbesucher die Webseite von 1-800 Contacts aufruft, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 27. Juni 2005 in Sachen 1-800 Contacts, Inc. v. Whenu.com, Inc. und Vision Direct, Inc., Az. 04-0026-cv(L), 04-0446-cv(CON).

Diese in der Zwischenrevision auf einen Erlass einer einstweiligen Verfügung folgende Entscheidung weist den markenrechtlichen Anspruch der Klägerin ab, doch bleiben die sonstigen Ansprüche für das weitere Verfahren vor der ersten Instanz erhalten.


Sonntag, den 03. Juli 2005

Kostüm zerlegt

 
.   Wenn eine Verkleidung in einzelne Elemente zerlegt werden kann, muss das Gericht beim Urheberrechtsstreit prüfen, ob die Bestandteile nicht einen Urheberschutz erlauben, selbst wenn Kostüme grundsätzlich in ihrer Gesamtheit nicht schutzfähig sind.

Im Fall Chosun International, Inc. v. Chrisha Creations, Ltd., Az. 04-1975, 04-2228, entschied am 30. Juni 2005 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks den Streit zwischen zwei Halloween-Kostümherstellern. Das Untergericht ging davon aus, dass die Frage der Zerlegbarkeit im Fallrecht zu konfus geregelt war, und entschied gegen den klagenden Hersteller, dessen Produkt vom Wettbewerber sklavisch nachgeahmt war.

Das Berufungsgericht erklärte jedoch, dass ein schutzunfähiger Artikel nach 17 USC §101 oft aus trennbaren Elementen besteht. So kann ein Lampenschirm nicht geschützt werden, aber das dekorative Druckelement auf dem Schirm wohl. Grafiken und skulpturelle Gestaltungen können oft unabhängig vom Gesamtprodukt existieren. Wenn sie getrennt und unabhängig vom Nutzartikel existieren können, muss das Gericht sie berücksichtigen. Das Gericht gab daher der Unterinstanz auf, die Designelemente der Verkleidung in diesem Sinne zu prüfen.



Montag unabhängig

 
.   Montag wird die Unabhängigkeit gefeiert. Der Hauptstadt-Bewohner genießt zwar kein Bundeswahlrecht, doch ist die Stadt ebenso wie der Rest des Landes geschlossen, selbst wenn sie sich ganz und gar nicht unabhängig, sondern vom Kongress verknechtet fühlt, der ihr jetzt einmal wieder die Waffenfreiheit unterjubeln und ihre eigenen Waffenkontrollbestimmungen aushebeln will.



Gnadenfrist

 
.   Die Gnadenfrist für die Journalisten Judith Miller und Matthew Cooper begann am 27. Juni 2005, als der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington ihre Revisionsanträge abwies.

Damit lebt die Sanktionsdrohung vor dem Untergericht wegen verweigerter Offenlegung der Quelle für ihre Berichte in der Valerie Plame-Affäre wieder auf.

Zwei Tage nach dem Unabhängigkeitstag des Landes wird das hiesige Bundesgericht über die angedrohte Viermonatshaft sowie die Anträge der Journalisten entscheiden, diese durch Hausarrest mit Internet-Entzug oder in Gefängnissen ihrer Wahl abzubüßen.

Der Arbeitgeber Coopers, Time Inc., hatte dieser Tage die geforderten Unterlagen offengelegt. Ihm droht ein Tagessatz von $1.000 als Zwangsmittel, der sich mittlerweile auf weit über $200.000 beläuft. Alle Beteiligten hatten gehofft, dass der Supreme Court das Recht der Journalisten bestätigen würde, ihre Quellen im Fall der illegalen Bekanntgabe des Namens einer CIA-Mitarbeiterin geheim zu halten.

Diese Entwicklungen werden als erheblicher Eingriff in die Freiheit der Berichterstattung angesehen. Teilweise wird befürchtet, dass die Aufgabe des Schutzes von Quellen die USA den Journalistenstand dem in China und Russland gleichstellt.


Samstag, den 02. Juli 2005

Vorurteil gegen Kunden

 
.   Der Family Entertainment and Copyright Act of 2005, S. 167, unterzeichnet am 27. April 2005, erweitert die Rechte mancher Urheberrechtsinhaber. Der Kunde darf sich wie ein vermuteter Pirat behandeln lassen, und die Verhältnismäßigkeit der Strafen wird ebenso wie die Ausgewogenheit der Rechte von Herstellern und Kunden bezweifelt.

Ein kopierter Film kann einen 15-Jährigen länger ins Gefängnis bringen als den Chef eines Filmvertreibers, der Investoren um Hunderte von Millionen Dollar betrügt. Und doch reichen die drakonischen Regelungen den Filmvertreibern nicht. In DVD-editing software raises ire of Hollywood, interest of courts wird erörtert, dass die wenigen Schutzregeln zugunsten von Kunden weiter ausgehöhlt werden sollen.

Was nach dem geänderten Urheberrecht für Filmnutzer zulässig sein soll, soll auf dem Weg über das Markenrecht wieder verboten werden. Der dort geschilderte Konflikt betrifft die gesetzlich zugelassene Veränderung von Werken. Verbraucherschützer Ed Foster weist in seinem GripeLog laufend auf Fälle hin, in denen Kunden, vor allem im Software-Bereich, wie Piraten behandelt werden.


Donnerstag, den 30. Juni 2005

Friedensvertrag mit Drittwirkung

 
.   Der Friedensvertrag der USA mit Japan verbietet nicht nur Klagen amerikanischer Bürger gegen Japan auf Schadensersatz für Kriegsschäden, sondern verschließt auch Drittstaatenbürgern den Weg vor ein US-Gericht.

Zu dieser Erkenntnis gelangte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks im Fall Hwang Geum Joo et al. v. Japan, Minister Yohei Kono, Minister of Foreign Affairs, Az. 01-7169, am 28. Juni 2005. Die US-Regierung hatte sich den Argumenten der Beklagten mit einem amicus curiae-Schriftsatz angeschlossen.

Das Gericht entschied, dass nach dem Ausschöpfen politischer Verhandlungsmöglichkeiten mit dem Friedensvertrag der Rechtsweg verschlossen wurde und lediglich politische Fragen offen blieben, für die die Gerichte unzuständig sind.


Es bestätigte auch, dass die Gerichte bei der Wahl zwischen den Abweisungsgründen einer solchen Klage alternativ prüfen dürfen, ob die politische Frage oder die Unanwendbarkeit der ius gestionis-Ausnahme zum Foreign Sovereign Immunities Act greift, vgl. Ruhrgas AG v. Marathon Oil Co., 526 US 574 (1999).



Kausalität im Kartell

 
.   Wegen mangelnder kartellgesetzlicher Kausalität des Schadenseintritts bestätigte am 28. June 2005 das Bundesberufungsgericht des District of Columbia-Bezirks in Sachen Empagran S.A. et al. v. F. Hoffmann-LaRoche, Ltd. et al., Az. 0107115, die Abweisung der Vitamin-Kartellklage zwischen ausländischen Beteiligten.

Das Gericht stellt auf den Unterschied zwischen but for- und giving rise to-Kausalität nach dem Foreign Trade Antitrust Improvements Act, 15 USC §6a, ab. Der Fall war in die Revision zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington gegangen.

Das Ergebnis entspricht der Analyse der Vereinigten Staaten, die wie die Bundesrepublik Deutschland einen amicus curiae-Schriftsatz zum Verfahren beigesteuert hatten. Da die Entscheidung die sachliche Zuständigkeit amerikanischer Gerichte für ausländische Kartellverstöße betrifft, entfaltet das Urteil wahrscheinlich keine Präzedenzwirkung auf die Welle amerikanischer Sammelklagen gegen ein behauptetes ausländisches Kupferrohrkartell, das wirtschaftliche Auswirkungen im US-Markt ausgelöst haben soll.


Mittwoch, den 29. Juni 2005

Fax Spam: halbherziges Verbot

 
.   Auf ein halbherziges Telefax-Spam-Verbot für unerwünschte Werbung haben sich im Kongress der Senat und das Haus geeinigt.

Der Entwurf S. 714, Junk Fax Prevention Act of 2005, der nun dem Präsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet wird, enthält bedeutsame Lücken. Beispielsweise wird als Zustimmung zum Erhalt von Werbefaxen die Veröffentlichung einer Telefaxnummer auf einer Seite im Internet bezeichnet, siehe neuer 47 USC §227(b)(1)(C)(ii)(II).

Solche Bestimmungen können sich mit einem Trend zur Veröffentlichungspflicht für Kontaktdaten im Internet beißen, der jedoch primär im Rest der Welt zu entdecken ist. In den USA ist der Internet-Teilnehmer hingegen - auch durch solche Bestimmungen - gehalten, seine Kontaktdaten gerade nicht im Internet preiszugeben.


Dienstag, den 28. Juni 2005

Immunität und Verzicht

 
.   In Fall Pedro Gilly Calzadilla v. Banco Latino International, Fondo de Guarantia, Az. 04-10730, lag dem Bundesberufungsgericht des elften Bezirks die Frage des vom Kläger behaupteten impliziten Immunitätsverzichts durch eine staatliche Bankenversicherungsgesellschaft vor.

Nach dem Konkurs des venezuelanischen Staatsbetriebs verklagte dieser den Kläger in den Vereinigten Staaten, wo der Staatsbetrieb eine Tochtergesellschaft nach dem Edge Act, 12 USC §§611ff., unterhielt, und verlor gegen den Kläger.

Calzadilla verklagte anschließend den Staatsbetrieb auf Schadensersatz wegen böswilliger Verfolgung und behauptete, der Staat habe mit der eigenen Klage in den USA einen Immunitätsverzicht im Sinne des Foreign Sovereign Immunities Act, 28 USC §§1602ff., bewirkt.

Am 21. Juni 2005 bestätigte jedoch das Berufungsgericht das Untergericht in der Abweisung dieses Arguments des Klägers. Die Begründung fußt auf der ausdrücklichen Regelung in 28 USC §1605(a)(5)(B). Dort verbietet der FSIA die Annahme eines implizierten Immunitätsverzichts für any claim arising out of malicious prosecution.

Auf die erst in der Berufung vorgetragene alternative Behauptung, die Bankgeschäfte fielen unter die ius gestionis-Ausnahme des FSIA, ging das Gericht wegen des verspäteten Vortrags nicht ein.



Stahl, Dumping, Strafzoll

 
VH - Washington.   Im heutigen Bundesanzeiger verkündete die International Trade Adminstration des Wirtschaftsministeriums eine Entscheidung im Verfahren A-428-830, 70 Federal Register, Heft 123, S. 37084 (June 28, 2005), über eine Rücknahme des Antrags auf Überprüfung von Strafzöllen auf Edelstahl der Firmen Stahlwerk Ergste Westig GmbH und Ergste Westig South Carolina (SEW). Das Amt genehmigte die Antragsrücknahme nach 19 CFR §351.213(d)(1), weil sich keine Dritten diesem Antrag auf Überprüfung angeschlossen hatten.

Es erachtete die verfahrensverbundenen Anträge anderer deutscher Stahlhersteller im selben Überprüfungsverfahren als abtrennbar. Somit konnte es die Erhebung von Strafzöllen für die Ausfuhren der SEW-Firmen nach § 777(i) Tariff Act of 1930 bestätigen, die es im vorangegangenen Verfahren festgesetzt hatte.


Montag, den 27. Juni 2005


Häusle, P2P, 10 Gebote, Internet: Ende mit Schrecken

 
.   Ziemlich schockierend, was der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im Verlauf einer Woche entscheidet. Zuerst das Enteignungsurteil in Sachen Kelo v. New London, Az. 04-108, vom vergangenen Donnerstag, das den Kommunen wie nie zuvor gestattet, Enteignungen zugunsten anderer Privater vorzunehmen.

Heute, am 27. Juni 2005, kommt es dann Schlag auf Schlag:

- Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc. v. Grokster, Ltd., Az. 04-480: Angriff auf die P2P-Technik und Verunsicherung der Software-Programmierer durch Erstreckung des Urheberrechts zugunsten der Musik- und Filmvermarkter - nota bene nicht unbedingt der Musik- und Filmemacher, die ihre Marktschreier nicht durchweg unterstützen.

- McCreary County v. American Civil Liberties Union of Ky., Az. 03-1693: Konfuses Verbot des Aufstellens religionspreisender Statuen in öffentlichen Gebäuden. Verwirrung im ganzen Land. Was meint das Gericht eigentlich?

- Castle Rock v. Gonzales, Az. 04-278: Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf polizeiliches Einschreiten zur Vollstreckung gerichtlicher Abschreckungs-Verfügungen gegen nachstellende Personen.

- National Cable & Telecommunications Assn. v. Brand X Internet Services, Az. 04-277: Kabelinternetanbieter brauchen ihre Netze Wettbewerbern nicht zu öffnen, anders als Telefonanbieter. Da die Telefondienste eine Befreiung von dieser Pflicht erwarten, wird mit dem Untergang der kleinen Internetanbieter, einem Duopol von Kabel- und Telefonriesen und einem Preisanstieg für Broadband-Kunden gerechnet, was mit weniger Innovation durch Dritte einhergehen dürfte.

Sein Pensum für diese Gerichtsperiode hat das Gericht damit geschafft und gleichzeitig bestätigt, dass ein Ende mit Schrecken einem Schrecken ohne Ende vorzuziehen ist. Jeder Amerikaner wird heute überrascht sein, zumindest von einigen Ergebnissen, und die Fundamentalisten der USA dürften in ihrer Verbitterung über das Gerichtswesen bestärkt worden sein. Das dürfte den Ruf nach fundamentalistischen Richter noch lauter erschallen lassen. Da erfreut die Nachricht, dass der Vorsitzende Richter William Rehnquist nicht abdankte. Er gilt zwar als erzkonservativ, aber verbohrt ist er nicht, und das erz-Prädikat passt heute auch nicht mehr.



Botschaft: Organ der Rechtspflege

 
VH - Washington.   Beim juristischen Kolloquium für Referendare des Capital Area Chapter der German American Law Association am 24. Juli 2005 in der deutschen Botschaft vermittelte Konsul Johannes Moosburner einen umfassenden Einblick in die Haupttätigkeitsfelder des Konsulats in der Hauptstadt.

Das Konsulat stellt für die im Ausland ansässigen Deutschen in rechtlichen Angelegenheiten eine wichtige Verbindungsstelle nach Deutschland dar und versteht sich somit als Dienstleistungsbehörde. Neben der Erteilung von Visen erstreckt sich die konsularische Hilfe auch auf die Betreuung deutscher USA-Besucher in Notfällen, wie im Fall des Verlustes oder Diebstahls von Ausweispapieren, Kreditkarten oder in Krankheitsfällen. Ebenso umfasse die konsularische Tätigkeit die Überführung und Erleichterung der Identifizierung deutscher Staatsangehöriger im Todesfall.

Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Tätigkeitsbereich eines Notars werde die Konsularabteilung vorrangig in Form der Beurkundung sowie der rechtlichen Beratung hinsichtlich der möglichen Beantragung von Erbscheinen aktiv. Umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts, IPR, spielen dabei eine bedeutende Rolle.

Im strafrechtlichen Rahmen ist neben der Rechtshilfe die Betreuung deutscher Staatsangehöriger, die in Amerika zu Tode verurteilt sind, und anderer Strafgefangener bedeutsam. Die Fragen der Referendare erörterte Konsul Moosburner im weiteren Verlauf des Kolloquiums und erklärte zudem die Anforderungen an Bewerber für den diplomatischen Dienst.


Samstag, den 25. Juni 2005

Marken verwechselbar

 
.   Im Fall Star Industries, Inc. v. Bacardi & Company Limited, Bacardi USA, Anheuser-Busch, Inc., Az. 04-9831-cv ff., prüfte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks die Frage der Verwechselbarkeit zweier Getränkemarken, die ein prägnantes "O" kennzeichnet.

Die Begründungserörterung geht besonders auf die Frage der Eintragungsfähigkeit solcher Marken und die Wahrscheinlichkeit der Verwechselbarkeit ein. Es erklärt auch den Schutz für noch nicht bundes- oder einzelstaatenrechtlich eingetragener Marken.

Im Ergebnis bestätigt es am 22. Juni 2005 gemäß 15 USC §§1051-1129, dem Lanham Trade-Mark Act, die Unterinstanz, die die Gefahr der Verwechselbarkeit für unbewiesen erachtete.


Freitag, den 24. Juni 2005

Enteignung vereinfacht

 
.   Am 23. Juni 2005 wurde durch das Urteil im Fall Kelo v. New London, Az. 04-108, des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington die Enteignung privaten Grundbesitzes für nicht dem öffentlichen Zweck dienende Nutzungen gestattet. Die Kommunen begrüßen das Urteil, die Bevölkerung ist schockiert. Kommunen dürfen nun einfach die Eigentümer von Anwesen enteignen und das Land Privaten zuwenden, die auf ihm Besseres bauen.

Trotz der Erwartung der üblichen Entschädigung geht das Urteil der Bevölkerung zu weit. Wenn die Stadt ein Kaufparadies, Stadium oder Hochhauszentrum mit Riesenparkplätzen vorhandenen Wohnhäusern und Schulen vorzieht, darf sie sich bedienen und das Land Privatunternehmen für ihre Zwecke überlassen. Theoretisch kann sie die Wohngegegenden aus dem Ort verbannen und erspart sich Schul- und sonstige Kosten.


Dienstag, den 21. Juni 2005

Verjährt laufende Zahlpflicht?

 
.   Im Fall Weis-Buy Services, Inc. et al. v. Ralph Paglia, Jr. et al., Az. 04-1890, prüfte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2005, ob eine fortlaufenden Zahlungsverpflichtung aus Lieferungen, die durch einen pfandähnlichen Trust gesichert sind, verjähren können, wenn die treuhänderischen Pflichten durch Nichtzahlung fortlaufend verletzt werden.

Der Trust ergibt sich gesetzlich aus dem Perishable Agricultural Commodities Act of 1930, 7 USC §§499a-499s, und schützt Landwirte bei Warenlieferungen statt des hier unüblichen Eigentumsvorbehalts.

Das Gericht entschied, dass sich die Zahlungsverpflichtung nach dem allgemeinen Verjährungsrecht beurteilt und die Verletzung nicht fortlaufender Natur ist, die das Verjährungsdatum hinausschiebt, selbst wenn sich die Verletzung der Treuhänderpflicht anders bemisst.



Versicherer im fremden Staat

 
.   Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks entschied im Fall John Michael McGow v. Billy Joe McCurry et al., Az. 04-14368, am 14. Juni 2005, dass ein Versicherer, der KFZ-Unfälle in jedem Einzelstaat der USA abdeckt, auch in jedem Einzelstaat verklagt werden kann. Er unterwirft sich der Zuständigkeit der Gerichte aller Staaten, solange er den Deckungsschutz nicht auf bestimmte Staaten beschränkt, was den wirtschaftlichen Zweck einer KFZ-Versicherung verfehle.

Zudem erörterte das Gericht ausführlich das internationale Privatrecht, Conflicts of Laws, des Gerichtsstaates Georgia, um zum Ergebnis zu gelangen, dass dieses auf das Recht des Staates Michigan verweist.


Montag, den 20. Juni 2005

Malik und EFF: Blog und Recht

 
.   Attiya Malik erörterte die Grundlagen des Blogrechts in ihrer Untersuchung Are you Content with the Content? Intellectual Property Implications of Weblog Publishing im John Marshall Journal of Computer & Information Law, Summer 2003, S. 439. Eine nützliche Übersicht für Verbraucher findet sich, wie auch Handakte berichtet, bei der Electronic Frontier Foundation unter dem Titel EFF: Legal Guide for Bloggers. Der Führer beschränkt sich ausdrücklich auf das amerikanische Recht und geht somit nicht auf hier unbekannte oder für undenkbar gehaltene Themen wie eine Impressumspflicht ein.


Sonntag, den 19. Juni 2005

Mandatsdaten im Internet

 
.   Mit dem ungewöhnlichen Mittel des Mandamus gebot das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Fall Andrew Barton et al. v. United States District Court for the Central District of California et al., Az. 05-71086, am 9. Juni 2005 dem Untergericht, auf einer Internet-Formularseite der Klägeranwälte eingetragene Mandantendaten vor der Vorlage an die Anwälte der Beklagten im Rahmen des Ausforschungsbeweisverfahrens, Discovery, zu schützen.

Die Mandanten im Sammelklageverfahren gegen einen Hersteller von Pharmazeutika hatten ihren Anwalt nicht in der Kanzlei aufgesucht, sondern einen Fragebogen im Internet ausgefüllt. Das Untergericht hatte die Kläger angewiesen, die Daten an die Beklagte herauszugeben.

Der werbende Internet-Fragebogen wandte sich an potenzielle Mandanten und andere Personen, die in einer Beziehung zu Mandanten oder Produktgeschädigten standen. Er wurde von den Klägern nach dem Ausfüllen per EMail an die Kanzlei gesandt, und zwar nach einem Hinweis mit bestätigender Schaltfläche, dass der Versand keine Mandatierung darstellt. Die Kanzlei legte aus Haftungsgründen besonderen Wert auf die Nichterteilung eines Mandats. Das Gericht berücksichtigte neben der Kanzleiabsicht auch die Auffassung der Kläger. Diese könnten trotz der Hinweise glauben, sie dürften mit dem Formular eine Mandatsbeziehung anbahnen und bereits im Vorfeld auf eine vertrauliche Behandlung hoffen, da die Kanzlei ja für Mandate diese Werbung mache.


Das Untergericht war zum Schutz der Mandantenauskünfte bereit, sah sich allerdings wegen der einen Verzicht erklärenden Schaltfläche außer Stande, den normalen Vormandats-Schutz greifen zu lassen.

Das Berufungsgericht griff zu dem drastischen Mandamus, weil es eine neue Situation zu beurteilen hat: Mandantenwerbung im Internet verbunden mit der vertraulichen Mandantenauskünften und einem über eine Schaltfläche erklärten Rechtsverzicht. Die Mandanten sahen die Werbung und das Formular als Weg zum Anschluss an das Sammelklageverfahren an.

Soweit die Auffassungen der Kanzlei und der Mandanten auseinanderfallen, dürfen die Mandanten nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie sie mit der Kanzlei persönlich in Verbindung getreten wären und Auskünfte erteilt hätten. Zudem war auch keine Rede von einem ausdrücklichen Verzicht auf die anwaltliche Schweigepflicht. Es gibt auch keine klage Aussage der Kanzlei, eine Mandantierung unter allen Umständen abzulehnen. Nach anwendbarem Fallrecht durften die Mandanten daher von der Vertraulichkeit ausgehen, so wie sie auch dem Mandanten gewährt würde, der nicht über das Internet mit dem Anwalt verkehrt.



Auf dem Gabelstapler

 
.   Der Gabelstaplerhersteller warnt Benutzer, keine Personen zu hieven. Sie klemmen eine Sicherheitsvorkehrung ab und tun es doch. Die aus zehn Metern in die Tiefe Gestürzten klagen, und das erstinstanzliche Gerichte weist die Klage gegen den Hersteller auf Schadensersatz ab.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks stellt im Fall Nanette Sanders, James A. Sanders, Jr. v. Lull International, Inc., Rental Service Corporation, Inc. et al., Az. 04-12151, am 9. Juni 2005 jedoch fest, dass Tatsachenfragen im Rahmen der Produkhaftung zu klären sind, die in die Zuständigkeit der Geschworenen fallen.

Die Urteilsbegründung erläutert anschaulich die Voraussetzungen für eine Haftung des Herstellers und Vermieters für ein vom Kunden verändertes Gerät sowie eine Haftpflicht auslösende Fehler in Design, Warnhinweisen und Herstellung.


Samstag, den 18. Juni 2005

Überraschung: Abweisung!

 
.   Eine Klagabweisung im Frühstadium eines Zivilverfahrens darf als summary Judgment zwar sua sponte vom Richter erklärt werden. Damit darf das Gericht jedoch nicht die Parteien überraschen.

So entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 8. Juni 2005 in Sachen Donald Bennett et al. v. City of Eastpointe, Az. 03-2204. Die Parteien müssen vor der Entscheidung über die Erwägungen des Gerichts unterrichtet werden. Sie sollen die Gelegenheit erhalten, vor einer beabsichtigten Abweisung etwa fehlende Stellungnahmen nachzureichen.

Der Fall betrifft Rassentrennungsfragen im Zusammenhang mit dem Radfahren schwarzer Kinder in einer weißen Wohngegend, und die Entscheidungsbegründung geht daher auch auf die verfassungs- und zivilrechtlichen Fragen der diskriminierenden Ausübung der Staatsgewalt ein, wenn eine Minderheit zielgerichtet von der Polizei unter Vorwänden behindert wird.


Freitag, den 17. Juni 2005

Abmahnung!

 
.   Herrschaften, Sie, die sich als Paypal ausgeben und mit falschen IP-Anschriften herkommen!

Bittschön, richten Sie keine Paypal-Seite auf diesem Server ein. Seit geraumer Zeit greifen Sie den Server im Zweisekundentakt an, und die Logs mit Ihren erfolglosen Einwahlversuchen sind schon regelmäßig an Interessierte weitergegangen.

In der Nacht haben Sie es geschafft, ein Paypal-Faksimile einzurichten. Soll ich in Großbuchstaben "Betrug / Fraud" einblenden? In jedem Fall wird der Secret Service unterrichtet; der freut sich.

Ihre Seite geht nun nicht, und Ihre phishende Spam-Einladung können Sie wieder stornieren. Bei Ihrem achten Test haben Sie ja wohl gemerkt, dass Sie hier beim Falschen gelandet sind. Also lassen Sie's und genießen das Wochenende mit anderem Zeitvertreib!

Mit höchster Verachtung!



Nicht ungleich behandelt

 
.   Die erste Reaktion auf eine Kündigung ist oft der Vorwurf, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer ungleich behandelt. Ob sich daraus ein rechtlicher Diskriminierungsvorwurf ableitet, steht auf einem anderen Blatt.

So faszinierte Washington ein Fall gegen einen deutschen Arbeitgeber, in dem das Gericht ermittelte, dass das Personal Pech mit einem unglaublichen schlechten Boss hatte, der jedoch alle Angestellten gleich schlecht und niemanden im Sinne des Gesetzes diskriminierend behandelte.

Dann gibt es die Situation, dass sich der Entlassene das eigene Grab schaufelt. Im Fall Doris M. Ineichen v. Ameritech, Az. 04-3094, bestätigte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 10. Juni 2005 eine Kündigung, nachdem es feststellte, dass die Klägerin lediglich aufgrund des ihr nachgewiesenen Missbrauchs von Daten eines Kollegen im Rahmen einer Bonitätsprüfung entlassen wurde.

Dass sie in den Kollegen verliebt, er schwarz, sie weiß, und anderes Personal nicht wegen einer Affäre entlassen worden war, spielte bei der Arbeitgeberentscheidung keine Rolle und kann daher keine Diskriminierungsklage begründen.



Produkthaftung und Klagabweisung

 
.   Im Fall Judy Greene et al. v. B.F. Goodrich Avionics Systems, Inc., United Technologies Corporation, Petroleum Helicopters, Inc., Az. 03-5017/5018, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 20. Mai 2005, dass eine Klagabweisung bereits im Frühstadium des Klageverfahrens erforderlich ist, wenn keine Tatsachenfragen so klärungsbedürftig sind, dass die Zivilgeschworenen, Jury, die Subsumtion vornehmen müssen.

Der Fall betrifft einen Hubschrauberabsturz, der nach Klägeransicht durch fehlerhaft entwickelte oder hergestellte Navigationsinstrumente herbeigeführt wurde. Das Untergericht hatte den Designfehler als Haftungsgrund mit einer schnellen Klagabweisung erledigt, doch den Herstellungsfehler der July zur Beurteilung vorgelegt. Das Berufungsgericht erläutert ausführlich die Merkmale der Klagabweisung in verschiedenen Verfahrensstadien vor und nach der Vorlage an die Jury sowie die Voraussetzungen der Produkthaftung.


Donnerstag, den 16. Juni 2005

Nix ohne SSN

 
.   Monatelang zur Prüfung vorbereiten, dann wegen fehlender Social Security Nummer abgewiesen zu werden - Schlimmeres kann man sich kaum vorstellen. Vorgestern ging es einem Praktikanten bei einer Prüfung in Washington fast genau so, nur wurde ein anderes ID-Dokument als das ursprünglich bestimmte verlangt. Mit Bahn und Bus heim, Dokument besorgen, zurück zum Prüfort und versuchen, aufzuholen, was noch geht. Der Bericht unseres Mitverfassers Alexander Pühler zum Thema SSN in JA 2005 ist nun rezensiert worden. Siehe auch Pühler, Erfahrungen eines deutschen LL.M.-Studenten mit der US-amerikanischen Social Security Bürokratie, 14 German American Law Journal (1. April 2005).



Schutzlos ausgeliefert

 
.   Die Bundesregierung, und mit ihr eine Riesenmenge Daten, ist schutzlos Phishern und Spammern ausgeliefert, meldet dieser regierungsinterne Bericht.

Wie das General Accounting Office ermittelte, hält das Heimatlandssicherheitsministerium nicht mit der technischen Entwicklung Schritt. Das ist das Ministerium, das der Öffentlichkeit mit farbfrohen Warnungen vor Angriffen auf den Wecker geht.


Mittwoch, den 15. Juni 2005

Vertrauen verloren

 
.   Eine erhebliche Mehrheit der Amerikaner meldet einen Vertrauensverlust: Sie äußert eine negative Meinung über den Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington.

Das Pew Research Center ist mit Umfragen zu diesem heute veröffentlichten Ergebnis gekommen. Nachdem sich der früher auf der rechten Seite agierende Chief Justice Rehnquist in die Mitte bewegt, hoffen vor allem religiöse Fundamentalisten und Republikaner auf seinen Rücktritt.

Rehnquist hingegen scheint alles daran zu setzen, die gegenwärtige Bush-Regierung zu überleben, obwohl er schwer erkrankt ist und mehrere Monate nur eingeschränkt seiner Arbeit nachkommen konnte. Er vermittelt den Eindruck, die Wahl seines Nachfolgers nicht von der radikalen Senatsmehrheit beeinflussen lassen zu wollen.



Spam mobil

 
.   Das Spamverbot für mobile Funkgeräte ist mit einer heute, am 15. Juni 2005 im Bundesanzeiger verkündeten Regelung vom Telekommunikationsaufsichtsamt FCC an die allgemeine Spam-Regelung angepasst worden. Die allgemeine Regelung nach dem Controlling the Assault of Non- Solicited Pornography and Marketing Act of 2003 stammt von der Bundesverbraucherschutzbehörde FTC und gilt bereits seit dem Dezember 2004. Heute wurde die Werbenatur einer Mitteilung wie folgt in 47 CFR §64.3100(c)(2) Restrictions on mobile services commercial messages definiert:
Commercial electronic mail message means the term as defined in the CAN-SPAM Act, 15 U.S.C 7702 and as further defined under 16 CFR 316.3. The term is defined as "an electronic message for which the primary purpose is commercial advertisement or promotion of a commercial product or service (including content on an Internet Web site operated for a commercial purpose)." The term "commercial electronic mail message" does not include a transactional or relationship message.


Dienstag, den 14. Juni 2005

Honorar bezahlt - schuldenfrei

 
.   Schuldenfrei steht das Ehepaar Clinton da, nachdem es seine letzten Anwaltsschulden beglichen hat. Zwei erfolgreiche Memoiren machten es ihm möglich. Als Senatorin ist Frau Clinton zur Veröffentlichung ihres Einkommens und Vermögens verpflichtet.

Mehrere Millionen Dollar hatten sich als unerwarteter Schuldenberg mit der erfolgreichen anwaltlichen Verteidigung des Ehepaares gegen Behauptungen, es hätte gegen Gesetz und Ethik in geschäftlichen und privaten Angelegenheiten verstoßen, angehäuft.



Sicherheitskontrolle am Flughafen

 
.   Im Rahmen eines Strafverfahrens prüfte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks, ob im Rahmen der Sicherheitskontrolle am Flughafen die Nachkontrolle eines Passagiers mit einem Magnetometerstab zulässig ist. Bei der Nachkontrolle des angeklagten Passagiers entwickelte sich ein Verdacht auf am Körper versteckten Sprengstoff.

In seiner Entscheidungsbegründung in Sachen United States of America v. Sergio Ramon-Marquez, Az. 04-30243, entschied das Gericht am 7. Juni 2005, dass auch eine routinemäßige Nachkontrolle nicht gegen den vierten Verfassungszusatz verstößt. Auch die Tatsache, dass der waffenvorbeugende Zweck der Sicherheitskontrolle hier verfehlt wurde, weil statt Sprengstoffs Drogen gefunden wurden, lässt die Nachkontrolle nicht verfassungswidrig werden.


Montag, den 13. Juni 2005

Senat bedauert Lynchings

 
.   Wie ein Lauffeuer verbreitete sich in Nord und Süd der USA das Lynching. Trotz dringender Mahnungen verschiedener Präsidenten, bundesgesetzgeberisch gegen den Trend einzuschreiten, weigerte sich der Senat im 19. und 20. Jahrhundert.

Heute, am 13. Juni 2005, raffte er sich zu einer förmlichen Entschuldigung auf der Grundlage des Entwurfs S.Res. 39 der Südstaatensenatorin Mary L. Landrieu aus Louisiana auf.




Versicherungspolice mit Schiedsklausel

 
.   Im Fall Alticor, Inc. v. National Union Fire Insurance Co. of Pittsburgh, PA, Az. 04-1080, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 8. Juni 2005 die Frage, ob eine Schiedsklausel in einem Vertrag über die Zahlungsmodalitäten von Versicherungsprämien sowie der Erstattung des Eigenbehalts auf die diesem Vertrag zugrundeliegende Versicherungspolice anwendbar ist.

Sowohl die ablehnende Mehrheitsbegründung als auch die zustimmende Mindermeinung führen auf der Grundlage des Präzedenzfalles des Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Sachen Mitsubishi Motors Corp. v. Soler Chrysler-Plymouth, Inc., 473 US 614 (1985), überzeugende Argumente an, wie die konkrete Konstellation beider Verträge nach dem Mandat des Supreme Court in Washington, im Zweifel auf die Schiedsgerichtsbarkeit zu entscheiden, und dem Federal Arbitration Act zu werten ist.


Sonntag, den 12. Juni 2005

Fachbuch, Fachprogramm, Lizenzen

 
.   Der beklagte Verlag erwarb alle Rechte an einem Steuerfachbuch der Kläger. Er ließ von Programmierern ein Steuerfachprogramm schreiben, das auf dem Buch basierte. Er zahlte Klägern und Programmierern Lizenzgebühren. Später verkaufte er die Geschäftssparte einem anderen Verlag, der in alle Rechte und Pflichten aus den Verträgen eintrat.

Die Klägern betrachteten den Spartenverkauf als lizenzpflichtiges Ereignis, verloren jedoch mit dieser Vorstellung vor dem Schiedsgericht und den ordentlichen Gerichten, siehe Postlewaite v. McGraw-Hill, Inc., 10 Fed. Appx 16 (2nd Cir. 2001). Im Fall Philip F. Postlewaite, John S. Pennel v. McGraw-Hill, Inc., Az. 04-2095-cv, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 9. Juni 2005 die mit einer zweiten Klage geltend gemachte Behauptung der Kläger, einen Anspruch aus der Übertragung der Programmrechte im Rahmen der Spartenverkaufs herleiten können.

Das Gericht hält den Anspruch für absurd. In seiner Begründung erklärt es die Grundregeln für die Vertragsauslegung. Es stellt fest, dass die Verträge über das Buch und das Programm unabhängig voneinander wirken und die Kläger über den Programmiervertrag kein abgespaltenes Verwertungsrecht zu ihren Gunsten erhalten.

Die Entscheidung ist trotz der absurden Argumente der Kläger lesenswert, da sie wichtige Fragen des amerikanischen Urheber- und Vertragsrechts im Verhältnis Verfasser - Verlag - Programmierer erörtert. Auch die Frage der rechtlichen Auswirkungen eines Asset Purchase im Rahmen eines Spartenverkaufs auf Verfasser und Softwarehersteller wird klar beschrieben.


Samstag, den 11. Juni 2005

RSS-Diebe auch in USA

 
.   Der RSS-Diebstahl von Blog-Volltexten für Werbezwecke bringt auch die US-Blogger auf die Palme: thejasoncalcanisweblog zeigt ein Beispiel, und Ernie The Attorney und The Trademark Blog drücken ihre Bedenken aus, wie schon Die Blogelei und viele andere im Zusammenhang mit deutschem und europäischem Inhaltsklau.

Technisch scheinen die Europäer weiter zu sein. Im Marketing der Klautechnik sind die Amerikaner aggressiver, wobei sie nicht davor zurückscheuen, den Einsatz der RSS-Technik durch Blogger als Freigabe ihres Materials zu bezeichnen und damit das Recht auf den Kopf zu stellen.


Donnerstag, den 09. Juni 2005

Dr. h.c. Jackson bleibt unschuldig

 
CK - Washington.   In dem seit Anfang Februar 2005 laufenden Geschworenenstrafverfahren The People of the State of California v. Michael Jackson, Az. 03-12-098996, ist der 46-jährige Gesangs- und Tanzdarbieter Dr. h.c. Michael Jackson noch nicht für schuldig erklärt worden.

Das Strafverfahren vor dem Superior Court of California im Kreise Santa Barbara erregt die Aufmerksamkeit der Medien. Eine kurze Beratungszeit der Jury bedeutet oft einen Freispruch, während eine lange Beratung eher auf einen Schuldspruch oder Mistrial deutet.



Biblisches Vorbild

 
.   War im Garten Eden nicht der Apfel ein Ding des Teufels? Heute spekuliert Ed Foster im GripeLog, dass Apple Computer seine Klagen gegen Apple-Freunde wegen Produktenthüllungen nur angestrengt hat, um ihnen einen solchen Schrecken einzujagen, dass sie ja nicht vorzeitig über den geplanten Einsatz von x86-Prozessoren berichten.

Der Coup gelang Apple. Aber hat das Unternehmen vielleicht den Rechtsweg missbraucht, fragt Foster.

Vorberichte: Apple Blogger-Provider verurteilt; Schutz für Webberichte ; Blogger als Amicus Curiae.


Mittwoch, den 08. Juni 2005

Schutz ungleich behandelter Ausländer

 
.   Im Fall Vladimir Shekoyan v. Sibley International, Az. 04-7040, entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 3. Juni 2005, dass im Ausland beschäftigte Ausländer, auch wenn sie mit einer amerikanischen Daueraufenthaltsberechtigung ausgestattet sind, nicht den Antidiskriminierungsschutz nach Title VII beanspruchen dürfen.

Der angestellte, ins Ausland entsandte Kläger war nach seinen Hinweisen auf buchhalterische Unregelmäßkeiten des Arbeitgebers entlassen worden. Er war auch wegen seines Akzentes bekrittelt worden. Das Gericht entschied, dass ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Vergeltungskündigung nach dem False Claims Act unbewiesen und ein Anspruch wegen der Ungleichbehandlung nach Title VII bei einem ins Ausland entsandten Ausländer undurchsetzbar war.



In Bild und Ton vergriffen

 
.   Wenn die eigene Alma Mater ihren Top-Rang im Recht des geistigen Eigentums preist, aber dann lediglich die Leiter der Motions Pictures Association of America, Alumnus Dan Glickman, und der Recording Industry Association of America, Alumnus Neil Portnow, in ihrem George Washington University-GWmagazine-Bericht The Entertainers aufführt, darf nicht unerwähnt bleiben, dass diese Universität auch hervorragende IP-Lawyer hervorbringt, die die Geeks und den technischen Fortschritt gegen die archaische Denkweise der Musik- und Filmfritzen verteidigen. Auch in Deutschland finden sich zahlreiche Absolventen dieser IP-Uni.


Dienstag, den 07. Juni 2005

Ausstrahlung des US-Rechts

 
.   Der Americans with Disabilities Act gewährt Behinderten Zugangsrechte zu Arbeitsplätzen und verpflichtet Arbeitgeber und andere zu behindertengerechten Anpassungen oder Einrichtungen. Am 6. Juni 2005 prüfte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, ob das Gesetz auch für Kreuzfahrtschiffe gilt, die unter fremder Flagge im Dienste amerikanischer Urlaubsunternehmen US-Häfen ansteuern und behinderte Kundschaft befördern.

Im Ergebnis bejahte das Gericht die Frage, allerdings in einer Entscheidung, die sich aus unterschiedlichen Voten mit vielfältigen Begründungen bildet, im Fall Spector v. Norwegian Cruise Line Ltd., Az. 03-1388.

Eine schwierige Frage ist die extraterritoriale Anwendbarkeit des US-Rechts. Das Gericht wand sich aus der grundsätzlichen Anerkennung des Comity-Prinzips, nach welchem ausländisch-geflaggte Schiffe nicht dem US-Recht unterfallen sollen, indem es auf gewisse Ausnahmen verweist. Eine wirkungsvolle Ausnahme wäre eine klare Aussage des Kongresses, auch solche Schiffe seiner Rechtssetzung zu unterwerfen. Diese fehlt.

Zwei Präzedenzfälle des Obergerichts stehen der extraterritorialen Wirkung ebenfalls entgegen. Andere Erwägungen, insbesondere das Recht des Gesetzgebers zum Erlass von Schutzgesetzen für die Sicherheit der eigenen Bürger, und der Präzedenzfall Cunard S.S. Co. v. Mellon, 262 US 100 (1923), ermöglichten dem Supreme Court jedoch den Schritt zur Anwendbarkeit des ADA auf Schiffe unter fremder Flagge.

Das Urteil wird im internationalen Zusammenhang weiter auszuwerten sein, und zukünftige Entscheidungen werden zeigen, ob das Gericht hier eine Grundlage für die extraterritoriale Anwendbarkeit auch anderer Gesetze gelegt hat.

Zu arbeitsrechtlichen Aspekten des Gesetzes und einer Einführung, siehe Claudius Taubert, Aktuelle Probleme zur Auslegung des Americans with Disabilities Act.



Man macht sich lustig

 
.   Nach einem harmlosen Bericht im German American Law Journal :: American Edition macht sich plötzlich und erschreckend das The Anti-Idiotarian Rottweiler-Blog lustig über die Impressumswut. Verzicht der Deutschen und Österreicher auf Meinungs- und Redefreiheit sowie stramm stehen vor dem Staat wird in seinem Bericht Germany and Austria versus Bloggers insinuiert. So etwas ruiniert das Bild von einer freiheitsliebenden Demokratie und fortschrittlichen Gesellschaft.


Montag, den 06. Juni 2005

Samstag, den 04. Juni 2005

Paradox der Todesstrafe

 
.   Als Paradox der internationalen Debatte zur Todesstrafe, die auch den Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten erreicht hat, bezeichnet die Washington Post vom 4. Juni 2005, S. A17, den geschichtlichen Hintergrund der deutschen Abschaffung dieser Strafe.

Ohne Quellenangaben weist Supreme Court-Reporter Charles Lane in seinem Kommentar The Paradoxes of a Death Penalty Stance darauf hin, dass Art. 102 in das Grundgesetz aufgenommen wurde, als die Mehrheit der Deutschen die Todesstrafe für normale Verbrecher unterstützte.

Zur selben Zeit erregten jedoch die zahlreichen Hinrichtungen von durch die Besatzungsmächte verurteilten Nazi-Verbrechern die Öffentlichkeit, die nicht nur an Vernichtungsmaßnahmen beteiligte Angeklagte erfassten. Unter Verweis auf die Stadtgeschichte von Landsberg am Lech erklärt Lance, dass die Empörung über Exzesse mit der Wiederbelebung der sozialistischen Opposition zur Todesstrafe zusammenfiel.

Die Ächtung der Todesstrafe bezog sich nach Lances Auffassung auf politische und Kriegsdelikte, während heute der Glaube vorherrsche, die Todestrafe sei seinerzeit als grundsätzlicher Schritt zum Schutze der Menschenwürde aus dem Strafrecht verbannt worden. Die allgemeine Ablehnung der Todesstrafe für nichtpolitische Delikte habe sich erst allmählich nach den sechziger Jahren entwickelt. Bis dahin unterschieden sich die deutschen und amerikanischen Einstellungen kaum voneinander.


Zeitlich fällt dieser Meinungsumschwung mit den ersten drastischen Medienberichterstattungen über das dritte Reich zusammen, die bis dahin im Besatzungsland verboten waren. Bis in die späten siebziger Jahre erklärten Lehrer selbst im Geschichtsunterricht, dass sie auf Anweisung der Besatzungsmächte über diese Phase nicht unterrichten durften. So konnten sich - auch aufgrund der plötzlich allgemein verfügbaren, erschreckenden Darstellungen über das verheerende Dritte Reich - in einer neuen Generation neue Einstellungen zur Todesstrafe, aber auch zu Krieg und Machtmissbrauch entwickeln, die heute überwiegen und zum allgemeinen Kulturgut Deutschlands zählen und von der Einstellung vieler in den USA abweichen. Auf diese Hintergründe geht Lance nicht ein.


