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Mittwoch, den 04. April 2007

Unterschlagung von PC-Daten

 
.   Bundesgerichte wenden meist nicht Bundesrecht, sondern einzelstaatliches Recht an. Wenn das einzelstaatliche Recht nicht so weit entwickelt ist, dass das US-Gericht auf Präzedenzfälle zurückgreifen kann, darf es meist nicht selbst das Recht weiterentwickeln - also die Lücke schließen - und entscheiden, sondern legt die ungeklärte Rechtsfrage dem höchsten einzelstaatlichen Gericht zur Beurteilung vor.

Ein neues Beispiel findet sich im Urteil des höchsten Gerichts des Staates New York, dem Court of Appeals, in Sachen Louis E. Thyroff v. Nationwide Mutual Insurance Company et al., Az. 41, vom 22. März 2007. Die Vorlage stammt vom Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA.

Es fragt, ob eine Unterschlagung nach Common Law vorliegt, wenn elektronische Daten auf einem PC der Person vorenthalten werden, die sie geschaffen hat und mit der Eigentümerin des Rechners nach einer Kündigung eines Vertrages im Streit liegt. Das einzelstaatliche Gericht bejahte diese Frage, sodass der Prozess im Bundesgericht fortschreiten kann.

Der Streit betrifft berufliche und private Daten, die ein unabhängiger Versicherungsmakler in einen Rechner eingab, der vom Versicherer gestellt wurde. Sämtliche Daten wurden täglich an eine Zentrale gesandt. Als der Versicherer den Maklervertrag kündigte, wollte der Makler an seine Daten, doch der Versicherer verweigerte ihm den Zugang.

Die Lücke im einzelstaatlichen Recht besteht, weil kein Präzedenzfall und kein Gesetz bestimmt, dass eine Unterschlagung, Conversion, geistigen Eigentums als unerlaubte Handlung und Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch gilt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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