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Sonntag, den 31. Dez. 2006

Anwendbares Recht in den USA

 
.   In Sachen Jean Lebegern et al. v. Glenn Forman, Stephen Cracker et al., Az. 05-1992, fand der mündliche Termin am 12. Januar 2006 statt. Erst am 18. Dezember 2006 fällte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in Philadelphia das Urteil. Das war genug Zeit für einen Richter zu sterben und einen zweiten, in Pension zu gehen. Die dem Gericht vom Untergericht in New Jersey vorgelegte Rechtsfrage zum internen amerikanischen IPR ist jedoch bedeutsam und nun mit Präzedenzwirkung geklärt.

Ihre Bedeutung geht über den konkreten Fall, der den Autounfall einer Person aus Pennsylvanien in New Jersey betrifft, hinaus. Die Anwendung des Rechts von New Jersey führt zu anderen Rechtsfolgen als denen des Rechts von Pennsylvanien. Ein Staat gewährt den Hinterbliebenen des tödlichen Verunglückten nur Schmerzensgeld, der andere gewährt zusätzlich Schadensersatz für das Einkommenspotential des Opfers, vgl. New Jersey Wrongful Death Act, N.J. Stat. Ann. §2A:31-1ff.

Das Gericht erklärt ausführlich die Grundsätze des internationalen Privatrechts von New Jersey, den von ihm angewandten Choice of Law principles, unter anderem unter Bezugnahme auf das Restatement (Second) of Conflicts of Laws (1971). Entscheidend für seine Bewertung sind diese vom Gericht zitierten Merkmale:
They include (1) interstate comity, (2) the interests of the parties, (3) the interests underlying the substantive body of law, (4) the interests of judicial administration, and (5) the competing interests of the states. Fu, 733 A.2d at 1140-41 (citing Restatement (Second) of Conflict of Laws §145 cmt. b). The fifth factor is the most important. Erny, 792 A.2d at 1217.
Zudem prüft es die folgenden, im amerikanischen Recht der unterlaubten Handlungen, Torts, entscheidenden Anknüpfungsmerkmale:
(1) the place where the injury occurred, (2) the place where the conduct causing the injury occurred, (3) the domicile, residence, nationality, place of incorporation, and place of business of the parties, and (4) the place where the relationship, if any, between the parties is centered.



Jurist zum letzten Mal in Washington

 
.   In Washington machte der bescheidene Jurist Karriere. Nach dem Studium wurde er in den Kongress gewählt. In seinen hehren Hallen ließ er am Wochenende seine Kinder in den Säulengängen Verstecken spielen, während er sich dem Dienst am Bürger widmete. Überraschend wurde er in ein Amt berufen, auf das er nicht spekuliert hatte: Das des einzigen ungewählten US-Präsidenten. Heute widmen alle Sender dem letzten Besuch von Gerald Ford im Kongress das Live-Programm. Am Dienstag wird er zu einem Gottesdienst in eine Kathedrale der Hauptstadt überführt, bevor er nach Kalifornien geflogen wird.


Samstag, den 30. Dez. 2006

Saddam tot, Antrag moot

 
.   Mit der vollzogenen Vollstreckung des Todesurteils am ehemaligen US-Allierten Saddam Hussein wird der heutige Eilantrag vermutlich für moot nach Art. 3 der Verfassung der USA erklärt.

Dem Verfahren vor dem United States District Court for the District of Columbia ist der justiziable Sachverhalt entzogen worden. Die dem Eilantrag zugrundeliegende Zivilklage kann nach amerikanischem Recht jedoch gegen den Nachlass des Diktators fortgeführt werden.



Der Antrag in Sachen Saddam

 
.   Der am 29. Dezember 2006 in Sachen In re: Saddam Hussein, Az. 1:05MS00566, gestellte Eilantrag vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht in Washington richtet sich nicht direkt gegen die Vereinigten Staaten, sondern bezieht sich allein auf die Zivilklage in Sachen Haider Aziz Al-Sayed Jassim Ali Rasheed v. Saddam Hussein et al., Az. 04-1862, vom 26. Oktober 2004.

Der Antrag wurde jedoch Robert Gates, dem US-Verteidigungsminister, sowie Condoleezza Rice, der Außenministerin, zugestellt. Der Antrag lautet auf die einstweilige Einstellung der Vollstreckung des Todesurteils gegen den Beklagten. Für den 4. Januar 2007 hatten die Vereinigten Staaten den Anwälten des Beklagten Saddam Hussein einen Termin eingeräumt, um die ihnen zugeleitete Zivilklage zu überreichen.

Die Vollstreckung der Todesstrafe würde nach der Antragsbegründung rechtsstaatsgrundsätze verletzen, weil sich Saddam Hussein nach einer Vollstreckung der Strafe nicht mehr gegen die Zivilklage verteidigen könnte. Dem Antrag liegen Anlagen mit zustellungs- und immunitätsrechtlichen Darlegungen an.


Freitag, den 29. Dez. 2006

Antrag gegen Vollstreckung

 
.   Von Verteidigern des irakischen Präsidenten soll soeben ein Antrag auf die Verhinderung der Vollstreckung des Todesurteils, das in den nächsten vier Stunden vollstreckt werden soll, beim United States District Court for the District of Columbia hier in der Hauptstadt eingereicht worden sein. Der Antragsgegner soll die US-Regierung sein, in deren Gewahrsam sich Saddam vielleicht noch befindet. Eine Begründung soll lauten, dass die Vollstreckung das ordentliche Verfahren in Zivilsachen gegen den Verurteilten behindert.



Streng und locker

 
.   An Silvester bietet die Hauptstadt einen Abend der Gegensätze. Die 208 alkohollizenzierten Verkaufsstellen dürfen am Sonntag öffnen. Kneipen dürfen bis Montag 4 Uhr geöffnet bleiben. Andererseits werden verstärkt Inspektoren durch die Stadt gesandt, um zu verhindern, dass Personen unter 21 Jahren Alkohol erhalten, jemand kurz vor 4 Uhr Getränke auf Vorrat bestellt und Restaurants ohne Tanz- oder Musiklizenz zum Frohsinn animieren. Da Feuerwerke je nach Ort verboten oder unüblich sind, verläuft die Einstimmung auf das neue Jahr im Raum Washington ohnehin gedämpft.


Donnerstag, den 28. Dez. 2006

Schutz von Metadaten im Prozess

 
.   Was geschieht mit Metadaten, die im Prozess an die Gegenseite gelangen? Darf eine Partei die unsichtbaren Daten, die mit einem einfachen Textprogramm oder Hex-Editor sichtbar gemacht werden können, beispielsweise aus Textdateien herausklauben und gegen die Gegenseite verwenden?

Grundsätzlich gilt im amerikanischen Ausforschungsbeweisverfahren, dass alles, was herausgegeben werden musste, verwertet werden darf. Dazu könnte auch der Mandantenkommentar zählen, der in einem Dokument nur für den eigenen Anwalt bestimmt und und vor der Übergabe an die Gegenseite scheinbar gelöscht war.

Metadaten gehören jedoch in der Regel nicht zu den Daten, die an die Gegenseite abzuliefern sind. Sie können einer Geheimnisschutzbestimmung, Datenschutz oder einem Verweigerungsrecht nach US-Recht unterfallen. Auch berufsethisch stellt sich für den US-Anwalt die Frage des Umgangs mit solchen Daten. In Maryland darf ein Rechtsanwalt nach Opinion 06-442 die Metadaten nutzen, ohne die Gegenseite zu benachrichtigen.

