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Montag, den 31. Dez. 2007

Internet-Standort planen

 
.   Bis zum Neuen Jahr soll das Planbuch als Term Sheet stehen. Ein Souverän will den Standort attraktiver gestalten, diesmal im Bereich Offshore Business. Was wäre denn neben Steuergesetzen, Investitionsschutzabkommen, DBAs und Informationsaustauschabkommen und einer großzügigen Sitzwahl sowie einer funktionierenden, übersichtlichen sowie transparenten Verwaltung aus der Sicht ausländischer Unternehmen noch zu empfehlen?

Wir müssen an die Asiaten, Kontinentaleuropäer, Commonwealth-Länder, Nordamerika mit unterschiedlichen Auffassungen über Offshore-Recht in USA und Kanada sowie die recht aktiven Südamerikaner denken. Was freut sie bei internationalen Geschäften an anderen Standorten? Womit sind sie daheim und in Konkurrenzländern unzufrieden?

Früher standen bei der Planung von Offshore-Zentren Steuern und Vertraulichkeit im Vordergrund, dann kam die Sauberkeit: Drogenheinis mit ihrer Geldwäsche, Kapitalflüchtige, Steuerhinterzieher raushalten. Heute wendet man sich endlich auch gegen die Korruption. Phisher und andere Drahtzieher illegaler Geschäfte muss man im Auge behalten. Sie können den Ruf eines Rechtssystems ruinieren.

Auf der positiven Seite: Besonderer Schutz der Meinungsfreiheit, vielleicht im Sinne der amerikanischen nach dem First Amendment, als Anreiz für Medien. Das kann auch Schutz für Informationsquellen oder gerätebezogene Identifikationsmerkmale für Verleger und andere, die elektronisch veröffentlichen, bedeuten. Als Gegengewichte bindet man die schnelle Offenlegung spezifischer Informationen für die strafrechtliche Zusammenarbeit in Menschenrechts-, Rassismus- oder Terrorfragen und bei anderen gravierenden Verbrechen sowie einen starken Schutz für geistiges Eigentum ein.

Das geht wohl über eine gesellschafts- und steuerrechtliche Ausarbeitung hinaus und erfordert Flankenschutz im IP-Recht, IT-Recht und Prozessrecht bis hin zum anderenorts exzessiv gehandhabtem materiellen Medien- und Presserecht. England und Deutschland schockieren im Vergleich mit den USA im Diffamierungsrecht; die USA bieten Redefreiheit, selbst Anonymität, empfehlen sich jedoch wegen anderer Macken wenig.

Ob in das Konzeptpapier schon Details wie das kalifornische SLAPP-Modell passen, das Angriffen auf kritische Aussagen und damit Eingriffen in die Meinungsfreiheit eine Vorprüfung auferlegt? Oder sollte das erst in der Ausarbeitung erscheinen, wenn der Minister das Konzept genehmigt? Ob ihn die Ausrichtung zum Internet-Standort überhaupt interessiert? Hoffentlich, wenn er liest, wie Internet-feindlich andere Rechtsordnungen geworden sind.


Sonntag, den 30. Dez. 2007

Marke zwingt Firmen in US-Zeugenstand

 
.   Der Zwang zur Ladung von Zeugen im Ausland durch die Haager Beweisaufnahme-Übereinkunft kann in Markensachen durchbrochen werden. Ihre Ladung mittels einer Subpoena nach Binnenrecht der USA wirkt gegen ausländische juristische wie natürliche Personen, entschied überraschend das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 27. Dezember 2007; ihre Verweigerung ist mit Sanktionen verbunden.

Der Prozess folgte einem Markenantrag einer portugiesischen Firma, gegen die ein Konzern aus den British Virgin Islands Einspruch erhob. Beide beanspruchen Marken mit dem Element Virgin. Die BVI-Firma hatte die Vernehmung der Gegenseite in den USA verlangt und die Beweisanordnung als Subpoena nicht nach der Übereinkunft zustellen lassen.

Das Untergericht sah die Zeugenladung dennoch als wirksam an, erließ der Antragstellerin jedoch die Benennung eines Zeugen, weil es akzeptierte, dass sie keinen solchen im Gerichtsbezirk besitzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Berufung des Virgin-Konzerns.

In Sachen Rosenruist-Gestao E Servicos LDA, v. Virgin Enterprises Limited,, Az. 06-1588, besagt der Berufungsbeschluss, dass die portugiesische Firma der Gerichtshoheit des US-Bezirks im Hinblick auf die Durchsetzung von Zeugenladungen unterliegt. Die Zuständigkeit bezieht sich auf Zeugen, und als Zeugen kommen neben natürlichen Personen auch juristische Personen in Frage.