Freitag, den 03. Juni 2005

Klagezustellung macht krank

 
.   Die Zustellung einer Klage habe ihre Krankheit verschlimmert und anderen haftungsbegründenden Schaden ausgelöst, argumentierte die Klägerin im Fall Terrie Elizabeth Ridpath, Lon E. Ridpath v. Howard Lloyd Pederson et al., Az. 04-2879. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks wies ihre Klage nach einer Schlüssigkeitsprüfung am 16. Mai 2005 ab.

Die Klägerin hätte den Fall über die Schlüssigkeitsprüfung hinaus vor die Zivilgeschworenen, die Jury, bringen können, wenn sie gutachterliche Unterstützung besessen hätte. Ihre unbelegten Behauptungen eines Traumas aufgrund der Klagezustellung waren nach Auffassung des Gerichts nicht mit dem Präzedenzfallrecht und ihren eigenen Erklärungen im Rahmen ihrer Vernehmung, der Deposition, im Ausforschungsbeweisverfahren, der Discovery, in Einklang zu bringen.



Donnerstag, den 02. Juni 2005

Personalien

 
.   Wie lang darf die Polizei einen Bürger verfassungsvereinbar festhalten, um seine Personalien zu prüfen? Im Fall United States of America v. Chaka Toure Hutchinson, Az. 03-3147, entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 31. Mai 2005, dass die Polizei bis zu fünf Minuten in Anspruch nehmen darf, um Personalien in einen Rechner in einem Polizeifahrzeug einzuspeisen und eine Antwort aus einer umfassenden Datenbankabfrage abzuwarten.

Hier hatte das Datenbanksystem nicht richtig funktioniert, sodass die Abfrage länger als üblich dauerte. Der festgehaltene Bürger glaubte darin eine Verletzung des vierten Verfassungszusatzes in der Auslegung des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten im Präzedenzfall Terry v. Ohio, 392 US 1 (1968) zu sehen:
No right is held more sacred, or more carefully guarded, by the common law, than the right of every individual to the possession and control of his own person, free from all restraint or interference of others, unless by clear and unquestionable authority of law. A.a.O. S.9.
Das Gericht hielt den Eingriff für no longer than was necessary to effectuate the purpose of the stop gemäß Florida v. Royer, 460 US 500 (1983), wonach der Zweck das Mittel heiligt. Daher beurteilte es die gesamte Überprüfung als verfassungsgemäß.



Webseiten und Homepages

 
.   Mit wievielen versteckten Schlüsselworten kommt eine anwaltliche Webpräsenz ungeschoren davon? In einem deutschen Juristenforum kritisiert man bei einer etwas zu allwissend erscheinenden Webseite folgende Geheimliste (Auszug), die sich vermutlich nur an Suchmaschinen wendet:
Rechtsanwalt, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Fachanwalt, Arbeitsrecht, Rechtsanwalt, ..., Reiserecht, Zivilrecht, Schadensersatz, Computerrecht, Internetrecht, Telefonrecht, Mobilfunkrecht, Familienrecht, Scheidung, Unterhalt, Mietmängel, Kinder, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Strafsachen, Mietrecht, ..., Gesellschaftsrecht, Gesetze, Standesrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchung, Humor, Juristenwitze, Jobs, Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abfindung, Abmahnung, Änderungskündigung, Kündigung, Erbschein, Erbvertrag, Testament, Hausrat, Düsseldorfertabelle, Berlinertabelle, Ehegattenunterhalt, Eheanfechtung, Ehevertrag, Ehescheidung, Versorgungsausgleich, Kindergeld, Nachscheidungsunterhalt, Sonderbedarf, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhaltsklage, Verwandtenunterhalt, Zugewinnausgleich, Reisepreisminderung, Bußgeldkatalog, Führerscheinentzug, MPU, Auffahrunfall, Bußgeldbescheid, Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis, Fahrverbot, HWS-Syndrom, Rotlichtverstoss, Medizinrecht, Autorecht, Bankrecht, Versicherungsrecht, Telefonsex
Einer der schnellen Google-Erfolge fördert bei einer US-Kanzlei dieses Verzeichnis zutage:
... Attorney At Law, Divorce, Custody, Visitation, ..., family lawyer, family attorney, family lawyers, family law firm, divorce, dissolution, custody, alimony, family, law, advisor, visitation, attorney, lawyer, legal, divorces, separation, court, custody, child, alimony, paternity, property divisions, grandparents rights, domestic abuse, adoption, settlement, uncontested, contested, no fault, post-judgment, visitation, clients rights, lawyer, law office, ..., advice, legal practice, family law, marriage, relationship, statutes, equitable distribution, domestic violence, adoptions, clients responsibilities, law office, ... county, free initial consultation, legal advice, litigation, divorce proceedings, family action, court rules, attorneys fee, retainer agreement, legal staff, attorney access, family law firm, divorce cost, retainer fee, rates, lawyer consultation, child custody
Zum Vergleich die englische Zurückhaltung:
residential conveyancing, commercial, property, law, matrimonial, wills, probate, ..., lawyer, solicitor, private, legal, solicitors, lawyers, firm, mortgages, landlord, tenant, UK, england, French, family work, child, family, international, Nottin
Nottin to get excited about - die Suchmaschinen interessieren diese Listen schon lange nicht mehr. Verwunderlich ist lediglich, dass man sich der Kritik der Kollegen durch solch antiquierte Gestaltungen aussetzt. Wer an solche Listen glaubt, kann doch recht einfach die Listen vor dem Normalbenutzer mit Standardbrowsern verstecken und nur den Suchmaschinenrobotern eröffnen.


Mittwoch, den 01. Juni 2005

Werbung für Sammelklagen

 
.   Sammelklagen führen regelmäßig nicht zu realistischen Entschädigungen für die der Klasse angeschlossenen Kläger, sondern sind primär für die großzügige Honorierung der Anwälte bekannt, die erst den Anlass zur Klage gefunden und dann einige Kläger gesammelt haben. Sie sind die Truppen, mit denen die Überrumpelung der Beklagten durch eine Sammelklage begonnen werden kann.

Bei Lawyers and Settlements werden regelmäßig die neuesten Projekte dieser Art vorgestellt, wobei auch vor reißerischer Werbung keine Scheu besteht: Viagra Blindness Class Action Being Filed - Join Now lautet es heute in der Spalte Hot Issues.

Ohne Kläger keine Klage, kein Honorar. Daher ist die Werbung unter einem kanzleiunabhängigen Banner verständlich. Champerty würde die direkte Werbung verbieten. Der Anbieter der Webseite operiert daher als selbständiges Marketing-Unternehmen, dem wohlweislich keine Anwälte angehören und das vorsichtshalber ein paar Meilen jenseits der US-kanadischen Grenze angesiedelt ist.

Der Begriff Settlements deutet auf das wesentliche Element des Sammelklagen-Geschäftsmodells hin: Im Blitzkrieg den Gegner zum Vergleich zwingen. Und wie? Na, durch den Druck der Öffentlichkeitsarbeit natürlich, zu dem das Webangebot von Lawyers and Settlements sein Teil beisteuert.

Zwar entsteht der Eindruck, das Sammelklagensystem weise irreguläre Werbe- und Vergütungspraktiken und rechtstaatsfeindliche Nötigungs- oder gar Erpressungselemente auf, doch haben sich die im allgemeinen mit Gutscheinen abgespeisten Kläger noch nicht zu einer Klägergruppe zusammen geschlossen, um gegen den offensichtlichen Mißbrauch vorzugehen.



Spam frustriert, Opt-Out auch

 
.   Am 12. Mai 2005 ersuchte das Verbraucherschutzamt die Öffentlichkeit um Anmerkungen zu klarstellenden Verordnungen zum Spamverhütungsgesetz CAN-SPAM als regulatorisches Projekt 16 C.F.R. Part 316: Project No. R411008: Definitions, Implementation, and Reporting Requirements Under the CAN-SPAM Act of 2003: Notice of Proposed Rulemaking and Request for Public Comment. Die Frist zur Abgabe von Kommentaren läuft bis zum 27. Juni 2005.

Den bereits eingereichten Stellungnahmen ist ein erheblicher Frust anzumerken. Einige Schreiber wenden sich gegen die Bezeichnung CAN-SPAM als grundlegenden Fehler. Andere drücken Furcht aus, weil sie als Empfänger anscheinend Personen mit ungewöhnlichem Geschmack bekannt sind. Eine rechte Auseinandersetzung zeigt sich bei dem Vorschlag, die Opt-Out-Aktivierungsfrist von 10 auf 3 Tage zu stutzen. Tante Emma-Läden, aber auch ein Walmart-Supermarkt in Kalifornien, sortieren EMailanschriften in Handarbeit und halten drei Tage für zu knapp, während technisch versierte Empfänger dem Amt bestätigen, dass ein gut organisierter EMailer das Opt-Out binnen Sekunden aktivieren kann.


Dienstag, den 31. Mai 2005

Deep Throat enthüllt

 
.   Soeben hat die Washington Post bestätigt, dass der als Deep Throat bezeichnete Zeuge ein ehemaliger Mitarbeiter des Federal Bureau of Investigation war. Der heute 91 Jahre alte W. Mark Felt diente während des Nixon-Watergate-Skandals als Nummer 2 im FBI. Das FBI hat noch nicht Stellung genommen.

John D. O'Connor berichtete in Vanity Fair zuerst von der Enthüllung Felts, dessen Identität seit den frühen siebziger Jahren unentdeckt blieb. Nixon trat von seinem Amt zurück, und zahlreiche Mitglieder seiner Präsidentschaft wurden wegen ihrer Straftaten verurteilt.



Paraphe bei Schiedsklausel

 
.   Nach dem Recht Kaliforniens setzt die Wirksamkeit einer Schiedsklausel die Paraphe der Beteiligten voraus. Im Fall John Westra et al. v. Marcus & Millichap Real Estate Investment Brokerage Company, Inc. et al., Az. A107322, entschied das erste Berufungsgericht Kaliforniens am 19. Mai 2005 jedoch, dass diese Regel vom bundesrechtlichen Federal Arbitration Act überlagert und abbedungen wird.

Eine Maklerin hatte die Klausel auf dem eigenen Vertragsformular nach der Paraphierung durch die beteiligten Vertragsparteien nicht selbst paraphiert. Ihre Vergütung bemaß sich nach einem anderen Vertrag. Als nach einem Streit die Maklerin und von ihr vertretenen Parteien die andere Partei zum Schiedsverfahren zwingen wollten, erhob diese den Einwand, dass die Schiedsklausel wegen der fehlenden Paraphe nicht wirksam geworden sei.

Das Berufungsgericht stellte eine Bindung aller Parteien an die Schiedsklausel fest, nachdem es andere Merkmale für den Beitritt der Maklerin ermittelte, insbesondere das Vertretungsverhältnis, aufgrund dessen die Maklerin mit dem Geschäftsherrn als an die Klausel gebunden anzusehen sei.


Montag, den 30. Mai 2005

Makler- und Vertragsaussagen

 
.   Selbst wenn ein Versicherungsvertrag eindeutig ist und alles mündlich Vereinbarte von seiner Wirksamkeit ausschließt, kann er noch aufgrund anderslautender Erklärungen seiner Bedingungen durch einen Versicherungsmakler anfechtbar bleiben, entschied das Bundesberufungsgericht der dritten Bezirks am 25. Mai 2005 in Sachen Huu Nam Tran v. Metrolitan Life Insurance Company, Kwok Lam, Az. 04-2539.

Im vorliegenden Fall hatte der Makler erklärt, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Lebensversicherungsprämien bei gleichbleibendem Amortisationsverlauf nach 13 Jahren erlösche, während der eindeutige Vertragstext die Zahlungspflicht für 59 Jahre aufrecht erhielt.

Der Sachverhalt betrifft Parteien, die sich über keine gemeinsame Sprache verständigten, doch trifft die Grundaussage des Urteils auch auf andere Parteien zu, die sich auf Aussagen eines Maklers über Versicherungsbedingungen verlassen.

Das Gericht erklärte zur unterinstanzlich anders beantworteten Frage der Pflicht des Kunden, den Vertragswortlaut zu lesen oder sich erklären zu lassen, dass diese Pflicht nicht bestehe. Rüge der Versicherte die Abweichung des Vertragswortlauts von der Maklerauskunft, sei die Frage, ob sich der Kunde auf die Erklärungen des Maklers verlassen durfte, eine Tatsachenfrage, die den Zivilgeschworenen, der Jury, nicht dem Richter zur Beurteilung vorzulegen sei.

Vorbericht: Analphabet und Schiedsklausel.



Schiedsklausel per EMail

 
.   EMail eignet sich als Medium zum Abschluss einer Schiedsklausel, entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Sachen Roderick Campbell v. General Dynamics Government Systems Corporation, Richard T. Schnorbus, Az. 04-1828, unter Bezugnahme auf den Electronic Signatures in Global and National Commerce Act, der im Volksmund als E-Sign Act bekannt ist, a.a.O. S. 22.

Im vorliegenden Fall scheiterte die Einführung einer Schiedsklausel als ausschließlicher Rechtsweg für Diskriminierungsansprüche daher nicht an der EMail selbst, die allen Arbeitnehmern des beklagten Unternehmen zugestellt worden war, sondern daran, dass die EMail nicht deutlich genug den Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg offen legte. Die EMail-Nachricht beschränkte sich auf einen einführenden Text des Vorstandsvorsitzenden und zwei Links, die im Text als Anlagen bezeichnet wurden. Die Links führten zu Dokumenten im Intranet des Arbeitgebers, die die neuen Arbeitsvertragsbedingungen erläuterten.

Während EMail das im Unternehmen bevorzugte Medium für interne Mitteilungen darstellte, traf dies nicht auf Personalangelegenheiten zu. Diese wurden in der Regel auf Papier erstellt und erforderten die Gegenzeichung der Betroffenen. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass vertragsändernde Mitteilungen je per EMail versandt worden waren. Vor allem hatte er bewusst auf eine Eingangsbestätigung verzichtet, mit der die Empfänger die Annahme der neuen Vertragsklausel hätte mitteilen können. Eine entsprechende Vorkehrung hätte den Empfängern auch die besondere Wichtigkeit der EMail erkennbar gemacht. Bei dieser Tatsachenlage reichte die EMail nicht als Nachweis für eine wirksame Mitteilung aus.

Selbst wenn der Angestellte die EMail-Nachricht zur Kenntnis genommen und die Anlagen geöffnet hätte, fand nach Festellung des Gerichts keine wirksame Benachrichtigung statt: Die EMail war beim Verweis auf verzichtsauslösende Anlagen waren nicht deutlich genug. Die Deutlichkeit der Erklärungen ist nur eins von mehreren Merkmalen und kein unerlässliches, sagte das Gericht am 23. Mai 2005, jedoch würde sich die Deutlichkeit des Hinweises auf einen Verzicht wichtiger Rechte positiv für die Beklagte auswirken.

Hier erschienen die Grußworte des Vorstandsvorsitzenden wie eine freundliche Mitteilung über eine glücklichere Fortführung der Arbeitsverhältnisse, ohne den einseitig erzwungenen drastischen Rechtsverzicht anzusprechen. Die Unterschlagung eines kritischen Faktors wirkte sich nach Auffassung des EMail-freundlichen Gerichts auf die Wirksamkeit der Vertragsänderung aus, sodass die Schiedsklausel unwirksam blieb und auf den vorliegenden Streit zwischen den Parteien unanwendbar war.

Vorberichte: Urteil erster Instanz, Zustellung per EMail, Schiedsklausel, Arbitration



Sonntag, den 29. Mai 2005

Falsches LLM für Bar Exam?

 
.   Immer mehr Universitäten sehen LLM-Studenten heute als bequeme Geldquelle an, denen man nicht das amerikanische Recht beibringen, sondern nur einen amerikanischen Titel verschaffen soll. Deshalb verwehren sie den LLM-Kandidaten die schwereren Fächer, die die Grundlagen des US-Rechts vermitteln, und verweisen sie statt dessen auf die Electives, die für die amerikanischen Kommilitonen lediglich das Sahnehäubchen bedeuten - wohlwissend, dass diese Fächer weder für das Bar Exam noch die spätere Praxis bedeutsam sind.

Besonders auffällig ist das Verbot der für das Multistate Bar Exam kritischen Fächer: Contracts, Torts, Constitutional Law, Criminal Law, Evidence, und Real Property. Diese Fächer bilden gleichzeitig die Grundlagen für wesentliche Prüf- und Praxisbereiche wie Equity und Civil Procedure. Wer nach einem LLM in Deutschland im US-Recht aktiv wird und diese Fächer nicht gelernt hat, tappt vielfach im Dunkeln, aber beherrscht hoffentlich wenigstens die englische Sprache besser als zuvor.

Vor der Aufnahme oder Förderung eines LLM-Studiums ist daher zu prüfen, welche Universität überhaupt das Studium des US-Rechts in seinem Kernbereich zuläßt, weil bei der falschen Wahl der Universität das Studium sonst inhaltlich eine Geld- und Zeitverschwendung darstellt. Nicht ohne Grund lässt der District of Columbia keine LLM-Absolventen zum Bar Exam zu, die die Hauptfächer nicht studieren durften. Zahlreiche Absolventen sind gezwungen, sich nach New York oder andere Staaten mit geringeren Anforderungen zu wenden.

Demnächst folgt vielleicht an dieser Stelle eine Erhebung, die zukünftigen LLM-Studenten und -Förderern solcher Ausbildungsprogramme bei der Ermittlung geeigneter Universitäten helfen kann. Aus dem Austausch mit Absolventen, Dekanen und Professoren ist jedenfalls schon seit Jahren deutlich geworden, dass die für das normale Juraprogramm zur Oberliga rechnenden Unis bei LLM-Programmen oft ganz unten liegen.


Samstag, den 28. Mai 2005

Dieb als Rechtsanwalt

 
.   Transatlantischer Diebstahl geistigen Eigentums und Dieb als Anwalt verkleidet: rechtsanwalt.typepad.com/blog.

Berichte vom German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch erscheinen dort rechtswidrig im Volltext. Und CrimLaw bedankt sich erfreut und ahnungslos für das Link aus dem fernen Europa.

Der ungeschickte Dieb gibt sich nicht einmal die Mühe, mit seinem Blogprogramm inkompatible Steuerbefehle zu verbergen. Neben GALJ-Berichten finden sich diverse Plagiate aus anderen gBlawgs. Was den Diebstahl der amerikanischen Texte betrifft, macht sich der Blogger - wenn man ihn so nennen kann - wohl strafbar. Seine Nutzung geht weit über Fair Use hinaus.

Nachtrag 1: CrimLaw nimmt die Blumen zurück: Lack of Class - Stealing a Post

Nachtrag 2: Die Seite ist unaufrufbar geworden. Mit anderer Technik spiegelt dafür anwaltundgut.de die Einträge vom German American Law Journal :: American Edition wieder.



Strafschadensersatz gegen Anwalt

 
.   Gnädig ging das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 27. Mai 2005 im Fall The Government of Rwanda v. Robert Winthrop Johnson II, Az. 04-7044, 04-7067, mit einem Anwalt um, der seine Mandantschaft, den Staat Ruanda und dessen Botschaft, nach einem Regierungswechsel belog, über erbrachte Leistungen täuschte, und ihr die Erstattung eines Vorschusses von $80.000 für Lobbyaufgaben verweigerte. Zudem hatte er nach dem Regierungswechsel einen Interessenskonflikt zwischen alter und neuer Regierung bei einer staatlichen Mandatierung und einer neuen Beauftragung zugunsten des alten Botschafters unter Verwendung des staatlichen Vorschusses verkannt oder gar ignoriert.

Das Gericht bestätigte die in der Unterinstanz zugesprochenen Vorschusserstattungsansprüche sowie einen Strafschadensersatz, Punitive Damages, von nur $10.000 gegen den Anwalt dem Grunde nach.

Die grundsätzliche Problematik des Falles ist typisch für die anwaltliche Unternehmensvertretung, bei der die Geschäftsführung gelegentlich vergisst, wer der Auftraggeber ist, dem der Anwalt verpflichtet ist, und Leistungen für die Mitglieder der Geschäftsführung auf Kosten der Gesellschaft erwartet, die im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft stehen.

Bei Staaten und Botschaften liegen die anwaltlichen Pflichten ähnlich, was gerade dann zu emotionalen Konflikten führt, wenn sich ein als Mandant gerierender Botschafter aufgrund eines Bürgerkrieges und der Schließung der Botschaft in einer Zwangslage befindet, die persönlichen anwaltlichen Beistand erfordert. Das Gericht orientierte sich in seiner Beurteilung primär an der Treuhänderstellung der Beteiligten, ohne die besondere Konfliktslage eines Bürgerkrieges und der sich daraus ergebenden emotionalen Konsequenzen als Rechtfertigung für die anwaltliche Leichtfertigkeit zu betrachten.

Da der Anwalt hier die Verwirrung seiner Mandantschaft nutzte, um in die eigene Tasche zu wirtschaften, wirkt das Urteil insgesamt mild. Zur Neufestsetzung der Angemessenheit des Strafschadensersatzes und Zinsbemessung wird der Fall an das erstinstanzliche Bundesgericht zurückverwiesen.



Freitag, den 27. Mai 2005

Ende des Imitats

 
.   In Europa wird zwar noch emsig für das Stimmenimitat im Werbebereich geworben, doch auf beiden Seiten des Atlantiks entwickelt sich das Recht zur unerlaubten gewerblichen Nachahmung so, dass die Haftung von Imitatoren, Werbeagenturen, Werbekunden und Mitstörern immer deutlicher wird.

Während in Europa das Persönlichkeitsrecht und Droit Moral Haftungs- sowie Unterlassungsansprüche auslösen, liegt der rechtliche Ansatz in den Vereinigten Staaten vorrangig im Right of Publicity. Das öffentliche Radiosystem National Public Radio bietet ein anschauliches Beispiel als Tonbericht an.

Nachtrag: Holger Gauß geht in seiner in diesem Jahr im Nomos Verlag erschienenen Dissertation Der Mensch als Marke - Lizenzierung von Name, Bild, Stimme und Image im deutschen und US-amerikanischen Recht - nicht zu verwechseln mit dem Buch Der Mensch als Marke - Konzepte - Beispiele - Experteninterviews -rechtsvergleichend auch auf das Recht an der menschlichen Stimme ein. In Österreich, wo das Stimmenimitat ebenfalls noch im Internet beworben wird, ist auch der urheberrechtliche Ansatz des OGH-Urteils vom 20. März 2003, Az. 6Ob287/02b, interessant, der nach §78 UrhG auch Stimmlage, Tonfall, Sprachmelodie und Dialekt schützt.


Donnerstag, den 26. Mai 2005

Vorsichtiger CPA

 
.   John E. Cochrane auf der anderen Seite des Potomac ist ein vorsichtiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Sein Newsletter stammt von einem Verlag - und John liest ihn vor dem Versand an seine Klientel selbst.

Schreibt der Ghostwriter über den Steuerfreibetrag von $500.000 beim Hausverkauf, dessen beschränkte Wirkung heute oft vergessen wird, weil man frührer den gesamten Gewinn per Roll-Over steuerneutral ins neue Heim übertragen konnte, fügt Cochrane in einem Beiblatt den Hinweis hinzu, dass der Freibetrag für Ledige lediglich $250.000 beträgt und für das im Newsletter steuerlich empfohlene Second Home am nahen Strand gar nicht gilt. Kein Wunder, dass Mandanten ihn immer wieder preisen.



Eckdaten, Vorvertrag, Vertrag

 
.   Wirkungen wie ein Vertrag kann eine Zusammenstellung von Eckdaten für die zukünftige Zusammenarbeit von Parteien entfalten, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in der Beurteilung eines als Term Sheet bezeichneten Schriftstückes am 19. Mai 2005 in Sachen Fairbrook Leasing, Inc. v. Mesaba Aviation, Inc., siehe auch E. Wagner, Vertrag durch Letter Agreement, Letter of Intent oder Memorandum of Understanding, 13 German American Law Journal, 14. Mai 2004.



Nachträgliches Urheberrecht

 
FE - Washington.   §514 des Uruguay Round Agreement Acts, URAA, 17 USC §§104A, 109, der ausländischen Werken unter bestimmten Bedingungen einen nachträglichen Urheberrechtsschutz gewährt, obwohl diese Werke bereits dem Bereich der amerikanischen Public Domain zugeordnet worden waren, verstößt nicht gegen die Bundesverfassung. So entschied am 24. Mai 2005 das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks im Fall Luck´s Music Library, Inc., et al. v. Alberto R. Gonzales, et al., Az. 04-5240.

Die Kläger, eine Musikbibliothek, welche klassische Orchestermusik vertreibt, und ein gewerbliches Filmarchiv, hatten behauptet, dass sie aufgrund der Ratifizierung des URAA bestimmte Werke nicht mehr frei vertreiben dürften und dass das Verbot gegen die Bundesverfassung verstieße. Der Zweck des Urheberrechtsschutzes bestehe darin, einen Ansporn für die Künstler zu schaffen, neue Werke zu kreieren. Dieses Ziel werde unterlaufen, wenn Werke durch Gesetze des Kongresses nachträglichen Schutz erhielten, obwohl sie zuvor in den Vereinigten Staaten bereits frei vertrieben werden durften. Allein die Tatsache, dass der Kongress auch zukünftig vergleichbare Gesetze erlassen könne, schaffe eine verfassungswidrige Rechtsunsicherheit.

Wie das Untergericht sah auch das Bundesberufungsgericht in der Verfassungsbestimmung zum Urheberrecht kein grundsätzliches Verbot für den Gesetzgeber, nachträglich Regelungen zu erlassen, die Werke aus dem freien in den geschützten Bereich übertragen. Es verwies darauf, dass bereits der Copyright Act von 1790 das Urheberrecht für verschiedene Bücher nachträglich garantierte, obwohl diese nicht durch das Common Law geschützt waren, also zuvor zum Public Domain Bereich gehörten.


Mittwoch, den 25. Mai 2005

Roboter schließt Vertrag

 
.   Roboter, Spider, Scraper und andere Internet-Werkzeuge können im Namen ihrer Verwender mit Dritten Verträge abschließen. Zu diesem Ergebnis gelangt das Bundesgericht des nördlichen Bezirks Kaliforniens am 1. April 2005 in seiner nichtzitierfähigen Entscheidung in Sachen Cairo, Inc. v. Crossmedia Services, Inc., Az. C04-04825 JW.

Cairos Roboter besuchten die Webseiten von Crossmedia, welche Vertragsbedingungen für Besucher aufwiesen und die Verwendung der Webseiteninformationen einschränkten. Crossmedia mahnte Cairos wegen der vertragswidrigen Verwendung ab. Das erstinstanzliche Gericht entschied, dass die Vertragsbedingungen bereits vor der Abmahnung, die an das Cairo-Management und damit an natürliche Personen gerichtet war, wirksam wurden, da schon ihre Kenntnisnahme durch die Roboter der Firma zuzurechnen war.


Dienstag, den 24. Mai 2005

Filibuster Kompromiss

 
.   Der gestern nacht vereinbarte Filibuster-Kompromiss schließt ein bitteres Kapitel der Gesetzgeber im Senat ab. Mit dem Filibuster kann ein Senator eine Debatte und eine Abstimmung verhindern, indem umgebremst im Senatssaal eine Rede gehalten wird. Mit diesem einfachen Schritt werden andere Gesetzgebungsmaßnahmen blockiert. Konkreter Anlass für den Kompromiss war die Androhung der Senatsmehrheit, das Filibuster-Recht zu ändern, und zwar durch die sogenannte "nuclear Option", die auch als "constitutional Option" bezeichnet wird. Sie hätte dem Recht auf das Filibuster die Schärfe genommen.

Der Kompromiss sieht vor, dass die demokratischen Senatoren die Abstimmung über die Ernennung bestimmter Richter nicht blockieren werden. Im Gegenzug verzichten die republikanischen Senatoren auf die Änderung der Filibuster-Regeln. Den Demokraten wird vorgeworfen, das Ernennungsrecht faktisch dem Präsidenten zu entziehen. Vergleichbare Vorwürfe trafen in der Amtszeit Präsident Clintons auf die Republikaner zu, die den von ihm bestimmten Richtern Advice and Consent versagten.


Sonntag, den 22. Mai 2005

Strafschadensersatz und Abwehr

 
.   Die Punitive Damages stellen das Thema eines Berichts dar, auf den Streitsache hinweist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Strafschadensersatzkonzepts ist der Hinweis angebracht, doch ist die veraltete Darstellung mit Vorsicht zu genießen. Seit dem Urteil des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen State Farm v. Campbell, Az. 01-1289, 538 U.S. 408 (2003), hat sich das Recht erheblich weiterentwickelt.

In der Frage der europäischen Abwehr des Strafschadensersatzes erörtert die Punitive-Damages-Expertin Juliana Mörsdorf-Schulte von der Universität Mannheim auf der ersten Seite vom Recht der Internationalen Wirtschaft, Heft 4/2005 unter dem Titel Abwehr von Strafschadenersatz durch die Rom-II-Verordnung? neue Möglichkeiten für Beklagte in Europa, insbesondere eine pragmatische Alternative zu der Totgeburt einer europäischen Ordre Public-Abwehr in Art. 24 der Rom-II-Verordnung, die den erfolglosen Gedanken des Art.40 Abs.3 Nrn. 1, 2 EGBGB weiterspinnt.


Samstag, den 21. Mai 2005

Antidiskriminierung

 
SK - Potsdam.   Am 12. Mai 2005 entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Paulette Waite v. City Colleges of Chicago, Az. 04-2403, 04-2278, in einem arbeitsrechtlichen Antidiskriminierungsstreit, dass die Geschworenen des erstinstanzlichen Verfahrens Beweise nachvollziehbar gewürdigt und damit eine Diskriminierung auf Grund der Herkunft rechtmäßig bejaht haben.

Die Klägerin, eine 54-jährige Jamaikanerin, behauptete sie sei auf Grund ihrer Herkunft und ihres Alters und damit unter Verletzung des Titels VII des Civil Right Act of 1964, 42 USC §2000e, und des Age Discrimination in Employment Act, 29 USC §623, unrechtmäßig für dreißig Tage von ihrem Dienst suspendiert und später vollends gekündigt worden. Während das erstinstanzliche Gericht zuungunsten der Klägerin hinsichtlich des Vorwurfs der Altersdiskriminierung und der unrechtmäßigen Kündigung entschied, sprachen ihr die Geschworenen einen Schadensersatz in Höhe von $15,000 wegen einer auf ihrer Herkunft beruhenden Suspendierung zu. Neben der Klägerin legte auch die Beklagte Berufung ein, mit der Begründung, die Beweislage habe den Vorwurf der Diskriminierung nicht untermauern können.

Das Bundesberufungsgericht stellte klar, dass es die vorgelegten Beweise nicht von neuem zu würdigen, sondern lediglich zu prüfen habe, ob die Geschworenen unter der gegebenen Beweislage annehmen durften, dass Waite wegen ihrer jamaikanischen Herkunft suspendiert wurde. Und dies sei hier der Fall gewesen.


Freitag, den 20. Mai 2005

Verfassung und Weinhandel

 
.   Am 16. Mai 2005 löste der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington den Konflikt zwischen dem Verfassungsgebot des Schutzes des Handels zwischen den Einzelstaaten und dem von zahlreichen Staaten zum Schutze der jeweiligen Bevölkerung und Verfolgung einzelstaatlicher Regelungsziele bestimmten Einfuhrrestriktionen für Weine aus anderen Einzelstaaten.

Mehrere Fälle wurden vom Gericht gemeinsam geprüft. Die die Einschränkungen verteidigenden Einzelstaaten Michigan und New York beriefen sich auf das Recht der Staaten, trotz der Commerce Clause der Bundesverfassung nach §2 des 21. Verfassungszusatzes Beschränkungen gegen den freien Weinhandel zu erlassen.

Das Gericht erörterte in Sachen Granholm v. Heald, 03-1116; Michigan Beer & Wine Wholesalers Association v. Heald, 03-1120; Swedenburg v. Kelly, 03-1274 die geschichtliche Entwicklung der Rechtsprechung zu diesen Fragen, die durch die mit dem 18. Verfassungszusatz eingeleitete Prohibition unterbrochen wurde. Schon vor ihr hatte das Gericht Schranken gegen den Bundeshandel mit Alkohol zurückgewiesen. Mit dem 21. Verfassungszusatz wurde das bundesweite Alkoholverbot aufgehoben; gleichzeitig erhielten die Staaten das Recht, bestimmte Schranken zu setzen.

In den konkreten Fällen wirkten sich die Schranken lediglich als Diskriminung von Herstellern aus anderen Einzelstaaten aus. Eine sonstige Rechtfertigung, beispielsweise der beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor Alkoholmissbrauch oder die Sicherstellung anfallender Steuerzahlungen, fehlte ihnen. Als rein diskriminierende Maßnahmen musste der Supreme Court sie für verfassungswidrig erklären.

Die Entscheidung wirkt sich insbesondere auf den Handel kleinerer Winzer im Internet aus. Zahlreiche Links befinden sich beim SCotUSblog.



Trotz und Hass-Einrede

 
.   Seit 1275 gibt es den Writ of odio et atia - die Trotz-und-Hass-Einrede. Strafverteidiger Ken Lammers spekuliert im CrimLaw Blog über ihre heutige Anwendbarkeit im Zivil- und Strafrecht.

Da Virginia, wo Lammers praktiziert, das englische Common Law übernommen hat und archaisch anwendet, könnte seine Wiederentdeckung eine Revolution auslösen.

Aus Trotz und Hass verklagt: Klagabweisung! Aus Trotz und Hass angeklagt: Freispruch! Daniel Klermans Studie Settlement and the Decline of Private Prosecution in Thirteenth-Century England aus dem Jahr 2000 belegt einen Rückgang der Litigiousness im 13. Jahrhundert.


Donnerstag, den 19. Mai 2005

Verletzung eines Vertrags durch Dritte

 
MG - Washington.   Kann bei einem Unternehmensverkauf ein Anteilseigner für die Stock Options von Mitarbeitern eines anderen Anteilseigners verantwortlich sein? Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts des Staates Kalifornien in Sachen Mel Woods et al., v. Fox Broadcasting Sub., Inc., et al. vom 5. Mai 2005, Az. B172273, kann dies zumindest nicht ausgeschlossen werden.

Geklagt hatten zwei Mitarbeiter von Haim Saban, denen dieser vertraglich ein Prozent an seinen Anteilen an dem Unternehmen Fox Family zugesichert hatte. Als Saban zusammen mit dem anderen Anteilseigner Fox die Unternehmensanteile verkaufte, setzte Fox durch, dass zugleich seine defizitäre Sportlizenz übertragen werde, wodurch sich der Verkaufspreis verringerte.

Die Mitarbeiter verklagten daraufhin Fox mit der Begründung, dass dieser als Dritter in ihren Vertrag mit Saban eingriffen und ihren Anteil an dem Verkaufserlös verringert habe.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass ein Dritter für Eingriffe in einen fremden Vertrag verantwortlich gemacht werden könne. Die gesetzliche Regelungen sollen die Vertragsparteien gegen Eingriffe von Dritten schützen. Deshalb lassen sie sich nicht auf die Handlungen von Vertragsparteien selbst anwenden. Eine Partei, die in einer gewissen Nähe zu den Vertragsparteien stehe und weder Dritter noch Vertragspartei sei, kann jedoch für einen ungerechtfertigten Eingriff in einen Vertrag verantwortlich gemacht werden.



Gehalt hinterlegt

 
.   Das Sarbanes Oxley-Gesetz über die Corporate Governance gestattet dem Börsenaufsichtsamt SEC Anordnungen an börsennotierte Unternehmen zu erlassen, die bei Verdacht von Verstößen gegen die Wertschriftengesetze die Auszahlung von außergewöhnlichen Vergütungen an leitendes Personal zu verhindern. Im Fall Securities and Exchange Commission v. Henry C. Yuen, Elsie M. Leung, Az. 03-56129, wurde die Hinterlegung der Gehälter von zwei Managern auf einem Anderkonto angeordnet.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied nach der Intervention der Manager, dass die Anordnung zu Recht erfolgte. Es erklärte die Vorschrift des Sarbanes-Oxley-Gesetzes am 22. März 2005 für verfassungsvereinbar. Die ausführlichen Urteilsbegründungen der Richtermehrheit und -minderheit wägen wegweisend die Entscheidungsmerkmale dieses Präzedenzfalles ab.



Zedierte Schiedsklausel

 
.   Beim Unternehmenskauf im Wege eines Asset Purchase Agreement werden auch die mit einer Schiedsklausel versehenen Verträge so übertragen, dass die Schiedsklausel gegenüber dem Erwerber wirkt und durchgesetzt werden kann. Dies entschied am 18. März 2005 das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks im Fall Trippe Manufacturing Co. v. Niles Audio Corp., Az. 03-4101.

Das Besondere an diesem Fall ist, dass die beteiligten Parteien neben den zedierten Vertragsbeziehungen in unabhängig davon eingegangenen Vertragsbeziehungen standen. Das Gericht hatte daher auch die Frage zu beurteilen, ob die Streitfragen aus der zweiten Vertragsgruppe, die keine Schiedsklausel enthielten, im Schiedswege oder vor dem ordentlichen Gericht auszutragen sind. Das Gericht hielt die Vertragsbeziehungen für trennbar und die Schiedsklausel daher lediglich für die zedierten Verträge verbindlich.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass im Zweifel der Schiedsbarkeit der Vorzug gegeben werden, wie die anderen hier erörterten Präzedenzfälle zum Schiedsrecht verdeutlichen.


Mittwoch, den 18. Mai 2005

GALA im Kongress

 
MG/FE - Washington.   Heute fand das Juristische Kolloquium für Referendare im Capital Area Chapter der German American Law Association in Washington auf Einladung der beiden Abgeordneten Edward R. Royce und Jose E. Serrano im Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Amerika statt.

Dank der guten Vermittlung der dortigen Interns Armin Huhn und Ingo Schiermeyer begann das Kolloquium mit dem Besuch einer Ausschusssitzung, nämlich der Anhörung des Committee on International Relations zum Thema Kosovo: Current and Future Status, bei der Fragen der völkerrechtlichen Anerkennung des Kosovo untersucht wurden. Ihm folgte eine Führung durch das Repräsentantenhaus mit dem Besuch der Parlamentsdebatte im Plenarsaal.

Spannend war neben der Nähe zum politischen Geschehen auch die Besichtigung der Old Supreme Court Chamber, der National Statuary Hall, der unterirdischen Verbindungswege und eine Fahrt mit dem Bahnservice des Parlaments, der seit dem 11. September 2001 der Öffentlichkeit verschlossen ist.


Dienstag, den 17. Mai 2005

Das Ende der SSN

 
.   Die Social Security Number steht vielleicht vor dem Aus - jedenfalls im gewerblichen Bereich. Obwohl sie für den Verkehr des Bürgers mit dem Staat konzipiert war, hat diese Identifikationsnummer einen hohen gewerblichen Stellenwert, siehe Pühler, Nicht ohne Sozialversicherungsnummer.

Nachdem diese Verwendung schon vor Jahren von Abgeordneten gegeißelt wurde und heute der unvorstellbare laxe Umgang mit Kundendaten einschließlich der SSN offensichtlich wird, widmen sich nun auch einflußreiche Politiker diesem Thema mit dem Ziel gesetzgeberischer Korrekturen. Eine Übersicht enthält Declan McCullaghs Bericht Kiss your old SSN goodbye.



Automatisierter Aktienhandel

 
FE - Washington.   In dem Rechtstreit Moses.com Securities, Inc. v. Comprehensive Software Systems, Inc., et al., Az. 04-2054, vom 11. Mai 2005 hatte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks über die Befangenheit des Untergerichts und die Behauptung der Klägerin zu entscheiden, dass die Ablehnung einer erneuten Klage unrechtmäßig gewesen sei, weil dadurch Beweismittel der Klägerin den Geschworenen vorenthalten wurden.

Die Beklagte sollte für die Klägerin eine Software für den automatisierten Aktienhandel entwickeln. Mit Kenntnis der Klägerin tat sie dies auch für zwei weitere Kunden. Die Parteien hatte zwar keinen schriftlichen Vertrag geschlossen, die Klägerin hatte jedoch unstrittig mit der Beklagten Verhandlungen über die Einrichtung eines solchen Softwaresystems geführt. Daraufhin begann die Beklagte mit der Softwareentwicklung. Mangels konkreter Festlegungen kam es zum Streit über den Termin der Fertigstellung und über die Funktionalität der Software. Nun verwies die Klägerin die Beklagte des Hauses und verweigerte die Zahlung für die nach ihrer Auffassung unvollständige Software. Sie behauptete, die Beklagte hätte sie arglistig über die Fertigstellung ihres Produktes getäuscht, woraufhin sie bereits auf Investorensuche gegangen sei und eine kostenintensive Werbekampagne eingeleitet habe.

Die Geschworenen wiesen die Anträge der Klägerin zurück und gewährten der Beklagten aufgrund ihrer Widerklage nach dem quantum meruit-Grundsatz einen Anspruch auf Vergütung ihrer Programmierleistung. Das Bundesberufungsgericht bestätigte dieses Verdict. Das Gericht wies alle Anträge der Klägerin zurück, auch diejenigen, die darauf abzielten, den Entwicklungsstand der Software bei den Konkurrenten, für die die Beklagte ebenfalls tätig war, durch das Untergericht feststellen zu lassen. Es stellte klar, dass das Untergericht nicht, wie von der Klägerin behauptet, sein Ermessen missbraucht hatte, indem es zahlreiche Beweisanträge der Klägerin zurückwies. Nach Auffassung des Gerichts waren diese irrelevant und hätten die Geschworenen vom Hauptproblem abgelenkt.



Secret Service: Internet global schützen

 
.   Geheimdienstdirektor Ralph Basham enthüllte soeben in der CSIS-BSA Global Cybercrime-Konferenz Facetten aus der Zusammenarbeit zwischen Staat und Privatsektor sowie den USA und dem Ausland. Den Wunsch der BSA nach Ratifizierung der Cybercrime-Übereinkunft des Europarats unterstützte er. Wichtig sei auch die Erkenntnis, dass Insider einen bedeutenden Gefahrenherd darstellen.

Sein Amt sei 1865 zum Schutz der Währung gegründet worden; heute steht der Schutz von Daten in seiner Bedeutung dem der Währung gleich und zählt im Bereich des Finanzwesens zum Haupteinsatzbereich des Geheimdienstes. Operation Firewall sei ein gutes Beispiel für die in Zukunft verstärkt notwendige Zusammenarbeit zwischen Staat und Unternehmen sowie allen Staaten weltweit, die eine informationssicherheitskultur entwickeln müssten.

Sprecher verschiedener Ministerien und Unternehmen erörterten die Maßnahmen gegen den Informationsmissbrauch durch die organisierte Kriminalität. Beide Seiten erkannten, dass sie enger zusammenarbeiten müssen. Die Frage aus der Wirtschaft, ob Unternehmen mit dem Recht auf Selbsthilfe oder Gegenschläge zur Abwehr von Datendieben rechnen dürfen, konnte die Vertreterin des Bundesjustizministerium allerdings nicht beantworten.

Aus dem Kreis der Zuhörer meldete sich Kommissar Swindle von der Verbraucherschutzbehörde FTC mit dem Hinweis, dass die Problematik seit 4, wenn nicht gar 8 Jahren bekannt sei. Unternehmen behandelten Kundendaten immer noch nicht so, wie es der Secret Service sehe: Information ist Geld. Sie sammelten Daten und bewahrten sie dann in unverschlossenen Lagerhäusern auf, ganz anders als sie Geld und Güter behandeln. Wesentlich für einen Fortschritt im Kampf gegen die Internet-Kriminalität sei es, das Problem nicht als Identitätsdiebstahl zu behandeln, sondern als Einbruch in Datensammlungen. Deshalb sei die kalifornische Regelung des SB 1386 so bedeutsam, die Unternehmen im Fall eines Dateneingriffes zur Offenlegung verpflichtet.

Interessant für den Zuhörer ist auch, dass diese Gefahren bereits in den achtziger Jahren detailliert analysiert und in Veröffentlichungen der Regierung mit Warnhinweisen und der Bitte um rechtliche und technische Vorkehrungen versehen wurden, s. z.B. Wack, Carnahan, Computer Viruses and Related Threats: A Management Guide, NIST 1989; Computer Security, Virus Highlights Need for Improved Internet Management, GAO 1989; McEwen, Dedicated Computer Crime Units, National Institute of Justice, DoJ 1989; s. auch Bequai, Technocrimes: The Computerization of Crime and Terrorism, 1987. Vor der gewerblichen Öffnung des Internets vor zehn Jahren stießen sie als Unkenrufe auf taube Ohren; nach 1995 nahm zudem die Gold Rush-Mentalität überhand. Heute scheinen sie den ansonsten sehr beeindruckenden Vortragenden unbekannt, und das Rad wird neu erfunden.


Montag, den 16. Mai 2005

Handel mit Diamanten

 
CK - Washington.   Ab dem 15. Juni 2005 gilt die im heutigen Bundesanzeiger veröffentliche Verordnung über die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Rohdiamanten. Diese Bestimmung ist auch für deutsche Unternehmen bedeutsam, die diese Diamanten aus den USA einführen und wieder ausführen.

