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Sonntag, den 08. Mai 2005

Fünf Staaten, welches Recht?  

CK - Washington.   Automiete und Mieter in Michigan, Unfall des eingeschlafenen Fahrers in Pennsylvanien, verletzte Beifahrerin aus New York, Vermieter aus Delaware mit Sitz in New Jersey. Klage zur Feststellung des auf die Haftungsbegrenzung anwendbaren Rechts in Pennsylvanien. Welches Recht greift?

Das Bundesgericht hielt das Recht seines Sitzstaates für anwendbar, doch das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks entschied auf der Grundlage des IPR von Pennsylvanien, dass New Yorker Recht Anwendung findet. Der Autoverleih wollte die Anwendbarkeit des Rechts von Michigan mit seiner Haftungsbeschränkung auf $20.000 feststellen lassen. Das herausragende Interesse des Staates New York samt seiner extraterritorial wirkenden Haftungszuweisung an Autoeigentümer, N.Y. Veh. & Traf. Law §388(1), überwiegt jedoch, erklärt die zweite Instanz nach seiner Prüfung der Conflicts of Laws-Regeln des untergerichtlichen Sitzstaates.

Michigan lässt den Eigentümer ebenfalls haften. Hingegen beurteilt das Recht von Pennsylvanien den Eigentümer lediglich nach Common Law: Es setzt ein Anstellungsverhältnis voraus und stellt den Eigentümer ansonsten von der vicarious Liability für die Fahrlässigkeit des Fahrers frei. Das Gericht unterschied seine Entscheidung im Fall Budget Rent-A-Car System, Inc. v. Nicole Chappell, Joseph Powell, III, Az. 04-1931, vom 5. Mai 2005 von einem Präzedenzfall, in dem das oberste einzelstaatliche Gericht New York sein Recht für unanwendbar erachtete, wenn das Fahrzeug anders als hier nie in New York gefahren wurde: Fried v. Seippel, 599 NE2d 651 (1992).

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Schlechte Manieren  

CK - Washington.   Schlechte Manieren sind nicht im Sinne des Ungleichbehandlungsverbots haftungsauslösend, und in manchem Arbeitsumfeld muss man mehr hinnehmen als in anderen, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks im Fall Rhonda L. Moser v. Indiana Department of Corrections, Camp Summit Boot Camp, Daniel Ronay et al., Az. 04-1130, am 5. Mai 2005.

Auch gelegentliche anzügliche Bemerkungen führen nicht unbedingt zur Haftung nach Title VII. Das Klima in einem Gefängnis kann so rauh sein, dass gewisse Manieren eine Versetzung oder Herunterstufung zulassen, während vergleichbare Manieren eines anderen Arbeitnehmers nicht als Vergeltungsmaßnahme wegen einer ihm zur Last gelegten Diskriminierung oder als Klimavergiftung zu beurteilen sein müssen. Das Gericht begründet seine Abwägungen wegweisend.

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