2
CK - Washington. Auch Amateursportler genießen ein Recht auf die eigene Verwertung ihrer Person und ihrer Öffentlichkeitsrechte, selbst wenn sie einem Sportverband zusichern, nur unvergütet ihrem Sport nachzugehen. Wenn ein Videospiel den Sportler ohne seine Zustimmung als namenslosen Avatar, doch von Spielern als persönlich identifizierbare Person einsetzt, darf der Sportler die Verletzung solcher Verwertungsansprüche gerichtlich geltend machen.
Das Verfassungsrecht des Videospielanbieters auf Redefreiheit nach Bundesrecht muss dann gegen das einzelstaatliche Verwertungsrecht auf Publicity abgewogen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Spiel ohne Namensnennung, doch durch die Angabe von Größe, Gewicht, Alter, Herkunft, Hautfarbe, Sportbekleidung, Vereinszughörigkeit und andere persöniche Merkmale den virtuellen Sportler eindeutig einem berühmten Sportler zuordnet, entschied am 21. Mai 2013 das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia im Fall Hart v. Electronic Arts Inc.
Das Ergebnis dieser Abwägung von Tort-Ansprüchen wegen des Eingriffs in die Privatsphäre, der das Recht auf die gewerbliche Verwertung des Persönlichkeitsrechts entspringt, wird auch als Fehlentscheidung kritisiert. Sie ist nicht das letzte Wort. Zunächst erhält der Kläger lediglich das Recht, den Prozess im Untergericht fortzuführen.
Die CIA hatte die Bilder als Top Secret eingestuft und berief sich insbesondere auf die erste Ausnahme des FOIA, die bei Gefahren für die nationale Verteidigung und Außenpolitik greift, sofern die Einstufung auch formell ordnungsgemäß erfolgt. Vor allem befürchtet sie, die Veröffentlichung der teilweise grausigen und sehr anschaulichen Bilder könne zu antiamerikanischer Propaganda rund um den Globus genutzt werden. Die Organisation Judicial Watch war der Ansicht, dass jedenfalls die reinen Beerdigungsbilder nicht geeignet sind, derartige Reaktionen hervorzurufen.
Das Gericht entschied zu Gunsten der CIA über das untergerichtliche Summary Judgment und erläuterte, warum eine logische und plausible Glaubhaftmachung, dass von den Bildern eine Gefahr für die nationale Sicherheit der USA ausgeht, vorliegt und genügt.
Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der Supreme Court, entschied am 20. Mai 2013 in Washington, DC in Metrish, Warden v. Lancaster, dass Lancaster kein Recht auf einen Habeas Corpus hat, da nur höchstrichterliche Rechtssprechung Bindungswirkung oder einen Vertrauenstatbestand schafft. Niederrangige Präzedenzfälle, egal wie zahlreich ergangen, stehen stets unter diesem Vorbehalt.
Der begehrte Habeas Relief ist ähnlich wie ein Mandamus ein Rechtsbehelf, der darauf gerichtet ist, niederrangige Entscheidungen verwerfen zu lassen, da elementare Rechte verletzt wurden.
CK - Washington. Im Vertrag mit einer Schuldenbereinigungfirma akzeptierte der Kläger eine Schiedsklausel. Als er die von jener beauftragte Gebührenabwicklungsfirma verklagt, weil sie zuviel abgebucht habe und der Vertrag mit der ersten Firma gekündigt sei, wendet der Abwickler die Einrede der Schiedsklausel ein: Ein Gerichtsverfahren sei verbindlich ausgeschlossen worden.
Schiedsklauseln sind nach bundesweiter Rechtsprechung im Zweifel für die Anwendung des Schiedsprozesses auszulegen, erklärte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco im Fall Amrish Rajagopalan v. NoteWorld, LLC, doch hängt eine zulässige Berufung auf die Schiedsklausel Dritter davon ab, dass eine Drittbegünstigung gewollt war.
Diese Frage richtet sich nach einzelstaatlichem Vertragsrecht - in diesem Prozess nach dem Recht des Staates Washington an der Westküste der USA. Weder das Bundesgericht noch der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit konnten einen Third Party Beneficiary-Status erkennen und erlaubten deshalb dem Kläger am 20. Mai 2013, gerichtlich gegen den Gebührenabwickler vorzugehen.
TT - Washington. Dem deutschen Leser sind Meldungen von Sammelklagen und Einzelprozessen über astronomische Schadensersatzsummen aus den USA bestens vertraut. Dass die Entscheidung der Jury, das Verdict, noch nicht das Ende vom Lied ist, schwappt selten auf die andere Seite des Atlantiks.