Die Verordnung, 15 CFR Teil 30, erlassen vom Bureau of the Census, der zum Wirtschaftsministerium gehört, erfasst den Ausfuhrzertifikatsabschnitt der Bestimmungen zum Handel mit Rohdiamanten, die ansonsten vom Office of Foreign Assets Control im Schatzamt mit den Rough Diamonds Control Regulations, 31 CFR Teil 592, geregelt sind. Die Rechtsgrundlage der Verordnungen sind die Executive Order 13312 vom 29. Juli 2003 sowie der Clean Diamond Trade Act, PL 108-19. Das Gesetz setzt für die USA das internationale Zertifizierungssystem, Kimberley Process Certification Scheme, um, außerhalb dessen Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten verboten sind.



Zeuge in Gefahr

 
CK - Washington.   Ist der Staat verpflichtet, Zeugen vor der Rache Angeklagter und ihrer Freunde zu schützen? Haftet er, wenn der Zeuge einen Schaden erleidet? Wenn er ermordet wird, nachdem die Polizei Schutz zugesagt und einen anderen Zeugen nach einer konkreten Drohung in ein Zeugenschutzprogramm überführt hat?

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigte im Fall Iris Rivera v. State of Rhode Island et al., Az. 04-1568, am 22. März 2005, dass eine solche Haftung aufgrund des Rechtsstaatsgrundsatz, der Due Process Clause der Bundesverfassung, nur greifen kann, wenn der Staat die Gefahr verursacht hat oder zur Verursachung beigetragen hat. Selbst wenn der Staat zur Gefahrenlage beigetragen hat, haftet er nur, wenn der unterlassene Schutz nicht auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Zudem wird eine schockierende Gewissenlosigkeit gefordert. Dies ist nicht gegeben, wenn der Staat dem Zeugen Schutz verspricht und sein Versprechen nicht einlöst.

Das Gericht fügte dem Gedanken der Gewissenlosigkeit hinzu, dass der seltene bundesrechtliche Haftungstatbestand dem Staat einen Anreiz bieten soll, Zeugen zu schützen. Da der Staat jedoch ohnehin ein Interesse daran hat, dass Zeugen aussagen, um die Anklage zum Erfolg zu bringen, besteht nur in den seltensten Fällen ein Bedürfnis, durch eine Haftungsregelung einen besonderen Anreiz zu schaffen, den gefährdeten Zeugen zu schützen. Die aus der Bundesverfassung abgeleitete Haftung sind extremen Fällen vorzubehalten, in denen dem Staat eigene böswillige Handlungen zum Nachteil von Zeugen vorzuwerfen sind. Die Klage wegen des bundesrechtlichen Anspruches wurde abgewiesen; die Klage nach einzelstaatlichem Haftungsrecht darf weiterverfolgt werden.


Sonntag, den 15. Mai 2005

Olé, exklusiv

 
CK - Washington.   Schadensersatz- und erfüllungsansprüche können aus einem Vertrag nur erwachsen, wenn ein Vertrag zustande kommt. Im Fall Latino Food Marketers, LLC; Mexican Cheese Producers, Inc. v. Olé Mexican Foods, Inc., Az. 04-2691, waren sich die vermeintlichen Vertragsparteien nur darüber einig, dass sie sich über die Exklusivität eines Dauerlieferungsvertrages stritten. Eine Partei wünschte diese Klausel, die andere lehnte sie ab. Einseitig unterzeichnete Vertragsentwürfe wurden hin und her gesandt.

Die Zivilgeschworenen kamen zum Ergebnis, dass kein Vertrag zustande gekommen war und aus ihm keine Ansprüche geltend gemacht werden konnten, selbst wenn die Parteien laufende Lieferbeziehungen aufgrund regelmäßiger Bestellungen unterhielten.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks erklärte, dass die Tatsachenwertung der Jury die Gerichte bindet. Es prüfte daher selbst lediglich nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht, ob die Merkmale eines Vertrages und seines Zustandekommens - welches es ausführlich erörtert - vorliegen und der Jury richtig zur Entscheidung vorgelegt wurden. Da sich kein Fehler findet, bestätigt es am 12. Mai 2005 das Urteil des Untergerichts, welches auf dem Verdikt der Geschworenen aufbaut.


Samstag, den 14. Mai 2005


Staat als Bürger

 
CK - Washington.   Mit dem Konzept der Diversity Jurisdiction sollen Parteien aus unterschiedlichen Einzelstaaten der USA die Möglichkeit erhalten, als Beklagte einen Fall vom vielleicht xenophoben einzelstaatlichen Gericht an das hoffentlich objektivere Bundesgericht verweisen zu lassen, vgl. 28 USC §1332(a)(1).

Diese Zuständigkeitsregel gilt für Bürger, nicht für Staaten, gegen die eine Klage gerichtet ist, bestätigte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 11. Mai 2005 in Sachen Maryland Stadium Authority; University System of Maryland v. Ellerbe Becket Incorporated, Az. 04-1743.

Die Entscheidung ist bedeutsam für Unternehmen, die im Rahmen des Beschaffungswesens an Staaten einschließlich Kreisen und Kommunen liefern, und wie diese Entscheidung aufzeigt, an weitgehend selbständige Rechtskörperschaften wie Universitäten und Sportstadien. Im vorliegenden Fall beurteilte das Gericht anhand einer eingehenden Untersuchung der Selbständigkeitsmerkmale dieser Körperschaften, da sie wie ein Alter Ego des Staates auftreten.


Freitag, den 13. Mai 2005

Schikane ist die halbe Miete

 
CK - Washington.   Die Ausforschung der Beweise im erstinstanzlichen Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, dient dem noblen Zweck, Gerechtigkeit durch Beischaffung aller Beweise herbeizuführen. Diese werden nach der Beischaffung gefiltert, so dass ein Teil den Geschworenen vorgelegt werden kann, die sie dann auswerten. Die Parteien stellen per "Einspruch, Euer Ehren" sicher, dass die Jury nicht mit belanglosen, unzulässigen Beweisen verwirrt wird, und der Richter spielt Schiedsrichter, wenn sich die Parteivertreter in die Haare geraten.

Immer wieder erstaunt beim ersten Schritt, mit welcher Aggressivität die Litigators diese hehren Ziele verfolgen. Der Sinn der Verfahrensregeln scheint oft auf den Kopf gestellt: Der Gegner soll möglichst schnell kaputt gemacht werden. Pressearbeit hilft, Unternehmen in die Knie zu zwingen, indem ihr Ruf angegriffen wird. Jeder auch nur entfernt Beteiligte wird höchstpersönlich in das Verfahren eingebunden, damit er samt Familie möglichst auf Wochen, Monate und Jahre den Schlaf verliert, gleich ob wirklich materiell am behaupteten Vorwurf etwas dran ist.

Bei rachsüchtigen Privatpersonen stellt sich die Wirkung oft noch schneller als bei Unternehmen ein: Der emotionale und finanzielle Ruin angesichts der Verfahrentricks und -kosten treibt zur Aufgabe von unbestreitbaren Rechtspositionen. Rechtsfrieden statt Gerechtigkeit.

Gerechtigkeit kann ohnehin kein realistisches Ziel darstellen. In der Revisionspraxis, und erst recht mit einer Amicus Curiae-Beteiligung, kann man auf die gerechte Anwendung des Rechts hinarbeiten. In der ersten Instanz sind da meist Hopfen und Malz verloren. Die Kriegerklasse der Anwaltschaft, die dort wirkt und in den Kanzleien War Rooms unterhält, bezeichnet ihren Verfahrenabschnitt nicht zu Unrecht als Krieg. Krieg führen - für die einen ein Ehrenbegriff, für die anderen ein Zeichen des Versagens.


Mittwoch, den 11. Mai 2005

Auslegung mit Wörterbuch

 
CK - Washington.   Einer der Sterne am Himmel des amerikanischen Rechts, Richter Posner vom siebten Bundesberufungsgericht, bereicherte am 8. April 2005 die Rechtgebiete der Vertragsauslegung und der Beweismittel. Der Fall Lynn A. Joy v. Hay Group, Inc. betrifft die Frage der Auslegung des oft in Verträgen zu findenden Kündigungsgrundes Cause.

Hier wie sonst auch häufig war Cause nicht mit Definitionen versehen. Die Parteien stritten über die Frage, ob ein Beweisangebot von Erklärungen im Rahmen der Vertragsverhandlung zur Auslegung des Begriffes zulässig ist. Das Untergericht griff jedoch einfach auf ein Wörterbuch zurück, welches bei Cause von einem Grund spricht. Da die kündigende Partei einen Grund geltend machte, wirkte nach seiner Vorstellung die Kündigung.

Posner erörtete ausgiebig, unter welchen Umständen ein Vertrag ausgelegt werden darf und welche Beweise zulässig sind. Im konkreten Fall hielt er externe Beweise für den schriftlichen Vertrag für zulässig, also parole Evidence oder extrinsic Evidence. Dazu zählt auch das Wörterbuch, welches jedoch hier gerade nicht beweisgeeignet war, weil es den unklaren Begriff mit einem anderen Begriff erklärte, den der unklare Begriff klären sollte.

Posner zieht den Gedanken, dass ein scheinbar klarer Vertragsbegriff durch externe Beweise umgestoßen werden darf, zur Folgerung heran, dass diese Beweisregel erst recht für einen unklaren Begriff gelten muss. Mit dieser Deutlichkeit sei das bisher nicht ausgesprochen worden, doch so lautet nun das Recht im siebten Bezirk. In diesem Fall verbot sich der Rückgriff auf das Wörterbuch, und das Untergericht hätte andere geeignete Beweismittel zulassen müssen. Aus diesem Grunde wurde das Verfahren an das Untergericht zur weiteren Beweisaufnahme und Verhandlung zurück gewiesen.



Fließband bei Wal-Mart

 
CK - Washington.   Im Fall Wal-Mart Stores, Inc. v. Secretary of Labor, Az. 04-1127, wurde ein auf Gleisen mobiles Fließband als unzulässiges Hindernis auf dem Weg zum einzigen Notausgang aus einem Wal-Mart-Lagerhaus erachtet. Im Verwaltungsverfahren wurde das Ermessen rechtmäßig ausgeübt, indem die gesetzlichen und tatsächlichen Faktoren nach dem Occupational Safety and Health Act abgewogen wurden, bestätigte es am 10. Mai 2005. Die Gefährdung konnte daher wegen Verstoßes gegen 29 CFR §1910.37(k)(2) (2000) mit einer Strafe von $25.000,00 geahndet werden.



Dienstag, den 10. Mai 2005

Straftat im Rechnernetz

 
CK - Washington.   Im Fall United States of America v. Rajib K. Mitra, Az. 04-2328, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 18. April 2005, dass die Strafandrohung nach 18 USC §1030(a)(5) zum Schutz von über einen Einzelstaat hinausgehenden Rechnersystemen verfassungsgemäß von der Commerce Clause der Bundesverfassung gedeckt ist. Dem Fall liegt eine Störungseinwirkung auf ein Notdienst-Kommunikationsdienst-System voraus, die eine Haftstrafe von 96 Monaten auslöste.

Der Täter hatte behauptet, dass ein Eingriff in ein Kommunikationssystem keinen Eingriff in Rechner darstellt und daher nicht vom Gesetz geahndet wird. Das Gericht bestätigte jedoch, dass das Gesetz jeden Prozessor schützt, auch solche, die bei seinem Erlass im Jahre 1984 unbekannt waren. Das erfasst Rechner in Telekommunikationsanlagen und lässt lediglich die Geräte außen vor, die der Kongress ausdrücklich ausgenommen hatte, beispielsweise elektrische Schreibmaschinen.

Obwohl die Tat lediglich auf eine im Einzelstaat aktive Anlage einwirkte, stellte das Gericht fest, dass die Bundesregelung greift und von der Bundesverfassung gedeckt ist. Die Anlage ist Bestandteil eines landesweiten Kommunikationsnetzes. Kongress ist ermächtigt, dieses vor einem rein lokalen Angriff ebenso zu schützen wie vor einem landesweiten.


Montag, den 09. Mai 2005

Du habest den Körper

 
SK - Potsdam.   Am 3. Mai 2005 entschied das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia in Rooney v. Secy of the Army, Az. 04-5004, dass der insbesondere im Strafrecht anwendbare writ of habeas corpus - lat.: may you have the body, zu vergleichen mit der deutschen Anordnung eines Haftprüfungstermins - das geeignete Rechtsmittel für diejenigen Zeitsoldaten ist, die behaupten, zu Unrecht der militärischen Dienstpflicht zu unterliegen.

In dem hier zugrundeliegenden Verfahren beantragte Rooney festzustellen, dass seine militärische Verpflichtung mit der von ihm beantragten vorzeitigen ehrenhaften Entlassung beendet und deren späterer Widerruf wegen Verletzung des Uniform Code of Military Justice und der verfassungsrechtlich verankerten Due Process Clause unrechtmäßig sei. Nach Ansicht des Gerichts beantragte Rooney einen writ of habeas corpus, da er sinngemäß behauptete, er befinde sich auf grund der Verletzung der Verfassung und des Rechts der Vereinigten Staaten in Haft. Das Gericht entschied, dass der writ of habeas corpus bereits seit längerem das in einem solchen Fall anwendbare Rechtsmittel sei und eine Feststellungsklage diesem gegenüber subsidiär ist.

Letztlich wurde die Klage jedoch wegen mangelnder Zuständigkeit abgewiesen. Grund dafür ist unter anderem die letzten Jahres ergangene Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereiningten Staaten in Sachen Rumsfeld v. Padilla Az.: 03-1027, die klar stellte, dass ein Bundesgericht nur dann die Zuständigkeit über ein writ of habeas corpus hat, wenn es zuständig für den unmittelbaren Aufseher des Gefangenen ist. Dieser ist hier der kommandierende Offizier von Rooneys derzeitigem Dienstsitz in Fort Hood, Texas und nicht der hier verklagte Secretary of the Army.



Anspruchs- und Klageverzicht

 
CK - Washington.   Bei der Entlassung von Arbeitskräften empfiehlt sich wie bei der Auflösung eines Vertrages im allgemeinen Vertragsrecht ein gegenseitiger Anspruchs- und Klageverzicht. Als Mutual Settlement and Release werden dabei alle Ansprüche außer den weiterbestehenden für erledigt erklärt und auf das Klagerecht verzichtet. Im Arbeitsrecht wird dasselbe Ziel über eine General Release and Covenant Not to Sue angestrebt.

Eine solche Vereinbarung legte das beklagte Unternehmen dem Kläger im Fall Dale J. Thomforde v. International Business Machines Corporation, Az. 04-1538, vor. Ausgenommen vom Verzicht waren Diskriminierungsansprüche des Arbeitnehmers. Seine Bitte an den Vorgesetzten um Klarstellung der Ausnahme wurde nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung mit dem Hinweis beschieden, er solle seinen Rechtsanwalt um eine Auslegung bitten. Thomforde nahm die Kündigung an und klagte wegen Altersdiskriminierung. IBM sah die Ausnahme als nicht gegeben an.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks entschied am 3. Mai 2005, dass das gesetzliche Altersdiskriminierungsverbot des Older Works Benefits Protection Act, 29 USC §626(f), i.V.m. dem Age Discrimination in Employment Act, 29 USC §§621-634, ausdrücklich eine laienverständliche Sprachregelung fordert, um einen Anspruchs- und Klageverzicht wirksam werden zu lassen. Diese Forderung erfülle der gegenständliche Aufhebungsvertrag nicht.

Die Verzichtserklärungen und das Versprechen, Covenant, nicht zu klagen seien widersprüchlich auslegbar und vermischten ihre Ziele durch eine gemeinsame Verwendung kritische Begriffe. Die unterschiedlichen Verpflichtungen seien nicht getrennt dargestellt, sodass der Leser den Eindruck erhalte, gewisse Klagen seien zulässig, die der Arbeitgeber für verwirkt erachte. Der arbeitgeberseits erfolgte Verweis auf eine Auslegung durch den Anwalt des Arbeitnehmers verdeutliche die Missverständlichkeit der vertraglichen Sprachregelung. Wenn die Rechtsabteilung einen Auslegungsbedarf sehe, belege ihre Einschätzung die Unklarheit der Vertragsformulierung im Sinne des Gesetzes.



Zettel und Verfassung

 
CK - Washington.   Die Verfassung gestattet den Kommunen den Erlass von Verbotsbestimmungen, die das Anbringen von Handzetteln an geparkten Autos ohne die Zustimmung des Eigentümers untersagen, entschied am 6. Mai 2005 das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Sachen Leonard F. Jobe v. City of Catlettsburg, Az. 04-5222.

Das Gericht setzt sich mit den anwendbaren Verfassungsmassstäben zum Verteilen von Handzetteln auf elf Seiten auseinander und fügt in einer Fleißarbeit sondergleichen auf sechs weiteren, kleingedruckten Seiten zahlreiche Beispiele aus Kommunalverordnungen der gesamten USA an.


Sonntag, den 08. Mai 2005

Fünf Staaten, welches Recht?

 
CK - Washington.   Automiete und Mieter in Michigan, Unfall des eingeschlafenen Fahrers in Pennsylvanien, verletzte Beifahrerin aus New York, Vermieter aus Delaware mit Sitz in New Jersey. Klage zur Feststellung des auf die Haftungsbegrenzung anwendbaren Rechts in Pennsylvanien. Welches Recht greift?

Das Bundesgericht hielt das Recht seines Sitzstaates für anwendbar, doch das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks entschied auf der Grundlage des IPR von Pennsylvanien, dass New Yorker Recht Anwendung findet. Der Autoverleih wollte die Anwendbarkeit des Rechts von Michigan mit seiner Haftungsbeschränkung auf $20.000 feststellen lassen. Das herausragende Interesse des Staates New York samt seiner extraterritorial wirkenden Haftungszuweisung an Autoeigentümer, N.Y. Veh. & Traf. Law §388(1), überwiegt jedoch, erklärt die zweite Instanz nach seiner Prüfung der Conflicts of Laws-Regeln des untergerichtlichen Sitzstaates.

Michigan lässt den Eigentümer ebenfalls haften. Hingegen beurteilt das Recht von Pennsylvanien den Eigentümer lediglich nach Common Law: Es setzt ein Anstellungsverhältnis voraus und stellt den Eigentümer ansonsten von der vicarious Liability für die Fahrlässigkeit des Fahrers frei. Das Gericht unterschied seine Entscheidung im Fall Budget Rent-A-Car System, Inc. v. Nicole Chappell, Joseph Powell, III, Az. 04-1931, vom 5. Mai 2005 von einem Präzedenzfall, in dem das oberste einzelstaatliche Gericht New York sein Recht für unanwendbar erachtete, wenn das Fahrzeug anders als hier nie in New York gefahren wurde: Fried v. Seippel, 599 NE2d 651 (1992).



Schlechte Manieren

 
CK - Washington.   Schlechte Manieren sind nicht im Sinne des Ungleichbehandlungsverbots haftungsauslösend, und in manchem Arbeitsumfeld muss man mehr hinnehmen als in anderen, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks im Fall Rhonda L. Moser v. Indiana Department of Corrections, Camp Summit Boot Camp, Daniel Ronay et al., Az. 04-1130, am 5. Mai 2005.

Auch gelegentliche anzügliche Bemerkungen führen nicht unbedingt zur Haftung nach Title VII. Das Klima in einem Gefängnis kann so rauh sein, dass gewisse Manieren eine Versetzung oder Herunterstufung zulassen, während vergleichbare Manieren eines anderen Arbeitnehmers nicht als Vergeltungsmaßnahme wegen einer ihm zur Last gelegten Diskriminierung oder als Klimavergiftung zu beurteilen sein müssen. Das Gericht begründet seine Abwägungen wegweisend.


Samstag, den 07. Mai 2005

Versicherungen als Investition

 
CK - Washington.   Der Zweitmarkt für Lebensversicherungen teilt sich in zwei Zweige: Viatische Versicherungsverträge werden von Todkranken gegen Bares verkauft. Auch andere Versicherungsnehmer können ihre Verträge verkaufen und hoffen, länger zu leben als der erhaltene Gegenwert reicht. In beiden Fällen können die Verträge in Fonds gehalten und damit das Risiko auf zahlreiche Geldgeber verteilt werden. Die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs der Verträge hängt von der Lebenserwartung der Versicherten und ihrer Einschätzung durch die Geldgeber ab. Viatische Versicherte werden in manchen Staaten durch besondere Gesetze geschützt, da das Geschäft mit Todkranken auch Kriminelle aktivierte. Der nicht-viatische Zweitmarkt für Life Settlements bleibt von solchen Befürchtungen unbelastet.

Die Sonderfrage, ob im viatischen Zweitmarkt auch die Bundesgesetze zum Schutz von Investoren zugunsten der Geldgeber greifen, prüfte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks im Fall Securities & Exchange Commission v. Mutual Benefits Corp., Joel Steinger et al., Az. 04-14850, am 6. Mai 2005. Wie das Untergericht in Jahre 2004, Sec. Exch. Comm'n v. Mutal Benefits Corp., 323 F. Supp.2d 1337 (S.D. Fla. 2004), gelangte es zur Feststellung, dass die Einlagen der Geldgeber in die erworbenen viatischen Lebensversicherungsverträge als Investment Contracts im Sinne der Securities Acts von 1933 und 1934 einzustufen sind. Im Ergebnis wird damit eine Aufsichtszuständigkeit des Bundesbörsenaufsichtsamtes SEC für den viatischen Zweitmarkt bestätigt.



Kopierschutz rechtswidrig

 
CK - Washington.   Die von der Bundestelekommunikationsbehörde erlassene Kopierschutzbestimmung für digitale, hochaufösende Fernsehausstrahlungen ist rechtswidrig, weil sie einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, entschied das Bundesberufungsgericht des District of Columbia in der Hauptstadt Washington am 6. Mai 2005.

Die Entscheidung im Fall American Library Association, et al. v. Federal Communications Commission and United States of America, Az. 04-1037, nimmt dem von den Mediengruppen gewünschten technikfeindlichen Eingriff die Spitze. Der Filmverein Motion Picture Assocation of America und andere waren dem Fall als Nebeninvenienten beigetreten. Das Amt hatte dem Kongress mitgeteilt, dass es im Communications Act of 1934, 47 USC §§151 ff. (2000), keine Ermächtigungsgrundlage für eine Kopierschutzregel feststellen konnte, später jedoch eine solche Verordnung erlassen.

Die Digital Broadcast Content Protection-Regelung, 188 FCCR 23.550 (2003), 47 CFR Abschnitte 73, 76, wird gemeinhin Broadcast Flag genannt und sollte am 1. Juli 2005 in Kraft treten.



Loser, Liar: Legal

 
CK - Washington.   Ein ungeschriebenes Gesetz bewegte gestern den mutigen Senator Harry Reid dazu, eine Entschuldigung für die Bezeichnung Loser für den Präsidenten auszusprechen. Er hätte sie gern persönlich ausgesprochen, doch befand Busch sich auf dem Weg ins Bett, berichtet die Presse. Er erreichte Karl Rove, dessen Berater, der die Nachricht weiterleiten wird.

Während Reid neulich den Vize-Präsidenten ungestraft, doch heftig von der republikanischen Partei moniert, als Lügner darstellte, und der Begriff Loser rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, traf Reid im letzteren Fall das ungeschriebene Gesetz, nach welchem der US-Präsident verbal nicht angegriffen werden darf, wenn er sich im Ausland befindet. Just zum Zeitpunkt seiner Bemerkung landete Bushs Flugzeug im Baltikum, was auch nach Washingtoner Auffassung kein US-Territorium ist.


Donnerstag, den 05. Mai 2005

Jugendschutz und Pressefreiheit

 
MG - Washington.   Die Privatsphäre ist in den USA ein gewichtiges Rechtsgut. Daher ist es den Polizeibehörden verschiedener Bundesländer grundsätzlich verboten, Informationen über Ermittlungen gegen Jugendliche nach außen weiterzugeben. Gelangen solche Informationen jedoch an die Presse und werden von ihr veröffentlicht, muss sogar der Minderjährigenschutz im Einzelfall hinter dem im ersten Verfassungsanhang garantierten Recht der Redefreiheit zurückstehen.

Diese Rechtsprechung hat das Bundesberufungsgericht des dritten Bundesbezirks in Sachen James L. Bowley v. City of Uniontown Police Department et al., Az. 04-2352, am 26. April 2005 bestätigt. Es hatte dabei über die Klage eines Minderjährigen zu entscheiden, der von einer Zeitung als Verdächtiger in einem Vergewaltigungsfall namentlich benannt worden war.

Der Kläger stützte sich auf den Umstand, dass seine Daten von der Polizei entgegen der Jugendschutzbestimmungen von Pennsylvania an die Zeitung weitergegeben worden waren.

Das Gericht stellte fest, dass eine Veröffentlichung wahrer Tatsachen erlaubt ist, wenn die Informationen rechtmäßig erlangt worden sind und Gegenstände des öffentlichen Interesses darstellen. Die Polizei habe mit der Weitergabe der Daten zwar rechtswidrig gehandelt. Der Empfang der Informationen verstoße jedoch nicht gegen das Jugendschutzgesetz. Deshalb habe die Zeitung die Informationen rechtmäßig erhalten. Dass Informationen über ein Verbrechen gegen Minderjährige im öffentlichen Interesse stehen, ist nach Auffassung des Gerichts selbstverständlich.


Dienstag, den 03. Mai 2005

Durchsuchung und Dringlichkeit

 
MG - Washington.   Bei der länderübergreifenden Vollstreckung von Durchsuchungsbefehlen fordern die USA als besonderes Zulässigkeitskriterium das Merkmal der Dringlichkeit. Nach dem U.S. Attorneys' Manual hat ein mit dem Fall befasster Ermittler in einem Affidavit, also einer eidesstattlichen Versicherung, zu beschwören, dass sich der gesuchte Beweisgegenstand mit einiger Wahrscheinlichkeit, probable Cause, an dem angegebenen Durchsuchungsort befindet.

Bei der genauen Abgrenzung des Merkmals probable Cause ist die Dringlichkeit ein entscheidender Faktor: Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Beweismittel noch an dem beschriebenen Ort befindet, kann bereits nach wenigen Tagen zu gering für das Ausstellen eines Durchsuchungsbefehls sein.

Beispielsweise hat ein Einzelgericht in Michigan entschieden, dass schon drei Tage nach der Feststellung des Besitzes von Marihuana aufgrund fehlender zeitlicher Nähe, staleness, keine Durchsuchung des Verdächtigen mehr zulässig ist. Derselbe Gerichtshof hat jedoch für Beweismittel, die aufgrund einer langfristigen Überwachung gesichtet wurden, die Zeitspanne auf knapp ein Jahr ausgedehnt. Auch der Bundesstaat Virginia führt in seinem Leitfaden für das Strafprozessrecht mehrere Fälle an, in denen ein probable Cause über mehrere Monate bejaht wird.

Bei der Rechtshilfe kann ein Antrag daher schon nach dem kurzen Zeitraum unvollstreckbar werden, der für die Anfertigung von Übersetzungen und die Zustellung bei den US-Behörden notwendig ist.


Montag, den 02. Mai 2005

Die erste Frau

 
CK - Washington.   Im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung stellte das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 28. April 2005 fest, dass die Behauptung des Spiels mit Zehen und Genitalien gegenüber der ersten Frau in einer wissenschftlichen Anstellung, der Erklärung über den vom Anti-Diskriminierungs-Amt ausgeübten Druck auf die Einstellung einer Frau, und die Aussagen über angeblich Frauen nicht zumutbare Verhältnisse bei Forschungsprojekten im Wilden Westen hinreichende Faktoren bilden, um eine Diskrimierungsklage nach Title VII des Civil Rights Acts, 42 USC §2000e-16, aufrecht zu erhalten.

Wichtig war dem Gericht neben dem Merkmal der Klimavergiftung auch, dass zahlreiche Maänner die Diskriminierung erkannten und ihr abhelfen wollten, aber gegenüber den Entscheidungsträgern machtlos blieben. Der Fall A. Jane Plotke v. Thomas E. White, Az. 02-3289, ist angesichts der zahlreichen vom Gericht abgewogenen Tatbestandsmerkmale lehrreich und wegen der diskriminierungsverursachten Kündigung zum Ablauf einer Probezeit bedeutsam.



Haftung für eingebaute Anlage

 
CK - Washington.Gelten für die 200 Meter lange, in den Fabrikboden verankerte Bodenbelagsproduktionsanlage die Haftungsbefreiungsregeln für eingebaute bewegliche Sachen, sogenannte Improvements, mit dem Haftungsausschluss nach 10 Jahren, oder die allgemeine Produkthaftung?

Im Fall Jason Durham v. Herbert Olbrich GmbH & Co., Az. 03-6157, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 19. April 2005, dass die Ausnahme nicht für eine Anlage gilt, die entfernt und in ein anderes Werk verlegt werden kann, während das Gebäude für andere Zwecke nutzbar bleibt.

Da die Beurteilung der im Jahre 1987 erfolgten Integration von Produktionsanlage und Gebäude nach einzelstaatlichem Recht erfolgt, prüfte das Gericht, wie das Obergericht des Einzelstaates das Gesetz, hier 12 Oklahoma Statutes §109, auslegen würde. Aufgrund seiner Folgerung muss der deutsche Hersteller für den im Jahre 2001 eingetretenen Schaden aufgrund allgemeinen Produkthaftungsrechts einstehen, wenn die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Die Entscheidungsbegründung könnte Anlagenbauer dazu verleiten, die Anlagen auch mit Wänden und Decken zu verbinden, sie nicht lediglich im Boden zu verankeren, und vielleicht sogar besondere Fundamente und tragende Säulen zu konzipieren oder das Gebäude für andere Nutzungsarten unbrauchbar machen, um so die Rolle des Herstellers in die eines Architekten oder Bauunternehmers verlagern, um auf Umwegen den Schutz des Haftungsausschlussgesetzes zu erzielen, doch greift dann das Can of Worms-Prinzip.


Sonntag, den 01. Mai 2005

Schiedsrecht verwirkt

 
CK - Washington.   Das Schiedsrecht wird durch aktive Beteiligung einer Partei an einem Klageverfahren vor ordentlichen Gerichten verwirkt, bestätigte das Obergericht des Staates Nevada im Verfahren Nevada Gold & Casinos, Inc. et al. v. American Heritage, Inc. et al., Az. 40757, 121 Nev. Adv. Op. No. 9, am 28. April 2005.

Die Parteien hatten sich vertraglich auf Schlichtungs- und Schiedsverfahren geeinigt. Später klagten sie in zwei Staaten vor ordentlichen Gerichten und forderten auch förmlich zum Schiedsverfahren auf, obwohl kein Schlichtungsverfahren statt gefunden hatte. Im Rahmen der Gerichtsverfahren verwirkten sie den Schiedsanspruch, weil sie sich vollständig dem ordentlichen Verfahren unterworfen und die jeweilige Gegenseite durch prozessuale Maßnahmen zu erheblichen Kosten und anderem Aufwand verpflichtet und präjudiziert hatten.

Dieser Aufwand, der auch das Beweisausforschungsverfahren, Discovery, einschloss, würde durch ein Schiedsverfahren dupliziert, was das Schiedsgesetz zu vermeiden sucht, vgl. Kelly v. Golden, 352 F.3d 344 (8th Cir. 2003); Uwaydah v. Van Wert County Hospital, 246 F. Supp. 2d 808 (N.D. Ohio 2002).



Impfgericht und Produkthaftung

 
CK - Washington.Für die Produkthaftung bei Impfstoffen sieht der National Childhood Vaccine Act in 42 USC §300aa-11(a)(2)(A) eine Haftungsbeschränkung auf einen Schadensersatz in Höhe von $1.000 sowie die vorrangige sachliche Zuständigkeit des United States Court of Federal Claims vor, den das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in Sachen Mable Annette Hughes McDonal et al. v. Abbott Laboratories, Inc. et al., Az. 02-60773, am 26. April 2005 das Impfgericht, Vaccine Court, nennt.

Der Fall betrifft die Frage der materiellen Zuständigkeit ebenso wie die Abgrenzung zwischen den parallelen Bundes- und Einzelstaatsgerichten. Die McDonals halten das Gesetz für unanwendbar, weil der Schaden aus einem Zusatzstoff zum Impfstoff herrühre; sie erstreben die Verweisung der Klage an das einzelstaatliche Gericht. Jenes fürchten jedoch die zahlreichen in- und ausländischen Beklagten als fremden- und unternehmensfeindlich; sie wünschen die Abweisung der Klage, die dann nach den Vaccine Rules neu vor dem Washingtoner Sondergericht des Bundes aufzurollen wäre.

Auf der Grundlage des Präzedenzfalles Moss v. Merck & Co., 381 F3d 501, 503 (5h Cir. 2004), gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Haftungserleichterung für den konkreten Zusatzstoff Thimerosal nicht greift.


Samstag, den 30. April 2005

Das anonyme Blog

 
CK - Washington.   Die anonyme Sprache gehört zu den amerikanischen Grundrechten und stellte interessante Fragen im Ordre Public-Bereich bei zwischenstaatlichen Konstellationen dar, beispielsweise der sogenannten Pflicht zum Impressum, die in den USA unvorstellbar ist. Die Electronic Frontier Foundation als Verfechterin der Verfassungsrechte im Internet stellt mit der Übersicht How to Blog Safely (About Work or Anything Else) einen Empfehlungsrahmen zur Verfügung. Empfohlen wird nicht nur das anonyme Bloggen, sondern auch technische und rechtliche Lösungen. Eine daraus abgeleitete Stichpunktliste findet sich bei der Unofficial Blosxom User Group.


Donnerstag, den 28. April 2005

Zweite Anhörung: Patentrecht

 
MG - Washington.   Der Unterausschuss Gerichtswesen, Internet und Urheber- und Patentrecht des Rechtsausschusses des US-Repräsentantenhauses hat am heutigen 28. April 2005 seine Anhörung zum Patent Act of 2005 fortgesetzt. Vertreter aus Wirtschaft und Recht waren geladen.

Anders als bei dem ersten Termin zeigte sich größere Unstimmigkeit unter den Beteiligten. Der Hauptbestandteil der Bill, die Wende von der first to invent- zur first to file-Regel, stand schon in der Vorwche fest. Heute ging es um Einzelheiten.

Besonders weit gingen die Meinungen in der Frage auseinander, ob der Entwurf die Zahl der Patentstreite eindämme. Die in Kapitel 32 des Entwurfs enthaltene Verkürzung der Einspruchsfrist gegen eine Patenterteilung auf neun Monate könnte die Zahl der Klagen verringern. Andererseits würde die in Kapitel 6 enthaltene Reduzierung der triple Damages und eine rein behördeninterne Entscheidung über Einwendungen gegen eine Patenterteilung nach Kapitel 32 die Klagezahl stark ansteigen lassen. Derzeit werden 97 Prozent aller Klagen aus Gründen der Rechtsunsicherheit und der hohen Prozesskosten außergerichtlich beigelegt.

Zum Schluss machte einer der geladenen Sachverständigen auf einen interessanten Effekt aufmerksam: §271(f) der Bill soll Kleinunternehmen vor einer Patentverletzung besonders schützen. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasst jedoch nur physische Elemente, so dass der Schutz keine Software erfasst. Dieser Umstand schien bislang keinem Abgeordneten aufgefallen zu sein.



Distanz zum Ausland

 
CK - Washington.   Dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten wird Verrat am US-Rechtssystem vorgeworfen, weil er mehrfach auf Usancen und Recht des Auslands sowie die sich aus internationalen Übereinkünften ergebenden Pflichten der Vereinigten Staaten einging.

Vorgestern distanzierte sich der Supreme Court bereits im Fall Small v. United States vom Recht des Auslands, indem er bei Strafverfahren ausländische Urteile vom Begriff jeglicher vorheriger Verteilung ausklammerte.

Diese Linie verfolgt er ebenfalls in der Entscheidung Pasquantino v. United States, Az. 03-725, am 26. April 2005. Dort geht es um die Frage der strafrechtlichen Verurteilung nach US-Recht wegen eines Verstoßes, dem ein Steuervergehen zulasten einer ausländischen Steuerbehörde zugrunde liegt. US-Gerichte dürfen ausländische Steuervergehen nach der Revenue Rule-Doktrin nicht verfolgen.

Die in der Revision geprüfte Verurteilung beruhte jedoch auf US-Tatbeständen. Das Gericht erkannte, dass die Revenue Rule nicht berührt sei, wenn der bundesrechtliche Auffangtatbestand des Wire Fraud, also der Benutzung des Telefons zu rechtswidrigen Zwecken, wie hier greife. Das Gericht sei nicht in die ihm verbotene Lage versetzt worden, die Steuergesetze eines anderen Landes bewerten zu müssen, schrieb Justice Clarence Thomas.

Diese Entscheidungen sind auch im Hinblick auf die Argumente vor dem Supreme Court eines Amicus Curiae bedeutsam, der Verletzungen internationalen oder ausländischen Rechts rügen will. Argumente, die dem Gericht erlauben, sich aus der Schlinge des vorgeworfenen Landesverrats zu winden, sind wichtiger denn je. Dem Gericht sind vom Amicus Wege zu weisen, die ihm ermöglichen, allein aufgrund des US-Rechts das ausländische Recht aufrecht zu erhalten oder zumindest zu respektieren. Auf diese Weise gelang es beispielsweise bei einem xenophoben einzelstaatlichen Obergerichtshof, dem deutschen Datenschutzrecht im amerikanischen Beweisverfahren, der Discovery, Geltung zu verschaffen.


Mittwoch, den 27. April 2005

Beschränkung von Punitive Damages

 
MG - Washington.   Mit Fragen der Beweiswürdigung durch Zivilgeschworene und Punitive Damages beschäftigte sich das Bundesberufungsgericht des neunten Bundesbezirks in der Sache Bains LLC, dba Flying B v. ARCO Products Company, Az. 03-35993. In dem Berufungsverfahren ging es um die Ansprüche einer von drei indischen Brüdern geführten Tankstellenkette gegen einen Pipelinebetreiber. Dieser hatte die Kläger mit dem Transport von Benzin beauftragt und ihnen, nachdem sie sich über rassistische Beschimpfungen beschwert hatten, fristlos gekündigt.

Das Gericht der ersten Instanz verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von $50.000 Schadensersatz und $5.000.000 Strafschadensersatz. In seiner Entscheidung vom 19. April 2005 gab das Berufungsgericht dem Urteil teilweise statt. Es stellte fest, dass bei einer Berufung die Beweiswürdigung stets im Lichte der Entscheidung der Geschworenen zu erfolgen habe. Nur wenn ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Beweislage und der Beweisdeutung durch die Jury vorliege, sei ein Berufungsgrund gegeben.

Bezüglich der Punitive Damages hob das Berufungsgericht die Entscheidung dagegen auf und wies den Fall an die Vorinstanz zurück. Gemäß der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten im Falle State Farm Mutual Automobile Insurance Co. v. Campbell et al., Az. 01-1289, aus dem Jahr 2003 sei die Verhängung einer Strafschadensersatzsumme, die mehr als das Neunfache des eingetretenen Schadens betrage, nur in seltenen Fällen gerechtfertigt. Eine Ausnahme liege etwa vor, wenn der materielle Schaden nur sehr gering sei. Dies sei bei der eingetretenen Schadenshöhe von $50.000 nicht der Fall. Zudem sei eine generelle Beschränkung der Strafschadenshöhe für Ansprüche aus dem Antidiskriminierungsgesetz auf $300.000 gerechtfertigt.



Urteil im Ausland

 
CK - Washington.   Wie wirkt ein ausländisches Strafurteil im Inland? Verliert der Kapitän im Inland sein Patent, der Restaurateur die Schanklizenz, der Anwalt die Zulassung, oder wird das Urteil bei einer nachfolgenden Inlandstat berücksichtigt? US-Flugscheine beispielsweise können aufgrund eines deutschen Strafregistereintrages entzogen werden.

Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington entschied am 26. April 2005, dass eine ausländische Verurteilung für die USA nicht relevant sein muss, wenn sich der US-Gesetzgeber darüber nicht ausdrücklich Gedanken gemacht hat. Bei US-Gesetzen gilt die Vermutung, dass der Gesetzgeber nur das amerikanische Recht berücksichtigt, meint das Gericht recht realistisch.

Der konkrete Fall, Small v. U.S., Az. 03-750, betrifft eine japanische Verurteilung wegen eines Waffengesetzverstoßes und ihre Auswirkung auf eine spätere Straftat in den USA. Die japanische Strafsache darf nun nicht strafverschärfend im US-Verfahren wirken.

Dem Gericht wird vorgeworfen, in seiner Entscheidungsfindung ausländische Trends zu berücksichtigen. Das Small-Urteil dürfte auch den Verteidigern des Supreme Court helfen.


Dienstag, den 26. April 2005

Blogger als Amicus Curiae

 
CK - Washington.   Eine sich als Bear Flag League bezeichnende Gruppe von 80 Bloggern hat am 14. April 2005 als Nicht-Partei einen Amicus Curiae-Schriftsatz in das Verfahren Jackson O'Grady et al. v. Apple Computer, Inc., Az. H028579, eingebracht. Die Gruppe will das sechste Berufungsgericht Kaliforniens über das Bloggen als geschützte Form des anerkannterweise geschützten Journalismus unterrichten.

Eine Erörterung des Schriftsatzes und des rechtlichen Umfeldes der materiellen Fragen findet sich bei Hilfen, Can Bloggers Invoke the Journalist's Privilege to Protect Confidential Sources Who Leak Trade Secrets?, vom heutigen 26. April 2005.

Mit einem Amicus Curiae-Schriftsatz kann eine Nicht-Partei als Freund des Gerichts auftreten und eine der Parteien unterstützen oder auch nur das Gericht allgemein über die weitere Bedeutung des Rechtstreits aufklären. Wenn die Parteien der Beteiligung des Amicus nicht zustimmen, muss der Schriftsatz wie in diesem Fall mit einem Antrag an das Gericht auf Zulassung verbunden werden. Heute findet sich die Amicus-Beteiligung bei der Mehrheit der höchstgerichtlichen Fälle vor dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington. Dort hat sie allerdings auch eine besondere Bedeutung, weil sie statistisch die Aussichten auf Zulassung eines Falles zur Revision vervielfacht.



Gesetz wirkt nicht zurück

 
CK - Washington.   Das Änderungsgesetz zur Sammelklage, der Class Action Fairness Act of 2005, Pub. L. No. 109-2, 119 Stat. 4, enthält Bestimmungen über die Zwangsverweisung bestimmter Sammelklagen an die Bundesgerichte. Die Xenophobie der einzelstaatlichen Gerichte soll nicht weiter gegen auswärtige Beklagte als strategische Waffe eingesetzt werden können.

In der Entscheidung Romia Pritchett v. Office Depot, Inc., Az. 05-0501, vom 11. April 2005 begründete das Bundesberufungsgericht des Zehnten Bezirks seine Feststellung, dass das Gesetz nicht auf die nach altem Recht an die Bundesgerichte zu verweisenden Fälle anwendbar ist.



Domain wie Marke: Kein Problem

 
CK - Washington.   Markenrechtlich hat die Firma Bosley Medical Institute, Inc., die Inhaberin der Marke Bosley Medical, keine Handhabe gegen den Inhaber der Domain BosleyMedical.com, stellte das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks in Sachen Bosley Medical Institute, Inc. et al. v. Steven Michael Kremer, Az. 04-55962, am 4. April 2005 fest. Bosley hatte die Domain nicht gewerblich zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Markenrechts eingesetzt: Er verkaufte nichts. Er verlinkte nicht zu Anbietern von Waren oder Dienstleistern. Er behinderte keine potenziellen Kunden des Institutes in der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen.

Kremer hatte die Domain als unzufriedener Kunde des Institutes eingerichtet, um seine Kritik auszudrücken und potenziellen Kunden Informationen über eine amtliche Untersuchung des Institutes zu vermitteln. Diese Aktivitäten genießen den Schutz des ersten Verfassungszusatzes, in den der Gesetzgeber mit den Marken- und Domainschutzgesetzen nur beschränkt eingreifen darf.

Das Gericht konnte keine Verletzung des Markenrechts im Lanham Act in der Fassung des Trademark Act of 1946 oder des Federal Trademark Dilution Act feststellen. In der Frage der Verletzung domainrechtlicher Bestimmungen des Anticybersquatting Consumer Protection Act tendierte es ebenfalls zur Klagabweisung, doch wies es den Fall zur abschließenden Beweiserhebung an das Untergericht zurück.


Montag, den 25. April 2005

Durchsuchung bei Ausfuhr

 
CK - Washington.   Der Zoll darf Einfuhrgüter ohne Durchsuchungsbefehl oder Verdacht durchsuchen. Dies stellt eine anerkannte und durch Präzedenzfallrecht bestätigte Ausnahme zum Gebot des Vierten Verfassungszusatzes dar, der einen Durchsuchungsbefehl oder bei besonderen Umständen einen Verdacht auf die Begehung einer Straftat voraussetzt. Die Rechtslage für Ausfuhren ist nicht so klar.

Im Fall United States of America v. Kolawole Odutayo, Az. 03-20830, entschied am 12. April 2005 das Bundesberufungsgericht des Fünften Bezirks, dass auch in dieser Situation die Ausnahme greift.

