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Dienstag, den 13. März 2007

Kopflos in Washington

 
.   Hawaii Av.: Dass hier ein Kopf herumliegt, kann praktisch sein: Man könnte ihn der Regierung aufsetzen. Doch so einfach ist es nicht. Schließlich weiß man nicht, wem er gehört.

Kopflos, erinnerungsschwach oder ratlos handelt die Exekutive wieder einmal. Jetzt wurde sie beim Versuch der Entlassung der gesamten Bundessstaatsanwaltschaft erwischt. Wie beim Geheimdienstverrat wird die Schuld anderen zugeschoben.

Acht U.S. Attorneys wurden gefeuert. Chefjustiziarin Harriet Miers im Weißen Haus wollte alle 93 schassen. Im Kongress wurde die politische Säuberungsaktion verleugnet. Heute fühlen sich die Untersuchungsausschüsse belogen.

Um 14 Uhr nahm der Justizminister die Schuld auf sich. Beim Geheimdienstverrat reichte sie nur bis zur rechten Hand des Vizepräsidenten. Noch trifft die Verantwortung für Straftaten weder Bush noch Cheney.



Vertrag vor Gesetz

 
HW - Washington.   Selbst wenn ein Sachverhalt gesetzlich geregelt ist, hat die vertragliche Absprache Vorrang, entschied der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit in Sachen Matrix Group Limited, Inc. v. Rawlings Sporting Goods Company et al., Az. 05-4345/06-1033.

Die Firmen Matrix und Rawlings hatten 1996 einen Vertrag geschlossen, der den Sporttaschenhersteller und -vertreiber Matrix verpflichtet, den Vertrieb von Produkten des Sportartikelherstellers Rawlings zu fördern, Rawlings im Gegenzug verpflichtet, keine Produkte in Konkurrenz zu Matrix herzustellen. Rawlings wurde jedoch 2003 ebenso wie der Matrix-Konkurrent Worth von K2 übernommen.

Matrix behauptet, daß die Übernahme nicht im Einklang mit der vertraglichen Wettbewerbsverbotsklausel steht und erhebt Klage wegen Vertragsbruchs gegen Rawlings. Rawlings kündigt den Vertrag mit Matrix und behauptet, daß Matrix gegen die Pflicht, den Verkauf seiner Produkte bestmöglich zu fördern, verstieß. Rawlings räumt Matrix nicht die vertraglich vereinbarten 30 Tage zur Heilung des Vertragsverstosses ein, weil Matrix zuerst vertragsbrüchig wurde. Nach Ansicht von Rawlings kann eine Klage wegen Vertragsbruch jedoch nur erfolgreich sein, wenn sich die klagende Partei vertragstreu verhält. Zudem hätten die Parteien ihr Verhalten nach den Gesetzen auszurichten. Das Recht von Delaware, dem der Vertrag unterliegt, verlangt keine Frist zur Heilung des Vertragsverstosses zugunsten der vertragsbrüchigen Partei.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks entschied jedoch am 20. Februar 2007, daß sich der Vertragsverstoß nach dem Vertrag beurteilt, sofern er die Folgen eines Rechtsverstoßes regelt. Dies folgt aus dem Grundsatz, daß vertragliche Regelungen volle Geltung entfalten müssen. Daher wurde Matrix wegen Vertragsbruchs durch Nichteinhaltung der Wettbewerbsverbotsklausel Schadensersatz zugesprochen. Rawlings hatte vertragswidrig die Heilung ausgeschlossen und unterliegt deshalb.



Wasserskiunfall im Dienst

 
.   Piloten mieteten zum Wasserskilauf ein Boot vom Dienstherrn. Einer verunglückt tödlich, als das Gaskabel reißt, das Boot unsteuerbar wird und die Schraube seinen Kopf verletzt. Seine Eltern verklagen den Dienstherrn wegen fahrlässiger Tötung auf Schadensersatz.

In Sachen Lawrence Randall McConnell et al v. United States of America, Az. 06-11624, erklärt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks, wie die Staatenimmunität nach der Feres-Doktrin als Ausnahme zum Federal Tort Claims Act, 28 USC §§1346(b)(1), 2679, wirkt.

Der Staat als Dienstherr des Militärs haftet nicht, obwohl er nach dem Gesetz ansonsten wie ein Privater haftet. Nach Feres v. United States, 340 US 135 (1950), gilt für das Militär jedoch eine weitreichende Ausnahme, die auch diesen Unfall erfasst.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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