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Freitag, den 14. Juli 2006

Corporation als Schutzwall  

.   Die amerikanische Corporation wird meist mit einem anderen Ziel gegründet als die englische Limited. Viele UK-Gesellschaften sollen im Heimatmarkt der Gründer agieren, während die US-Corporation als Schutzwall zur Eindämmung der US-Haftung aus US-Aktivitäten wirken soll. Was für die Limited behauptet wird, nämlich … Verfahren wegen unzureichend gegründeter oder geführter Limiteds… - da kann die amerikanische Billig-Corporation allerdings mithalten. In Reisezeitschriften finden sich Angebote für die Einrichtung von US-Gesellschaften für wenige Dollar, die völlig unrealistisch, wenn nicht gar irreführend sind und zu keiner Haftungsbeschränkung, sondern zusätzlichen Risiken führen.

Ein Kapital von $1.000 und Gründungskosten von ca. $1.000 muss man in den USA auch bei einer an einem Tag erledigten Routinegründung einkalkulieren, die keine aufwendigen Dokumente wie ein Shareholder Agreement. erfordern. Die Gesellschaft, die sich Corporation, Company, Limited oder Incorporated nennen darf - je nach einzelstaatlichem Recht -, ist streng von einer der partnership-ähnlichen Gesellschaften namens LLC, LP und dergleichen zu unterscheiden, deren Gründungskosten wegen komplexerer Verträge in der Regel viel höher liegen und die wie eine OHG oder KG ausgestaltet werden.

Fast reine Formsache, doch unterlässlich, ist die Beachtung der Bestimmungen über die notwendigen Dokumente zur wirksamen Gründung und Führung der Corporation. Fast formularmäßig erstellte Protokolle von Initial Meeting und Annual Meeting gehören ins Corporate Book: Ist das bei einem Billigangebot zur Incorporation überhaupt vorhanden? Und sie müssen mit dem Prägesiegel versehen sein: Ist das im Sonderangebot von $75 enthalten? Wer entwirft die zwar simplen, doch erforderlichen Beschlüsse für die Einrichtung eines Bankkontos, die Annahme des Angebots zum Erwerb von Aktien Zug um Zug gegen Einzahlung des Kapitals, die Genehmigung von Darlehen an die Gesellschaft, oder die Einholung der Steuernummer? Der dicke Brocken - die By-Laws: Wer kümmert sich um sie?

Selbst wenn dem Staat inhaltlich piepegal ist, was dem Handelsregister gemeldet wird - die Meldung muss form- und fristgerecht erfolgen, damit er seine Gebühren einziehen kann, sonst verfällt die Haftungsbegrenzung. Und inhaltlich sollte sie auch stimmen, damit nicht Dritte etwas Haftungsauslösendes behaupten können.

Stimmt etwas mit diesen Formalien nicht, dann Schutzwall adé - der Gläubiger kann sich wieder mit der Durchgriffshaftung direkt an die Eigentümer im Ausland wenden. Hingegen greift das Piercing the corporate Veil recht selten, wenn all' die kleinen und in der Regel bei einer 08/15-Gesellschaft recht leicht zu beachtenden Formalitäten eingehalten werden.


Freitag, den 14. Juli 2006

Der schlafende Drogendealer  

Der schlafende DrogendealerTS - Washington.   Der berechtigte Verdacht einer Trunkenheitsfahrt besteht schon dann, wenn der vermeintliche Fahrer über dem Lenkrad eingeschlafen ist, selbst wenn der Motor des Fahrzeugs dabei nicht läuft. So entschied am 6. Juli 2006 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in der Strafsache United States of America v. Lawrence Maher, Az. 05-1598, die in erster Instanz zu einer Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Verkaufsabsicht geführt hatte.

Im Juli 2004 wurde der in Massachusetts lebende Drogendealer Maher am helllichten Tag vor einem Supermarkt in Maine von der Polizei beobachtet. Er torkelte zu seinem Fahrzeug, setzte sich auf den Fahrersitz und schlief über dem Lenkrad ein, ohne den Motor gestartet zu haben. Bei einer Kontrolle entdeckte der Polizeibeamte auf der Fahrzeugkonsole eine geöffnete Bierdose. Von der Polizei wachgerüttelt, teilte Maher lallend und mit verquollenen Augen mit, dass er gerade habe losfahren wollen. Ein daraufhin durchgeführter Alkoholtest war positiv, weshalb der Angeklagte wegen des Vorwurfs der Trunkenheitsfahrt, DUI, festgenommen wurde. Bei einer späteren Durchsuchung des Pkws wurden Kokain und Heroin gefunden.

Maher ging gegen die Entscheidung des Ausgangsgerichts vor, mit der sein Antrag auf Nichtverwertung der im Wagen gefundenen Beweismittel abgelehnt wurde. Den Antrag hatte er darauf gestützt, dass die Beschlagnahme das Ergebnis einer Kausalkette sei, an deren Anfang die unberechtigte Annahme einer reasonable Suspicion - einem Verdachtsgrad zwischen Anfangs- und hinreichendem Tatverdacht - für die Trunkenheitsfahrt stehe. Im Hinblick auf den Vierten Verfassungszusatz hätte für eine berechtigte Annahme zusätzlich auch der Motor laufen müssen. Der Court of Appeals wies das Vorbringen zurück, da der Verfassungszusatz immer einzelfallbezogen anzuwenden sei. Hier hätten, auch ohne laufenden Motor, schon ausreichende Anhaltspunkte für eine reasonable Suspicion vorgelegen.


Freitag, den 14. Juli 2006

Klage gegen Cheney  

.   Mit einer Klage gegen den Vizepräsidenten Dick Cheney wegen der rechtwidrigen Aufdeckung eines CIA-Beamten sprießt die sich strafrechtlich zuspitzende Untersuchung des Falles Plame ihren zivilrechtlichen Ableger. Die Klageschrift in Sachen Valerie Plame Wilson et al. v. I. Lewis Libby Jr. et al. behauptet neben der Verletzung von Verfassungsbestimmungen eine Verschwörung und die Offenlegung privater Tatsachen und beginnt mit den Worten des Alt-Präsidenten Bush anläßlich der Widmung einer nach ihm benannten CIA-Einrichtung:
I have nothing but contempt and anger for those who betray the trust by exposing the name of our sources. They are, in my view, the most insidious traitors.
Die Klage vom 13. Juli 2006 schließt nach 23 Seiten mit dem Antrag auf ein Geschworenenverfahren ab. Neben einfachem Schadensersatz beantragt die Beamtin im Bundesgericht erster Instanz in der Hauptstadt Washington, United States District Court for the District of Columbia, Strafschadensersatz sowie die Kostenerstattung. Der Ehemann der Beamtin hatte Behauptungen der Regierung über den Irakkrieg hinterfragt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.