In Florida gilt das andere Extrem: Die Gegenseite ist zu unterrichten, wenn solche Daten gefunden wurden, und die Verwertung ist untersagt. Die vereinheitlichende Zukunft steht vielleicht in den Sternen des neuen Bundesverfahrensrechts, das die elektronische Datenverwertung im Discovery-Verfahren vor den Gerichten des Bundes regelt:
If information is produced in discovery that is subject to a claim of privilege or protection as trial-preparation material, the party making the claim may notify any party that received the information of the claim and the basis for it. After being notified, a party must promptly return, sequester, or destroy the specified information and any copies it has and may not use or disclose the information until the claim is resolved. A receiving party may promptly present the information to the court under seal for a determination of the claim. If the receiving party disclosed the information before being notified, it must take reasonable steps to retrieve it. The producing party must preserve the information until the claim is resolved. Federal Rule of Civil Procedure 26(b)(5).
Diese Regel geht über Metadaten hinaus. Die Vorlage der möglicherweise umstrittenen Daten an das Gericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit zur Entscheidung sollte eine rasche, oder zumindest verbindliche, Abklärung der Verwertbarkeit herbeiführen. Natürlich ist die Bestimmung nicht auf Prozesse vor einzelstaatlichen Gerichten anwendbar. Jedoch kann sie die Rechtsentwicklung in den US-Staaten beeinflussen.



Blogwerbung oder Rezension?

 
.   Microsoft versendet schnelle Laptops mit Vista und AMD Turion 64x2-Chips an Blogger. Wie steht es um die Rezensionsethik? Damit niemand das Acer-Ferrari-Geschenk missversteht, gibt es eine Empfehlung:
Full disclosure--while I hope you will blog about your experience with the pc, you don't have to. Also, you are welcome to send the machine back to us after you are done playing with it, or you can give it away on your site, or you can keep it. My recommendation is that you give it away on your site. Laughing Squid, 27. Dezember 2006
Schleichwerbung oder rechtswidrige Beeinflussung sind nicht beabsichtigt. Ähnliches ist seit eh und je für Buch- oder Softwarerezensionen und Produktberichte üblich. Bei teueren Dingen wird das Produkt jedoch in der Regel als Leihgabe, nicht als Geschenk zugesandt.

Microsoft-Produkte auswerten ist meist solch eine Qual, dass eine Ausnahme gerechtfertigt ist. Scobleizer veröffentlicht weitere Auffassungen zur Rezensionsethik.


Mittwoch, den 27. Dez. 2006

Offiziere und Soldaten

 
.   Die unterschiedliche kriegsstrafrechtliche Behandlung amerikanischer Offiziere und Soldaten sowie die diskriminierende Einstellung der USA gegenüber fremdem und eigenem Militär erörtert anhand der Haditha-Verfahren Victor Hansen im Jurist-Blog.

Die strafrechtliche Führungsverantworung weisen die USA ausländischem Militär seit dem Zweiten Weltkrieg zu. Sie nahmen maßgeblichen Einfluss auf die Anerkennung der Command Responsibility-Doktrin in Art. 86, 87 der Genfer Konvention und setzten sie in Gesetzen zur Errichtung internationaler Kriegstribunale um. Hansen rät zur Anwendung dieses Grundsatzes auch auf das eigene Militär durch nationales US-Recht.


Dienstag, den 26. Dez. 2006

DAJV-Newsletter 4/2006

 
.   Der neue Newsletter des Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung e.V. ist soeben erschienen. In Washington ist das Heft noch nicht angekommen, doch die Titelseite verspricht viel.

Neben der Fortsetzung der Serie von Kochinke / Wilske / Krapfl zur Schiedsgerichtsbarkeit in der US-Rechtsprechung verspricht sie Erörtungen der Allzuständigkeit amerikanischer Gerichte - und ihrer auch im German American Law Journal besprochenen Grenzen -, des Finanzwesens, des Rechts der Unterhaltungsbranche und weiterer Spezialgebiete.

Die Gestaltung hatte der Verlag Recht und Wirtschaft schon Anfang 2006 übernommen, die den Newsletter zu einem professionellen Werk macht, das in keiner auf die USA ausgerichteten Bibliothek fehlen darf.



Bank nicht drittbegünstigt

 
.   Kann eine Bank, die einen für einen Kunden erstellten Prüfbericht zur Kenntnis nimmt und dem später insolventen Kunden Kredit gewährt, ein Drittbegünstigter des Prüfvertrages zwischen Wirtschaftsprüfern und Kunden sein? In der Regel nicht, entscheidet das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Sachen Johnson Bank v. George Korbakes & Co., LLP, Az. 05-3580, am 18. Dezember 2006.

Zudem prüft das Gericht, ob Fehler im Prüfbericht die Bank zu Schadensersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer berechtigen. Der zugrundeliegende Anspruch richtet sich nach Tort-Recht, dem Recht der unterlaubten Handlung. Der Vorwurf lautet auf negligent Misrepresentation. Das Gericht weist auch diesen Anspruch ab, weil die Wirtschaftsprüfer keine Sorgfaltspflicht gegenüber der Bank hatten, sondern nur im Verhältnis zum Auftraggeber tätig waren.


Montag, den 25. Dez. 2006

Valdez: $2 Mrd. Rabatt

 
.   Als der Tanker Exxon Valdez 1989 auf Grund lief, rechnete niemand damit, dass die Schadensersatzverfahren auch Ende 2006 noch zu Urteilen führen würden. Das Urteil vom 22. Dezember 2006 zum Recht des Strafschadensersatzes der USA ist noch nicht unbedingt das letzte Wort.

Das neue Urteil setzt die Verfassungsvorgaben der Campbell-Leitlinien des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington um, s. Kochinke, U.S. Supreme Court setzt Strafschadensersatz Grenzen, 12 GALJ (8. April 2003). Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks zeichnet in Sachen The Exxon Valdez, Az. 04-35183, die Rechtsprechung des Obergerichts der USA seit 1991 im Bereich Punitive Damages nach.

Im Ergebnis gelangt das Gericht zur Auffassung, dass das Untergericht die Prüfmerkmale des Supreme Court falsch anwandte. Es ordnet die Kappung, Remittitur, der Punitive Damages um $2 Mrd. an. Die der Schädigerin vorzuwerfende Verwerflichkeit, Reprehensibility, hatte das Untergericht zum Maßstab genommen, ohne auch die verschuldensmindernden Umstände hinreichend zu berücksichtigen.

Dazu zählen die sofortigen Schadensminderungsmaßnahmen von Exxon ebenso wie die dabei entstandenen Kosten, die den Abschreckungsfaktor beim Strafschadensersatz beeinflussen. Das 63-seitige Urteil erörtert gründlich die Abwägungen des Gerichts und kontrastiert sie mit der Mindermeinung und der Auffassung der Beklagten, die auf $25 Mio. plädierte.


Sonntag, den 24. Dez. 2006

Haftungsausschluss unheilbar

 
.   Ein Haftungsausschluss ohne jede Ausnahme für Verschulden kann so unheilbar sein, dass auch das flexible amerikanische Recht eine solche Klausel verwerfen muss. Das Untergericht hatte eine solche Vertragsklausel als korrigierbar angesehen.

Damit blieb sie nach der gerichtlichen Auslegung Vertragsbestandteil und anwendbar. Doch das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bezeichnete sie am 22. Dezember 2006 in Sachen Mark Broadley v. Mashpee Neck Marina, Inc., Az. 05-2822, als nichtig.

Zwar betrifft das Urteil einen Sachverhalt aus dem Seerecht, doch empfiehlt sich die sorgfältige Begründung des Urteils auch als lesenswerte Einführung in die Grenzen des Haftungsausschlusses nach allgemeinem amerikanischem Vertragsrecht.