Der Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in New Orleans, der United States Court of Appeals for the Fith Circuit, befasste sich am 16. Mai 2013 in Wellogix Inc. v. Accenture LLP. mit der Thematik der Höhe des Schadens- wie auch des Strafschadensersatzes. Die Punitive Damages sind, neben den meist parallel zugesprochenen Compensatory Damages, stets die Beträge, die Zeitungsmeldungen zieren. Im zitierten Rechtsstreit spielte auch die deutsche SAP eine zentrale Rolle, jedoch wurde die Klage gegen die Walldorfer wegen örtlicher Unzuständigkeit, dem fehlenden Venue, verworfen.
Die Jury sprach der Klägerin ein dreifaches des beantragen Strafschadensersatzes zu. Der Richter kürzte die Punitive Damages auf Höhe des Klageantrages. Die Beklagte wollte jedoch einen neuen Prozess. Dieses Ansinnen lehnte das Berufungsgericht ab, denn der Juryspruch sei nur dann in Gänze zu ignorieren, wenn keinerlei Beweise ihren Urteilsspruch stützen. Dabei komme es gerade nicht darauf an, dass das Gericht die gleiche rechtliche Wertung wie die Juroren ziehen würde. Denn die Juroren seien nicht an richterliche Logik gebunden.
CK - Washington. Ein Buchverfasser hatte sich auf einen Verlagsvertrag eingelassen, der dem Verlag die Vergütungsberechnung nach dem Umsatz durch Eigenvertrieb oder durch Drittvertrieb mit Auslandshändlern gestattete sowie dem Verlag das Recht zur Preisgestaltung einräumte.
Der Autor fand das unfair und forderte Schadensersatz wegen Vertragsverletzung und der Verletzung des Fairness-Prinzips, das einem Vertrag auch ohne schriftliche Festlegung innewohnt. Am 16. Mai 2013 entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks den Fall Cordell v. McGraw-Hill Cos., Inc..
Das Gericht fand die Vertragsbestimmungen über die Flexibilität des Verlages bei der Berechnung der Tantiemen klar und verständlich. Sie waren wirksam vereinbart, zumal der Autor keinen Anspruch wegen Bösgläubigkeit in ihrer Entstehung oder Anwendung behauptete. Wichtig ist auch die Entscheidung, dass das Fairness-Prinzip unanwendbar ist, wenn derselbe Sachverhalt eine Vertragsverletzung begründen soll.
Wie im Webformat und dem XText-Format vor Internetzeiten dient das German American Law Journal weiterhin dem Austausch deutscher und amerikanischer Juristen. Heute berichtet US-Recht auf Deutsch über das amerikanische Recht, während die American Edition Ausführungen zum Deutschen enthält.
Die Zahl der Verfasser ist heute wohl so groß wie die der aktiven deutschsprachigen Jurablogs. Mehrere Verfasser haben nach ihrer Ausbildungsstation in Washington, in der sie lernten, aktuell und akkurat über neueste Entscheidungen amerikanischer Gerichte und Gesetzgeber zu berichten, erfolgreiche eigene Blogs begonnen.
SR=S. Röttger
NZ=N. Zeller
MP=M. Perz
JN=J. Nebel
TD=T. Dardat
WM=W. Marx
CS=C. Schosser
JG=J. Gehrke
EW=E. Wagner
AC=A. Connolly
ZY=Z. Yilmaz
SWM=S.Wolff-Marting
GH=G. Hirsch
RK=R.Krieger
ASG=A. Schnee-Gronauer
OH=O. Herrmann
SK=S. Kreis
MC=M. Czechleba
MS=M. Stoeterau
SKe=S. Keseberg
FE=F. Ewers
ACP=A. Pühler
MG=M. Goldbach
VH=V. Hild
MAG=M. Götze
SM=St. Meyer
SM=S. Meis
CJ=C. Janowski
HF=H. Förster
KW=K. Weber
HG=H. Gollisky
CB=C. Beck
CE=C. Ewers
TS= T. Stanossek
CHS=C. Säfken
KR=K. Rissel
MM=M. Müller
KS=K. Schehl
HW=H. Weiß
Bitte melden!