Der Zoll hatte vor einem Abflug von Film- und Musikklubs widerrechtlich erworbene Waren eines Fluggastes untersucht und beschlagnahmt, nachdem der Zoll das Fehlen von Ausfuhrerklärungen für die Waren im Wert von $69.560 feststellte. Im Strafprozess beantragte der Angeklagte, das Durchsuchungsergebnis wegen des Verstoßes gegen den Vierten Verfassungszusatz nicht als Beweis zuzulassen. Das Gericht bestimmte jedoch, dass auch bei der Ausfuhr die Ausnahme Anwendung findet. Das Durchsuchungsergebnis stellte daher ein zulässiges Beweismittel dar.


Sonntag, den 24. April 2005

Samstag, den 23. April 2005

Doppelte Steuern

 
CK - Washington.   Das Thema Doppelbesteuerung macht wieder Furore, nachdem das Obergericht des Staates New York bestimmte, dass ein Mitarbeiter einer Firma in New York auch in diesem Staat seine staatliche Einkommensteuer zahlen muss, selbst wenn er die Einkünfte an seinem Wohn- und Telecommute-Arbeitssitz in Tennesse verdient.

Das Problem der Doppelbesteuerung zwischen den Einzelstaaten wirkt sich unterschiedlich aus, weil die einzelstaatlichen Steuergesetze uneinheitliche Steueranknüpfungspunkte vorsehen. Manche Staaten besteuern auf der Grundlage des Wohnsitzes, andere aufgrund der physischen Präsenz des Steuerzahlers, andere wegen der Zugehörigkeit zu einem im Staat ansässigen Unternehmen. Manche Staaten, wie New York, knüpfen bei Telearbeit auch an das Kriterium an, ob die auswärtige Tätigkeit auf Wunsch des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers erfolgt.

In der Region der Hauptstadt mit den vier Nachbarstaaten Maryland, Delaware, Virginia und West Virginia, in denen die meisten Arbeitnehmer wohnen, ist die steuerliche Lage noch einfach: Arbeitnehmer entrichten ihre Einkommensteuer dem Wohnsitzstaat. Allerdings wird seit Jahrzehnten vom District of Columbia die Hoffnung auf eine Telecommuter Tax ausgesprochen, die es ihm erlauben soll, die in der Hauptstadt erzielten Einkünfte auch dort zur Besteuerung zu bringen. Ob es dann zu einer Doppelbesteuerung kommt, hinge von den Gesetzgebern der Nachbarstaaten ab, die eine Anrechnungslösung einführen könnten, wie sie in internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung üblich sind.

Ein Gesetzesentwurf auf Bundesebene, der The Telecommuter Tax Fairness Act of 2005, würde landesweit Klarheit schaffen. Natürlich würde er nicht die Doppelbesteuerung des Einkommens auf Bundes- und Landesebene abschaffen, die vielfach um die weitere Besteuerung desselben Einkommens auf Kreis- und Kommunalebene ergänzt wird. Doch sollte er in Fällen wie Zelinsky v. Tax Appeals Tribunal of New York, cert. denied, 541 US 1009 (2004), und Huckaby v. Tax Appeals Tribunal of New York - entschieden am 29. März 2005 - dazu führen, dass Gehälter jeweils nur dort versteuert werden, wo sie erarbeitet wurden.


Freitag, den 22. April 2005

Zustimmung der Eltern im Internet

 
CK - Washington.   Das Sammeln von Kinderdaten über Webseiten setzt nach dem Children's Online Privacy Protection Act die Zustimmung der Eltern voraus. Die für die Durchsetzung des COPPA-Gesetzes zuständige Verbraucherschutzbehörde, die Federal Trade Commission, hat im Bundesanzeiger vom 22. April 2005, Band 70, Heft 77, S. 21107-21220, mitgeteilt, dass sie den Erlass einer klarstellenden Verordnung beabsicht.

Im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens bittet das Amt die Öffentlichkeit um Stellungnahmen zu den beabsichtigen Maßnahmen und Definitionen. Eltern sind ebenso wie Internetanbieter, auch diejenigen im Ausland, aufgefordert, den jetzt veröffentlichten Fragenkatalog zu prüfen und mit Sachkenntnis zu kommentieren. Das Amt sucht nach praktikablen Möglichkeiten, die einerseits den Anforderungen des Gesetzes zum Datenschutz entsprechen, andererseits der Realität eines sich ständig weiterentwickelnden technischen Umfeldes gerecht werden.

Das ältere, weiterhin gültige COPA-Gesetz beschrieb Michael Kamps in Die Children's Online Privacy Protection Rule im German American Law Journal am 22. Juni 1999. Siehe auch Kochinke u. Geiger, Trends im US-Computer- und Internetrecht, Kommunikation & Recht, 2000, 594 ff.


Donnerstag, den 21. April 2005

Wende im Patentrecht

 
MG - Washington.   Der Unterausschuss Gerichtswesen, Internet und Urheber- und Patentrecht des Rechtsausschusses des Repräsentantenhauses hat am 20. April 2005 zum Patent Act of 2005 Vertreter aus Wirtschaft und Recht angehört. Einigkeit besteht, dass eine Änderung des Gesetzes erforderlich ist. Dies gelte insbesondere für die Anpassung der first-to-invent-Regel an die international übliche first-to-invent-file-Bestimmung in §3 des Entwurfs.

Differenzen zeigten sich bei der Einspruchsfrist gegen ein Patent zwischen dem Vertreter der Gentechnik-Industrie und dem Chef der Patentabteilung von Apple, der den Zusammenschluss der Softwareindustrie repräsentierte. Diese forderten neben einer Einspruchsfrist von zwei Jahren eine zeitlich unbegrenzte Rügemöglichkeit beim Patentamt. Die Gentechniker betonten dagegen die hohen Entwicklungskosten für ein Medikament, die eine baldige und endgültige Festschreibung von Patenten erforderten. Kritik an der geplanten Einschränkung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens äußerte die Intellectual Property Association.

Im Mittelpunkt stand anschließend die Situation kleiner und mittlerer Unternehmen. Diese bezeichnete die amerikanische Anwaltsvereinigung als gefährdet. Die Unternehmen könnten den hohen finanziellen Aufwand der Rechtsverfolgung von Patentverletzungen kaum tragen, zumal ein Erfolg nach der aktuellen Rechtslage ungewiss sei. Dies schwäche den Schutz ihrer Patente, die häufig von Großunternehmen ungestraft verletzt würden. Oftmals fehlten kleinen Unternehmen selbst die Mittel zur Überwachung ihrer Patente.


Mittwoch, den 20. April 2005

Konsulat als Dienstleister

 
CK - Washington.   Den Dienstleistungsbetrieb Konsulat stellte Generalkonsul Hans Jörg Neumann heute der German American Law Association in Washington am Beispiel der Abteilung Recht und Konsulat der deutschen Botschaft in Washington vor.

Neben den klassischen konsularischen Visums-, Rechtshilfe-, Beurkundungs- und Beglaubigungsaufgaben sowie den rechtspolitischen Themen und der Betreuung deutscher Rechtspolitiker bei USA-Verhandlungen zählt die Bürgerbetreuung zu den wichtigsten Themen dieser verhältnismäßig kleinen Abteilung an dieser Botschaft, die zu den größten in der Welt gehört.

Im Bereich der Bürgerbetreuung ist oft die rasche und richtige Auskunft am dringendsten. Die RK-Abteilung ist daher eng in das Web-Informationsangebot der Botschaft und des Auswärtigen Amtes eingebunden und aktualisiert ständig die unter germany-info.org angebotenen Daten, zu denen auch Merkblätter und Formulare zählen.

In den letzten Jahren hat die RK zusätzliche Arbeitsbereiche übernommen. So ist sie für bestimmte Fragen bei der Zwangsarbeiter- und Versichertenentschädigung zuständig. Amicus Curiae-Schriftsätze zur Wahrung bestimmter Grundsätze deutschen Rechts in amerikanischen Gerichtsverfahren spielen eine noch bedeutendere Rolle als früher. Der Schutz deutscher Bürger in Strafverfahren bleibt eine vordringliche Aufgabe, die gerade im Bereich der Todesstrafe zu weiteren Absicherungen des deutschen Rechtsverständnisses geführt hat und weiterhin Schritte zur Wahrung bilateral vereinbarter Rechtspositionen erfordert. Beispielsweise versucht die Abteilung sicherzustellen, dass die im Rahmen der Rechtshilfe an die Vereiningten Staaten gelieferten Beweismittel so beschränkt wie vereinbart gegen deutsche Bürger in Strafverfahren verwendet werden. Wird die jeweilige Vereinbarung verletzt, rügt die Botschaft, auch vor Gericht, den Verstoß.


Dienstag, den 19. April 2005

EV gegen und mit Spammern

 
CK - Washington.   Eine einstweilige Verfügung verbietet den Spammern Scott J. Filary und Donald E. Townsend das weitere Spammen mit EMail. Die EV vor dem Amtsgericht in Tampa in Sachen State of Florida v. Filary et al., Az. 04-02976, ist vom Vertreter des Justizministeriums Floridas und dem Anwalt der Beklagten unterzeichnet, weil sie einvernehmlicher Natur ist. Sie verbietet den Beklagten acht Arten von Aktivitäten, darunter auch Vermögensveränderungen ohne Erlaubnis des Gerichts. Im Gegenzug für ihre Mitwirkung wurden die Spammer anscheinend nicht dem Lynchmob ausgeliefert.



Anerkennung ägyptischen Schiedsspruchs

 
CK - Washington.   Die Anerkennung eines ägyptischen Schiedsspruchs versagte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 14. April 2005 im Fall Sarhank Group v. Oracle Corporation, Az. 02-9383, wegen des fehlenden Nachweises, dass eine in das Schiedsverfahren einbezogene Muttergesellschaft die Schiedsklausel im allein auf die ägyptische Partei und eine zypriotische Tochtergesellschaft lautenden gewerblichen Vertrag unterzeichnet hatte.

Das Gericht bestimmte, dass das Untergericht im Anerkennungsverfahren nicht lediglich die Feststellung des Schiedsgerichts hinnehmen durfte, die Tochter sei eine Briefkastenfirma der Mutter und daher wirke die Schiedsklausel auch für die Mutter. Vielmehr müsse das Gericht ermitteln, in welcher Weise sich die Mutter der Schiedsklausel unterworfen habe. Dies sei auf vielerlei Wegen möglich, so aufgrund einer Durchgriffshaftung, einer Vertreterstellung oder auch eine Zession.


Montag, den 18. April 2005

NOPEC v. OPEC

 
CK - Washington.   Die Staatenimmunität für OPEC-Mitgliedstaaten wird nach dem im Senat am 14. April 2005 erörterten Gesetzesentwurf S. 555 eingeschränkt. Der Entwurf unter dem Titel NOPEC hebt den Act of State-Grundsatz auf, der acta iure imperii der OPEC-Staaten dem Immunitätsschutz des Foreign Sovereign Immunities Act zuweist. Ob der Entwurf über den Justizausschuss hinaus erfolgreich sein wird, läßt sich gegenwärtig nicht einschätzen. Dem Repräsentantenhaus liegt ein gleichlautender Entwurf als HR. 695 vor.


Sonntag, den 17. April 2005

Gesetzgeber haften nicht

 
CK - Washington.   Gesetzgeber haften nicht für die von ihnen erlassenen Regeln. Das gilt auch für Richter, die Verfahrensregeln gestalten und verabschieden, wie der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten bereits im Fall Consumers Union v. Supreme Court of Virginia, 446 US 719 (1980), bestimmt hatte.

Am 13. April 2005 stellte diesen das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks im Fall Jacqueline Scott v. Mark F. Taylor et al., Az. 04-11302, auch einzelstaatliche Gesetzgeber gleich, die Wahlbezirke durch einzelstaatliches Gesetz neu ordnen. Gegen sie wurde die Klage einer in der Folge der Änderung ausgeschlossenen Abgeordneten auf einstweilige Maßnahmen und Unterlassung wegen der rassendiskriminierenden Wirkung - der Einrichtung eines überwiegend farbigen Bezirks - abgewiesen.

Als Rechtsgrundlage für die Immunität der Gesetzgeber verwies das Gericht auf die Speech and Debate-Klausel in Artikel I(6)(1) der Bundesverfassung und den Common Law-Grundsatz der Immunität für gesetzgeberische Handlungen. Auch das Rassendiskriminierungsverbot nach 42 USC §1983 hat diese Bestimmungen nicht aufgehoben.


Freitag, den 15. April 2005

Knapp 12 Stunden

 
CK - Washington.   In knapp 12 Stunden läuft die landesweite Steuererklärungs- und -zahlungsfrist für Einkünfte natürlicher Personen im Jahr 2004 ab. Die Presse hat sich wie jedes Jahr darauf eingeschossen, und Witze über das Bundessteueramt, wie The IRS = theirs, zirkulieren durch das Internet.

An manchen Orten, wie in der Hauptstadt Washington und dem Nachbarstaat Maryland, sind nur zwei Steuererklärungen fällig: Die erste für den Bund und die zweite für den Staat. Das gilt, wenn der Staat freundlicherweise auf sein Formular die Kreis- und Stadteinkommensteuer miteintragen lässt und vielleicht sogar mitkassiert und weiterleitet.

Wessen Einkommen nicht der Quellensteuer unterfällt, darf heute noch weitere Formulare einreichen und die nötigen Schecks beilegen: Die Estimated Tax für das erste Quartal wird heute ebenfalls fällig, jedenfalls beim Bund und manchen Staaten.


Donnerstag, den 14. April 2005

Schuldenfalle schnappt zu

 
CK - Washington.   25% Zinsen sind billig, wenn man arm ist. Daher verstricken sich Schuldner in immer höhere Belastungen, und stets finden sich willige Geldgeber, die gegen ein paar Punkte mehr noch mehr Geld verleihen. Bisher konnten sich Schuldner durch den Privatkonkurs leicht dieser Last entledigen, und dabei gab es viel Missbrauch.

Heute ging der Gesetzesentwurf Bankruptcy Abuse Prevention and Consumer Protection Act of 2005 als S. 256 durch Haus und Senat und wird nun dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt, der sich allerdings gerade auf dem Weg zum ersten Baseballspiel in Washington seit 24 Jahren befinden soll.

Das Gesetz soll den Missbrauch eindämmen und die Schuldner nicht mehr vollständig entlasten, sondern eine Ratenzahlung zum Schuldenabbau vorschreiben. S. 256 liegt in der letzten Fassung noch nicht auf den Webseiten von Senat oder House, sollte bald auf der Seite der Library of Congress erscheinen und mit der Sucheingabe S.256 auffindbar werden.



Strafverfolgung wegen Lobby

 
CK - Washington.   Lobbying bringt selten jemanden ins Gefängnis, doch werden die Bestimmungen immer drastischer, wenn es um die Verletzung der nicht gerade übersichtlichen diversen Meldepflichten geht.

Heute veröffentlicht Findlaw eine Strafanklage vom 25. März 2005 gegen einen Lobbyisten, der im Zusammenhang mit irakischen Ölgeschäften gegen das wohl älteste Gesetz, den Foreign Agents Registration Act, verstoßen haben soll.

FARA schützt amerikanische Gesetzgeber, aber auch die Öffentlichkeit, vor einer unangemeldeten Beeinflussung durch Ausländer. Siehe auch Herrmann, Lobbying in den USA, im neuen Lobby Blog. Was ein Ausländer jemanden in den USA gegen eine Vergütung sagen läßt, gilt schnell als Propaganda, und diese ist anzumelden; über sie ist der Strafabteilung des Bundesjustizministeriums Bericht zu erstatten.



Es geht ums Prinzip

 
CK - Washington.   Nominal Damages als Begriff aus dem Recht des Schadensersatzes bedeutet, dass für einen nicht messbaren Schaden, der aus der Verletzung eines bedeutsamen Rechts herrührt, ein minimaler Schadensersatz gewährt wird, um das Prinzip aufrechtzuerhalten, dass eine Verletzung zur Vergeltung führt.

Im Sammelklageverfahren Christine A. Cummings et al. v. Kathleen Connell et al., Az. 03-17095, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 29. März 2005 die Frage, ob die prinzipwährende Entschädigung von $1 an alle 37.000 Mitglieder der Klasse oder lediglich die sieben benannten Klassenmitglieder auszuzahlen ist.

Die Beklagte wandte sich, schon wegen des Verwaltungsaufwandes, gegen die Zahlung an alle. Das Gericht stellte fest, dass es der Natur der Sammelklage widerspräche, wenn die benannten Klassenmitglieder bevorzugt behandelt würden. Alle Mitglieder seien gleich zu entschädigen; das gelte auch, wenn der symbolische Schadensersatz lediglich die Verletzung des Prinzips ausgleiche.

Die ausnahmsweise nach dem anwendbaren Gesetz zu erstattenden Anwaltshonorare prüfte das Gericht ebenfalls. Gefordert waren knapp $200.000; das Gericht wies die Honorarfrage zur Neubemessung mit nützlichen Leitlinien an das Untergericht zurück.



Schiedsklausel unter Beschuss

 
CK - Washington.   Wer bestimmt die Sittenwidrigkeit eines Vertrages mit Schiedsklausel: Das Schiedstribunal oder das Gericht? Unconscionable, also unverschämt, skrupellos oder sittenwidrig sollte der Vertrag gewesen sein, behauptete die Klägerin in ihrer Klage, die sie erst erhob, als sie sich vorübergehend am von der Beklagten begonnenen Schiedsverfahren beteiligt hatte.

Die Ausgangsfrage beantwortete das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 21. März 2005 in Sachen Connie A. Nagrampa v. MailCoups Inc.; The American Arbitration Association, Az. 03-15955: Das Schiedsgericht ist zuständig. Dabei berücksichtigte es die Unterschiede zwischen materieller und prozeduraler Unconscionability nach dem Präzedenzfall Marybeth Armendariz et al. v. Foundation Health Psychcare Services, Inc., 6 P3d 669, 690 (Cal. 2000). Für Letztere hatte die Klägerin keinen Nachweis erbracht.


Mittwoch, den 13. April 2005

Anspruch bei Polizeihundebiss

 
MG - Washington.   Hohe Schadensersatzurteile amerikanischer Zivilgerichte sind weltbekannt. Bei der Berichterstattung bleibt allerdings häufig unerwähnt, dass Riesenbeträge nur Ausnahmen darstellen und in derselben oder höheren Instanz oft drastisch zurückgeschnitten werden, vgl. Ewers, Kappung von Punitive Damages. Sehr gering fiel der Schadensersatz für einen Kläger aus, der auf der Flucht gestellt und anschließend von einem Polizeihund gebissen wurde. Solche Verletzungen geben in den USA immer wieder Anlass zu Klagen, wobei vorwiegend Minderheiten betroffen sind.

Das Gericht verwarf auf Antrag der Beklagten gemäß Rule 50 der amerikanischen Bundeszivilprozessordnung die Klage und gewährte dem Kläger nur einen Doller als nominellen Schadensersatz. Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bundesbezirks hat diese Entscheidung am 30. März 2005 bestätigt, Nestor Chavez v. City of Albuquerque et al., Az. 03-2195.

Zunächst bejahte das Gericht den Einwand des Appellanten, dass die Verwerfung einer Klage nur bei besonders schwerem Vorverhalten des Klägers möglich ist. Es führte dann jedoch aus, dass dieser Tatbestand durch den Meineid des Klägers während des Prozesses zu Lasten der Beklagten erfüllt worden sei. Die Rechtsauffassung des Klägers, dass dieses Vorverhalten durch seine spätere Verurteilung aufgrund des Meineides bereits gesühnt worden sei und auch der Beklagten Genugtuung verschafft habe, gehe fehl.



Deliktische Einmischung

 
FE - Washington.   Nach der Theorie von der unzulässigen oder deliktischen Einmischung in die Geschäftsangelegenheiten Dritter, zieht das US-Recht eine Grenze, jenseits derer die Haftung lauert. So ist die bewusste Beeinflussung eines fremden Arbeitgebers mit dem Ziel, einen Mitarbeiter zu entlassen, weil durch dessen Tätigkeit dem eigenen Unternehmen Nachteile entstehen, rechtswidrig.

In dem Urteil vom 30. März 2005 im Rechtsstreit Branimir Catipovic v. Peoples Community Health Clinic, Inc. et al., Az. 04-1263, befasste sich das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks mit dieser Frage.

Ein Arzt hatte gegen seine Entlassung geklagt. Er warf seinem früheren Arbeitgeber vor, dieser hätte sich durch ein drittes Unternehmen unzulässig beeinflussen lassen und ihn daher gekündigt. Der Kläger hatte über einen längeren Zeitraum hinweg für einen bedeutenden Teil der Arbeitnehmer des dritten Unternehmens Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Dies stellte sich als bedeutender Kostenfaktor heraus, woraus der Kläger das angebliche Interesse des Dritten ableitete.

Eine deliktische Beeinflussung des Arbeitgebers sah das Gericht aber nicht als gegeben an. Auch wies es die Behauptung des Klägers zurück, dieser wäre vom Untergericht nicht vollständig gehört worden, weil es dem Antrag der Beklagten statt gab, den Fall nicht den Geschworenen vorzulegen, sondern als eine reine Rechtsfrage zu behandeln, die vom Richter beurteilt wird.



Datenschutz und DNA-Forschung

 
CK - Washington.   Die National Geographic Society nebenan lädt zur Beteiligung an einem DNA-Forschungsprojekt ein. Mit wem sind wir verwandt? Und zwar weltweit und über zehntausende von Jahren? Jeder kann für $99 teilnehmen und die Antworten in der gesamten DNA-Datenbank finden.

Zum Schutz der Daten sieht die Gesellschaft vor, dass die Kennzeichnung der Beteiligten im Genographic Project durch die Vergabe von Kennnummern erfolgt und keine namentliche Nennung in Datenbanken und auch im DNA-Prüfververfahren erfolgt, welches anonymisiert wird. Diese freiwillige Maßnahme sollte sicherstellen, dass das Projekt nicht an den Datenschutzgesetzen außerhalb der USA scheitert. Gleichzeitig scheint sie einen praktikablen Schutz vor Besucherströmen von bisher unbekannten Verwandten sowie Identitätsdieben darzustellen.



Geschichte vom Pferd

 
CK - Washington.   Der Pferdekauf als Vertragsgestaltungsthema bewies kürzlich den Wert der Mitgliedschaft in einer deutschen Anwaltsmailingliste. "...hier wird ein Pferd in die USA verkauft ... weiss ... jemand auch die Gewährleistungsvorschriften/-fristen der USA ?" lautete die Fragestellung aus dem hohen Norden.

Binnen Minuten antworteten verschiedene Teilnehmer, dass die USA kein einheitliches Vertragsrecht besitzen, die Gewährleistung im wesentlichen einzelstaatlich geregelt ist und grundsätzlich zu klären ist, welches Recht anwendbar werden soll. Das i-Tüpfelchen setzte der pferde- und pferdevertragsvernarrte sowie USA-rechtsbewanderte Rechtsanwalt Harald Vogler aus dem fränkischen Schwabach der Diskussion auf, indem er praktische Links zum Pferdekaufrecht der USA beisteuerte, darunter eine Darstellung und ein Buch.

Ergänzend gab es zum Mailing-Listen-Austausch noch weiterführenden Direktmailaustausch mit schnellen Forschungsergebnissen wie zum Washingtoner Tierkaufgesetz, zum Grundsatz Buyer Beware, zum Vertragsmuster, zum Thema Pferd und Recht aus US-Sicht, zum Fallrecht und zur Versteigerung - letztere von meiner Research Assistentin Sally Laing auf die Schnelle beigesteuert. Bei kniffligen Fragen Listen fragen kann also ein lohnendes Prinzip sein, auch im internationalen Verkehr.


Dienstag, den 12. April 2005

Alte Platte: Neuer Schutz

 
CK - Washington.   Eine Schelllackplatte mit Musik der dreißiger Jahre hatte in England den Urheberrechtsschutz durch Zeitablauf verloren, doch stellte heute, am 12. April 2005, das oberste einzelstaatliche Gericht in New York fest, dass diese Musik weiterhin den Schutz des dortigen Rechts genießt.

Diese Entscheidung im Fall Capitol Records, Inc. v. Naxos of America, Inc., Az. USCOA,2 No. 30, beruht auf einer Vorlage an das New Yorker Gericht durch das dort belegene Bundesberufungsgericht.

Die Entscheidung wirkt sich auch auf Werke aus, die außerhalb des hier relevanten Ursprungslandes England ihren Schutz verloren und nicht unter den Schutz des Bundesurheberrechtes für nach dem 15. Februar 1972 geschaffene Werke fallen. Die Recording Industry of America hatte dem Gericht mit einem Amicus Curiae-Schriftsatz seine Auffassung vorgetragen.



Jury, Schlichtung, Ablehnung

 
CK - Washington.   Wann entscheidet eine Jury den Zivilprozess? Wann ist ein Richter abzulehnen, der bereits ein Schlichtungsverfahren in derselben Sache durchgeführt hat? Diese Fragen beantwortet das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 30. März 2005 im Fall Seth A. Becker v. Tidewater Inc. et al., Az. 04-30243.

Der Kläger hatte im Geschworenenprozess bereits vor den Geschworenen ein Verdikt über $43 Mio. erstritten, und zwar aufgrund seiner Eigenschaft als Seemann. Im ersten Berufungsverfahren wurde ihm diese Eigenschaft abgesprochen; er wurde auf einen Anspruch als Hafenarbeiter verwiesen. Für die entsprechende Anspruchsgrundlage gibt es kein Recht auf ein Verfahren vor Geschworenen; statt dessen kommt der Bench Trial in Frage, also der Prozess vor dem Richter. In der Berufungsbegründung prüft das Gericht die Rechtsgrundlagen und folgert, dass es kein Verfahrensrecht auf einen Jury-Prozess erfinden darf.

Abschließend erklärt das Gericht, dass es auf den verspäteten Antrag auf Ablehnung des erstinstanzlichen Richters wegen Befangenheit nicht eintreten darf, aber es begründet dennoch seine Auffassung, weshalb es einen solchen Antrag unterstützen würde. Der Wink mit dem Zaunpfahl soll den Richter animieren, seine Befangenheit sua sponte nach dem Präzedenzfall Woodson v. Surgitek, Inc., 57 F.3d 1406, 1413 n.10 (5th Cir. 1995), festzustellen. Der Richter hatte im vorangegangenen Schlichtungsverfahren bereits Kenntnis von Umständen erhalten, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.



Ultra Vires Schiedsverfahren

 
CK - Washington.   Im Gerichtsverfahren zur Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs darf das Gericht nicht den ultra vires-Ausschlussgrund anwenden, der für amerikanische Schiedssprüche gilt. Dieser Grund folgt aus 9 USC §10(a)4 im Federal Arbitration Act und nicht aus der hier anwendbaren New Yorker Übereinkunft, die sich auf sieben ausschließliche Ausschlussgründe beschränkt, erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks im Fall Encyclopedia Universalis S.A. v. Encyclopedia Britannica, Inc., Az. 04-0288-cv, am 31. März 2005.

Das Gericht erörtere als weiteres Hindernis für die Anerkennung des Schiedsspruchs insbesondere die fehlerhafte Besetzung des Schiedstribunals. Schließlich hob es eine Verfügung des Untergerichts auf, die die Parteien auf eine bestimmte Schiedsrichterliste verwies. Angesichts der den Gerichten in Schiedsfällen gebotenen Zurückhaltung durfte das Gericht keine Schiedsliste vorschlagen.


Montag, den 11. April 2005


Kappung von Punitive Damages

 
MG - Washington.   Vor einer schwierigen Entscheidung steht die Klägerin in der Sache Judy Boeken v. Philip Morris Inc., Az. B152959. Das Berufungsgericht des Staates Kalifornien hat am 1. April 2005 das Urteil gegen den Zigarettenkonzern Philip Morris nur unter der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Klägerin einer Reduzierung des Strafschadensersatzbetrages von $100 Mio auf $50 Mio zustimme. Anderenfalls werde es den Fall zur Neuverhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen.

Das Gericht stützt die Verurteilung von Philip Morris unter anderem auf den Tatbestand des vorsätzlichen Betruges. Dies macht eine Verhängung von Punitive Damages möglich, um ein Exempel darzustellen oder den Täter zu bestrafen. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Grad der Vorwerfbarkeit der Tathandlung und dem Umfang der Verletzung. Eine feste Bindung von Punitive Damages an die Schadenshöhe gibt es nicht, da sonst bei kleinen Verletzungen oder einem sehr wohlhabenden Schädiger ihr Zweck nicht erreicht werden könnte. Nach der State Farm-Entscheidung des obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington wie auch kalifornischer Gerichte soll der Strafschadensersatz grundsätzlich nicht mehr als das Neunfache der Schadenssumme ausmachen, siehe auch Kochinke, U.S. Supreme Court setzt Strafschadensersatz Grenzen.



Zuständigkeit bestätigt

 
FE - Washington.   Obwohl der Beklagte seinen ständigen Wohnsitz in einem anderen Bundesstaat als die Klägerin inne hatte und die relevanten Handlungen des Beklagten in diesem Bundesstaat stattfanden, kann das Gericht am Geschäftssitz der Klägerin zuständig sein. Dies gilt, wenn der Beklagte regelmäßige und systematische Verbindungen zum Gerichtsstaat entfaltet. Selbst wenn der zu verhandelnde Sachverhalt keinen direkten Bezug zu den Umständen hat, die die Zuständigkeit des Gerichts begründeten, greift dieser Grundsatz der Bundesverfassung.

Daher bestätigte im Rechtsstreit Northern Laminate Sales, Inc. v. Lawrence E. Davis, Az. 04-1522, am 1. April 2005 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks das Geschworenenurteil des Bundesgerichts in New Hampshire. Die Klägerin hatte behauptet, als Mitarbeiter und Organ eines Geschäftspartners hätte der Beklagte sie deliktisch zur Verlängerung eines Kredits veranlasst, obwohl er Kenntnis von massiven Finanzengpässen seines Unternehmens besaß und diese verschwieg. Zudem täuschte er arglistig wider besseren Wissens vor, sein Unternehmen werde den Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Diese Vorgänge fanden im Bundesstaat New York am Sitz der Firma statt, die den Beklagten beschäftigte.

Die Kägerin machte den Beklagte persönlich haftbar. Die Geschworenen folgten dem Klageantrag und sprachen der Klägerin einen Schadenersatzanspruch zu. Das Bundesberufungsgericht bestätigte dieses Urteil und stellte klar, dass das Bezirksgericht seine Zuständigkeit korrekt bestimmt und nicht die Bundesverfassung verletzt hatte, wie der Beklagte es behauptete.


Samstag, den 09. April 2005

Akzeptable Computernutzungspolitik

 
FE - Washington.   Wie werden akzeptable Regeln für die Nutzung von Computern in einem Unternehmen aufgestellt? Mit dieser Frage, die Juristen wie auch IT-Administratoren gleichermaßen berührt, beschäftigte sich die Zeitschrift PROCESSOR in einem Artikel in ihrer Ausgabe vom 25. März 2005.

Zum einen geht es dabei um die Sicherheit des Computernetzwerkes. Zum anderen darum, wie verhindert werden kann, dass Mitarbeiter durch die Nutzung der Computer-Infrastrukur Rechte Dritter verletzen, sei es im Bereich des Urheberrechts oder des Datenschutzes.

Grundsätzlich werden zwei Wege bestritten. Einige Unternehmen verbieten generell jegliche nicht dienstliche Computernutzung und verpflichten ihre Mitarbeiter, alle anwendbaren Gesetze zu befolgen, die Rechte Dritter verletzen könnten. Andere stellen dem Mitarbeiter nur ein auf seine Nutzergruppe zugeschnittenes Minimum an Diensten zur Verfügung, die er für seine Tätigkeit benötigt.

Die beste Lösung liegt sicher in der Mitte. Zu starre Festlegungen werden oft kritisiert, da sich eine Übertretung der Regeln nie ganz verhindern lässt. Selbst eine Kündigung des betreffenden Mitarbeiters befreit das Unternehmen nicht von einer eventuellen Haftung. Zum anderen verfügen einige Mitarbeiter unter Umständen gar nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse, um den Sachverhalt richtig einschätzen zu können. Da ist es oft effektiver, die Nutzung harmloser Dienste, wie private Emails, in begrenztem Umfang zuzulassen und spezielle Festlegungen zu treffen, welche Daten von Mitarbeitern verschickt werden dürfen und welche nicht.


Freitag, den 08. April 2005

Transparenz der Lobby

 
CK - Washington.   Unter Präsident Clinton wurden die Offenlegungspflichten für Lobbyisten verschärft. Seit 1998 wurde allerdings vom Kongress die Einhaltung der Meldepflichten nicht mehr gründlich geprüft. So kommt das Center for Public Integrity mit seiner neuen Studie zum Ergebnis, dass 49 von 50 Lobby-Großunternehmen die Meldepflichten nach dem Lobbying Disclosure Act teilweise ignorieren oder missachten. Im selben Zeitraum belief sich der Lobby-Umsatz allein bei der Bundesregierung auf $13 Milliarden Dollar.

Der laxe Trend beruht teilweise auf der minimalen Personalbesetzung im Kongress: Nur knapp 50 Stellen sind für die Verwaltung, Durchsetzung und Verfolgung im Hinblick auf dieses Gesetz zuständig. Die Bundeswahlkommission, die vergleichbare Aufgaben in Bezug auf eine Meldepflicht behandelt, besitzt hingegen einen Haushalt von $52 Millionen und kann sich unzähliche Experten leisten.



Katalog als geschütztes Werk

 
CK - Washington.   Ob der Teilekatalog eines Ersatzteilevertriebs urheberrechtlich oder auf andere Weise vor der ungestatteten Übernahme durch einen Wettbewerber geschützt werden kann, erörterte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 30. März 2005 in Sachen ATC Distribution Group, Inc. v. Whatever It Takes Transmissions & Parts, Inc., et al., Az. 03-6505.

Das Gericht fand, dass die unkreative Zuordnung von Teilenummern zu Teilen im Katalog ebenso wenig einen urheberrechtlichen Schutz erlaubte wie das Kopieren von Bildern, die der Teilevertrieb aus Herstellerbroschüren ohne originelle Weitergestaltung übernommen hatte. Dass der Katalog später beim Konkurrenten landete und intern für eine nummerngleiche Teileverwaltung und die Erstellung eines intern benutzten, sehr ähnlichen Katalogs verwandt wurde, ändert diese Einschätzung nicht.

Die Klägerin hatte auch alternative Anspruchsgrundlagen geltend gemacht, die das Gericht ebenfalls ausführlich erörtert. Damit wird diese Entscheidungsbegründung für vergleichbare Fälle sehr wertvoll. Eine leicht andere Tatsachenlage kann schnell zu einem anderen Ergebnis führen - wenn nicht im Urheberrecht, dann bei den wettbewerbs-, treuebruchs-, unterschlagungs- oder geschäftsbeziehungsbeeinträchtigungsrechtlichen Ansprüchen.


Donnerstag, den 07. April 2005

Senat zur Abtreibung

 
OH - Berlin.   Der Senat in Washington hat eine von der Bush-Regierung erlassene Regelung aufgehoben, die Finanzhilfen für ausländische Organisationen verbietet, die Abtreibungen durchführen oder gutheißen. Mit einer Mehrheit von 52 zu 46 Stimmen votierte der Senat für eine Aufhebung des Verbots. Präsident Bush hatte 2004 einen Erlass verlängert, der es der Entwicklungshilfebehouml;rde USAID untersagt, ausländische Einrichtungen zu fördern, die Abtreibungen als Mittel der Familienplanung vornehmen, finanzieren oder unterstützen.

Es sei kontraproduktiv, Organisationen Finanzhilfen zu verweigern, die Familienplanung förderten, erklärte die gemäßigte republikanische Senatorin Olympia Snowe in der Debatte: Auf diese Weise werde die Zahl der Abtreibungen erhöht statt gesenkt.



Fundstelle weg

 
CK - Washington.   Fundstellen verschwinden bei Internet-Veröffentlichungen schnell, berichtet Vince Poley im Misc. IT Related Legal News, Ausgabe 8.04, einem Rundschreiben des Cyberspace Law Committee der American Bar Association. Eine Studie von Michael Bugeja und Daniela Dimitrova ermittelte eine 33-prozentige Schwundrate bei online-Fundstellen in Berichten, die in fünf angesehenen Fachzeitschriften erschienen. Mehr als ein Drittel der noch funktionierenden Fundstellen verwiesen zum Zeitpunkt der Studie auf irrelevantes Material.


Mittwoch, den 06. April 2005

Fall in der Dusche

 
CK - Washington.   Die Frage des anwendbaren Rechts spielt in den Vereinigten Staaten nicht nur im internationalen Verhältnis eine Rolle. Sie stellt sich auch bei Beteiligten aus, oder Handlungen in, mehreren Staaten. Zudem muss das anwendbare Recht ermittelt werden, wenn ein Anspruch aus dem Recht eines Einzelstaates erwächst und nicht vor einem Gericht des Staates, sondern des Bundes verhandelt wird.

Diese immer bedeutsame Frage klärte das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks im Fall Mary Burnham v. Humphrey Hospitality Reit Trust et al., Az. 04-3062, am 30. März 2005, der einen Ausrutscher in der Hoteldusche betrifft. Das Gericht hält das Verfahrensrecht des Bundes und das materielle Recht des Staates für anwendbar, wobei es die Beurteilung der anwendbaren Verjährungsfrist für die klageweise Geltendmachung eines Anspruches dem letzterem Recht zuschlägt.

Die Entscheidungsbegründung erläutert detailliert die wichtigen Fragen der Zustellung einer Klage an falsch bezeichnete Beklagte und ihren vermeintlichen oder richtigen Zustellungsbevollmächtigten. Für diese kann nach einzelstaatlichem Recht gelegentlich der Secretary of State einspringen, wenn der Kläger den Zustellungsbevollmächtigten eines Unternehmens im Einzelstaat nicht ermitteln kann.

Außerdem erörtert das Gericht anschaulich die Frage des Umschwingens einer Anspruchsgrundlage vom Deliktsrecht auf das Vertragsrecht, wenn der Kläger so die fristgerechte Klagezustellung binnen der längeren Frist für den Vertragsanspruch sichern will.


Dienstag, den 05. April 2005

Lobby von Washington bis Berlin

 
CK - Washington.   Gibt es ein Gesetz, dessen Spitze sich nicht brechen oder schärfen läßt? Im Kongress und den Ministerien in Washington nicht. Wie sieht es in Berlin aus?

Emeritierte Mitfasser des German American Law Journal und andere in der Prä-Blog-Zeit hier ausgebildete Kollegen sind als Anwälte nun in Berlin, unter anderem in Kanzleien, die soeben im Aprilheft von politik&kommunikation in Beiträgen wie Angriff der Kanzleien als Lobbyshops bezeichnet sind. Einer berichtet als Blogger aus der deutschen Hauptstadt, ein anderer setzte sogar nach weiterer Erfahrung als Referent im Bundestag das spezifisch gesetzgeberische Lobby-Blog in die Welt.

Was sie vom Washingtoner Lobbying mitnahmen ist die konkrete Vorstellung davon, wie man als Jurist relevante Fakten und Recht-Schreib-Kenntnisse in die legislativen und regulatorischen Prozesse einbringt, um den von Mandanten angestrebten Claim abzustecken, nicht wie man hinter verschlossenen Türen mit der Keule oder Spenden den einen oder anderen Abgeordneten zu einem bestimmten Ergebnis veranlasst. Insbesondere lernen sie in Washington die Bedeutung der Transparenz und Ethik, die zum Lobbying gehören muss, ebenso wie die Mechanik, die dem Fachmann im Verordnungssetzungsweg erlaubt, dem Gesetz Nachdruck zu verleihen oder seine Wirkung abzuschwächen.

Natürlich bleibt ihnen auch in Erinnerung, dass einer der Gründer der sie ausbildenden Kanzlei, Tommy the Cork, als Washingtons Vater des Lobbying gilt - mit allen Konsequenzen: Im Trunkenheitsgefühl pseudo-gesetzgeberischer Macht ging er so weit, dass schließlich Vorkehrungen getroffen wurden, die viele von ihm vor Jahrzehnten eingeführte Techniken heute als illegal werten. Ganz abgesehen von den ihm zur Last gelegten, allerdings stets bestrittenen Lobbyversuchen im Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, die sich heute niemand mehr erlauben darf! Zum Glück gerät in Berlin niemand in Versuchung, vom Bundestag oder -rat auf einen Plausch mit den Richtern zum BGH hinüber zu schlendern.


Montag, den 04. April 2005


Sonntag, den 03. April 2005

Nicht ohne Sozialversicherungsnummer

 
MG - Washington.   Kann man als Ausländer in den USA auch ohne Sozialversicherungsnummer, Social Security Number, leben? Mit dieser praktischen Frage muss sich jeder auseinandersetzten, der in diesem Land eine längere Zeit verbringen will. Über die besonderen Probleme bei einem Studium berichtet aktuell der deutsche LL.M.-Student Alexander Pühler von der George Washington University Law School. Sein Fazit: Schwer bis unmöglich. Zumindest bei der späteren Prüfung zur Anwaltszulassung, dem Bar Exam, ist die SSN Pflicht.

Dabei ist eine Sozialversicherungsnummer alles andere als einfach zu erhalten. Wird sie für jeden Amerikaner schon bei seiner Geburt angelegt, verspricht ihre Beschaffung für einen Gaststudenten komische und manchmal auch nervenaufreibende Begegnungen mit der amerikanischen Bürokratie. Welche ungeahnten Probleme sich dabei auftun und wie man sie bewältigen kann, wird in dem Bericht anschaulich und humorvoll beschrieben.


Samstag, den 02. April 2005

Software: Portieren rechtmäßig?

 
FE - Washington.   In dem Rechtsstreit William Krause dba Special-T Software v. Titleserv, Inc., et al., Az. 03-9303, befasste sich das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 21. März 2005 mit der Frage, unter welchen Vorausetzungen die Änderung von Software ausnahmsweise keine Urheberechtsverletzung darstellt, obwohl der Urheber dieser Änderung nicht zugestimmt hat.

Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beklagten im verkürzten Verfahren die Einrede des 17 USC 117(a) zusteht. Danach stellen Decompilierung, Änderung und Weiterentwicklung von Computerprogrammen nach amerikanischem Recht dann keine Urheberechtsverletzung dar, wenn die Änderung durch den Eigentümer der Softwarekopie durchgeführt wird, die Anpassung als ein essentieller Schritt zur Nutzung des Computerprogramms in Verbindung mit einer Maschine anzusehen ist und wenn die angepasste Software in der gleichen Art und Weise benutzt wird wie vor der Anpassung.

Die Entscheidung zeigt, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe essentiell, in Verbindung mit einer Maschine, Nutzung in gleicher Art und Weise im US-Urheberrecht weit ausgelegt werden, denn die Monopole der geistigen Eigentumsrechte stellen Ausnahmen dar. Damit wird im konkreten Fall sogar eine Portierung eines DOS- auf ein Windowsprogamm als essentiell und folglich zulässig angesehen.


Freitag, den 01. April 2005

Blawg als Risiko

 
CK - Washington.   Im Washington Lawyer - The Official Journal of the District of Columbia Bar erörtert das April-Heft unter dem Title Do you Blog? Risiken für blog-schreibende Juristen. Insbesondere die standesrechtlichen Bestimmungen, die Regelungen zum Interessenskonflikt zwischen Schreiber und Lesern, und das Recht zur unerlaubten Rechtsberatung in fremden Rechtskreisen werden als Gefahrenherde angesprochen. Im Ergebnis wird das Blawg jedoch nicht anders beurteilt als auch jede andere Internetdarstellung.

In der Frage der Nutzung der Blog-Technik zur Anwaltswerbung gelangt der Bericht von Sarah Kellog zu zwei Antworten: Ein Blawg zur allgemeinen Werbung ist unbedenklich. Hingegen ist es unzulässig als Angel für konkrete Aufträge. Ungeklärt ist noch die Rechtmäßigkeit von Drittwerbung auf Juristen-Blogs.



Supreme Court irrelevant?

 
CK - Washington.   Wenn der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im Grokster-Fall die P2P-Technik für rechtswidrig erklären sollte, wird sein Urteil keine Auswirkung auf die technische Entwicklung entfalten, sondern lediglich die Vereinigten Staaten vom Rest der Welt technisch abkoppeln, argumentiert Michael Robertson, dessen MP3.com-Unternehmen von den Musikfirmen eingestampft wurde und dessen Firma Linspire eine einfach zu verwendende Linux-Version anbietet, die P2P als BitTorrent implementiert and über P2P vom Internet bezogen werden kann.


Donnerstag, den 31. März 2005

Kein Kriegsgrund: Bericht an Weißes Haus

 
CK - Washington.   Die Begründung für den Irak-Krieg beruhte auf unhaltbaren Erkenntnissen der zuständigen amerikanischen Dienste, erklärt heute der vom Präsidenten in Auftrag gegebene Untersuchungsbericht des Geheimdienst-Prüfausschusses, Commission on the Intelligence Capabilities of the United States Regarding Weapons of Mass Destruction.



Neuer Druck am Arbeitplatz

 
CK - Washington.   Mit seiner gestrigen Entscheidung in Sachen Azel. P. smith, et al. v. City of Jackson, et al., Az. 03-1160, führte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington eine verschärfte Haftung für Arbeitgeber ein. Sie müssen nun für die nach dem Alter der Arbeitnehmer unterschiedlichen Auswirkungen von Arbeitsplatzmaßnahmen mit Schadensersatz haften, wenn Arbeitnehmer von mehr als 40 Jahren schlechter gestellt werden als jüngere Kollegen.

