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Freitag, den 23. März 2007

In Rem, Domain futsch

 
.   WIPO, ICANN und sonstige Domain-Schiedsverfahren sind ja ganz nett. Wenn man gewinnt, ist alles gut. Verliert man, darf man zu Gericht, je nachdem was die Entscheidung, der Vertrag mit dem Registrar oder auch das Schiedsrecht vorschreiben.

Damit hat es sich aber nicht immer. Denn ein Verfahren kann sich gegen die Person des Inhabers der Domain wenden, ohne weitere Verfahren unbedingt auszuschließen. Gewinnt man hier, verliert man vielleicht dort. Rechtshängigkeit? Welche Rechtshängigkeit?

Für Streite über die .com, .net und .org-Domainnamen schreibt der amerikanische Gesetzgeber ein Verfahren vor, das unabhängig von bereits eingeschlagenen Verfahrenswegen aktiviert werden kann. Die In rem-Gerichtsbarkeit unterwirft den Domainnamen selbst dem Verfahren, nicht die Person des Inhabers. Daher fühlt sich das in der Regel zuständige US-Bundesgericht auch nicht von einem bereits anhängigen Verfahren mit Beteiligung des Inhabers in seiner Entfaltungsfreiheit eingeschränkt.

Erst recht nicht, wenn der Inhaber im Ausland sitzt. Im Ergebnis sind zwei einander widersprechende Urteile möglich. Eins weist den Registrar an, die Domain zu übertragen. Das andere lässt alles beim alten. Rechtshängigkeit? Ist dem in rem-Gericht doch egal.

[Notiz f. Verf.: Stimmen die alten Ansichten noch? Kochinke / Schmitter, Anmerkung zu Domain Name Dispute - InterNIC Richtlinie, CR 1998, S. 188, zitiert in: Paulus / Oldenburg, Seminar Internet und Recht, 26. Juni 2006.]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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