J.G=J. Gierlich
RM=R. Mittelstädt
CC=C. Contag
MN=M. Nehring
GC=G. Cohoon
DK=D. Krauspenhaar
MJW=M. Warning
AR=A. Rieder
LF-L-S. Franze
JW=J. Woell
AK=A. Knabe
KSt=K. Stöcklmeier
GW=G. Wunsch
AKL=A. Langenberg
LG=L. Ghazarian
SB=S. Beer
AB=A. Baier
JB=J. Baumgartner
CC=C. Chazelas
HS=H. Schaum
PM=P. Mrutzek
JN=J. Nink
GKM=G. Knoll-Merritt
MW=M. Wolfer
KB=K. Baldauf
TD=T. Dietz
NG=N. Gent
NK=N. Kol
CH=C. Hosse
CT=C. Theocharopoulou
MxN=M. Nebel
BB=B. Bichler
SU=S. Uzuncayir
ML=M. Landig
FSp=F. Sporer
MeM=M. Meindl
HJa=H. Jagnow
AM=A. Maier
AH=A. Hienzsch
HE=H. Ettis
FS=F. Stuckenberg
BSS=B. Schmidt-Schmiedebach
FG=F. Gebhard
TAS=T. Schäfer
TT=T. Tomaschek
PB=P. Brüggemann
PB - Washington. Give me your tired, your poor, your huddled masses yearning to breathe free, heißt es auf dem Sockel der Freiheitsstatue. Doch es gibt Grenzen.
Eine deutsche Familie beantragte Asyl in den USA, da der Schulzwang in der Heimat verhindert, dass sie ihre fünf Kinder zu Hause unterrichten. Die deutschen Schulen waren ihnen nicht religiös genug, und der Staat ergriff Zwangsmaßnahmen.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati, Ohio, der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit, macht in der Entscheidung Uwe Romeike v. Eric Holder, Jr. vom 14. Mai 2013 klar, dass der Kongress des Bundes die Einwanderungsgesetze so hätte schreiben können, dass allen Menschen, denen ihr Heimatstaat weniger Rechte gewährt als die US-Verfassung, einen sicheren Hafen finden, dies aber nicht getan hat.
Es bedarf nach 8 USC 1101(a)(42)(A) einer wohlbegründeten Angst, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Meinung verfolgt zu werden. Diese Voraussetzungen erfüllte die Familie nicht. Insbesondere richtet sich die deutsche Schulgesetzgebung nicht speziell gegen die betroffene Familie oder Familien, die Heimunterricht geben wollen.
CK - Washington. Zwei mexikanische Eiskremhersteller streiten sich in den USA um ihre Marken. Ein Chef soll vernommen werden. Die Parteien streiten sich um den Ort: Mexico City oder Washington? Das Eiskrem-Geschäft muss lohnend sein, denn auch Kleinstreite kosten im US-Gericht großes Geld.
Allerdings ist auch die Verschaffung eines US-Wortprotokollführers und eines Videoprotokollführers ins Ausland nicht billig. $3000 pro Tag etwa, plus Reisekosten. Dazu zwei Anwälte pro Partei plus deren Auslagen. Da sollte die Kriegskasse schon ein Loch von $20000 pro Tag vertragen können.
Nur das Bundesgericht der Hauptstadt spielt mit seiner Einstiegsgebühr von $350 den billigen Jakob. Für diese muss es sich wiederholt die Finger krumm schreiben. Bei der Begründung seiner Verfügung über die zumutbare Deposition in den USA im Fall Paleteria La Michoacana, Inc. v. Productos Lacteos Tocumbo S.A. de C.V. kamen am 1. Mai 2013 wieder elf Seiten, diesmal über amerikanisches Bundesprozessrecht und internationales Recht, zustande.
Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der Supreme Court, entschied am 13. Mai 2013 in Bowman v. Monsanto Co., dass der Landwirt das Patent verletzte, da die Exhaustion Doctrine nicht einschlägig sei. Nach ihr kann der Patentinhaber sich nur bezüglich des konkreten veräußerten Produkts auf sein Schutzrecht berufen kann, sobald das Produkt mit seinem Einverständnis erstmals in Verkehr gebracht worden ist. Im konkreten Fall gestattete der Erschöpfungsgrundsatz des Patentrechts dem Bauer aber nicht, zusätzliche patentierte Sojabohnen zu erzeugen, ohne das Einverständnis des Patentinhabers zu besitzen.
Das einstimmig ergangene Urteil ist insoweit interessant, da die neun Richter ihre Entscheidung vor allem mit wirtschaftlichen Argumenten begründen. Sie fürchteten einen Dammbruch, der die Duplizierung einmal erworbener Güter unter Ausschaltung des Patentinhabers gestatten könnte. Der praktische Wert eines Patents stand in Gefahr.

