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Mittwoch, den 03. Mai 2006

Frag nicht den Bund  

.   Vom Bund darf der Bürger nicht viel erwarten, wenn die Vogelgrippe in den USA wie erwartet in den nächsten Monaten ausbricht, lautet der Tenor des Berichts des Heimatlandsicherheitsministeriums in Washington vom 3. Mai 2006 betitelt National Strategy for Pandemic Influenza. Die Bundesministerien werden im von George Bush unterzeichneten, 234-seitigen Bericht angewiesen, die Strategie auf dem Verordnungswege umzusetzen, doch der Bürger werde sich primär auf die Einzelstaaten, Kreise und Städte verlassen müssen.


Mittwoch, den 03. Mai 2006

Mittwoch, den 03. Mai 2006

Extremismus im Netz  

HG - Washington.   Am 1. Mai 2006 veranstaltete das Washingtoner Büro der Friedrich-Ebert-Stiftung eine Podiumsdiskussion über rassistisch geprägten Extremismus im Internet und seinen zunehmenden Anreiz für die Jugend. Redner waren Autor Daniel Levitas, Anwalt und Antisemitismus-Experte Kenneth Stern, FES-Projektleiter Dietmar Molthagen und der Legal Director der American Civil Liberties Union, Steven R. Shapiro.

Shapiro erläuterte, warum Hate Speech in den USA nicht nur weniger verfolgt wird als in Europa, sondern in gewissem Umfang sogar geschützt. Einerseits basiert das US-Recht auf dem Schutz des Individuums, womit nur Angriffe auf einzelne Personen berücksichtigt werden. Hate Speech ist nur dann strafbar, wenn sie dazu geeignet ist, gesetzeswidrige Aktivitäten hervorzurufen. Sie wird dann aber auch als Incitement, also Anstiftung zu Verbrechen, hart bestraft. Keinesfalls toleriert wird Hate Speech am Arbeitsplatz und in Schulen.

Grund für die gesetzgeberische Zurückhaltung ist, dass US-Amerikaner ihrer Regierung misstrauen. Sie befürchten, dass sie nicht gestoppt werden könne, wenn die Redefreiheit auch nur einmal beschränkt wird. Sie vertrauen vielmehr dem Prinzip, dass die Antwort auf eine Meinungsäußerung eine weitere, entgegengestellte Meinungsäußerung ist. Zudem sind die USA bisher nie von einer extremistischen Bewegung im eigenen Land bedroht worden.

Aus diesem Grund werden europäische Urteile gegen Webseiten mit extremistischem Inhalt, die sich auf US-Servern befinden, in den USA nicht vollstreckt. Dies bestätigte das US-Berufungsgericht des neunten Bezirks am 23. August 2004 in der Sache Yahoo v. LICRA et al., Az. 01-17424; vgl. auch Susanne Wagner, Yahoo! und die Nazi-Devotionalien.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.