Samstag, den 23. Dez. 2006

Meldefehler kein Rechteverzicht

 
.   Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks entschied am 18. Dezember 2006 über die Inhaberschaft an Urheberrechten für Bücher, um die eine Verfasserwitwe und ein Herausgeber stritten. In Sachen E. Price Pritchett et al. v. Nacy Pound, Az. 05-41445, hatte die Berufungsklägerin als Unternehmensberatung einen Ronald Pound angestellt, der schriftliche Werke erstellen sollte. Nach dem Vertrag sollten alle Werke ausschließlich im Eigentum der Arbeitgeberin liegen.

Als Gegenleistung zahlte diese Pound ein Gehalt sowie einen Bonus, der im letzten Jahr seiner Anstellung eine Million Dollar betrug. Pound arbeitete als Mitverfasser an zwei Büchern mit, Business as Unusal und Smart Moves, die die Arbeitgeberin beim Urheberrecht anmeldete. Das Meldeformular für das Copyright Office bezeichnete die Werke versehentlich nicht als Works Made for Hire und nannte Pound nur in einem Fall den Verfasser.

Eine spätere Berichtigung weist Pound als Verfasser und die Werke als Auftragswerke aus. Als der Angestellte starb, zahlte die Arbeitgeberin der Witwe den gesamten Jahresbonus aus, obwohl Pound nur ein Vierteljahr gearbeitet hatte und die Witwe mit einem gesonderten Vertrag die Befriedigung ihrer Ansprüche gegen die Arbeitgeberin bescheinigt hatte.

Die Witwe verklagte die Arbeitgeberin jedoch später auf die Feststellung ihrer Urheberrechte an den Büchern sowie die Auskunftserteilung zur Berechnung von Vergütungsforderungen. Das Untergericht bestätigte die alleinige Inhaberschaft der Arbeitgeberin, und das Berufungsgericht stimmte ihm zu. Nach 17 USC §201(b) hatte Pound die Rechte wirksam im Arbeitsvertrag übertragen.

Das fehlerhafte Meldeformular stellt keine vertragliche Vereinbarung dar, die die Vertragsrechte verändert. Die Anmeldung beim Copyright Office in Washington kann nach Präzedenzfällen nicht als Verzicht auf Rechte interpretiert werden, selbst wenn ein Fehler im Formular diese Folgerung zulassen dürfte, vgl. Frost Belt International Recording Enterprise, Inc. v. Cold Chillin' Records, 787 F.Supp. 131, 137 (SDNY 1990). Das Gericht bestätigte auch, dass ausnahmsweise Kosten an die Berufungsklägerin zu erstatten sind, weil die Witwe einen besonders unlauteren Anspruch behauptete.


Freitag, den 22. Dez. 2006

Express macht blau am 26.

 
.   Der 26. Dezember 2006 ist kein Feiertag, doch der Express, das Blatt für Bilderleser, erscheint nicht. Wahrscheinlich wird mit wenig Lesern gerechnet, die sich nach einem anstrengenden Weihnachtsfeiertag tatsächlich auf den Weg zur Arbeit machen oder schon in der UBahn, wo die Zeitung verteilt wird, das Hirn anschalten wollen. Erst am Mittwoch hält das Blatt seine Leser wieder für aufnahmefähig. Bis dahin wird Slate wohl Trumpf sein: Komplexe Berichte im Miniformat. Kanzleien sollten geöffnet sein.



Wehrmacht in spe?

 
.   Zum Vortrag am 19. Januar 2007 im historischen Williamsburg, Va. passt die datenschutzrechtsträchtige Ankündigung, das Pentagon würde an einer Erfassung der strammen Jugend arbeiten. Gegenwärtig weiß nämlich niemand, was an wehrfähigen Leutchen im Lande wohnt. Der Draft wurde nach dem Vietnam-Krieg abgeschafft; den Begriff bringt man eher mit Bier als mit Wehrmacht in Verbindung. Wenn schon die Phisher die Daten der Amerikaner kennen, warum dann nicht auch der Staat? Der entschuldigt sich immerhin, wie heute, wenn er Daten klaut.



Voice Over IP: 911

 
.   Die landesweite Notrufnummer 911 muss auch im VoIP-Netz erreichbar sein, bestimmte das Bundesberufungsgericht in der Hauptstadt Washington. Es bestätigte damit eine Anweisung des hiesigen Bundestelekommunikationsaufsichtsamt FCC, vgl. E911 Requirements for IP-Enabled Service Providers, First Report and Order and Notice of Proposed Rulemaking, 20 FCCR 10245 (2005).

Das Gericht berücksichtigt in seinem Urteil vom 15. Dezember 2006 in Sachen Nuvio Corporation v. Federal Communications Commission and United States of America, Az. 05-1248, die besonderen technischen Umstände der VoIP-Technik sowie die Tatsache, dass ihre Nutzung nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist, mithin die Lokalisierung von Notanrufern schwieriger als im Telefonfestnetz ist.


Donnerstag, den 21. Dez. 2006

Blau bei Microsoft?

 
.   Phisher erhalten das rote Band, gute Kunden das grüne. Der Rest der Webwelt wird mit weiß oder orange abgefertigt. Microsoft will mit dem Phishing-Filter nicht die Legitimität der Kleinen in Frage stellen, schreibt das Wall Street Journal am 19. Dezember 2006. Doch diskreditiert werden die Kleinen allemal. Microsoft stellt mit dem Internet Explorer die kleinen Kunden in die Nähe der kriminellen Phisher. Wie lange lassen sie sich das wohl gefallen? Bei Slashdot wird der Bericht mit dem Tag Faschismus versehen.


Mittwoch, den 20. Dez. 2006

Ausgelieferter Verbraucher

 
.   Der amerikanische Verbraucher ist seinem Schicksal ausgeliefert, und damit hat es sich fast immer auch. Die Presse in den USA und im Ausland mag extreme Fälle im Recht der USA hochspielen. Doch in den meisten Fällen nimmt der Verbraucher hin, was ihm vorgeworfen wird. Mülleimer statt Rückabwicklung, Sichergeben ins Schicksal statt Schadensersatz. Ein gutes Beispiel liefert Verbraucherschützer Ed Foster von Infoworld im Beitrag Home Delivery Turns Into a Snow Job vom 18. Dezember 2006, der das Erlebnis der Lieferung eines Schneeräumers von führenden Unternehmen wie Home Depot und HomeDirectUSA erzählt.


Dienstag, den 19. Dez. 2006

Wirbel um Immunität der USA

 
TS - Augsburg.   Eine Beamtin zieht einer anderen ruckartig am Halsband, bis ihr Wirbel vorfällt: Dafür haftet der Bund nicht. Bundesbedienstete handeln nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, wenn sie anderen Bediensteten im Dienstgebäude mehrfach ruckartig an einem um den Hals hängenden Schlüsselband ziehen. Mit dieser Begründung hob das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia in der Hauptstadt der USA am 1. Dezember 2006 in der Sache Mary T. Majano v. United States, Az. 05-5200, die Entscheidung des Ausgangsgerichts auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück.

Die Klägerin aus dem öffentlichen Dienst hatte eine ihr unbekannte Kollegin im Eingangsbereich des Dienstgebäudes weisungsgemäß um die Vorlage einer Identifikation gebeten. Die darüber empörte Kollegin zog diese daraufhin mehrfach an dem um den Hals der Klägerin hängenden Schlüsselband. Wegen des resultierenden Bandscheibenvorfalls verklagte diese den Arbeitgeber auf Schadensersatz.

