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Dienstag, den 16. Mai 2006

Anti-Troll Urteil  

.   Selbst der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten erkennt mittlerweile die von Patent-Trolls ausgehenden Gefahren. Unternehmen, die spekulativ Patente kaufen, - nicht um sie zu nutzen, sondern um andere zu verklagen, - verlieren mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2006 in Sachen eBay Inc. v. MercExchange, LLC, Az. 05-130, das wichtige Druckmittel der Verbotsverfügung.

Mit dem Damoklesschwert des Unterlassungsgebots konnten Patent-Trolls Dritten die Einstellung ihrer Aktivitäten in Aussicht stellen, wie es in diesem Fall eBay betrifft und kürzlich Blackberry erwischte. Nach der neuen Entscheidung ist der Schadensersatzanspruch des Patenterwerbers die primäre Rechtsfolge. Die Injunction kommt für solche Patente nur als Ausnahme, nicht mehr als Regelfall in Frage.


Dienstag, den 16. Mai 2006

Schiedsrecht nach Staatsrecht  

.   Zu den wichtigsten Rechtsgrundsätzen der USA zählt dieser Satz aus Erie Railroad Co. v. Harry J. Tompkins, 304 US 64 (1938):
Except in matters governed by the Federal Constitution or by acts of Congress, the law applied in any case is the law of the state.
Dieser Grundsatz trifft auch auf das Schiedsrecht zu, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 9. Mai 2006 in Sachen Michael W. Stutler et al. v. T.K. Constructors, Inc., Az.04-6436, S. 4. Trotz einer Schiedsklausel hatten die Kläger den Prozess vor das Gericht gebracht, welches den Antrag der Beklagten auf Aussetzung und Verweisung an das Schiedsgericht mit der Begründung ablehnte, die Kosten des Schiedsverfahrens wären für die Kläger unzumutbar.

Das Berufungsgericht sah den dem Bundesrecht entnommenen Unzumutbarkeitsgedanken als unanwendbar auf einen dem einzelstaatlichen Recht unterliegenden Vertrag an. Das auf den Vertrag anwendbare Recht von Kentucky sieht keine solche Ausnahme von der gesetzlichen Anerkennung von Schiedsklauseln an. Nach dem Federal Arbitration Act und dem in Kentucky umgesetzten Uniform Arbitration Act, K.R.S. §417.050, ist der Beschluss aufzuheben und der Streit dem Schiedsgericht vorzulegen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.