Das Ergebnis erstaunt, wenn die als Zeugin benannte Gesellschaft nicht unbedingt der persönlichen Zuständigkeit des US-Gerichts unterworfen ist - eine Frage, die das Gericht auch zum Unbehagen der Mindermeinung nicht erörtern will, sondern nur in einer Fußnote als gegeben ansieht. Zudem verblüfft, dass das Gericht die Prozessregeln des Markenamts, Trademark Trial and Appeal Board Manual of Procedure, als Informationsbroschüre für Sachbearbeiter verwirft.

Die extensive Kritik der Mindermeinung ist lesenswert und reicht in ihrer Bedeutung weit über diesen Fall hinaus. Sie stellt fest, dass die Mehrheit das gefestigte Recht der USA im Hinblick auf internationale Rechtsbeziehungen und die eigenen Anforderungen an die erforderliche Gerichtszuständigkeit über den Haufen wirft. Wenn plötzlich jeder Markenantragsteller zum persönlichen Erscheinen als Zeuge in den USA geladen werden kann - nur aufgrund der aus der Antragstellung folgenden Beziehung zu den USA - und dabei die international vereinbarten Normen unbeachtet bleiben, werden die Rechtsbeziehungen der USA mit dem Ausland.gefährdet.


Samstag, den 29. Dez. 2007

Zwangsräumung: Elf Jahre

 
.   An den Straßen der Hauptstadt findet man gelegentlich PCs, Möbel, Fotos, Betten und sonstigen Hausrat. Kein Sperrmüll, sondern das Ergebnis einer Zwangsräumung durch den Marshal oder Sheriff.

Man glaubt, die robuste Eviction sei eine unvermeidbare Folge schneller Urteile nach kurzem Prozess wegen Verzugs bei der Miet- oder Hypothekenzahlung und passt auf, dass einen nicht dasselbe Schicksal erwischt.

Das Wall Street Journal berichtet am 28. Dezember 2007, wie ein Clevelander dieses Schicksal um elf Jahre hinauszögern konnte. Mittlerweile folgen sogar Bundesgerichte seiner anfangs, kurz nach Erhalt der ersten Räumungsaufforderung entwickelten und gerichtlich verworfenen Theorie, eine Bank müsse die Hypothek besitzen, deren Bestimmungen den Rauswurf begründet.

Damit hat er nun Präzedenzfälle, um Schadensersatz für die Räumung nach elf Jahren zu verlangen - und vielleicht sogar die Wiedereinräumung seines Eigentums. Der jetzige Eigentümer wird sich dann an der Rechtstitelschutzversicherung, Title Insurance, schadlos halten. Für solche extreme Fälle erwirbt man sie schließlich beim Hauskauf.


Freitag, den 28. Dez. 2007

Freizügigkeit nicht garantiert

 
.   Wer Spezialmaschinen in die USA verkauft und sie vor Ort installiert, weiß um die Schwierigkeiten, Fachpersonal in die USA zu bringen. Innerhalb der USA gibt es vergleichbare Handels- und Dienstleistungsbarrieren.

Dabei steht allerdings nicht der Einwanderungsdienst im Department of Homeland Security im Wege, sondern die einzelstaatlichen oder kommunalen Behörden. Ein deutliches Beispiel vermittelt das Washington Business Journal in seiner Untersuchung der Diskriminierung von Arbeitern, die von außerhalb der Hauptstadt zur Arbeit an einem Stadion-Großprojekt anreisen.

Vertraglich hatten sich die Generalunternehmer verpflichtet, die Arbeitsstellen zur Hälfte mit Washingtonern zu besetzen, was ihnen allerdings mangels geeigneter Fachkräfte nicht möglich ist. Die Verwaltung des District of Columbia braucht mehr Fachkräfte für Renovierungsprojekte und legt daher Wert auf die Ausbildungsmöglichkeiten beim Stadion, das sie mitfinanziert.


Donnerstag, den 27. Dez. 2007

Bushs Besucherlisten

 
.   Wer schaut im Weißen Haus vorbei? Der Installateur, der Lobbyist und wer noch? Alle werden vom Secret Service erfasst. Muss er seine Verzeichnisse nach dem Freedom of Information Act offenlegen?

Am 17. Dezember 2007 entschied das unterste Bundesgericht der Haupstadt in Sachen Citizens for Responsibility and Ethics in Washington v. United States Department of Homeland Security et al., Az. 07-1912, dass der Bürger ein grundsätzliches Recht auf Einsicht in die Besucherlisten besitzt.

Im Einzelfall hängt die Durchsetzbarkeit dieses Rechts von der Anwendung der Ausnahmebestimmungen des FOIA ab, wie das Gericht in der 40-seitigen Begründung erörtert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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