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Dienstag, den 16. Jan. 2007

Die Libby-Cheney Jury  

.   Augenblicklich werden die Geschworenen für das Verfahren gegen die rechte Hand des Vizepräsidenten ausgewählt. I. Lewis Libby war beschuldigt, den Namen der CIA-Agentin Plame verraten zu haben.

Bei der strafrechtlichen Untersuchung soll er sich unter Eid in Lügen verstrickt haben. Das jetzige Verfahren beruht auf dem Meineid, der ihn jahrzehntelang hinter Gitter bringen kann.

Dick Cheney soll als Zeuge vernommen werden. Das Auswahlverfahren sollte nach Vorstellung des Richters Reggie B. Walton im United States District Court for the District of Columbia bis morgen abend abgeschlossen sein.


Dienstag, den 16. Jan. 2007

Schiedsspruch gegen TV-Star  

.   Darf das einen Schiedsspruch bestätigende Gericht sein Urteil später um einen Betrag ergänzen und weitere Zahlungen anordnen? Im Streit zwischen einer Fernsehberühmtheit und seinem Manager um eine zur Kündigung berechtigende anticipatory Repudiation und Ansprüche aus Vertragsbruch und ungerechtfertigter Bereicherung hatte das Schiedsgericht zugunsten des Managers entschieden und das Gericht in New York den Schiedsspruch bestätigt. Auf den Antrag zur Vollstreckung im Staat New Jersey, wo das Vermögen des Sport-TV-Stars belegen ist, bestimmte das Gericht den konkret geschuldeten Betrag, den der Schuldner zahlte. Daraufhin wurde ihm die Befriedigung des Vollstreckungstitels bestätigt.

Nach der Eintragung dieser Bestätigung im New Yorker Gericht beantragte der Manager eine weitere Zahlung aufgrund verlängerter TV-Verträge, die nach dem Schiedsspruch ebenfalls zu vergüten waren. Das Gericht sprach ihm die Summe im Rahmen eines Ergänzungsurteils, supplementary Judgment, zu. In Sachen Robert Lewis Rosen Associcates, Ltd. v. William Webb, Az. 05-3578, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 11. Januar 2007, dass das Gericht trotz der Urteilergänzungsfrist von zehn Tagen richtig geurteilt hatte.

Dabei stellte das Gericht auf die besonderen Umstände bei Schiedssprüchen ab, die zur Vollstreckung erst der Anerkennung im ordentlichen Gericht bedürfen. Selbst wenn in Zukunft fällige Ansprüche, die mit dem Schiedsspruch zugesprochen wurden, im Anerkennungsurteil nicht ausdrücklich erwähnt sind, gilt der Grundsatz, dass ein Schiedsspruch in vollem Umfang anerkannt wird, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. In diesem Fall fand keine korrigierende Ergänzung im Sinne eines Abänderungsurteils statt, die der Zehntagesfrist unterlegen hätte, sondern lediglich eine Klarstellung des vollen Umfangs der Anerkennung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.