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Dienstag, den 15. Aug. 2006

Vernünftiges Gericht  

.   Mississippi steht im Ruf, gern Urteile gegen Großunternehmen zu erlassen. Im Fall des Hurrikan-Versicherungsschutzes geschah am 15. August 2006 das Gegenteil: Mit einer Entscheidung zugunsten der Versicherer in Sachen Paul Leonard et al. v. Nationwide Mutual Insurance Company, Az. 1:05-CV475, bleiben die Hurrikan Katrina-Schäden an den Hauseigentümern des Gerichtsbezirks hängen.

Das Gericht entschied, dass Überschwemmungsschäden nicht von den Standardversicherungsverträgen gedeckt sind. Den Versicherern war von Versicherten, Politikern und Anwälten unterstellt worden, zu Unrecht die Deckung abzulehnen.

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Politik und Justiz  

.   Die Gebote der Außenpolitik können die Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten für im Ausland eingetretene Schädigungen so beeinflussen, dass sich die Gerichte eines ihnen angetragenen Falles entsagen müssen. Insbesondere eine Stellungnahme des Außenministeriums in Washington kann die Frage der Justiziabilität beinflussen.

Im Fall Alexis Holyweek Sarei et al. v. Rio Tinto, PLC et al., Az. 02-56256, stellte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks jedoch fest, dass einer derartigen Stellungnahme Gewicht zukomme; doch ist sie nicht allein entscheidend. Der Fall kann dennoch justiziabel bleiben.

Das Gericht wies am 7. August 2006 daher die Behandlung von Repressalien in der Rio Tinto-Mine in Papua Neu-Guinea an das Untergericht zur weiteren Prüfung nach dem Alien Tort Claims Act zurück. Zudem entschied es, dass das Gesetz vor der Anrufung amerikanischer Gerichte nicht die Ausschöpfung aller Rechtsmittel im Ausland voraussetzt.

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Holocaust-Hilfe nur mit Stiftung  

TS - Washington   Für Entscheidungen über Entschädigungen wegen Misshandlungen in der Nazi-Zeit sind nicht die US-Gerichte zuständig, sondern die US-Regierung, wenn diese die Frage als ausschließlich politisch bezeichnet. So befand am 2. August 2006 das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in der Sache Simon Rozenkier v. AG Schering et al., Az.04-3924, und bestätigte damit die Entscheidung des Ausgangsgerichts.

Der Berufungskläger, ein ehemaliger Kriegsgefangener des Nazi-Regimes, war in einem Konzentrationslager derart misshandelt worden, dass er sein Leben lang zeugungsunfähig blieb. Er klagte vor dem Erstgericht auf Entschädigung aus einem Fond, den die Bundesrepublik Deutschland infolge einer Vereinbarung mit den USA gegründet hatte, um Kriegsopfer zu entschädigen und Rechtsfrieden zu erlangen.

Das Berufungsgericht wies die Berufung mit dem Argument zurück, dass die Bundesgerichte nach der political question doctrine keine Entscheidungskompetenz hätten, weil es sich um eine gerichtlich nicht überprüfbare poltische Frage handle. Würden die Gerichte dennoch über den Fall entscheiden, verstießen sie gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Insbesondere die Tatsache, dass die USA und die BRD seit fast 60 Jahren kontinuierlich politisch zusammenarbeiteten, um die Folgen des Holocausts zu beseitigen, zeige, dass der Fall in die alleinige Zuständigkeit der US-Regierung falle.

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