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Mittwoch, den 28. Febr. 2007

Der Geschworene entblößt sich  

.   Sie haben ein Auto angemeldet. Daher haben wir Ihre Anschrift. Sie kommen als Geschworener in Betracht. Bitte beantworten Sie diese Fragen:
1. Sind Sie US-Bürger?
2. Name, Anschrift stimmen?
3. Können Sie Englisch lesen, schreiben, sprechen und verstehen?
4. Sie sind behindert, damit wir für Sie Vorkehrungen treffen können?
5. Leiden Sie an geistigen oder physischen Schwächen, die Ihre Eignung als Geschworener beeinflussen?
6. Sind Sie wegen einer mit mehr als sechs Monaten Haft bedrohten Straftat vorbestraft und nicht begnadigt?
7. Haben Sie in den letzten drei Jahren als Geschworener gedient?
8. Sind Sie aktiver Militärangehöriger?
Das Formular kommt aus heiterem Himmel. Wer hätte gedacht, dass eine einfache Autoanmeldung heute mit dem Jury-System verbunden wird? Ein bisschen Datenschutz wäre doch ganz nett. Und überhaupt, laut Bruder handelt es sich um kein Auto, sondern einen bulgarischen Milchwagen.

Auf dem wahlweise einsetzbaren Internet-Formular für die Jury werden die weiteren Fragen nicht gestellt, beispielsweise nach dem Ausbildungsabschluss, dem Beruf der Gattin und der Dauer des Wohnsitzes im Kreis. Die verwaltende Richterin des Kreisgerichts versteht Internet-Benutzer ganz gut. Sie findet in den Blogs ohnehin mehr über potentielle Geschworene als man mit einem Formular abfragen kann. Und hat dann auch gleich die IP-Anschrift.


Mittwoch, den 28. Febr. 2007

Dieb verliert Rente  

KS - Washington.   Strafrechtliche Opferentschädigungszahlungen, Payments of Restitution to Crime Victims, gehen dem privatrechtlichen Veräußerungsverbot in unternehmensgebundenen Rentenplänen, private Pension Plans, vor.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied am 22. Februar 2007 im Fall United States of America v. Raymond P. Novak, Az. 04-55838, dass der Verurteilte der Nestle Food Company den durch seinen Diebstahl von Telefonanlagen verursachten Schaden von über $3 Millionen ersetzen muss.

Dazu darf trotz des bundesrechtlichen Veräußerungsverbots im ERISA-Gesetz, Employee Retirement Income Security Act, in seine Rentenansprüche vollstreckt werden, weil die strafrechtliche Entschädigung, die ihre Grundlage im ebenfalls bundesrechtlichen MVRA, Mandatory Victims Restitution Act, findet, vorgeht.


Mittwoch, den 28. Febr. 2007

Dieb an Haus gekettet  

CS - Stuttgart.   Nachdem sich Mr. Galloway sein Häuschen für seinen Ruhestand an einem See in North Carolina nach den Bauplänen der Architekten Phelps & Associates ohne deren Erlaubnis errichtet hatte, klagten diese gegen Galloway wegen Verletzung ihres Urheberrechts.

Das Gericht der ersten Instanz bejahte eine Urheberrechtsverletzung und verurteilte Galloway zu $20.000 Schadensersatz. Dieser Betrag entspricht in etwa den Gebühren, die Galloway für die Pläne im ordnungsgemäßen Geschäftsgang hätte entrichten müssen.

Das Bundesrevisionsgericht für den vierten Bundesbezirk stimmte den Architekten in seinem Urteil vom 12. Februar 2007 in Sachen Christopher Phelps & Associates, LLC v. R. Wayne Galloway et al., Az. 05-2266, zwar dahingehend zu, dass ihnen ein Urheberrecht an dem gesamten Werk zustehen würde, wobei das gesamte Werk nicht nur in den dem Haus zu Grunde liegenden Plänen verkörpert sei, sondern auch im Haus selbst. Auch wenn das Gericht die Entscheidung der ersten Instanz, das insoweit anderer Ansicht war, in diesem Punkt für falsch hielt, so sah es diesen Fehler dennoch für folgenlos an.

Denn die Revision gab Galloway insofern recht, dass keine richterliche Verfügung ergehen könne, wonach ihm für immer untersagt werden würde, über das Haus auf irgendeine Art und Weise zu verfügen. Eine derartige Verfügung würde die first Sale Doctrine in 17 USC §109(a) verletzen. Denn diese verleiht dem Bauherrn das Recht, über das Haus nach freiem Willen zu verfügen, nachdem er die Architekten für ihr Werk - nämlich die Pläne - durch Zahlung der $20.000 Schadensersatz quasi vergütete. Anderenfalls hätte der Bauplandiebstahl Galloway an das Haus gekettet, weil er es nie verkaufen könnte.


Mittwoch, den 28. Febr. 2007

Forum - Werbung - Haftung  

.   Haftet ein Forenbetreiber für die Einträge der Besucher? Wenn er Werbeeinnahmen aus dem Forum erzielt? Wenn er nicht an einem zensurgeilen Gerichtsstand verklagt wird? Kritische Kommentare in einem Aktienforum veranlassten eine börsennotierte Gesellschaft zur Klage gegen die unter Pseudonymen schreibenden Kommentatoren sowie den Forumanbieter. Wie zu erwarten, schloss sich in Sachen Universal Communications Systems, Inc. et al. v. Lycos, Inc. et al., Az. 06-1826, das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks am 23. Februar 2007 der herrschenden Auffassung an. Der Forenbetreiber haftet nach §230 Communications Decency Act, 47 USC §230, nicht, weil der Gesetzgeber der USA die Redefreiheit im Internet umfassend schützen wollte. Da auch die Ansprüche gegen die Kommentatoren unschlüssig vorgetragen waren, war die Klage insgesamt abzuweisen.


Dienstag, den 27. Febr. 2007

Crash - Hält der Vertrag?  

.   Wer Verträge für Software schreibt, die in Echtzeit an die Börse geht, kennt das Gefühl. 500 Punkte fällt die NYSE in fünf Minuten. Technischer Fehler: Hoffentlich war's keine Software von Mandanten. Wenn doch, halten die Verträge? Alle Eventualitäten waren bedacht. Hat's vielleicht auf andere Weise gefunkt als vorhergesehen? Reasonably foreseeable? Bisher haben die Software-Lizenzverträge jahrzehntelang gehalten. Auch in den USA. Also ruhig bleiben. Morgen weiß man wohl mehr.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.