Bisher wurde angenommen, dass die Haftung nach dem Age Discrimination in Employment Act von 1967 weniger scharf als die für andere Diskriminierungsarten geltenden Bestimmungen im Title VII des Civil Rights Act of 1964 ist. Am 30. März 2005 bestimmte der Gerichtshof, dass auch in der Altersdiskriminierung für die unbeabsichtigte, aus neutralen Motiven erfolgte Diskriminierung zu haften ist, wenn die Auswirkungen auf die geschützte Arbeitnehmer ungüstiger ausfallen als auf die restlichen Arbeitnehmer. Betroffen sind von dieser Entscheidung etwa die Hälfte der US-Beschäftigten.



Verwechslung ausgeschlossen: Schiedsklausel wirkt

 
CK - Washington.   Im Fall Keytrade USA, Inc. v. Ain Temouchent M/V, in rem; et al., Societe Nationale de Transport Maritime & Compagnie Nationale Alberienne de Navigation Maritime, in personam, Az. 04-30370, entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 23. März 2005, dass trotz des Schriftformerfordernisses für Schiedsklauseln nach dem Federal Arbitration Act eine schriftlich vereinbarte Schiedsklausel auch verbundene Parteien erfassen kann, die dem Vertrag nicht beigetreten sind.

Die besonderen Umstände des Falles, der mehrere Schiffs- und Frachtcharter sowie Frachtpapiere für eine Schiffsladung zwischen algerischen, schweizer und amerikanischen Unternehmen betrifft, schließen eine Verwechslungsgefahr der an die Schiedsklausel gebundenen Parteien aus. Dieser externe Umstand wiederum darf vom Gericht bei der Feststellung der Bindungswirkung einer Schiedsklausel neben den schriftlichen Vereinbarungen berücksichtigt werden.

Das Gericht ging nach der Ermittlung der Bindungswirkung der Schiedsklausel auch auf die Frage des Schiedsverzichts aufgrund der Beteiligung einer Partei am ordentlichen Verfahren ein, bevor sie die Verweisung des Verfahrens an das Schiedsgericht beantragt. Es erkannte, dass die das Schiedsverfahren anstrebende Partei ihre Teilnahme am Verfahren vor dem Zivilgericht nicht zulasten der Gegenseite missbraucht hatte. Da im Zweifel zugunsten der Schiedsgerichtsbarkeit zu entscheiden ist, erklärte es den Schiedsanspruch für nicht verwirkt.


Mittwoch, den 30. März 2005

Grokster Analyse

 
MG - Washington   Im Fall Metro-Goldwyn-Mayers Studios Inc., et al. v. Grokster Ltd., and Streamcast Networks, Inc., Az. 04-480, fand gestern, am 29. März 2005, die Verhandlung vor dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington statt. In der Sache geht es um die Frage, ob das Urheberrecht an Musiktiteln und Filmen durch die Peer to Peer-Technik verletzt wird.

Die Anwälte beider Seiten beteiligten sich anschließend an einer Fallbesprechung in der George Washington University in Washington. Nach Auffassung der meisten Teilnehmer beabsichtigen die Richter nicht, die im Jahre 1984 getroffene Sony Betamax-Entscheidung neu aufzurollen. Dies hätten sie deutlich gemacht, als sie erklärten, dass heute niemand daran denke, den Hersteller des mp3-Spielers iPod wegen Urheberrechtsverletzung zu verklagen.

In dem Sony Betamax-Urteil hatte der Supreme Court bestimmt, dass ein Anbieter eines Speichermediums, damals der Videokassette, nicht für das Fertigen von Kopien durch Dritte verantwortlich ist, selbst wenn er zuvor diese Möglichkeit beworben hatte.

Die Diskussionsteilnehmer meinten, der Supreme Court würde diese Entscheidung auch deshalb nicht infragestellen, weil die Thematik sehr heikel und eine Entscheidung nur mit knapper Stimmenmehrheit zustande gekommen war. Die Richter hatten als Rechtfertigungsgrund für eine mögliche Verletzung des Urheberrechts eine Norm aus dem Patentrecht herbeigezogen, was vielfach als Verletzung der Gewaltenteilung angesehen wurde.

Deshalb zeigten sich die Anwälte beider Seiten überzeugt, dass es in den nun folgenden Beratungen nur um die Frage der Übertragbarkeit der damaligen Entscheidung auf die heutige Situation gehe. Die Vertreter der Film- und Musikindustrie machten ihren Standpunkt deutlich, dass die P2P-Technik schon an sich rechtswidrig sei und nur dem illegalen Unterlaufen des Kopierschutzes diene; die Anwälte der Beklagten verwiesen auf deren zahlreichen legalen Anwendungen.

Die Kläger sind darauf angewiesen, dass die sogenannten Tauschbörsen nicht als neutral angesehen werden. Denn selbst wenn sie darstellen könnten, dass die Anbieter der P2P-Programme auch einen illegalen Datenaustausch gebilligt und dafür geworben haben, würde der Rechtfertigungsgrund gemäß des Sony Betamax-Präzedenzfalles greifen, dass die Programme auch zu legalen Zwecken genutzt werden.

Die Klägerseite kann somit nur dann gewinnen, wenn das Gericht den Schluss zieht, dass Tauschbörsen generell einem rechtswidrigem Zweck dienen, ohne der naheliegenden Frage nach der Absicht der Anbieter nachzugehen. Die andere Möglichkeit wäre, dass der Supreme Court seine Entscheidung aus dem Jahre 1984 aufhebt. Dies dürfte den Richtern bereits deshalb schwerfallen, da vier von ihnen das Urteil von 1984 mitverfasst haben.

Weiter wurde in der Diskussion die Vermutung geäußert, der Supreme Court werde den Fall zurückweisen.


Dienstag, den 29. März 2005

Aktive Anstiftung zur Musikstreuung?

 
CK - Washington.   In der heutigen Anhörung vor dem Obersten Bundesgerichtshof in Washington im Fall Metro Goldwyn Mayer, et al., v. Grokster, et al. legten die Richter Wert auf die Frage, ob der Verfolgungswahn der klagenden Medienfirmen nicht den kleinen Erfinder im Keim ersticke und damit den technischen Fortschritt behindere. Nach der Auffassung von SCotUSblog deuteten einige Richter an, dass der Fall an das Untergericht mit der Maßgabe zurückkehren könne, dort eine aktive Anstiftung zur illegalen Nutzung der P2P-Programme zu prüfen.

Die Medienfirmen argumentierten hingegen, dass die Anstiftung nicht der richtige Maßstab sei: Es komme allein auf das Geschäftsmodell an, und dieses sei hier auf Urheberrechtsverletzungen ausgelegt. Daraus solle die Haftung der Programmanbieter resultieren. Der kleine Erfinder habe nichts zu befürchten, solange er sein Werk nicht in ein rechtsverletzendes Geschäftsmodell einbringe.

Der heutige Termin wird augenblicklich in zahlreichen Veranstaltungen in Washington erörtert.



Schlange im Morgengrauen

 
MG - Washington.   Der Besuch des Supreme Court gehört für jeden Referendar zu den Höhepunkten eines Aufenthalts in Amerikas Hauptstadt. Dabei bietet sich nur selten die Gelegenheit, auch eine wegweisende Verhandlung für die nächsten Jahre mitzuerleben.

Heute gibt es gleich zwei: In der Sache Metro-Goldwyn-Mayers Studios Inc., et al. v. Grokster Ltd., and Streamcast Networks, Inc., Az. 04-480, geht es um die Frage, ob das Urheberrecht an Musiktiteln und Filmen durch die Peer to Peer-Technik verletzt wird; der Fall der National Cable & Telecommunications Association v. Brand X Internet Services, Az. 04-277, befasst sich mit der Regulierung des Internetzugangs.

Um sechs Uhr morgens stehe ich in einer langen Schlange, die sich bereits in der Nacht vor den Toren des obersten Gerichts gebildet hatte: Keine Chance! Dafür finde ich bei der Ankunft in der Kanzlei die Legal Times: Auf Seite 1 steht alles zu den Fällen.

Die Moral: Zum nächsten Termin werde ich bereits am Abend zuvor mit einem Schlafsack und viel Kaffee gehen.



Keine Prozeßstandschaft ohne Urheberrecht

 
ACP - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks hat am 25. März 2005 in der Sache Silvers v. Sony Picture Entertainment, Az. 01-56069, seine Rechtsprechung hinsichtlich der Einräumung einer gewillkürten Prozeßstandschaft für eine Urheberverletzungsklage unter dem Copyright Act von 1976 neu gefasst. Das Bundesberufungsgericht entschied en banc, dass die bloße Einräumung einer gewillkürten Prozeßstandschaft für eine Urheberverletzungsklage an einen Dritten, der selbst keinerlei Urheberrechte besitzt, mit dem Copyright Act nicht vereinbar ist.

Die Klägerin Nancy Silvers ist Verfasserin des Manuskripts des Fernsehfilms The Other Women. Der Arbeitgeber der Klägerin ist Inhaber der Urheberrechte. Die Klägerin hatte das Manuskript innerhalb ihres Arbeitsverhältnisses erstellt; das Werk fällt daher unter den Grundsatz des Work-for-Hire. Nachdem Sony Pictures den Film Stepmom veröffentlichte, verklagte Silvers Sony Pictures wegen Urheberrechtsverletzung. Zuvor hatte Silvers von ihrem Arbeitgeber das Recht übertragen bekommen, alle Ansprüche gegen Sony hinsichtlich der Filme The Other Women und Stepmom geltend zu machen. Eine Urheberrechtsübertragung hatte nicht stattgefunden.

Das Bezirksgericht gab der Klage von Silvers statt, das mit drei Richtern besetzte Bundesberufungsgericht bestätigte die Entscheidung und das Bundesberufungsgericht en banc, eine sogenannte Plenarsitzung mit allen Richtern des Bundesberufungsgerichts, hob die Entscheidung auf. Die Mehrheit der Richter war der Ansicht, dass der Wortlauf von §501(b) des Copyright Act die Befugnis zur Rechtsverfolgung nur solchen Personen ermöglicht, die im Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Besitz von Urheberrechten sind.



Nachname als Marke?

 
SKe - Washington.  Am 24. März 2005 wurde vom Bundesberufungsgericht des landesweiten Bundesbezirks in der Sache Dr. Matthias Rath, Az.04-1419, bestätigt, dass blosse Nachnamen nicht als Marke eingetragen werden.

Der deutsche Kläger hatte seinem Eintragungsantrag den Besitz einer deutschen Marke zugrundegelegt. Dies reichte jedoch nicht für die Genehmigung des Antrags aus. Der Antrag wurde abgelehnt, da die beantragten Marken Rath und Dr. Rath blosse Nachnamen darstellten. Diese Ablehnung wurde mit §2(e)(4) des Lanham Act, 15 U.S.C. § 1052(e)(4) begründet, der solche Marken als nicht eintragungsfähig bezeichnet.

Selbst die Berufung vor dem Gericht für Markenangelegenheiten als auch diejenige vor dem Bundesberufungsgericht blieben erfolglos. Das Vorbringen des Klägers, dass die Lanham Act-Regelung im Widerspruch zu den Verpflichtungen der Vereinigten Staaten im Rahmen der Pariser Konvention stehe, wurde zurückgewiesen. Section 44 des Lanham Act, der die Pariser Konvention umsetzt, verlange nicht. dass eine Eintragung eines blossen Nachnamens durchzuführen ist.


Montag, den 28. März 2005

Befangenheit bei Beweiswürdigung

 
MG - Washington   Arbeitnehmer haben in den USA nicht so viele Rechte wie in Deutschland - diese häufig gehörte Einschätzung gilt zumindest dann nicht, wenn es um den Schutz vor sexueller Benachteiligung geht. Hier gewährt die Equal Protection Clause auch bei einer gleichgeschlechtlichen Schlechterstellung besonderen Schutz. So hat das Bundesberufungsgericht des sechsten Bundesbezirks am 22. März 2005 in Sachen Barnes v. City of Cincinnati , Az. 03-4110,04-3320, das Urteil der Vorinstanz zugunsten eines transsexuellen Polizisten bestätigt, der seinen Arbeitgeber wegen der Ablehnung seiner Beförderung aufgrund fehlenden männlichen Aussehens verklagt hatte.

Die Richter hatten sich bei der Rechtsfindung insbesondere mit der wichtigen Frage beschäftigt, innerhalb welcher Grenzen einer Partei ein Anspruch auf eine Neuauflage des Verfahrens zustehe. Die beklagte Stadt Cincinnati hatte diese gefordert, da nach ihrer Ansicht die Jury einseitig die Beweislage zugunsten des Klägers gewertet hatte.

Das Gericht machte deutlich, dass die rechtswidrige Verwehrung des Anspruchs auf Neuauflage eines Prozesses generell einen Berufungsgrund darstellen kann. Ein Anspruch auf eine Neuauflage bestehe allerdings nur bei der Feststellung der Befangenheit der Richter oder der Jury.

Diese könne anhand der Beweiswürdigung nur dann festgestellt werden, wenn sie klar entgegen der Beweislage ausgefallen sei. Die Partei, die sich auf die Berufung beziehe, müsse diese auch nachgewiesen.

Solange die Jury jedenfalls einen Beweis gewürdigt und sich nachvollziehbar und unter Berücksichtigung aller Umstände für eine Seite entscheide, könne ihr keine Befangenheit unterstellt werden.



Patent in Video-Konsole

 
CK - Washington.   Mit der am 24. März 2005 in Sachen Immersion Corporation v. Sony Computer Entertainment America, Inc., Sony Computer Entertainment, Inc., and Microsoft Corporation, Az. C020713, ergangenen Entscheidung des Bundesgerichts erster Instanz wurden der Klägerin etwa $82Mio. plus Zinsen wegen der Video-Konsolen-Patentverletzung durch Sonys PlayStation zugesprochen. Die nächste Instanz wäre das in der Hauptstadt Washington gelegene Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks, welches für die Revision von Patentverfahren landesweit zuständig ist.

Das Urteil bestätigt das Verdikt der Zivilgeschworenen und den Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2005, nachdem das Gericht die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Vorgängen gehört hatte. Zudem erlässt das Gericht nun ein Unterlassungsverbot gegen die Sony-Parteien.


Freitag, den 25. März 2005

Blog: Recht der Schreiber

 
CK - Washington.   Das Blog ist nicht nur ein gesellschaftliches Phänomen, sondern auch ein journalistisches Mittel von höchster Bedeutung für die Demokratie, auf dem Rang der Gutenberg-Erfindung. Aufgrund dieser Erkenntnis gelangt der Abgeordnete John Conyers zur Erkentnis, dass der Rolle der Blog-Berichterstatter derselbe gesetzliche Schutz zusteht wie er Berichterstattern anderer Medienarten gewährt wird. In einem Gastkommentar bei ZDnet erörtert er seine Auffassung, die er auch im Kongress vertritt.



Gnade vor Recht

 
CK - Washington.   Die Referendare in der Auslandsausbildung verlieren heute wieder einmal einen Feiertag. Soll man sie überraschen und am Mittag entlassen? Am Montag wieder? Oder sähen sie das enttäuscht als diskriminierende Ausgliederung von Ausländern aus dem hiesigen Alltag an?


Donnerstag, den 24. März 2005

Sachdienliche Hinweise

 
CK - Washington.   Die Öffentlichkeit wird um sachdienliche Hinweise gebeten. Die Münze spricht diese Bitte im Rahmen der Verordnungsgesetzgebung aus, wie es vom Bundesverfahrensrecht des Administrative Procedure Act vorgeschrieben ist.

Konkret werden Vorschläge zum Geld der USA erwünscht: Welche Gestaltung; welche besonderen Ereignisse sind zu berücksichtigen; wieviele Münzen sollten geschlagen werden? Die amtliche Bekanntmachung findet sich im heutigen Bundesanzeiger, dem Federal Register, Band 70, Heft 56, S. 15160-15161.

Die nächste Sitzung des Münzbürgerbeirats nach 31 USC §5135(b)(8)(C) findet am 24. Mai 2005 in Washington statt.



Vertrag ist Vertrag

 
FE - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks bestätigte am 1. März 2005 in seiner Entscheidung im Fall Cherokee Nation of Oklahoma and Shoshone-Paiute Tribes of the Duck Valley Reservation v. Michael o. Leavitt, Secretary of Health and Human Services, et al., Az. 02-1472, die regelmäßige vertragliche Zahlungsverpflichtung der Regierung von Oklahoma für durch die Indianerstämme selbst erbrachte Dienstleistungen im Gesundheitswesen.

Nach dem Indian Self-Determination and Education Assistance Act sind Regierung und die Indianerstämme authorisiert, öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen, in denen sich die Stämme verpflichten, bundesfinazierte Dienstleistungen anzubieten, die eine Regierungsbehörde normalerweise zu erbringen hat. Einen solchen Vertrag schlossen Klägerin und Beklagte.

Da der Kongress regelmäßig über die bereitzustellenden Finanzmittel zu entscheiden hat, vertrat die Beklagte die Auffassung, dass sie durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag keine bindende Zahlungsverpflichtung eingegangen wäre.

Das Gericht stellt jedoch klar, dass in den in Rede stehenden Verträgen der Begriff Vertrag vergleichbar dem in normalen Beschaffungsverträgen verwendet wurden. Da über eine bindende Wirkung bei letzteren unter allen Prozessbeteiligten Einigkeit bestand und die Beklagte keine zusätzlichen Argumente geltend machen konnte, die eine andere Beurteilung des konreten Falles rechtfertigen, gab das Gericht der Klage der Indianerstämme statt.

Die Entscheidung ist richtungsweisend, weil vorinstanzliche Gerichte in den zwei gleichgelagerten Fällen gegensätzlich geurteilt hatten und zu erwarten ist, dass sie auch auf Fälle außerhalb des Gesundheitswesens Einfluss haben kann.


Mittwoch, den 23. März 2005

Noch ein kleiner Schritt für GPL

 
CK - Washington.   Im Fall Drew Technologies, Inc. v. Society of Automotive Engineers, Inc., et al., Az. 03-CV-74535-NGE-PJK, wurde die Klage vom 10. Oktober 2003 nun durch einen Vergleich beigelegt. Der Streit wird als der entscheidende amerikanische Testfall für die General Public License angesehen, die eine Vorreiterrolle in der Open Source-Bewegung behauptet.

Die Klägerin entwickelte Software in Verbindung mit einem Standard der beklagten KFZ-Standardisierungsgruppe. Die Klägerin unterstellte die Software der GPL, während die Beklagte behauptete, Alleininhaberin der Urheberrechte zu sein. Im Rahmen eines Vergleiches erkannte die Beklagte nun die Wirksamkeit der GPL an und verpflichtete sich zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von $75,000.

Brian Connolly von der selbst in einen vergleichbaren Fall verstrickten Firma Furthermore, Inc. mit ihrem neuen Medienmodell - a new model for a news publication - hält den am 20. März 2005 bei Groklaw unter der Überschrift A GPL Win in Michigan--DrewTech v. SAE erörterten Fall für eine bedeutsame Entwicklung im amerikanischen Recht.

Wie ein Kommentator in der Zusammenstellung zum GPL-Thema bei Furthermore bemerkt, wird die Wirksamkeit der GPL jedoch nicht durch zwischen Privaten abgeschlossene Vergleiche bestätigt. Weiterhin wartet Amerika auf ein bindendes Urteil oder einen Akt des Gesetzgebers. Für Softwareentwickler und -kunden dürfte jedoch die Abkehr von der vermurksten GPL und die Hinwendung zu neueren, vollständigeren Lizenzmodellen oder klareren Modellen wie Apache oder BSD sinnvoll bleiben.


Dienstag, den 22. März 2005

Sorgfalt nicht einklagbar?

 
SKe - Washington. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks hat am 16. März 2005 in der Sache Richard Allen Williams v. National Medical Services, Az. 04-2665, bestätigt, dass eine Schadensersatzklage einer Partei gegen die Gutachter der Gegenseite keinen Erfolg hat.

Der Krankenpfleger Williams, gegen den in einem Strafverfahren wegen des Todes mehrerer Patienten ermittelt wurde, hatte behauptet, dass die gerichtlich vernommenen Sachverständigen bei ihrer Prüfung nicht sorgfältig vorgegangen wären. Das Untergericht wies die Klage ab, da nach dem einzelstaatlichen Recht von Missouri Sachverständige keiner Sorgfaltspflicht unterliegen.

Wie das Bundesberufungsgericht bestätigte, findet sich hierfür auch nach der Rechtsprechung des Präzedenzfalls Murphy v. A. A. Mathews, 841 S.W.2d 671 (Mo. banc 1992), keine Ausnahme. Dort war die Klage nur aus dem Grund erfolgreich, dass der Sachverständige gegen Entgelt der Partei vertraglich seine Dienste angeboten hatte. Nur dann kann die Beachtung der Sorgfaltspflicht im Wege der Durchbrechung der Immunität der Zeugen eingeklagt werden.

Eine Ausweitung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, dass sich die gegnerische Partei auf Verletzung der Sorgfalt ohne jegliche vertragliche Grundlage beruft, wurde abgelehnt. Die Immunität der Zeugen ist in einer derartigen Konstellation zu wahren.



Videospiel ohne Urheberschutz

 
ACP - Washington.   Im Fall Incredible Tech, Inc. v. Virtual Tech, Inc., Az. 03-3785, prüfte das Bundesbezirksgericht des siebten Bezirks am 15. März 2005 die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Videospielen mit dem Thema Golf. Die Klägerin Incredible Technologies, Inc. als Herstellerin von Golden Tee beantragte die Berufung der erstinstanzlichen Entscheidung des Bezirksgerichts für den nördlichen District von Illinois, welche eine von der Klägerin begehrte einstweilige Verfügung gegen die Beklagte Virtual Technologies, Inc., Herstellerin des konkurrierenden PGA Tour Golf, wegen Verletzung ihres Urheberrechtes und Produktdesigns ablehnte.

Die Klägerin behauptete, das Spiel der Beklagten verletze ihre Urheberrechte an den einzelnen Bildern der Bildschirmanzeige und der auf der Steuerungskonsole angezeigten Gebrauchsanweisung. Zudem verletze die Darstellung der Steuerungskonsole ihr Produktdesign.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Bilder der Bildschirmanzeige sind zwar grundsätzlich urheberrechtlich schutzfähig, im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte allerdings auf den Grundsatz des Scenes a Faire berufen. Dieser nimmt solche Charaktere, Begleitumstände oder Einstellungen vom Urheberschutz aus, die aus praktischen Gründen unverzichtbar oder zumindest standardmäßig zur Behandlung eines bestimmten Themas notwendig sind. Schließlich sind die Ausführungen der Klägerin in ihrer Gebrauchsanweisung zur Beschreibung eines Golf-Videospieles unerlässlich und daher vom Urheberschutz nicht umfasst. Auch die Verletzung des Designs lehnte das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit ab.

Die Herstellerin von Golden Tee scheiterte daher mit der Durchsetzung ihrer Rechte und steht in Zukunft im direkten Wettbewerb mit dem Konkurrenzprodukt. Für den Verbraucher ist dies eine positive Entwicklung, weil sie zur technischen Verbesserung der Spiele führen sollte.


Montag, den 21. März 2005

Welteinfluss und fremder Einfluss

 
CK - Washington.   In diesen Wochen finden im Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington Anhörungen in weltbewegenden Revisionsfällen statt.

Unter ihnen befinden sich die Sachen Jose Ernesto Medellin v. Doug Dretke, Director, Texas Department of Criminal Justice, Correctional Institutions Division, Az. 04-5928, zur Frage der Notifizierung von Konsuln nach dem Wiener Konsularabkommen bei Festnahmen von Ausländern und Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc., et al. v. Grokster, Ltd., et al., Az. 04-480, zur Frage der Mitstörerhaftung bei Verwendung der P2P-Technik.

Zur selben Zeit kritisieren Mitglieder des Kongresses die Internationalisierung der Rechtsprechung; selbst der Supreme Court zitiere ausländisches Recht.

Andere nennen Verweise auf fremde Quellen eine Verfremdung amerikanischen Rechts. Oberrichter Scalia und Breyer vertreten die kontrastierenden Ansichten im Obergericht, Breyer auf Seiten der Verfechter der Ansicht, dass die Berücksichtigung internationalen Rechts verfassungsvereinbar ist.

Ihm wird hingegen nach dem Motto American Courts, American Standards die Überschreitung der Verfassungsgrenzen vorgeworfen.

Heute legte der texanische Senator John Conryn einen Entwurf, S.Res. 92, vor, mit dem der Senat beschliessen soll, dass amerikanische Gerichtsentscheidungen nicht mehr vom Ausland beeinflusst werden sollen. Tom Feeney im House of Representatives hatte im vergangenen Jahr erfolglos H.Res. 568 mit demselben Gebot eingebracht.



Juristische Kolloquien

 
SKe - Washington.   Am 15. März 2005 fand nach längerer Unterbrechung wieder ein juristisches Kolloquium für Referendare des Capital Area Chapter der German American Law Association in Washington DC statt. Im Kongress-Saal des Delegierten der deutschen Wirtschaft trafen zahlreiche Referendare aus Botschaft, Kammervertretung, internationalen Organisationen und Kanzleien ein. Zum wissenschaftlichen Anspruch der Veranstaltung trug auch die Teilnahme mehrerer LLM-Studenten bei.

Der Kolloquiums-Gründer, Rechtsanwalt Clemens Kochinke, begrüßte den gegenwärtigen GALA-Vorstand Peter J. Esser und führte in aktuelle deutsch-amerikanische Rechtsfragen ein, darunter die Kündigung der USA des Zusatzprotokolls zur Wiener Übereinkunft in Konsularsachen und der Stand des vor dem Supreme Court anhängigen Grokster-Falls. Diese wurden von den Teilnehmern unter rechtlichen, rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Aspekten im an US-Law-Schools üblichen sokratischen Lehr-Stil weiter untersucht wurden.

Bei der Erörterung organisatorischer Fragen wurde deutlich, dass das von den Referendaren der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP veranstaltet Treffen grossen Anklang fand und eine Wiederbelebung der nahezu 20-jährigen Tradition gewünscht.



Gebühr bei Sammelklage

 
MG - Washington   Auch Randfragen zu Sammelklagen beschäftigen die Gerichte. So musste das Berufungsgericht des zweiten Bezirks von Kalifornien am 7. März 2005 in der Sache Consumer Cause, Inc. v. Mrs. Gooch`s Natural Food Markets, Inc. et al., Az. B171583, über den Anspruch eines unbenannten Mitglieds einer vor dem Gericht anhängigen Sammelklage auf Erstattung der Anwaltskosten entscheiden, die ihm durch das rechtliche Vorgehen gegen die Zulassung der Sammelklage entstanden waren.

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen den Hersteller einer Schönheitscreme, die entgegen einer Verordnung des Staates Kalifornien nicht mit einem Warnhinweis versehen war, geklagt und zugleich beantragt, die Klage als Sammelklage zuzulassen. Die Parteien einigten sich bald darauf, dass das Unternehmen an den Verband $15.500 als Anwaltskosten zahlt und dieser dafür im Namen aller von der Sammelklage möglicherweise umfassten Personen auf weitere Ansprüche, so auch solche aus Produkthaftung, verzichtet.

Gegen die Zulassung als Sammelklage und den Vergleich ging der Antragsteller anwaltlich mit einem erfolgreichen Widerspruch vor, so dass die Klage nur als Einzelklage zugelassen und später aufgrund eines rechtlichen Einwandes des Beklagten abgewiesen wurde.

Das Gericht lehnte eine Erstattung der Anwaltskosten des Antragstellers ab, da dieser zu keinem Zeitpunkt direkte Partei des Rechtsstreit gewesen sei. Er könne sich zudem nicht darauf berufen, für die Mitglieder der Sammelklage gehandelt zu haben, da diese nicht zugelassen wurde und ohne ihre Existenz auch niemand vorhanden sei, gegen den er seine Ansprüche richten könne. So entspricht das Ergebnis dem Grundsatz, dass auch eine obsiegende Partei keine Erstattung erhält.


Freitag, den 18. März 2005

Kein Geld für verstrahlte Arbeiter

 
MG - Washington   Schädigungen der DNA-Struktur durch radioaktive Strahlung oder giftige Substanzen gelten nach der Entscheidung Rainer v. Union Carbide Corp., Az. 03-6032, vom 8. März 2005 des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks nicht als körperliche Schädigung.

Geklagt hatten vier Arbeiter einer Urananreicherungsfabrik in Kentucky, die ohne ihr Wissen starken Dosen radioaktiver Strahlung ausgesetzt waren. Keiner der Arbeiter war bislang erkrankt. Die Kläger führten an, dass die aufgenommenen radioaktiven Substanzen bereits das Erbgut geschädigt hätten und in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Erkrankung an Krebs führen würden.

Das Berufungsgericht musste sich bei seiner Entscheidung auf das einzelstaatliche Einzelfallrecht von Kentucky und damit auf bereits ergangene Entscheidungen des dortigen obersten Gerichtshofs stützen und abwägen, wie dieser im konkreten Fall urteilen würde. Dabei konnte er sich auf ein bereits ergangenes Urteil beziehen, nach dem für eine Geltendmachung von Ansprüchen zumindest ansatzweise eine konkrete Schädigung feststellbar sein müsse.

Nach der Auffassung des Gerichts werden die Kläger durch die erfolgte Abweisung der Klage jedoch nicht benachteiligt: Da in Kentucky nur einmal in derselben Sache Klage erhoben werden könne, würde bei einer Stattgabe der jetzigen Klage der Rechtsweg im Falle einer späteren Erkrankung und damit die Möglichkeit einer dann höheren Schadensersatzzahlung abgeschnitten werden.



High Tech im Gerichtssaal

 
FE - Washington.   Multimedia wird wohl bald in viele amerikanische Gerichtssäle Einzug halten. Eine eindrucksvolle Präsentation fand am 15. März 2005 im Ceremonial Courtroom des Bundesgerichts des Bundesbezirks unter dem Titel Technologie im Gerichtssaal des 21. Jahrhunderts statt.

Eingeladen hatte der Richterrat der District of Columbia Bar Association, der Anwaltskammer der Hauptstadt. Im Rahmen einer Vorstellung eines Projektes der William & Mary Law School in Williamsburg offenbarte eine simulierte Gerichtsverhandlung, dass der virtuelle Gerichtssaal bald schon Realität sein kann.

Videokonferenzen und Multimediapräsentationen ermöglichen es, dass einige der Prozessbeteiligten abwesend sein können. Während des Prozesses verfolgen die Beteiligten über einen Monitor das Verfahren.

So können Beweismittel schneller und auf andere Weise als bisher dargeboten werden. Prozessmaterialien lassen sich effektiver auswerten, da bestimmte Beweismittel, wie auf Video aufgezeichnete Aussagen, Tatobjekte oder Schriftstücke den Geschworenen bei Bedarf mehrfach präsentiert werden können.

Mit dieser Methode lassen sich mehr Daten als bisher übermitteln. Nach Verfahrensrecht müssen Richter und Geschworene bei einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck gewinnen. Dieser entsteht bei den Beteiligten durch die neue Art der Darbietung der Prozessmaterialien zeitgleich. Erfahrungen mit der neuen Technologie belegen, dass Prozessbeteiligte multimedial dargebotene Fakten intensiver als in herkömmlicher Weise präsentierte aufnehmen.

Die Technik hat ihren Preis. Die Kosten der Erstausstattung eines Gerichtssaales werden auf $250.000 geschätzt.


Donnerstag, den 17. März 2005

Staatsvertrag mit Indianern

 
MG - Washington.   Ein Vertrag zwischen einem Indianerstamm und der US-Regierung ist als Staatsvertrag zwischen zwei souveränen Völkern anzusehen, der nicht in jedem Fall einer Transformation in nationales Recht bedarf. Die staatlichen Stellen sind an ihn gebunden und können auch selbständig aus einer Verletzung des Vertrages haften. Dies stellte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen Skokomish Indian Tribe et al. v. United States et al., Az. 01-35028, am 9. März 2005 über die Klage des Stammes der Skokomish-Indianer gegen die Vereinigten Staaten von Amerika fest.

Das Gericht erklärte in dem Berufungsverfahren weiter, dass eine Haftung der ebenfalls verklagten Stadt Tacoma aus dem Staatsvertrag nicht bestehe, da eine Haftung Dritter im Staatsvertrag nicht vorgesehen und die Stadt selbst nicht Vertragspartner gewesen sei.

Der Indianerstamm hatte geklagt, nachdem bei dem Bau eines Staudamms durch die Stadt Tacoma Teile seines Territoriums überflutet worden waren. Er stützte die Klage auf einen Staatsvertrag aus dem Jahre 1855, in dem ihm die Nutzungsrechte an dem Gebiet garantiert worden waren.

Begrifflich wird im amerikanischen Rechtssystem bei Verträgen zwischen Treaty und Contract unterschieden.


Mittwoch, den 16. März 2005


Beta-Software Lizenz

 
FE - Washington.   Programmierer geben ihr Werk oft zu Testzwecken als sogenannte Beta-Version heraus, um es komfortabel durch freiwillige Nutzer zu testen, bevor es vermarktet wird. Vor allem können Haftungsrisiken bei Testversionen besser reduziert werden.

In jedem Fall steht der Softwareentwickler, als Schöpfer im urheberrechtlichen Sinne, vor der Frage, wie er seine Rechte durch eine Lizenzvereinbarung absichern kann.

Da zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Recht. Deutsche Lizenzgeber sind bestrebt, bei der Softwareüberlassung synallagmatische Verträge zu vermeiden, die dadurch zustandekommen, dass der Nutzer als Gegenleistung für die kostenlose Softwareüberlassung eine Verpflichtung eingeht, über die Testergebnisse zu berichten. Dadurch würde der Lizenzvertrag einem Kaufvertrag ähneln, was einen ungünstigeren Haftungsmaßstab auslösen kann.

Genau umgekehrt verhält es sich bei amerikanischen Lizenzgebern. Nach amerikanischem Recht ist die Gegenseitigkeit der Leistungen im Sinne der consideration gerade Voraussetzung dafür, dass der Vertrag mit seinem Haftungsausschluß überhaupt zustande kommt.

Vorlagen für Vertragsformulare sind auch im Internet erhältlich. Kostenpflichtige Musterformulare sowie allgemeine Hinweise und viele Formularbeispiele finden sich dort. Der Verwender derartiger Vorlagen muß jedoch mit dem rechtlichen Hintergrund vertraut sein, sonst erhöht er möglicherweise sein Haftungsrisiko und erreicht damit genau den gegenteiligen Effekt.



EBay muss Merc Patent beachten

 
CK - Washington.   Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks vom heutigen 16. März 2005 in Sachen MercExchange, LLC v. eBay, Inc., Half.com, Inc., Az. 03-1600,-1616, wird Softwareentwickler, die Patentanwaltschaft und die Wirtschaft noch länger beschäftigen, wenn nicht gar beunruhigen.

Mit der 30-seitigen Verfügung wurde eBay die weitere Verletzung von Patenten von MercExchange für Internet-Handelssysteme untersagt. Das Gericht betonte, dass die natürliche wirtschaftliche Folge der Verschlechterung der Verhandlungsposition eBays über eine Nutzungslizenz hinzunehmen sei.

Der Fall wurde zunächst vor dem Rocket Docket in Virginia verhandelt. Die Berufungsinstanz in Washington hat für einen wohl nachhaltigen Donnerschlag gesorgt.



Faire Anwaltsgebühren

 
SKe - Washington.   Selbst wenn die Vereinbarung einer Anwaltsgebühr eine durchdachte Geschäftshandlung im Rahmen eines Vergleichs darstellt, so kann diese im Falle der Unangemessenheit unzulässig sein. Dies hat das Berufungsgericht in Kalifornien in der Sache Janet Robbins et al. v. Joseph Alibrandi et al., Az. A104324, am 7. März 2005 entschieden.

Das Berufungsgericht diskutierte auch, ob das Untergericht die Pflicht hat, eine Vergleichsvereinbarung, bestimmte Anwaltsgebühren zu zahlen, auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Nach seiner Auffassung obliegt es dem Untergericht, zu bestimmen, ob die ausgehandelte Gebühr fair ist. Anwälte müssen deshalb Gebühren auf eine Höhe begrenzen, die den Wert ihrer Arbeit widerspiegelt. Eine streitwertabhängige Gebührenordnung wird jedoch nicht die Folge dieser Entscheidung sein, weil eine Gebührenordnung in den Vereinigten Staaten als Kartellverstoß gilt, vgl. Conte, Attorney Fee Awards, Bd. 1, 2. Aufl., 1998, S. 411 ff.



Gleichheitsgebot in Deutschland und USA

 
OH - Berlin.   In Deutschland sorgt der Antidiskriminierungsentwurf für Gesprächsstoff. In den USA gelten solche gesetzliche Regelungen bereits seit 1964. Sie lösten eine regelrechten Prozess-Lawine aus: US-Gerichte verhandeln im Jahr über 40.000 Klagen und teilen Millionensummen aus - an Kläger wie an darauf spezialisierte Anwälte.

Nach der US-Rechtslage ist jegliche Diskriminierung - wegen Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung und Alter - durch eine Unzahl verschachtelter Gesetze verboten.

Allein bei der zuständigen Regierungsbehörde EEOC gehen inzwischen pro Jahr über 81.000 Beschwerden gegen Job-Diskriminierung ein. Nicht mal die besten Absichten können einen Arbeitgeber heute davor bewahren, vor Gericht gezerrt zu werden, beklagt Walter Olson vom Manhattan Institute for Policy Research den wirren Gesetzeswust.

Diskriminierungsklagen sind nach Worten Olsons der am schnellsten wachsende Zweig des US-Justizsystems - ein unverzichtbarer Zweig, der aus der Bürgerrechtsbewegung gewachsen ist, aus dem sich aber längst eine riesige, ehrgeizige Klage-Industrie aus Anwälten, Lobbyisten und Bürokraten ernähre.

Siehe hierzu auch Claudius Taubert, Americans with Disabilities Act.


Dienstag, den 15. März 2005

Bank haftet für Kundenvirus?

 
CK - Washington.   Bei Findlaw erörtert Anita Ramsastry, Do Banks Have a Legal Duty to Notify Customers About Specific Computer Viruses?, ob Banken für Verluste ihrer Kunden einstehen müssen, die virus-verseuchte Kunden-PCs verursachen.

Anhand des scheinbar nicht erfundenen Falles Joe Lopez v. Bank of American prüft sie die Rechtslage und gelangt zum Ergebnis, dass die Bank wohl nicht haften dürfte, wenn ihre eigenen Rechnersysteme nicht infiziert waren, sondern lediglich die des Kunden, und zwar ohne Einwirkung der Bank. Der im Kunden-Rechner vom Secret Service festgestellte coreflood-Virus soll den Kontoverlust ausgelöst haben.



Digitale Signatur wertlos

 
CK - Washington.   Während die SHA-1 Hash-Funktion zum Schutz digitaler Signaturen und SSL-Internet-Geschäfte noch vermarktet wird, melden Sicherheitsexperten aus China, dass dieser essentielle Schutzmechanismus 2000 Mal schneller als bisher vorhergesagt geknackt werden kann. Weltweit wird diese Erkenntnis bestätigt, und selbst die US-Tageszeitungen nehmen sich des Problems an.

Die elektronische Signatur hat sich in den Vereinigten Staaten nicht durchgesetzt, sodass das System noch kein Vertrauen gewonnen hat, das jetzt zerstört werden könnte. Vielmehr gelten Systeme, die als Signatur die Eingabe eines einfachen Zeichens /Vorname Nachname/ erlauben, als hinreichend zuverlässig, obwohl sie beispielsweise beim Markenamt des Bundes jedermann erlauben, einen Antrag zu verändern, siehe auch Vorbericht Unterschrift im Markenantrag.


Montag, den 14. März 2005

Heutige Ehe diskriminiert

 
CK - Washington.   Das Recht der Eheschließung auf bestimmte Paare zu beschränken, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung, stellte heute das erstinstanzliche Gericht in San Francisco mit seinem bei Findlaw veröffentlichten Urteil fest. Eine andere Auffassung vertrat am 20. Januar 2005 das Berufungsgericht in Indiana, siehe Ehe unter Frauen.



Investitions- und Schiedsrecht

 
CK - Washington.   Mit einem starken amerikanischen Einschlag wendet sich das neue Buch von Todd Weiler, Hrsg., International Investment Law and Arbitration - Leading Cases from the ICSID, NAFTA, Bilateral Treaties and Customary International Law aus dem Londoner Verlag Cameron May an Schieds- und Investitionsrechtler, die im internationalen Bereich und besonders bei der Vertretung von oder gegen Staaten in Bezug auf Investitionen tätig sind.

Diese Ausprägung trifft beispielsweise die Erörterung der immer relevanter werdenden ICSID-Schiedsstelle in Washington sowie die der ebenfalls, auch aus amerikanischer Sicht an Bedeutung zunehmenden Investitionsschutzabkommen, bei denen amerikanische Unternehmen noch vor 25 Jahren neidisch auf den den deutschen Unternehmen gewährten Schutz schielten.


Sonntag, den 13. März 2005

Anruf beim Konsul

 
CK - Washington.   Die Webseite des State Department, des hiesigen Außenministeriums, bietet noch keine Auskunft über die Kündigung der USA seines Beitritts zum Zusatzprotokoll zur Wiener Übereinkunft in Konsularsachen, Vienna Convention on Consular Relations and Options Protocols, U.N.T.S. Nr. 8638-8640, Bd. 596, S. 262-512, vom 24. April 1963.

Die wichtigste, aus dem Rückzug der USA folgende Frage betrifft die Pflicht zur Unterrichtung ausländischer Konsuln nach der Festnahme eines ausländischen Staatsangehörigen in den Vereinigten Staaten. Im Nachrichtendienst Voice of America berichtet David Gollust, Bush Administration Defends Decision to Withdraw from International Legal Protocol, am 11. März 2005, dass nach amerikanischer Auffassung das Protokoll unpassend gegen die USA verwandt würde. Die USA hätten sich zu Recht auf das Protokoll im Fall der iranischen Geiselnahme von US-Staatsangehörigen berufen. Heute würde es jedoch missbraucht, um ein gut funktionierendes, rechtsstaatliches System wie das der USA anzugreifen, insbesondere in Bezug auf die Todesstrafe, sollen Ministerin Rice und ein Sprecher des Ministeriums, Adam Ereli, ausgeführt haben.

Amnesty International glaubt Anzeichen einer Doppelmoral zu entdecken: USA: another "double standard" on consular rights?

Deutschland war im LaGrand-Fall eine treibende Kraft, in den Vereinigten Staaten die Konsularnotifizierung durchzusetzen. Wie sich die Kündigung konkret auswirkt, wird sich erst der Kündigungserklärung der USA entnehmen lassen. Rice kündigte an, dass der Rückzug der USA nicht die Aufgabe der Benachrichtigungspflicht bedeuten soll. Schließlich sind die USA auch an der Benachrichtigung ihrer Konsuln interessiert, wenn im Ausland US-Bürger festgenommen werden.

Siehe Vorbericht: Kochinke, Verstoß gegen Wiener Konvention vom 31. März 2004.


Samstag, den 12. März 2005

Verjährung bei Produkthaftung

 
CK - Washington. Das Untergericht stand im Fall John Budler et al. v. General Motors Corporation, Az. 03-2258, vor einer schwierigen Frage: Das anwendbare Verjährungsgesetz des Einzelstaats hemmt die Klagefristverjährung bis zum Beginn des 21. Lebensjahr. Das ebenfalls anwendbare Produkthaftplichtgesetz bestimmt, dass die Klage binnen zehn Jahren unbeachtlich sonstiger gesetzlicher Regelungen einzureichen ist. Der Fall betraf den Produkthaftungsanspruch eines Minderjährigen. Das Gericht entschied, dass die Fristverjährung nicht eingetreten war, als der Kläger volljährig wurde.

In der Berufung legte das Bundesberufungsgericht diese von den zuständigen einzelstaatlichen Gerichten des Staates Nebraska bisher ungeklärte Rechtsfrage dem Obersten Gerichtshof von Nebraska zur Klärung vor, welches sich des Problems annahm und zum entgegengesetzten Ergebnis gelangte.

Das Bundesberufungsgericht übernahm dieses Ergebnis und wies daher die Klage wegen der eingetretenen Verjährung nach dem Gesetz über die Produkthaftung ab.


Freitag, den 11. März 2005

Apple Blogger-Provider verurteilt

 
CK - Washington.   Der EMailprovider eines als Unbekannt bezeichneten Apple-Bloggers ist heute am 11. März 2005 im Verfahren Apple Computer Inc. v. Doe 1, Doe 2-25, Az. 1-04-CV-032178, verurteilt worden, im Streit über die Identität von Nachrichtenquellen Ausküfte offenzulegen.

