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Donnerstag, den 04. Jan. 2007

Vom Herd ins Haus  

.   Nancy Pelosi trat am 4. Januar 2007 ihr Amt als ranghöchste Gesetzgeberin der USA an. Die Großmutter sprach den Krieg im Irak und ein Redeployment der US-Truppen an, was als Abzug ausgelegt wurde. Diese Strategie widerspricht der Auffassung des Präsidenten, der angeblich die Truppenzahl steigern will.

Auch wenn die Gesetzgebung im Repräsentantenhaus sowie im Senat in der Hand der Demokraten liegt, behält Bush in der Außen- und Militärpolitik das letzte Wort. Wenn er allerdings noch einen Krieg anfangen wollte, könnte er nicht mehr auf die Zustimmung des Kongresses zählen, dem er Kriege melden muss.

In der Gesetzgebung hat die Legislative allerdings auch keine freie Hand. Selbst mit einer Mehrheit können die Demokraten keine Gesetze gegen den Willen des Präsidenten durchsetzen. Er kann ein Veto einlegen. Den Demokraten fehlen die Stimmen, um ein Veto zu überstimmen.

Allerdings können sie Bush mit Untersuchungen weichklopfen. Untersuchungsausschüsse des Kongresses können die Exekutive lahmlegen. Das weiß auch Bush. Daher wird er sein Vetorecht nicht unbedacht ausüben.


Donnerstag, den 04. Jan. 2007

Links raus aus Weißem Haus  

.   Die Hausjuristin des Weißen Hauses verlässt am Monatsende ihr Amt. Als Bush sie für den Obersten Bundesgerichthof in Washington nominierte, wurde sie als zu linkslastig und unerfahren verschrieen, sodass er die Nominierung zurückziehen musste.

Sandra O'Connor wurde dann durch einen strammen Konservativen ersetzt. Harriet Miers bleibt ihrem Chef bis zum Ende treu und gab keinen Grund für ihren Rücktritt an.


Donnerstag, den 04. Jan. 2007

Schiedsspruch hält Prüfung stand  

.   Warum entscheidet das Gericht über einen Schiedsspruch? Der Schiedsspruch betrifft einen Vertriebsvertrag zwischen einem Pillendreher und einem Billigvertreiber. Kunden, die den Pillendreher anrufen, wird eine Mitgliedschaft beim Vertreiber empfohlen. Beim Erwerb der Mitgliedschaft erhält der Hersteller einen Teil des Beitrags. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Kommission verdient ist, wenn ein Mitglied vor Ablauf eines Jahres kündigt.

Als der Hersteller seinen eigenen Mitgliedervertrieb einrichtete und der Billigvertreiber glaubte, an den Hersteller für die Kurzzeitmitglieder zuviel bezahlt zu haben, wandten sich die Parteien an das mit einer vertraglichen Schiedsklausel vereinbarte Schiedsgericht. Dieses verurteilte den Hersteller zur Rückzahlung überzahlter Kommissionen sowie zum Schadensersatz für die Verletzung der Wettbewerbsklausel, die die Parteien ebenfalls vereinbart hatten.

Die Herstellerin meldete daraufhin Konkurs an und beantragte beim Insolvenzgericht, Bankruptcy Court, die Aufhebung des Schiedsspruchs mit der Begründung, das Schiedsgericht habe sich über das Recht hinweggesetzt, disregarded the law, habe die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten, exceeded its authority, sei voreingenommen gewesen und habe nicht alle Beweise zugelassen. Das Insolvenzgericht wies den Antrag ab und bestätigte den Schiedsspruch als bindend und vertragsgerecht.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigte In re: Vital Basics Incorporated, Az. 05-2741, am 29. Dezember 2006, den eingeschränkten Ermessensrahmen für die Überprüfung von Schiedssprüchen. Den bei Vertragsfragen maßgeblichen Rahmen setzt der klare Widerspruch zum Vertragstext einerseits und die unplausible oder irrationale Vertragsauslegung andererseits. Beides kann das Gericht nicht feststellen.

Das mit drei Schiedsrichtern besetzte Schiedsgericht hatte sich ordnungsgemäß am Vertrag und seinen Zuständigkeiten orientiert, hatte schon das Untergericht, der United States District Court for the District of Main am auf die Berufung des Insolvenzschuldners am 3. November 2006 geschrieben, Az. 05-2741. Das Bundesberufungsgericht in Boston schloss sich dieser Beurteilung an. Eine weitergehende Prüfung eines Schiedsspruchs ist nach seiner Begründung gemäß 9 USC §10(a) nicht zulässig. Bundesrechtlich ist die Aufhebung eines Schiedsspruchs, Arbitration Award, nur in folgenden Fällen zulässig:
(1) where the award was procured by corruption, fraud, or undue means;
(2) where there was evident partiality or corruption in the arbitrators, or either of them;
(3) where the arbitrators were guilty of misconduct in refusing to postpone the hearing, upon sufficient cause shown, or in refusing to hear evidence pertinent and material to the controversy; or of any other misbehavior by which the rights of any party have been prejudiced; or
(4) where the arbitrators exceeded their powers, or so imperfectly executed them that a mutual, final, and definite award upon the subject matter submitted was not made.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.