• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 01. April 2005

Blawg als Risiko  

CK - Washington.   Im Washington Lawyer - The Official Journal of the District of Columbia Bar erörtert das April-Heft unter dem Title Do you Blog? Risiken für blog-schreibende Juristen. Insbesondere die standesrechtlichen Bestimmungen, die Regelungen zum Interessenskonflikt zwischen Schreiber und Lesern, und das Recht zur unerlaubten Rechtsberatung in fremden Rechtskreisen werden als Gefahrenherde angesprochen. Im Ergebnis wird das Blawg jedoch nicht anders beurteilt als auch jede andere Internetdarstellung.

In der Frage der Nutzung der Blog-Technik zur Anwaltswerbung gelangt der Bericht von Sarah Kellog zu zwei Antworten: Ein Blawg zur allgemeinen Werbung ist unbedenklich. Hingegen ist es unzulässig als Angel für konkrete Aufträge. Ungeklärt ist noch die Rechtmäßigkeit von Drittwerbung auf Juristen-Blogs.


Freitag, den 01. April 2005

Supreme Court irrelevant?  

CK - Washington.   Wenn der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im Grokster-Fall die P2P-Technik für rechtswidrig erklären sollte, wird sein Urteil keine Auswirkung auf die technische Entwicklung entfalten, sondern lediglich die Vereinigten Staaten vom Rest der Welt technisch abkoppeln, argumentiert Michael Robertson, dessen MP3.com-Unternehmen von den Musikfirmen eingestampft wurde und dessen Firma Linspire eine einfach zu verwendende Linux-Version anbietet, die P2P als BitTorrent implementiert and über P2P vom Internet bezogen werden kann.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.