Das Untergericht, der Superior Court im Kreis Santa Clara in Kalifornien, entschied auf den Antrag der Nicht-Parteien Monish Bhatia, Kasper Jade und Jason O'Grady, dass das Presserecht nicht vor der Offenlegungspflicht schützt. Die Entscheidung ist in ihrer Reichweite sehr eingeschränkt und erfasst lediglich die Offenlegungsverfügung, die Apple an Nfox richtete. Das Gericht legte Wert auf die Feststellung, dass in Bezug auf andere Verfügungen und die Gesamtansprüche Apples kein Präjudiz geschaffen ist. Nfox ist der EMail-Dienst von Nfox.

Das Gericht betonte, dass das Ausforschungsbeweisverfahren nach kalifornischem Recht großzügig ausgestaltet ist und Apple einen brauchbaren Prima Facie-Anspruch vorgetragen hatte. Unter Abwägung der Rechtsstaats- und Meinungsfreiheitsgrundsätze der Verfassung musste es in Bezug auf die Mitwirkung von Nfox am Ausforschungsbeweisverfahren zunächst auf die Offenlegungspflicht erkennen.

Je nach Verlauf des Verfahrens kann die Nfox-Beteiligung eingeschränkt werden, und die viel diskutierte und unfundiert erörte Frage der Presserechte ist von der Entscheidung nicht berührt. Das Gericht betonte, dass die Frage der Pressefreiheit oder ihrer Anwendbarkeit auf Blogger im Rahmen dieser Entscheidung bedeutungslos ist.




Scheinfreie Künstlerbetreuung

 
SKe - Washington.  In der Sache Yoo v. Robi, Az. B165843 entschied das Berufungsgericht in Kalifornien am 25. Februar 2005, dass die Betreuung von Künstlern ohne entsprechende Genehmigung gegen den Talent Agencies Act verstösst. In solchen Fällen kann für eine derartige Leistung keine Vergütung verlangt werden.

Nach dem Labor Code, §1700.5 von Kalifornien darf sich niemand als Talentförderer betätigen, der hierfür keinen Gewerbeschein vom Labor Commissioner erwirbt. Eine Genehmigung ist schon dann erforderlich, wenn mit Dritten Beschäftigungskonditionen ausgehandelt werden und fertige, nur noch auf die Unterschrift des Künstlers wartende Vereinbarungen präsentiert werden.

Ohne Gewerbeschein abgeschlossene Verträge sind ex tunc nichtig. Damit können aus ihnen keine Entgeltforderungen geltend gemacht werden.


Donnerstag, den 10. März 2005

Index 2004

 
CK - Washington.   Markus Perz hatte schon vor geraumer Zeit den Index 2004 für das German American Law Journal :: Articles Edition erstellt, doch erst dieser Tage wurde das neue Verzeichnis sichtbar. Die Articles Edition enthält längere Berichte, auf Deutsch zum US-Recht, auf Englisch zum deutschen Recht, und zwar seit der Vor-WWW-Zeit.

Einige Berichte über amerikanisches Recht wurden in einer Hyperlink-Ursprache namens X-Text verfasst und zirkulierten auf 5,25-Zoll-großen Weichscheiben, bevor sie mit dem Web-Vorläufer gopher das Licht des weltweiten Netzes erblickten. Viel Material verschwand zwischenzeitlich auf natürlichem Wege im Hades der Bitte und Byte.

Eine gedruckte Fassung des German American Law Journal gab es auch. Zunächst wurde sie im GEOS-System erstellt und gedruckt, später nach der Übergabe an das Capital Area Chapter der German American Law Association einige Jahre lang im professionell gedruckten Format von Hein Publishers.



Drogenhandel über Internetapotheken

 
OH - Berlin.   Internetapotheken entwickeln sich immer mehr zu einem Umschlagplatz für illegale Drogen. Gehandelt wird mit Opioiden, Aufputsch- und Schlafmitteln.

In einigen Ländern, etwa den USA, gebe es bereits einen steigenden Missbrauch durch Kinder und Jugendliche, die über den Computer der Eltern bestellten, warnt der Internationale Suchtstoffkontrollrat, INCB, der Vereinten Nationen in seinem Jahresbericht 2004, der jetzt im Internet veröffentlicht wurde. Der INCB bemüht sich derzeit intensiv mit Interpol, Weltzollorganisation, Weltgesundheitsorganisation und Weltpostverein den Handel zu unterbinden.



Ausgleichszahlungen erzwingbar

 
FE - Washington.   Medizinische Dienstleister, die nach dem Public Health Service Act, 42 USC §254b, Leistungen für bedürftige Bürger erbringen, können von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Medicaid-Ausgleichszahlungen (Wraparound Payments) fordern, wenn die Zahlungen fällig werden. Dies entschied am 14. Februar 2005 das Bundesberufungsgericht für den ersten Bezirk im Fall Rio Grande Community Health Center, Inc. v. Johnny Rullan, Secretary of the Department of Health, Puerto Rico, Az. 04-1526.

Die Klägerin betreibt das Gesundheitszentrum einer Gemeinde in Puerto Rico. Der Beklagte wehrte sich in diesem Verfahren gegen eine einstweilige Verfügung, die die Klägerin für derartige Ausgleichszahlungen erwirkt hatte. Unstrittig war, dass der Beklagte seiner Zahlungspflicht gemäß 42 USC §§1396a(bb) nicht nachgekommen war und der Klägerin dadurch eine Zwangsvollstreckung und die Insolvenz drohte. Der Beklagte begründete seinen Antrag damit, dass zu gleicher Zeit ein Rechtsstreit wegen ausstehender Zahlungen bei einem anderen Gericht anhängig sei.

Das Bundesberufungsgericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung und wies damit die Auffassung des Beklagten zurück, das vorinstanzliche Bundesgericht hätte sein Ermessen überschritten. Es stellte klar, dass aufgrund des elften Verfassungszusatzes derartige Parallelverfahren im medizinischen Bereich nicht ungewöhnlich sind, da der Kläger für bereits zurückliegende Schäden zunächst die einzelstaatlichen Gerichte anrufen muss, die Ausgleichszahlungen sich jedoch nach Bundesrecht richten.


Mittwoch, den 09. März 2005

Rechtsnatur des Uranvertrages

 
CK - Washington.   Die Rechtsnatur des mit einer Regierung abgeschlossenen Urananreicherungsvertrages untersucht das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks auf die Berufung vom Gericht für internationale Handelssachen im Fall Eurodif S.A., Compagnie Generale des Matieres Nucleaires, Cogema Inc, Ad Hoc Utilities Group v. United States, USEC Inc., United States Enrichment Corporation, Az. 04-1209, -1210, in seiner Entscheidungsbegründung vom 3. März 2005, in der es feststellt, dass ein solcher Vertrag einen Dienstleistungs-, keinen Kaufvertrag im Sinne des Außenhandelsrechts darstellt.



Computerrecht: Mai-Programm

 
CK - Washington.   Der Computerrechtskongress World Computer and Internet Law Congress tagt in Washington am 5. und 6. Mai 2005. Die Tagesordnung der Computer Law Association ist hier veröffentlicht.

Die berühmte Washingtoner Kirschblüte dürfte dann gerade ausklingen, doch ist der Frühling in Washington immer eine Reise wert.

Deutsche Computerrechtler, die den Blüten nichts abgewinnen können, dürfen gern beim Verfasser auf einen Kaffee und einen Blick auf 14-Zoll-10MB-Festplatten vorbeischauen.


Dienstag, den 08. März 2005

Spyware-Beweis

 
CK - Washington.   Im Fall Beverly Ann O'Brien v. James Kevin O'Brien, Az. 5D03-3484, entschied das einzelstaatliche Berufungsgericht des fünften Bezirks in Florida am 11. Februar 2005, dass im Zivilverfahren keine Beweise verwertbar sind, die eine Partei durch die Installation von Spyware auf dem Rechner der anderen Partei erhalten hat.

Die Entscheidungsbegründung analysiert das einzelstaatliche Verbot im Security of Communications Act, Ch. 934 Florida Statutes, sowie das bundesrechtliche im Federal Wiretap Act, 18 USC §§2501 ff. in der Fassung vom Electronic Communications Privacy Act of 1986.


Diese Gesetze richten sich gegen das Abhören von Daten während ihrer Übermittlung. Das hier eingesetzte Programm sammelt Schnappschüsse der Monitordarstellung, ohne Eingriff in die Datenübermittlung. Obwohl diese Art der Datensammlung der aus der nicht gleichermaßen verbotenen Verwertung gespeicherter Daten entspricht, bestätigte das Gericht die Nichtverwertbarkeit der so beschafften Beweise.


Montag, den 07. März 2005

Iran Embargo

 
CK - Washington.   Das Handelsverbot mit dem Iran ist eine von vielen Facetten des amerikanischen Exportkontrollrechts. Gegenwärtig spielt es in Presseberichten und einer strafrechtlichen Untersuchung von Halliburton Iran-Geschäften wieder eine bedeutende Rolle.

Im Bereich der Wiederausfuhren werden eigenständige Geschäfte ausländischer Töchter gesondert behandelt und können legal sein, selbst wenn die US-Mutter das Embargo beachten muss. Bei Irangeschäften wirkt neben den üblichen Ausfuhrkontrollämtern auch das Office of Foreign Asset Control im Schatzamt mit.

Halliburton wird nun öffentlich vorgeworfen, auf die Entscheidungen ausländischer Töchter Einfluss genommen zu haben. Ein Halliburton-Angehöriger am Persischen Golf soll Presseanfragen nach Houston verwiesen haben - ein starkes Indiz für unselbständiges und damit rechtswidriges Handeln der Tochter.



Spion: Gehalt nicht einklagbar

 
SKe - Washington.   Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington hat am 2. März 2005 in der Sache Tenet v. Doe, Az.03-1395, entschieden, dass Klagen gegen die Regierung in Zusammenhang mit Spionageverträgen keinen Erfolg haben.

Der Kläger machte gegenüber der amerikanischen Regierung und dem CIA geltend, dass das CIA es unterlassen habe, die versprochene finanzielle Unterstützung im Gegenzug für die Spionagedienste während des Kalten Krieges zu leisten.

Der Oberste Gerichtshof wies die Klage ab, da auf den vorliegenden Fall die Totten-Rechtsprechung (Totten v. United States, 92 U.S. 105) Anwendung finde. Zufolge dieser Rechtsprechung kann die Regierung nicht verklagt werden, soweit sich die Klage auf Spionagevereinbarungen bezieht. Denn bei diesen handele es sich um geheime Verträge, mit deren Natur es unvereinbar sei, dass ein ehemaliger Spion hieraus Forderungen geltend mache.



Anspielungen bestraft

 
CK - Washington.   Ein betrunkener, unangeschnallter Fahrer verletzt sich beim Unfall. Wie unterrichtet die Beklagte die Zivilgeschworenen über diese Fakten, wenn das Gericht verboten hat, das Trinken und den fehlenden Gurt zu erwähnen? Durch Anspielungen?

Im Fall Steven Mark Lasar v. Ford Motor Co., Lawrence Sutter, Az. 03-35093, 03-35486, erklärt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 3. März 2005, dass Anspielungen verboten sind und zu Recht vom Untergericht bestraft wurden. Die Klage muss nun vor einer neuen Jury verhandelt werden.



Beweisregeln beim Zugunfall

 
CK - Washington.   Kinder an Bahngleisen und Züge beim Rangieren sind eine gefährliche Mischung. Der Staat Tennessee verpflichtet Bahnen mit seinem Lookout-Gesetz zu besonderer Obacht, Glockenläuten und Bremsen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten löst eine verschuldensunabhängige Haftung aus.

Im Fall Annette Rush v. Illinois Central Railroad Co., Az. 02-5118, wurde ein Junge beim Spiel am Gleis während des Rangierens verletzt.

Die Berufungsbegründung des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks vom 4. März 2005 erörtert neben der Anwendbarkeit des Lookout-Gesetzes die Frage der zulässigen Beweise, unter anderem von Bahnpolizeiberichten über die Vernehmung von Zeugen, wenn die Zeugen die Vernehmung bestreiten. Die Auflösung der widersprüchlichen Beweise und Beweisangebote nach dem Beweisrecht, Law of Evidence, ist lehrreich.


Sonntag, den 06. März 2005

Browser Patenturteil

 
CK - Washington.   Das in Sachen Eolas Technologies Incorporated et al. v. Microsoft Corporation, Az. 04-1234, am 2. März 2005 vom Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks erlassene Urteil über Microsofts Verletzung durch das Eolas-Patents für Browser-Funktionen ist bei Findlaw veröffentlicht.


Freitag, den 04. März 2005

Schutz der Anonymität

 
CK - Washington.   Das verfassungsgeschützte Recht der Anonymität und Angriffe auf dieses Grundrecht im Bereich seiner Ausübung im Internet werden von Lohmann an zwei Stellen erörtert: Sure, You're Anonymous on the Internet - Except to Your ISP, Legal Times, 28. Februar 2005, S. 14, und Anonymity auf den Seiten der Electronic Frontier Foundation.

Das seit der amerikanischen Revolution geschützte Recht wurde in seinem Verfassungsrang und als unentbehrliches Mittel zum Schutz der Demokratie vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall McIntyre v. Ohio Elections Commission, 514 US 334 (1995), bestätigt. Lohmann unterstreicht auch seine Bedeutung bei der Aufdeckung von Straftaten und erörtert konkrete Abwägungskriterien der Gerichte bei Schritten zur Aufdeckung der Identität von Internet-Schreibern und -Akteuren in Sonderfällen.

Pflichtangaben auf Webseiten sind deshalb nach hiesigem Recht undenkbar. Zudem sind die Schäden aus Identitätsdiebstahl so im Bewusstsein der Politiker und Bevökerung verankert, dass vor der Offenlegung persönlicher Informationen immer häufiger und eindringlicher gewarnt wird, damit auch der Gutgläubigste nicht mehr im Laden, am Telefon oder im Internet Namen, Anschrift, private Kennziffern oder Kontonummern ohne guten Grund angibt.

Zudem geht man davon aus, dass Pflichtangaben genau zum Gegenteil führen würden: Nur der wirkliche Kriminelle profitiert von der Offenlegung durch Andere; ihm selbst ist die Verletzung solcher Bestimmungen ohnehin einerlei.


Donnerstag, den 03. März 2005

Kein Anschluss

 
CK - Washington.   Die alten Telefongesellschaften genossen regionale Monopole, die erst 1996 aufgeweicht wurden, als der Bundesgesetzgeber sie verpflichtete, neuen Konkurrenten für ihre Kunden den Zugang zu ihren Netzen zu gewähren.

Im Fall Covad Communications Company et al. v. Bell Atlantic Corporation et al., Az. 02-7057, entschied das Bundesberufungsgericht des Bezirks der Hauptstadt am 1. März 2005, dass die Weigerung der Verbindungsherstellung von DSL-Anschlüssen nicht nur eine Verletzung des Telekom-Gesetzes von 1996, 47 USC §§151 ff., darstellt, sondern auch als Monopolisierung einen Kartellverstoß nach dem Sherman Act bedeutet.

Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington hatte im Fall Verizon Communications Inc. v. Curtis V. Trinko, LLP, 540 US 398 (3004) bei einer vergleichbaren faktischen Konstellation keine Monopolisierung festgestellt. Jedoch ermittelte das Bundesberufungsgericht in diesem Fall nach 15 USC §2 Sherman Act Unterschiede, die den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch der Klägerin am Leben erhalten, insbesondere das rechtswidrige Ausschlagen des Verbindungsangebotes, welche der neue Wettbewerber der Monopolistin unterbreitet hatte. Der Fall kehrt deshalb an das Untergericht zur weiteren Verhandlung zurück.



Unwirksamer mündlicher Vertrag

 
FE - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks entschied am 14. Februar 2005 im Fall Sarkes Tarzian, Inc. v. U.S. Trust Company of Florida Savings Bank, Az. 03-2994, 03-3098, über die Wirksamkeit eines mündlich abgeschlossenen Vertrages und damit verbundene Vollmachtsfragen beim Verkauf von Geschäftsanteilen eines Unternehmens, welches Radio- und Fernsehstationen betreibt.

Die Anteile gehörten einem der Firmengründer. Das Unternehmen wollte diese Anteile erwerben, konnte sich jedoch lange Zeit nicht mit dem Nachlassabwickler einigen. Nachdem der Anwalt des Abwicklers die Konditionen für einen Kauf verhandelt hatte, erhielt er ein besseres Angebot eines Dritten, welches er akzeptierte.

Die Klägerin behauptete, zwischen ihr und dem Abwickler sei ein mündlicher Vertrag zustande gekommen und verlangte im Wege der selten zulässigen Leistungsklage die Anteilsübertragung. Alternativ machte sie einen Schadensersatzanspruch geltend. Das Gericht wies die Klage mit der Feststellung ab, dass der Anwalt des Nachlassabwicklers nicht zum Vertragsabschluss bevollmächtigt war, nachdem es die Merkmale des mündlichen Vertrages und verschiedene Vollmachtsarten geprüft hatte.

Die Klägerin konnte auch nicht damit gehört werden, dass der vorliegende Fall eine reine Rechtsfrage behandele und das Untergericht die Geschworenen nicht auf die Möglichkeit einer Anscheinsvollmacht hingewiesen hatte. Wie bereits in Nash, 616 N.Y.S.2d at 403 und Melstein v. Schmidt Labs., Inc., 497 N.Y.S.2d 482, 483 (N.Y. App. Div. 1986) entschieden, hängt die Erteilung einer Anscheinsvollmacht davon ab, ob der Geschäftsherr einem Dritten die Bevollmächtigung kommuniziert hat, entschied das Gericht. Einen Beweis dafür hatte die Klägerin nicht erbracht.



Abschöpfung von Gewinn

 
CK - Washington.   Das Bundesmarkenrecht gestattet im Lanham Act neben anderen Rechtsfolgen für die Markenverletzung die Abschöpfung des Gewinns, den der Verletzer erzielt. Im Fall Banjo Buddies v. Joseph F. Renosky, Az. 03-2038/2107, entschied das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks am 22. Februar 2005 über die Absichtlichkeit der Markenverletzung nach §43(a) Lanham Act als Voraussetzung für die Abschöpfung. Präzedenzfälle wie SecuraComm Consulting Inc. v. Securacom Inc., 166 F.3d 182 (3rd Cir. 1999), erfordern das Merkmal der Willfulness.

Das Gericht wand sich nun aufgrund einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 1999 in 15 USC §1117 von diesem Fallrecht ab, da der Kongress dieses Merkmal neu in das Gesetz aufnahm, jedoch nicht auf diesen Tatbestand anwandte. Damit nannte es dieses Merkmal im Umkehrschluss einen Faktor bei der Abwägung der Rechtsfolgen, keine Voraussetzung für die Gewinnabschöpfung, aaO, S.10 ff.

Im Ergebnis steigt damit das Risiko einer Gewinnabschöpfung bei unbeabsichtigter Markenverletzung nach §43(a). Gleichzeitig steigt damit der Wert einer vollständigen Markenrecherche vor der Benutzung oder Beantragung einer Marke oder anderen Ursprungskennzeichnung, die sich nicht allein auf das Bundesmarkenverzeichnis beschränken darf, sondern zumindest auch die einzelstaatlichen Verzeichnisse und die nichteingetragenen Common-Law-Marken einschließen muß, vgl. Kirkpatrick/Holley, Don't Monkey Around, Intell. Property and Cyber Law Ass'n (1999).


Mittwoch, den 02. März 2005

Dienstag, den 01. März 2005

Verwerflich: $150.000

 
CK - Washington.   Der Grad der Verwerflichkeit der ablehnenden Haltung eines Versicherers bei der Regelung eines Sturmschadens kann den Ausschlag für das Maß des Strafschadensersatzes geben, entschied das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks am 14. Februar 2005 im Fall Willow Inn, Inc. v. Public Service Mutual Insurance Company, Az. 03-2837.

Zur Berechnung des Strafschadensersatzes zog das Gericht die Merkmale der Gore- und State Farm-Präzedenzfälle des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington heran.

Keine besondere Schwierigkeit stellt hier die Frage dar, ob bei einem Vertragsschaden Strafschadensersatz zulässig ist. Dem Kläger stand nämlich nach einzelstaatlichem Recht neben dem Vertragsanspruch ein deliktischer Anspruch zu, der sich gegen den böswillig deckungsunwilligen Versicherer richtet und neben dem Ersatz von Anwaltsgebühren den Strafschadensersatz gestattet.

Wie soll jedoch der Strafschadensersatz von $150.000 nach State Farm zu rechtfertigen sein, wenn der geltend gemachte Vertragsschaden lediglich $2.000 beträgt? Diese wichtige Frage beantwortet das Gericht in seiner eingehenden Begründung, wobei es zugunsten der Klägerin Unverständnis für manche Aussagen des Obersten Gerichts reklamiert. Im Ergebnis vergleicht es die zugesprochenen Anwaltshonorare mit dem Strafschadensersatzbetrag, die dem mit State Farm vorgegebenen Rahmen entsprechen.



Kartellverstoß oder Vertretung

 
CK - Washington.   Ein KFZ-Mietunternehmen vermietete seine Fahrzeuge über zahlreiche Agenturen. Kunden behaupteten in einer Sammelklage einen Kartellverstoß durch die Preisbindung des Unternehmens, die es über die Agenturen ausübte.

Im Fall D. L. Day et al. v. John T. Taylor et al., Az. 04-10031, entschied das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks am 22. Februar 2005, dass kein Kartellverstoss vorliegen konnte.

Zwar sind die Agenturen rechtlich vom Mietunternehmen unabhängige Unternehmen, doch stellt der Agenturvertrag kein kartellwidriges Täuschungsmanöver als Sham Agency dar. Die Vertretungsverträge beinhalten ein echtes Vertretungsverhältnis. Daher darf das Mietunternehmen über seine Vertreter einheitliche Preise bestimmen. Die Klage wurde abgewiesen.


Montag, den 28. Febr. 2005

Klassisches Web Design

 
CK - Washington.   Selbst wer früh mit eBay konkurrieren wollte, hatte so seine Schwierigkeiten. Eine gewerbliche Handelsseite lässt sich kaum ohne erheblichen finanziellen und personellen Aufwand schaffen, und das rechtliche Risiko gehört in die Gesamtkalkulation.

Der Fall Uncle Henry's Inc. v. Plaut Consulting Co., Inc. et al., Az. 03-2403, 03-2454, zeichnet die Hoffnungen und Enttäuschungen eines solchen Unterfangens in der Begründung des Bundesberufungsgerichtsurteils des ersten Bezirks nach.

Aus einem stümperhaften Webladen mit kaum dokumentiertem Kode sollte ein Webdesigner einen Super-Markt entwickeln. Die Beteiligten schrieben Konzepte und Verträge, zahlten Vorschüsse, lieferten Server, entwickelten Kode, änderten Verträge und bewegten sich dabei in mindestens drei Staaten.

Letzten Endes war der neue Laden nicht so super wie gewünscht, und die Beteiligten schoben den schwarzen Peter hin und her, bis erst ein Gerichts-Master, dann eine Jury und schließlich ein Richter die zahllosen Fakten und Ansprüche auseinander dividierten und Recht sprachen, das vom Berufungsgericht bestätigt wurde.

Wer als Anwalt, Auftraggeber oder Webgestalter seit der Steinzeit des Internets an solchen Projekten beteiligt war, findet in dieser Entscheidung wohl alles wieder, was schief laufen kann, und klopft auf Holz. Für alle anderen stellt die Begründung eine wundersame und dennoch realistische Einführung in das IPR-Recht innerhalb der USA, die vielfältigen Anspruchsgrundlagen, die beim Fehlschlagen von Internetprojekten aus dem Hut gezogen werden, sowie die Aufgaben von Richter, Zivilgeschworenen und vom Gericht beigezogenen, mundschenk-artigen Master dar.


Sonntag, den 27. Febr. 2005

Gutachten in Sammelklage

 
CK - Washington.   Im Sammelklageverfahren handelt das Gericht im frühen Verfahrensstadium als Torwächter nach der Bundesbeweisregel 702, F.R.Evid. 702, und dem Präzedenzfall Daubert v. Merrell Dow Pharmaceuticals, Inc., 509 US 579 (1993): Wird kein geeigneter Beweis für die Schadenstheorie der Klage angeboten, soll der Fall nicht unnötig in die Länge gezogen werden.

Im Fall Kathryn Rink et al. v. Cheminova, Inc. et al., Az. 99-01097-CV-T-26BM-8, bestätigte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks am 24. Februar 2005 die Abweisung einer Sammelklage, nachdem das Untergericht das Beweisangebot eines Sachverständigen abgelehnt hatte, mit dem die Fehlerhaftigkeit eines dänischen Ungeziefervernichtungsmittels und die Kausalität als Merkmale eines Produkthaftungsanspruchs belegt werden sollten.

Der Sachverständige bot den Beweis für eine zu warme Lagerung des Mittels, welche das Produkt fehlerhaft gemacht haben sollte. Das Untergericht hielt die von ihm angewandte Ermittlungsmethodik für unzulässig, die auch seine gutachterlichen Folgerungen unbrauchbar machten. Zudem bemängelte es die Untersuchungsmethoden und seine mangelnde Vertrautheit mit dem Produkt.

Die Berufungsbegründung erörtert mustergültig die Voraussetzung für den Sachverständigenbeweis und die Rechtsfolgen der Abweisung eines kritischen Beweisangebots, nämlich die Klagabweisung und die Nichtzulassung der Sammelgruppe als klagende Vertreterin der noch unbeteiligten weiteren Geschädigten.



Freitag, den 25. Febr. 2005

Justizministerium und Presse

 
CK - Washington.   Im Fall The New York Times Company v. Alberto Gonzales et al., Az. 04Civ.7677 (RWS), gewährte das unterste Bundesgericht im südlichen Bezirk von New York am 24. Februar 2005 der Presse Schutz gegen den Antrag des Bundesjustizministeriums unter dem neuen Justizminister Alberto Gonzales auf Offenlegung von Quellen.

Das Gericht ging bei seiner Abwägung der Rechtslage davon aus, dass sie zugunsten der vertraulichen Quellen der Journalisten Judith Miller und Philip Shenon ausfallen müsse.

Die Abweisung des Antrages begründete es damit, dass das Ministerium keinen Beweis erbracht hatte, that the sought records are necessary, relevant, material and unavailable from other sources, has the potential to significantly affect the reporting of news based upon information provided by confidential sources.


Donnerstag, den 24. Febr. 2005

Tod auf nicht ganz hoher See

 
CK - Washington.   Der Bundesgesetzgeber verabschiedete 1920 das Entschädigungsgesetz Death on the High Seas Act, 46 USC §761 ff., um ein zivilrechtliches Entschädigungssystem für Todesfälle in internationalen Gewässern zu schaffen. Im Fall Steven Becket et al. v. Mastercraft Boat Company, Az. E034556, wirft der Kläger die Frage auf, ob zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach einzelstaatlichem Recht bestehen können, wenn der Tod außerhalb der US-Gewässer, doch innerhalb der Territorialgewässer einer anderen Nation eintritt.

Der Fall betrifft den Tod auf einem mexikanischen Fluss. Das Bundesgesetz sieht allein den Ersatz pekuniären Schadens vor. Das kalifornische Gesetz gestattet auch Schmerzensgeld und in manchen Fällen Strafschadensersatz. In Präzedenzfällen des Bundes wurde die hohe See oft mit dem weiten Ozean außerhalb der Territorialgewässer der USA gleichgesetzt.

Das kalifornische Berufungsgericht des vierten Bezirks entschied am 14. Februar 2005, dass auch Inlandsgewässer außerhalb der Vereinigten Staaten unter den Begriff der high Seas fallen und deshalb das Bundesgesetz mit ausschließlicher Wirkung greift. Zudem konnte das Gericht nicht feststellen, dass das einzelstaatliche Gesetz, §377.60 Code Civ. Proc., oder das internationale Privatrecht Kaliforniens die Anwendbarkeit des dortigen Rechts auf das Ausland erstrecken.

Der Kläger blieb deshalb mit seinen Ansprüchen auf das Bundesrecht beschränkt. Das Gericht entschuldigte das Ergebnis mit folgendem Zitat:
[T]here is nothing inherently absurd with the notion of an American court applying American law to an action filed by an American plaintiff against an American defendant, particularly when the law in question was expressly designed to cover wrongful deaths occurring outside the territorial boundaries of the United States. Howard v. Crystal Cruises, Inc., 41 F3d, 527, 530 (9th Cir. 1994).


Mittwoch, den 23. Febr. 2005

Lotteriegewinn versteuert

 
CK - Washington.   Im Urteil in Sachen Augustin B. Jombo v. Commissioner of Internal Revenue Service, Az. 03-1335, entschied am 22. Februar 2005 das Bundesberufungsgericht des District of Columbia die Frage der Besteuerung eines ausländischen Diplomaten für einen amerikanischen Lotteriegewinn und der Ermittlung des Zahlungserhalts bei einem über einen Zeitraum von 20 Jahren auszahlbaren Gewinn nach dem Rechtsgrundsatz des constructive Receipt.

Im Jahr der ersten Zahlung war der Kläger Diplomat. Anschließend war er ein voll der US-Steuer unterfallender Daueraufenthaltsberechtigter. Ihm liegt daran, den Ratenzahlungsplan als Gesamtertrag im ersten Jahr steuerrechtlich behandelt zu sehen. Mit der Auslegung des Begriffs vom constructive Receipt nach 26 CFR §1.446-1(c)(1)(I) befanden die Gerichte, aaO S.5, dass er den Gesamtgewinn nicht in das erste Jahr verlagern durfte, sondern dass jede einzelne Auszahlung gesondert zu betrachten ist, was zur Versteuerung nach US-Steuerrecht in allen Jahren führt, in denen der Kläger der US-Steuerpflicht unterliegt, vgl. United States v. Maginnis, 356 F.3d 1179 (9th Cir. 2004).


Dienstag, den 22. Febr. 2005

Lizenzmissbrauch

 
CK - Washington.   Nachdem Verbraucherschützer Ed Foster in seinem GripeLog gegen den Lizenzmissbrauch, insbesondere gewerblich genutzter Software, vorgeht, hatte er im vergangenen Jahr eine Arbeitsgruppe gebildet, die bereits an einer fairen Lizenz als Muster arbeitet, an der ich mitwirken durfte, um Ansichten und Musterklauseln als ausgewogenen Mittelweg zwischen Herstellern und Verbrauchern aus der anwaltlichen Beratungspraxis einzubringen.

Mittlerweile hat diese Entwicklung weitere Kreise einbezogen, und die Electronic Frontier Foundation hat dieser Tage einen User's Guide to EULAs vorgestellt, der zum Teil auf das Werk Ed Fosters zurückgreift.

Seit dem Shrinkwrap-Fall ProCD, Inc. v. Zeidenberg, der Click-Wrap-Lizenzen erlaubte, und insbesondere dem DMCA, der das Digital Rights Management bundesweit legalisierte, hat der Missbrauch zugenommen, siehe auch Kochinke/Günther, Shrinkwrap-Lizenzen und Datenbankschutz in den USA, Computer & Recht 3/1997, S. 129-137; Formation and Validity of On-Line Contracts, Instituut voor Informatierecht, Amsterdam 1998. Selbst Hersteller, die gern mit fairen Lizenzbedingungen im Wettbewerb glänzen würden und ihre Kunden nicht wie Kriminelle bevormunden und überwachen wollen, können sich kaum noch dem Sog der Versuchung einseitig ausgestalteter Lizenzverträge zu entziehen. Die UCITA-Bewegung hat sich zwar in Luft aufgelöst, doch ihr Gestank verpestet weiterhin die Beziehungen zwischen aggressiven Lizenzgebern und rechtstreuen Kunden.



Warnhinweise waren korrekt

 
FE - Washington.   Im Produkthaftungsfall Ted Kelso v. Bayer Corporation, Az. 04-1526, wies das Bundesberufungsgericht des siebenten Bezirks am 18. Februar 2005 die Revision eines Verbrauchers gegen den Hersteller von Nasentropfen zurück.

Der Kläger hatte behauptet, die Warnhinweise seien für ihn unzureichend gewesen. Nach Auffassung des Gerichts sind in diesem Fall jedoch objektive Maßstäbe anzulegen. Danach entsprachen die Hinweise sowohl dem Recht des Bundesstaates Illinois, als auch den Anforderungen des Bundesamtes für Gesundheitsschutz.

Das Argument des Klägers, bei der aus seiner Sicht gefährlichen stofflichen Zusammensetzung der Nasentropfen handele es sich außerdem um einen Designfehler des Produktes, wurde bereits aus formalen Gründen zurückgeweisen.



Online Shopping und Long Arm Statute

 
ACP - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2005 Trintec Industries, Inc. and Time to Invent, LLC v. Pedre Promotional Products, Inc., 395 F.3d 1275 (Fed. Cir. 2005), wiederholt mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit der Bundesbezirksgerichte bei geschäftlichen Aktivitäten im Internet.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht die Entscheidung des Untergerichts im District von Columbia aufgehoben und an dieses zur weiteren Überprüfung zurückverwiesen. Die Kläger Trintec Industries Inc. und Time to Invent LLC, Verkäufer von bedruckten Zifferblättern für Uhren mit Sitz in Kanada und Washington, DC, hatten die Firma Pedre Promotional Products Inc. mit Sitz im Bundesstaat New York wegen Verletzung zahlreicher Patente vor dem untersten Bundesgericht im District von Columbia verklagt. Dem Antrag der Beklagten auf Abweisung der Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit wurde stattgegeben. Das Berufungsgericht beanstandete die unzureichende Begründung des Untergerichts und verlangte die erneute Prüfung der Zuständigkeitsfrage.

Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nach dem einschlägigen long-arm Statute des Districts von Columbia, DC Code §13-423(a) (2004), muss die Beklagte entweder im District geschäftlich tätig geworden sein oder nach DC Code §13-334(a) fortlaufend und systematisch Kontakte mit dem District unterhalten haben.

Die Website der Beklagten beinhaltet eine Reihe von interaktiven Funktionen, die die Zusammenstellung einer persönlichen Armbanduhr aus verschiedenen Komponenten erlaubt. Die Beklagte verkauft diese Uhren auf ihrer Website auch an Kunden im District of Columbia. Darüber hinaus lädt die Website den Kunden ein, sich ein eigenes Design mit einer sog. CyberWatchTM-Funktion zu erstellen und dieses per eMail an die Beklagte zu übersenden. Schließlich besucht ein externer Handelsvertreter für der Beklagten den District von Columbia vier oder fünf Mal im Jahr.

Das Untergerichtgericht muss nun die Frage der örtlichen Zuständigkeit anhand der Vorgaben des Berufungsgerichts erneut überprüfen. Weiterhin bleibt die Frage offen, wie intensiv die geschäftlichen Kontakte mit dem jeweiligen Bundesstaat sein müssen, um eine örtliche Zuständigkeit zu begründen.

Die Mehrzahl der Bundesstaaten besitzt die long-arm Statutes, die den interaktiven Onlinehandel massive beeinträchtigen können. Besteht nur die technische Voraussetzung auf der Website, dass ein Onlineshop seine Waren an Kunden aller Bundesstaaten verkauft, so ist grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit aller Bundesbezirksgerichte begründet.


Sonntag, den 20. Febr. 2005

Steuereinstieg D-USA

 
CK - Washington.   Erste spontane Erwägungen zu einer häufig gestellten Frage steuerverzweifelter Deutscher, die in die USA entsandt werden:
Ist es für mich in Zukunft sinnvoller, in den USA oder in Deutschland Steuern zu bezahlen? Was ist jeweils zu beachten? Wer könnte mir da am besten Auskunft geben?
Merkwürdigerweise bekomme ich trotz verschiedener Nachfragen dazu keine rechte Auskunft, obwohl ich ja sicher nicht der Einzige bin, für den diese Situation gilt: Ich werde fast durchgehend in den USA leben, und mein Arbeitgeber hat seinen Sitz in Deutschland.

... Aus amerikanischer Sicht ist die Sache recht einfach. Jeder, der hier tätig ist, ist zur Abgabe der Steuererklärungen zumindest des Bundes sowie des Einzelstaates, in dem er wohnt, verpflichtet.

Die Besteuerung von Nichtbürgern und Nichtdaueransässigen ist dabei teilweise von der Art des Visums abhängig. Bei Deutschen ist auch eins der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA anwendbar. Den ersten Informationseinstieg für die US-Steuerpflicht des Nichtansässigen finden Sie in den Erläuterungen zum Bundessteuerformular 1040 NR, das im Internet beim Treasury Department / Internal Revenue Service liegt.

... Die US-Besteuerung des Bundes und des Einzelstaates wird nun vom Doppelbesteuerungsabkommen überlagert, und damit kommt die Anrechnung der im einen Land entrichteten Steuern im anderen Land ins Spiel. ... Der normale Fall wäre eine Steuererklärungspflicht in beiden Ländern unter Anrechnung der in einem Staat entrichteten Steuern im anderen Staat. Also kurz: doppelter Erklärungsaufwand bei einfacher Steuerzahlung.

Ich meine, dass diese Frage einmal grundsätzlich für alle Entsandten Ihres Arbeitgebers geklärt werden sollte, und zwar am besten durch einen hiesigen Steuerberater, der sich mit dem deutschen DBA auskennt. Da nicht nur Sie von dieser Frage betroffen sind, sollten die Prüfungskosten vom Arbeitgeber getragen werden. Es liegt auch im seinem Interesse, dass seine Entsandten hier nicht steuerrechtlich auffallen. ...

Ergänzend sollte ein Gutachten auf deutscher Seite erstellt werden. Anschließend sind beide Gutachten miteinander abzugleichen, weil nämlich die Bestimmungen der beiden DBA-Länder gelegentlich einander widersprechen; das betrifft auch die Auslegung des DBA selbst. ...

Hoffentlich hilft Ihnen dies ein wenig weiter.


Samstag, den 19. Febr. 2005

Steuern ansteuern

 
CK - Washington.   Die Steuererklärungen natürlicher Personen für 2004 sind bei den Bundes- und den meisten einzelstaatlichen, Kreis- und Gemeindebehörden am 15. April fällig.

Jeder Steuerzahler sollte mittlerweile alle notwendigen Belege von Zahlern erhalten haben, außer den Partnership-K1s, die vielfach erst Anfang April versandt werden, nachdem die Income Tax-Erklärungen von Corporations und Partnerships eingereicht worden sind.

Also, Bürger und Daueraufenthaltsberechtigte, auch im Ausland, und Besucher mit längerem Aufenthalt in den USA - rein ins Vergnügen! Die Formulare liegen bei den öffentlichen Büchereien, den Postämtern und im Internet bereit.


Freitag, den 18. Febr. 2005

Kongress unterschätzt

 
Kommentar
zum Wochenende
aus Washington, USA
Dieser Tage erwähnte ich gegenüber dem Schriftleiter des DAJV-Newsletter, Prof. Karsten Otte von der Uni Mannheim, dass die Gesetzgebungsmaschine im Kongress ins Rollen gekommen sei. Auf die Gegenfrage, was es zu berichten gebe, meinte ich noch, dass es für eine Prognose zu früh sei.

Kurz darauf verabschiedet der Kongress die Vorlage S.5 - das Gesetz zur umfassenden Änderung des Sammelklagenrechts. Heute wurde es vom Präsidenten unterzeichnet. Und die Nachrichten überschlagen sich: Ohne große Anhörungen wird eine massive Neuregelung des Konkursrechts durch die Legislative gepeitscht.

So schnelle Maßnahmen hat man seit Jahrzehnten, ausgenommen gleich nach der Hysterie des 11. September 2001, nicht mehr erlebt. Was macht es möglich, dass sich der World's greatest deliberative Body förmlich überschlägt? Vier neue Republikaner im Senat.

Prognosen, die sich auf die Erfahrungen der Vergangenheit stützen, kann man in den Wind schreiben.     Clemens Kochinke



Ampel: Rot, Blitz: Tot

 
CK - Washington.   Auf zehn Jahre war die Ermächtigung in Virginia ausgelegt, Blitzkameras mit Ampeln zu verbinden. Das Experiment soll verlängert werden - wenn der Beweis gelingt, dass die Blitzerei nützt, nicht schadet.

Wissenschaftler berichten nun von Ampeltoten aufgrund der Kameras. Die Legislative des Hauptstadt-Bezirks hat gerade vier neue Kameras genehmigt. Die Killerstatistik war nicht bekannt, als diese Entscheidung getroffen wurde. Heute wurde in Virginia das Gesetzgebungsverfahren erst einmal auf Eis gelegt, auch aus Datenschutzbesorgnis.



WIPO Marken problematisch

 
CK - Washington.   Dass WIPO- oder PMMA-Marken in ihrer Erstreckung auf die USA gelegentlich problematisch und oft teurer als eine direkte US-Markeneintragung sind, dabei auch Probleme in Bezug auf die lokale Vertretung und den Einsatz des US-Anwalts bei der Vertretung vor dem hiesigen aufwerfen, wurde hier bereits vor einiger Zeit angesprochen, vgl. Kochinke, Marke vermasselt.

Trademark Blog berichtet nun, dass manche Kanzleien ausländische Antragsteller vor dem möglichen Verlust ihrer Marken nach dem WIPO-Verfahren verwarnen, und zwar zu Unrecht, sodass die Warnschreiben nach Gebührenschinderei aussehen.

Zwar stimmt es, dass viele ausländische WIPO-Markenerstreckungen gerade in der klassengerechten Waren- oder Dienstleistungbeschreibung auf Ablehnung durch das US-Patent- und Markenamt führen. Das bedeutet jedoch nicht, dass solche Anträge aufgegeben werden müssen oder ein Verzicht auf wichtige Merkmale der Beschreibung notwendig wird, wenn nicht gerade ein Konflikt besteht. Vielmehr lassen sich auch diese Anträge durch entsprechende Nachformulierungen retten - genauso wie bei jeder originär nach rein amerikanischem Markenrecht eingereichte Marke.


Ohne den Sachbearbeitern im Markenamt etwas unterstellen zu wollen, ist schließlich zu bedenken, dass ihre Vergütung auch von ihrer Leistung abhängt. Deshalb sollte es nicht verwundern, dass sie eine Leistung erbringen, indem sie eine gewünschte Waren- oder Dienstleistungsbeschreibung erst einmal hinterfragen und damit eine Office Action auslösen. Sie gehört heute zum Markenantrag wie der Donner zum Blitz. Man darf nicht den Kopf verlieren. Die Freunde auf der anderen Seite des Potomac kochen auch nur mit Wasser.



Sammelklagen vor Bundesgericht

 
CK - Washington.   Das Recht der Sammelklage wird mit dem Gesetzesentwurf S.5 geändert, der die Bezeichnung Class Action Fairness Act of 2005 tragen und heute vom Präsidenten unterzeichnet werden kann. 28 USC §1732 sieht beispielsweise vor, dass solche Klagen mit einzelstaatsübergreifendem Zusammenhang vor Bundesgerichte kommen, die als weniger xenophob als die einzelstaatlichen Gerichte gelten. Eine weitere Änderung betrifft die Honorare von Rechtsanwälten, die bisher oft schamlos horrende Beträge beanspruchten, während obsiegende Kläger mit Gutscheinen abgefertigt wurden.



Schon wieder so ein Feiertag

 
CK - Washington.   Feiertage, die nicht ernst genommen werden, gehen auf den Wecker. Montag gibt es wieder so einen. Kanzleien sollten teilbesetzt sein, weil es sich um einen der weniger bedeutsamen Bundesfeiertage handelt: President's Day. Ob Post ankommt, Banken arbeiten? Damit sollte man nicht rechnen. Solche Dinge sollten morgens in der Zeitung zu finden sein, mit unterschiedlichen Regeln für die Hauptstadt und die Staaten Maryland und Virginia nebenan.


Donnerstag, den 17. Febr. 2005

Markenkonflikt der Witwe

 
CK - Washington.   Im Markenrechtsfall Palm Bay Imports, Inc. v. Veuve Clicquot Ponsardin Maison Fondee en 1772 fand das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks am 9. Februar 2005 eine Verwechslungsgefahr zwischen den Getränkemarken Veuve Royale der Antragstellerin und den Marken Veuve Clicquot Ponsardin und Veuve Clicquot der Antragsgegnerin aufgrund des Präzedenzfalles In re E.I. DuPont DeNemours & Co., 476 F2d 1357, 1361 (CCPA 1973), den es hier weiterentwickelt. Der Fall betrifft das Bundesmarkenrecht, nicht das der Einzelstaaten oder des Common Law.



Recht finden

 
CK - Washington.   In vertrags- und deliktsrechtlichen Fragen ist auch ein Bundesgericht an das Recht des Einzelstaats gebunden. Was geschieht mit einem nach einzelstaatlichem Recht zu beurteilenden Fall, wenn noch kein einzelstaatliches Gericht die zugrunde liegende Rechtsfrage geklärt und damit das verbindliche Präzedenzfallrecht geschaffen hat?

Ein gutes Beispiel für die Lösungsansätze stellt die Begründung des Bundesberufungsgerichts des zehnten Bezirks in Sachen Colorado Visionary Academy v. Medtronic, Inc., Az. 02-1234, vom 7. Februar 2005 dar.

Außerdem behandelt das Urteil die interessante Frage des Ausschlusses deliktischer Ansprüche bei Vertragsbeziehungen nach der economic Loss Rule: As a general rule, no cause of action lies in tort when purely economic damage is caused by negligent breach of a contractual duty.

