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CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks entschied am 20. Juli 2004 in Sachen Humanoids Group v. James E. Rogan, Az. 03-1896, über einen Markenantrag auf der Grundlage einer ausländischen Eintragung. Die Entscheidung zeigt, dass trotz neuer Entwicklungen im internationalen Markenrecht das US-Recht weiterhin Überraschungen für ausländische Antragsteller bereit hält.
Der vorliegende Antrag enthielt nach Auffassung des Gerichts mehrere Marken, die nach amerikanischen Bundesrecht für die Bundeseintragung, die neben dem Schutz nach Common Law und der einzelstaatlichen Eintragung möglich ist, mehrere Anträge erforderlich machte. Das Gericht befand, dass das Bundespatent- und -markenamt den Antrag abweisen durfte, obwohl er auf einer bereits erfolgten ausländischen Eintragung beruhte. Derartige Eintragungen genießen nach §44(d) des Lanham Act Prioritätsschutz, aber die Würdigung der Markenqualität richtet sich wie bei inländischen Eintragungen nach amerikanischem Recht, entschied das Gericht auf die nach dem Administrative Procedure Act, 5 USC §§701 ff., eingereichte Berufung nach der Abweisung des Eintragungsantrages. In diesem Fall hatte die Antragstellerin nicht dem Erfordernis des clear Drawing nach 37 CFR §2.21 entsprochen und konnte dieses in der Verordnung definierte Erfordernis nicht erfolgreich als gesetzeswidrig angreifen.
CK - Washington. Auf Einladung der Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung e.V. durfte ich am 20. Juli 2004 in Stuttgart zum Thema Neue Entscheidungen des U.S. Supreme Court sowie anderer US-Gerichte aus dem Wirtschaftsrecht: Liquidated Damages, Punitive Damages, Arbitration, Discovery, Jurisdiction vortragen. Die Veranstaltung fand im Hause Gleiss Lutz unter Moderation von Herrn Rechtsanwalt Dr. Stephan Wilske, LL.M. statt. Ständige Leser des GALJ sind mit diesen Themen vertraut.
Konkret ging es um ausgewählte neuere Entwicklungen im Wirtschaftsrecht mit besonderer Bedeutung für den transatlantischen Verkehr. Wichtige Trends sind im Recht der Bemessung des Strafschadensersatzes, der Durchsetzbarkeit von Schiedsklauseln, der Einschränkungen bei Vertragsstrafen und der Auslagerung von Verfahren ohne US-Bezug, sowohl bei der Zuständigkeit der US-Gerichte als auch bei US-Beweisverfahren als Umgehung ausländischer Restriktionen, zu bemerken. Aufgrund des Interesses der mit dem US-Recht überdurchschnittlich vertrauten Teilnehmer durfte ich auch die sich aus der neueren Staatenimmunitätsrechtsprechung ergebenden Aspekte der Haftungsverlagerung von Staat auf Wirtschaft ansprechen.
Diese Mitteilung dient gleichzeitig als Erklärung für das leichte Sommerloch unserer laufenden Berichterstattung.
CK - Washington. Zur Vervollständigung unserer einschlägigen Berichterstattung, trotz Verspätung, hier das Findlaw-Link zum 911-Abschlussbericht vom 22. Juli.
CK - Washington. Das Thema der Zeugen- und Gutachtervernehmung beschäftigt manche Leser plötzlich intensiv, vor allem wenn Vernehmungen amerikanischer Art auf deutschem Boden stattfinden. Die Rechtsfragen sind allesamt interessant und oft auch souveränitätsrechtlich brisant. Angenommen, die Vernehmung ist überhaupt zulässig, stellt sich die Frage nach der Vorbereitung der zu vernehmenden Personen. Hierzu kommt soeben vom Verlag Knowles Publishing, Inc. eine Werbemail hereingeflattert, die den Kern der Vorbereitung als nützliche Checkliste vorlegt:
Don't volunteer information
How to avoid compound questions
Tell the truth
Do not interrupt
Watch for trick questions
Clarify false statements
Eine hier nicht geprüfte Videoanleitung vertreibt der Verlag.


