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Freitag, den 01. Dez. 2006

Garantierter Preisanstieg: .com  

.   Das Handelsministerium genehmigte gestern die Verlängerung des .com-Registervertrages mit Verisign trotz der aus Nutzerkreisen erhobenen Bedenken gegen den Missbrauch des über ICANN eingeräumten Monopols in der Dot-Com-Domain-Verwaltung.

Beim ins Haus stehenden Anstieg des Großhandelspreises von $6 werden die Zwischenhändler ihre Endpreise fü .com-Domainnamen kräftig anheben müssen. Die Vertragsverlängerung, die jetzt auf der Webseite des Ministeriums zu finden ist, soll weitere Preiserhöhungen in das Ermessen des Monopolisten stellen.

Genaueres wird die gründliche Prüfung des Vertrags, des Amendment to Financial Assistance Award vom 29. November 2006 mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2012, zeigen.

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Ihre gespeicherten Daten bitte!  

.   Am 1. Dezember 2006 tritt das neue Prozessrecht über elektronisch gespeicherte Beweismittel, ESI, in Kraft. Auch in Deutschland werden sich die Regeln auswirken. Denn sie betreffen nicht nur USA-interne Prozesse, sondern auch Fälle mit Auslandsberührung. Die Änderungen beschränken sich im Bundesrecht im wesentlichen auf die Rules 16, 26, 33, 34, 37 und 45 der Federal Rules of Civil Procedure. Im einzelstaatlichen Recht wird ESI unterschiedlich, meist durch die Obergerichte, neu geregelt.

Die Umstellung wird zu erheblichen Anpassungen und Experimenten führen. Insbesondere werden Rechtsanwälte veranlasst, vor den ersten Terminen gemeinsam das Ausforschungsbeweisverfahren für elektronisch gespeicherte Verfahren abzustecken. Im Idealfall soll damit vermieden werden, das ein auf einen Schadensersatz von $100.000 verklagtes Unternehmen für die Verfügbarmachung von ESI $250.000 veranschlagen muss.

Eine wichtige Regel betrifft die Löschung von Daten im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung. Datenverlust, auch durch fehlerhafte Bedienung oder Speicherung, soll nicht automatisch zu Sanktionen im Prozess führen. Andererseits bleiben besondere Anstrengungen zur Datensicherung erforderlich, wenn eine potenzielle Prozesspartei oder -beteiligte Person, beispielsweise Zeugen, Kenntnis von einer bestehenden oder erwarteten Klageanhängigkeit erlangt.

Zudem soll auf die technische Entwicklung Rücksicht genommen werden. Der besondere Belastung aus obsoleten Datenträgern ist Rechnung zu tragen. Diese mögen mit erheblichem Aufwand zwar noch auslesbar sein, doch ist er Aufwand im Beweisverfahren gerecht gegen den Beweiswert abzuwägen. Angesichts der vielformatigen Speicherung auf rasch obsolet werdenden Rechnern, Telefonen, Musik-, Film- oder Videospielern, Wegehilfen, Kameras, Speicherkarten, Disketten, CDs, DVDs, Haushaltsgeräten und auch gewerblich genutzten Maschinen kommt dieser Regelung eines besondere Bedeutung zu.

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