Im Prozess berief sich die Beklagte, die USA, auf die Immunität nach 28 USC §2679(d)(1). Danach besteht ein Haftungsausschluss für das Bundespersonal, wenn die schädigende Handlung im Rahmen des Dienstverhältnisses eintritt. Das Berufungsgericht lehnt unter Berufung auf das Restatement (Second) of Agency das Vorliegen dieser Voraussetzung ab. Die Täterin habe nicht - auch nicht teilweise - in der Ansicht gehandelt, ihrem Arbeitgeber zu dienen, als sie an dem Umhängeband zog.


Montag, den 18. Dez. 2006

Plan für Modellbahn entgleist

 
.   Das Modell einer Eisenbahn besteht aus zahlreichen Teilen, deren Zusammensetzung und Design ein Geschäftsgeheimnis darstellt. Unter koreanischen Herstellern wurden Baupläne eines US-Auftraggebers für Modellbahnen der Spur 0 getauscht, so dass die Entwicklungsarbeit eines Auftraggebers bei einem Hersteller, der für einen konkurrierenden US-Auftraggeber arbeitete, Einsatz fand. Dieser Verletzung folgten koreanische Straf- und Zivilverfahren, denen sich das Zivilverfahren Mike's Train House, Inc. v. Lionel, LLC et al., Az. 05-1095, in den USA anschloss.

Im Urteil vom 14. Dezember 2006 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks über den Antrag der beklagten weltberühmten Inhaberin der Modellbahnmarke Lionel auf ein neues Geschworenenverfahren, weil die Geschworenen nach unzulässigen Sachverständigengutachten zur Verdopplung des Schadensersatzes bei der Prüfung der ungerechtfertigten Bereicherung gelangten. Der abgelehnte Antrag wurde aufgehoben.

Damit kehrt das Verfahren an das Untergericht zurück. Außerdem hob das Gericht die einstweilige Verfügung zugunsten der Klägerin auf. Das Urteil stellt eine lesenswerte Einführung in das Recht der Trade Secrets und die Verwertung von Beweisen aus ausländischen Verfahren im amerikanischen Prozess dar.


Sonntag, den 17. Dez. 2006

Ballern auf Bürger

 
.   Die deutsche Polizei wird in den Nachrichten als Vorbild zitiert. In Deutschland würden Anwärter zweieinhalb Jahre lang intensiv ausgebildet. Deshalb würde sie sich nicht zu Schießereien auf Bürger hinreißen lassen wie sie hier in den USA viel zu regelmäßig geschehen.

50 Schüsse auf einen unbewaffneten, nichtprovozierenden Bräutigam erklärten sich nur mit einer wochenlangen Ausbildung, die diesen Namen nicht verdient, erklären die ABCNews am 16. Dezember 2006. Zu beachten ist jedoch, dass die Ausbildungsgänge in den USA regional erheblich voneinander abweichen und Bürger manchenorts schonender als in New York behandelt werden.


Samstag, den 16. Dez. 2006

You Made the Numbers

 
.   Alle Jahre wieder: Die Partner treffen sich zur längsten Versammlung des Jahres. Associates, Non-Equity Partners, Assistants und die sonstigen Abhängigen werden bewertet und belohnt. Did they make the numbers? Bei den Associates zählen primär die Stunden. Wie intensiv haben sie sich für die Mandanten eingesetzt? Über Erfolge entscheidet der Fall, der Richter, das Ministerium, der Kongress, das Recht - den Einsatz und die Einstellung haben sie selbst in der Hand.

Bei den Non-Equity-Partnern entscheiden zusätzliche Merkmale über Boni und Mali - und vielleicht die Zukunft in der Kanzlei. Möchte man den einen oder anderen irgendwann auch in dieser Runde mitentscheiden lassen? Wie glücklich sind ihre Mandanten? Eine ausgiebige Kosten-Nutzen-Rechnung mit unzähligen menschlichen Faktoren.

Gleichbehandlung ohne Kammscheren. Nach dem Partners' Meeting geht man mehr oder weniger schmunzelnd, oder auch bewusst nichtssagend, durch die Flure. Dort sitzen gespannt die Objekte der jährlichen Bewertung. Für diese habe ich gekämpft, jenen sehe ich eher neutral. Den Associate dort muss ich mir vorknüpfen. Mit der richtigen Einweisung kann man ihn bald an Mandanten heranlassen.

Die Referendare machen sich über die von der Partnern übriggelassenen Krümel her. Sie ahnen nichts von den schicksalsträchtigen Auswertungen, die die Stimmung in der Kanzlei bestimmen.

Wann wollen wir dem Personal Bescheid geben? Sollen wir sie zappeln lassen? Die Frage stellt sich nur theoretisch. Erst müssen die Schecks ausgestellt werden. Vorher sind Boni oder Befördungen nur von theoretischer Bedeutung. Erst wenn die Umschläge mit den Schecks überreicht werden, haben die Partner ihr Soll gegenüber dem Personal der Law Firm erfüllt.

Bleibt noch die Frage der Wortwahl beim Überreichen der Schecks. Ermunternd, dankbar auf alle Fälle. Und einleitend ein wenig Knecht Ruprecht? Das hatte vor fünf Jahren manchem einem Schreck eingejagt, und dann war es noch ein Thema für die Christmas Party. Okay, dieses Jahr reiner Holiday Spirit. Schließlich haben alle die Numbers geschafft.



Todesstrafe ausgesetzt

 
.   Die kalifornische Entscheidung vom 15. Dezember 2006 zur Vollstreckung der Todesstrafe durch die Giftspritze ist bei Findlaw veröffentlicht. In Sachen Michael Angelo Morales v. James E. Tilton et al. wird diese Methode als Verstoß gegen den achten Zusatz zur Bundesverfassung bezeichnet.


Freitag, den 15. Dez. 2006

Beweise der Spionageabwehr

 
.   Der wegen Verstoßes gegen die Ausfuhrkontrollgesetze der USA Verurteilte beantragt in der Berufung das Verbot der Verwertung von Beweisen, die die Spionageabwehr beim Abhören des internationalen Verkehrs erlangte. Diese Beweise dürfen nach seiner Ansicht nicht für eine Strafanklage verwertet werden, die nicht unter die Spionageabwehr fällt.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks entschied am 14. Dezember 2006, dass die Verwertung der nach dem Foreign Intelligence Surveillance Act gesammelten Daten zulässig ist. Das Gericht stützt sich in Sachen United States of America v. Ning Wen, Az. 06-1385,auf die Entscheidung Sealed Case, 310 F.3d 727 (FIS Ct. Rev. 2002), des FISA-Geheimgerichts in Washington, DC.

Wenn beim Abhören nach FISA eine Straftat nach dem Exportkontrollgesetz, 50 USC §1705(b), bekannt wird, bleibt das Abhören nach dem Spionagegesetz verfassungs- und gesetzmäßig, obwohl das Ausfuhrgesetz als vorrangigen Zweck nicht die Spionageabwehr verfolgt. Die Erkenntnisse über alle gesammelten Straftaten dürfen verwertet werden, solange das Abhören primär der Spionageabwehr dient - oder, wie im USA Patriot Act umformuliert, diese als wesentlichen Zweck, significant Purpose, unterstützt, 50 USC §1804(a)(7)(B).


Donnerstag, den 14. Dez. 2006

Viel zu hoher Besuch

 
.   Der Nachteil einer Kanzlei beim Weißen Haus sind die Straßensperrungen, die man wegen hoher Besuche über sich ergehen lassen muss. Jetzt stehen so viele Polizeiwagen im ganzen Block und den daneben liegenden Straßen wie noch nie zuvor. Selbst ein Bürgersteig ist völlig abgesperrt.