Der Fall betrifft die Täuschung im Rahmen einer Vertragsanbahnung, die zur überraschung einer Partei zum Abbruch der Verhandlungen führt und bereits einen Schaden auslöst, sowie die Haftung für die unerlaubte Handlung der negligent Misrepresentation, die in Colorado wie folgt definiert wird:
Information Negligently Supplied for the Guidance of Others.
(1) One who, in the course of his business, profession or employment, or in any other transaction in which he has a pecuniary interest, supplies false information for the guidance of others in their business transactions, is subject to liability for pecuniary loss caused to them by their justifiable reliance upon the information, if he fails to exercise reasonable care or competence in obtaining or communicating the information.
Restatement (Second) of Torts §552 (1977).


Mittwoch, den 16. Febr. 2005

Cookies bleiben legal

 
CK - Washington.   Das unbeabsichtigte teilweise Cookie-Verbot im Gesetzesentwurf gegen Spy- und Phishing-Software, Securely Protect Yourself Against Cyber Trespass Act, HR 29, soll nun doch nicht kommen. Der Abgeordnete Clifford Stearns plant die Änderung des SPY-Act-Entwurfs, damit auch Cookies Dritter legal bleiben.

Dies betrifft vor allem Werbecookies, mit denen das Besucherverhalten überwacht und gesteuert wird. Stearns hält Cookies nicht für Software. Andererseits stellt sie die wohl älteste versteckte Form der Besucherüberwachung sowie Verhaltenskontrolle und -beeinflussung dar.

Seine Definition für die Ausnahmeregelung cookie or any other type of text or data file that solely may be read or transferred by a computer räumt einen gewaltigen Spielraum ein, der dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Identitäts- und Datenschutz, zuwider laufen dürfte.

Technisch scheint es ein Leichtes, die Definition für gefährlichste Zwecke zu unterlaufen. Eine simple Textdatei kann ohne weiteres Daten enthalten, die ein Interpreter-Programm, das nicht von Dritten installiert wird, sondern bereits auf dem PC des Webseitenbesuchers vorhanden ist, als Programm auswerten, um dann Schaden wie ein Phisher, Virus oder Trojaner anzurichten.

Doch selbst diese erhebliche Gefahr, der noch durch eine bessere Gesetzesformulierung vorgebeugt werden kann, sollte nicht die Gefahr der Manipulation durch traditionelle Cookies unterbewerten. Die Manipulation der Besucherströme und des Besucherverhaltens erscheint nicht nur identitäts- und datenschutzrechtlich bedenklich, sondern auch unter anderen Gesichtspunkten wie dem Wettbewerbs- und Kartellrecht und dem Recht der unerlaubten Handlung.



Rechtskraft der Abweisung

 
CK - Washington.   Eine Klagabweisung kann without prejudice oder with prejudice erfolgen, d.h. ohne oder mit Rechtskraftswirkung. In letzterem Fall darf die Klage nicht erneut erhoben werden.

In Sachen Jennie Torres-Fuentes et al. v. Motorambar, Inc. et al., Az. 02-2592, hatte das unterste Bundesgericht des Bezirks von Puerto Rico eine Klage auf Vertragsrückabwicklung und Schmerzensgeld with prejudice abgewiesen, weil der Streitwert nicht den Mindestwert für das bundesgerichtliche Verfahren nach 15 USC §2310(d)(3)(B) erreichte, da das Recht von Puerto Rico keinen Schmerzensgeldanspruch der beantragten Art kennt, der den Streitwert über die Schwelle gehoben hätte.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks stellte am 8. Februar 2005 klar, dass in diesem Fall lediglich eine Abweisung without prejudice zulässig ist. Die Abweisung darf der Klägerin nicht den Weg ins einzelstaatliche Gericht versperren, wo kein vergleichbarer Mindeststreitwert gilt.



Beethoven nicht aktiv legitimiert

 
CK - Washington.   Bei der Bestimmung der Lizenzgebühren nach 17 USC §114(f)(2) für Internetmusiksender nach dem Digital Performance Right in Sound Recordings Act of 1995 sowie dem umstrittenen Digintal Millennium Copyright Act of 1998 beging der zuständige Bibliothekar des Kongresses in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Urheberrechtsamtes keine reversiblen Fehler zuungunsten der im Musikverein RIAA zusammengeschlossenen Musikverleger und schloss zu Recht die am Gebührenfestsetzungsverfahren, CARP, unbeteiligten Kleinsender aus, entschied das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirkes am 14. Januar 2005 im Fall Beethoven.Com LLC et al. v. Librarian of Congress und American Federation of Television and Radio Artists et al., Az. 02-1244.


Dienstag, den 15. Febr. 2005

Recht der Spiele

 
CK - Washington.   Das Recht der Spiele auf Telefon, Rechner oder Konsole ist ein sich seit jeher schnell weiterentwickelndes Praxisgebiet. Obwohl es wie die Feld-, Wald- und Wiesenpraxis weite Bereiche erfasst, erfordert es auch detaillierte Kenntnisse technischer und geschäftlicher Natur. Wie will man sonst Komponenten, Module, Sänger, Grafiker, Finanzierung, Open Source, Urheber, Teilhaberschaften, Marken, Versicherung, Lizenzen und Vertrieb richtig in Verhandlungen und Verträgen meistern?

GameDeveloper ist die Bibel für dieses Geschäft. Obwohl es primär auf der technischen Seite angesiedelt ist, ist es wie beispielsweise Dr. Dobb's Journal im allgemeinen Computer- und Internet-Recht auch Juristen zu empfehlen, die mit der Materie vertraut bleiben wollen. Die Game Developers Conference wirbt gegenwärtig für ihre Jahrestagung, bei der vom 7. bis zum 11. März 2005 in San Francisco, Kalifornien, auch wieder unter den Stichworten Business and Legal Track die Rechtsentwicklungen in diesem Bereich unter die Lupe genommen werden, darunter: Venture Capital, New Business Models in Global Mobile Games, Developer Deals: The Devil in the Details.



Journalisten müssen offen legen

 
CK - Washington.   Zur Verunsicherung trägt die heutige Entscheidung gegen Matthew Cooper von Time und Judith Miller von der New York Times, die vom Bundesberufungsgericht in der Hauptstadt am heutigen 15. Februar 2005 gezwungen wurden, ihre Informationsquelle im CIA-Fall offen zu legen.

Das Urteil In re: Grand Jury Subpoena, Az. 04-3138 ff., folgt der gestrigen Entscheidung in Baltimore, die ein Verbot des Gouverneurs Ehrlich für seinen Stab bestätigte, der angesehenen Tageszeitung Baltimore Sun aus seinem Staat keine Interviews mehr zu erteilen. Die Sun hat die Einlegung der Berufung angekündigt.

Beide Entscheidungen senken die Schranken des Ersten Verfassungszusatzes. Er schützt unter anderem die Redefreiheit.



Schutz für Webberichte

 
CK - Washington.   Die Berichterstattung im Internet verdient denselben rechtlichen Schutz wie der für alte Medien, argumentiert die Electronic Frontier Foundation in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2005.

Als das Fernsehen als neues Medium auftrat, musste es sich noch den Schutz journalistischer Rechte für seine Berichterstattung erkämpfen. Heute sehen die Gesetze, wie beispielsweise das im Fall von Apple gegen PowerPage anwendbare kalifornische, vor, dass auch bisher unbekannte Medien denselben Schutz genießen, doch ist ihre Erstreckung in neue Formen, beispielsweise die Berichterstattung in Internet-Blogs noch nicht gerichtlich durch Präzedenzfallrecht abgeklärt.

Der von der EFF gestützte Antrag geht gegen Subpoena-Begehren auf Auskunftserteilung vor. Die Apple-Klage richtet sich gegen John Doe, also Unbekannt, und konkreter gegen die Internet-Berichterstatter PowerPage, Apple Insider sowie Mac News Network. Sie betrifft nicht das Verfahren gegen Think Secret.

Obwohl auch der anonyme und pseudonyme Auftritt im Internet eine Rolle in diesen Fällen spielt, ergibt sich daraus in den USA keine sonderliche rechtliche Frage, weil der derartige Auftritt in der Öffentlichkeit und der damit verbundene Schutz von Person und Identität schon seit der Zeit vor der Gründung der USA höchsten Schutz genießt.



Beweis verpasst, Klage abgewiesen

 
CK - Washington.   Im Fall Suzanne S. Ham v. Scott Ryan Dunmire et al., Az. SC03-2038, wurde die Klage abgewiesen, weil die Klägerin einen Teilbeitrag im Ausforschungsbeweisverfahren nicht geleistet hatte. Diese drastische Sanktion hob der Oberste Gerichtshof des Staates Florida am 23. Dezember 2004 auf. Es wies den Fall mit der Anweisung an das Untergericht zurück, eine geringere Sanktion festzulegen.

Das Gericht berücksichtigte, dass die Klägerin zahlreiche Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen und sonstige Anforderungen im Rahmen des Beweisverfahrens sorgfältig beachtet hatte. Der einmalige Lapsus, der ihrem Anwalt anzurechnen war, dürfe nicht so hart bestraft werden, dass die Klage abgewiesen werde. Damit löste das Gericht einen Konflikt in der Beurteilung dieser Frage unter den verschiedenen Berufungsbezirken des Einzelstaates auf.



Nach AGB kaputt verfrachtet

 
CK - Washington.   Ein Rechner im Wert von einer Viertelmillion Dollar zerbrach bei einem Transport, nachdem weder Eigentümer noch Frachtführer die Frachtpapiere abgesegnet hatten. Der Eigentümer hatte bei ähnlichen Frachten den AGB-Wert von $0,60 je Pfund akzeptiert, und der Frachtführer berief sich auch im Schadensfall auf diesen Betrag.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks gab ihm am 5. Januar 2005 mit seinem Urteil in Sachen Rational Software Corporation v. Sterling Corporation, Az. 04-1607, recht.

Da der Eigentümer bei vorherigen Frachtaufträgen stets das Angebot zurückgewiesen hatte, den Wert von $0,60 aufzustocken, eine regelmäßige Geschäftsbeziehung zwischen den Firmen bestand, die AGBs und Frachttarife dem Eigentümer bekannt waren, und die Präzedenzfälle gestatten, die Usancen bei der Ermittlung der Anwendbarkeit der Regelungen zum Frachtbrief nach §7-309(2) Mass. Gen. Laws ch. 106 des einzelstaatlichen Rechts sowie des Uniform Commercial Code-Mustergesetzes in §7-309 zu berücksichtigen, war die bestehende umfassende Kenntnis des Eigentümers bei Auftragserteilung und Frachtübergabe für die Beschränkung der Haftung maßgeblich, vgl. Calvin Klein v. Trylon Trucking Corp., 892 F.2d 191, 194 (2d Cir. 1989).


Montag, den 14. Febr. 2005

Wirkung einer Haftungsfreistellung

 
FE - Washington.   In dem Zivilrechtsstreit wegen fahrlässiger Tötung Flood v. Young Woman's Christian Association of Brunswick, Georgia, Inc., Az. 04-11082, bestätigte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks am 1. Februar 2005 die Zulässigkeit einer Schlüssigkeitsprüfung von Amts wegen am Verfahrensbeginn durch das erstinstanzliche Gericht.

Die Schlüssigkeitsprüfung war unter der Annahme erfolgt, dass das Beweisangebot, nämlich eine Haftungsfreistellungserklärung, greifen würde.

Der Sohn des Klägers war bei einem Schwimmtraining ertrunken, während sich die Rettungsschwimmer kurzzeitig vom Schwimmbecken entfernt hatten. Der Verstorbene hatte eine Erklärung unterzeichnet, die den Betreiber von jeglicher Haftung freistellte.

Das Recht des Bundesstaates Georgia erlaubt einen vertraglichen Haftungsausschluss für die Fälle einer leichten Fahrlässigkeit, so auch entschieden in Colonial Props. Realty Ldt. v. Lowder Constr., 567 S.E.2d 389, 394 (Ga. App. 2002). Obwohl der Kläger sich darauf berief, das es sich hier um einen Fall grober Fahrlässigkeit gehandelt habe, sah das Gericht dies nicht als erwiesen an.

Die Entscheidung könnte, wenn auch vom Arbeitsrecht überlagert, für Unternehmen bedeutsam sein, die von ihren Angestellten, etwa bei Betriebsausflügen, routinemäßig eine Haftungsfreistellungserklärung verlangen.



Napster II: Investorenhaftung

 
CK - Washington.   Die Frage der Investorenhaftung für die Störung von Musikverlagen durch Napster ist noch nicht abgeschlossen. Ein Rechtsgrundsatz der Mitstörerhaftung dritten Grades durch Investoren ist zwar nicht anerkannt, aber man kann nicht ausschließen, dass er im Laufe des Verfahrens gegen die Investoren der im Jahre 2001 in Konkurs gegangene Musiktechnikfirma geboren wird.

Am 3. Februar hat daher das unterste Bundesgericht in Kalifornien, wohin die Klage gegen Bertelsmann und Hummer Winblad verlegt wurde, nach der Schlüssigkeitsprüfung auf Antrag Hummer Winblads entschieden, das Verfahren fortzuführen, siehe auch UMG v. Bertelsmann: Napster's Investors May Still Be On The Hook, The Challenge of P2P - IS296A-2, 13. Februar 2005, und Fragen zur Widerklage gegen die Musikverlage aufgrund Kartellverhaltens erörtert.



Urteil, Spruch, Vergleich

 
CK - Washington.   Zwei Parteien vereinbarten, dass sie einen Schadensersatz teilen wollten, wenn eine Partei ihn erstritt, wobei jedoch gewisse Awards und Verdicts ausgenommen werden sollten. Als eine Partei durch Vergleichsverhandlungen Erfolg erzielte, beanspruchte die andere Partei ihren Anteil. Die erste Partei lehnte mit der Begründung ab, die Ausnahme greife.

Das Untergericht des Bundes in Puerto Rico folgte dieser Auffassung aufgrund einer Begriffsauslegung, doch das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks erklärte in Sachen The Home Insurance Company v. Pan American Grain Manufacturing Co., Inc. and Zorra Transport, Inc., Az. 03-2625, am 4. Februar 2005, dass die klaren und jedem Juristen verständlichen Begriffe keinen Raum zur Auslegung ließen, um den Vergleich so einzuordnen, zumal in derselben Vertragsklausel die drei Begriffe nebeneinanderstehen.

Da der privat ausgehandelte Vergleich mithin weder dem Spruch der Zivilgeschworenen (Verdict) noch dem Urteil eines ordentlichen Gerichts (Award) oder einem Schiedsspruch (Award) gleichzustellen ist, ist der Schadensausgleich vertragsgemäß zu teilen.



Kundenliste und Rechtswegsmissbrauch

 
CK - Washington.   Wegen zulässiger, jedoch missbräuchlich eingelegter Berufung gegen eine gegen sie erlassene einstweilige Verfügung wurde eine Versicherungsagentur am 1. Februar 2005 gesamtschuldnerisch mit ihren Anwälten mit der Pflicht der Erstattung der Verfahrenskosten im Rechtszug in Höhe von $24.045 belegt.

Die Agentur hatte einige Versicherungsmakler eingestellt, die ihre eigenen Kundenlisten mitbrachten. Nachdem ihnen gekündigt wurde, behauptete die Agentur, sie hätten rechtswidrig Kunden von der Agentur gestohlen. Beide Seiten gingen gegeneinander mit Anträgen auf einstweiligen Unterlassungverfügungen vor. Die Agentur verlor, die Makler gewannen, und die Agentur ging in Berufung.

Die Entscheidung des zweiten Berufungsgerichts des Staates Kalifornien im Fall Millennium Corporate Solutions v. Terri Peckingpaugh et al., Az. B171217, ist aufschlussreich in Bezug auf die materielle Frage der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach Trade Secret-Recht und die prozedurale Frage der Sanktionen für die missbräuchliche Einlegung eines Rechtsmittels bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit.


Sonntag, den 13. Febr. 2005

Schiedspräklusion zugunsten des Anwalts

 
CK - Washington.   Das Schiedsverfahren Patrick T. Manion, Jr. v. Stephen E. Nagin; Herzfeld & Rubin et al. führt nach dem Urteil vom 16. Dezember 2004 zu einer weiteren Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks, Az. 04-1579, vom 13. Januar 2005. Das neue Urteil betrifft die von Manion geltend gemachten Ansprüche gegen die Anwälte seines ehemaligen Arbeitgebers Boat Dealers' Alliance wegen Verletzung der Treuepflicht, fahrlässiger Schadenszufügung sowie deliktischer Einwirkung in bestehende Vertragsverhältnisse.

Einer der beklagten Anwälte hatte sich als World Class Lawyer in einer World Class Law Firm bezeichnet. Bei der Gründung einer Gesellschaft beantwortete er Fragen Manions mit dem Hinweis, er sei der Anwalt, verstünde alles und Manion solle ihm nur vertrauen, wenn er ihm sage, dass seine Teilhaberstellung wunschgemäß gesichert sei. Außerdem sei seine leitende Stellung für die nächsten 20 Jahre garantiert. Als Manion entmachtet und entlassen wurde, gewann die Gesellschaft das von Manion gegen sie angestrengte Schiedsverfahren auf Anfechtung seiner Entlassung. Manion erfuhr zu spät, dass der Anwalt entgegen seiner Erwartung nicht seine Interessen vertrat, sondern die der Gesellschaft.

Nach der Schiedsentscheidung gegen Manion beantragten die Anwälte, die gegen sie geltend gemachten Ansprüche aufgrund des Grundsatzes vom collateral Estoppel, einer Rechtskrafterstreckungsart, abzuweisen, und das Untergericht gab dem Antrag statt. Das Bundesberufungsgericht bestätigte nun die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt desselben Grundsatzes, allerdings mit der Bezeichnung Issue Preclusion des Präzedenzfalles Liberty Mutual Insurance Company v. FAG Bearings Company, 335 F.3d 752, 758 (8th Cir. 2003). Es erklärte, dass der ergangene Schiedsspruch nach Wellons, Inc. v. T.E. Ibberson Co., 869 F.2d 1166, 1168-69 (8th Cir. 1989), eine Rechtskrafterstreckung auf das ordentliche Verfahren entwickelt.

In seiner Begründung untersuchte das Gericht die verschiedenen materiellen Ansprüche und erwähnte dabei, dass ein Mandatsverhältnis nicht nur durch Vertrag, sondern durch eine deliktische Beziehung der Parteien zustande kommt, aaO S. 8. Während das Präzedenzfallrecht bei der Gesellschaftsgründung die Mandatsbeziehung auf Gesellschaft und Anwalt beschränkt, stellte das Gericht hier auch ein Mandat zwischen Anwalt und Manion fest, der sich auf Rechtsauskünfte des Anwalts über seine eigene Rechte verlassen hatte und verlassen durfte, weil das einzelstaatliche Standesrecht dem Anwalt eine besondere Aufklärungspflicht über die Vertretungsverhältnisse auferlegt. Da Manion im Schiedsverfahren jedoch keinen materiellen Anspruch beweisen konnte, hatte das Schiedsgericht zu Recht gegen ihn entschieden, und die Wirkung dieser Entscheidung erstreckt sich präkludierend auch auf das ordentliche Verfahren.



Samstag, den 12. Febr. 2005

Produkthaftung im Gericht

 
CK - Washington.   Eine beispielhafte Erörterung der Produkthaftungsklage, insbesondere der Beweisfragen, findet sich in der Begründung zur Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks in Sachen Fireman's Fund Insurance Company et al. v. Canon USA, Inc., Az. 03-3836, vom 12. Januar 2005.

Das Gericht prüft die miteinander verbundenen Anspruchsgrundlagen der Produkthaftung, der Fahrlässigkeit bei Design, Herstellung und Produktprüfung sowie die Verletzung einer Vertragshauptpflicht. Im Ergebnis stellt es fest, dass die klägerseits vorgelegten Sachverständigengutachten nicht den aus den Anspruchsgrundlagen folgenden Beweislastregeln entsprechen und ungeeignet waren, die erforderliche Kausalität nachzuweisen.


Freitag, den 11. Febr. 2005

Verbotsliste: Mobilspam

 
CK - Washington.   Das Bundestelekommunikationsaufsichtsamt FCC hat am 7. Februar 2005 die verbindliche Liste von Mobildomains vorgelegt, an welche kein Spam gesandt werden darf. Die gesetzliche Ermächtigung für die Maßnahme folgt aus dem bisher nutzlosen Controlling the Assault of Non-Solicited Pornography and Marketing Act of 2003.

Außerhalb der Mobil- und Pagerbereiche ist das Bundesverbraucherschutzamt FTC für die Umsetzung des CAN-SPAM-Gesetzes zuständig. Theoretisch dürfte die FCC auch für Spam an herkömmliche Telefonanlagen zuständig sein, bei denen sich jedoch überraschend das Angebot von Text-, EMail-, und sonstigen werbemissbrauchsfähigen Einrichtungen nicht durchgesetzt hat.


Donnerstag, den 10. Febr. 2005

Zustimmung der Eltern

 
CK - Washington.   Online-Vorgänge mit Kindern unter 13 Jahren unterliegen den besonderen Bestimmungen des Children's Online Privacy Protection Act, COPPA. Insbesondere wird die Zustimmung der Eltern vorausgesetzt. Die Bundesverbraucherschutzbehörde, FTC, ist für den Erlaß von Durchführungsbestimmungen zum COPPA-Gesetz verantwortlich.

Am 14. Februar 2005 läuft die Frist zur Kommentierung einer von der FTC entworfenen Bestimmung ab, die die Zustimmungsmethodik festlegt. Die FTC hat sich entschlossen, die als Sliding Scale bezeichnete Methode auf Dauer einzuführen, die seit 2002 zunächst als vorläufige Maßnahme in Kraft gesetzt wurde.

Das Amt ermittelte, dass seither keine verbesserten Methoden entwickelt wurden und sich die mit der elektronischen Signatur entwickelten Identifikationswege nicht durchsetzten. Die verschiedenen Optionen für Internetanbieter sind in der Ankündigung der neuen Bestimmung verzeichnet. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit können online eingereicht werden.



Download oder Klauen?

 
CK - Washington.   Der Ladendiebstahl einer DVD ist weniger riskant als ihr Download, stellt Karl Wagenfuehr in einer BoingBoing-Analyse fest. Der Unterschied in den Höchststrafen beträgt $3,3 Mio. Gerechtigkeit besteht bei den Haftstrafen von jeweils einem Jahr.



SCO beweislos gegen IBM

 
CK - Washington.   Etwas nackt steht SCO vor Bundesrichter Dale Kimball vom untersten Bundesgericht in Bezirk Utah, denn in dem Mammutverfahren The SCO Group, Inc. v. International Business Machines Corporation, Az. 2:03CV294 DAK, um einen Schadensersatz von $5 Mrd. legte SCO keine geeigneten Beweise vor. Groklaw erörtert die Reaktion auf die Zwischenentscheidung vom 9. Februar 2005, die dort auch als Text-Datei angeboten wird. Das Verfahren betrifft die wichtige Frage, ob das Open Source Linux-System rechtswidrig auf Quellkode der Unix-Variante von SCO basiert.



Woche der Verbraucher

 
CK - Washington.   Die Zeit vergeht wie im Fluge. Heute vermeldet der Bundesanzeiger, dass der Präsident höchstpersönlich diese Woche zur Bundesverbraucherschutzwoche erklärt habe: 70 Federal Register, Heft 27, Seite 6997-6998 (Feb. 10, 2005). Die ersten drei Jubeltage sind demnach schon verstrichen, ohne dass die geschützte Öffentlichkeit von ihnen Kenntnis hatte. Ihr wird mit der Proklamation vom 7. Februar 2005 empfohlen, sich bei consumer.gov/ncpw über Schutz gegen den Identitätsdiebstahl schlau zu machen.


Mittwoch, den 09. Febr. 2005

Ideen aus dem Weißen Haus

 
CK - Washington.   Das Weiße Haus hat einen Haushaltsentwurf vorgelegt, dessen zahlreiche Bestandteile sich gemeinsam oder getrennt von der Webseite an 1600 Pennsylvania Avenue, NW herunter laden lassen.



Tournee versichert

 
CK - Washington.   Einen Einblick in die Risikodeckung bei Musikreisen vermittelt die Klage von Britney Spears gegen diverse Versicherer vom 2. Februar 2005 im Supreme Court von New York, dem einzelstaatlichen Untergericht. Die Klägerin behauptet, die Versicherer hätten ihr rechtswidrig die Auszahlung einer Deckungssumme verweigert, die mit einer Knieoperation fällig wurde, welche am 8. Juni 2004 ihre Konzertreise unterbrach. Der Klagantrag lautet auf knapp $10 Mio.



Konferenz zum internationalen Recht

 
CK - Washington.   Die namhafte American Society of International Law lädt gegenwärtig zur Jahresversammlung in Washington ein. Auch Nichtmitglieder können in diesem Jahr teilnehmen. Die Tagungen finden vom 30. März bis zum 2. April 2005 statt. Das Thema des 99. Jahrestages lautet: New World Order or a World in Disorder? Testing the Limits of International Law. Die Registrierung ist online möglich.


Dienstag, den 08. Febr. 2005

Forenbetreiber verantwortlich für Beiträge?

 
ACP - Washington.   Das Obergericht von New Jersey bestätigte ein Urteil der Vorinstanz, dass der Betreiber der US-Webseite The Eye on Emerson, auf der sich Einwohner der Stadt Emerson in New Jersey in einem Diskussionsforum austauschen können, nicht für Beiträge in den Foren verantwortlich ist. Das Gericht hatte eine Klage von Stadtratsmitgliedern gegen den Betreiber auf Schadensersatz abgewiesen.

Im Jahre 2001 hatten die Kläger bereits wegen beleidigenden, belästigenden und rufschädigenden Äußerungen geklagt, die anonym gepostet worden waren. Eine Haftung des Website Betreibers nach dem Communications Decency Act von 1996, 47 USC §230 konnte schon die untere Instanz nicht feststellen. Schließlich hatten die Kläger versucht, die IP-Adressen der anonymen Forenteilnehmer herauszubekommen, sind jedoch auch mit diesem Antrag abgewiesen worden.

Der Forumbetreiber Stephen Moldow richtete die Seite Eye on Emerson im Jahr 1999 eingerichtet. Auf dieser veröffentlichte er Entscheidungen des Stadtrats und von Ausschüssen. Seine Seite enthält zudem Abstimmungsformulare sowie ein Diskussionsforum, in dem die Bürger über das Geschehen in ihrer Stadt diskutieren können. In einem dieser Foren wurde einem der Kläger beispielsweise unterstellt, dass er sich als Voyeur betätigen würde, psychisch labil sei und sich in psychiatrische Behandlung begeben möge.


Mittwoch, den 02. Febr. 2005

CIA zu Aktenfreigabe verpflichtet

 
CK - Washington.   Heute, am 2. Februar 2005, entschied Richter Hellerstein vom untersten Bundesgericht im südlichen Bezirk von New York in Sachen American Civil Liberties Union et al. v. Department of Defense et al., Az. 04 Civ. 4151 (AKH), dass die Central Intelligence Agency keine hinreichenden Gründe zur Verweigerung der Herausgabe von Akten oder Akteneinsicht in die Angelegenheiten der Behandlung ausländischer Gefangener geltend gemacht hat.

Nach dem Freedom of Information Act, 5 USC §552 durften die Kläger diese Informationen von der Regierung verlangen, obwohl das Amt zunächst geltend machte, dass die Ausnahme für aktuelle Verfahren greift.


Dienstag, den 01. Febr. 2005

Referrer Spam v. AdWords

 
CK - Washington.   Referrer-Spam ist so einfach zu produzieren, dass selbst Anwälte auf das Geschäft umsteigen könnten, und lohnenswert ist es allemal - wenn da nicht die kleine Frage der Net-Etikette und möglicherweise gar des Unrechts wäre. Im Register berichtet ein Blog-Spammer, wie das Geschäft läuft und warum AdWords weniger erfolgreich und einträglich sind.

Seine Identität möchte "Sam" geschützt wissen - wohl wegen der Tracht Prügel, die ihm mancher gern vergönnen würde.



eSicher 80+/443-

 
CK - Washington.   Der eSicherheitsdienst des Heimatlandssicherheitsamtes lädt zur Anmeldung für eine Internet-Sicherheitslehrveranstaltung ein. Anmeldung mit allen Daten, EMail und so fort bitte über das Internet.

Und zwar einfachstes Internet, Port 80, kein SLL, unter den Medien ein unsichtbares GIF von geocities. Ist das wirklich ein Amt, eins mit Sicherheitssachverstand? Oder ein Phisher, der so amtiert?


Montag, den 31. Jan. 2005

Besteuerung des Honorars

 
CK - Washington.   Eine böse Überraschung hatte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington für diejenigen Anwälte in der vergangenen Woche parat, die auf Erfolgshonorarbasis für Kläger auftreten. Entgegen der Auffassung der meisten Bundesberufungsgerichte bestimmte es, dass das Erfolgshonorar nicht nur beim Anwalt, sondern auch beim Mandanten als Einkommen zu besteuern ist.

Die von der Quota Litis abhängigen Rechtsanwälte argumentierten erfolglos, dass nur eine einfache Besteuerung anfallen dürfe, weil sie mit den Klägern eine Art Partnership unterhielten. Das Gericht meinte hingegen, dass das Mandatsverhältnis das klassische Auftragsverhältnis darstelle und der Anwalt lediglich der Vertreter seines Geschäftsherrn sei.

Die Entscheidung in Sachen Commissioner of Internal Revenue Service v. Banks et al., Az. 03-892, 03-907, vom 24. Januar 2005 wird derzeit von allen Seiten beleuchtet, und Tony Mauro, The Supreme Court's Taxing Decision, Legal Times, S. 10, Jan. 31, 2005, betont, dass das Gericht nur einen Teil des Quota-Litis-Geschäfts beurteilte.

Die Entscheidung betrifft die Bundeseinkommensteuer. Wie sie sich auf die Einkommensbesteuerung der Einzelstaaten auswirkt, wird man sehen. Die Staaten können den Begriff des Einkommens anders als der Bund definieren, obwohl sie viele Bemessungsgrundlagen vom Bund übernehmen. Möglicherweise werden aufgrund von Nachforderungen für die vergangenen drei Jahre einige Löcher in den Bundes- und den einzelstaatlichen Kassen gefüllt.



Abwerbung und Entwendung von Know How

 
CK - Washington.   Schadensersatzansprüche wegen der Abwerbung einer Abteilung von Entwicklungspersonal von einem Wettbewerber und wegen der Übernahme von Know How blieben im Fall Storage Technology Corporation v. Cisco Systems, Inc., Az. 03-3673, auch in der Berufungsinstanz erfolglos. Das abwerbende Unternehmen entwickelte nach der Abwerbung des Personals eine neue Produktlinie nach dem soeben verkündeten iSCSI-Standard für Storage Area Networks. Aufgrund dieses Erfolges wurde es von Cisco für $450 Mio. aufgekauft, die Storage Technology Corporation nun einklagte.

Den Ansprüchen aus verbotener Abwerbung im Sinne eines Corporate Raiding, aus Entwendung von Know How durch Verletzung von Trade Secrets und aus Anstiftung zum Vertragsbruch fehlte es neben anderen Merkmalen vor allem am nachgewiesenen ersetzbaren Schaden. Der Anspruch auf den Unternehmenskaufpreis musste fehlschlagen, weil er keinem bei der Klägerin eingetretenen Schaden entsprach, sondern allenfalls einer ungerechtfertigten Bereicherung glich, für die jedoch andere Merkmale fehlten.

Im Hinblick auf das behauptete Corporate Raiding stellte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 26. Januar 2005 fest, dass das anwendbare einzelstaatliche Recht von Minnesota keinen deliktischen Anspruch dieser Art kennt, sondern das Mobilitätsrecht der Arbeitnehmer höher wertet als den Schutz von Unternehmen gegen das Abwerben ganzer Abteilungen.


Sonntag, den 30. Jan. 2005

Common Law des Bundes

 
CK - Washington.   In den meisten Verfahren in den USA ist das Common Law der Einzelstaaten maßgeblich, und selbst wenn die Zuständigkeit der Bundesgerichte neben der der einzelstaatlichen Gerichte gegeben ist, kann das Recht der Staaten in der Regel nicht durch ein vielleicht vereinheitlichendes Common Law des Bundes ersetzt werden.

Wenn jedoch eine bundesgerichtliche Zuständigkeit aufgrund von Ansprüchen nach Bundesrecht gilt, greift auch das Common Law des Bundes. Am 24. Januar 2005 bestimmten die Richter Posner, Kanne und Williams vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks im Fall Blue Cross and Blue Shield of Illinois; and Blue Cross Blue Shield Association v. Julia Cruz, Az. 03-4170, dass eine bundesrechtliche Frage selbst dann vorliegen kann, wenn ein bundesrechtlicher Anspruch ohne gesetzliche Grundlage, sondern allein aufgrund des Common Law des Bundes besteht, das seinerseits das einzelstaatliche Common Law übertrumpfen kann, a.a.O. S.6 ff.

Der konkrete Fall betrifft eine krankenkassenähnliche Versorgungsregelung für Bundespersonal. Die von dem einflußreichen Richtergremium entwickelten Grundsätze dürften jedoch weitergreifende Bedeutung besitzen. Die Begründung führt in die Abgrenzungsmerkmale ein, von denen die vom Bundesgesetzgeber bewusst angestrebte Rechtsvereinheitlichung ein wesentliches ist.


Samstag, den 29. Jan. 2005

Drei Schiedsrichter, zwei Verträge, ein Paar

 
CK - Washington.   Anwalt und geschiedene Mandantin - manchmal gibt es Verwicklungen, und der Anwalt sah deshalb beim Anbahnen einer amourösen Beziehung vor, dass sie sich unabhängig anwaltlich beraten lasse, bevor sie ihn zu fürstlichen Bedingungen aus der Kanzlei heraus engagiere, um ihr Vermögen zu verwalten. Streit gab es trotzdem, der vereinbarungsgemäß vor ein Schiedsgericht ging, was dem Anwalt als Kündigungsentschädigung unter anderem Strafschadensersatz, punitive Damages, einbrachte.

Die gerichtliche Anerkennung des Schiedsspruches scheiterte jedoch teilweise im Berufungsgericht des zweiten kalifornischen Bezirks. In Sachen Gregory Parker v. Wendy P. McCaw, et al., Az. B167028, entschied es am 27. Januar 2005, dass das Schiedsverfahren schief gelaufen sei und deswegen teilweise wiederholt werden müsse.

Der Anwalt hatte nämlich zwei Verträge, von denen einer eine Schiedsklausel mit einem Schiedsrichter, ein anderer eine solche mit Dreiergremium vorsah. Das Untergericht hatte nach seiner Auffassung fehlerhaft die Schiedsverfahren für beide Vertrags- und damit verwandte Ansprüche gebündelt und einem einfach besetzten Schiedsgericht zugewiesen, welches die gerichtliche Verfügung beachten musste.

Das Gericht erklärte, dass es einen wesentlichen Unterschied ausmache, ob ein Schiedsfall von einem oder drei Schiedsrichtern beurteilt werde. Nach bundes- und einzelstaatenrechtlichem Schiedsrecht hätte das Untergericht dieses wesentliche Merkmal der Schiedsklauseln nicht durch seine eigenen Vorstellungen ersetzen dürfen. Daher ist der Schiedsspruch in Bezug auf den Vertrag mit der weitergehenden Schiedsklausel aufzuheben.

Ansonsten bietet die ausführliche Begründung einen interessanten Einblick in die Fragen der unabhängigen Entscheidung von Mandanten mit enger verbundenen Anwälten. Hier hatte sich der Anwalt, was seine Standespflichten betrifft, scheinbar mustergültig verhalten.


Freitag, den 28. Jan. 2005

Strafschadensersatz bei Vertrag und Tort

 
CK - Washington.   Die Vermischung von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und deliktischer Handlung kann im amerikanischen Recht explosiv wirken. Oft verstehen die Zivilgeschworenen nicht, dass Strafschadensersatz bei deliktischen Ansprüchen zugesprochen werden darf, bei vertraglichen nicht, und der Richter kann fehlerhaft das Verdikt der Jury aufrecht erhalten.

Im Fall Jimmy Myrick v. Prime Insurance Syndicate, Incorporated, Az. 00-1726, entschied das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 26. Januar 2005 einen Fall, in dem dem Versicherer ein Vertragsbruch aufgrund abgelehnter Versicherungsdeckung und und eine bösgläubige Abwicklung vorgeworfen wurde. Die Jury entschied auf Schadensersatz, nachdem sie die vertrags- und deliktsrechtlichen Ansprüche als erfüllt erachtete, und setzte diesem einen Strafschadensersatz hinzu.

Das Gericht stellte in seiner nicht überraschenden, aber doch lehrreichen Analyse fest, dass die Merkmale eines deliktischen Anspruchs wegen bösgläubiger Bearbeitung des Deckungsanspruchs nicht gegeben waren. Nach Trennung der beiden Anspruchstypen verwarf es wie erwartet die Punitive Damages.

Weiterführend zum Thema auch Juliana Mörsdorf-Schulte, Funktion und Dogmatik US-amerikanischer punitive damages, S. 256 ff., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Studien z. ausl. u. int. Privatr., Band 67, Mohr Siebeck 1999; und Kochinke, Damage Control in Contracts and Torts, Vertragsstrafe und Punitive Damages im Jahre 2004, im gerade in Washington eingetroffenen DAJV-Newsletter 4/2004, S. 158 ff., Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung e.V., Bonn; zur bösgläubigen Deckungsverweigerung durch die Versicherung auch Kochinke, Vergleich und Deckungswunder hier im GALJ.



ISP darf kündigen, EMail einfrieren

 
CK - Washington.   Ein ISP durfte im Jahre 1997 einem als Spammer verdächtigten Kunden kündigen und schuldet ihm keinen Schadensersatz, selbst wenn sich der Verdacht später als falsch erweist, entschied am 25. Januar 2005 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in Sachen Peter Hall et al. v. Earthlink Network, Inc., Az. 04-0384-cv.

Die an den Kunden gerichtete, nach der Abschaltung des Kundenkontos eingegangene EMail-Korrespondenz hatte der ISP zurückgehalten und erst nach Aufklärung der Verdachtsumstände an den Kunden ausgeliefert. Das Gericht bestimmte, dass dieses Festhalten nicht gegen die Schutzbestimmungen für den elektronischen Verkehr nach dem Electronic Communications Privacy Act, 18 USC §2510 ff., verstieß


Donnerstag, den 27. Jan. 2005

Bundesrecht bricht Recht der Einzelstaaten

 
CK - Washington.   Bundesrecht bricht im allgemeinen nicht das Recht der Einzelstaaten, sondern die Bundesgerichte haben oft einzelstaatliches Recht anzuwenden und dürfen bei vielen Sachverhalten nicht auf Bundesrecht zurückgreifen, wenn solches überhaupt vorhanden ist.

Das Urteil im Fall Robert Richie et al. v. Alvin V. Williams et al., Az. 03-1279, vom 11. Januar 2005 stellt eine der Ausnahmen dar, in denen das Bundesrecht Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht verbraucht, und zwar nach der Complete Premption Doctrine, vgl. Rosciszewski v. Arete Assoc., Inc., 1 F3d 225 (4th Cir. 1993).

Diesen Grundsatz befehdet der Richter am Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, Justice Antonin Scalia, aber noch ist er in der Mindermeinung, vgl. Beneficial National Bank v. Anderson, 539 US 1, 8 (2003). Er glaubt, der Grundsatz entziehe den primär zur Rechtsetzung befugten Einzelstaaten ihre Gesetzgebungskompetenz in bundesverfassungswidriger Weise.

Im vorliegenden Fall entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks über Ansprüche aus der Verwertung von Musik- und Markenrechten. Die Musikrechte wurden nach einzelstaatlichem Recht geltend gemacht, nachdem vergleichbare Ansprüche nach dem Bundesurheberrecht verjährt waren.

Das Gericht erkannte, dass die Ansprüche denen des Urheberrechts entsprechen, selbst wenn sie anders formuliert waren, und die Doktrin nach 17 USC §301(a) Anwendung findet. Die Entscheidungsgründe sind anschaulich für die hier notwendige Subsumtion, weil das Gericht im Hinblick auf unterschiedliche Anspruchstypen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Eine ebenfalls lehrreiche Begründung, wiederum im urheberrechtlichen Bereich, findet sich im älteren Fall Wrench LLC v. Taco Bell Corp., Az. 99-1807, vom 6. Juli 2001.


Mittwoch, den 26. Jan. 2005

Grokster-Fall am 29. März 2005

 
ACP - Washington.   Das höchste Gericht der U.S.A, der U.S. Supreme Court, wird den Fall MGM gegen Grokster am 29. März 2005 in Washington, DC verhandeln. Die weltweit größten 28 Musikunternehmen hatten StreamCast Networks, die Firma, die sich hinter der Musiktauschbörse Morpheus verbirgt und die dazugehörige Software entwickelt und vertrieben hatte, wegen Urheberrechtsverletzungen nach dem U.S. Copyright Act von 1976 verklagt.

Die Musikindustrie war zunächst im Jahre 2001 gegen die Hersteller der Morpheus, Grokster und KaZaA Software vorgegangen, in der Absicht einen rechtlichen Präzedenzfall, der die Haftung der Hersteller von Software für Musiktauschbörsen für Rechtverletzungen ihrer Nutzer feststellen sollte. Allerdings war die Musikindustrie in der ersten Instanz vor dem District Court wie auch im Berufungsverfahren vor dem Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks unterlegen. Eine vollständige Zusammenstellung aller bisherigen Verfahrensdokumente findet sich auf der Website der EFF, Electronic Frontier Foundation. Weitere Ausführungen finden sich auch hier im German American Law Journal.

Die unterinstanzlichen Gerichte haben ihre Rechtsauffassung jeweils auf das Sony Betamax-Urteil des U.S. Supreme Court aus dem Jahre 1984 gestützt. Der Supreme Court hatte in dieser Entscheidung festgestellt, dass Sony nicht haftbar für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern des Betamax Videorekorders ist.

Die mündliche Verhandlung wird daher mit Spannung erwartet. Es bleibt offen, ob der Supreme Court sein Sony Urteil aus dem Jahre 1984 überstimmen wird. Die endgültige Entscheidung wird für Juli 2005 erwartet.



Neue Sun CDDI Open Source-Lizenz

 
CK - Washington.   Sun Micosystems Inc. stellte gestern die erste Fassung von OpenSolaris unter den Bedingungen von Suns neuer Open Source-Lizenz, CDDI, vor. Im Gegensatz zu den restriktiven Bedingungen der GPL und LGPL-Vertragswerke gestattet die aus der Mozilla Public License abgeleitete CDDL die Verbindung von Open Source- und anderem Kode für die Entwicklung und Weitergabe von Software-Produkten.

Daher stellte die neue Sun CDDL einen bedeutsamen Schritt in der Enwicklung von Lizenzen für gemischte gewerbliche und ungewerbliche Szenarien dar, und zwar inbound und outbound--sowohl für die Beiträge von Komponenten und Kodebruchstücken in die Softwareentwicklung als auch für die Lizenzierung an Kunden und andere Nutzer. Mit der CDDL reagiert Sun auf die Bedürfnisse der gewerblicher Nutzer ebenso wie gewerblicher Software-Entwickler.

Zusätzlich zur Lizenz, dem neuen Solaris-OS und der neuen OpenSolaris.org-Webseite kündigte Sun die Herausgabe von 1600 Patenten an und stellt damit IBM mit 500 Patenten in den Schatten, doch darf sich IBM weiterhin des Ruhms erfreuen, als erstes Weltunternehmen seine Patente der Open-Source-Entwicklergemeinde verfügbar gemacht zu haben.


Montag, den 24. Jan. 2005

Verweisungsverbot

 
CK - Washington.   Der Gerichtsstand lässt sich mit einer entsprechenden Vertragsklausel leicht wählen. Wie steht es mit der vertraglichen Verpflichtung zum Verzicht auf einen bestimmten Gerichtstyp? Dürfen die Parteien verbindlich darauf verzichten, entweder beim Bundesgericht oder beim einzelstaatlichen Gericht ihre Rechte zu verfolgen?

Bekanntlich gibt es in den USA diese beiden Schichten der Gerichtsbarkeit, die parallel und mit konkurrierender Kompetenz dieselben Fälle behandeln dürfen. Die Bundesgerichte wählen häufig die auswärtigen Parteien - in der Hoffnung, der von einzelstaatlichen Gerichten befürchteten Xenophobie auszuweichen. Wenn der passende Streitwert erreicht ist und die Parteien unterschiedlichen Staaten eingehören, kann die auswärtige Partei einen Rechtsstreit vom einzelstaatlichen Gericht an das Bundesgericht verweisen lassen.

Im Fall iNet Directories, LLC v. Developershed, Inc. et al., Az. 04-2385, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 18. Januar 2005 gegen die berümte Programmiererstube, dass ein Verzicht auf dieses Recht mit folgender Vertragsklausel wirksam ist:
The Parties hereby irrevocably waive any and all objections which any Party may now or hereafter have to the [...] laying of venue of any such suit, action or proceeding brought in any such federal or state court in the State of Missouri. A.a.O. S. 2.



