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Samstag, den 05. Aug. 2006

Kann und Darf: Fallstricke im Vertrag  

.   Can und may hat die Washington Post verwechselt und damit einen falschen Eindruck beim Leser hinterlassen, der sich in der Ausgabe vom 5. August 2006 beschwert. Vor 71 Jahren hatte er gelernt, dass may nur für das Dürfen steht, und can nur für die Fähigkeit, etwas zu tun. Die Zeitung steht allerdings nicht allein. Diese Begriffe werden in den USA immer häufiger falsch verwendet. Ihre unvorsichtige Verwendung im US-Vertrag dürfte nicht nur tragische Auswirkungen entfalten, sie kann es auch.

Meist sind amerikanische Rechtsanwälte bei der Formulierung von Verträgen auch in dieser Hinsicht vorsichtig, doch manche begehen denselben Fehler, den man sehr häufig in englischer Korrespondenz aus Deutschland mit amerikanischen Vertragspartnern sieht. Der Amerikaner meint, der Deutsche biete eine Leistung, zu der er fähig ist, an, und ahnt nicht, dass der Deutsche meint, er wolle etwas dürfen und die Leistung sei damit vereinbart. Ob das tatsächlich so ist, folgt nicht aus dem can, sondern dem may.

Vergleichbare Missverständnisse - oder auch schwerwiegende Rechtsfolgen - ergeben sich aus der unvorsichtigen Verwendung von Verben der Gegenwart und der Zukunft. Der amerikanische Anwalt darf Präsens und Futur einfach nicht gleichsetzen. Englische Korrespondenz aus Deutschland ist hingegen in dieser Beziehung sehr oft uneindeutig.

Als deutsch-amerikanischer Anwalt versteht man, was die deutschsprachige Seite wünscht, weil man mit der sprachlichen Eigenart und dem laxen Gebrauch vertraut ist, doch die rein amerikanischen Anwälte oder Vertragsparteien lesen Präsens - Wir machen das! - und verstehen Präsensz, selbst wenn derselbe Text im Deutschen als auf die Zukunft gerichtet zu lesen ist.


Samstag, den 05. Aug. 2006

Drei Arten von Marken  

.   Witzig wollte die Washington Post am 5. August 2006 sein, als sie einen Hinweis vom Google-Suchmaschinenunternehmen über die richtige Verwendung der Bezeichnung Google erörtert und auf Seite B1 mit dem Satz schließt: Wonder if they Google™-d me to get the address.

Der Artikel So Google Is No Brand X, but What Is Genericide? ist in der Tat witzig, doch das ™-Zeichen bringt den US-Markenanwalt auf die Palme. Jeder Referendar lernt hier in der ersten Woche in Washington, dass es drei Arten von Marken gibt:
1) Die durch die Bundesverfassung geschützte eingetragene Marke mit dem Zeichen ®.
2) Die in einem einzelstaatlichen Markenverzeichnis nach einzelstaatlichem Gesetz eingetragene Marke.
3) Die gewohnheitsrechtliche, nicht eingetragene und dennoch geschützte Common Law-Marke.

Nur für die beiden letzten Arten gilt das ™-Zeichen. Google hat seine Marken beim hiesigen Bundesmarkenamt erfolgreich eintragen lassen. Damit sind sie über das ™-Stadium hinaus zum R im Kreis ® gereift. Die Verwendung eines ™-Zeichens wirkt wie eine Abwertung und ist markenrechtlich fast ebenso bedenklich wie die von Google kritisierte Verwendung der Marke Google als Verb - I googled that hottie -, die die Post zitiert.


Samstag, den 05. Aug. 2006

Ein Bier = $5.000  

.   Ein Beamter im Weißen Haus betrügt ein Kaufhaus als Serientäter um etwa $5.000. Ein Achtzehnjähriger trinkt ein Bier. Die Strafe ist nahezu dieselbe. Am 4. August 2006 wurde Claude A. Allen nach einer Absprache mit der Staatsanwaltschaft zu einer Strafe von $500 verurteilt. Als Bonus muss er den Schaden nur in Höhe von $850 ersetzen.

Beide Taten führn zur selben Strafe. Dreisatz: Ein Bier entspricht einem Schaden von $5000.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.