Normalerweise betreffen die Vorkehrungen Besucher des Mayflower Hotels auf der anderen Straßenseite. Heute will jemand die National Geographic Society nebenan besuchen.

Wenn der Besucher mit einem goldenen verbeulten Cadillac ohne Begleitung aufkreuzen würde, wäre er bestimmt sicherer als mit der erwarteten Karawane. Mittlerweile hat er nämlich acht Bürogebäude mit je 50x13 Personen gegen sich aufgebracht, denen seit Stunden erzählt wird, sie dürften in einer halbe Stunde wieder die Gebäude verlassen oder betreten.


Mittwoch, den 13. Dez. 2006

Cheney wieder an die Macht?

 
.   Die geplante Gesetzgebung der Demokraten im sich im Januar 2007 zusammensetzenden Kongress scheint gefährdet. Wenn der am 13. Dezember 2006 erkrankte Senator Tim Johnson ausfallen sollte, verlieren die Demokraten die Mehrheit im Senat.

Der republikanische Gouverneur seines Staates dürfte eine Republikanerin als Nachfolgerin bestimmen, die bis November 2008 im Amt bliebe. Damit hätten die Republikaner zwar nicht die numerische Mehrheit.

Beim Patt gibt jedoch die gespaltene Zunge des Vizepräsidenten Dick Cheney den Ausschlag, und dieser hat zuverlässig gegen die Demokraten gestimmt. Solange Johnson - selbst amtsunfähig - am Leben bleibt, darf der Gouverneur nicht einschreiten.



Sklavenklagen gegen Unternehmen

 
.   Starrichter der Bundesgerichtsbarkeit untersuchten 10 abgewiesene Klagen von Sklavennachfahren, die eigenen Schaden durch Handlungen von Unternehmen im Rahmen der amerikanischen Sklaverei sowie ein eigenes Recht auf Schadensersatz behaupten.

Sie erörtern in der Begründung am 13. Dezember 2006 prozessuale wie materielle Fragen. In Sachen In re: African-American Slave Decendants Litigation, Az. 05-3265 usw., gelangen sie in den verschiedenen, gebündelten Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen. Teilweise können die Verfahren wieder aufleben.

Die 17-seitige Urteilsbegründung des Bundesberufungsgerichts im siebten Bezirk ist auch als Einführung in das Prozessrecht und Schadensersatzrecht der USA lesenswert.



Zukunft der NATO

 
CHS - Washington.   Über die Zukunft der NATO sprach am 12. Dezember 2006 Dr. Rainer Stinner, MdB (FDP), auf Einladung der Friedrich Naumann Foundation in Washington. Seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion hat sich die Aufgabe der NATO gewandelt: Die einst rein militärische Organisation agiert heute zunehmend auf Gebieten, die für die Sicherheit ihrer Mitgliedsstaaten mindestens genauso wichtig sind: globale Erwärmung, Energieversorgung und Terrorismus. Die NATO ist außerdem ein wichtiges Formum des transatlantischen Dialogs, wenngleich das NATO Council als politisches Gremium in der allgemeinen Öffentlichkeit relativ unbekannt ist.

Stinner zeigte zunächst die Probleme der NATO auf: Der Informationsaustausch der Mitgliedsstaaten untereinander sei oft ungenügend, weil die Individualinteressen zu weit auseinander lägen. Auch besitze die Organisation keinen Think Tank und werde von einigen Mitgliedern nicht als Diskussionsforum akzeptiert. Ausbaufähig seien weiterhin die Schnittstellen zu anderen internationalen Organisationen wie der EU, den Vereinten Nationen und der OSZE. Stinner bezeichnete es als reines Desaster, dass in der Vorbereitung der europäischen Kongo-Mission seitens der EU die Unterstützung durch die NATO nicht einmal angefragt wurde.

Diesem Befund stünden Expansionspläne mancher NATO-Mitglieder gegenüber, die Stinner eher kritisch sieht. So bezeichnete er die Partnerschaft für den Frieden mit Serbien als verfrüht, da die serbische Regierung noch immer nicht mit dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag kooperiere. Auch die strategische Partnerschaft mit Russland bedürfe einer weitergehenden Definition, da die NATO eine Organisation mit gemeinsamen Werten, gemeinsamen Interessen und enger Kooperation darstelle.

Für eine weltweite Expansion der NATO, die von manchen Mitgliedsstaaten befürwortet werde, sei zudem eine Anpassung der bestehenden Verträge notwendig. Die NATO würde sich bei der Aufnahme von Staaten, die westliche Werte teilten und demokratisch regiert würden, so Australien, Neuseeland oder Japan, von einer regionalen in eine globale Organisation verwandeln. Es sei jedoch kaum denkbar, dass in einem solchen Fall beispielsweise neuseeländische Truppen auf dem Balkan stationiert würden. Möglich seien auch Kooperationen mit anderen Staaten unterhalb der Ebene der Mitgliedschaft, wie ein kürzlich geschlossener Vertrag der NATO mit Kuwait beweise.

In der laufenden Afghanistan-Mission sieht Stinner bedeutende Abstimmungsprobleme: Die Trennung zwischen OEF- und ISAF-Missionen bezeichnete er als künstlich, da ein Soldat in der Praxis kaum unterscheiden könne, ob er einen national handelnden Rebellen oder einen internationalen Terroristen vor sich habe. Weiterhin gebe es seitens des afghanischen Parlaments eine ganz eindeutige Aufforderung, die internationalen Streitkräfte noch nicht abzuziehen, allerdings verbunden mit der Bitte, dem afghanischen Volk mehr Respekt entgegenzubringen. Möglicherweise, so Stinner, brauche die NATO eindeutige Verhaltensregeln für ihre Soldaten.

Zum Schluss ging Stinner auf die Lastenverteilung innerhalb der NATO ein. Schon seit Jahren werde die finanzielle und organisatorische Hauptlast der NATO von den USA getragen, die 3,2 Prozent ihres Budgets für die Verteidigung ausgäben. Deutschland dagegen opfere nur 1,4 Prozent seines Haushalts für die Verteidigung - deutlich zu wenig, um technologisch mit den USA mithalten zu können. Dennoch komme Deutschland seinen internationalen Verpflichtungen nach und sende beispielsweise Spezialkräfte nach Afghanistan, die den Norden sicher hielten. Andere Staaten, die für den Süden verantwortlich seien, müßten sich über die dortige schlechte Sicherheitslage nicht wundern, wenn sie nicht bereit seien, genügend Streitkräfte in dieses Gebiet zu verlegen.

Die Teilnehmer der anschließenden Diskussion waren sich einig, dass die NATO für die Sicherheit der westlichen Staaten auch künftig eine wichtige Rolle spielen wird. Wie die Zukunft der Oranisation konkret aussehen wird, hängt maßgeblich vom Willen ihrer Mitgliedsstaaten ab. Von der kommenden deutschen EU-Ratspräsidentschaft auch für die NATO konsensfähige Impulse zu erwarten, dürfte wohl etwas zu viel verlangt sein.


Dienstag, den 12. Dez. 2006

Strafverfolgung von Firmen

 
.   Die Strafverfolgung von Unternehmen soll verschärft werden. Neue Richtlinien hat das Bundesjustizministerium am 12. Dezember 2006 verkündet. Die Entscheidungsmerkmale für die Aufnahme einer Strafverfolgung richten sich nach einem Neunpunkteprogramm, aaO 4. Es ersetzt auch das vielfach kritisierte Thompson Memorandum vom 20. Januar 2003.