Einkaufstüten gegen Entgelt

 
SKe - Washington.   Der Umweltsausschuss von San Franciso plant, in Zukunft pro Einkausftüte, sei sie aus Plastik oder auch aus Papier, 17 Cent vom Einkäufer zu verlangen. Damit soll eine Abfallverringerung erreicht werden. San Francisco wäre damit die erste amerikanische Stadt, die Einkausftüten nur noch gegen Entgelt ausgibt.

Die Kommission stösst mit ihrem Vorhaben auf den Widerstand von Lebensmittelhändlern und Tütenherstellern. Nach deren Auffassung wurde eine Abfallreduzierung bereits dadurch erreicht, dass die Tüten inzwischen mehrfach benutzt werden. Weitere Gegner erklären den Plan als unfaire und regressive Steuer zulasten des Einkäufers.

Es bleibt abzuwarten, wie der Bürgermeister und der Stadtrat am 25. Januar 2005 über das Vorhaben befinden werden.


Sonntag, den 23. Jan. 2005


Vacatur aufgehoben

 
CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks hob in Sachen Harold A. Kergosien et al. v. Ocean Energy, Inc., Az. 03-20953, das Vacatur-Urteil des Untergerichts auf, mit dem es einen Schiedsspruch zwischen den Parteien außer Kraft setzte, und bestätigte die Wirksam- und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches.

Die Entscheidung begründet sich in der Nachvollziehbarkeit der Schiedsentscheidung, die nach der Feststellung des Gericht prozedural und materiell der Schiedsklausel, dem Verfahrensrecht und dem anwendbaren materiellen Recht entspricht. Soweit das Untergericht feststellte, dass das Schiedsverfahren nicht dem strikten Standard der in vergleichbaren Angelegenheiten üblichen gerichtlichen Prüfung entsprach, erklärte das Obergericht wie folgt:
When one bargains for arbitration, he bargains for the process as well as the results. If Ocean had wanted to have the rigors of a federal court proceeding, it could have had them. Instead, it compelled arbitration and now, dissatisfied with the result, seeks a different outcome. A.a.O. S. 18.
Das durfte das Untergericht nicht zulassen, und daher wurde sein Vacatur-Urteil am 2. November 2004 aufgehoben.



Schiedsspruch beweisfähig

 
CK - Washington.   Der Oberste Gerichtshof des Staates Maine entschied im Verfahren Michael Maietta v. Town of Scarborough, Az. WCB-030614, am 27. Juli 2004, dass in verwaltungsrechtlichen Anti-Diskriminierungsverfahren ein Schiedsspruch beweisrelevant and beweisgeeignet ist. Der Schiedsspruch hielt die Kündigung eines Polizisten für rechtmäßig. Im Verwaltungsverfahren wollte der Polizist gegen die Stadt als Arbeitgeberin eine unabhängige Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung feststellen lassen, und der Schiedsspruch wurde auf seinen Antrag nicht berücksichtigt. Das Gericht hob diese Entscheidung zur Neubeurteilung auf, weil der Schiedsspruch relevant und beweisgeeignet, selbst wenn nicht bindend sei.


Samstag, den 22. Jan. 2005

Ehe unter Frauen

 
CK - Washington.   Das Oberste Bundesgericht der Vereinigten Staaten hat noch keine verbindliche Aussage über ein Verfassungsrecht von Frauen zur Heirat untereinander erlassen, bestätigte das Berufungsgericht des Staates Indiana im vom SW Virginia Law Blog zitierten Fall Ruth Morrison et al. v. Doris Ann Saler, et al., Az. 49A02-0305-CV-447.

Es entschied am 20. Januar 2005 auf der Grundlage der Verfassung des Staates, dass diese vom Gesetzgeber keine Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe oder die Schaffung eines vergleichbaren Rechtsinstitutes fordert.

Zudem darf der Gesetzgeber verfassungsgerecht mit Indiana Code §31-11-1-1 die Ehe auf heterogene Paare beschränken, da eine Ungleichbehandlung in der Tatsache der unerwarteten Befruchtung begründet ist, die eine besondere Fürsorge des Staates für die Nachkommenschaft heterogener Paare rechtfertigt, während homosexuelle Paare die Befruchtung und Fürsorge planen können.



Keine Aussetzung für Schiedsverfahren

 
SKe - Washington.   Im Verfahren CTF Hotel Holdings v. Marriott Intl., Az. 02-2732, 02-2898, hat das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks entschieden, dass ein anhängiges Verfahren nicht ausgesetzt werden kann, um das Ergebnis eines getrennten Schiedsverfahrens abzuwarten, soweit damit dem Kläger sein Recht genommen wird, den Disput im Wege eines Verfahrens klären zu lassen.

Das ordentliche Gerichtsverfahren gegen Marriott war vom Ausgangsgericht ausgesetzt worden, um die Entscheidung in dem Schiedsverfahren zwischen Marriott und einem weiteren Geschäftspartner, Hotel Property Investments, Ltd., abzuwarten. Zwischen den drei Parteien war 1999 ein Vertrag über eine Hotelverwaltung geschlossen worden. Nur ein frührer Vertrag zwischen HPI und Marriott enthielt eine Schiedsklausel.

Das Schiedsverfahren gegen HPI und das ordentliche Gerichtsverfahren gegen CTF sind getrennt voneinander durchzuführen. Eine Aussetzung des Gerichtsverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn beide Verfahren untrennbar ineinandergreifen. Dies war vorliegend nicht der Fall.


Freitag, den 21. Jan. 2005

Verfassungswidrige Aufkleber

 
SKe - Washington.   Das Bundesgericht für den nördlichen Bezirk von Georgia hat am 13. Januar 2005 in dem Verfahren Selman v. Cobb County School District, Az. 1 02-CV-2325-CC, entschieden, dass Aufkleber in Biologiebüchern entfernt werden müssen, die die Evolution als Theorie und nicht als Tatsache bezeichnen.

Dieser Aufkleber verstößt sowohl gegen die Verfassung der Vereinigten Staaten, Establishment Clause of the Frist Amendment, sowie gegen die des Bundesstaates Georgia. Der Verstoß ist darin zu sehen, dass der Aufkleber eine unzulässige bestätigende Aussage vermittelt. Nach Ansicht des Gerichts habe sich die Schule unsachgemäß mit Fragen der Religion auseinandergesetzt, indem sie hierzu ausdrücklich Stellung bezogen hat.



P2P-Nutzer nach Bundesrecht verurteilt

 
ACP - Washington.   Die US-Bundesbehörden, an ihrer Spitze das Justizministerium in Washington, ermitteln seit August 2004 gegen geschlossene P2P-Netzwerke. Aus dem am 18. Januar 2005 veröffentlichen Bericht des Justizministeriums geht hervor, dass sich nun zwei P2P-Nutzer für schuldig bekannt haben. Es handelt sich um die ersten strafrechtlichen Verurteilungen wegen P2P-Urheberrechtsverletzungen auf Bundesebene nach 17 USC §506 und 18 USC §§ 371 u. 2319.

Dem 50 Jahre alten William T. aus Johnston City, New York und dem 47 Jahre alten Micheal C. aus San Antonio, Texas wird vorgeworfen, zwischen August 2002 und August 2004, jeweils einen Direct Connect hub mit dem Namen MovieRoom und Achenon's Alley verwaltet und betrieben zu haben. Dort sollen Computerspiele, Musikstücke, Filme und Computerprogramme zum download bereit gestellt worden sein. Während der staatlichen Ermittlungsarbeit hatten die Beamten von beiden Hubs urheberrechtlich geschützte Materialien im Wert von ca. $ 25.000 heruntergeladen.

Das Urteil des Bundesbezirksgerichts für den Bezirk Columbia wird für den 29. April 2005 um 14.30 Uhr erwartet. Die Angeklagten müssen mit einer Höchststrafe von bis zu 5 Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von bis zu $250.000 rechnen.

Für die Zukunft stellt sich die Frage, ob mit weiteren Verhaftungen und Schuldbekenntnissen zu rechnen ist. Wenig Aussage hat die Verurteilung der Angeklagten allerdings hinsichtlich der materiellen Rechtslage. Mit Spannung bleibt die Entwicklung im Bereich P2P abzuwarten.


Donnerstag, den 20. Jan. 2005

Held des Tages

 
CK - Washington.   Bei der heutigen Krönungsfeier in Washington war Chief Justice William Rehnquist der Held des Tages. Nach seiner Krebsoperation im Oktober hat er belastende Behandlungen überstanden. Heute nahm er dem Präsidenten den Amtseid ohne Hilfe ab. Er zeigte sich körperlich geschwächt, aber bedeutend stärker als erwartet.

Manche rechneten nicht nur mit seinem Rücktritt vor dem heutigen Termin im Kongress, sondern auch mit seinem Tod. Andererseits wird beharrlich davon gesprochen, dass Rehnquist die Amtssperiode Bushs überstehen möchte, um keinem radikalen Nachfolger den Vorsitz im Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten zu überlassen.


Mittwoch, den 19. Jan. 2005

Gericht zuständig für Versicherung

 
SKe - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks hat in dem Verfahren Ferrell v. West Bend Mutual Insurance Company, Az. 03-1307/2846, mit Urteil vom 4. Januar 2005 die bereits früher aufgestellten Mindestanforderungen für die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen Versicherungsunternehmen als verfassungsgemäß bestätigt.

Die Berufungsklägerin mit Sitz in Wisconsin wurde im Ausgangsverfahren von einem Vertragspartner einer ihrer Versicherungsnehmer in Arkansas auf Schadensersatz verklagt. Sie machte im Berufungsverfahren geltend, nicht von einer dritten Partei in Arkansas verklagt werden zu können. Dafür fehle es schon daran, dass sie weder Geschäfte in Arkansas tätige noch dort eine Zweigniederlassung besitze.

Das Gericht befand es jedoch für ausreichend und verfassungsgemäß, dass der Versicherer in seiner Police einen auch fremde Staaten umfassenden Deckungsschutz vorsieht. Daher lassen sich diese Verträge besser und lukrativer verkaufen. Dann muss aber hingenommen werden, dass auch seitens Dritter außerhalb des Staates Wisconsin Klagen eingereicht werden können. Dies könne der Versicherer steuern, indem er Klagen in Drittstaaten vertraglich ausschließe und entsprechende Umsatzverluste in Kauf nehme. Zudem sei ein Verfahren in einem fremden Staat für Versicherer, die eine weitumfassende Deckung anbieten, nicht nur allgemein vorhersehbar, sondern dieses Risiko stelle zudem eine ausdrückliche Eigenart der konkreten Police dar.



Computerrecht: 25 Jahre

 
CK - Washington.   Das Practicing Law Institute, Herausgeber einer namhaften Serie von Handbüchern zu allen Rechtsgebieten und Veranstalter von Seminaren, feiert am 10. März 2005 das 25-jährige Bestehen seiner Computer & Internet Law Seminare. Ursprünglich fand sich in die Seminare ein kleiner Kreis von IP-Spezialisten ein, dem die IT-Komponente oft fehlte. Im Laufe der Jahre entwickelte sich die Seminarreihe zu einer fachübergreifenden Veranstaltung, die der General-Practice-Natur des Computer- und Internetrechts mit besonderer Betonung der wirtschaftlichen Umfeldes der IT-Branchen entspricht. Dieses Jahr werden neben den üblichen IP-Themen als besondere Fragenbereiche P2P, Schutz der Anonymität, die ISP-Eigenschaft, VoIP und das Patentportfolio als Abwehrmittel angesprochen.


Dienstag, den 18. Jan. 2005

FARA Lobby-Verstoß

 
CK - Washington.   Lobbying für ausländische Interessen in den USA ist seit Hitler eine Straftat, sofern nach dem Foreign Agents Registration Act keine besondere Anmeldung bei der Strafrechtsabteilung des Bundesjustizministeriums in Washington erfolgt ist. Außerhalb Washingtons ist das Gesetz nicht sonderlich bekannt, und so laufen regelmäßig Vertreter ausländischer Interessen blauäugig in die Ministerien oder den Kongress, um legislative oder regulatorische Vorteile zu erzielen. Glücklicherweise sind viele Verstöße nicht so gravierend, dass die Vertreter im Gefängnis landen.

In einem neuen Fall, der das Verhältnis der USA zum Irak betrifft, gehen die Strafverfolgungsbehörden auf's Ganze. In Sachen United States of America v. Samir A. Vincent wird ein Iraker, der die USA beeinflussen wollte, mit der heutigen Strafklage wegen eines FARA-Verstosses verfolgt. Er ließ sich angeblich für Versuche vergüten, die Öl-für-humanitäre-Güter-Politik der USA zu beeinflussen, ohne die kniffligen Anmeldungen beim Justizministeriun vorgenommen zu haben, oder unter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen von 26 USC §7206 zu fallen.

Zu beachten ist, dass FARA nicht das einzige Gesetz ist, welches diese Vorgänge regelt. Auch der Kongress hat umfangreiche Bestimmungen erlassen. Schließlich sind gerade bei Embargostaaten die Bestimmungen des Finanzministeriums sowie bei bestimmten Umständen auch die Ausfuhrkontrollbestimmungen mehrerer Ministeriem zu berücksichtigen.

In der umgekehrten Richtung verbieten die USA ihren Bürgern, die Außenpolitik anderer Staaten durch correspondence or intercourse zu beeinflussen, vgl. 18 USC 953. Dieses Verbot ist ebenfalls recht unbekannt und strafbewehrt. Vermutlich wird es noch häufiger missachtet als das FARA-Verbot.

Interessanterweise setzt Findlaw diesen Fall in Bezug zu Oil and Gas Law - wahrscheinlich stochert man dort genauso wie der Durchschnittsbürger im Dunkeln.


Montag, den 17. Jan. 2005

Zweiteiliges Schiedsverfahren

 
CK - Washington.   Der Schiedsrichter teilte ein Schiedsverfahren in zwei Abschnitte und traf zuerst eine Entscheidung dem Grunde nach, später nach weiterem Vortrag der Parteien die zweite über den finanziellen Ausgleich zwischen den Parteien. Mit seinem Urteil Patrick T. Manion, Jr. v. Stephan E. Nagin, Herzfeld & Rubin et al., Az. 03-2869 - 70, bestätigte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 16. Dezember 2004 diese Vorgangsweise als vereinbar mit dem Federal Arbitration Act.


Sonntag, den 16. Jan. 2005

Hauptstadt geschlossen

 
CK - Washington.   Viele, doch nicht alle Kanzleien der USA werden morgen, am Martin-Luther-King-Gedenktag, geschlossen sein. In Washington wird dasselbe noch einmal am Donnerstag zur Amtseinführung des Präsidenten geschehen, da die Innenstadt der Hauptstadt großräumig abgesperrt wird. Schon am Mittwochnachmittag sollen die Ministerien weitgehend geräumt werden, damit die Besucher aus aller Welt nicht mit dem Berufsverkehr zusammenprallen.

Unberirrbare und ihren Mandanten besonders verpflichtete Rechtsanwälte werden je nach Verkehrsmahnungen der lokalen Radiosender am Montag, Mittwoch und Donnerstag ihre Entscheidung treffen, ob sie in der Kanzlei oder daheim arbeiten. Wer den Kontakt in die USA sucht, wählt vorsicherhalber die EMail und nicht das Telefax als Kommunikationsmittel. Angesichts der schlechten Mobilnetzabdeckung der Hauptstadt und insbesondere der Vororte, wo die meisten Rechtsanwälte wohnen, empfiehlt sich auch nicht immer das Mobiltelefon zur alternativen Kontaktaufnahme.



Urheberrecht

 
CK - Washington.   Ein freundlicher Hinweis auf Urheberrechtsmaterialien meiner Praktikantin Carolin Schosser zum US-Recht findet sich heute beim Handakte-Blog. Ergänzend sei auf zwei weitere Werke verwiesen, die die Übersicht zur historischen Entwicklung des US-Urheberrechts ergänzen:

Carolin Schosser, Julia Gehrke, Winnetou's Return at the Intersection of Copyright and Trademark Law, 13 German American Law Journal, http://www.amRecht.com/winnetousreturn.shtml (August 12, 2004).
Carolin Schosser, Julia Gehrke, Dastar Corp. v. Twentieth Century Corp., Verfallenes Urheberrecht v. Markenschutz im Supreme Court, 12 German American Law Journal, http://www.amRecht.com/schossergehrke.shtml (August 21, 2003).

Der erste Bericht ist insbesondere bei der rechtlichen Beurteilung von Rechten an Altwerken nützlich, während die weiteren Berichte die heute umstrittenen Schnittstellen von Marken- und Urheberrecht aufzeigen.


Samstag, den 15. Jan. 2005

Wiederaufnahme nach Endurteil

 
CK - Washington.   Einem Indianerstamm, der kürzlich als solcher bundesrechtlich anerkannt worden war, gestattete das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks die Wiederaufnahme eines alten Verfahrens, mit dem dem Stamm neben anderen Gründen wegen der mangelnden Anerkennung das nach einem alten Staatsvertrag zugesprochene Fischrecht abgesprochen worden war. Der Urteil im Fall United States of America v. State of Washington et al.; Samish Indian Tribe, Az. 03-3145, vom 6. Januar 2005 zeigt grundsätzlich auf, wie Rule 60 FRCP der Prozessordnung des Bundes zu behandeln ist.



Streitwert gering

 
CK - Washington.   Die Kreisverwaltung hatte bei der Straßenmessung nicht bedacht, dass die Straße im Laufe der Jahre um einige Fuss seitwärts gewandert war. So fand sich eine Luftmessstation, die auf Kreisland entstehen sollte, plötzlich sechs Fuß weiter auf dem Acker der Klägerin.

Diese klagte im einzelstaatlichen Gericht, und die Beklagte ließ den Fall an das erstinstanzliche Bundesgericht verweisen. Das Bundesgericht wies den Fall ab, weil der Mindeststreitwert für seine Zuständigkeit von $75.000 unerreicht blieb, wie es von Amts wegen feststellte.

Die Parteien versuchten nun, das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks davon zu überzeugen, dass der Streitwert erreicht werden kann, wenn man nicht nur den Wert der betroffenen Fläche von 6x12 Fuß berücksichtigt, sondern die Behinderung des Zugangs zum gesamten Acker, der einen Wert von fast $7 Mio. besitzen dürfte.

Im Urteil James Neff Kramper Family Farm Partnership v. IPB, Inc., Az. 03-1870, vom 7. Januar 2005, schildert das Gericht anschaulich, bildhaft, humorvoll und lehrhaft, wie der Streitwert nach den Zuständigkeitsregeln der Bundesprozessordnung zu ermitteln ist. Die reklamierten Werte kann es nach der Beweislage nicht bestätigen. Der gesunde Menschenverstand belegt einen Schaden von $22,50, doch ist der Menschenverstand nicht rechtlich verbindlich.

Die die Beweislast tragenden Parteien trugen nichts besseres vor, sodass das Gericht die Streitwerdehürde nicht als genommen ansehen darf. Daher verweist es den Fall an das Untergericht mit der Maßgabe zurück, ihn an das einzelstaatliche Gericht zurückzusenden. Am liebsten hätte das Gericht den Fall als zu trivial abgewiesen, doch fehlt ihm dazu die sachliche Zustädigkeit.



Vorvertrag verbindlich

 
CK - Washington.   Im Rahmen von Vertragsverhandlungen können verbindliche Vorverträge zustanden kommen, die auch verletzt werden und zu Schadensersatzpflichten führen können, selbst wenn der Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages nicht zustande kommt, entschied am 7. Januar 2005 das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Sachen Stewart Lamle v. Mattel, Inc., Az. 04-1151.

Lamle hatte ein Spiel patentiert, und Mattel hatte sich für eine Lizenz interessiert. In den Vertragsverhandlungen wurde vereinbart, dass Mattel die Lizenzrechte erhalten sollte. Ein schriftlicher Lizenzvertrag sollte noch erstellt werden. Bevor er zustande kam, gab Mattel das Projekt auf. Das Gericht stellte fest, dass schon die mündiche Vereinbarung ausreichen kann, vertragliche Verbindlichkeiten zwischen den Beteiligten herbeizuführen, die auch verletzt werden können. Das Untergericht muss nun die weiteren Tatsachenfragen ermitteln, auf die die Erkenntnisse des Berufungsurteils anzuwenden sind.

Das Urteil stellt eine nützliche Einführung in die Rechtsfragen mündlich abgeschlossener Verträge und der Risiken dar, die aus Verhandlungen resultieren. Ob ein Vertrag vorliegt, folgt aus den Umständen der Verhandlungen und den von den Beteiligten manifestierten Absichten. In diesem Fall hatten die Parteien ihren Wunsch, einen verbindlichen mündlichen Vertrag zu schließen oder zu vermeiden, so uneindeutig ausgedrückt, dass ihre Absichten im weiteren Verfahren erst durch Auslegung der Umstände ermittelt werden müssen.


Freitag, den 14. Jan. 2005

Geschlechtsverkehr erlaubt

 
CK - Washington.   Eine Revolution im Staat Virginia, der sich Old Dominion nennt und archaisches Recht verteidigt: Der Geschlechtsverkehr zwischen Unverheirateten genießt dort ab heute Verfassungsschutz.

Im Fall Muguet S. Martin v. Kristopher Joseph Ziherl, Az. 040804, entschied das oberste Gericht des Staates am 14. Januar 2005, dass Martin eine Klage gegen Ziherl wegen deliktischer Geschlechtskrankheitsübertragung durch Geschlechtsverkehr zwischen Unverheirateten weiterverfolgen darf. Im Fall Zysk v. Zysk, 239 Va 32, 404 SE2d 721 (1990), war entschieden worden, dass Teilnehmer an einer gesetzeswidrigen Handlung sich nicht gegenseitig aus deliktischer Haftung verklagen dürfen. Virginias Code §18.2-344 bedroht derartigen Verkehr mit Strafe.

Das Gericht stellte fest, dass die Strafdrohung im Lichte der Entscheidung Lawrence v. Texas, 539 U.S. 558 (2003), des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington verfassungsmäßig unhaltbar ist:
We find no principled way to conclude that the specific act of intercourse is not an element of a personal relationship between two unmarried persons or that the Virginia statute criminalizing intercourse between unmarried persons does not improperly abridge a personal relationship that is within the liberty interest of persons to choose.
Damit die neuen Freiheiten in Virginia nicht ausarten, betonte das Gericht:
It is important to note that this case does not involve minors, non-consensual activity, prostitution, or public activity. The Lawrence court indicated that state regulation of that type of activity might support a different result. Our holding, like that of the Supreme Court in Lawrence, addresses only private, consensual conduct between adults and the respective statutes' impact on such conduct. Our holding does not affect the Commonwealth's police power regarding regulation of public fornication, prostitution, or other such crimes.




Lexmark gegen wiederbefüllte Tonerpatronen

 
ACP - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks hat am 26. Oktober 2004 eine vorläufige Verfügung gegen einen sogenannten Aftermarket-Hersteller von wiederbefüllten Druckerpatronen wegen Verletzung der Anti-Umgehungsvorschriften des DMCA aufgehoben.

Lexmark International verkauft Tonerpatronen mit integriertem Mikrochip, der die Inbetriebnahme einer wiederbefüllten Patrone unterbindet. Der Mikrochip enthält zwei Programme, ein Toner Loader (TL) und ein Printer Engine (PL) Programm, die die Kommunikation der Patrone mit dem jeweiligen Drucker kontrollieren.

Static Control Components, Inc. hatte das TL Programm kopiert, um einen eigenen SMARTEK Chip herzustellen, und an Firmen verkauft, die wiederbefüllte Tonerpatronen für Lexmark-Drucker anbieten.

Das Gericht hat nun die erstinstanzliche Entscheidung verworfen, dass das TL Programm urheberrechtlich schutzfähig sei. Lexmarks Experten konnten das Gericht nicht überzeugen, dass das TL Programm vom Schutzumfang des Copyright Act erfasst sei. Das Gericht stellte klar, dass bloße Ideen und Methoden der Inbetriebnahme nicht geschützt sind.

Überdies machte es deutlich, dass der SCC-Chip die Umgehungsvorschriften des DMCA nicht verletze. Judge Sutton legte in seiner Entscheidungsbegründung dar, dass der Authentifizierungsvorgang von Lexmark nicht Zugang zu dem TL Programm kontrolliere, weil der Zugang auch durch andere Mittel herbeigeführt werden kann.

Das Gericht erteilte Firmen wie Lexmark durch diese Entscheidung eine deutliche Absage, den DMCA in Zukunft nicht zur Erzeugung von Monopolen für hergestellte Güter zu missbrauchen.



Geschworene entscheiden Markenfrage

 
FE - Washington.   Vor dem Bundesberufungsgericht des achten Bezirks unterlag eine Anlageberatungsfirma in einem Markenrechtsstreit mit der Behauptung, die Verwendung des Wortes Everest in einer geschäftlichen Bezeichnung eines Konkurrenten verletze ihre Rechte an der nicht eingetragenen eigenen Marke Everest Capital.

Das Gericht stellte in der Entscheidung Everest Capital Limited v. Everest Funds Management, LLC et al., Az. 04-1282, vom 4. Januar 2004 fest, dass die Verwechslungsgefahr bei Markenrechtsverletzungen nach dem Lanham Act eine Tatsachenfrage darstellt, die den Zivilgeschworenen vorzulegen ist. Es muß deshalb ihren Verdikt akzeptieren. In anderen Bezirken wird die Verwechslungsgefahr als vom Gericht nachprüfbare Rechtsfrage gesehen, so im Fall Plus Prods. v. Plus Discount Foods, Inc, 722 F.2d 999, 1004-05 (2d Cir. 1983).

Hier waren die Tatbestandsmerkmale des 15 USC §1125(a)(1)(A) mit den sechs Kriterien rechtmäßig verwandt worden: Bedeutung und Ähnlichkeit der Marken, Grad des Wettbewerbs zwischen den Produkten, Absicht der Markenverwendung, konkrete Fälle von Verwechslung, Art der Produkte, Kosten und Bedingungen für den Erwerb.

Denselben Respekt vor den Zivilgeschworenen erwies das Gericht der Beurteilung der Frage überühmte Marke nach 15 USC §1125(c)(1), dem Federal Trademark Act von 1995. Damit unterlag die Klägerin auch mit ihrer Behauptung, ihre Marke sei verwässert worden.


Mittwoch, den 12. Jan. 2005


Erste Aktion gegen Porno-Spam

 


Dienstag, den 11. Jan. 2005



Geldwäsche und Verschwörung

 
CK - Washington.   Heute bestimmte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, dass die Verschwörung beim Geldwäschetatbestand nach 17 USC §1956(h), Money Laundering Control Act of 1986, Pub. L. 99-570, 100 Stat. 3207-18 i.V.m. Annunzio-Wylie Anti-Money Laundering Act, Pub. L. 102-550, §1530, 106 Stat. 4066, kein äußerlich erkennbares Tatbestandsmerkmal voraussetzt.

Die im Verfahren David Whitfield et al. v. United States, Az. 03-1293 -1294, angeklagten Mitglieder des Führungsgremiums einer auf spekulative Investitionen angelegten religiösen Vereinigung, Greater Ministries International Church, konnten daher wie nach einem ähnlich formulierten Straftatbestand für Drogenheinis allein wegen ihrer verschwörerischen Gesinnung für schuldig befunden werden, vgl. United States v. Shabani, 513 US 10 (1994).


Montag, den 10. Jan. 2005

RIAA erfolglos

 
CK - Washington.   Der Musikverlagsverein RIAA ist nach Erkenntnis des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks bisher erfolglos in seinen Versuchen, den Verstoß gegen geltendes Recht durch das Herunterladen von Dateien durch P2P-Netzwerknutzer feststellen zu lassen.

Im Fall In re: Charter Communications, Inc. Subpoena Enforcement Matter; The Recording Industry Association of America v. Charter Communications, Inc., Az. 03-3802, bestätigte das Gericht am 4. Januar 2005, dass der Verein nicht gegen einen ISP mit einem Auskunftsbegehren der Art der Subpoena nach dem Digital Millennium Copyright Act, 17 USC §512(h), vorgehen kann, um sich vom ISP Kunden identifizieren zu lassen, die an der derartigen Dateienvermittlung beteiligt sein sollen.

Die Subpoena als einstweilige Beweis-Ermittlungs- und -Sicherungsmaßnahme hält das Gericht als Schritt gegen Charter für unzulässig, denn der DMCA gewährt Dritten lediglich Rechte im Zusammenhang mit verletzten Gütern und Rechten, über die der ISP verfügen kann. Das trifft nicht auf Dateien zu, die im P2P-Datenverkehr durch das Netzwerk des ISP geschleust, jedoch nicht vom ISP gespeichert werden. Das Gericht stellte fest, dass der Musikverein hingegen Klagen gegen Unbekannt erheben darf. Im Rahmen solcher Verfahren darf er die gewünschte Beweisermittlung beantragen, die zur Ermittlung von ISP-Kunden führen, aaO. S. 6, Fn. 3.

Das Gericht erwähnte seine Auffassung, ohne die zugrunde liegenden Rechtsfragen abschließend zu beurteilen, dass die Subpoena nach dem DMCA verfassungswidrig sein kann, weil der Gesetzgeber sich unzulässig die Kompetenzen der Gerichte angemaßt haben könnte. Es verpflichtete RIAA - auf dem Umweg über das Untergericht - mit seinem Beschluss, die bereits vom ISP erhaltenen Auskünfte zurückzugewähren, Kopien zu löschen und die erhaltenen Daten nicht zu verwenden.

Die Entscheidung stellt für den technisch und wirtschaftlich bedeutsamen P2P-Sektor einen wichtigen Schritt zur Rechtssicherheit dar.



Zuhälter als Kompliment

 
CK - Washington.   Der Stunt-Künstler Evel Knievel muss das Kompliment Zuhälter im entsprechenden Zusammenhang hinnehmen, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 4. Januar 2005 in Sachen Knievel v. ESPN Inc., Az. 02-36120. Knievel wurde mit seiner Frau im sportlichen Rahmen im Internet bildhaft dargestellt.

Aus dem Zusammenhang konnte sich nach Auffassung des Gerichts der Besucher überzeugen, dass der Künstler nicht dem genannten Beruf nachgehe, sondern im Sinne einer Umgangssprache der von der Webseite angesprochenen Teenager kewl sei, obwohl diese Bezeichnung ansonsten beleidigend oder verleumderisch wirken könne.


Freitag, den 07. Jan. 2005

Hausordnung

 
CK - Washington.   Die Hausordnung der 109. Gesetzgebungsperiode des Repräsentantenhauses steht nun im Internet als Übersicht und als PDF-Volltext.

Nach der Kompetenzverteilung werden einige Ausschüsse die Verantwortung für die Gesetzgebung im Internet-Bereich teilen. Die Hauptzuständigkeit für Internet-Sicherheitsfragen und R&D, Forschung und Entwicklung, verbleibt beim House Science-Ausschuss, dessen Vorsitz weiterhin Sherwood Boehlert innehält.

Ein im IT-Bereich wichtiger Ausschuss ist der Unterausschuss für Technology, Information Policy, Intergovernmental Relations and the Census des Ausschusses für Government Reform.



Kein Makeup: Kündigungsgrund

 
SKe - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Florida hat in dem Fall Jespersen v. Harrah's Operating Co., Az. 03-15045, am 28. Dezember 2004, siehe Employment Litigation Reporter, Band 19, Heft 13, 01/06/2005, entschieden, dass einer Arbeitnehmerin gekündigt werden kann, soweit sie gegen die Pflicht verstösst, Makeup zu tragen.

Die Klägerin hatte bereits 21 Jahre für die Beklagte als Barkeeperin gearbeitet, bevor sie lediglich wegen der Nichtbefolgung der neuen Regelung, Schminke am Arbeitplatz tragen zu müssen, entlassen wurde.

Zufolge des Gerichts stellen geschlechtsspezifische Anforderungen an das Erscheinen am Arbeitsplatz keine Diskriminierung hinsichtlich des Geschlechts dar. Eine diskriminierende Anforderung kann nur dann angenommen werden, wenn diese auf unveränderbaren Eigenschaften beruht.

Der vorliegende Fall hatte bereits vor der Entscheidung des Berufungsgerichts für Aufregung gesorgt und viele Arbeitgeber dazu veranlasst, ihre eigenen Anforderungen an das Erscheinen am Arbeitsplatz zu überdenken.


Mittwoch, den 05. Jan. 2005

Neue Redevorschriften für das Repräsentantenhaus

 
SKe - Washington.   Mitglieder des Repräsentantenhauses können in Zukunft im neuen Kongress namentlich auf einen Senator Bezug nehmen, soweit sie nicht zu persönlich werden. Es gilt nicht mehr die auf Thomas Jefferson zurückgehende Vorschrift, dass nur von the other body gesprochen werden darf. Bei einem Verstoß hiergegen wurde bisher eine Verwarnung erteilt.

Inzwischen wird diese Regelung als antiquiert empfunden. Sie findet sich in Jeffersons Handbuch über Kongressvorschriften wieder. Einer der Gründe der nun abgeschafften Regelung lag darin, dass die politischen Debatten zu persönlich wurden.

Verboten bleibt weiterhin, dass seitens des Repräsentantenhauses persönliche Angriffe gegen den Senat vorgenommen werden.


Dienstag, den 04. Jan. 2005

Grünes Licht: Laser gegen Flugzeug

 
CK - Washington.   Die Strafanklage vom 4. Januar 2005 im Verfahren United States of America v. David Banach, Az. 05-3502, ist bei Findlaw veröffentlicht. Banach wird vorgeworfen, Flugzeugführer mit einem grünen Laserlicht am 29. Dezember 2004 angestrahlt und in der FBI-Vernehmung am 31. Dezember 2004 gelogen zu haben, indem er die Schuld auf seine Tochter schob. Laut Anklagevorwurf 8 gestand er beide Taten. Schon die Lüge führt nach 18 USC §1001(a)(2) zu einer erheblichen Bestrafung.



Green Card und Waffen

 
CK - Washington.   Die Aufgabe der Daueraufenthaltsgenehmigung, die durch die sogenannte Green Card nachgewiesen wird, kann automatisch erfolgen. Der Verlust der Genehmigung setzt keine amtliche Maßnahme voraus. Dies stellte am 4. Januar 2005 das United States of America v. Sabri Yakou, Az. 04-3037, das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks fest, als es ermittelte, ob eine Strafklage gegen einen Ausländer wegen Verletzungen der Waffenausfuhrbestimmungen der USA, International Traffic in Arms Regulations, 22 USC §129.2(a)-(b) ff., zulässig sei.

Der im Ausland lebende Iraker mit zweiter, britischer Staatsangehörigkeit hatte eine Green Card besessen, doch seinen US-Wohnsitz nach schlechter Behandlung durch amerikanische Untersuchungsbehörden im Jahre 1993 dauerhaft aufgegeben. Er kehrte regelmäßig zum Familienbesuch in die USA zurück und gab keine formelle Erklärung über die Aufgabe der Green Card ab. Bei der vorliegenden Strafverfolgung hatte die Staatsanwaltschaft als Tatbestandsmerkmal nachzuweisen, dass der Beklagte entweder US-Bürger oder US-Daueraufenthaltsberechtigter war. Sie behauptete, dass ohne formellen Akt des Beklagten oder der US-Behörden die Green Card nicht wirksam aufgegeben sein konnte. Das Gericht stellte hingegen auf die Umstände ab, die die Aufgabe indizieren, nachdem es kein gesetzliches oder präzedenzfallrechtliches Erfordernis einer formalen Aufgabe feststellte.




Kongress im Dienst

 
CK - Washington.   Nach einem recht faulen Jahr ist heute der neue Kongress zusammengetreten, um die zweijährige Sitzungsperiode zu beginnen. Ihm gehören 41 neue Mitglieder an.

In diesem Monat treten auch die einzelstaatlichen Parlamentäre den Dienst in den fünfzig Staaten, im hiesigen District of Columbia am Sitz der Hauptstadt und in den anderen Rechtsgebieten der USA an, der meist drei oder vier Monate dauert.



Generäle gegen Folter

 
CK - Washington.   Pensionierte Generäle hinterfragen die Wahl des Ashcroft-Nachfolgers Gonzales zum Bundesjustizminister wegen Gonzales' Redefinition der Folter. Sie empfehlen dem Senat, bei seiner Prüfung Gonzales' diese Frage gründlich zu untersuchen. Anscheinend hat Gonzales der Exekutive durch seine Rechtsgutachten die Möglichkeit verliehen, Foltern anzuordnen, und gleichzeitig beim Missbrauch durch Militärangehörige darauf zu verweisen, dass einzelne Personen ihren moralischen Kompass missachtet hätten. Für die Misshandlungen wird das Militär zur Verantwortung gezogen, während sich die Exekutive die Hände in Unschuld wäscht.

Diese neue Entwicklung versetzt die politische Mitte wieder einmal in die ungewöhnliche Lage, der rechteren Seite dankbar zu sein, dass sie der extremen Rechten Paroli bietet. Dasselbe galt schon im Falle des Bundesgerichtshofsvorsitzenden William Rehnquist, der sich gegen radikale Vorstellungen des neuen Kongresses wendet, siehe unten Jahresschlussbericht.



Meis zum Geschmacksmuster im internationalen Recht

 
HF - Washington.   In der am 4. Januar 2006 erschienenen Darstellung Design Law in Germany and the European Union erörtert Sebastian Meis das Geschmacksmusterrecht Deutschlands und der Europäischen Union. Er legt insbesondere die Anforderungen dar, die an das Vorliegen eines nach deutschem und europäischem Recht geschützten Geschmacksmusters gestellt werden und erörtert das in Deutschland problematische Verhältnis zwischen dem Schutz von Geschmacksmustern und anderen geistigen Eigentumsrechten, insbesondere den Urheberrechten. Er erläutert auch das Anmeldeverfahren, welches für das Eingreifen des Schutzes von Geschmacksmustern durchzuführen ist.

Dabei berücksichtigt er die im Jahre 2004 erfolgten Änderungen des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, GeschmMG, und vermittelt so einen Überblick über die zur Zeit geltende Rechtslage in Deutschland und der Europäischen Union. Die englischsprachige Darstellung eignet sich auch für den Europäer, der den amerikanischen Anwalt mit dieser Form des geistigen Eigentums vertraut machen muss, zumal die USA einschlägigen Übereinkünften nicht beigetreten sind.



Steuerbefreiung für IT-Firmen

 
SKe - Washington.   In der Hauptstadt gilt eine Steuerbefreiung von der Steuer auf bewegliche Sachen für IT-Unternehmen. Sie betrifft nicht die Steuererklärungspflicht. Qualifizierte Unternehmen müssen mit der Steuererklärung die Befreiung geltend machen. Für die Erklärung ist das Formular FP-31 Personal Property Tax Return auszufüllen. Die Steuerbefreiung muss im Anhang QHTC-CERT geltend gemacht werden. Die Formulare sind kürzlich versandt worden und auch im Internet verfügbar.

Als qualifizierte Unternehmen gelten Firmen mit mindestens zwei Beschäftigten mit Haupt- oder Nebensitz in Washington, DC, die im Internet-, Informations-, Kommunikations-, Software-, Hardware-, Technologie- oder Elektronik- und verwandten Bereichen tätig sind.

Für alle anderen Unternehmer, gleich ob Einzelkaufmann oder juristische Person, außer bestimmten gemeinnützigen Organisationen, gilt, dass zeitgleich mit der Steuererklärung die zu zahlende Steuer per Scheck zu entrichten ist. Diese berechnet sich nach einem Steuerfreibetrag in Höhe von $50.000 für den überschreitenden Betrag mit $3,40 pro $100 steuerpflichtigen Gegenständen.

Die Steuererklärungspflicht besteht unter zwei Voraussetzungen. Zunächst muss sich das Vermögen im District of Columbia befinden oder der dortigen Steuerpflicht unterliegen. Zudem müssen die Sachen gewerblich oder geschäftlich genutzt werden oder diesem Gebrauch zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, ob durch sie ein Gewinn erzielt wird.

Ähnliche Steuern und Erklärungspflichten bestehen in anderen Staaten der USA, doch sind die Regelungen für die IT-Industrie in der Hauptstadt, deren öffentlicher Sektor den größten IT-Kunden der Welt darstellt, unschlagbar.


Montag, den 03. Jan. 2005

Frist: 30 31 32

 
CK - Washington.   Das Berufungsgericht des Staates Maryland hat entschieden, wie eine 30-Tagesfrist zu berechnen ist. Zur Wahl standen Methoden, die nach Auffassung des Gerichtes auf 30, 31 und 32 Tage hinausliefen. Nach der heutigen Entscheidung endet eine am 1. April aktivierte 30-Tagesfrist am 30. April.



Regulierung von VoIP

 
CK - Washington.   Am 22. Dezember 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in Sachen Vonage Holdings Corp. v. Minnesota Public Utilities Commission, Az. 04-1434, dass eine Verordnung des Bundestelekommunikationsamts den einzelstaatlichen Regulierungsämtern die Kompetenz zur Regulierung der VoIP-Technik genommen hat. Das Gericht bestätigte damit eine gleichlautende untergerichtliche Enscheidung, jedoch aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Kompetenzausübung des Bundes. Die FCC hatte entschieden, dass VoIP von zwischenstaatlicher Bedeutung sei und ausschliesslich unter Bundesrecht falle (Vonage Holdings Corporation Petition for Declaratory Ruling Concerning an Order of the Minnesota Public Utilities Commission, WC Docket No. 03-211, Memorandum Opinion and Order vom 12. November 2004).


Sonntag, den 02. Jan. 2005

Ohne Führerschein

 
.   Ausländern wurde der Erwerb des Führerscheins in den Einzelstaaten der USA nach 9/11 erschwert. Die Zahl der erwischten Fahrer ohne Fahrerlaubnis ist seither drastisch gestiegen. Im Januar beginnen die Legislaturperioden der einzelstaatlichen Parlamente. Ein wichtiges Thema sind die Gesetzesvorlagen zur drastischen Verschärfung der Strafen für führerscheinloses Fahren.

Manche Einwanderergruppen sehen in den Plänen eine Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft. Grundsätzlich ist das Führerscheinverbot für ausländische Besucher sinnlos, wenn die einzelstaatlichen Gesetze internationale Führerscheine für maximal vier Wochen gültig erachten und den Besucher dann, in der grauen Theorie, zum Erwerb des örtlichen Führerscheins verpflichten.

Diese Gesetze berücksichtigen nicht, dass es manche Ausländer länger als vier Wochen in den USA hält und deswegen der Erwerb des Führerscheins wie früher auch für Besucher zulässig sein sollte oder der internationale Führerschein eben für die Gesamtdauer des Besuches seine lokale Gültigkeit behalten muss.

Das ist aber zu kompliziert für die Gesetzesschmiede. Ausland interessiert sie, wenn es Investitionen in die USA bringt, nicht wenn der Investor sich ins Auto setzen muss. In ihre Köpfe passt lediglich der Gedanke, dass das Führerscheinverbot Terroristen fernhält und vielleicht illegale Einwanderer identifizierbar macht.


Samstag, den 01. Jan. 2005

Jahresschlussbericht

 
CK - Washington.   Der Jahresschlussbericht des Versitzenden Richters des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington sollte bald unter diesem Link erscheinen. Der gelegentlich als reaktionär bezeichnete Chief Justice drückt sich nach allen Berichten diplomatisch aus, doch scheint er Bedenken zu gewissen Reformbewegungen zur Richterentmachtung zu hegen, die die neuen radikalen Mehrheiten im Kongress durchsetzen wollen.

In Washington wird schon länger gemunkelt, dass der Achtzigjährige wegen derartiger Zweifel trotz seiner heftigen Krebserkrankung im Amt bleibt und so einem Nachfolger des Kongress-Kalibers den Weg verbaut. Eigentlich hatten alle Liberalen die Hoffnung aufgegeben, von ihm jemals etwas Angenehmes zu hören - jetzt bringt William Rehnquist rechtsstaat- und freiheitlichen Grundsätzen ein Opfer, denn sein Gesundsheitszustand macht ihm die Arbeit nahezu unmöglich.




Wettbewerb und Petitionsrecht

 
CK - Washington.   Die Ausübung des Petitionsrechts triumphiert über das Wettbewerbsrecht. Diese als Noerr-Pennington bekannte Doktrin hat am 29. Dezember 2004 das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Sachen Knology, Inc. v. Insight Communications Company, LP; Insight Kentucky Partners II, LP, Az. 03-5390, einem Rechtsstreit zwischen konkurrierenden Kabelfernsehanbietern, bestätigt.

Die Beklagte hatte mit der Stadt Louisville einen Kabelversorgungsvertrag abgeschlossen, der durch ein örtliches Dekret dokumentiert wurde. Als die Klägerin ebenfalls einen solchen Vertrag einging, klagte die Beklagte aufgrund einer Vertragsklausel, nach welcher sie die Gleichwertigkeit des Konkurrenzvertrages gerichtlich überprüfen und gegebenenfalls den zweiten Vertrag aushebeln lassen darf. Nach Abschluss dieses für sie erfolglosen Verfahrens verklagte Knology die Insight-Gruppe auf Schadensersatz nach Wettbewerbsrecht.

Das Berufungsgericht erstreckte die Haftungsisolierung, die die Noerr-Pennington-Doktrin dem gutgläubigen Wettbewerber für die Ausübung des Petitionsrechts im Verhältnis zum Gesetzgeber einräumt, auf die Klage, die sich aus dem Vertrag mit dem Gesetzgeber herleitet.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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