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Dienstag, den 10. Jan. 2006

Alles aufgesaugt

 
.   Als Whisteblower bekennt sich Russell Tice soeben im ABC-News-Fernsehen. Er sagt, die National Security Agency saugte alles auf, was in Telefonaten verdächtig erschien oder an bestimmte Schlüsselworte wie beispielsweise Jihad erinnert.

Aus den verbundenen Telefonnummern wurden dann Spinnennetze zu anderen Telefonbenutzern gezogen, um auch den Umkreis des Anrufers zu erfassen, der das inkriminierende Wort benutzte. Tice hält dieses Vorgehen für illegal und ist bereit, vor dem Kongress auszusagen.

Präsident Bush nannte das von ihm angeordnete Vorgehen der NSA legal, obwohl Fachleute es für verfassungswidrig erachten, welches sein Impeachment rechtfertigt.

Nach langjähriger Erfahrung in den USA nimmt man vorsichtshalber immer an, dass alles abgehört wird. Witzige Bemerkungen zu kritischen Themen vermeidet man. Als deutscher und amerikanischer Anwalt erinnert man sich auch an Geschäftsleute, die von der Flughafenkontrolle ins Gefängnis gebracht wurden, nachdem sie einen lapidaren Sicherheitswitz nicht unterdrücken konnten - zum Glück nie die eigenen Mandanten.

Tices Enthüllung stützt die hier bereits oft ausgedrückte Vermutung: Die Beamten haben ein Gewissen. Man kann ihnen keinen Vorwurf machen. Die illegalen Befehle kommen von ganz oben.



Retourkutsche mit Folgen

 
SM - Washington.   Im Fall Martin Wishnatsky v. Laura Rovner, Az. 04-3503, hatte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks zu entscheiden, ob die Entscheidung der Beklagten in ihrer Funktion als Direktorin des Clinical Education Program (CEP) der Law School der Universität von North Dakota, dem Kläger rechtlichen Beistand in einem Rechtsstreit - mitunter wegen dessen zuvor geäußerter Kritik an dem Programm - zu verweigern, den Kläger in seinem Recht auf Meinungsfreiheit nach dem ersten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung verletzt.

Der Kläger wurde im Jahre 2002 auf die Beklagte aufmerksam, als diese mehrere Kläger in einem Verfahren, in dem die Entfernung einer auf städtischem Boden befindlichen Tafel der zehn Gebote gefordert wurde, mit dem CEP unterstützte. Das CEP bietet Bedürftigen Rechtsbeistand an. Gleichzeitig sammeln die Studenten durch das Auftreten vor Gericht so erste Praxiserfahrung. In einem Brief an eine Lokalzeitung kritisierte der Kläger die Teilnahme des CEP an dem Verfahren als Steuerverschwendung.

2003 bat der Kläger die Beklagte um Rechtsbeistand in einem von ihm angestrengten Verfahren, in dem er die Entfernung der Statue der griechischen Göttin des Rechts, Themis, von einem regionalen Gerichtsgebäude verlangen wollte. Die Beklagte lehnte wegen der hohen Arbeitsbelastung und den begrenzten Kapazitäten des CEP ab. Zudem führte sie an, eine Vertretung des Klägers scheide wegen dessen früheren Anfeindungen gegen das CEP aus.

In Abweichung vom erstinstanzlichen Bundesgericht, das die Klage abgewiesen hatte, sah das Bundesberufungsgericht in seinem Urteil vom 5. Januar 2006 die Entscheidung der Beklagten als unvereinbar mit dem First Amendment an. Es verwies auf die seit 50 Jahren bestehende Rechtsprechung des obersten US-Bundesgerichtshofes, wonach die Verweigerung der Inanspruchnahme einer staatlich finanzierten Einrichtung einer Person gegenüber aufgrund deren Glauben oder Meinungen verfassungswidrig ist.

Das Berufungsgericht als reine Rechtsinstanz brauchte nicht zu klären, ob für die Entscheidung der Beklagten tatsächlich, wie seitens des Klägers behauptet, in erster Linie dessen Ansichten ausschlaggebend waren. Nach Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Ausgangsgericht hat jenes sich nun mit dieser Frage zu beschäftigen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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