Der Vermerk namens Principles of Federal Prosecution of Business Organizations enthält die Richtlinien und stammt aus der Feder des Stellvertretenden Justizministers Paul McNulty. Es beschreibt die Pflichten der Staatsanwaltschaft im Department of Justice ebenso wie die der Unternehmen. Obwohl die meistbenutzte Gesellschaftsform, die Corporation, angesprochen wird, ist der Vermerk auf US-Unternehmen aller Gesellschaftsformen und auch multinationale Konzerne anwendbar.

Die Richtlinien gehen auf mildernde Umstände ebenso wie auf den erzwungenen Verzicht auf das Anwaltsgeheimnis ein. Der von Staatsanwälten oft erpresste Verzicht hat sich als besonderer Stein des Anstoßes erwiesen. Für Unternehmen und ihre Rechtsanwälte bedeutet dies, dass die von Anwälten vorgenommenen Ergebnisse aus Ermittlungen, die vielleicht zu einer Selbstanzeige führen, des Schutzes beraubt werden. Doch enthalten die neuen Richtlinien ein Lippenbekenntnis zur Anerkennung des Anwaltsgeheimnisses.

Für Personal der Unternehmen ist von besonderer Bedeutung der Punkt 3, Shielding Culpable Employees and Agents, nach welchem die Staatsanwaltschaft berücksichtigen kann, ob das Unternehmen die Anwaltshonorare des ebenfalls angeklagten Personals trägt, aaO 11. Vielfach besteht nach einzelstaatlichem Recht und den By-Laws der Unternehmen eine Verteidigungspflicht.

Diese wollte das Thompson-Memorandum routinemäßig aushebeln. Die neuen Richtlinien lassen die Erfüllung der Verteidigungspflicht, die für Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat und Geschäftsführung aufgrund der Regeln zur Corporate Governance und nach dem Sarbanes Oxley Act von 2002 von ausschlaggebender Bedeutung ist, im Regelfall unberücksichtigt.

Die unabhängige Second Opinion bleibt weiterhin ein wichtiges Instrument zur Entlastung von Unternehmen und ihrer Leitung im amerikanischen Wirtschaftsstrafrecht.


Montag, den 11. Dez. 2006


Schiedsklausel als Knebelung

 
.   Wenn ein Vertrag mit einer Schiedsklausel insgesamt als nichtige Knebelung angegriffen wird, ist die Nichtigkeit der Schiedsklausel vom Schiedsrichter zu entschreiden. Wenn hingegen die Nichtigkeit der Schiedsklausel allein angegriffen wird, da sie auf einer Knebelung beruht, ist nach § 2 des Bundesschiedsgesetzes, Federal Arbitration Act, 9 USC, das ordentliche Gericht zuständig, entschied am 4. Dezember 2006 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen Connie A. Nagrampa v. MailCoups, Inc. et al., Az. 03-15955.


Sonntag, den 10. Dez. 2006

Baurecht und Religionsfreiheit

 
TS - Augsburg.   Es stellt keinen Verstoß gegen das Recht auf freie Religionsausübung und den Religious Land Use and Institutionalized Persons Act, RLUIPA, dar, wenn eine Gemeinde den Antrag einer religiösen Vereinigung auf Eingemeindung ablehnt, nachdem sie nach Antragstellung die örtlichen Bauvorschriften für das entsprechende Gebiet geändert hat. So entschied am 7. November 2006 das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in der Sache Vision Church, United Methodist v. Village of Long Grove, Az. 05-4144 und 05-4234, womit es die Entscheidung des Ausgangsgerichts bestätigte.

Die Klägerin, eine christliche Religionsgemeinschaft, hatte im Gemeindegebiet der Beklagten in Illinois für die Errichtung einer Art Kirchenkomplex Land gekauft. Um die Gemeindemitglieder besser zu erreichen, beantragte die Klägerin zunächst die Eingemeindung des entsprechenden Grundstücks. Während dieses Verfahrens erließ der Gemeinderat eine Verordnung, Assembly Ordinance, mit der er die bestehenden Bauvorschriften hinsichtlich der Größe von Gebäuden für öffentliche Versammlungen beschränkte.

Die Assembly Ordinance sowie die nicht antragsgemäße Eingemeindung hielt die Klägerin für eine substantial Burden im Bezug auf ihr Recht auf freie Religionsausübung nach dem ersten Verfassungszusatz. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei eine derartige Belastung nicht gegeben, weil die Verordnung neutral sei, da sie sich nicht speziell auf religiöse Gebäude beziehe. Außerdem stelle die Eingemeindung keine Zoning Regulation im Sinne des § 2 (a) (1) RLUIPA dar.

Auch sei die Equal Protection Clause des 14. Verfassungszusatzes nicht verletzt, da keine vergleichbaren Institutionen vorhanden seien. Die Vergleichsobjekte der Klägerin seien Einrichtungen gewesen, die in einem anderen Gebiet als zulässig ausgewiesen seien.


Samstag, den 09. Dez. 2006

Versuchte Spionage: 25 Jahre

 
.   Ein Deutscher lachte, als er die Informationen sah, die ein Seemann aus den USA vom U-Boot mitbrachte, um in einem Drittland politisches Asyl zu erlangen. Doch reichten die Daten für eine Verurteilung aus. Als Deserteur und Spion erhielt er vom Militärgericht in Norfolk, Virginia, am 6. Dezember 2006 eine Haftstrafe von 25 Jahren und Nebenstrafen. 12 Jahre muss er nach einer Absprache mit der vom NCIS unterstützen Anklage verbüßen. Haftverschonung, Parole, ist frühestens nach vier Jahren denkbar. Dem Deutschen wird trotz anfangs fantasievoller Presseberichterstattung keine Beteiligung angelastet.



Prozessuales Viagra

 
.   Unternehmen, die spekulativ Patente kaufen, werden aggressiver und zahlreicher. Ihre Strategie besteht nicht in der produktiven Verwertung von Patenten. Vielmehr sollen aufgrund der Patente produktive Unternehmen verklagt werden. Wenn diesen von Patentkanzleien für die Verteidigung eine erste Kostenschätzung von $650.000 plus $200.000 Gutachterkosten präsentiert werden, gehen sie leicht in die Knie.

Selbst wenn man gewinnt, werden diese Anwaltshonorare und Kosten meist nicht erstattet. Viele Opfer zahlen daher die von Trolls erpressten Lizenzgebühren, selbst wenn sie überzeugt sind, dass ihre Technik nichts mit der patentierten gemeinsam hat.

Die Palette der Abwehrstrategien gegen Patent-Trolle wurde in diesem Jahr um zwei Entwicklungen im Prozessrecht der USA erweitert. Zum einen nahm - wie im German American Law Journal berichtet - der Oberste Bundesgerichtshof in Washington den Trollen am 15. Mai 2006 in Sachen eBay Inc. v. MercExchange, LLC, Az. 05-130, das wichtige Druckmittel der Verbotsverfügung. Dieses konnte gutgläubige Hersteller in den wirtschaftlichen Ruin treiben.

Zudem sehen Gerichte mittlerweile Massenlizenzangebote mit damit verbundenen, vorher eingereichten, doch noch nicht zugestellten Klagen als missbräuchlich an. Im Eon-Net-Troll-System biss die Patent-Klägerin auf Stein, als die beklagte Bank einen Missbrauchsantrag stellte, den das Gericht nach Rule 11 des Bundesprozessrechts gewährte. Bis dahin waren der Beklagten bereits $100.000 Anwaltskosten entstanden, berichtet IP Law & Business, Dez. 2006, S. 16. Diese Kosten sind der Flagstar-Bank ausnahmsweise zu erstatten.

Ein Ende der Patent-Troll-Misere ist damit jedoch nicht abzusehen. Im Gegenteil, jetzt investieren Private Equity-Fonds in auf diesen Missbrauch spezialisierte Unternehmen. Sie wollen damit garantieren, dass sich selbst die größten Unternehmen nicht mehr darauf verlassen können, für die hohen Kosten solcher Verfahren den finanziell längeren Atem zu besitzen: Mit Staying power during litigation wirbt einer dieser Fonds für sein prozessuales Viagra.


Freitag, den 08. Dez. 2006


Incorporation umständlicher

 
.   Die Gründung einer Gesellschaft in den USA gehört zu den simpelsten und billigsten rechtlichen Aufgaben. Demnächst soll sie umständlicher werden. Know Your Client ergänzt für Rechtsanwälte die Kontoeröffnungsvorschriften, die bisher das Umständichste am Gründungsverfahren einer Corporation darstellten.

Als Anwalt muss man ja nicht unbedingt am Bankverfahren beteiligt sein, obwohl man auf Wunsch die Mandantschaft auch dabei unterstützt. Was genau KYC für das Attorney-Client Relationship bedeuten wird, ist noch unbekannt. Bisher wird der Begriff in der Anwaltswerbung eingesetzt.

In Zukunft geht es darum, den Mandanten unter die Lupe zu nehmen, bevor man sich auf eine Vertretung einlässt, und dann wachsam zu bleiben. Jedenfalls schlägt sich zusätzlicher Aufwand auf die Honorare aus.


Donnerstag, den 07. Dez. 2006

Weltmeister MasterCard

 
.   Visa verliert die Schlacht um die FIFA-Marke, MasterCard gewinnt, entschied Richter Preska am 7. Dezember 2006 in Sachen Mastercard International, Inc. v. Fédération Internationale de Football Association, Az. 06 Civ. 3036. Das Verfahren betrifft das vertragliche Recht von MasterCard, eine Option zum Erwerb der FIFA-Lizenz für die Weltmeisterschaften in den Jahren 2010 und 2014 auszuüben. Neben dreisten FIFA-Lügen lagen dem Gericht auch Beweise vor, dass der Fußballverein sich gemäß seinem Motto Fair Play nach außen als ethische Organisation darstellen möchte.



Irak: Rien ne va plus

 
.   Die Untersuchung des US-Kriegs im Irak zeigt, dass die dortige Führung ohne externe Unterstützung nicht regieren kann. Die USA müssen Hilfe leisten, jedoch nicht als Kriegsmacht bleiben, folgt aus dem am 6. Dezember 2006 veröffentlichten Bericht mit dem Titel The Iraq Study Group Report.

Empfehlung 60 regt an, dem Irak durch das US-Justizministerium, nicht das Pentagon, im Rechtswesen beizustehen. Dieses Ministerium soll nach Empfehlung 61 Richter, Staatsanwälte, Detektive und Gerichtsvollzieher ausbilden, Gerichte bauen und ausstatten sowie den Kampf gegen die Korruption unterstützen.

Der Bericht gibt auch Deutschland eine Rolle. Mit dem UN-Sicherheitsrat soll Deutschland sich für die Eingrenzung des iranischen Atomprogramms verwenden. Der Iran wird angesprochen, weil der Bericht ihm und Syrien eine Sonderstellung im Hinblick auf die Respektierung der irakischen Staatssouveränität beimisst.


Mittwoch, den 06. Dez. 2006

Schutz des Staates verloren

 
.   Ausländische Staaten genießen den Schutz des Immunitätsrecht, das die USA im Foreign Sovereign Immunities Act ausgestalten. Auch mehrheitlich staatseigenen Unternehmen steht der Schutz zu. Gilt das noch, wenn der Staat im Verfahren seine Mehrheit aufgibt? Der Fall In re: Linee Aeree Italiana, Az. 06-2935, betrifft die Beteiligungsänderung.

Das Bundesberufungsgericht sollte beurteilen, ob die beklagte Luftfahrtgesellschaft nach der Änderung noch wie ein Staat nach 28 USC §1441(d) ein richterliches Verfahren beanspruchen durfte, ohne sich wie jeder andere Beklagte dem Subsumtionsvermögen der Geschworenen, Jury, zu unterwerfen.

Der Beteiligungswechsel wurde erst wirksam, als Alitalia die Verweisung des Verfahrens vom einzelstaatlichen an das Bundesgericht erwirkt hatte. Als das Gericht deshalb das Verfahren vor der Jury anordnete, beantragte Alitalia beim Obergericht in Chicago eine Anordnung an das Gericht, diesen Beschluss zu revidieren. Das Obergericht lehnte dies am 27. November 2006 ab, obwohl die Beklagte im Recht sein dürfte.

Eine Anordnung an das Gericht, Mandamus, stellt so einen schwerwiegenden Eingriff dar, dass er nur bei äußerster Gefahr gerechtfertigt ist. Dieser liegt nicht vor. Wenn das Verfahren im Untergericht abgeschlossen ist, kann Alitalia immer noch Rechtsmittel einlegen. Der weise Berufungsrichter Posner erinnerte jedoch das Untergericht formlos, diese Frage des US-Bundesrechts gründlich zu überdenken.


Dienstag, den 05. Dez. 2006

Ausländer und Ausweisung

 
.   In einem für Ausländer in den USA wichtigen Urteil klärte der Supreme Court am 5. Dezember 2006, welche Verurteilungen nicht zu einer Ausweisung von Permanent Legal Residents aus den USA führen. Diese Daueraufenthaltsberechtigten mit der falsch benannten Green Card leben in den USA unter dem Damoklesschwert, bei einem strafwürdigen Fehler der Ausweisung zu unterliegen.

In Sachen Jose Antonio Lopez v. Alberto R. Gonzales, Az. 05-547, bestimmte der Oberste Gerichtshof der Vereiningten Staaten in Washington heute, dass nach einzelstaatlichem Strafrecht als Vergehen klassifizierte Straftaten nicht unbedingt die nach Bundesrecht für eine Ausweisung von Inhabern einer Grünen Karte erforderlichen schweren Vergehen, aggravated Felony, im Sinne des Immigration and Nationality Act darstellen, 8 USC §1229b(a)(3).



Beweis des Kunstfehlers

 
.   Ein Arzt muss Sorgfaltspflichten beachten, die im Prozess um einen Kunstfehler zu beweisen sind, bevor der behauptete Pflichtverstoß zur Haftung führen kann. Als nach einer fehlgeschlagenen Blasenoperation der Vater der verstorbenen Patientin Dr. Holcomb verklagte und $1,1 Mio. von den Geschworenen, Jury, zusprochen erhielt, hob das Gericht den Spruch auf und wies die Klage als Judgment as a Matter of Law ab.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks bestätigte diese Entscheidung in Sachen Noel K. Blevens v. George W. Holcomb III, Az. 06-1467, am 30. November 2006. Der Richter darf den Geschworenenspruch annullieren, wenn die Jury mit den vorgelegten Beweisen nicht nachvollziehbar zu ihrer rechtlicher Folgerung gelangen konnte.

Hier fehlte es an jeglicher Grundlage für einen Pflichtverletzungsanspruch. Die Sachverständigen des Klägers hatten keine Pflicht definiert, die der Arzt verletzt haben könnte. Sie hatten subjektive Einschätzungen zitiert.

Den objektiven Standard, der der Jury die maßgebliche Pflicht erklärt hätte, hatten sie nicht dargelegt. Ohne Pflicht keine Verletzung, kein Schaden, keine Kausalität - und damit auch keinen Schadensersatz. Arzthaftung


Montag, den 04. Dez. 2006

Produkthaftungsfall weitergereicht

 
.   Auch innerhalb der USA reißen Gerichte nicht jede Klage an sich, wie oft leichthin vermutet wird. Der Beklagte muss sein Recht auf eine Verweisung geltend machen, wenn er ein zuständiges Gericht für unpassend nach dem Grundsatz Forum non conveniens hält.

Im Fall Kay Morris et al. v. AGFA Corporation et al., Az. A112832, klagte der Nachlass eines durch Chemikalien am Arbeitsplatz in Kalifornien geschädigten Druckers aus Produkthaftungsrecht gegen den Chemikalienhersteller. Da der Verstorbene später 20 Jahre lang in Texas denselben Chemikalien ausgesetzt war, beantragte die beklagte Herstellerin die Verweisung des Falles nach Texas.

Das Berufungsgericht des Staates Kalifornien entschied am 21. November 2006 zugunsten der Beklagten, weil die Mehrheit der über die Tatsachen unterrichteten Personen als Zeugen in Texas verfügbar ist. Von 100 Ärtzen und 93 Kollegen ist die Mehrheit in Texas und nur 19 in Kalifornien ansässig. Zudem hatte die Beklagte auf ihr Rügerecht für die nach texanischem Recht bereits eingetretene Verjährung verzichtet.



Airbagdefekt unbewiesen

 
.   Eine Klage kann nicht erfolgreich allein auf die Klägerbehauptung gestützt werden, ein Airbag sei fehlerhaft - der Kläger ist bei einer Produkthaftungsklage auch beweispflichtig. Diesen Beweis muss er durch einen qualifizierten Sachverständigen, expert Witness, erbringen.

Wenn das Gericht einen vorgeschlagenen Sachverständigen zu recht als unqualifiziert ablehnt und vom Kläger kein Ersatz angeboten wird, darf die Klage abgewiesen werden, bestätigte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Sachen Magdalene M. Smoot et al. v. Maxda Motors of America, Inc. et al., Az. 05-4577, am 29. November 2006.

Der Grundsatz res ipsa loquitur greift nicht, denn die sachgerechte Beurteilung der physikalischen Kräfte, die die Funktion des Airbags beeinflussen, ist dem Laien nicht aus der Sache selbst heraus erklärlich.


Sonntag, den 03. Dez. 2006

Samstag, den 02. Dez. 2006

Deutscher Stahl im Blick

 
.   Die alte Leier: Deutscher Stahl wird wieder vom Handelsministerium verteufelt. Der aus anderen Ländern auch. Am 4. Dezember 2006 erscheint im Bundesanzeiger auf den Seiten 70363-7036 die Verkündung der International Trade Administration zur laufenden Untersuchung wegen behaupteter Dumping-Einfuhren deutschen Edelstahls.


Freitag, den 01. Dez. 2006

Garantierter Preisanstieg: .com

 
.   Das Handelsministerium genehmigte gestern die Verlängerung des .com-Registervertrages mit Verisign trotz der aus Nutzerkreisen erhobenen Bedenken gegen den Missbrauch des über ICANN eingeräumten Monopols in der Dot-Com-Domain-Verwaltung.

Beim ins Haus stehenden Anstieg des Großhandelspreises von $6 werden die Zwischenhändler ihre Endpreise fü .com-Domainnamen kräftig anheben müssen. Die Vertragsverlängerung, die jetzt auf der Webseite des Ministeriums zu finden ist, soll weitere Preiserhöhungen in das Ermessen des Monopolisten stellen.

Genaueres wird die gründliche Prüfung des Vertrags, des Amendment to Financial Assistance Award vom 29. November 2006 mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2012, zeigen.



Ihre gespeicherten Daten bitte!

 
.   Am 1. Dezember 2006 tritt das neue Prozessrecht über elektronisch gespeicherte Beweismittel, ESI, in Kraft. Auch in Deutschland werden sich die Regeln auswirken. Denn sie betreffen nicht nur USA-interne Prozesse, sondern auch Fälle mit Auslandsberührung. Die Änderungen beschränken sich im Bundesrecht im wesentlichen auf die Rules 16, 26, 33, 34, 37 und 45 der Federal Rules of Civil Procedure. Im einzelstaatlichen Recht wird ESI unterschiedlich, meist durch die Obergerichte, neu geregelt.

Die Umstellung wird zu erheblichen Anpassungen und Experimenten führen. Insbesondere werden Rechtsanwälte veranlasst, vor den ersten Terminen gemeinsam das Ausforschungsbeweisverfahren für elektronisch gespeicherte Verfahren abzustecken. Im Idealfall soll damit vermieden werden, das ein auf einen Schadensersatz von $100.000 verklagtes Unternehmen für die Verfügbarmachung von ESI $250.000 veranschlagen muss.

Eine wichtige Regel betrifft die Löschung von Daten im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung. Datenverlust, auch durch fehlerhafte Bedienung oder Speicherung, soll nicht automatisch zu Sanktionen im Prozess führen. Andererseits bleiben besondere Anstrengungen zur Datensicherung erforderlich, wenn eine potenzielle Prozesspartei oder -beteiligte Person, beispielsweise Zeugen, Kenntnis von einer bestehenden oder erwarteten Klageanhängigkeit erlangt.

Zudem soll auf die technische Entwicklung Rücksicht genommen werden. Der besondere Belastung aus obsoleten Datenträgern ist Rechnung zu tragen. Diese mögen mit erheblichem Aufwand zwar noch auslesbar sein, doch ist er Aufwand im Beweisverfahren gerecht gegen den Beweiswert abzuwägen. Angesichts der vielformatigen Speicherung auf rasch obsolet werdenden Rechnern, Telefonen, Musik-, Film- oder Videospielern, Wegehilfen, Kameras, Speicherkarten, Disketten, CDs, DVDs, Haushaltsgeräten und auch gewerblich genutzten Maschinen kommt dieser Regelung eines besondere Bedeutung zu.



Begabter Juraprofessor tot

 
.   Professor Peter Junger, ein Jurist, der Assembler-Quellkode lesen konnte, an der Case Western Law School in Cleveland nach der Emeritierung das ihm zustehende Büro gegen das Recht, einen Linux-Server an der Uni laufen zu lassen, eintauschte und zuletzt an einer Kritik von Softwarepatenten, die er technischer Unkenntnis zuschreibt, arbeitete, ist dieser Tage gestorben. Er galt in den Vereinigten Staaten als der Experte für das Verschlüsselungsrecht, sah den Kopierschutz des DMCA als Feigenblatt für minderwertige Programmierleistungen an und erinnerte gern an die Feststellung von Lord Macaulay aus dem Jahre 1841:

The principle of copyright is this. It is a tax on readers for the purpose of giving a bounty to writers.



Hunger, Essen, Denkste

 
.   Amerika gilt aus verklärter Sicht als darwinistischer Traum freier Märkte - Angebot und Nachfrage als oberstes Prinzip. Wie wenig das stimmt, zeigt der Kreis Fairfax, Va.

Die Hungernden werden normalerweise von Freiwilligen gespeist, die in Kirchenküchen kochen oder das Heimgekochte zu zentralen Stellen fahren und austeilen. In Fairfax ist das nun verboten. Jede Küche, die fremde Hungrige versorgt, muss staatlich geprüft sein.

Wer genauer hinschaut entdeckt, dass dergleichen Regulierungswahn in den USA schon längst im gewerblichen und unternehmerischen Bereich die Norm ist. Nicht umsonst haben die USA knapp 60 große und tausende kleinerer Gesetzgebungsgremien, die sich alle ihren Wählern mit phantasievollen Maßnahmen verkaufen wollen. Es gibt wohl keinen Bereich, in dem zwischen Angebot und Nachfrage nicht der Staat steht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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